{"status":"available","doknr":"OLD314961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1991:0327.9A2487.89.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1991-03-27","aktenzeichen":"9 A 2487/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Abfallentsorgungsgebühren, \ndie der Beklagte vom Kläger für 1988 erhoben hat. Im einzelnen geht es um folgenden \nSachverhalt:\n\n2\n\nDer ... Kreis betreibt aufgrund Satzung vom 22. Dezember 1982, hier einschlägig \nnach der Änderung durch die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 4. \nÄnderungssatzung vom 18. Dezember 1987, (AS) die Abfallentsorgung im Gebiet der \nStädte ... und ... den Gemeinden ... und ... als öffentliche Einrichtung. Dabei bedient er \nsich gemäß § 1 Abs. 2 AS der ... -Abfallbeseitigungsgesellschaft (neuerdings \numbenannt in ... Abfallwirtschaftsgesellschaft) mit beschränkter Haftung (RSAG), \nderen alleiniger Gesellschafter er ist. Die vom Kreis wahrgenommene \nAbfallentsorgung umfaßt satzungsgemäß (§ 2 Abs. 1) das Einsammeln, die \nBereitstellung von Sammelbehältern für die Getrenntsammlung und das Befördern von \nAbfällen mit Ausnahme der fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, \nsowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten von Abfällen. Grundlage der \ndargestellten Tätigkeit des Kreises und Beauftragung der RSAG mit der Durchführung \nseiner Aufgaben sind neben den ihn nach dem Landesabfallgesetz NW vom 18. \nDezember 1973, GV NW S. 562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November \n1984, GV NW S. 679, (LAbfG 73) treffenden Verpflichtungen der Abfallbeseitigung die \nzwischen ihm und den genannten Städten und Gemeinden 1982 und 1983 \ngeschlossenen Vereinbarungen, nach denen die Städte und Gemeinden dem Kreis die \nihnen ihrerseits nach dem LAbfG 73 obliegenden Aufgaben des Einsammelns und \nBeförderns von Abfällen sowie ihre Kompetenz zur Regelung der Abfallbeseitigung und \nErhebung von Gebühren durch Satzung übertragen haben. Die RSAG ist mit \nGenehmigung des Regierungspräsidenten ... aus dem vormaligen \nMüllbeseitigungszweckverband ... -Kreis hervorgegangen und erhält gemäß § 3 des \nzwischen ihr und dem ... -Kreis geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1983 den \nihr bei der Durchführung der Abfallbeseitigung für den Kreis entstehenden Aufwand \nerstattet.\n\n3\n\nGemäß § 6 AS sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die \nAbfallentsorgung des Kreises anzuschließen und ausreichendes Behältervolumen für \ndie auf dem Grundstück tatsächlich anfallenden Abfälle bereitzustellen; zugelassen \nsind unter anderem 50-, 120- und 240-Liter-Abfallbehälter. Jeder \nGrundstückseigentümer hat Anspruch auf leihweise zur Verfügung gestellte Behälter \nbis zu einem Gesamtbehältervolumen, welches sich nach der ermittelten \ndurchschnittlichen Abfallmenge je Haushaltsgröße errechnet (Regelausstattung). Für \ndie Regelausstattung wurde entsprechend den Satzungsunterlagen und der \nHandhabung bei Ausgabe der Abfallbehälter von einem Müllvolumen von 50 l für eine \nPerson, 80 l für zwei Personen, 105 l für drei Personen, 120 l für vier Personen und \nvon jeweils 10 l für jede weitere Person ausgegangen. Die Verpflichtung, anfallenden \nAbfall der Abfallentsorgung des Kreises zu überlassen, hat jeder, dem ein Recht zum \nAnschluß an diese Einrichtung zusteht, und jeder Abfallbesitzer.\n\n4\n\nFür die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung \nerhebt der ... -Kreis nach Maßgabe seiner Gebührensatzung (GS) und dem \nzugehörigen Gebührentarif (GT) Benutzungsgebühren. Für 1988 war insoweit \nzunächst die Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985, für 1988 zuletzt geändert \ndurch die 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987, einschlägig, nach deren \nVorschriften die Gebühren für an die Abfallentsorgung angeschlossene \nWohngrundstücke nach der Zahl der auf dem Grundstück geführten Haushaltungen \nund der Zahl der in einem Haushalt wohnenden Personen bemessen werden; bei \nGewerbegrundstücken wird die Gebühr nach den (tatsächlich) aufgestellten und \nentleerten Abfallbehältern, mindestens aber nach der entsprechend der \nAbfallbeseitigungssatzung vorzuhaltenden Behältergrundausstattung berechnet. \nGebührenpflichtig ist - neben anderen Gebührenpflichtigen - der \nGrundstückseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum der Wohnungseigentümer. Mit \nRückwirkung auf den 1. Januar 1988 erließ der Kreis die Gebührensatzung vom 29. \nOktober 1985 in der Fassung der 2. Änderungssatzung als \"Gebührensatzung 1988\" \nohne inhaltliche Veränderung am 24. Juni 1988 erneut, nachdem das \nVerwaltungsgericht Köln in verschiedenen Klageverfahren den Standpunkt \neingenommen hatte, der Kreistag sei vor Beschluß der Satzung vom 29. Oktober 1985 \nnicht hinreichend über die Gebührenkalkulation aufgeklärt worden.\n\n5\n\nZur Bereitstellung des Abfalls auf den Wohngrundstücken in dem Gebiet, in dem \nder Kreis im dargestellten Umfang die Abfallentsorgung wahrnimmt, werden vielfach \nprivat angeschaffte Abfallbehälter mit einem Volumen von 50 l genutzt; die \nAnschaffung und Nutzung solcher Behälter geht auf die Zeit vor Inkrafttreten des \nSatzungsrechts vom 29. Oktober 1985 am 1. Januar 1986 zurück, in der solche \nBehälter im Rahmen der stattfindenden Abfallbeseitigung geleert wurden, wenn sie mit \neiner vom Kreis ausgegeben Müllmarke versehen waren.\n\n6\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes ... \nStraße in ... in dem er mit seiner Familie wohnt und das an die Abfallentsorgung des \n... Kreises angeschlossen ist. Für den Abfall wird entsprechend dem Satzungsrecht \nein 120-Liter-Abfallbehälter genutzt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 1. März 1988 zog der Beklagte den Kläger für das genannte \nGrundstück zu Abfallentsorgungsgebühren von 220,- DM für 1988 heran. Dabei ging \ner davon aus, daß im Haus des Klägers ein Vier-Personen-Haushalt mit einer weiteren \nPerson, für den nach der Satzung eine Gebühr von 220,- DM anfiel, unterhalten \nwerde.\n\n8\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend \ngemacht hat, die Gebührenerhebung sei rechtswidrig.\n\n9\n\nDie Gebührenbemessung nach dem seit 1986 geltenden Satzungsrecht nach für \ndie jeweilige Haushaltsgröße berechneten, durchschnittlichen Abfallmengen sei nicht \nleistungsgerecht. Für die Gebührenbemessung hätte an das Volumen der im einzelnen \nHaushalt zu entsorgenden Abfallmenge angeknüpft werden müssen. Er, der Kläger, \nbenötige für seinen Haushalt keinen 120-Liter-Behälter, sondern würde wegen seines \numweltbewußten Verhaltens mit einem 50-Liter-Behälter auskommen. Das müsse bei \nder Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Durch die Wahl des \nGebührenmaßstabes müsse ein Anreiz zur Abfallvermeidung gegeben werden. Im \nübrigen sei die von 1987 auf 1988 erfolgte Gebührensteigerung nicht gerechtfertigt, \nsondern müsse auf einer schlechten Wirtschaftsführung beruhen. Es leuchte nicht ein, \ndaß der RSAG im Jahre 1988 nicht mehr im hinreichenden Umfang eigener \nAbfalldeponieraum zur Verfügung gestanden habe und sie deshalb die Fremddeponie \nin Mechernich gegen Zahlung von Gebühren habe in Anspruch nehmen müssen. Vor \nInanspruchnahme dieser kostenaufwendigen Deponie hätten günstigere Möglichkeiten \nausgenutzt werden müssen.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. März 1988 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. August 1988 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat geltend gemacht, die Gebührenerhebung sei dem Grunde und der Höhe \nnach rechtmäßig, sie beruhe auf gültigem Satzungsrecht und fehlerfreien \nFeststellungen der für die Gebührenerhebung maßgeblichen \nBemessungsgrundlagen.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die der \nGebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften des Gebührentarifs für \nWohngrundstücke rechtswidrig und nichtig seien. In die Kalkulation der Gebührensätze \nfür Wohngrundstücke sei ein Betrag von 954.000,- DM an Verlusten der \nAbfallentsorgung im Jahre 1987 angesetzt worden. Das verstoße gegen § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz NW (KAG).\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit der er - wie \nschon im Klageverfahren - geltend macht, der Ansatz des Gebührendefizits des \nJahres 1987 bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 1988 stehe mit den \nVorschriften des KAG in Einklang. Verluste der Vorperioden könnten als sog. \nkalkulatorische Gewinnzuschläge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen angesetzt \nwerden. Auch nach dem Äquivalenzprinzip sei der Ansatz von Verlusten der \nVorperiode als Kosten der folgenden Leistungsperiode zulässig. Nach Auskunft des \nstatistischen Landesamtes gebe es beim Wechsel der im ... -Kreis wohnenden \nEinwohner bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl nur eine Fluktuation von etwa 5-6 \nv.H.. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, daß zumindest 95 v.H. \nder Haushalte im ... -Kreis, die für 1988 zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen \nwürden, auch schon im Jahr 1987 an die Abfallentsorgung des Kreises angeschlossen \ngewesen seien und dementsprechend die Verluste dieses Jahres mitverursacht \nhätten. Letztlich könnten diese Haushalte zur Deckung der Verluste des Jahres 1987 \nauch durch gesonderte Gebühren für dieses Jahr nachveranlagt werden. Durch die \nEinbeziehung der Verluste in die Gebührenkalkulation für 1988 werde indessen im \nInteresse der Gebührenpflichtigen der bei einer Nachveranlagung zu Gebühren für \n1987 entstehende zusätzliche Kostenaufwand vermieden. Selbst wenn der Ansatz der \nVerluste für 1987 als unzulässiger Kostenansatz angesehen würde, folge daraus noch \nnicht die Ungültigkeit des Gebührentarifs für 1988. Bezogen auf das Gesamtvolumen \nder für 1988 im Haushaltsbereich angesetzten Kosten von 28,8 Mio DM mache der \nVerlustansatz von etwa 950.000,- DM lediglich etwa 3,3 v.H. aus. Eine solche \nÜberschreitung der ansatzfähigen Kosten halte sich noch im zulässigen Rahmen des \nKostenüberschreitungsverbots nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Im übrigen werde ein Teil \nder Kostenüberschreitung durch zulässige Kostenpositionen, die in der \nGebührenkalkulation nicht angesetzt worden seien, ausgeglichen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr stützt sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.\n\n22\n\nDer Senat hat den Beklagten in verschiedenen Schreiben in diesem sowie in \nVerfahren, deren Akten - wie nachstehend aufgeführt - beigezogen sind, gebeten, zu \nbestimmten Fragen der Organisation der Abfallbeseitigung im ... -Kreis, der \nDurchführung der Abfallbeseitigung durch die RSAG, des insoweit anfallenden \nKostenaufwandes sowie der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren Stellung zu \nnehmen. Insoweit wird auf die Antragen des Senats und die dazu abgegebenen \nStellungnahmen des Beklagten, die auch der Klägerseite übermittelt worden sind, und \ndie vom Beklagten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge \nSatzungsunterlagen sowie die Akte des VG Köln 14 L 1442/88 und ferner auf die \nGerichtsakten der beim Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren 9 A 764/88, 9 \nA 765/88 und 9 A 380/89, in denen es um Abfallbeseitigungsgebühren des ... -Kreises \nfür 1986 bzw. 1987 gegangen ist, sowie die zu jenen Verfahren eingereichten \nUnterlagen des Kreises Bezug genommen.\n\n24\n\nHiernach liegen dem Senat insbesondere folgende Unterlagen vor:\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nUnterlagen über die Gründung des Müllbeseitigungszweckverbandes im ... -Kreis \nsowie dessen Satzung (Anlage 3 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n27\n\n2.\n\n28\n\nUnterlagen über die \"Umwandlung\" des Müllbeseitigungszweckverbandes in die \nRSAG und die damit verbundene Auflösung des Verbandes (Anlage 4 in BA V zu 9 A \n764/88)\n\n29\n\n3.\n\n30\n\nÖffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kreis und kreisangehörigen \nGemeinden und Städten von 1982 und 1983 über die Übertragung von Aufgaben der \nAbfallbeseitigung auf den Kreis (Anlage 2 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n31\n\n4.\n\n32\n\nGesellschaftsvertrag der RSAG und deren Vertrag mit dem Kreis über die \nDurchführung der Aufgaben der Abfallbeseitigung (BA III zu 9 A 764/88)\n\n33\n\n5.\n\n34\n\nSatzungsakte der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom \n29. Oktober 1985 und der Abfallbeseitigungsgebührensatzung vom selben Tage \n(Anlage 1 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n35\n\n6.\n\n36\n\nBeschluß- und Kalkulationsunterlagen (Gebührenbedarfsberechnung) zu den \nSatzungen vom 29. Oktober 1985 (BA III und IV zu 9 A 764/88)\n\n37\n\n7.\n\n38\n\nSatzungstext und Beschluß sowie Kalkulationsunterlagen \n(Gebührenbedarfsberechnung) zu der mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 \nbeschlossenen Gebührensatzung 1987 vom 24. Juni 1988 (BA I zu 9 A 380/89)\n\n39\n\n8.\n\n40\n\nSatzungstexte und Satzungsunterlagen zu der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der \n4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 und der Gebührensatzung i.d.F. der 2. \nÄnderungssatzung vom selben Tage (BA IV zu 9 A 2487/89)\n\n41\n\n9.\n\n42\n\nSatzungstext und Kalkulationsunterlagen zur \"Abfallentsorgungsgebührensatzung \n1988\" vom 24. Juni 1988 (BA I zu 9 A 2487/89).\n\n43\n\n10.\n\n44\n\nWirtschaftspläne der RSAG für\n\n45\n\n1986 (Anlage 5 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n46\n\n1987 (BA III zu 9 A 380/89)\n\n47\n\n1988 (BA IV zu 9 A 2487/89, BA V zu 9 A 765/88)\n\n48\n\n11.\n\n49\n\nGeschäftsbericht der RSAG für\n\n50\n\n1986 (Anlage 8 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochtene \nGebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n53\n\nA.\n\n54\n\nDie Gebührenerhebung beruht auf gültigem Satzungsrecht. Einschlägig ist hier die \nGebührensatzung vom 24. Juni 1988, die mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1988 \nerlassen ist, in Verbindung mit der Abfallentsorgungssatzung des ... -Kreises vom 22. \nDezember 1982 in der nach Erlaß der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 \nab 1. Januar 1988 gültigen Fassung. Gegen die rückwirkende Anwendung der \nGebührensatzung vom 24. Juni 1988 bestehen keine Bedenken, weil sie sich mit den \nVorschriften der bis zu ihrem Erlaß für 1988 geltenden Gebührensatzung vom 29. \nOktober 1985 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 \n(2.ÄS) inhaltlich deckt. Die Inhalte und Vorschriften der genannten Gebührensatzung \nverstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n55\n\nI.\n\n56\n\nRechtmäßig ist in Sonderheit die Vorschrift des § 1 GS i.V.m. § 2 AS, wonach der \nKreis für die Abfallentsorgung der Grundstücke im Kreisgebiet Gebühren erhebt. Die \nEntsorgung umfaßt - mit den Einschränkungen nach §§ 3 und 4 AS - die Bereitstellung \nvon Abfallbehältern sowie von Sammelbehältern für die Getrenntsammlung, das \nEinsammeln, Befördern mit Ausnahme der fortgeworfenen und verbotswidrig \nabgelagerten Abfälle sowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten von \nAbfällen sowie das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen. Mit diesen \n(gebührenpflichtigen) Leistungen - soweit sie hier interessieren -hält sich der Kreis im \nRahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das sind die Vorschriften des seit dem 1. \nNovember 1986 geltenden Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von \nAbfällen (Abfallgesetz 1986 - AbfG 1986) vom 27. August 1986 BGBl I S. 1410, und \ndes dieses Gesetz ergänzenden Landesabfallgesetzes NW (LAbfG 1973) vom 18. \nDezember 1973, GV NW S. 562, das zuletzt durch Gesetz vom 6. November 1984, \nGV NW S. 679, geändert worden ist und bis zur Verkündung des \nLandesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988, GV NW S. 250, gegolten hat, sowie des \nletztgenannten Landesabfallgesetzes (LAbfG 1988).\n\n57\n\nDie Erbringung der genannten Entsorgungsleistungen ist insbesondere auch \ninsoweit rechtmäßig, als der Kreis nicht nur die ihm nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1986 \nin Verbindung mit § 1 Abs. 1 LAbfG 1973 obliegenden Verpflichtungen der \nAbfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung, sondern auch die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 \nAbfG 1986 i.V.m. § 1 Abs. 2 LAbfG 1973 bzw. § 5 Abs. 2 LAbfG 1988 den \nkreisangehörigen Gemeinden obliegende Aufgabe, die in ihrem Gebiet angefallenen \nAbfälle einzusammeln und zu den Abfallbeseitigungsanlagen oder zu den \nMüllumschlagstationen, soweit sie von den Kreisen oder in deren Auftrag betrieben \nwerden, zu befördern, wahrnimmt. Das hat der Senat schon in seinen Urteilen vom 30. \nJanuar 1991 in den Verfahren, in denen es um die Gebührenerhebung des Kreises für \n1986 und 1987 ging,\n\n58\n\nvgl. z.B. - 9 A 765/88 - und - 9 A 380/89 -,\n\n59\n\nan Hand der einschlägiger Unterlagen, die auch zum vorliegenden Verfahren \nbeigezogen sind, erläutert. Die genannten Aufgaben sind dem Kreis durch öffentlich-\nrechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale \nGemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV \nNW S. 621, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984, GV NW S. 362, (GkG) \nvon den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in der Weise übertragen worden, daß \nder Kreis diese Aufgaben in seine Zuständigkeit übernommen hat (§ 23 Abs. 2 Satz 1 \nGkG). Solche Vereinbarungen sind nach § 2 Abs. 1 LAbfG 1973 bzw. § 6 Abs. 3 \nLAbfG 1988, die die Vorschriften des GkG jeweils für anwendbar erklären, zulässig. \nDer bis 1982 tätige Müllbeseitigungszweckverband in ... -Kreis, der bis dahin die dem \nKreis und den mit ihm im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden obliegenden \nöffentlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung wahrnahm, ist durch Beschluß der \nVerbandsversammlung vom 18. November 1982 über die Umwandlung dieses \nVerbandes in die RSAG mit der dafür nach § 20 Abs. 2 GkG erforderlichen \nZustimmung des Regierungspräsidenten ... vom 30. Dezember 1982 aufgelöst worden \nund nimmt seitdem keine Aufgaben der Abfallbeseitigung mehr wahr. Für die \nZulässigkeit der genannten Vereinbarungen zwischen Kreis und Gemeinden kommt es \nnicht darauf an, ob es durch die Zusammenlegung der Aufgaben im einzelnen \nGemeindegebiet zu einer Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren kommt, sofern \nsich die Gebührenerhebung durch den Kreis - wie hier - im Rahmen der insoweit \ngeltenden Vorschriften hält.\n\n60\n\nUnbedenklich ist ferner, daß sich der ... -Kreis gemäß § 1 Abs. 2 AS zur \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet, wie sie satzungsmäßig erfolgt, in \nvollem Umfang der RSAG bedient. Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung im \nKreisgebiet als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 AS). Hiernach ist die RSAG bei der \nAufgabenwahrnehmung nicht mit öffentlichen Befugnissen betraut, sondern wird nur als \nprivates Unternehmen im Auftrage des Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben tätig. \nDas ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG 1986 zulässig, wonach sich die nach dem \nLandesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer \nPflichten bei der Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle Dritter bedienen \ndürfen. Soweit sich der Kreis auch beim Inkasso der Gebühren der RSAG bedient, ist \ndas rechtlich zulässig, da die RSAG nur technisch mit der Zahlungsabwicklung betraut \nist, rechtlich indessen der Beklagte als gebührenerhebende und \nVollstreckungsbehörde tätig wird.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nDie Satzung verfügt - soweit das hier von Bedeutung ist -in § 4 GS i.V.m. den \nergänzenden Vorschriften des Gebührentarifs auch über eine gültige \nMaßstabsregelung, insbesondere einen gültigen Gebührenmaßstab für \nWohngrundstücke.\n\n63\n\n1.\n\n64\n\nEinschlägig ist insoweit zunächst § 4 Abs. 1 GS i.V.m. Nr. 1 GT. Nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 GS ist Bemessungsgrundlage der Gebühren für das Einsammeln und \nBeseitigen für Hausmüll einschließlich Sperrmüll der Haushalt und die Zahl der in \neinem Haushalt wohnenden Personen. Mit der Bemessung nach der Zahl der in einem \nHaushalt wohnenden Personen ist unter Berücksichtigung der Staffelung der \nGebührentarife in Nr. 1.1 GT nach Ein-, Zwei-, Drei- und Vier-Personen-Haushalten \nsowie Haushalten mit fünf und mehr Personen gemeint, daß auf eine nach der \njeweiligen Haushaltsgröße durchschnittlich anfallende Abfallmenge abgestellt werden \nsoll bzw. auf ein bestimmtes Verhältnis, in dem die durchschnittlichen Abfallmengen \nder Haushaltungen verschiedener Größe zueinander stehen. Dabei wird ausweislich \nder Unterlagen zur 2. ÄS zur Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 (BA IV zu 9 A \n2487/89, Anlage 3) und der Erläuterung der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 24. \nJuni 1988 (BA I zu 9 A 2487/89, Bl. 9-33), die der Sache nach auch für die 2. ÄS zur \nGebührensatzung vom 29. Oktober 1985 gilt und die Erläuterungen zur jener Satzung \nergänzt, bis zur Zahl von vier Personen von einer Degression der je nach \nHaushaltsgröße anfallenden Abfallmenge/Haushalt und für die fünfte Person und mehr \nPersonen von einer wachsenden Abfallmenge ausgegangen; das Abfallaufkommen pro \nWoche wurde entsprechend bestimmten Erfahrungen beim Abfallanfall, insbesondere \nunter Berücksichtigung einer im September 1987 in - durchgeführten Erhebung des \nHausmüllaufkommens nach der Haushaltsgröße, die sich bei den Satzungsunterlagen \nbefindet, und einer darauf aufbauenden Prognose zur Bewertung des Maßes der \nInanspruchnahme im gesamten Kreisgebiet für einen Ein-Personen-Haushalt mit 45 l, \neinen Zwei-Personen-Haushalt mit 75 l, einen Drei-Personen-Haushalt mit 100, einen \nVier-Personen-Haushalt mit 112,5 l und für einen Fünf- und Mehr-Personen-Haushalt \nmit 132 l angesetzt (BA I zu 9 A 2487/89 Bl 12, 27). Neben den dargestellten \nBemessungskriterien wird gemäß Nr. 1 GT zusätzlich auf die Zahl der wöchentlichen \nLeerungen der Abfallbehälter abgestellt.\n\n65\n\nDie hiernach vorliegende Maßstabsregelung steht entgegen der Auffassung des \nKlägers mit höherrangigem Recht in Einklang.\n\n66\n\nNach § 6 Abs. 3 KAG ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung (Abfallbeseitigung) zu bemessen (Satz 1). Wenn das \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2). Da es besonders \nschwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \nAbfallbeseitigung genau (nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht des Abfalls usw.) zu \nbestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach \neinhelliger Auffassung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen \nwerden.\n\n67\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juli 1982, Gemht 1983 S. 214 = StGR 1983 S. \n182, und vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni \n1984, BayVBl 1985 S. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NVwZ 1985 \nS. 441; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1986, VBlBW 1987 S. \n146.\n\n68\n\nDanach ist der Satzungsgeber hier bei der Auswahl der in Betracht kommenden \nMaßstäbe mit der Einschränkung frei, daß der Maßstab nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. In dieser Hinsicht hat der \nOrtsgesetzgeber lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung \nvorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang \nder Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.\n\n69\n\nVgl. die zitierten Urteile des OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar \n1990.\n\n70\n\nDagegen kommt es nicht - wie der Kläger offenbar meint - darauf an, daß der \nSatzungsgeber den im einzelnen zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder \nwahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat; die ihm eingeräumte (weite) \nGestaltungsfreiheit findet unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und \nverfassungskonformer Auslegung von § 6 Abs. 3 KAG erst dort ihre Grenze, wo die \ngleiche oder ungleiche Behandlung der von ihm geregelten Sachverhalte nicht mehr mit \neiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, \nweil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für Gleich- oder \nUngleichbehandlung fehlt.\n\n71\n\nVgl. zu diesen Freiheiten und Grenzen des Satzungsgebers z.B. \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 1968, BVerwGE 31 S. 33 (34) \nund vom 23. Mai 1973, BVerwGE 42 S. 210 (216), und Beschluß vom 19. März \n1981, KStZ 1981 S. 110.\n\n72\n\nHiernach ist die Gebührenbemessung nach der Zahl wöchentlicher Leerungen, \naber auch im übrigen rechtmäßig. Der einzelne Haushalt ist eine typische \nwirtschaftliche Einheit, die häuslichen Abfall erzeugt und danach einen geeigneten \nAnsatz für die Gebührenbemessung bietet.\n\n73\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4. Oktober 1984, a.a.O.\n\n74\n\nDurch die Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen und \nder je nach Haushaltsgröße durchschnittlich (relativ) anfallenden Abfallmenge wird in \nzulässiger Weise der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen, daß mit zunehmender \nZahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen auch die Abfallmenge steigt, die \nSteigerung indessen nicht notwendig gleichmäßig linear nach einer feststehenden \nAbfallmenge pro Person verlaufen muß. Zwar gibt es Untersuchungen, nach denen die \nAbfallmenge bis zu mehreren (z.B. 5) Personen im Durchschnitt in etwa gleich bleibt \nund erst bei einer größeren Zahl von Personen (z.B. 6-30) (linear) zunimmt.\n\n75\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1979, KStZ 1979 S. 155; \nOVG NW, zitierte Urteile vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.\n\n76\n\nAndererseits kommt diesen Untersuchungen entsprechend den Bedingungen bei \nden durchgeführten Erhebungen keine Allgemeinverbindlichkeit zu und ist es deshalb \nunter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch zulässig, von einer pro \nPerson/Grundstück gleichmäßigen Zunahme der Abfallmenge,\n\n77\n\nvgl. auch hierzu die zitierten Urteile OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar \n1990, ferner Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O., und Peine, Die \nFinanzierung der Entsorgung häuslicher Abfälle in: Das neue Abfallwirtschaftsrecht - \nUmweltrechtstage 1989 - S. 75, 90 ff,\n\n78\n\noder - wie hier - entsprechend anderen Prognosewerten bei Haushalten mit ein bis \nvier Personen von einer degressiven Steigerung der Abfallmenge pro Person/Haushalt \nund bei Haushalten mit fünf und mehr Personen von einem außerhalb der Degression \nliegenden festen Durchschnittswert des Abfallanfalls pro Haushalt auszugehen. Die \nvorliegenden Mengenansätze und die Degression, wonach für die erste Person ein \nAbfallvolumen von 45 l, die zweite Person 30 l, die dritte Person 25 l die vierte Person \n12,5 l zugrundegelegt wird, halten sich als - in etwa der Erhebung vom September \n1987 entsprechende - Werte zur Erfassung des wahrscheinlichen Maßes der je nach \nHaushaltsgröße unterschiedlichen Inanspruchnahme im Rahmen der dem \nSatzungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielräume. Der Wert für \nHaushalte mit fünf und mehr Personen stellt eine zulässige Mittelung aus den bei der \nErhebung von September 1987 festgestellten Werten für 5- und 6-Personen-Haushalte \ndar. Die dargestellten Mengenansätze bedürfen nicht etwa einer Rechtfertigung durch \nwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, da es bei der Anwendung von \nWahrscheinlichkeitsmaßstäben gerade nicht um eine wirklichkeitsgerechte \nBemessung, sondern eben nur um einen Maßstab geht, der nicht in einem \n\"offensichtlichen\" Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Danach ist auch \nunbeachtlich, daß der Kreis für 1986 und 1987 von anderen Ansätzen des \ndurchschnittlichen Abfallanfalls ausgegangen ist. Beim (erstmaligen) Erlaß des \ninsoweit maßgeblichen Satzungsrechts lag die in ... beispielhaft durchgeführte \nUntersuchung, an der sich der Kreis nunmehr im wesentlich orientiert hat, noch nicht \nvor. Im übrigen kommt es im Hinblick auf die dargelegten \nWahrscheinlichkeitsgrundsätze des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG ohnehin maßgeblich nicht \nauf eine genaue Erhebung und Übernahme bestimmter Mengenwerte, sondern die - \nhier gegebene - Plausibilität des angenommenen Verhältnisses der Inanspruchnahme \nder Abfallentsorgung durch Haushalte unterschiedlicher Größe an.\n\n79\n\nRechtmäßig ist ferner, einen einheitlichen Gebührentarif für Haushalte mit fünf und \nmehr Personen zu bilden und damit bei der Gebührenbemessung auf eine weitere \nDifferenzierung zu verzichten. Gegen diese Maßstabsvereinfachung bestehen keine \nBedenken, weil die Zahl der Haushaltungen mit mehr als fünf Personen im Verhältnis \nzur Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Haushalte nach den Feststellungen des \nKreises zur Gebührenkalkulation unter 10 v.H. liegt. Nach den Kalkulationsunterlagen \nwar entsprechend den Erkenntnissen beim Satzungserlaß von insgesamt 180.356 \nHaushalten auszugehen. Davon entfielen 14.659 auf Haushalte mit 5 und mehr \nPersonen. Nach dem Grundsatz der sogenannten Typengerechtigkeit dürfen bei der \nGebührenbemessung vom geregelten Fall abweichende Fälle vernachlässigt werden, \nsofern deren Zahl den genannten Vomhundertsatz nicht übersteigt.\n\n80\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1981 KStZ 1982 S. \n69; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1986, VBlBW 1987 S. 146, \nwonach entsprechend den für jenen Fall maßgeblichen Verhältnissen ein \neinheitlicher Gebührensatz schon für Haushalte mit vier oder mehr Personen \ngerechtfertigt war.\n\n81\n\nDer Rechtmäßigkeit der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke \ngeltenden Maßstabsregelung steht nicht entgegen, daß ein sogenannter \nGefäßmaßstab, d.h. eine Gebührenbemessung nach der Zahl und dem \nFassungsvermögen der geleerten Abfallbehältnisse, möglicherweise besser geeignet \nsein könnte, das Maß der Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung zu erfassen. Ein \nsolcher Maßstab ist zulässig,\n\n82\n\nvgl. das zitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990;\n\n83\n\naus den schon dargelegten Gründen ist der Satzungsgeber indessen nicht \nverpflichtet, eher einen solchen als den hier für Wohngrundstücke maßgeblichen \nkombinierten Haushalts- und Personenmaßstab zu wählen. Zudem hat der \nGefäßmaßstab seinerseits Schwächen, da die Bemessung der Gebühren nach \naufgestellten Abfallgefäßen bestimmter Größe zu Ungerechtigkeiten führen kann, \nwenn im Sinne einer rationellen und damit kostengünstigen Abfallbeseitigung eine \nmöglichst weitgehende Vereinheitlichung der den Haushaltungen bzw. Grundstücken \nzur Verfügung stehenden Abfallbehälter erfolgt und es dann nicht möglich ist, \nVeränderungen der Abfallmenge bei sich ändernder Zahl der auf einem Grundstück \noder in einem Haushalt lebenden Personen genauer zu berücksichtigen.\n\n84\n\nVgl. dazu das vorzitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990, das einen \nFall betraf, in dem 120 l-Abfallgefäße als kleinste Gefäße zur Verfügung gestellt und \nGebühren nach dem Gefäßmaßstab erhoben wurden.\n\n85\n\nDieser Schwäche des Gefäßmaßstabes wird unter Berücksichtigung des \nVolumens der von der RSAG auszugebenden kleinsten Abfallbehälter gerade auch hier \nbegegnet. Zwar werden im Kreisgebiet für das Einsammeln und Befördern von \nAbfällen nach § 8 Abs. 1 a der Abfallentsorgungungssatzung auch 50-Liter-\nAbfallbehälter zugelassen, weil solche Abfallgefäße bis zur Neuordnung des \nAbfallbeseitigungsrechts mit dem 1. Januar 1986 verwandt wurden. Soweit indessen \ndie Grundstückseigentümer von dem nach § 8 Abs. 3 AS bestehenden Anspruch einer \nleihweisen Überlassung von Abfallbehältern für Hausmüll Gebrauch machen, werden \nnach Darstellung des Beklagten von der RSAG als kleinste Gefäße nur 120-Liter-\nAbfallbehälter ausgegeben. Zudem entspricht ein Volumen von 120 l für Haushalte mit \nvier und mehr Personen gemäß § 8 Abs. 2 AS ohnehin dem vorzuhaltenden \n\"ausreichenden \" Behältervolumen. Gegen eine solche Handhabung und Regelung im \nRahmen des Anschlußzwanges an die Abfallentsorgung des Kreises ist im Rahmen \ndes Organisationsermessens des Kreises bei der Gestaltung der Abfallbeseitigung \nnichts einzuwenden, zumal bei der Ausgabe verhältnismäßig kleiner Abfallbehälter die \nGefahr besteht, daß der Inhalt von den Benutzern aus falscher Sparsamkeit zu hoch \nverdichtet wird oder der Betreffende sich seines Abfalls auf nicht erwünschte Weise \nentledigt.\n\n86\n\nHiernach ist auch nicht zu beanstanden, daß Haushaltungen, deren Mitglieder \ndurch besonders umweltbewußtes Verhalten Abfall vermeiden und deshalb die vom \nKreis bei der Kalkulation zugrundegelegte durchschnittliche Abfallmenge nicht \nerreichen und auch bei größerer Personenzahl möglicherweise statt mit 120 l auch mit \neinem 50 l-Tonnenvolumen auskommen würden, keine Gebührenabschläge wegen \nUnterschreitens der durchschnittlichen Abfallmenge eingeräumt werden. Der \ndiesbezügliche Einwand, es werde weniger Abfall zur Entsorgung gegeben als in dem \nvom Satzungsgeber angenommenen Durchschnittsfall, zielt seinem Gehalt nach \ndarauf, es müsse berücksichtigt werden, daß im konkreten Fall weniger Kosten für die \nAbfallbeseitigung verursacht würden als vom Satzungsgeber kalkuliert. Eine solche \nBetrachtung ist indessen schon vom Ansatz her verfehlt, weil es für die \nMaßstabsgerechtigkeit nicht auf das Maß der Kostenverursachung, sondern das Maß \nder Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung ankommt. Danach ist es \ngrundsätzlich unerheblich, welche Abfallbeseitigungskosten der einzelne Haushalt \ntatsächlich verursacht, nachdem der Satzungsgeber entsprechend den Grundsätzen \ndes § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässigerweise davon ausgehen durfte, daß die \nInanspruchnahme der Abfallbeseitigung durch Haushaltungen verschiedener Größe \nentsprechend den von ihm angenommenen Bemessungsgrößen wahrscheinlich \nist.\n\n87\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 371/77, Gemhlt. 1979 S. \n1986.\n\n88\n\nIm übrigen darf der Satzungsgeber auch deshalb vom Durchschnittsfall ausgehen, \nweil er das auch bei der Organisation der Abfallbeseitigung tun muß; er muß sich \ndaran orientieren, welche personellen und sächlichen Kapazitäten er im Regelfall zur \nBewältigung der Abfallbeseitigung vorhalten muß. Dabei muß notwendigerweise in \nKauf genommen werden, daß der Abfallanfall in den einzelnen Haushalten nach unten \noder oben abweichen kann. Inwieweit sich der einzelne Haushalt einer bestimmten \nPersonenzahl umweltbewußt verhält oder nicht und viel oder wenig Abfall zur \nEntsorgung stellt, liegt weitgehend außerhalb der Einflußmöglichkeit des \nEntsorgungsträgers und beeinflußt insbesondere auch nicht die Kosten für das \nVorhalten des Abfallentsorgungssystems, die einen ganz wesentlichen Anteil der durch \nGebühren umzulegenden Kosten ausmachen. Die Berücksichtigung des \nunterschiedlichen Abfallanfalls innerhalb der Gruppe der Haushaltungen einer \nbestimmten Personenzahl wäre hiernach als eine weitere Verfeinerung des \nPersonenmaßstabes zwar zulässig, ist aber aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit \nnicht geboten. Letzteres gilt zusätzlich deshalb, weil mit den Gebühren für die \nEntsorgung der Wohngrundstücke, auf die es hier nur ankommt, nach Nr. 1.4 GT nicht \nnur die Leistungen für das Bereitstellen und Leeren der Abfallbehälter, sondern auch \ndie Sperrmüllabfuhr, die Papierabfuhr, die getrennte Annahme von Problemabfällen \nder Haushaltungen sowie Annahme und Abfuhr von Altstoffen zur Wiederverwertung \nabgegolten sind und es dementsprechend für die Ermittlung der Abfallmenge nicht nur \nauf die Menge ankommt, die über die auf den Grundstücken aufgestellten \nAbfallgefäße entsorgt wird, sondern auch auf die Abfallmenge, die an die anderen, in \nNr. 1.4 GT aufgezählten Entsorgungseinrichtungen des Kreises abgegeben \nwerden.\n\n89\n\nDer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltende Maßstab verstößt \nschließlich nicht deshalb gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil \ngemäß § 4 Abs. 2 GS die Abfallbeseitigungsgebühren für gewerbliche und diesen \nnach der Satzung gleichgestellte Grundstücke grundsätzlich nach den tatsächlich \naufgestellten und geleerten Abfallbehältern, d.h. einem Gefäßmaßstab, bemessen \nwerden. Die Anwendung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für \nverschiedene Fallgruppen ist zulässig, wenn der vorgesehene Maßstab für eine der \nFallgruppen ungeeignet ist. Letzteres trifft hinsichtlich der Anwendung des \nvorliegenden Haushalts- und Personentarifs auf gewerblich genutzte Grundstücke zu, \nweil für den Abfallanfall bei Gewerbegrundstücken nicht die für Wohnhaushalte bei der \nAbfallerzeugung typischen Wahrscheinlichkeitszusammenhänge gelten.\n\n90\n\nOVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1983, NVwZ 1985 S. 440; Bayrischer \nVGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O. ferner Urteile des Senats vom 30. Januar 1991 \n- 9 A 765/88 - und - 9 A 380/89.\n\n91\n\n2.\n\n92\n\nDie Maßstabsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GS ist auch sonst\n\n93\n\nvgl. dazu im übrigen auch die zitierten Urteile des Senats vom 30. Januar \n1991,\n\n94\n\nunbedenklich insbesondere hinsichtlich der Vorschriften, durch die die erörterte \nRegelung ergänzt wird. Das sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Sätze 2-6 GS, in \ndenen der Haushaltsbegriff definiert wird und geregelt ist, nach welchen Grundsätzen \ndie Zahl und Größe der Haushalte bestimmt wird, die für die Gebührenbemessung von \nBedeutung sind, sowie die Bestimmungen des § 3 GS, wonach bestimmte \nVeränderungen der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände im Verlauf \ndes Kalenderjahres, das entsprechend der Erhebung der Gebühr als Jahresgebühr \n(vgl. § 6 Abs. 1 GS) der Leistungszeitraum ist, für den die Gebühr erhoben wird, \nberücksichtigt werden. Auch diese Vorschriften stehen, soweit sie für den \nvorliegenden Fall von Bedeutung sind, mit den Grundsätzen einer nach \nWahrscheinlichkeitsmaßstäben leistungsgerechten Gebührenbemessung in Einklang, \nbedürfen vor allem auch keiner weitergehenden Differenzierung.\n\n95\n\nDas gilt insbesondere für die Ermittlung der Zahl der zum Haushalt gehörenden \nPersonen nach dem Stand des Melderegisters am 1. Januar des beginnenden \nGebührenjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 2 Satz 1 GS) sowie die Vorschrift des § \n3 Abs. 2 Satz 4 GS, wonach Änderungen der Personenzahl eines Haushaltes im \nlaufenden Kalenderjahr bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Das \nMelderegister ist aufgrund der bestehenden gesetzlichen Meldepflichten eine \ngeeignete Quelle zur zutreffenden Ermittlung der Zahl der auf einem Grundstück \nwohnenden und zu einem Haushalt gehörenden Personen und erspart besondere und \nkostenaufwendige Ermittlungen der gebührenerhebenden Behörde zur Personenzahl; \nletzteres rechtfertigt es, verbleibende Unsicherheiten bei der Feststellung der \nmaßgeblichen Personenzahl nach dem Melderegister in Kauf zu nehmen. Bei \nJahresbeginn etwa bestehende Fehler des Registers, die zu überhöhten \nGebührenbeträgen führen, können durch Gebührenermäßigungen aus Gründen \nsachlicher Unbilligkeit ausgeglichen werden. Die Festschreibung der Haushaltsgröße \nauf den Personenbestand bei Jahresbeginn knüpft in Vereinfachung der Feststellungen \nzur maßgeblichen Haushaltsgröße an die Erfahrungstatsache an, daß bestehende \nHaushalte hinsichtlich der Zahl ihrer Mitglieder in der Regel keiner ständigen und \nkurzfristigen Fluktuation unterliegen, und ist im Hinblick darauf aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität zulässig. Die nach dieser Regelung verbleibenden \nBelastungen des Gebührenschuldners werden in hinreichendem Maße durch die \nübrigen Satzungsvorschriften gemildert. Einerseits bezieht sich die Stichtagregelung \nnur auf identische Haushalte und werden Haushaltsauflösungen - sofern es nicht nur \num kurzfristige Leerstände von Mietwohnungen von unter drei Monaten geht - ebenso \nwie Veränderungen der übrigen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände \ngemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GS ab dem ersten Tage des auf die Veränderung folgenden \nMonats berücksichtigt. Dadurch werden in Sonderheit unzumutbare Härten für \nVermieter vermieden, die im Verlauf eines Kalenderjahres durch länger andauernde \nLeerstände von Wohnungen entstehen könnten. Außerdem besteht zwischen den \nGebührensätzen für eine bestimmte Haushaltsgröße und der nächstkleineren \nHaushaltsgröße nach Nr. 1.1 GT jeweils nur eine Differenz von zwischen 20,-und 35,- \nDM DM/Jahr und hält sich auch deshalb die durch Schwankungen der Personenzahl \neines Haushalts im Verhältnis zu anderen Gebührenschuldnern für den betroffenen \nSchuldner entstehende Mehrbelastung in vertretbarem Rahmen. Verbleibenden \nunverhältnismäßigen Ungerechtigkeiten kann auch hier durch einen Billigkeitserlaß \nbegegnet werden.\n\n96\n\nIII.\n\n97\n\nDie anzuwendende Gebührensatzung enthält in Nr. 1.1 GT, die hier nur von \nInteresse ist, einen gültigen Gebührentarif für Wohngrundstücke, der den nach § 2 \nAbs. 1 KAG zu stellenden Anforderungen einer satzungsmäßigen Regelung des \nGebührensatzes (1) sowie den Voraussetzungen einer kostengerechten Kalkulation \ndes Gebührensatzes nach § 6 KAG (2) - noch - genügt.\n\n98\n\n1.\n\n99\n\nDer Tarif nach Nr. 1 GT ist, wie im Rahmen der Maßstabserörterung schon \ndargestellt worden ist, nach den Haushaltsgrößen gestaffelt. Dabei ist ausweislich der \nUnterlagen zu den Satzungen für jeden Haushalt unabhängig von seiner Größe ein \nSockelbetrag von 58,- DM angesetzt und diesem Betrag je nach Haushaltsgröße ein \nMehrbetrag zugeschlagen worden, der vom durchschnittlichen Abfallanfall der \njeweiligen Haushaltsgröße abhängig ist. Der Sockelbetrag von 58,- DM ist nach den \nErläuterungen zur Satzung vom 24. Juni 1988 und dem ergänzenden Vortrag des \nBeklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, in dem er zur - auch dem Kläger \nmitgeteilten - Antrage des Senats vom 21. September 1990 in der Sache 9 A 765/88 \nzum Satzungsrecht für 1986 und 1987 Stellung genommen hat, als Ansatz für \nsogenannte mengenunabhängige Kosten der Abfallentsorgung gerechtfertigt und - was \nan anderer Stelle noch auszuführen ist - insoweit als auch als fixer Grundbetrag für \nVorhalteleistungen anzuerkennen, die jedem der gebührenpflichtigen Haushalte \nunabhängig von seiner Größe erbracht werden. Die diesbezüglichen Erläuterungen \nsind auch für die hier zu überprüfende Gebührenkalkulation von Interesse, da die \ndargestellte Zusammensetzung der Gebührensätze - allerdings mit anderen Beträgen \n- auch schon für 1986 und 1987 gehandhabt wurde und auch nachträgliche \nRechtfertigungen des Gebührensatzes nach den Vorschriften des KAG beachtlich \nsind.\n\n100\n\nVgl. zu letzterem die zitierten Urteile des Senats vom 30. Januar 1991.\n\n101\n\nDie dargestellte Bildung von Gebührensätzen für die Abfallentsorgung auf der \nGrundlage einer Pauschale für mengenunabhängige bzw. invariable Vorhaltekosten mit \nZuschlägen für die übrigen (Vorhalte- und variablen) Kosten nach dem Maß der \nInanspruchnahme der Abfallentsorgung ist zulässig, weil die Vorschriften des KAG (§§ \n2 und 6) eine solche Kalkulation des Gebührensatzes nicht verbieten, sondern den \nSatzungsgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum einräumen.\n\n102\n\nVgl. auch dazu im einzelnen die zitierten Urteile vom 30. Januar 1991.\n\n103\n\n2.\n\n104\n\nHiernach begegnen auch die Gebührenbedarfsberechnung zum \nHaushaltsgebührentarif nach Nr. 1.1 GT und die danach im einzelnen festgesetzten \nGebührensätze keinen Bedenken. Sie stehen mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG in Einklang, \nwonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \nEinrichtung nicht übersteigen soll. Sie enthalten zwar Kosten, die nicht hätten umgelegt \nwerden dürfen; der betreffende Kostenbetrag hält sich indessen in dem Rahmen, in \ndem Kostenüberschreitungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (noch) vernachlässigt \nwerden können.\n\n105\n\na)\n\n106\n\nAnsatzfähige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 KAG sind die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch \nEntgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, \nsowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, soweit die \nVerzinsung nicht aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachtes Eigenkapital \nbetrifft. Dieser Kostenabgrenzung hat der Satzungsgeber in der für 1988 aufgestellten \nBedarfsberechnung (BA I zu 9 A 2487/89, Bl. 9 ff) Rechnung getragen. Dabei kann \noffenbleiben, ob der Satzungsgeber bei der Gebührenkalkulation hinsichtlich der \nKostenansätze der RSAG, die er übernommen hat, im einzelnen nicht an die \nGrundsätze des § 6 Abs. 2 KAG gebunden war, weil die RSAG im Verhältnis zum \nKreis Dritter im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist, dessen (Fremd-)Leistungen der \nAbfallentsorgung der Kreis in Anspruch nimmt und dem er das vertragsgemäß \nvereinbarte Entgelt zu zahlen hat; dieses besteht nach dem zwischen dem Kreis und \ndem RSAG geschlossenen Vertrag vom 28. Februar 1983 (BA III zu 9 A 764/88 Bl. \n55) in der Erstattung des der RSAG durch die für den Kreis erfolgende \nAbfallentsorgung entstehenden Aufwandes. Die Aufwandsansätze der RSAG könnten \nnur entsprechend den bei Entgelten für Fremdleistungen geltenden großzügigen \nBemessungsgrundsätzen, die ihre Grenze im wesentlichen erst am Äquivalenzprinzip \nfinden,\n\n107\n\nVgl. Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -,\n\n108\n\nzu prüfen und zu übernehmen sein; unter Berücksichtigung der Höhe der \nGebühren und der dafür erbrachten Entsorgungsleistungen ist eine Verletzung des \nPrinzips nämlich nicht erkennbar. Die vorliegende Fragestellung bedarf keiner Klärung, \nweil die Gebührenbedarfsrechnung unter Beachtung der Vorschriften des § 6 Abs. 2 \nKAG auch dann rechtmäßig ist, wenn die Leistungen der RSAG nicht als \nFremdleistungen, sondern als eigene Leistungen des Kreises gewertet werden. Damit \nentfällt auch der Einwand, daß die Betrauung der nicht an die Kostenbestimmmungen \ndes KAG gebundenen RSAG zu einer Gebührensteigerung geführt habe, die mit den \nfür öffentliche Leistungsträger geltenden Bestimmungen der Gebührenkalkulation nicht \nmehr in Einklang stehe.\n\n109\n\nNach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten sind nur solche, \ndie auch betriebsbedingt sind, d.h. hier durch Erfüllung der nach den gesetzlichen \nVorschriften zur Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben des Kreises entstanden \nsind.\n\n110\n\nHiernach bestehen an den Kostenansätzen keine Bedenken, soweit es nach § 1 \nAbs. 2 LAbfG 1973/§ 5 Abs. 2 LAbfG 1988, um eine Aufteilung der \nAbfallentsorgungsaufgaben zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden geht, da \ndem ...-Kreis nach dem zwischen ihm und den kreisangehörigen Gemeinden \ngeschlossenen Verträgen auch deren nach § 1 Abs. 2 LAbfG 1973 bestehende \nAufgaben übertragen worden sind.\n\n111\n\nNach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1986 am 1. November dieses Jahres \nist auch nicht zweifelhaft, daß die Kosten, die für die im Kreisgebiet erfolgende \ngetrennte Erfassung und Verwertung von Altstoffen kalkuliert worden sind, Kosten der \nAbfallentsorgungseinrichtung des Kreises sind. Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986 ist \nklargestellt, daß auch bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen \nKörperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, auch im Falle ihrer \nVerwertung Abfälle sind, bis sie oder die aus ihnen gewonnen Stoffe oder erzeugte \nEnergie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Danach sind auch die Kosten für \ndie Aufstellung zentraler Altstoffsammelcontainer (299.020,- DM) auf die \nAbfallentsorgung des Haushaltsbereichs umzulegen. Diese Kosten mußten als \numlegbare Kosten nicht etwa ausscheiden, weil die Benutzung dieser Behälter nicht \nnur den nach der Satzung gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern als \nAbfallbesitzern zur Verfügung standen, sondern auch Abfallbesitzern, die nicht zu \nGebühren herangezogen werden. Diese Frage hatte der Senat in den zitierten Urteilen \nvom 30. Januar 1991 noch offengelassen; sie ist im dargestellten Sinne zu \nbeantworten.\n\n112\n\nNach § 6 Abs. 1 und 2 KAG dürfen bei den Gebühren nur solche Kosten angesetzt \nwerden, die dadurch anfallen, daß dem Gebührenpflichtigen durch den \nEntsorgungsträger Leistungen geboten werden, die für ihn im Verhältnis zur \nAllgemeinheit oder sonstigen Personengruppen von besonderem Vorteil sind. Diese \nVoraussetzungen sind bei der Aufstellung von Altstoffsammeicontainern zur \nEntsorgung von Wohngrundstücken, um die es hier geht, erfüllt. Zwar werden \nContainer dieser Art an zentralen Stellen in den Wohngebieten des Kreises aufgestellt \nund stehen damit auch Personen zur Verfügung, die nicht im Einzugsgebiet der \nContainer (Kreisgebiet) wohnen bzw. dort über Grundstücke verfügen. Es ist aber \nnicht zweifelhaft, daß die Container im Regelfall und nach hier zulässiger typisierender \nBetrachtung in erster Linie von den im Einzugsgebiet wohnenden Personen benutzt \nwerden und daß die Aufstellung solcher Behälter danach für die \nWohngrundstückseigentümer mit dem Vorteil der Entsorgung ihrer Grundstücke in \nvergleichbarer Weise wie bei der Bereitstellung spezieller Abfallbehälter auf dem \neinzelnen zu entsorgenden Grundstück verbunden ist. Darin liegt für sie ein \nbesonderer, die Erhebung von Gebühren rechtfertigender Vorteil. Die \nInanspruchnahme der Container durch dritte, außerhalb des Kreisgebiets wohnender \nPersonen kann wegen dieser Typik vernachlässigt werden. Trotz der freien \nZugänglichkeit der Sammelbehälter auch für solche Personen ist es unwahrscheinlich, \ndaß sie in größerer Zahl von außerhalb des Einzugsgebiets der Behälter (Kreisgebiet) \nanfahren, um die Behälter zu benutzen. Selbst wenn man aber wegen einer Nutzung \nder Behälter durch diese Personen und sonstiger Vorteile der Allgemeinheit einen \nbestimmten Kostenabschlag machen wollte, könnte dieser aus den dargestellten \nGründen gering sein, und wäre jedenfalls mit nicht mehr als 1/5 der Kosten \nanzusetzen, hier also 60.000,- DM.\n\n113\n\nAuch unter Berücksichtigung eines Betrages dieser Höhe als unzulässiger \nKostenansatz wäre hier der beim Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG bestehende Spielraum für hinnehmbare Kostenüberschreitungen nicht - worauf \nspäter genauer einzugehen ist - überschritten.\n\n114\n\nDie im übrigen in die Bedarfsberechnung eingestellten Kostenpositionen geben bis \nauf den Ansatz einer \"Abdeckung\" von Verlusten des Jahres 1987 in Höhe von \n954.000,- DM ebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung. Sie sind nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig. Das gilt in Sonderheit auch für die \nDeponiekosten, die im Vergleich zu den Vorjahren erheblich dadurch angestiegen sind, \ndaß die dem Kreis bzw. der RSAG gehörende Deponie St. Augustin 1988 nur noch in \neingeschränkten Umfang zur Ablagerung von Abfall zur Verfügung stand und der Abfall \nzu der Fremddeponie in Mechernich verbracht wurde; allein für die Inanspruchnahme \ndieser Deponie sind ausweislich der Kostenaufstellung Deponiegebühren von \n4.655.00,-DM zu veranschlagen gewesen. Abstriche von diesen Kosten sind nicht zu \nmachen. Dem Kreis steht es im Rahmen des ihm zustehenden \nOrganisationsermessens frei, den Abfall zu Fremddeponien zu bringen und auf die \nSchaffung kreiseigener Deponien zu verzichten. Das gilt selbst dann, wenn die \nAblagerung von Abfall auf eigenen Deponien kostengünstiger sein sollte. Nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG kann er die für die Nutzung der Fremddeponien anfallenden \nGebühren als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die eigene \nGebührenkalkulation einstellen; auch Gebühren, die andere Entsorgungsträger für von \nihnen erbrachte Leistungen erheben, sind Entgelte im Sinne dieser Bestimmung. Ob \ndie vom Träger der Deponie Mechernich erhobenen Gebühren in jeder Hinsicht \nausgewogen sind, bedarf hier keiner Klärung. Den Kreis bzw. die RSAG trifft keine \nVerpflichtung, die Gebührenkalkulation dieses Entsorgungsträgers in Frage zu stellen \noder in besonderer Weise Anstrengungen mit dem Ziel der Aushandelung besonderer \nGebührentarife zu unternehmen, solange Gebühren und erbrachte Leistung zueinander \nnicht offensichtlich in einem Mißverhältnis stehen. Für letzteres gibt es keine \nAnhaltspunkte. Nicht zu beanstanden sind ferner die für die Müllumladestation im \nKreisgebiet anfallenden, angesetzten Kosten. Auch bei der Organisation des \nSammelns und Beförderns von Abfällen im Kreisgebiet besteht ein weiterer \nGestaltungsspielraum des Kreises, der hier nicht überschritten ist.\n\n115\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung ist allerdings insoweit fehlerhaft, als zum \nAusgleich von Verlusten bei der Abfallentsorgung des Jahres 1987, die entstanden \nsind, weil die für den Haushaltsbereich in jenem Jahr erhobenen Gebühren die \nentstandenen Kosten nicht deckten, bei den Kosten des Haushaltsbereichs für 1988 \nein Betrag von 954.000,- DM angesetzt worden ist. Dieser Betrag ist nicht \nansatzfähig, weil es sich bei den Verlusten des Jahres 1987 weder um Kosten \nhandelt, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Kosten des Jahres 1988 \nveranschlagt werden könnten, noch um solche, die aufgrund einer nach §§ 4 und 6 \nKAG beabsichtigten Erweiterung dieser Grundsätze dem Leistungszeitraum 1988 \nzugerechnet werden könnten.\n\n116\n\nBei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \nvom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff auszugehen. Danach sind die Kosten, die \nsich auf die Erbringung einer Leistung des Entsorgungsträgers in einem bestimmten \nZeitraum beziehen, der durch die Leistungserbringung in dieser Periode bedingte \nWertverzehr an Gütern und Dienstleistungen (sog. wertmäßiger Kostenbegriff).\n\n117\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1988 - 2 A 1988/85 -, DVBl. 1988 S. 908; \nHinsen, KStZ 1989 S. 221 (222); Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 \nRN 93 m.w.N.; Traumann-Reinheimer Umfang und Bewertung der Kosten lt. § 6 \nKAG NW, Frankfurt a.M., 1977, S. 30-34.\n\n118\n\nDanach können Verluste aus der Zeit vor Beginn des maßgeblichen \nLeistungszeitraumes nicht als Wertverzehr von Gütern und Dienstleistungen in diesem \nZeitraum angesehen werden, weil die Verluste nichts anderes sind als ungedeckte \nKosten, die durch einen Wertverzehr von Gütern und Dienstleistungen außerhalb der \nLeistungsperiode entstanden sind. Der Umstand, daß die betreffenden Kosten nicht \ndurch das Gebührenaufkommen der Vorperiode gedeckt werden, macht diese Kosten \nnicht zu solchen der Folgeperiode.\n\n119\n\nHiernach sind die Verluste des Jahres 1987 im Jahre 1988 nicht ansatzfähig und \nzwar auch nicht als sog. kalkulatorischer Gewinnzuschlag. Der Ansatz eines solchen \nZuschlages hätte bezogen auf den Leistungszeitraum 1988 ausschließlich den Zweck, \nin dieser Periode über eine Kostendeckung hinaus Gewinne zu erzielen. Eine \nGebührenkalkulation speziell zur Gewinnerzielung ist indessen nicht nur nach \nGrundsätzen betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung (im Leistungszeitraum), sondern \nauch mit dem Verständnis der §§ 4 und 6 KAG im übrigen nicht vereinbar. Danach \ndürfen Gebühren als Gegenleistung zur Benutzung kommunaler Einrichtungen und \nAnlagen grundsätzlich nur bis zur Höhe der gesetzlich definierten (voraussichtlichen) \nKosten, nicht aber zur Gewinnerzielung erhoben werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG).\n\n120\n\nDie Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. September 1980, KStZ 1981 S. \n193, auf die sich der Beklagte für seinen Rechtsstandpunkt beruft, trägt zur Lösung \ndes vorliegenden Problems nichts bei. In diesem Urteil wird - soweit hier von Interesse \n- maßgeblich darauf abgestellt, der Ansatz von Defiziten der Vorperiode in die \nGebührenbedarfsberechnung der folgenden Leistungsperiode verstoße bei Gebühren \nfür die Benutzung grundstücksbezogener kommunaler Entsorgungseinrichtungen (dort: \nAbwasserbeseitigung) nicht gegen das (bundesrechtliche) Äquivalenzprinzip und Art. 3 \nGG, weil der Kreis der gebührenpflichtigen Eigentümer der an die kommunale \nEntsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke in beiden Perioden im \nwesentlichen der gleiche sei. Letzteres mag in jenem Fall so gewesen sein und kann \nauch hier unterstellt werden. Die Einhaltung der genannten, allgemeinen \n(übergeordneten) Gebührenbemessungsgrundsätze ist indessen von der zusätzlich \ngebotenen Beachtung der spezifischen landesrechtlichen Kostenvorschriften, um die \nes hier geht, zu trennen. Mit der dargestellten Aussage des OVG Lüneburg ist somit \nfür die Auslegung der Vorschriften der §§ 4, 6 KAG NW nichts gewonnen. \nDemgegenüber hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die \nGesetzesbegründung zu § 6 KAG (LT-Drucksache 6/810 S. 34) für eine \nlandesrechtliche Beschränkung des Äquivalenzprinzips in zeitlicher Hinsicht spricht, die \nes ausschließt, den Gebühren der laufenden Periode Kosten der Vorperiode \nzuzuschlagen. Nach der Gesetzesbegründung soll der Gebührenschuldner nämlich \ngrundsätzlich nur mit denjenigen Kosten der kommunalen Einrichtung belastet werden, \ndie den Nutzungen in der betreffenden Periode entsprechen.\n\n121\n\nDanach greift auch die Überlegung des Beklagten nicht durch, wegen des im \nwesentlichen identischen Kreises der Gebührenschuldner in der abgelaufenen und der \nabzurechnenden Leistungsperiode die Defizite der vergangenen Periode als \nBedarfspositionen bei der Kalkulation der Gebühren für die abzurechnende \nLeistungsperiode ansetzen zu dürfen, um Verwaltungsaufwand zu ersparen, der bei \neiner periodengerechten Nacherhebung von Gebühren zum Ausgleich von Defiziten in \neiner bestimmten Leistungsperiode entstehen würde. Der Beklagte läßt bei seiner \nBetrachtung zudem zu Unrecht außer Betracht, daß sich der Satzungsgeber durch die \nFestlegung des Gebührensatzes mit Wirkung für den abgelaufenen Leistungszeitraum \nzunächst einmal in der Weise gebunden hat, daß der Bürger auf den Bestand des \neinmal festgelegten Gebührensatzes vertrauen darf und eine rückwirkende Erhöhung \ndes (gültigen) Gebührensatzes für den abgelaufenen Leistungszeitraum nur unter den \nerschwerten Bedingungen einer rückwirkenden Abgabenerhebung zulässig ist.\n\n122\n\n Vgl. zu dieser Problematik Urteil des Senats vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 \n-\n\n123\n\nEine Rechtfertigung des Ansatzes von Defiziten früherer Leistungsperioden ergibt \nsich auch nicht aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften, insbesondere \nnicht aus den Bestimmungen der §§ 62 und 63 Gemeindeordnung NW (GO).\n\n124\n\nZwischen Haushaltswirtschaft der Gemeinde und Gebührenerhebung besteht zwar \nein enger Zusammenhang. Die Gemeinde hat die Haushaltswirtschaft sparsam und \nwirtschaftlich zu führen (§ 62 Abs. 2 GO), Abgaben nach den gesetzlichen \nBestimmungen zu erheben (§ 63 Abs. 1 GO) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben \nerforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, vorrangig aus speziellen \nEntgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im übrigen aus Steuermitteln \nzu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dementsprechend \ndient gerade die Gebührenerhebung für die Benutzung kommunaler Einrichtungen und \nAnlagen nach §§ 4, 6 KAG haushaltswirtschaftlichen Zwecken und ist die \nGebührenerhebung haushaltsrechtlich - vorbehaltlich der Erhebung privater Entgelte - \nbei der Benutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen wie der Abfallbeseitigung \nund Abwasserbeseitigung vorrangig vor einer Steuererhebung zur Abdeckung der \nentstehenden Kosten geboten.\n\n125\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, KStZ 1990 S. \n157.\n\n126\n\nDas gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 \nKAG, wonach Benutzungsgebühren zu erheben sind, wenn eine kommunale \nEinrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder \nPersonengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Diese \nVorschrift verfolgt das Ziel, daß die Kosten solcher kommunaler Einrichtungen \ngrundsätzlich von den Nutznießern, nicht aber aus allgemeinen Steuermitteln getragen \nwerden.\n\n127\n\nVgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu §§ 4 und 6 KAG, LT.-Drucks. \n6/810 S. 26, 30.\n\n128\n\nDen genannten Bestimmungen kann aber trotz eines anzuerkennenden \nallgemeinen haushaltswirtschaftlichen Bedürfnisses, in vergangenen \nLeistungszeiträumen entstandene Kostendefizite speziell nur den Nutznießern der \nkommunalen Einrichtungen anzulasten und den Gemeindehaushalt davon zu entlasten, \ngleichwohl nicht entnommen werden, daß im Rahmen der Gebürenbedarfsberechnung \nnach § 6 KAG solche Defizite als Kosten oder sonstige Bedarfspositionen der \nfolgenden Leistungsperiode angesetzt werden dürfen. Durch die genannten \nBestimmungen des Gemeindehaushaltsrechts wird nämlich nicht festgelegt, welche \nKosten in die Gebürenbedarfsberechnung nach § 6 KAG eingestellt werden dürfen. \nSoweit § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO davon ausgeht, daß für die erbrachten Leistungen vor \nErhebung von Steuern spezielle Entgelte zu erheben sind, soweit das \"geboten\" ist, \nwird vielmehr den für die Entgelterhebung einschlägigen Kostengesetzen überlassen \nzu regeln, was an Entgelten zu erheben ist und nach welchen Bemessungskriterien \nsich die Entgelte richten. § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO enthält hiernach keine eigenständige \noder die §§ 4, 6 KAG ergänzende Ermächtigung, Defizite früherer Leistungsperioden \nin die Gebührenrechnung für die laufende Leistungsperiode einzukalkulieren.\n\n129\n\nEbenso Binsen in KStZ 1990, S. 1, 2; a.A. Honsdorf in KStZ 1984 S. 6 ff.\n\n130\n\nUmgekehrt ist den §§ 4 und 6 KAG ihrerseits nichts für eine Einschränkung bzw. \nErweiterung der Grundsätze betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung zu entnehmen, \nnach der wegen der Verknüpfung von Haushaltswirtschaft und Gebührenerhebung \nKostendeckungsdefizite früherer Leistungsperioden ungeachtet des \nbetriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs in späteren Perioden anzusetzen wären. Das \naus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu entnehmende Kostendeckungsgebot für kommunale \nEinrichtungen und Anlagen, die überwiegend den Vorteil einzelner Personen oder \nPersonengruppen dienen, gibt für einen Abweichung vom betriebswirtschaftlichen \nKostenbegriff nichts her, da es an das Kostenverständnis des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \nanknüpft.\n\n131\n\nDer hiernach fehlerhafte Kostenansatz führt aber gleichwohl nicht zur Ungültigkeit \nder Gebührensätze für den Haushaltsbereich, und zwar auch dann nicht, wenn der \nschon genannte Betrag von 60.000,- DM für die Aufstellung der \nAltstoffsammeicontainer als zusätzliche fehlerhafte Kostenposition berücksichtigt \nwürde.\n\n132\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der fehlerhafte \nKostenansatz von 954.000,- DM in vollem Umfang in den hier interessierenden \nGebührensätzen des Haushaltstarifs nach Nr. 1 GT niederschlage. Das ist indessen \nnicht der Fall. Ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung (BA I zu 9 A 2487/89, Bl. \n22, 27-30) sind als Gebühren für den Haushaltsbereich nicht der volle berechnete \nKostenbetrag von 28.792.000,- DM, sondern insgesamt nur 28.571.940,- DM \nveranschlagt worden (vgl. auch BA IV zu 9 A 2487/89, Anlage 3 Bl. 3, 4). Damit bleibt \ndas veranschlagte Gebührenaufkommen um 220.060,- DM hinter dem für diesen \nBereich (einschließlich des Verlustübertrages von 954.000,- DM) kalkulierten \nGesamtkostenbetrag zurück. Um diesen Differenzbetrag vermindert sich der dem \nAnsatz nach unzulässige Verlustübertrag, da er insoweit nicht auf die \nGebührenpflichtigen umgelegt worden ist. Damit beträgt der Gesamtbetrag \nunzulässiger Kostenansätze im kalkulierten Gebührenaufkommen, einschließlich des \nBetrags von 60.000,- DM bei den Kosten der zentral aufgestellten \nAltstoffsammelbehälter, 793.940,- DM (954.000 - 220.060 + 60.000); das sind 2,7787 \nv.H. (793.940: 28.571.940) dieses Aufkommens. Eine solche Überschreitung der nach \n§ 6 Abs. 2 KAG ansatzfähigen Kosten durch das veranschlagte Gebührenaufkommen \nstellt noch keinen beachtlichen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § \n6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar.\n\n133\n\nNach der genannten Bestimmung \"soll\" das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht \nübersteigen. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nnicht, daß jegliche Kostenüberschreitung oder jedenfalls solche Überschreitungen, die \nsich auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken, zur Ungültigkeit des \nGebührensatzes führen. Selbst wenn die Kostenüberschreitung sich auf den \nGebührensatz auswirkt, ist sie nach dieser Rechtsprechung nur beachtlich, wenn sie \neine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes nach § \n6 Abs. 1 Satz 3 KAG darstellt.\n\n134\n\nVgl. u.a. OVG NW Urteile vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, StGR 1982 S. \n240, 245, und vom 6. Dezember 1989 - 2 A 390/87 -,\n\n135\n\nDaran ist festzuhalten, wobei hier offenbleiben kann, ob weiterhin auch auf die \ndargestellte Unterscheidung der Verletzungen des Kostenüberschreitungsverbots \nabzustellen ist.\n\n136\n\nDas Verbot der Kostenüberschreitung ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Das \nrechtfertigt es unter Berücksichtigung der auch im übrigen bei der Gebührenkalkulation \nbestehenden Spielräume im unteren Grenzbereich der Gebührenbedarfsberechnung \nKostenüberschreitungen hinzunehmen. Dabei kommt es in erster Linie auf eine objektiv \neinzuhaltende Grenze an. Denn unter dem Gesichtspunkt bundes- und \nlandesrechtlicher Äquivalenz zwischen in Anspruch genommener Leistung und Gebühr \nist für die durch die Kostenüberschreitung eintretende Beschwer des \nGebührenschuldners weniger den Grund der Überschreitung als die nach dem \nSollgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG beachtliche Zumutbarkeitsgrenze für die Höhe \nvon Kostenüberschreitungen entscheidend. Hiernach führen Kostenüberschreitungen \njedenfalls bis zu 3 v.H. der voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen \nEinrichtung oder Anlage bzw. der Teileinrichtungen, auf deren Inanspruchnahme der \nGebührensatz sich bezieht (hier: Abfallentsorgung der Wohngrundstücke entsprechend \nNr. 1 GT), nicht zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Etwas anderes gilt allerdings \nauch in diesem Rahmen bei willkürlichen bzw. sachfremden Kostenansätzen in nicht \nnur unerheblichen Umfang.\n\n137\n\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Kostenüberschreitung hinnehmbar, \nweil sie unterhalb der Grenze von 3 v.H. der nach § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähigen \nKosten liegt und von einer rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Kostenüberhöhung \nnicht die Rede sein kann. Die Frage der Zulässigkeit des Ansatzes von Verlusten der \nVorperiode nach § 6 Abs. 2 KAG in der folgenden Leistungsperiode war für den \nSatzungsgeber erkennbar noch nicht geklärt. Es gibt dazu keinen einheitlichen \nMeinungsstand und gab insoweit bisher auch noch keine abschließende Klärung durch \ndas erkennende Gericht. Hiernach kommt es nicht weiter darauf an, ob der \nunzulässige Ansatz von Verlusten der Vorperiode entsprechend den Berechnungen \ndes Beklagten im Schriftsatz vom 6. März 1991 teilweise auch durch Ansätze \nkalkulatorischer Zinsen hätte ausgeglichen werden können.\n\n138\n\nDie somit insgesamt für die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke \nanzuerkennenden Kosten sind auch im Sinne einer leistungs- und kostengerechten \nTrennung des Aufwandes für die Entsorgung der Wohngrundstücke bzw. des \nHaushaltsbereichs vom Aufwand für die Entsorgung der gewerblich genutzten \nGrundstücke bzw. des Gewerbebereichs zulässigerweise auf diese Bereiche verteilt \nworden. Die Erläuterungen zur Gebührenkalkulation weisen aus, daß der \nSatzungsgeber für die Erhebung von Gebühren für den Haushaltsbereich (nach Nr. 1 \nGT), den Gewerbebereich und die Entsorgung durch Beistellsäcke getrennte \nKostenmassen gebildet hat, wobei er die dem jeweiligen Bereich direkt \nzuordnungsfähigen Kosten nur diesem Bereich zugeordnet und die auf alle Bereiche \nentfallenden Kosten entsprechend den in den einzelnen Entsorgungsbereichen jeweils \nanfallenden Abfallmengen verteilt hat. Dabei ist der Satzungsgeber davon \nausgegangen, daß das gesamte geschätzte Abfallvolumen 150.000 t/Jahr beträgt und \nhat er es nach Erfahrungen der Vorjahre und sachgerechten Bewertungskriterien zu \neinem Anteil von 37.000 t dem Gewerbebereich, 7000 t der Entsorgung durch \nBeistellsäcke und zu 106.000 t dem Haushaltsbereich zugeordnet. Die dargestellte \nMethode zur Trennung der auf die drei Bereiche entfallenden Kosten ist zulässig und \nvermeidet, daß durch die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der \nHaushalte die Abfallentsorgung gewerblich genutzter Grundstücke bzw. der \nEntsorgung durch Beistellsäcke mitfinanziert wird.\n\n139\n\nDie Kalkulation der Gebührensätze des Haushaltstarifs nach Nr. 1.1 GT begegnet \nauch insoweit keinen Bedenken, als die Kostenmasse auf die gebührenpflichtigen \nHaushalte verteilt worden ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bemessung des für \njeden Haushalt angesetzten Sockelbetrages von 58,- DM.\n\n140\n\nDer Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, was auch für die Kontrolle \nder Gebührensätze für 1988 zu berücksichtigen ist, im einzelnen erläutert, daß sich \nbei der Haushaltsentsorgung (ohne Deponiekosten) erfahrungsgemäß der Aufwand für \ndie Abfuhr zu etwa 50 v.H. aus Kosten für den Entleerungs- und Kippaufwand und zu \nden restlichen 50 v.H. aus Transportkosten zusammensetze; letztere ließen sich zu \netwa 1/2 auf Transportwege innerhalb des Abfuhrbezirks und 1/2 auf den Transport \ndes Abfalls vom Abfuhrbezirk zur Deponie bzw. Umladestation verteilen. Danach sei es \ngerechtfertigt, 3/4 der von den Deponiekosten zu trennenden Abfuhrkosten als für den \nHaushaltsbereich mengenunabhängige Kosten anzusetzen. Die Abfuhrkosten im \ngenannten Sinne sind in der Gebührenbedarfsberechnung unter Position I. mit \ninsgesamt 14.384.548,- DM (Beiakte I zu 9 A 2487/89, Bl. 21) erfaßt, wobei nicht \neinmal die invariable Postition des Geschäftsaufwandes von 3.395.603,-DM (Position \nIII. der Bedarfsberechnung) berücksichtigt ist. Danach ergibt sich ein \nmengenunabhängiger Gesamtbetrag für die Haushaltsabfuhr von 10.788.411,- DM, \nder noch höher ist als die in der Gebührenkalkulation angesetzte Gesamtsumme von \n10.460.648,- DM für die als Umlage von mengenunabhängigen Kosten zu \nvereinnahmenden Sockelbeträge. Der Senat hat keine Veranlassung, die \nErfahrungsansätze des Beklagten in Frage zu stellen und dementsprechend auch \nkeine Bedenken, der dargestellten Rechtfertigung des Ansatzes der \nmengenunabhängigen Gesamtkosten der Abfallentsorgung der Haushalte, die als fixe \nKosten für Vorhalteleistungen ansatzfähig sind, zu folgen.\n\n141\n\nDaß durch die Vorhalteleistungen bei der Abfallabfuhr (Bereitstellung von \nAbfallbehältern, Anfahren der Grundstücke, Leeren der Behälter und später der \nMüllfahrzeuge) jeweils unabhängig von der Abfallmenge im Behälter bzw. im \nMüllfahrzeug die Hauptkosten der Abfuhr entstehen, bedarf keiner weiteren \nDarlegung. Dabei darf der Begriff der Mengenunabhängigkeit nicht fehlerhaft so \nverstanden werden, daß er vom Umfang der angebotenen Abfallentsorgung vollständig \nunabhängig sein würde. Die Abfallentsorgung ist im weiteren Sinne insoweit insgesamt \nvon der Menge des zu beseitigenden Abfalls abhängig, als sich die für sie \nvorgehaltenen Gesamtkapazitäten nach der geschätzten Gesamtmenge des zu \nbeseitigenden Abfalls richten. Mengenunabhängige d.h. invarable (fixe) Kosten, die als \nGrundgebühren bzw. Sockelgrundbetrag einer Gebühr erhoben werden dürfen, sind \nim schon dargestellten Sinne all jene Kosten, die bezogen auf den betreffenden \nLeistungszeitraum allein zur Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung aufgewandt \nwerden müssen, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall in den \nbereitstehenden Abfallbehältern Abfall enthalten ist. Danach ist es zulässig, wenn der \nSatzungsgeber die mengenunabhängigen Kosten nach pauschalen Erfahrungswerten \nauf 3/4 der sogenannten Abfuhrkosten schätzt. Das gilt nach der vorliegenden \nKostensituation zusätzlich deshalb, weil die Gebührenbedarfsberechnung, worauf \nschon hingewiesen worden ist, neben den genannten Kosten auch die Kosten für den \nauf den Haushaltsbereich entfallenden feststehenden Geschäftsaufwand als \nVorhaltekosten der Abfallabfuhr anzusehen sind.\n\n142\n\nBei der Ermittlung des Sockelbetrages für den einzelnen Haushalt durfte der \nSatzungsgeber ohne Rechtsfehler von einem gleichbleibenden Anteil von 58,- DM je \nHaushalt durch Teilung des Gesamtbetrages der mengenunabhängigen Kosten durch \ndie Gesamtzahl der nach den Erfahrungen der Jahre 1986 und 1987 an die \nAbfallentsorgung 180.356 angeschlossenen Haushalte ausgehen. Zwar wäre \ntheoretisch denkbar, auch bei den Vorhaltekosten eine Kostenstaffelung nach der \nHaushaltsgröße durchzuführen, indem Überlegungen angestellt werden, ob und \ninwieweit die Vorhaltekosten nach der Haushaltsgröße unterschiedlich sind. Nach den \nim Rahmen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG bestehenden Bewertungsspielräumen und \nsonstigen Grundsätzen der Bemessung von Grundgebühren bedarf es einer solchen \nBetrachtung aber aus Gründen der Praktikabilität nicht. Die Ermittlungen für eine \nsolche Staffelung der Vorhaltekosten wären nämlich wegen der vom Zufall abhängigen \nStreuung der Haushalte verschiedener Größe, der je nach der Zahl der Haushalte und \nRegelausstattung unterschiedlichen Zahl der Abfallbehälter auf einem Grundstück \nsowie der unterschiedlichen Anfahr- bzw. Transportwege der Abfallfahrzeuge zu bzw. \nvon den einzelnen Grundstücken mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten \nverbunden.\n\n143\n\nDie Verteilung der nach dem Ansatz des Sockelbetrages verbleibenden \nRestkosten pro Haushalt bestimmter Größe ist nach der Gebührenkalkulation \nebenfalls bedenkenfrei und orientiert sich an den durch den Maßstab vorgegebenen \nMaßeinheiten. Entsprechend der Erläuterung der Kalkulation, wie sie aus den \nSatzungsunterlagen ersichtlich ist, ist die Zahl der Haushalte verschiedener Größe \nunter Ansatz der jeweiligen durchschnittlichen Abfallmenge des Haushalts jeweils auf \nein Litervolumen umgerechnet und ist danach zunächst der Anteil am Abfallaufkommen \npro Woche je Haushaltsgröße in Vom-Hundert-Sätzen berechnet worden. \nEntsprechend diesen Anteilen sind die leistungsbezogenen zu verteilenden Kosten auf \ndie einzelnen Haushaltsgruppen verteilt worden und sind diese Kosten entsprechend \nder Zahl der zu jeder Gruppe gehörenden Haushaltungen anteilig dem Sockelbetrag \nvon 58,- DM zugeschlagen worden. Die sich ergebenden Beträge sind nach sachlichen \nKriterien auf volle 5,- DM Beträge auf- oder abgerundet worden.\n\n144\n\nHiernach beruht die im Vergleich zu 1986 und 1987 erhebliche Erhöhung der \nGebührensätze für 1988 nicht entscheidend auf unzulässigen Kostenansätzen, \nsondern einerseits auf allgemeinen Kostenerhöhungen, andererseits auf den erheblich \nangestiegenen Deponiekosten, die insgesamt nicht zu beanstanden sind, und ferner \ndarauf, daß die Zahl der an die Abfallentsorgung im Kreisgebiet ausgeschlossenen \nHaushaltungen für die Jahre 1986 und 1987 erheblich zu hoch angesetzt worden war. \nDa das Gebührenerhebungssystem erst ab 1986 auf eine Gebührenberechnung nach \nder Zahl der Haushaltungen umgestellt wurde, hatte der Beklagte für dieses und das \nFolgejahr noch keine verläßlichen Werte und ging er nach einer Schätzung von einer \nGesamthaushaltszahl von 204.536 aus. Dieser Wert mußte nach den ersten \nGebührenberechnungen (1986 und 1987) und den danach gewonnenen Erkenntnissen \nsowohl hinsichtlich der Gesamtzahl (von 180.356) als auch der Zahlen der Haushalte \nunterschiedlicher Größe, die für die Gewichtung der Leistungs- bzw. \nMaßstabseinheiten von Bedeutung sind, erheblich nach unten korrigiert werden. \nDadurch ergab sich beim einzelnen Gebührensatz eine kleinere Gesamtzahl an \nMaßstabseinheiten (Liter Abfall/Jahr) und dementsprechend eine Erhöhung des \nGebührensatzes. Der zu hohe Ansatz der Gesamthaushaltszahl für 1986 und 1987 ist \nletztlich auch der wesentliche Grund für die in jenen Jahren entstandenen \nVerluste.\n\n145\n\nB.\n\n146\n\nAuf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises ist der Kläger für 1988 zu \nRecht zu Abfallgebühren in Höhe von 220,- DM herangezogen worden. Er hat die \nAbfallentsorgung in diesem Jahr unstreitig in Anspruch genommen und war deshalb \nnach Nr. 1.1 GT zu Gebühren in Höhe von 220,- DM heranzuziehen, da der Haushalt \ndes Klägers im Sinne des Satzungsrechts vier Personen und eine weitere Person \numfaßte.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. \n2 VwGO nicht vorliegen.\n\n148","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-03-27/9-a-2487-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-03-27/9-a-2487-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314961","retrieved":"2026-07-09 03:47:10.749102+00:00"}}