{"status":"available","doknr":"OLD314992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1991:0130.9A765.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"9 A 765/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Abfallbeseitigungsgebühren, \ndie der Beklagte vom Kläger für 1986 erhoben hat. Im einzelnen geht es um folgenden \nSachverhalt:\n\n3\n\nDer ... Kreis betreibt aufgrund Satzung vom 22. Dezember 1982, hier einschlägig \nnach der Änderung durch die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene 3. \nÄnderungssatzung vom 29. Oktober 1985, (AS) die Abfallbeseitigung im Gebiet der \nStädte ..., den Gemeinden ... und ... als öffentliche Einrichtung. Dabei bedient er sich \ngemäß §1 Abs. 2 AS der Abfallbeseitigungsgesellschaft (neuerdings umbenannt in ... \nAbfallwirtschaftsgesellschaft) mit beschränkter Haftung ( ...), deren alleiniger \nGesellschafter er ist. Die vom Kreis wahrgenommene Abfallbeseitigung umfaßt \nsatzungsgemäß (§2 Abs. 1) das Einsammeln, die Bereitstellung von Sammelbehältern \nfür die Getrenntsammlung und das Befördern von Abfällen mit Ausnahme der \nfortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, sowie das Behandeln, \nLagern, Ablagern und Verwerten von Abfällen. Grundlage der dargestellten Tätigkeit \ndes Kreises und Beauftragung der ... mit der Durchführung seiner Aufgaben sind \nneben den ihn nach dem Landesabfallgesetz NW vom 18. Dezember 1973, GV NW S. \n562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 679, (LAbfG) \ntreffenden Verpflichtungen der Abfallbeseitigung die zwischen ihm und den genannten \nStädten und Gemeinden 1982 und 1983 geschlossenen Vereinbarungen, nach denen \ndie Städte und Gemeinden dem Kreis die ihnen ihrerseits nach dem LAbfG \nobliegenden Aufgaben des Einsammelns und Beförderns von Abfällen sowie ihre \nKompetenz zur Regelung der Abfallbeseitigung und Erhebung von Gebühren durch \nSatzung übertragen haben. Die RSAG ist mit Genehmigung des \nRegierungspräsidenten Köln aus dem vormaligen Müllbeseitigungszweckverband ...-\nKreis hervorgegangen und erhält gemäß §3 des zwischen ihr und dem ...-Kreis \ngeschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1983 den ihr bei der Durchführung der \nAbfallbeseitigung für den Kreis entstehenden Aufwand erstattet.\n\n4\n\nGemäß §6 AS sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die \nAbfallbeseitigung des Kreises anzuschließen und ausreichendes Behältervolumen für \ndie auf dem Grundstück tatsächlich anfallenden Abfälle bereitzustellen; zugelassen \nsind unter anderem 50-, 120- und 240-Liter-Abfallbehälter. Jeder \nGrundstückseigentümer hat Anspruch auf leihweise zur Verfügung gestellte Behälter \nbis zu einem Gesamtbehältervolumen, welches sich nach der ermittelten \ndurchschnittlichen Abfallmenge je Haushaltsgröße errechnet (Regelausstattung). Für \ndie Regelausstattung wurde entsprechend nach den Satzungsunterlagen und der \nHandhabung bei der Ausgabe von Müllgefäßen 1986 und 1987 von einem Müllvolumen \nvon 50 l für eine Person, 80 l für zwei Personen, 105 l für drei Personen, 120 l für vier \nPersonen und von jeweils 10 l für jede weitere Person ausgegangen. Die \nVerpflichtung, anfallenden Abfall der Abfallbeseitigung des Kreises zu überlassen, hat \njeder, dem ein Recht zum Anschluß an diese Einrichtung zusteht, und jeder \nAbfallbesitzer.\n\n5\n\nFür die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung \nerhebt der ...-Kreis nach Maßgabe seiner Gebührensatzung (GS) und dem \nzugehörigen Gebührentarif (GT) Benutzungsgebühren. Für 1986 war insoweit die \nGebührensatzung vom 29. Oktober 1985 einschlägig, nach deren Vorschriften die \nGebühren für an die Abfallbeseitigung angeschlossene Wohngrundstücke nach der \nZahl der auf dem Grundstück geführten Haushaltungen und der Zahl der in einem \nHaushalt wohnenden Personen bemessen werden; bei Gewerbegrundstücken wird die \nGebühr nach den (tatsächlich) aufgestellten und entleerten Abfallbehältern, \nmindestens aber nach der entsprechend der Abfallbeseitigungssatzung vorzuhaltenden \nBehältergrundausstattung berechnet. Gebührenpflichtig ist - neben anderen \nGebührenpflichtigen - der Grundstückseigentümer bzw. bei Eigentumswohnungen der \nWohnungseigentümer, nicht aber der Wohnungsmieter; letzterer wird nur insoweit \nherangezogen, als er nachrangig für \"seinen Anteil an den verlangten \nAbfallbeseitigungsgebühren\" haftet.\n\n6\n\nZur Bereitstellung des Abfalls auf den Wohngrundstücken in dem Gebiet, in dem \nder Kreis im dargestellten Umfang die Abfallbeseitigung wahrnimmt, wurden im Jahr \n1986 vielfach privat angeschaffte Abfallbehälter mit einem Volumen von 50 l genutzt; \nbis zum Inkrafttreten des Satzungsrechts vom 29. Oktober 1985 am 1. Januar 1986 \nwurden solche Behälter im Rahmen der stattfindenden Abfallbeseitigung geleert, wenn \nsie mit einer beim Kreis zu beziehenden Müllmarke versehen waren.\n\n7\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes ... in \ndem er mit seiner Familie wohnt. Nach seinen Angaben wurde auf dem Grundstück im \nJahr 1986 ein 50-Liter-Abfallbehälter für die Abfallbeseitigung durch den ...-Kreis \nvorgehalten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 25. August 1986 zog der Beklagte den Kläger für das genannte \nGrundstück zu Abfallbeseitigungsgebühren von 105,- DM für 1986 heran. Dabei ging \ner davon aus, daß im Haus des Klägers ein Vier-Personen-Haushalt, für den \nentsprechend der Satzung eine Gebühr von 105,- DM anzusetzen war, unterhalten \nwerde.\n\n9\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich \ngegen die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren nach der Zahl der zum Haushalt \ngehörenden Personen gewandt hat. Dieser Gebührenmaßstab führe dazu, daß er \nGebühren für die Benutzung eines 120-Liter-Abfallbehälters zahlen müsse, obwohl er \ntatsächlich nur einen 50 l fassenden Behälter nutze. Das verstoße gegen die \nGrundsätze einer leistungsgerechten Gebührenerhebung.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Abgabenbescheid 1986 des Beklagten vom 25. August 1986 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1986 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat den Standpunkt vertreten, die Gebührenerhebung sei dem Grunde und der \nHöhe nach rechtmäßig; sie beruhe auf gültigem Satzungsrecht und fehlerfreien \nFeststellungen der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. \nDer nach der Gebührensatzung anzuwendende Personenmaßstab sei ein zulässiger \nMaßstab zur Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die der \nGebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften rechtswidrig und nichtig \nseien.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit der er sich auf \ndie Gültigkeit der Abfallbeseitigungssatzung und der dazu ergangenen \nGebührensatzung beruft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die \nGrundlagen der Gebührenkalkulation dem Kreistag mit hinreichender Genauigkeit vor \ndem Beschluß der Gebührensatzung erläutert worden. Zudem gehe das \nVerwaltungsgericht fehlerhaft davon aus, daß durch die Gebühren auch Kosten \numgelegt würden, die der Abfallbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht \nzuzurechnen seien. Die Aufstellung von Sammelbehältern für Papier und Glas und der \nAbtransport dieser Stoffe zum Zwecke ihrer Wiederverwertung seien Teil der \nAbfallbeseitigung, da es sich bei diesen Stoffen um Abfall auch im Sinne von §1 Abs. 1 \ndes bis zum 31. Oktober 1986 gültigen Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. Januar 1977, BGBl. I S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265, (AbfG) handele; dementsprechend könnten \nauch die für die Behälteraufstellung und den Abtransport der Stoffe entstehenden \nKosten als Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren umgelegt werden. \nEntsprechendes gelte für die Kosten der Haussammlung von Papier und Pappe, die \nKosten für die Aufstellung von sogenannten Altstofftonnen zur Sammlung von Papier, \nPappe und Altmetallen und für die Kosten der sogenannten Bioabfuhr. Das \nEinsammeln und Befördern von Abfall zum Zwecke der Wiederverwertung entspreche \nden schon mit dem Abfallgesetz von 1977 verfolgten Zielen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr stützt sich auf das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, daß die \nGebührensatzung ungültig sei, weil der Kreistag nicht hinreichend genau über die \nGebührenkalkulation informiert worden sei, und die Kosten für die das Einsammeln \nund Befördern von Stoffen, die dem Kreis von den Haushaltungen zur \nWiederverwertung zur Verfügung gestellt würden, nicht als Kosten der \nAbfallbeseitigung umgelegt werden könnten.\n\n22\n\nDer Senat hat den Beklagten in verschiedenen Schreiben in diesem und in \nVerfahren, deren Akten beigezogen sind, gebeten, zu bestimmten Fragen der \nOrganisation der Abfallbeseitigung im ... Kreis, der Durchführung der Abfallbeseitigung \ndurch die ..., des insoweit anfallenden Kostenaufwandes sowie der Kalkulation der \nAbfallbeseitigungsgebühren Stellung zu nehmen. Insoweit wird auf die Antragen des \nSenats und die dazu abgegebenen, dem Kläger zur Kenntnis gegebenen \nStellungnahmen des Beklagten und von diesem eingereichten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge \nsowie auf die Gerichtsakte und Satzungsunterlagen des Verfahrens 9 A 765/88, ferner \nauf die Gerichtsakte eines beim Senat anhängig gewesenen Parallel-\nBerufungsverfahrens - 9 A 764/88 - und die zu jenem Verfahren vom Beklagten \neingereichten Unterlagen über den Zusammenschluß des ...-Kreises mit den \nkreisangehörigen Gemeinden, die Gründung der ... und den Beschluß der \neinschlägigen Abfallbeseitigungs- und Gebührensatzung, insbesondere die \nGebührenkalkulation Bezug genommen.\n\n24\n\nFerner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 9 A \n380/89, in dem es um Abfallbeseitigungsgebühren im ...-Kreis für 1987 geht, sowie \ndie zu jener Akte eingereichten Satzungsunterlagen des Beklagten zu der für 1987 \nmaßgeblichen, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 beschlossenen, \nGebührensatzung vom 24. Juni 1988, die sich mit den Vorschriften der \nGebührensatzung vom 29. Oktober 1985 deckt; die Satzung vom 24. Juni 1988 hat \nder Kreis ohne Abweichungen zur Satzung vom 29. Oktober 1985, indessen nach \nergänzenden Erläuterungen der Satzungsvorlage erlassen, nachdem das \nVerwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen - wie auch im vorliegenden Fall - den \nStandpunkt eingenommen hatte, dem Kreistag seien die Grundlagen der \nGebührenkalkulation in der Vorlage zur Satzung vom 29. Oktober 1985 nicht \nhinreichend erläutert worden.\n\n25\n\nSchließlich sind die Satzungsunterlagen zu der ab 1. Januar 1988 geltenden \nFassung der Abfallbeseitigungssatzung des Kreises und der zugehörigen \nGebührensatzung aus dem Verfahren 9 A 2487/89, in dem es um \nAbfallbeseitigungsgebühren für 1988 geht, beigezogen worden.\n\n26\n\nHiernach liegen dem Senat insbesondere folgende Unterlagen vor:\n\n27\n\n1. Unterlagen über die Gründung des Müllbeseitigungszweckverbandes im ...-\nKreis sowie dessen Satzung (Anlage 3 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n28\n\n2. Unterlagen über die \"Umwandlung\" des Müllbeseitigungszweckverbandes in die \n... und die damit verbundene Auflösung des Verbandes (Anlage 4 in BA V zu 9 A \n764/88)\n\n29\n\n3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kreis und kreisangehörigen \nGemeinden und Städten von 1982 und 1983 über die Übertragung von Aufgaben der \nAbfallbeseitigung auf den Kreis (Anlage 2 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n30\n\n4. Gesellschaftsvertrag der ... und deren Vertrag mit dem Kreis über die \nDurchführung der Aufgaben der Abfallbeseitigung (BA III zu 9 A 764/88)\n\n31\n\n5. Satzungsakte der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 3. Änderungssatzung \nvom 29. Oktober 1985 und der Abfallbeseitigungsgebührensatzung vom selben Tage \n(Anlage 1 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n32\n\n6. Beschluß- und Kalkulationsunterlagen (Gebührenbedarfsberechnung) zu den \nSatzungen vom 29. Oktober 1985 (BA III und IV zu 9 A 764/88)\n\n33\n\n7. Satzungstext und Beschluß- sowie Kalkulationsunterlagen \n(Gebührenbedarfsberechnung) zu der mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 \nbeschlossenen Gebührensatzung vom 24. Juni 1988 (BA I zu 9 A 380/89)\n\n34\n\n8. Satzungstexte und Satzungsunterlagen zu der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. \nder 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 und der Gebührensatzung i.d.F. \nder 2. Änderungssatzung vom selben Tage (BA IV zu 9 A 2487/89)\n\n35\n\n9. Wirtschaftspläne der ... für ...\n\n36\n\n 1986 (Anlage 5 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n37\n\n 1987 (BA III zu 9 A 380/89)\n\n38\n\n 1988 (BA IV zu 9 A 2487/89, BA V zu 9 A 965/88)\n\n39\n\n10. Geschäftsbericht der ... für\n\n40\n\n 1986 (Anlage 8 in BA V zu 9 A 764/88)\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochtene \nGebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n43\n\nA.\n\n44\n\nDie Gebührenerhebung beruht auf gültigen Satzungsrecht. Einschlägig ist hier die \nGebührensatzung vom 29. Oktober 1985 in Verbindung mit der \nAbfallbeseitungssatzung des ...-Kreises vom 22. Dezember 1982 in der nach Erlaß \nder 3. Änderungssatzung vom 29. Oktober 1985 ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung. \nDie Inhalte und Vorschriften der genannten Gebührensatzung verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht.\n\n45\n\nI.\n\n46\n\nRechtmäßig ist zunächst die Vorschrift des §1 GS, wonach für die \nInanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung des ...-Kreises \nBenutzungsgebühren erhoben werden. Die Gebührenerhebung ist nach §4 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz NW (KAG) zulässig, wenn es sich um eine Einrichtung des \nKreises handelt, die er im Rahmen der ihm nach den abfallrechtlichen Bestimmungen \nobliegenden Aufgaben zulässigerweise unterhält und betreibt. Das ist der Fall.\n\n47\n\nDie nach §1 Abs. 1 GS abzurechnenden Leistungen sind diejenigen, die der Kreis \nnach Maßgabe der eingangs genannten Abfallbeseitigungssatzung erbringt. Dabei \nhandelt es sich nach den §§1 und 2 AS - mit den Einschränkungen nach §§3 und 4 AS \n- um das Einsammeln von Abfall, die Bereitstellung von Sammelbehältern für die \nGetrenntsammlung, das Befördern mit Ausnahme der fortgeworfenen und \nverbotswidrig abgelagerten Abfälle sowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und \nVerwerten von Abfällen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das sind bis \nzum 31. Oktober 1986 auf Bundesebene die Vorschriften des Gesetzes über die \nBeseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG 1977) - i.d.F. vom 5. \nJanuar 1977, BGBl. I S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, \nBGBl. I S. 265, und seit dem 1. November 1986 die des Gesetzes über die \nVermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz 1986 - AbfG 1986 -) vom 27. \nAugust 1986 BGBl. I S. 1410; ferner sind einschlägig die Vorschriften des das AbfG \n1977/1986 ergänzenden Landesabfallgesetzes NW (LAbfG 1973) vom 18. Dezember \n1973, GV NW S. 562, das zuletzt durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. \n679 geändert worden ist und bis zur Verkündung des Landesabfallgesetzes vom 21. \nJuni 1988, GV NW S. 250, gegolten hat. Mit den Vorschriften dieser Gesetze steht die \nErbringung der gebührenpflichtigen Entsorgungsleistungen, soweit sie hier \ninteressieren, in Einklang.\n\n48\n\nDas gilt auch insoweit, als der Kreis nicht nur die ihm nach §3 Abs. 2 Satz 1 AbfG \n1977/1986 in Verbindung mit §1 Abs. 1 LAbfG 1973 obliegenden Verpflichtungen der \nAbfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung, sondern auch die nach §3 Abs. 2 Satz 1 \nAbfG 1977/1986 i.V.m. §1 Abs. 2 LAbfG 1973 den kreisangehörigen Gemeinden \nobliegende Aufgabe, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu \nden Abfallbeseitigungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen, soweit sie von den \nKreisen oder in deren Auftrag betrieben werden, zu befördern, wahrnimmt. Diese \nAufgaben sind dem Kreis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne von §23 \nAbs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NW S. 621, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 26. Juni 1984, GV NW S. 362, (GkG) von den einzelnen kreisangehörigen \nGemeinden in der Weise übertragen worden, daß der Kreis diese Aufgaben in seine \nZuständigkeit übernommen hat (§23 Abs. 2 Satz 1 GkG). Solche Vereinbarungen sind \nnach §2 Abs. 1 LAbfG 1973, der die Vorschriften des GkG für anwendbar erklärt, \nzulässig. Der bis 1982 tätige Müllbeseitigungszweckverband in ...-Kreis, der bis dahin \ndie dem Kreis und den mit ihm im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden \nobliegenden öffentlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung wahrnahm, ist durch Beschluß \nder Verbandsversammlung vom 18. November 1982 über die Umwandlung dieses \nVerbandes in die ... mit der dafür nach §20 Abs. 2 GkG erforderlichen Zustimmung \ndes Regierungspräsidenten ... vom 30. Dezember 1982 aufgelöst worden und nimmt \nseitdem keine Aufgaben der Abfallbeseitigung mehr wahr.\n\n49\n\nUnbedenklich ist ferner, daß sich der ...-Kreis gemäß §1 Abs. 2 AS zur \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet, wie sie satzungsmäßig erfolgt, in \nvollem Umfang der RSAG bedient. Die ... ist bei der Aufgabenwahrnehmung nicht mit \nöffentlichen Befugnissen betraut, sondern wird nur als privates Unternehmen im \nAuftrage des Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben tätig. Das ist nach §3 Abs. 2 \nSatz 2 AbfG 1977/1986 zulässig, wonach sich die nach dem Landesrecht zuständigen \nKörperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Entsorgung \nder in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle Dritter bedienen dürfen.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDie Gebührensatzung enthält auch insoweit eine gültige Regelung, als nach §2 \nAbs. 1 GS für die Abfallentsorgung der Grundstücke der Grundstückseigentümer und \ndie Entsorgung von Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer gebührenpflichtig \nist, ungeachtet der Frage, ob der betreffende Eigentümer die auf dem Grundstück \nbefindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet hat. \nDie fehlende Einschränkung, die auf den Regelungen des §6 Abs. 1 und 5 AS beruht, \nwonach jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung verpflichtet ist, \nsein Grundstück oder seine Wohnung an die Abfallbeseitigung anzuschließen \n(Anschlußzwang) und die bei ihm anfallenden Abfälle der Abfallbeseitigung zu \nüberlassen (Benutzungszwang), verstößt nicht gegen das AbfG 1977/1986 und LAbfG \n1973 und auch nicht gegen den Grundsatz, daß die Gebühr gemäß §4 Abs. 2, §6 \nKAG nur von dem beansprucht werden darf, der die gebührenpflichtige Leistung in \nAnspruch nimmt.\n\n52\n\nNach ständiger Rechtsprechung des bisher für das \nAbfallbeseitigungsgebührenrecht zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts \nbesteht die bei der Abfallentsorgung von Grundstücken erbrachte Leistung \ngrundsätzlich nicht schon im Vorhalten von Abfallbehältern und dem periodischen \nAnfahren der Grundstücke durch Müllfahrzeuge zum Zwecke der Leerung der \naufgestellten Abfallbehälter, es muß hinzukommen, daß die aufgestellten Gefäße auch \ndurch Einfüllen von Abfall genutzt worden sind.\n\n53\n\n Vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -; a.A. Hessischer VGH, \nUrteil vom 20. Juni 1990 - Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1990 S. 444, der \nfür die Leistungserbringung das Zuteilen von Abfallbehältern und Anfahren des \nGrundstückes durch Müllfahrzeuge ausreichen läßt.\n\n54\n\nDas bedeutet, daß der Grundstückseigentümer bei der Verpachtung des \nGrundstückes bzw. der Vermietung von auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen \nnicht schon deshalb zu Gebühren herangezogen werden kann, weil das Grundstück \nzur Leerung aufgestellter Abfallgefäße durch Müllfahrzeuge angefahren wird, d.h. weil \ndas Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, und er dadurch \neinen Entsorgungsvorteil hat, den er seinem Pächter bzw. Mieter vermittelt. \nErforderlich ist zusätzlich, daß dem Eigentümer auch das Einfüllen des Abfalls durch \nden Pächter oder Mieter in den Abfallbehälter und das Bereitstellen des Behälters zur \nLeerung sowie die Leerung selbst zugerechnet werden kann. Ob diesem \nLeistungsverständnis der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zu folgen ist, läßt der \nSenat offen. Für die im vorliegenden Fall nur interessierende Gebührenerhebung für \nWohngrundstücke sind nämlich nach der satzungsmäßig definierten Leistung, für die \ndie Gebühr erhoben wird, sowohl das Bereitstellen des Abfallbehälters als auch seine \nLeerung Voraussetzung. Das ergibt sich aus Nr. 1.1 des Gebührentarifs, wonach die \nGebühren für die \"Entleerung\" der auf dem Grundstück befindlichen \nRegelbehälterausstattung anfallen. Der hiernach für die Gebührenpflicht maßgeblichen \nLeistung entspricht indessen die vom Grundstückseigentümer in Anspruch genommene \nAbfallentsorgungsleistung des Kreises auch dann, wenn der Grundstückseigentümer \ndas Grundstück verpachtet bzw. die darauf befindlichen Wohnungen vermietet \nhat.\n\n55\n\nDurch das Bereitstellen von Abfallbehältern für seine Mieter bzw. den \nGrundstückspächter nimmt der Eigentümer zunächst die Vorhalteleistungen des \nKreises zur Abfallentsorgung des Grundstückes in Anspruch. Letzteres gilt auch dann, \nwenn der Pächter und Mieter selbst auf dem Grundstück private oder leihweise vom \nKreis bzw. der ... überlassene Behälter für anfallende Abfälle bereitstellt. Auch dann \nnimmt der Grundstückseigentümer die Vorhalteleistungen des Kreises in Anspruch, \nweil ihm das beschriebene Handeln des Mieters oder Pächters zuzurechnen ist. Diese \nerfüllen mit dem Aufstellen von Abfallbehältern auf dem Grundstück nämlich zugleich \ndie dem Eigentümer nach §6 Abs. 1 AS obliegende Verpflichtung, sein Grundstück an \ndie Abfallentsorgung des Kreises anzuschließen sowie die damit nach §8 Abs. 2 AS \nverbundene weitere Pflicht, entsprechend dem tatsächlich anfallenden Abfall \nausreichendes Abfallbehältervolumen auf dem Grundstück bereitzustellen. Das \nAufstellen privater oder vom Kreis bzw. der ... zur Verfügung gestellter Gefäße ist, \nsofern die Gefäße den Anforderungen des §8 Abs. 1 a AS genügen, wahlweise \nzulässig, weil nach §8 Abs. 2 und 3 AS für den Eigentümer kein Zwang zur leihweisen \nInanspruchnahme der Hausmüllgefäße des Kreises bzw. der ..., sondern nur ein \nentsprechender Anspruch besteht.\n\n56\n\nDie Annahme, daß Mieter und Pächter mit der Aufstellung von Abfallbehältern die \nsich aus dem Anschlußzwang für den Eigentümer ergebenden Verpflichtungen erfüllen, \nscheidet nicht deshalb aus, weil ein Anschlußzwang hinsichtlich der öffentlichen \nAbfallentsorgung für den Grundstückseigentümer ungeachtet seiner Eigenschaft als \nAbfallbesitzer unzulässig wäre. In §5 Abs. 1 Satz 3 LAbfG 1973 ist ausdrücklich \nbestimmt, daß für die Anordung des Anschluß- und Benutzungszwangs bei der \nAbfallbeseitigung §19 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW (GO), der sich auf einen \nsolchen Zwang für Grundstücke bezieht, entsprechend gilt. Die Vorschrift des §5 Abs. \n1 Satz 3 LAbfG 1973 steht mit Bundesrecht in Einklang, weil durch §3 Abs. 1 AbfG \n1977 ebenso wie durch §3 Abs. 1 AbfG 1986, wonach der Besitzer Abfälle dem \nBeseitigungspflichtigen bzw. Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat, ergänzende \nlandesrechtliche Vorschriften über einen Anschluß- und Benutzungszwang für den \nGrundstückseigentümer nicht ausgeschlossen werden.\n\n57\n\n Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. März 1990, Hessische Städte- und \nGemeindezeitung 1990 S. 441.\n\n58\n\nDer Grundstückseigentümer nimmt die Leistungen der öffentlichen \nAbfallentsorgung aber auch insoweit in Anspruch, als der Inhalt der Abfallbehälter auf \ndem Grundstück zur Entsorgung bereitgestellt und abgeholt wird. Der Eigentümer ist \nnämlich - abgesehen von denkbaren atypischen Einzelfällen, die zulässigerweise durch \neinen Gebührenerlaß aus Gründen einer sachlichen, vom Satzungsgeber nicht \nbeabsichtigten Unbilligkeit berücksichtigt werden können - auch Besitzer des in den \nBehältern befindlichen Abfalls und damit auch verpflichtet, diesen Abfall dem \nEntsorgungsträger zu überlassen. Dementsprechend nimmt er auch die durch die \nAbfuhr des Abfalls erbrachte Leistung in Anspruch. Das gilt auch dann, wenn die \nAbfallbehälter vom Mieter oder Pächter beschafft und auf dem Grundstück aufgestellt \nworden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesgerichtshofs ist der Besitzbegriff des §3 Abs. 1 AbfG 1977/1986 öffentlich-\nrechtlicher Art und nach dem mit diesem Begriff verfolgten Zweck auszulegen, die \nVerantwortlichkeit für entstandenen Abfall zu bestimmen.\n\n59\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983, BVerwGE 67 S. 8, und 19. Januar \n1989, NJW 1989 S. 1295; BGH, Urteil vom 14. März 1985, NVwZ 1985 S. 447.\n\n60\n\nDanach genügt für den Besitz des auf einem Grundstück befindlichen Abfalls ein \n\"Mindestmaß\" an Sachherrschaft des Eigentümers über das Grundstück, ohne daß \nhinsichtlich der beseitigungspflichtigen Stoffe ein spezieller Besitzbegründungswille \nerforderlich wäre.\n\n61\n\n Vgl. die zitierten Urteile des BVerwG und BGH.\n\n62\n\nDiese Voraussetzungen sind beim Eigentümer von Wohngrundstücken, der Räume \nvermietet bzw. das Grundstück verpachtet hat, erfüllt, wenn der Mieter oder Pächter \nmit seinem Einverständnis - von dem wegen des bestehenden Anschlußzwanges \nauszugehen ist - besondere Behälter auf dem Grundstück aufstellt, in denen Abfälle \nzur Abholung durch den Entsorgungsträger gesammelt werden.\n\n63\n\n Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1985 a.a.O.\n\n64\n\nDie dargestellten Überlegungen gelten entsprechend, wenn der Mieter einer \nEigentumswohnung mit Einverständnis des vermietenden Wohnungseigentümers \nseinen Abfall in auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältern zur Entsorgung zur \nVerfügung stellt. Dann tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft und damit jeder \neinzelne Wohnungseigentümer als Abfallbesitzer an die Stelle des \nGrundstückseigentümers.\n\n65\n\nHiernach steht einer Gebührenpflicht des Eigentümers, der Wohnraum vermietet \noder verpachtet hat, auch nicht entgegen, daß ihm das Risiko auferlegt wird, die \nAbfallbeseitigungsgebühren auf seinen Mieter oder Pächter abwälzen zu können. Im \nRahmen der bestehenden Vertragsfreiheit kann er mit seinem Mieter oder Pächter \nVereinbarungen treffen, daß letzterer die für das Grundstück bzw. die Wohnung \nanfallenden Grundbesitzabgaben zu tragen habe. Soweit er langfristige Verträge \ngeschlossen hat, die so etwas nicht vorsehen, weil im ...-Kreis bis Anfang 1986 die \nKosten für die Entsorgung der Wohngrundstücke durch Ausgabe von Müllmarken \numgelegt wurden und diese Marken nach Vertragsschluß vom Mieter zu erwerben \nwaren, fällt ein solcher Vertragsschluß in den Risikobereich des \nGrundstückseigentümers. Der Satzungsgeber braucht solche Umstände bei Gebühren \nder vorliegenden Höhe nicht zu berücksichtigen, zumal die Leistung, für die Gebühren \nerhoben werden, in vollem Umfang jedenfalls auch dem Grundstückseigentümer \nerbracht werden.\n\n66\n\n Vgl. zur Frage, inwieweit dem Vermieter eine (nachträgliche) Erhebung von \nBenutzungsgebühren zugemutet werden kann, die er wegen Ablaufs der Frist nach \n§4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht mehr auf den Mieter \numlegen kann, Urteil des Senats vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 -.\n\n67\n\nInwieweit auch der Mieter bzw. Pächter die (volle) gebührenpflichtige Leistung in \nAnspruch nimmt, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, bestünde \nkeine Verpflichtung des Satzungsgebers, vorrangig vor dem Grundstückseigentümer \nden Mieter oder Pächter als Gebührenpflichtige zu bestimmen. Das gilt aus Gründen \nder Verwaltungspraktikabilität schon deshalb, weil das Eigentum an Grundstücken \nweniger häufig wechselt als der Mieter einer Wohnung oder Pächter eines \nWohngrundstückes und weil sich bei Wohngrundstücken mit mehreren Mietwohnungen \ndie Gebührenerhebung durch Heranziehung des Grundstückseigentümers \nvereinfacht.\n\n68\n\nOb und inwieweit die nach §11 AS dem Grundstückseigentümer obliegenden \nMeldepflichten sich auch auf Mitteilung zur Änderung der Mietverhältnisse und der \nGröße der Haushalte seiner Mieter beziehen und insoweit gültiges Recht sind, hat für \ndie Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht des Eigentümers keine Bedeutung, da die im \nvorliegenden Fall nur interessierende Gebührenpflicht von der Gültigkeit der \nVorschriften über bestimmte Meldepflichten des Grundstückseigentümers unabhängig \nsind.\n\n69\n\nIII.\n\n70\n\nDie Satzung verfügt - soweit das hier von Bedeutung ist - in §4 GS i.V.m. den \nergänzenden Vorschriften des Gebührentarifs über eine gültige Maßstabsregelung, \ninsbesondere einen gültigen Gebührenmaßstab für Wohngrundstücke.\n\n71\n\n1.\n\n72\n\nEinschlägig ist insoweit zunächst §4 Abs. 1 GS i.V.m. Nr. 1 GT. Nach §4 Abs. 1 \nSatz 1 GS ist Bemessungsgrundlage der Gebühren für das Einsammeln und \nBeseitigen für Hausmüll einschließlich Sperrmüll der Haushalt und die Zahl der in \neinem Haushalt wohnenden Personen. Mit der Bemessung nach der Zahl der in einem \nHaushalt wohnenden Personen ist unter Berücksichtigung der Staffelung der \nGebührentarife in Nr. 1.1 GT nach Ein-, Zwei-, Drei- und Vier-Personen-Haushalten \nsowie Haushalten mit fünf und mehr Personen gemeint, daß auf eine nach der \njeweiligen Haushaltsgröße durchschnittlich anfallende Abfallmenge abgestellt werden \nsoll bzw. auf ein bestimmtes Verhältnis, in dem die durchschnittlichen Abfallmengen \nder Haushaltungen verschiedener Größe zueinander stehen. Dabei wird ausweislich \nder Unterlagen zur Satzung vom 29. Oktober 1985 (BA III zu 9 A 764/88 S. 23 ff) und \nder Erläuterung der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 24. Juni 1988, die der \nSache nach auch für die Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 gilt und die \nErläuterungen zur jener Satzung ergänzt, von einer Degression der je nach \nHaushaltsgröße anfallenden Abfallmenge/Haushalt ausgegangen; das \nAbfallaufkommen pro Woche wurde entsprechend bestimmten Erfahrungen beim \nAbfallanfall und einer darauf aufbauenden Prognose zur Bewertung des Maßes der \nInanspruchnahme für einen Ein-Personen-Haushalt mit 35 l, einen Zwei-Personen-\nHaushalt mit 60 l, einen Drei-Personen-Haushalt mit 90, einen Vier-Personen-Haushalt \nmit 115 l und für einen Fünf- und Mehr-Personen-Haushalt mit 140 l angesetzt (BA I zu \n9 A 380/89 Bl. 13). Neben den dargestellten Bemessungskriterien wird gemäß Nr. 1 \nGT zusätzlich auf die Zahl der wöchentlichen Leerungen der Abfallbehälter \nabgestellt.\n\n73\n\nDie hiernach vorliegende Maßstabsregelung steht mit höherrangigem Recht in \nEinklang.\n\n74\n\nNach §6 Abs. 3 KAG ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung (Abfallbeseitigung) zu bemessen (Satz 1). Wenn das \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2). Da es besonders \nschwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \nAbfallbeseitigung genau (nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw.) zu bestimmen, \ndürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einhelliger \nAuffassung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden.\n\n75\n\n Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juli 1982, Gemht 1983 S. 214 = StGR 1983 S. \n182, und vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni \n1984, BayVBl 1985 S. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NVwZ 1985 \nS. 441; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1986, VBlBW 1987 S. \n146.\n\n76\n\nZudem wären die Feststellungen, die bei einer wirklichkeitsgerechten \nGebührenbemessung nach den genannten Faktoren erforderlich sind, mit einem \nunverhältnismäßig hohem und wirtschaftlich nicht mehr vertretbarem Aufwand durch \nMessungen des Abfallvolumens, durch Wiegen des Abfalls und Ermittlungen seiner \nZusammensetzung verbunden.\n\n77\n\nIst somit die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für \nAbfallbeseitigungsgebühren zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in \nBetracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, daß der Maßstab nicht in \neinem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. In dieser \nHinsicht hat der Ortsgesetzgeber lediglich zu prüfen, ob der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist.\n\n78\n\n Vgl. die zitierten Urteile des OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar \n1990.\n\n79\n\nDementsprechend kommt es nicht darauf an, daß der Satzungsgeber den im \neinzelnen zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten \nMaßstab gefunden hat, sondern findet die ihm eingeräumte (weite) Gestaltungsfreiheit \nunter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und verfassungskonformer Auslegung \nvon §6 Abs. 3 KAG erst dort ihre Grenze, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung \nder von ihm geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich \nvertretbarer Grund für Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt.\n\n80\n\n Vgl. zu diesen Freiheiten und Grenzen des Satzungsgebers z.B. \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 1968, BVerwGE 31 S. 33 (34) \nund vom 23. Mai 1973, BVerwGE 42 S. 210 (216), und Beschluß vom 19. März \n1981, KStZ 1981 S. 110.\n\n81\n\nHiernach ist die Gebührenbemessung nach der Zahl wöchentlicher Leerungen, \naber auch im übrigen rechtmäßig. Der einzelne Haushalt ist eine typische \nwirtschaftliche Einheit, die häuslichen Abfall erzeugt und danach einen geeigneten \nAnsatz für die Gebührenbemessung bietet.\n\n82\n\n Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4. Oktober 1984, a.a.O.\n\n83\n\nDurch die Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen und \nder je nach Haushaltsgröße durchschnittlich (relativ) anfallenden Abfallmenge wird in \nzulässiger Weise der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen, daß mit zunehmender \nZahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen auch die Abfallmenge steigt, die \nSteigerung indessen nicht notwendig gleichmäßig linear nach einer feststehenden \nAbfallmenge pro Person verlaufen muß. Zwar gibt es Untersuchungen, nach denen die \nAbfallmenge bis zu mehreren (z.B. 5) Personen im Durchschnitt in etwa gleich bleibt \nund erst bei einer größeren Zahl von Personen (z.B. 6-30) (linear) zunimmt.\n\n84\n\n Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1979, KStZ 1979 S. 155; \nOVG NW, zitierte Urteile vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.\n\n85\n\nAndererseits kommt diesen Untersuchungen entsprechend den Bedingungen bei \nden durchgeführten Erhebungen keine Allgemeinverbindlichkeit zu und ist es deshalb \nunter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch zulässig, von einer pro \nPerson/Grundstück gleichmäßigen Zunahme der Abfallmenge,\n\n86\n\n vgl. auch hierzu die zitierten Urteile OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar \n1990, ferner Bayrische VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O., und Peine, Die \nFinanzierung der Entsorgung häuslicher Abfälle (in: das Neue Abfallwirtschaftsrecht \n- Umweltrechtstage 1989 - S. 75, 90 ff),\n\n87\n\noder - wie hier - entsprechend anderen Prognosewerten bei Haushalten mit ein bis \nfünf Personen von einer geringfügig degressiven Steigerung der Abfallmenge pro \nPerson/Haushalt auszugehen. Die vorliegenden Mengenansätze und die Degression, \nwonach für die erste Person ein Abfallvolumen von 35 l, die zweite und dritte Person \njeweils ein solches von 30 l und die vierte und fünfte Person jeweils ein Abfallvolumen \nvon 25 l zugrundegelegt wird, halten sich als Werte zur Erfassung des \nwahrscheinlichen Maßes der je nach Haushaltsgröße unterschiedlichen \nInanspruchnahme im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Beurteilungs- und \nPrognosespielräume. Die Ansätze bedürfen nicht etwa einer Rechtfertigung durch \nwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, da es bei der Anwendung von \nWahrscheinlichkeitsmaßstäben gerade nicht um eine wirklichkeitsgerechte \nBemessung, sondern eben nur um einen Maßstab geht, der nicht in einem \n\"offensichtlichen\" Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. \nDementsprechend gehen auch Einwände fehl, der Satzungsgeber sei für 1988 oder \nspätere Zeiträume von anderen Ansätzen beim durchschnittlichen Abfallanfall \nausgegangen. Im übrigen findet die dem Maß der Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgung zugrundegelegte Degression dem Ansatz nach eine Bestätigung \ndurch eine von der ... im September 1987 in ... beispielhaft durchgeführte \nUntersuchung, deren graphisch dargestelltes Ergebnis sich bei den Unterlagen der für \n1988 maßgeblichen Gebührensatzung befindet (Beiakte IV zu 9 A 2487/89, Anlage 3 \nS. 3 und 13). Danach betrug die durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge bei \nHaushalten mit einer Person 41,2 l, Haushalten mit 2 Personen 78 l, Haushalten mit 3 \nPersonen 103,8 l, Haushalten mit 4 Personen 115,1 l, Haushalten mit 5 Personen \n120,1 l und Haushalten mit 6 Personen 137,9 1. Daß sich diese Untersuchung \nhinsichtlich der Höhe der Abfallmenge nicht mit den Ansätzen für die \nGebührenbemessung der Jahre 1986 und 1987 deckt, ist im Hinblick auf die \ndargelegten Wahrscheinlichkeitsgrundsätze, des §6 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach es \nmaßgeblich nicht auf die Mengenwerte als solche, sondern das Verhältnis der \nInanspruchnahme der Abfallentsorgung durch Haushalte unterschiedlicher Größe \nankommt, und zusätzlich deshalb unbeachtlich, weil sich die nach §8 Abs. 3 AS für \nHaushalte zur Verfügung zu stellende Regelausstattung mit Abfallbehältern - auf die \nnoch einzugehen ist - dem Volumen nach im wesentlichen mit den im Versuch \nfestgestellten Abfallmengen deckt.\n\n88\n\nRechtmäßig ist ferner, einen einheitlichen Gebührentarif für Haushalte mit fünf und \nmehr Personen zu bilden und damit bei der Gebührenbemessung Abfallsteigerungen \nfür die sechste zum Haushalt gehörende Person und weitere Personen zu \nvernachlässigen. Gegen diese Maßstabsvereinfachung bestehen keine Bedenken, weil \nnach den vom Satzungsgeber in Bezug genommenen Erfahrungswerten die \nAbfallmenge bei Großhaushaltungen mit mehr als fünf Personen nur noch \nverhältnismäßig geringfügig ansteigt. Ungeachtet dessen bedurfte es einer weiteren \nDifferenzierung der Gebührenbemessung nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden \nPersonen auch deshalb nicht, weil die Zahl der Haushaltungen mit mehr als fünf \nPersonen im Verhältnis zur Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Haushalte nach den \nFeststellungen des Kreises in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation bzw. der ...-\nVorlage zur Neuordnung des Gebührenwesens vom 16. Oktober 1985 (Beiakte Heft \nIII zu 9 A 764/88 S. 26) unter 10 v.H. liegt. Nach dem Grundsatz der sogenannten \nTypengerechtigkeit dürfen bei der Gebührenbemessung vom geregelten Fall \nabweichende Fälle vernachlässigt werden, sofern deren Zahl den genannten \nVomhundertsatz nicht übersteigt.\n\n89\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1981 KStZ 1982 S. \n69; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1986, VBlBW 1987 S. 146, \nwonach entsprechend den für jenen Fall maßgeblichen Verhältnissen ein \neinheitlicher Gebührensatz schon für Haushalte mit vier oder mehr Personen \ngerechtfertigt war.\n\n90\n\nDer Rechtmäßigkeit der nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke \ngeltenden Maßstabsregelung steht nicht entgegen, daß ein sogenannter \nGefäßmaßstab, d.h. eine Gebührenbemessung nach der Zahl und dem \nFassungsvermögen der geleerten Abfallbehältnisse, möglicherweise besser geeignet \nsein könnte, das Maß der Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung zu erfassen. Ein \nsolcher Maßstab ist zulässig,\n\n91\n\n vgl. das zitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990;\n\n92\n\naus den schon dargelegten Gründen ist der Satzungsgeber indessen nicht \nverpflichtet, eher einen solchen als den hier für Wohngrundstücke maßgeblichen \nkombinierten Haushalts- und Personenmaßstab zu wählen. Zudem hat der \nGefäßmaßstab seinerseits Schwächen, da die Bemessung der Gebühren nach \naufgestellten Abfallgefäßen bestimmter Größe zu Ungerechtigkeiten führen kann, \nwenn im Sinne einer rationellen und damit kostengünstigen Abfallbeseitigung eine \nmöglichst weitgehende Vereinheitlichung der den Haushaltungen bzw. Grundstücken \nzur Verfügung stehenden Abfallbehälter erfolgt und es dann nicht möglich ist, \nVeränderungen der Abfallmenge bei sich ändernder Zahl der auf einem Grundstück \noder in einem Haushalt lebenden Personen genauer zu berücksichtigen.\n\n93\n\n Vgl. dazu das vorzitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990, das einen \nFall betraf, in dem 120 l-Abfallgefäße als kleinste Gefäße zur Verfügung gestellt und \nGebühren nach dem Gefäßmaßstab erhoben wurden.\n\n94\n\nDieser Schwäche des Gefäßmaßstabes wird unter Berücksichtigung des \nVolumens der von der ... auszugebenden kleinsten Abfallbehälter gerade auch hier \nbegegnet. Zwar werden im Kreisgebiet für das Einsammeln und Befördern von \nAbfällen nach §8 Abs. 1 a der Abfallbeseitigungssatzung auch 50-Liter-Abfallbehälter \nzugelassen, weil solche Abfallgefäße bis zur Neuordnung des Abfallbeseitigungsrechts \nmit dem 1. Januar 1986 verwandt wurden. Soweit indessen die \nGrundstückseigentümer von dem nach §8 Abs. 3 AS bestehenden Anspruch einer \nleihweisen Überlassung von Abfallbehältern für Hausmüll Gebrauch machen, werden \nnach Darstellung des Beklagten von der ... als kleinste Gefäße nur 120-Liter-\nAbfallbehälter ausgegeben. Gegen eine solche Handhabung ist im Rahmen des \nOrganisationsermessens des Kreises bei der Gestaltung der Abfallbeseitigung nichts \neinzuwenden, zumal bei der Ausgabe verhältnismäßig kleiner Abfallbehälter die Gefahr \nbesteht, daß der Inhalt von den Benutzern aus falscher Sparsamkeit zu hoch \nverdichtet wird oder der Betreffende sich seines Abfalls auf nicht erwünschte Weise \nentledigt.\n\n95\n\nHiernach ist auch nicht zu beanstanden, daß Haushaltungen, deren Mitglieder \ndurch besonders umweltbewußtes Verhalten Abfall vermeiden und deshalb die vom \nKreis bei der Kalkulation zugrundegelegte durchschnittliche Abfallmenge nicht \nerreichen, keine Gebührenabschläge wegen Unterschreitens der durchschnittlichen \nAbfallmenge eingeräumt werden. Der diesbezügliche Einwand, es werde weniger \nAbfall zur Entsorgung gegeben als in dem vom Satzungsgeber angenommenen \nDurchschnittsfall, zielt seinem Gehalt nach darauf, es müsse berücksichtigt werden, \ndaß im konkreten Fall weniger Kosten für die Abfallbeseitigung verursacht würden als \nvom Satzungsgeber kalkuliert. Eine solche Betrachtung ist indessen schon vom Ansatz \nher verfehlt, weil es für die Maßstabsgerechtigkeit nicht auf das Maß der \nKostenverursachung, sondern das Maß der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen \nEinrichtung ankommt. Danach ist es grundsätzlich unerheblich, welche \nAbfallbeseitigungskosten der einzelne Haushalt tatsächlich verursacht, nachdem der \nSatzungsgeber entsprechend den Grundsätzen des §6 Abs. 3 Satz 2 KAG \nzulässigerweise davon ausgehen durfte, daß die Inanspruchnahme der \nAbfallbeseitigung durch Haushaltungen verschiedener Größe entsprechend den von \nihm angenommenen Bemessungsgrößen wahrscheinlich ist.\n\n96\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 371/77, Gemhlt. 1979 S. \n1986.\n\n97\n\nAuch der weitere Einwand, es gebe im Kreisgebiet mehr als 10 v.H. an \nHaushaltungen, die die der Maßstabsregelung zugrundeliegenden durchschnittlichen \nAbfallmengen unterschritten, das müsse nach Grundsätzen der Typengerechtigkeit \nberücksichtigt werden, verkennt, daß es nach den geltenden Bemessungsgrundsätzen \nnicht auf konkret anfallende Abfallmengen, sondern auf die Wahrscheinlichkeit \nankommt, daß mit zunehmender Personenzahl der Anfall von Abfall im Haushalt in \neinem bestimmten Verhältnis ansteigt. Diese Betrachtung geht vom Durchschnittsfall \naus, an dem sich der Satzungsgeber bzw. hier die ... auch bei der Organisation der \nAbfallbeseitigung orientieren muß, wenn die erforderlichen personellen und sächlichen \nKapazitäten zur Bewältigung der Abfallbeseitigung festgelegt werden. Dabei muß \nnotwendigerweise in Kauf genommen werden, daß auch mehr als 10 v.H. der Fälle \nnach unten oder oben abweichen könnten. Inwieweit sich der einzelne Haushalt einer \nbestimmten Personenzahl umweltbewußt verhält oder nicht und viel oder wenig Abfall \nzur Entsorgung stellt, liegt nämlich weitgehend außerhalb der Einflußmöglichkeit des \nEntsorgungsträgers; er muß sich am Durchschnittswert orientieren, der \ndefinitionsgemäß einen Mittelwert darstellt. Diese Betrachtung darf auch für die \nMaßstabsbildung übernommen werden, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte \nbestehen - der Mittelwert nicht durch Einbeziehung von Extremwerten über die Grenze \nder Unverhältnismäßigkeit hinaus verfälscht wird. Die Berücksichtigung des \nunterschiedlichen Abfallanfalls innerhalb der Gruppe der Haushaltungen einer \nbestimmten Personenzahl liefe auf eine weitere Verfeinerung des Personenmaßstabes \nhinaus, die aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit nicht geboten ist.\n\n98\n\nUngeachtet dieser Überlegungen ist im übrigen weder hinreichend dargetan noch \nsonst ersichtlich, daß in einer der nach dem Gebührentarif zu unterscheidenden \nHaushaltsgruppen bei mehr als 10 v.H. der Haushaltungen der Abfallanfall in rechtlich \nerheblicher Weise unterhalb des vom Satzungsgeber angenommenen (Verhältnis-\n)Wertes liegen könnte. Das gilt zumal deshalb, weil es nicht nur auf eine Ermittlung der \nAbfallmenge ankommt, die über die auf den Grundstücken aufgestellten Abfallgefäße \nentsorgt wird, sondern auch auf die Abfallmenge, die an die anderen \nEntsorgungseinrichtungen des Kreises, die in Nr. 1.4 GI aufgezählt sind, abgegeben \nwerden.\n\n99\n\nDie Grundsätze der Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme \nder Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises sind ferner nicht deshalb verletzt, weil \ndie der Gebührenbemessung zugrundegelegten durchschnittlichen Abfallmengen der \nHaushaltungen verschiedener Größe sich nicht genau mit dem Abfallbehältervolumen \ndecken können, das auf Wohngrundstücken als Regelausstattung nach §8 Abs. 3 AS \nzur Verfügung gestellt wird. Durch das der Regelausstattung zugrundegelegte \nAbfallvolumen (für eine Person 50 l, zwei Personen 80 l, drei Personen 105 l, vier \nPersonen 120 l und jeweils 10 l für jede weitere Person) wird entsprechend den \nAnsätzen für die durchschnittliche Abfallmenge bei der Gebührenbemessung eine \ndegressive Staffelung des bereitgestellten Abfallvolumens vorgenommen, wobei \nallerdings auf ein nach Personenzahl berechnetes Gesamtbehältervolumen sowie \nbestimmte Zuschläge beim vorzuhaltenden Gefäßvolumen gemacht worden sind, um \ngewissen Schwankungen bei der wöchentlich tatsächlich anfallenden Abfallmenge zu \nberücksichtigen. Diese Handhabung ist sachgerecht und deckt sich im Sinne der \nLeistungsproportionalität im wesentlichen mit dem nach der Satzung geltenden \nMaßstabssystem; sie ist deshalb unbedenklich. Gewisse Ungenauigkeiten, die sich \ndadurch ergeben, daß nach §8 Abs. 1 a AS nur Abfallbehälter bestimmter Volumia \nzugelassen, die zugelassenen Größen indessen nicht auf alle denkbaren Fälle des \nnach der Regelausstattung durchschnittlichen Abfallvolumens auf einem Grundstück \nzugeschnitten sind, sind im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden \nBemessungsspielräume hinzunehmen, da die Beschränkung der zur Entsorgung \nzugelassenen Abfallbehälter auf bestimmte Abfallvolumina im Interesse einer möglichst \nrationellen und kostengünstigen Abfallentsorgung sachlich gerechtfertigt ist; \nentsprechendes gilt für die Regelung des §8 Abs. 3 AS, wonach nicht für jeden \nHaushalt jeweils ein gesonderter Abfallbehälter entsprechend dem durchschnittlichen \nHaushaltsabfall bereitgestellt wird, sondern die Regelausstattung bezogen auf ein \nGesamtbehältervolumen für das Grundstück berechnet wird und sich - entsprechend \n§8 Abs. 4 AS - danach die Ausstattung mit Abfallbehältern richtet.\n\n100\n\nHiernach scheidet eine dem Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung des \nKreises entsprechende Gebührenstaffelung insbesondere nicht deshalb aus, weil von \nder ... als kleinste Abfallgefäße nur 120-Literbehälter ausgegeben werden und danach \nin Fällen, in denen sich auf einem Grundstück nur jeweils ein Haushalt befindet, für \nHaushalte mit weniger als vier Personen ohne Gebührenaufschlag größeres \nAbfallbehältervolumen pro Person zur Verfügung gestellt wird als für Vier-Personen-\nHaushalte bzw. bei Haushalten mit weniger als vier Personen jeweils für eine \ngeringere Gebühr gleiches Abfallbehältervolumen wie für Vier-Personen-Haushalte \nbereitsteht. Solchen \"Ungerechtigkeiten\" könnte letztlich nur durch einen \nGefäßmaßstab oder eine Verfeinerung des vorliegenden Maßstabes durch weitere \nBemessungskriterien, die sich am Gefäßmaßstab orientieren, begegnet werden. Auch \ndas ist indessen nicht geboten. Der Satzungsgeber hat sich aus sachlichen Gründen \nfür einen mengenbezogenen Haushalts- und Personentarif als geeigneten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab entschieden und durfte damit auch die mit einem solchen \nMaßstab für eine möglichst gerechte Gebührenbemessung verbundenen Nachteile in \nKauf nehmen. Diese Nachteile sind im Sinne der schon zitierten höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung nicht so gewichtig, daß sie nicht aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung und Praktikabilität der Gebührenerhebung vernachlässigt \nwerden könnten. Zwar ist nicht auszuschließen, daß ein Haushalt, dem ein größeres \nAbfallgefäß zur Verfügung gestellt wird, als er nach der prognostizierten \ndurchschnittliche Abfallmenge benötigt, das zur Verfügung gestellte Behältervolumen \nauch ausnutzt und damit die Abfallbeseitigung im größeren Umfang in Anspruch nimmt, \nals ein Haushalt, dessen Behältervolumen der für ihn einschlägigen \nDurchschnittsmenge entspricht. Andererseits wird die zur Entsorgung anfallende \nAbfallmenge eines Haushaltes nicht ausschließlich durch das zur Verfügung gestellte \nAbfallbehältervolumen bestimmt, sondern ist sie mit mindest gleichgroßer \nWahrscheinlichkeit von anderen Faktoren, insbesondere den Lebensgewohnheiten der \nzum Haushalt gehörenden Personen abhängig. Diese Faktoren werden aber besser \ndurch eine vom Behältervolumen unabhängige Prognose der durchschnittlich \nanfallenden (relativen) Abfallmenge erfaßt, wonach der Satzungsgeber zur \nRechtfertigung einer vereinfachenden Bemessungsregelung hier davon ausgegehen \ndurfte, daß die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sich trotz Bereitstellung eines \nAbfallgefäßes mit größerem Volumen als nach der durchschnittlichen Abfallmenge \nerforderlich im Regelfall im durchschnittlichen Rahmen halten würde.\n\n101\n\nEntsprechende Überlegungen gelten, soweit es nach der Änderung der \nOrganisation der Abfallbeseitigung im Gebiet des ...-Kreises und der Abschaffung von \nauf den Abfallbehältern anzubringenden Müllmarken möglich ist, unkontrolliert ohne \nbesondere Berechnung mehr Abfallgefäße zur Leerung aufzustellen, als einem \nHaushalt nach §8 Abs. 3 AS als Regelausstattung zustehen. Der Satzungsgeber \nkonnte bei der Gebührenbemessung von einem den Bestimmungen des Benutzungs- \nund Gebührenrechts entsprechenden rechtmäßigen Verhalten der Benutzer der \nAbfallbeseitigung des Kreises ausgehen und somit auch davon, daß bei Bedarf einer \nAusstattung mit Abfallbehältern, der über die Regelaussattung hinausging, gemäß §8 \nAbs. 3 Satz 3 AS zusätzliche Behälter gegen Zusatzgebühren nach §4 Abs. 1 Satz 7 \nGS i.V.m. 1.2 des GT beantragt wurden.\n\n102\n\nDer nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltende Maßstab verstößt \nschließlich nicht deshalb gegen §6 Abs. 3 Satz 2 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil \ngemäß §4 Abs. 2 GS die Abfallbeseitigungsgebühren für gewerbliche und diesen nach \nder Satzung gleichgestellten Grundstücke grundsätzlich nach dem tatsächlich \naufgestellten und geleerten Abfallbehältern, d.h. einem Gefäßmaßstab, bemessen \nwerden. Die Anwendung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für \nverschiedene Fallgruppen ist zulässig, wenn der vorgesehene Maßstab für eine der \nFallgruppen ungeeignet ist. Letzteres trifft hinsichtlich der Anwendung des \nvorliegenden Haushalts- und Personentarifs auf gewerblich genutzte Grundstücke zu, \nweil für den Abfallanfall bei Gewerbegrundstücken nicht die für Wohnhaushalte bei der \nAbfallerzeugung typischen Wahrscheinlichkeitszusammenhänge gelten.\n\n103\n\n OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1983, NVwZ 1985 S. 440; Bayrischer \nVGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O.\n\n104\n\nDanach ist es zulässig, für die Gewerbegrundstücke im Kreisgebiet einen anderen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden als den nach §4 Abs. 1 GS. Das gilt auch \ndann, wenn eine entsprechende Anwendung eines Haushalts- und Personentarifs auf \nGewerbebetriebe in der Weise möglich wäre, daß durch sogenannte Einwohner- bzw. \nHaushaltsgleichwerte Maßeinheiten geschaffen würden, die der Personen- bzw. \nHaushaltseinheit vergleichbar wären. Der Einwohnergleichwert gibt das \nwahrscheinliche Verhältnis wieder, das in der Regel zwischen dem häuslichen Abfall je \nPerson und gewerblichen Abfall bestimmter Art besteht; eine entsprechende \nBeziehung könnte zwischen dem häuslichen Abfall je Haushalt und dem gewerblichen \nAbfall bestimmter Art hergestellt werden. Einer solchen Abstimmung des für \nWohngrundstücke und für gewerblich genutzte Grundstücke jeweils anzuwendenden \nMaßstabes bedarf es aber nicht. Die Festlegung von Einwohner- bzw. \nHaushaltsgleichwerten stößt auf erhebliche Schwierigkeiten, weil der Abfall eines \nGewerbebetriebes - anders als der eines Haushaltes - nicht nur von der Größe, \nsondern ganz wesentlich auch von der Art des Gewerbebetriebes bestimmt wird. Die \ndanach mit der Festlegung von solchen Gleichwerten verbundenen Schwierigkeiten \ngeben einen sachlichen Grund ab, von einer solchen Bemessungsregelung \nabzusehen.\n\n105\n\n Vgl. das zitierte Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 14. Juni 1983 a.a.O.\n\n106\n\nDie für Wohngrundstücke geltende Maßstabsregelung ist endlich nicht deshalb \n(partiell) zu beanstanden, weil der Maßstab ungeeignet wäre, die Inanspruchnahme \nder Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises insoweit \nsachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu erfassen, als es um die Sperrmüllabfuhr, \ndie Papierabfuhr und getrennte Annahme von Problemabfällen (Sondermüll) aus \nHaushaltungen sowie die Annahme, Abfuhr und Behandlung von Altstoffen, welche \neiner Wiederverwertung zugeführt werden sollten, geht. Diese Leistungen sind \nentsprechend Nr. 1.4 GT in den nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS abzurechnenden Gebühren \nenthalten.\n\n107\n\nGemäß §1 Abs. 2, §3 Abs. 2 AbfG 1977/1986 und §5 Abs. 1 LAbfG 1973 ist die \nden Gemeinden und Kreisen übertragene Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als \neinheitlicher Aufgabenbereich konzipiert. Danach dürfen die Gemeinden und Kreise die \nAbfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als einheitliche Einrichtung im Sinne von §18 \nGemeindeordnung (GO) und §4 Abs. 2, §6 KAG betreiben, und zwar auch insoweit, \nals die Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung gleichermaßen das Einsammeln, \nBefördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (§1 Abs. 2 AbfG 1977) wie \nauch das (getrennte) Einsammeln, Befördern und Sortieren von Abfällen zum Zwecke \neiner Wiederverwertung verwertbarer Stoffe umfaßt. Die letztgenannte \nEntsorgungsform (soweit sie hier von Interesse ist) gehörte - wie noch im Rahmen der \nÜberprüfung der Kostenpositionen der Gebührenkalkulation darzulegen ist - schon zur \nAbfallbeseitigung im Sinne von §1 Abs. 2 AbfG 1977 und wird nach §1 Abs. 2 AbfG \n1986, wonach die Abfallentsorgung das Ablagern wie auch die Verwertung von Abfall, \neinschließlich des Gewinnens wiederverwertbarer Stoffe, umfaßt, ausdrücklich in die \neinheitliche Entsorgungsaufgabe der zuständigen Körperschaften einbezogen. \nDementsprechend bedarf es hinsichtlich der Teileinrichtugen für die Entsorgung von \nProblemabfällen, Sperrmüll und wiederverwertbaren Stoffen keines speziellen, von der \nMaßstabsregelung für die Abfallentsorgung im übrigen abweichenden Maßstabes, \nsoweit jene Maßstabsregelung auch geeignet ist, die Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgung im Sinne der Nr. 1.4 GT sachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu \nerfassen. Letzteres trifft für den Gebührenmaßstab nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS zu, da \nnach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen die Annahme zulässig ist, daß der jeweiligen \ndurchschnittlichen Abfallmenge pro Haushalt ein im Verhältnis zu dieser Menge \ngleichbleibender Anteil an anfallendem Sperrmüll, zu beseitigendem Sondermüll und zu \nentsorgenden Altstoffen entspricht. Demgegenüber ist für die Maßstabsgestaltung \nunbeachtlich, in welchem Verhältnis der Kostenaufwand für die in Nr. 1.4 GT \nbeschriebene Entsorgung zum Aufwand für die Abfallbeseitigung im übrigen steht, da \nes für den Gebührenmaßstab, wie dargelegt, auf das Maß der Kostenverursachung \nnicht ankommt.\n\n108\n\n Vgl. hierzu im einzelnen das schon zitierte Urteil des OVG NW vom 29. Januar \n1979, a.a.O.\n\n109\n\nEbensowenig ist für die Gebührenbemessung von Bedeutung, daß es im Rahmen \nder Abfallentsorgung zum Zweck der Abfallverwertung, insbesondere der Sammlung \nund Verwertung von Altstoffen, 1986 und 1987 im Kreisgebiet keine nach Art und \nUmfang der Entsorgung einheitliche Handhabung gegeben hat. Nach den vorliegenden \nUnterlagen (vgl. die Karte Bl. 1 in BA II zu 9 A 765/88) führte der Kreis, bzw. für ihn \ndie ..., einen Großversuch zur getrennten Erfassung und Verwertung von Altstoffen in \nder Weise durch, daß das Kreisgebiet in vier Versuchsgebiete aufgeteilt wurde. Im \nVersuchsgebiet I wurde eine Altstofftonne für Papier, Pappe, Glas, Altmetalle \naufgestellt, die 14-tägig geleert wurde, und fand alle 2 Monate eine sogenannte \nBioabfuhr statt; im Versuchsgebiet II wurde die im Gebiet I maßgebliche Entsorgung in \nder Weise modifiziert, daß die Altstofftonne nur für Papier und Pappe aufgestellt \nwurde und getrennt davon zentral sogenannte Alt glasiglus aufgestellt wurden. Im \nVersuchsgebiet III wurden keine Altstofftonnen auf den Grundstücken, sondern nur \nzentral in den Abfuhrgebieten Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas und Altmetalle \naufgestellt und neben der Bioabfuhr alle 2 Monate eine Haussammlung von Altpapier \ndurchgeführt. Im Versuchsgebiet IV fand monatlich eine Haussammlung für Papier und \nPappe, alle 2 Monate Bioabfuhr statt und wurden in den Abfuhrgebieten Altglasiglus \naufgestellt. Die in den vier Versuchsgebieten jeweils erfolgende Entsorgung der \nGrundstücke von verwertbaren Altstoffen weist hiernach zwar deutliche Unterschiede \nauf, führt indessen im Ergebnis zur selben gebührenpflichtigen Leistung. Denn \nunabhängig davon, ob und in welcher Weise den Grundstücken in den \nVersuchsgebieten jeweils Möglichkeiten zur getrennten Erfassung und Entsorgung von \nverwertbaren Altstoffen geboten wurden, stand ihnen ergänzend das nach der \nDurchschnittsabfallmenge einschließlich verwertbarer Altstoffe berechnete \nRegelabfallbehältervolumen sowie die Sperrmüllabfuhr zur Verfügung. Dadurch war \nsichergestellt, daß der insgesamt auf den Grundstücken anfallende Abfall auch dann \ngegen Gebühren gleicher Höhe abgenommen wurde, wenn die verwertbaren Altstoffe \nim einzelnen Versuchsgebiet nicht umfassend getrennt erfaßt und gesammelt wurden. \nGewisse Ungerechtigkeiten, die sich dadurch ergaben, daß nach dem Aufstellen von \nAltstofftonnen in den Versuchsgebieten I und II neben der Regelbehälterausstattung in \ndiesen Gebieten bei gleich hohen Gebühren im Ergebnis mehr Behältervolumen zur \nVerfügung stand als in den anderen beiden Gebieten, waren schon im Interesse der \nErkenntnisse, die über verschiedene Methoden der Erfassung und Verwertung von \nAltstoffen und die dabei entstehenden Kosten durch den Großversuch gewonnen \nwerden sollten, als sachgerecht hinzunehmen.\n\n110\n\n2.\n\n111\n\nDie Maßstabsregelung des §4 Abs. 1 Satz 1 GS wird durch die Vorschriften des \n§4 Abs. 1 Sätze 2-6 GS, in denen der Haushaltsbegriff definiert wird und geregelt ist, \nnach welchen Grundsätzen die Zahl und Größe der Haushalte bestimmt wird, die für \ndie Gebührenbemessung von Bedeutung sind, ergänzt sowie durch die Bestimmungen \ndes §3 GS, wonach bestimmte Veränderungen der für die Gebührenbemessung \nmaßgeblichen Umstände im Verlauf des Kalenderjahres, das entsprechend der \nErhebung der Gebühr als Jahresgebühr (vgl. §6 Abs. 1 GS) der Leistungszeitraum ist, \nfür den die Gebühr erhoben wird, berücksichtigt werden. Auch diese Vorschriften \nstehen, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, mit den Grundsätzen \neiner nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben leistungsgerechten Gebührenbemessung in \nEinklang, bedürfen vor allem auch keiner weitergehenden Differenzierung.\n\n112\n\nDas gilt insbesondere für die Ermittlung der Zahl der zum Haushalt gehörenden \nPersonen nach dem Stand des Melderegisters am 1. Januar des beginnenden \nGebührenjahres (§4 Abs. 1 Sätze 3 und 5, §3 Abs. 2 Satz 1 GS) sowie die Vorschrift \ndes §3 Abs. 2 Satz 4 GS, wonach Änderungen der Personenzahl eines Haushaltes im \nlaufenden Kalenderjahr bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Das \nMelderegister ist aufgrund der bestehenden gesetzlichen Meldepflichten eine \ngeeignete Quelle zur zutreffenden Ermittlung der Zahl der auf einem Grundstück \nwohnenden und zu einem Haushalt gehörden Personen und erspart besondere und \nkostenaufwendige Ermittlungen der gebührenerhebenden Behörde zur Personenzahl; \nletzteres rechtfertigt es, verbleibende Unsicherheiten bei der Feststellung der \nmaßgeblichen Personenzahl nach dem Melderegister in Kauf zu nehmen. Bei \nJahresbeginn etwa bestehende Fehler des Registers, die zu überhöhten \nGebührenbeträgen führen, können durch Gebührenermäßigungen aus Gründen \nsachlicher Unbilligkeit ausgeglichen werden. Die Festschreibung der Haushaltsgröße \nauf den Personenbestand bei Jahresbeginn knüpft in Vereinfachung der Feststellungen \nzur maßgeblichen Haushaltsgröße an die Erfahrungstatsache an, daß bestehende \nHaushalte hinsichtlich der Zahl ihrer Mitglieder in der Regel keiner ständigen und \nkurzfristigen Fluktuation unterliegen und ist im Hinblick darauf aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität zulässig. Die nach dieser Regelung verbleibenden \nBelastungen des Gebührenschuldners, insbesondere des für seine Mieter \ngebührenpflichtigen Grundstückseigentümers, werden in hinreichendem Maße durch \ndie übrigen Satzungsvorschriften gemildert. Einerseits bezieht sich die \nStichtagsregelung nur auf identische Haushalte und werden damit \nHaushaltsauflösungen ebenso wie Veränderungen der übrigen für die \nGebührenbemessung maßgeblichen Umstände gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 GS ab dem \nersten Tage des auf die Veränderung folgenden Kalerdervierteljahres berücksichtigt. \nDadurch werden in Sonderheit unzumutbare Härten für Vermieter vermieden, die im \nVerlauf eines Kalenderjahres durch länger andauernde Leerstände von Wohnungen \nentstehen könnten. Außerdem besteht zwischen den Gebührensätzen für eine \nbestimmte Haushaltsgröße und der nächstkleineren Haushaltsgröße nach Nr. 1.1 GT \njeweils nur eine Differenz von 15,- DM/Jahr und hält sich auch deshalb die durch \nSchwankungen der Personenzahl eines Haushalts im Verhältnis zu anderen \nGebührenschuldnern für den betroffenen Schuldner entstehende Mehrbelastung in \nvertretbaren Rahmen.\n\n113\n\nDaß der Satzungsgeber Veränderungen der Zahl der Haushaltungen, der \nNutzungsart des Grundstückes sowie der Behälterausstattung nach §3 Abs. 2 Satz 2 \nGS erst zum Beginn des auf die Veränderung folgenden Vierteljahres berücksichtigt \nund Wohnungsleerstände von unter 3 Monaten gemäß §3 Abs. 2 Satz 3 GS bei der \nGebührenpflicht vernachlässigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gilt für \nAbfallbeseitigungsgebühren wie für alle Benutzungsgebühren, worauf schon \neingegangen worden ist, daß der zu zahlenden Gebühr die abgerechnete Leistung als \nerbracht gegenübersteht. Selbst auf der Grundlage des dargelegten \nLeistungsverständnisses nach der bisherigen Rechtsprechung, wonach die \nInanspruchnahme der Leistung des Entsorgungsträgers nicht nur die Bereitstellung \neines Abfallbehälters durch den zuständigen Entsorgungsträger bzw. das Angebot der \nperiodischen Leerung bereitgestellter Abfallbehälter im Leistungszeitraum, sondern \nauch die tatsächliche Nutzung des Behälters durch den Gebührenpflichtigen \nvoraussetzten, ist es indessen nicht erforderlich, die Leistungszeiträume bzw. die für \nVeränderungen maßgeblichen Teilabschnitte des Leistungszeitraumes so kurz zu \nbemessen, daß jeglicher nur kurzfriste Leistungsausfall berücksichtigt wird. \nLeistungsstörungen sind im Rahmen der Gebührenbemessung nur zu berücksichtigen, \nwenn sie wesentlich sind.\n\n114\n\n Vgl. z.B. Urteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -.\n\n115\n\nDanach ist es jedenfalls bei Abfallbeseitigungsgebühren der nach Nr. 1 GT \nmaßgeblichen Höhe gerechtfertigt, nur vierteljährlich Veränderungen der für die \nInanspruchnahme der Abfallentsorgung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. \nDas gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil allein die Vorhalteleistungen der \nAbfallentsorgung ohne Nutzung der zur Verfügung stehenden Abfallbehälter durch den \nGebührenpflichtigen erhebliche Kosten verursachen,\n\n116\n\n vgl. dazu das schon zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Februar \n1990 -,\n\n117\n\nund dies auch - worauf noch einzugehen ist - bei der Kalkulation der \nGebührensätze nach Nr. 1.1 GT berücksichtigt ist.\n\n118\n\nIV.\n\n119\n\nDie anzuwendende Gebührensatzung enthält in Nr. 1.1 GT, was hier nur von \nInteresse ist, einen gültigen Gebührentarif für Wohngrundstücke, der den nach §2 \nAbs. 1 KAG zu stellenden Anforderungen einer satzungsmäßigen Regelung des \nGebührensatzes (1) sowie den Voraussetzungen einer kostengerechten Kalkulation \ndes Gebührensatzes nach §6 KAG (2) genügt.\n\n120\n\n1.\n\n121\n\nDer Tarif nach Nr. 1 GT ist, wie im Rahmen der Maßstabserörterung schon \ndargestellt worden ist, nach den Haushaltsgrößen gestaffelt. Dabei ist ausweislich der \nUnterlagen zu den Satzungen vom 29. Oktober 1985 und 24. Juni 1988 für jeden \nHaushalt unabhängig von seiner Größe ein Sockelbetrag von 40,- DM angesetzt und \ndiesem Betrag je nach Haushaltsgröße ein Mehrbetrag zugeschlagen worden, der vom \ndurchschnittlichen Abfallanfall der jeweiligen Haushaltsgröße abhängig ist (vgl. BA I zu \n9 A 380/89 S. 12-14). Der Sockelbetrag von 40,- DM ist nach den Erläuterungen zur \nSatzung vom 24. Juni 1988 und dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im \nSchriftsatz vom 31. Oktober 1990 in der vorliegenden Sache als Ansatz für \nsogenannte mengenunabhängige Kosten der Abfallentsorgung gerechtfertigt und - was \nan anderer Stelle noch auszuführen ist - insoweit als auch als fixer Grundbetrag für \nVorhalteleistungen anzuerkennen, die jedem der gebührenpflichtigen Haushalte \nunabhängig von seiner Größe erbracht werden.\n\n122\n\nAuf die dargestellte Rechtfertigung des Sockelbetrages ist abzustellen, obwohl \ndem Beschluß der Satzung vom ... 29. Oktober 1985, wie der Beklagte im genannten \nSchriftsatz vom 31. Oktober 1990 ausgeführt hat, vermutlich andere und wohl auch \nangreifbare Überlegungen über die Kalkulation des Grundbetrages zugrunde gelegen \nhaben. Nach der Rechtsprechung des Senats im Straßenreinigungsrecht sowie zur \nKalkulation von Verwaltungsgebühren nach §5 KAG kommt es bei der richterlichen \nKontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, daß der Gebührensatz im \nErgebnis mit den Bemessungsregelungen des einschlägigen Gesetzes, solange und \nsoweit das Gesetz keine Verfahrensbestimmungen für die Festlegung der \nGebührensätze enthält, in Einklang steht. Dementsprechend sind, wenn \nVerfahrensvorschriften fehlen, Fehler in der zugrundeliegenden Bedarfsberechnung \nbzw. Gebührenkalkulation, auch wenn sie sich rechnerisch auf die Höhe des \nGebührensatzes auswirken, unbeachtlich, wenn die materiellen Grenzen der \nBemessung nicht überschritten werden und die Festlegung des Gebührensatzes von \nder Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt angesehen werden kann.\n\n123\n\n Vgl. dazu im einzelnen OVG NW, Urteile vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - und \nvom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -; vgl. allgemein auch Herdegen, \nGestaltungsspielräume bei administrativer Normgebung, AöR 1989 S. 607, 636 \nff.\n\n124\n\nHiernach kommt es auch für die Benutzungsgebühren nach §6 KAG ausschließlich \nauf die Kontrolle an, ob das vom Satzungsgeber (veranschlagte) angesetzte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten im Ergebnis (im Sinne des Sollens) \nnicht überschreitet. Denn mit dem Begriff des \"Veranschlagens\" in §6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG wird nicht ein bestimmter einzuhaltender Verfahrensvorgang umschrieben, \nsondern nur - im Sinne einer materiellen Bemessungsregelung - zum Ausdruck \ngebracht, daß der Satzungsgeber das zu erwartende Gebührenaufkommen \nentsprechend den beim Satzungserlaß bekannten Umständen der Höhe nach \n(gewissenhaft) prognostizieren soll, daß die Prognose des Gebührenaufkommens \nindessen im Ergebnis nicht genau sein muß, sondern dem Satzungsgeber insoweit \n(materiell) gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind.\n\n125\n\nDie gegen die zitierte Rechtsprechung des Senats vorgetragenen Bedenken,\n\n126\n\n Vgl. Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren in der \nRechtsprechung des OVG NW, KStZ 1990 S. 1 ff, ferner Driehaus/Dahmen, KAG \n(Stand: Sept. 1990) §6 RN 64 ff, vgl. andererseits Driehaus/Wiethe-Körperich, KAG \n(Stand: Sept. 1990) §6 RN 639,\n\n127\n\nzwingen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit dem Satzungsgeber im \nRahmen des ihm nach §6 KAG zustehenden Normgestaltungsermessens bestimmte \nSchätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, ist vom Gericht nur zu \nprüfen, ob er die objektiv einzuhaltenden Grenzen dieser Spielräume, die nach den \nVorschrifen des §6 KAG zu ermitteln sind, beachtet hat. Das gilt grundsätzlich auch \ninsoweit, als der Satzungsgeber zwischen unterschiedlichen Bewertungsmethoden \nwählen kann und die Gebührenkalkulation jedenfalls nach einer dieser Methoden \ngerechtfertigt ist. Danach ist die Frage, ob die Gebührenkalkulation aus anderen \nGründen als den vom Satzungsgeber angestellten Überlegungen gerechtfertigt sein \nkann, in erster Linie eine Frage der Sachaufklärung, wobei das Gericht nicht \nnotwendig von sich aus andere Überlegungen anzustellen hat, sondern es der \nbeklagten Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht zukommt, die in \nder Sphäre der Gemeinde bzw. des Kreises liegenden kalkulationserheblichen \nUmstände darzustellen. Ob hiernach bei einer anderen Rechtfertigung der \nGebührenkalkulation, als sie den Satzungsunterlagen zu entnehmen ist, der \nGebührensatz nach fehlerhaften Kalkulationsüberlegungen des Satzungsgebers \ngleichwohl wegen eines sonst unzulässigen Eingriffs in das Normsetzungs- und \nNormgestaltungsermessens des Ortsgesetzgebers und einer sonst in Betracht \nkommenden Verletzung des Demokratiegebotes als ungültig anzusehen ist, ist eine \nFrage der Umstände des Einzel-(Ausnahme-)Falls, insbesondere der Prüfung, \ninwieweit das Satzungsrecht, ungeachtet der für den Beschluß der Satzung \nmaßgeblichen Erwägungen, jedenfalls im Ergebnis vom mutmaßlichen Willen des \nSatzungsgebers gedeckt ist. Für einen solchen mutmaßlichen Willen besteht, worauf \nder Senat im zitierten Urteil vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - hingewiesen hat, \nregelmäßig eine Vermutung. Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von \ndieser Vermutung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend können \nauch die sich aus den Unterlagen zur Satzung vom ... 24. Juni 1988 ergebenden \nÜberlegungen, die sich auf die schon für den Erlaß der Satzung vom 29. Oktober \n1985 (objektiv) maßgeblichen Umstände und Sachverhalte beziehen, zur \nRechtfertigung der Gebührensätze der letztgenannten Satzung herangezogen werden. \nEntsprechendes gilt für Umstände, die erst im Gerichtsverfahren geltend gemacht, \nindessen objektiv geeignet sind, die Gebührensätze zu rechtfertigen.\n\n128\n\nDie Bildung von einheitlichen Gebührensätzen für die Abfallentsorgung auf der \nGrundlage einer mengenunabhängigen Kostenpauschale für sogenannte \nVorhalteleistungen mit Zuschlägen für Kosten, die von der Menge des zu \nentsorgenden Abfalls abhängig sind, ist nach §2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die \nSatzung (u.a.) den Satz der Abgabe, zusätzlich aber auch einen davon zu trennenden \nGebührenmaßstab enthalten muß, zulässig. Entsprechendes gilt für die Bildung \ndegressiver Gebührensätze, die - wie hier die Tarifbildung entsprechend der nach der \nHaushaltsgröße jeweils anfallenden durchschnittlichen Abfallmenge - \nleistungsbezogene Kriterien berücksichtigt. Durch §2 Abs. 1 Satz 2 KAG wird nur \nbestimmt, daß die Satzung den Maßstab und den Satz der Abgabe enthalten muß, er \nregelt aber nicht im einzelnen, in welcher Beziehung die Maßstabsregelung zur \nRegelung des Gebührensatzes stehen muß. Danach hat der Satzungsgeber bei der \nAusgestaltung der Gebührenbemessungsvorschriften einen bestimmten \nErmessensspielraum und sind auch Gebührensätze zulässig, die gleichermaßen auf \nkostenproportionalen (hier: mengenunabhängige Kosten und Kosten je Liter \nAbfallmenge) wie leistungsbezogenen Kostengrößen (hier: Kosten nach der \ndurchschnittlichen Abfallmenge von Haushalten unterschiedlicher Größe) aufbauen, \nsolange die Satzung - wie hier - auch eine gesonderte Maßstabsregelung enthält, der \ndie wesentlichen Ansätze (hier Gebührenbemessung nach der Zahl und Größe der \nHaushalte) für die leistungsbezogenen Kostengrößen zu entnehmen sind.\n\n129\n\n Vgl. zu vergleichbaren Überlegungen zum Gebührensatz VGH Baden-\nWürttemberg, NK Beschluß vom 1. Juli 1987, VBl BW 1988 S. 142 zum Baden-\nWürttembergischen Landesrecht.\n\n130\n\nEtwas anderes folgt, soweit es um die Kombination einer mengenunabhängigen \nKostenpauschale mit Kosten, die von der Menge des zu entsorgenden Abfalls \nabhängig sind, geht, nicht aus §6 Abs. 3 Satz 3 KAG. Nach dieser Bestimmung kann \nneben einer Gebühr, die nach der Inanspruchnahme der Einrichtung nach §6 Abs. 3 \nSätz 1 und 2 zu bemessen ist, eine Grundgebühr erhoben werden. Die Grundgebühr \nfällt für die Inanspruchnahme aller oder eines Teils der Vorhalteleistungen, d.h. der \nAufrechterhaltung der Betriebs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung an und dient \nausschließlich dem Zweck der Deckung der insoweit aufzuwendenden (invariablen = \nverbrauchsunabhängigen) Kosten. Die verbrauchsabhängigen Kosten sowie etwa \nverbleibende Vorhaltekosten werden ausschließlich durch die neben der Grundgebühr \nzu erhebende Zusatzgebühr abgedeckt.\n\n131\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -, und BVerwG, \nUrteil vom 1. August 1986, KStZ 1987 S. 11.\n\n132\n\nDie Vorschrift des §6 Abs. 3 Satz 3 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von \nGrundgebühren bedeutet nicht, daß die Grundsätze einer Gebührenerhebung nach \nverbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten nicht auch bei der Bildung \neinheitlicher Gebührensätze miteinander verbunden werden könnten. Die gesetzliche \nRegelung schließt eine solche Handhabung nicht aus. Dementsprechend kann die \nHöhe des Gebührensatzes auch bei der Abfallentsorgung gerade damit gerechtfertigt \nwerden, daß der Gebührenschuldner zwar nur in geringem Maße Leistungen der \nAbfallentsorgung in Anspruch nimmt, die mit verbrauchsabhängigen Kosten verbunden \nsind, daß ihm aber in erheblichem Umfang von der Abfallmenge unabhängige \nVorhalteleistungen durch die Bereitstellung von Abfallbehältern und die in zeitlichen \nAbständen erfolgende Kontrolle, ob Abfall angefallen ist, erbracht werden.\n\n133\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; vgl. ferner zur \nZulässigkeit der Einstellung eines von der Menge des anfallenden Abfalls \nunabhängigen Grundbetrages in den Gebührensatz den zitierten NK - Beschluß des \nVGH Baden-Württemberg vom 1. Juli 1987, a.a.O.\n\n134\n\nDanach ist die Bildung eines Sockelbetrages hinsichtlich aller \nmengenunabhängigen (verbrauchsabhängigen) Kosten der Abfallentsorgung pro \nHaushalt zulässig, wobei Voraussetzung ist, daß die Vorhalteleistungen, auf die sich \nder Sockelbetrag bezieht, in etwa für alle Haushaltungen gleich ist.\n\n135\n\n Vgl. zu letzterem in bezug auf Grundgebühren BVerwG, Urteil vom 1. August \n1986, a.a.O.\n\n136\n\nZulässig ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber Köln (Urteil \nvom 30. Oktober 1987 - 14 K 2845/88) auch, nur einen Teil der Vorhaltekosten durch \neinen pro Haushalt gleichhohen Sockelbetrag umzulegen und die restlichen \nVorhaltekosten zusammen mit den verbrauchsabhängigen Kosten der Abfallentsorgung \nleistungsproportional zu staffeln. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Kombination \nvon Grundgebühren und Zusatzgebühren.\n\n137\n\n2.\n\n138\n\nHiernach begegnen auch die Gebührenbedarfsberechnung zum \nHaushaltsgebührentarif nach Nr. 1.1 GT der Satzung vom 29. Oktober 1985 und die \ndanach im einzelnen festgesetzten Gebührensätze keinen Bedenken. Sie stehen mit \n§6 Abs. 1 Satz 3 KAG in Einklang, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen soll; ein möglicherweise \nvorliegender Ansatz von Kosten, die nicht durch Gebühren umgelegt werden durften, \nbetrifft nur geringfügige Kostenanteile und kann deshalb im Rahmen des beim \nKostenüberschreitungsverbot nach §6 Abs. 1 Satz 3 KAG bestehenden Spielraumes \nvernachlässigt werden.\n\n139\n\na)\n\n140\n\nAnsatzfähige Kosten im Sinne von §6 Abs. 1 KAG sind die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten. Dazu gehören auch \nEntgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der \nmutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, \nsowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, soweit die \nVerzinsung nicht aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachtes Eigenkapital \nbetrifft. Dieser Kostenabgrenzung hat der Satzungsgeber durch die Übernahme der \nvon der ... für 1986 aufgestellten Bedarfsberechnung (BA 3 zu 9 A 764/88 Bl. 21, 22) \nRechnung getragen. Dabei kann offenbleiben, ob der Satzungsgeber bei der \nGebührenkalkulation hinsichtlich der Kostenansätze der im einzelnen nicht an die \nGrundsätze des §6 Abs. 2 KAG gebunden war, weil die ... im Verhältnis zum Kreis \nDritter im Sinne von §6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist, dessen (Fremd-)Leistungen der \nAbfallentsorgung der Kreis in Anspruch nimmt und dem er das vertragsgemäß \nvereinbarte Entgelt zu zahlen hat; dieses besteht nach dem zwischen dem Kreis und \ndem ... geschlossenen Vertrag vom 28. Februar 1983 (BA III zu 9 A 764/88 Bl. 55) in \nder Erstattung des der ... durch die für den Kreis erfolgende Abfallentsorgung \nentstehenden Aufwandes. Die Aufwandsansätze der ... könnten nur entsprechend den \nbei Entgelten für Fremdleistungen geltenden großzügigen Bemessungsgrundsätzen, \ndie ihre Grenze im wesentlichen erst am Äquivalenzprinzip finden,\n\n141\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -,\n\n142\n\nzu prüfen und zu übernehmen sein; unter Berücksichtigung der Höhe der \nGebühren und der dafür erbrachten Entsorgungsleistungen ist eine Verletzung des \nPrinzips nämlich nicht erkennbar. Die vorliegende Fragestellung bedarf keiner Klärung, \nweil die Gebührenbedarfsrechnung auch dann rechtmäßig ist, wenn die Leistungen der \n... nicht als Fremdleistungen, sondern als eigene Leistungen des Kreises gewertet \nwerden.\n\n143\n\nNach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten sind nur solche, \ndie auch betriebsbedingt sind, d.h. hier durch Erfüllung der nach den gesetzlichen \nVorschriften zur Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben des Kreises entstanden \nsind.\n\n144\n\nHiernach bestehen an den Kostenansätzen keine Bedenken, soweit es nach §1 \nAbs. 2 LAbfG 1973 um eine Aufteilung der Abfallentsorgungsaufgaben zwischen Kreis \nund kreisangehörigen Gemeinden geht, da dem ... Kreis nach den zwischen ihm und \nden kreisangehörigen Gemeinden geschlossenen Verträgen auch deren nach §1 Abs. \n2 LAbfG 1973 bestehende Aufgaben übertragen worden sind.\n\n145\n\nAuch die Kosten, die bei der Kalkulation der Gebühren für 1986 in Ansehung des \nin diesem Jahr im Kreisgebiet durchgeführten Großversuchs zur getrennten Erfassung \nund Verwertung von Altstoffen berücksichtigt worden sind (nach dem Wirtschaftsplan \nder ... 1986 = BA V zu 9 A 764/88 Bl. 78 und den sich darauf beziehenden \nErläuterungen des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 zur vorliegenden \nSache insgesamt 2,58 Millionen DM), sind zumindest ganz überwiegend umlegbare \nKosten der Abfallbeseitigungseinrichtung bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des \nKreises. Durch §1 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986 ist klargestellt, daß auch bewegliche \nSachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser \nbeauftragten Dritten überläßt, auch im Falle ihrer Verwertung Abfälle sind, bis sie oder \ndie aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf \nzugeführt werden. Diese Vorschrift galt zwar noch nicht bei Erlaß der hier umstrittenen \nGebührensatzung vom 29. Oktober 1985 und auch nicht bei Beginn des \nGebührenjahres 1986. Der Sache nach sind indessen die Kosten, die für die \nAufstellung der sogenannten grünen Tonnen (als Mono- oder als Mehrstofftonnen) auf \nden Grundstücken sowie die Leerung der Tonnen und die Beförderung und Sortierung \nder in diesen Tonnen befindlichen Stoffe entstanden sind, auch nach dem bis zum 31. \nOktober 1986 geltenden Abfallgesetz 1977 Kosten der Abfallbeseitigung; \nentsprechendes gilt auch für die sogenannten Bioabfuhr und die monatlichen \nHaussammlungen von Papier und Pappe. Bei den genannten Stoffen handelt es sich \nnämlich um auf den Grundstücken angefallenen und zur Abfallbeseitigung durch den \nKreis bereitgestellten Abfall im Sinne von §1 Abs. 1 AbfG 1977; deren Transport ist \nauch dann, wenn eine Sortierung der Stoffe vor Weitergabe an die \nVerwertungsunternehmen nicht mehr durchzuführen war, der Beförderung von Abfällen \nzuzurechnen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:\n\n146\n\nAbfälle sind nach §1 Abs. 1 AbfG 1977 bewegliche Sachen, deren sich der \nBesitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), oder deren geordnete Beseitigung \nzur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff); die \nAbfallbeseitigung als solche umfaßt nach §1 Abs. 2 AbfG 1977 - wie schon dargelegt - \ndas Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle. \nWiederverwertbare Stoffe, die als Abfall anfallen, unterfallen dem subjektiven \nAbfallbegriff. Dementsprechend stellt sich zunächst die Frage, ob sie im Rahmen der \nöffentlichen Abfallentsorgung überhaupt als Abfall anfallen, wenn der \nEntsorgungsträger durch Aufstellen grüner Tonnen oder Anberaumung spezieller \nAbfuhrtermine zur Sammlung von Papier, Pappe und für Bioabfall bestimmte Vorsorge \ntrifft, daß der Besitzer der betreffenden Stoffe auf dem Grundstück eine Vorsortierung \nnach wiederverwertbaren Stoffen und Stoffen, die für eine Wiederverwertung nicht \ngeeignet sind, trifft. Diese Frage ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände \ndes vorliegenden Falles zu bejahen.\n\n147\n\nDie öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke im ...-Kreis, wie sie bis Oktober \n1986 nach dem Abfallgesetz 1977, dem Landesabfallgesetz 1973 und dem \nvorliegenden Satzungsrecht erfolgte, war insgesamt dadurch geprägt, daß sie sich auf \nStoffe bezog, deren sich der Besitzer als für seine Bedürfnisse nicht mehr brauchbar \nentledigen wollte. Diese Zielrichtigung ist dominierend, weil sich die \nAbfallbeseitigungseinrichtung des Kreises nach §2 der Abfallbeseitigungssatzung \ninsgesamt nur auf die Beseitigung von Abfällen bezieht und danach auch bei Benutzung \nder Teileinrichtungen des Kreises, die sich auf das Sammeln und Befördern von \nwiederverwertbaren Abfällen beziehen, die Vermutung für sich hat, daß der Besitzer \nder betreffenden Stoffe diese als Abfall - wenn auch wiederverwertbaren Abfall - \nansieht. Danach ist prinzipiell alles, was der Grundstückseigentümer bzw. sonstige \nBesitzer der wiederverwertbaren Stoffe für die Abfuhr durch den Träger der \nAbfallbeseitigung auf dem Grundstück bereitstellt, Abfall im Sinne des AbfG 1977, \nohne daß es auf die Frage späterer Verwertung der bereitgestellten Stoffe und darauf \nankommt, daß die Möglichkeit einer Wiederverwertung durch eine Vorsortierung der \nStoffe auf dem Grundstück im vorstehend dargestellten Sinne erleichtert wird. Der \neventuell zusätzlich bestehende Wille des Abfallbesitzers, durch seine Vorsortierung \nauf dem Grundstück eine Wiederverwertung der Stoffe zu ermöglichen, tritt \ngegenüber dem typischerweise zumindest auch vorhandenen Entledigungswillen \nzurück. Insoweit liegt der Fall anders als in den vom 20. Senat des erkennenden \nGerichts durch Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 - entschiedenen Fall, in \ndem es nicht um eine Abfallentsorgung der Grundstücke, sondern darum ging, daß der \nBesitzer der Stoffe gewisse Mühen auf sich nahm, um Glas zu außerhalb des \nGrundstückes aufgestellten Behältern zu bringen und damit die Wiederverwertung der \nStoffe (außerhalb der Benutzung öffentlicher Abfallbeseitigungseinrichtungen) \nsicherzustellen. Eine entsprechende Lösung aus der öffentlichen Beseitigung von auf \nden Grundstücken anfallenden Abfällen liegt noch nicht vor, wenn der Besitzer die \nStoffe, deren er sich entledigen will, nach Verwertbarkeit und Unverwertbarkeit \nvorsortiert, sie indessen zur Abfuhr durch den Träger der öffentlichen Abfallbeseitigung \nauf dem Grundstück bereitstellt. Dementsprechend ist auch nach der bisherigen \nRechtsprechung im Abfallbeseitigungsgebührenrecht nach dem AbfG 1977 das \nAufstellen und Leeren \"grüner\" Abfallbehälter und der Abtransport und des Sortieren \ndes Inhalts jener Behälter (jedenfalls wenn es sich um Mehrstoffbehälter handelte) als \nTeil der Abfallbeseitigung im Sinne des AbfG 1977 angesehen worden.\n\n148\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2519/86 -.\n\n149\n\nDa somit die Bereitstellung der wiederverwertbaren Stoffe auf den Grundstücken \nzur \"Abfallbeseitigung\" durch den Kreis die Bereitstellung von Abfall im Sinne des AbfG \n1977 ist, stellt sich die weitere Frage, von welchen Zeitpunkt an, die betreffenden \nStoffe ihre Abfalleigenschaft wieder verloren hatten. Insoweit kommt es nach dem \nBundesverwaltungsgericht auf den Zeitpunkt einer (neuen) Besitzbegründung mit der \nAbsicht an, die betreffenden Stoffe wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.\n\n150\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1982, DÖV 1983 S. 600.\n\n151\n\nDie Kosten, die sich auf eine bestimmte Behandlung oder Verwendung der Stoffe \nnach dem Wegfall ihrer Abfalleigenschaft beziehen, sind im Rahmen der Kalkulation \nvon Abfallbeseitigungsgebühren nicht ansetzbar. Danach ist bei den in den \n\"Mehrstofftonnen\" bereitgestellten Abfällen auf den Zeitpunkt nach der Sortierung \ndieser Stoffe abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nämlich typischerweise eine \nVerwertbarkeit der miteinander vermengten einzelnen Stoffe noch nicht gegeben.\n\n152\n\n Vgl. das zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. Februar 1990.\n\n153\n\nBei den Stoffen, bei denen eine Sortierung vor Weitergabe an die \nVerwertungsunternehmen nicht mehr erforderlich war und die dementsprechend nach \nDarstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 1990 von den \nAbfuhrunternehmern auch unmittelbar zu diesen Firmen transportiert wurden, entfiel \ndie Abfalleigenschaft mit der Anlieferung der Stoffe bei den Verwertungsunternehmen. \nErst mit der Anlieferung der Stoffe wurde die Absicht, sie dem Wirtschaftskreislauf \nwieder zuzuführen, hinreichend konkretisiert. Der Besitz der Stoffe durch den Träger \nder Abfallbeseitigung bzw. den von ihm beauftragten Abfuhrunternehmer selbst \nbeseitigt noch nicht die Abfalleigenschaft; zudem ist der Abtransport von Abfällen, die \nwiederverwertbare Stoffe darstellen, vom Grundstück, auf dem sie zur Entsorgung \nbereitgestellt werden, wegen seiner engen Verbindung mit der öffentlichen Aufgabe, \ndie Entsorgung der Grundstücke von Abfällen sicher zu stellen, die ohne den \nAbtransport nicht erfüllt werden könnte, der Abfallbeseitigung auch dann noch \nzuzurechnen, wenn der Transport unmittelbar zum Verwertungsunternehmen \ndurchgeführt wird.\n\n154\n\nHiernach könnte ausschließlich zweifelhaft sein, ob die Kosten, die bei der \nGebührenkalkulation für die Beseitigung von Altstoffen durch Aufstellen von \nSammelcontainern außerhalb der Grundstücke angesetzt worden sind, (entsprechend \nder Versuchsanordnung Altglasiglus bzw. Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas \nund. Altmetalle) als umlegbare Kosten ausscheiden müßten, weil die Benutzung dieser \nBehälter nicht nur den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern als Abfallbesitzern \nzur Verfügung standen, sondern auch Abfallbesitzern, die nicht zu Gebühren \nherangezogen werden. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten im vorgenannten \nSchriftsatz vom 31. Oktober 1990 (S. 3) aufgemachten Spezifizierung der Kosten der \nAltstoffentsorgung ensprechend den Ansätzen in den Wirtschaftsplänen für die Jahre \n1987/88, die im Rahmen der bestehenden Beurteilungsspielräume bei den \nKostenprognosen für 1986 als repräsentativ auch für 1987 übernommen werden kann, \nsind die Kosten für die Aufstellung und Leerung der Einstoffsammelcontainer sowie \nanteilige Sortierkosten mit nicht mehr als 200.000,- DM zu veranschlagen. Für die \nAufstellung der Container ergibt sich nur ein Ansatz von 15.700,- DM (2.580.000 DM./. \n2,564.300 DM); durch Erhöhung dieses Betrages auf die genannte Gesamtsumme \nwird im Rahmen zulässiger Schätzung den auf die Containerleerung und das Sortieren \nder in ihnen gesammelten Stoffe entfallenden Teilkosten an den insgesamt \nangefallenen Unternehmerleistungen von 1.116.900,- DM und insgesamt angefallenen \nSortierkosten von 625.500,- DM angemessen Rechnung getragen. Bezogen auf die \ninsgesamt für die Abfallentsorgung im Haushaltsbereich angesetzten Kosten von \n17.232.621,- DM (vgl. die Erläuterung der Gebührenbedarfsberechnung) würde sich \nbei der Unzulässigkeit des Ansatzes der 200.000,- DM aber nur eine \nKostenüberschreitung von 1,16 v.H. ergeben, die im Rahmen des nach §6 Abs. 1 Satz \n3 KAG hinnehmbar ist. Letzteres würde sogar auch dann noch gelten, wenn der \nBetrag von 200.000,- DM ausschließlich auf diejenigen Kosten bezogen würde, die \nnach Abzug der Kosten die durch den Sockelbetrag von 40,- DM umgelegt wurden, als \nleistungsabhängige Kosten verblieben. Die Kostenüberschreitung würde bei \nZugrundelegen des dann maßgeblichen Betrages von 8.791.181,- DM 2,28 v.H. \nbetragen. Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Erwägungen dazu, ob \ndie dargestellte Kostenüberschreitung nicht auch deshalb unbeachtlich ist, weil bei der \nGebührenkalkulation, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 31. Juli 1990 (Bl. 7, 8) im \neinzelnen dargelegt hat, bei der Ermittlung des Kostensatzes pro Liter Abfall ein \nerheblich zu hoher Ansatz der Gesamtzahl von Haushaltungen (204.536 anstatt etwa \n180.000) vorgenommen und danach der für die Gebührenkalkulation maßgebliche \nKostensatz pro Liter Abfall zu niedrig kalkuliert worden ist.\n\n155\n\nDie im übrigen in die Bedarfsberechnung eingestellten Kostenpositionen geben \nebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähig. Das gilt in Sonderheit auch für den Ansatz von \nRückstellungen für unvorhergesehene Haftpflichtrisiken aus dem Betrieb der Deponie \n... ferner für die sogenannten Folgekosten dieser Deponie für Rekultivierung, \nSickerwasserbeseitung, Deponiegasableitung sowie Grundwasseruntersuchungen. \nDer Beklagte hat die Rückstellungen für Haftpflichtrisiken, die nach einem bestimmten \nKostenbetrag je zur Deponie angelieferter Gewichtstonne Abfall berechnet und anteilig \neinerseits auf die Hausmüllbeseitung und Beseitigung hausmüllähnlicher Abfälle und \nandererseits die übrigen von sogenannten Fremdanlieferern deponierten Abfälle \numgelegt worden sind, sowie den Ansatz der in der Gebührenbedarfsberechnung \n1986 sogenannten \"Anteiligen Deponiekosten ...\" in den Schriftsätzen vom 31. Oktober \nund 13. Dezember 1990 auf Anfrage des Senats hinreichend erläutert. Danach sind in \nder letztgenannten Position die laufenden Betriebskosten der Deponie und die \nRückstellungen für Folgekosten zusammengefaßt und nur insoweit angesetzt worden, \nals sie auf die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke durch den Kreis entfallen. \nDie im Verhältnis zu den sogenannten Fremdanlieferern der öffentlichen \nAbfallentsorgung der Grundstücke zuzuordnenden Kostenanteile sind auf der \nGrundlage eines Kostensatzes pro Gewichtstonne nach dem prognostizierten \nAbfallanfall der öffentlichen Abfallentsorgung pro Jahr von 150.000 Tonnen ermittelt \nworden. Diese Handhabung ist sachgerecht. Die Rückstellungen für die Folgekosten \nsind (laut Schriftsatz vom 13. Dezember 1990) nach einem jährlichen Anteil an den \ngeschätzten Gesamtfolgekosten von rund 15 Mill. DM bezogen auf einen \nBewirtschaftungszeitraum für die Deponie von 15 Jahren berechnet worden. Nach der \nAufstellung der verschiedenen Deponiekosten im Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 \nsind danach für 1986 jeweils etwa eine Mill. DM für Folgekosten der Deponie ... \nangesetzt worden. Auch das entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und \nferner dem Prinzip einer leistungsgerechten Zuordnung der Folgekosten von \nAbfalldeponien.\n\n156\n\nDie Deponiefolgekosten sind im Sinne des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs \ndes §6 KAG Kosten für den durch die Abfallentsorgung im Leistungszeitraum \nstattfindenden Wertverzehr der für die Abfallentsorgung eingesetzten Mittel. Auch \nwenn die Folgekosten nicht sofort im jeweiligen Leistungszeitraum anfallen, stellen sie \neinen ihm zuzuordnenden Wertverzehr dar, weil das Deponiegrundstück mit \nfortlaufender Nutzung zur Abfallablagerung gleichsam auch fortlaufend wachsend mit \nVerpflichtungen zur Rekultivierung, zur Beseitigung der negativen Folgen, die mit dem \nDeponiebetrieb verbunden sind, sowie der Vornahme den zur Vermeidung negativer \nAuswirkungen erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen belastet wird. Soweit die \nFolgekosten nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel - wie hier für 1986 - auf die \nLeistungsperioden, die der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden, verteilt \nwerden, entspricht das dem Grundsatz der Gebührenerhebung für die im betreffenden \nLeistungszeitraum erfolgende Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung.\n\n157\n\n Vgl. auch Peine, a.a.O. S. 87, 88.\n\n158\n\nOb bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren auch (Folge-)Kosten für \nfrüher genutzte, inzwischen stillgelegte Deponien angesetzt werden könnten,\n\n159\n\n so VG Hamburg Urteil vom 17. August 1987, Mitt.NW StB vom 20. Juli 1988, \nebenso Peine a.a.O.,\n\n160\n\nerscheint nicht zweifelsfrei, bedarf hier aber keiner Klärung, da die Deponie ... im \nhier maßgeblichen Leistungszeitraum noch in Betrieb war und die schon in diesem \nZeitraum anfallenden Folgekosten für stillgelegte Teile dieser Deponie entsprechend \nden Erläuterungen des Beklagten und vorgelegten Wirtschaftsplänen der ... aus den in \nden Vorjahren angesammelten Rücklagen beglichen wurden.\n\n161\n\nDie hiernach der Gebührenbedarfsberechnung insgesamt zugrunde liegenden \nKostenpositionen sind nicht deshalb zu beanstanden, weil die von der ... bei der \nAbfallentsorgung an dritte Unternehmer vergebenen Aufträge gar nicht oder jedenfalls \nnicht nach haushaltsrechtlichen Anforderungen ausgeschrieben worden wären. Der \nBeklagte hat einerseits in einem Parallelverfahren 9 A 768/88 glaubhaft erläutert, daß \nnach Bildung der ... auch für den Leistungszeitraum 1986 teilweise Ausschreibungen \nnicht möglich gewesen seien, weil noch bindende Verträge mit bestimmten \nAbfallbeseitigungsunternehmen aus den Vorjahren vor Bildung der ... bestanden \nhätten, daß im übrigen aber auch Ausschreibungen durchgeführt worden seien, soweit \ndas sachgerecht gewesen sei. Ob und inwieweit Ausschreibungen der \nUnternehmerleistungen im Einklang mit §31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung \n(GemHVO) hätten durchgeführt werden müssen und durchgeführt worden sind, bedarf \nandererseits keiner genaueren Klärung. Fehlende Ausschreibungen machen die mit \nden Unternehmern abgeschlossenen Verträge nicht nichtig.\n\n162\n\n Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -.\n\n163\n\nDanach ist auch bei Verletzung haushaltsrechtlicher Grundsätze ein Kostenansatz \nnur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden Unternehmen \nerbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht, dementsprechend mit \nGrundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar ist oder wenn sich die \nAuftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende \nMaßnahme darstellt, die der Sache nach nicht mehr mit dem weiten \nOrganisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen \nZweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen läßt.\n\n164\n\n Vgl. das schon zitierte Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 \n-.\n\n165\n\nDie insgesamt für die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke angesetzten \nKosten sind auch im Sinne einer leistungs- und kostengerechten Trennung des \nAufwandes für die Entsorgung der Wohngrundstücke bzw. des Haushaltsbereichs vom \nAufwand für die Entsorgung der gewerblich genutzten Grundstücke bzw. des \nGewerbebereichs zulässigerweise auf diese Bereiche verteilt worden. Die \nErläuterungen der Gebührenkalkulation für das Jahr 1986, wie sie in den Unterlagen \nzur Satzung vom 24. Juni 1988 enthalten sind, weisen aus, daß der Satzungsgeber \ndas gesamte geschätzte Abfallvolumen von 150.000 t/Jahr nach Erfahrungen der \nVorjahre und sachgerechten Bewertungskriterien zu einem Anteil von 36.000 t dem \nGewerbebereich und zu 114.000 t dem Haushaltsbereich zugeordnet hat. \nEntsprechend diesem Abfallaufkommen im Haushaltsbereich und im Gewerbebereich \nsind die Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgung der Grundstücke aufgeteilt \nworden. Diese Methode zur Trennung der auf den Haushaltsbereich einerseits und \ndem Gewerbebereich andererseits entfallenden Kosten ist zulässig und vermeidet, \ndaß durch die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Haushalte die \nAbfallentsorgung gewerblich genutzter Grundstücke mitfinanziert wird.\n\n166\n\nDie Kalkulation der Gebührensätze des Haushaltstarifs nach Nr. 1.1 GT begegnet \nauch insoweit keinen Bedenken, als die Kostenmasse auf die gebührenpflichtigen \nHaushalte verteilt worden ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bemessung des für \njeden Haushalt angesetzten Sockelbetrages von 40,- DM.\n\n167\n\nDer Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, was nach den dargelegten \nGrundsätzen richterlicher Kontrolle der Gebührensätze zu berücksichtigen ist, im \neinzelnen erläutert, daß sich bei der Haushaltsentsorgung erfahrungsgemäß der \nAufwand für die Abfuhr zu etwa 50 v.H. aus Kosten für den Entleerungs- und \nKippaufwand und zu den restlichen 50 v.H. aus Transportkosten zusammensetze; \nletztere ließen sich zu etwa 1/2 auf Transportwege innerhalb des Abfuhrbezirks und \n1/2 auf den Transport des Abfalls vom Abfuhrbezirk zur Deponie bzw. Umladestation \nverteilen. Danach sei es gerechtfertigt, 3/4 der von den Deponiekosten zu trennenden \nAbfuhrkosten als für den Haushaltsbereich mengenunabhängige Kosten anzusetzen. \nDie Abfuhrkosten im genannten Sinne sind in der Gebührenbedarfsberechnung unter \nder Konto Nr. 6000, Unterposition: Unternehmerleistungen für die Haus- und \nSperrmüllabfuhr (Einsammeln und Befördern) mit insgesamt 11.000.000,- DM erfaßt, \nin denen nach Darstellung des Beklagten auch die Abfuhrkosten für die \nAltstoffentsorgung enthalten sind. Danach ergibt sich ein mengenunabhängiger \nGesamtbetrag für die Haushaltsabfuhr von 8.250.000,- DM, der sogar höher ist als \ndie in der Gebührenkalkulation angesetzte Gesamtsumme von 8.181.440,- DM für die \nals Umlage von mengenunabhängigen Kosten zu vereinnahmenden Sockelbeträge. Der \nSenat hat keine Veranlassung, die Erfahrungsansätze des Beklagten in Frage zu \nstellen und dementsprechend auch keine Bedenken, der dargestellten Rechtfertigung \ndes Ansatzes der mengenunabhängigen Gesamtkosten der Abfallentsorgung der \nHaushalte, die als fixe Kosten für Vorhalteleistungen ansatzfähig sind, zu folgen.\n\n168\n\nDaß durch die Vorhalteleistungen bei der Abfallabfuhr (Bereitstellung von \nAbfallbehältern, Anfahren der Grundstücke, Leeren der Behälter und später der \nMüllfahrzeuge) jeweils unabhängig von der Abfallmenge im Behälter bzw. im \nMüllfahrzeug die Hauptkosten der Abfuhr entstehen, bedarf keiner weiteren \nDarlegung. Dabei darf der Begriff der Mengenunabhängigkeit nicht fehlerhaft so \nverstanden werden, daß er vom Umfang der angebotenen Abfallentsorgung vollständig \nunabhängig sein würde. Die Abfallentsorgung ist im weiterem Sinne insoweit \ninsgesamt von der Menge des zu beseitigenden Abfalls abhängig, als sich die für sie \nvorgehaltenen Gesamtkapazitäten nach der geschätzten Gesamtmenge des zu \nbeseitigenden Abfalls richten. Mengenunabhängige d.h. invarable (fixe) Kosten, die als \nGrundgebühren bzw. Sockelgrundbetrag einer Gebühr erhoben werden dürfen, sind \nim schon dargestellten Sinne all jene Kosten, die bezogen auf den betreffenden \nLeistungszeitraum allein zur Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung aufgewandt \nwerden müssen, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall in den \nbereitstehenden Abfallbehältern Abfall enthalten ist. Danach ist es zulässig, wenn der \nSatzungsgeber die mengenunabhängigen Kosten nach pauschalen Erfahrungswerten \nauf 3/4 der sogenannten Abfuhrkosten schätzt. Das gilt nach der vorliegenden \nKostensituation insbesondere auch deshalb, weil die Gebührenbedarfsberechnung, \nworauf das Verwaltungsgericht in einem die Gebühren des Jahres 1987 betreffenden \nUrteil vom 30. Oktober 1987 - 14 K 3167/88 - insoweit zu Recht hingewiesen hat, \nneben den genannten \"Unternehmerkosten\" weitere Kostenpositionen beinhaltet, die \nals Vorhaltekosten der Abfallabfuhr mengenunabhängig sind. Dabei handelt es sich um \ndie unter der Kontonummer 6002 und 6014 erfaßten Miet- und Servicekosten für \nMiete, Aufstellung und Wartung der 120/140 - Liter - Leihgefäße für Wohngrundstücke \nvon 1.820.000,- DM, die Kosten für die Abschreibung und kalkulierte Zinsen auf \neigene Leihgefäße von 50.000,- DM (Kontonummer 6500) und die Kosten für die \nMiete von auf Mehrfamilienwohngrundstücken aufgestellten Containern, die an \nAbfuhrunternehmer gezahlt wird, in Höhe von 125.000,- DM.\n\n169\n\nBei der Ermittlung des Sockelbetrages für den einzelnen Haushalt durfte der \nSatzungsgeber ohne Rechtsfehler von einem gleichbleibenden Anteil von 40,- DM je \nHaushalt durch Teilung des Gesamtbetrages der mengenunabhängigen Kosten durch \ndie Gesamtzahl der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (204.536), \ndie vom Satzungsgeber in zulässiger Weise nach den Ergebnissen des Mikrozensus \nzur Ermittlung der Haushaltsstruktur im Bundesgebiet am 1. Januar 1982 und den \nstatistisch festgestellten Einwohnerzahlen im Kreisgebiet geschätzt worden sind (vgl. \nVorlage der ... zur Neuordnung des Gebührensatzes vom 16. Oktober 1985, BA 3 zu \n9 A 764/88 Bl. 26), ausgehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, auch bei den \nVorhaltekosten eine Kostenstaffelung nach der Haushaltsgröße durchzuführen, indem \nÜberlegungen angestellt werden, ob und inwieweit die Vorhaltekosten nach der \nHaushaltsgröße unterschiedlich sind. Nach den im Rahmen des §6 Abs. 1 bis 3 KAG \nbestehenden Bewertungsspielräumen und sonstigen Grundsätzen der Bemessung von \nGrundgebühren bedarf es einer solchen Betrachtung aber aus Gründen der \nPraktikablität nicht. Die Ermittlungen für eine solche Staffelung der Vorhaltekosten \nwären nämlich wegen der vom Zufall abhängigen Streuung der Haushalte \nverschiedener Größe, der je nach der Zahl der Haushalte und Regelausstattung \nunterschiedlichen Zahl der Abfallbehälter auf einem Grundstück sowie der \nunterschiedlichen Anfahr- bzw. Transportwege der Abfallfahrzeuge zu bzw. von den \neinzelnen Grundstücken mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.\n\n170\n\nDie Verteilung der nach dem Ansatz des Sockelbetrages verbleibenden \nRestkosten pro Haushalt bestimmter Größe ist nach der Gebührenkalkulation \nebenfalls bedenkenfrei und orientiert sich an den durch den Maßstab vorgegebenen \nMaßeinheiten. Entsprechend der Erläuterung der Kalkulation, wie sie aus den \nSatzungsunterlagen ersichtlich ist, ist die Zahl der Haushalte verschiedener Größe \nunter Ansatz der jeweiligen durchschnittlichen Abfallmenge des Haushalts jeweils auf \nein Litervolumen umgerechnet und ist danach zunächst der Anteil am Abfallaufkommen \npro Woche je Haushaltsgröße in Vom-Hundert-Sätzen berechnet worden. \nEntsprechend diesen Anteilen sind die leistungsbezogenen zu verteilenden Kosten auf \ndie einzelnen Haushaltsgruppen verteilt worden und sind diese Kosten entsprechend \nder Zahl der zu jeder Gruppe gehörenden Haushaltungen anteilig dem Sockelbetrag \nvon 40,- DM zugeschlagen worden. Die sich ergebenden Beträge sind zugunsten der \nGebührenschuldner auf volle 5,- DM Beträge abgerundet worden.\n\n171\n\nB.\n\n172\n\nAuf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises ist der Kläger für 1986 zu \nRecht zu Abfallgebühren in Höhe von 225,- DM herangezogen worden. Er hat die \nAbfallentsorgung in diesem Jahr unstreitig in Anspruch genommen und war deshalb \nnach Nr. 1.1 GT zu Gebühren in der berechneten Höhe heranzuziehen. Anhaltspunkte \ndafür, daß der Beklagte die Zahl und Größe der vorhandenen Haushalte fehlerhaft \nerfaßt hätte, gibt es nicht; die Anfrage des Senats, die in erster Instanz vorgebrachte \nRüge eines fehlerhaften Ansatzes der Haushaltsgröße zu spezifizieren, ist von der \nKlägerseite nicht beantwortet worden. Daß der Kläger nicht die ihm nach §8 Abs. 3 \nAS zustehende Regelausstattung ausgenutzt, sondern nur ein Abfallgefäß von 50 \nLitern zur Leerung aufgestellt hat, ist aus den bei der Überprüfung des \nGebührenmaßstabes erläuterten Gründen unbeachtlich, da der Kläger die \nRegelausstattung als vorgehaltene Ausstattung hätte beanspruchen können und es für \ndie Gebührenbemessung nicht auf die Zahl und Größe der aufgestellten \nAbfallbehälter, sondern auf eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgung des Kreises \nnach der Größe des Haushaltes ankommt. Dem Kläger ist auch keine \nGebührenermäßigung zu gewähren, weil er für die Abfallentsorgung seine private \nAbfalltonne nutzt. Ihm steht auch insoweit frei, von dem Angebot Gebrauch zu \nmachen, die von der ... zur Verfügung gestellten Behälter in Anspruch zu nehmen. Die \nVorhaltung von Abfallgefäßen zur Erfüllung des nach der Satzung bestehenden \nAngebots gehört zum Umfang der mit der Gebühr abzugeltenden Leistung unabhängig \ndavon, ob der einzelne das Angebot wahrnimmt. Dementsprechend können auch die \nKosten für die Abfallbehälter auf alle Gebührenpflichtigen, d.h. auch die, die ihre \nprivate Tonne nutzen, umgelegt werden. Eines besonderen Angebotes der \nRegelausstattung durch den Kreis bzw. die ... an den Kläger bedürfte es wegen der \nPublizitätswirkung der AS in Gestalt der 3. ÄS vom 29. Oktober 1985 nicht. Die 3. ÄS \nist im November 1985 in den Publikationsorganen des Kreises bekannt gemacht \nworden. Danach bestand für den Kläger ausreichend Zeit, sich vor Beginn der \nLeistungsperiode 1986 hinsichtlich der ihm zustehenden Regelausstattung zu \nunterrichten und eine entsprechende Behälterausstattung anzufordern.\n\n173\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs. \n2 VwGO nicht vorliegen.\n\n174","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-01-30/9-a-765-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-01-30/9-a-765-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314992","retrieved":"2026-07-09 03:47:13.640611+00:00"}}