{"status":"available","doknr":"OLD315108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1990:0525.9A992.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1990-05-25","aktenzeichen":"9 A 992/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes \nGemarkung xxx Flur xxx Flurstück xxx (xxx Straße) in xxx. Das aufstehende Haus ist \nTeil einer Häuserkette, die von dem Bauunternehmer xxx in der Zeit um 1910 \nerrichtet worden ist. Zur Entwässerung der Wohngrundstücke legte der \nBauunternehmer einen (privaten) Sammelkanal an, der zwischen Straße und \nBaufluchtlinie über die Grundstücke verlegt wurde, inzwischen nach Erweiterung der \nStraße durch Inanspruchnahme von zwischen den Häusern und der früheren \nStraßengrenze liegenden Flächen im Straßenbereich verläuft, in Höhe des Hauses \nxxx; xxx Straße Nr. xxx mittels Abzweig die Straße kreuzt und auf der östlichen \nStraßenseite bei Revisionsschacht xxx (Bezeichnung entsprechend dem \nEntwässerungsplan der Stadt xxx) auf eine weitere von dem Unternehmer xxx \nverlegte Kanalisationsleitung trifft. Zur Abführung des Abwassers aus diesen \nSammelleitungen wurde eine Rohrleitung über vormaliges Zechengelände, das 1981 \nin das Eigentum der Stadt xxx übergegangen ist, im Bereich des heutigen Schachtes \nxxx zum auf xxx Stadtgebiet befindlichen xxxgraben angelegt. Diese Leitung ist in \nder städtischen Kanalnetzkarte von 1984 ausgewiesen. Dagegen zweigt nach den \nKanalnetzkarten von 1968 und 1977 eine Rohrleitung von dem auf der Ostseite der \nxxx Straße in Höhe des Hauses xxx befindlichen Revisionsschacht xxx ab, die über \ndas vormalige Zechengelände zum xxx führt. Der Schacht xxx ist mit dem Schacht \nxxx verbunden. Der xxxgraben ist zur Abwasserableitung mit Sohlschalen ausgelegt \nund mündet in den von der xxxgenossenschaft unterhaltenen xxxgraben.\n\n3\n\nIn den Jahren 1963/64 ließ die xxx Bergbau in Einvernehmen und mit \nGenehmigung der Stadt xxx vom Haus xxxStraße xxx im Verlauf der xxxStraße über \ndie Stadtgrenze hinaus bis zum xxxgraben einen Sammelkanal zur \nAbwasserableitung in den Graben anlegen, der in der Folgezeit von der Stadt xxx als \nstädtische Kanalisationsanlage übernommen wurde und seitdem von der Stadt \nunterhalten wird. An diesen Kanal ist der Revisionsschacht xxx angeschlossen.\n\n4\n\nBei einer vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus Anlaß eines ebenfalls vom \nKläger geführten, inzwischen abgeschlossenen Klageverfahrens (3 K 2549/83) am \n14. März 1985 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, daß die Leitung, \ndie den Revisionsschacht xxx mit dem Revisionsschacht xxx verbindet etwa 30 cm \nunterhalb des Niveaus verlegt ist, auf dem die vom Bauunternehmer xxx angelegten \nprivaten Sammelkanäle in den Schacht xxx einmünden und auf dem von dem \nSchacht die Rohrleitung zum xxxgraben abzweigt. Bei derselben Besichtigung wurde \ndurch Einleiten von Wasser in den Anschlußstutzen der Rohrleitung festgestellt, daß \nvon dieser Stelle das Wasser nicht bis zum xxxgraben gelangte, sondern in den \nRevisionsschacht zurücklief. Ausweislich von Vermerken, die sich bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befinden und einer dazu gefertigten Skizze \nvom 10. April 1981 (Beiakte 7 \"Entwässerung der xxxHäuser\", Bl. 117, und Beiakte \nHeft 5 Bl. 60 vormals BA 7 Bl. 116) wurde Anfang 1981 festgestellt, daß die besagte \nRohrleitung etwa 4 m hinter ihrem Anschluß an den Schacht xxx gebrochen war. Der \nSchacht xxx wurde auf Veranlassung des Senats im Mai 1990 vom Beklagten \nüberprüft. Dabei wurde festgestellt, daß es von diesem Schacht einen Abzweig in \nöstlicher Richtung zum xxxgraben nicht (mehr) gibt und das ankommende Abwasser \nausschließlich in nördlicher Richtung in den städtischen Straßenkanal abfließt. Im \nSchacht ist erkennbar, daß vormals eine Öffnung in östlicher Richtung bestanden \nhat; diese ist abgemauert. Ausweislich eines vom Beklagten gefertigten Vermerkes \nvom 28. Februar 1980 (Beiakte Heft 7 Bl. 83) über eine Ortsbesichtigung vom 5. \nFebruar 1980, an der - entsprechend dem Vermerk - unter anderen auch der Kläger \nteilgenommen hat, und zweier im Anschluß an den Termin gefertigter Lagepläne \nvom 11. Februar 1980 zur Entwässerungssituation im Februar 1980 und in früherer \nZeit (Beiakte Heft 7 Aktendeckel hinten) ging der Beklagte schon nach den \ndamaligen Feststellungen davon aus, daß ein Rohrabzweig, in östlicher Richtung \nzum xxxgraben nur bei Schacht xxx und nicht auch bei Schacht xxx vorhanden \nsei.\n\n5\n\nDer Kläger leitet das auf dem Grundstück xxxStraße xxx anfallende \nNiederschlags- und Schmutzwasser in eine auf dem Grundstück befindliche \nSammelgrube ein, von der das Abwasser über ein Überlaufrohr in den vor dem Haus \nverlaufenden, von dem Bauunternehmer xxx angelegten Sammelkanal eingeleitet \nwird. Die Dickstoffe, die sich im Sammelbecken abgesetzt haben, werden in \nbestimmten Abständen gegen Erhebung von Gebühren von der Stadt abgesaugt. \nEine gegen den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung, die Sammelgrube zu verfüllen \nbzw. als Revisionsschacht umzubauen, ist vom Beklagten nach Klageerhebung durch \nden Kläger wieder aufgehoben worden.\n\n6\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Dezember 1982 erhob der Beklagte \nvom Kläger unter anderem Entwässerungsgebühren (einschließlich \nAbwasserabgabe) für das Grundstück xxx Straße xxx für 1983 in Höhe von 92,88 \nDM; mit Bescheid vom 17. November 1983 wurde die Gebühr auf 141,04 DM erhöht, \nmit weiterem Bescheid vom 19. Juni 1984 wurde sie vom letztgenannten Betrag auf \n128,32 DM ermäßigt und betrugen die Gebühren für Schmutz- und \nNiederschlagswasser nunmehr 120,44 DM. Mit Bescheid vom 13. Januar 1984 zog \nder Beklagte den Kläger für 1984 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 129,48 \nDM und mit Bescheid vom 15. Januar 1985 zu Entwässerungsgebühren für 1985 in \nHöhe von 92,-- DM heran.\n\n7\n\nNach erfolglosen Vorverfahren gegen die genannten Bescheide, soweit sie \nEntwässerungsgebühren betreffen, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er - wie \nschon in den Vorverfahren - im wesentlichen geltend gemacht hat, \nEntwässerungsgebühren könnten von ihm nicht verlangt werden, weil er nicht an \ndas städtische Entwässerungssystem angeschlossen sei, sondern die Entwässerung \nseines Grundstückes ohne Inanspruchnahme städtischer Kanalisation ausschließlich \nüber die von dem Bauunternehmer angelegte private Sammelleitung (xxx) \nerfolge.\n\n8\n\nUnter Bezug auf die Ortsbesichtigung vom 14. März 1985 im Klageverfahren 3 K \n2549/83 hat der Kläger ferner vorgetragen, eine Verbindung des sogenannten xxx \nzur städtischen Kanalisation bestehe ausschließlich deswegen, weil die Stadt ohne \nZustimmung des Unternehmers xxx, bzw. seiner Rechtsnachfolger und der übrigen \nEigentümer der Grundstücke, die an den xxx angeschlossen seien, im \nRevisionsschacht xxx 30 cm unter dem Abflußniveau der aus dem Schacht zum \nxxxgraben über das vormalige Zechengelände führenden Rohrleitung einen Anschluß \nan den städtischen Kanal angelegt habe. Infolge der Trockenlegung habe sich die \nRohrleitung inzwischen mit Geröll und Schlamm zugesetzt. Durch ihr Verhalten habe \ndie Stadt rechtswidrig die private Ableitung der Abwässer in den xxxgraben \nunterbunden. Die nach den tatsächlichen Verhältnissen vorliegende Ableitung von \nAbwasser in die städtische Kanalisation stelle hiernach im Rechtssinne keine \ngebührenpflichtige Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtungen \ndar, da die Ableitung in den städtischen Kanal ohne seinen, des Klägers, Willen \nerfolge. Eine Gebührenpflicht scheide im übrigen auch deshalb aus, weil der \nxxxgraben nicht zum städtischen Kanalnetz gehöre und die Inanspruchnahme der \nstädtischen Kanalleitung zwischen xxx und xxxgraben für eine gebührenpflichtige \nInanspruchnahme der städtischen Kanalisation im Sinne einer \nEntwässerungssystems und einer Klärung der Abwässer nicht ausreiche.\n\n9\n\nNach weiterer Ermäßigung der Entwässerungsgebühren (ohne \nAbwasserabgabeumlagen) für 1983 um 4,44 DM auf 116,-- DM und insoweit \nübereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat der Kläger \nbeantragt,\n\n10\n\nsoweit nicht die Hauptsache erledigt sei, die Heranziehungsbescheide vom 14. \nDezember 1982 und 17. November 1983 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides \nvom 19. Juni 1984 hinsichtlich der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das \nJahr 1983, den Heranziehungsbescheid vom 13. Januar 1984 hinsichtlich der \nZahlung von Entwässerungsgebühren für das Jahr 1984 und den \nHeranziehungsbescheid vom 15. Januar 1985 hinsichtlich der Zahlung von \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 1985 sämtlich in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 1985, aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich auf die Feststellungen im Ortstermin vom 14. März 1985 im \nVerfahren 3 K 2549/83 berufen und darauf verwiesen, daß nach dem \nEntwässerungsgebührenrecht der Stadt auch für eine mittelbare Einleitung von \nAbwasser in die städtische Kanalisation Gebühren von den Eigentümern erhoben \nwürden, die über private Abwasserleitungen, die sich auf anderen Grundstücken \nbefänden, ihr Schmutz- und Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation \neinleiteten. Eine solche Sachlage liege hier vor. Ob und inwieweit die Stadt es zu \nvertreten habe, daß unterhalb des Niveaus der xxxleitungen und der zum xxxgraben \nabzweigenden Rohrleitung eine Verbindung vom Revisionsschacht xxx zum Schacht \nxxx bestehe, sei für den hier interessierenden Veranlagungszeitraum von vornherein \nohne Bedeutung, da die Rohrleitung entsprechend den Feststellungen seines, des \nBeklagten, Tiefbauamtes im Jahre 1981 jedenfalls seit diesem Zeitpunkt aufgrund \neines Rohrbruchs kein Abwasser mehr zum xxxgraben habe ableiten können.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich auf sein \nVorbringen in erster Instanz beruft und ergänzend vorträgt, die Stadt habe den \nVerschluß der Rohrleitung zum xxxgraben auf dem vormaligen Zechengelände auch \ndeshalb zu vertreten, weil sie die Vorflut zum xxxgraben auf diesem Gelände \nabgemauert habe. Letzteres sei aus Anlaß der Anhebung des Bahndamms der \nZechenbahn, die über das vormalige Zechengelände führe, im Jahre 1963 \ngeschehen. Ohne die Eingriffe der Stadt würde das System der von dem \nUnternehmer xxx angelegten Sammelkanäle mit dem Anschluß an den xxxgraben \ndurch die über das vormalige Zechengelände führende Rohrleitung noch \nfunktionstüchtig sein; das ergebe sich daraus, daß die Stadt den jenseits des \nZechenbahndammes liegenden Teil dieser Rohrleitung für Zwecke der städtischen \nEntwässerung nutze.\n\n16\n\nZu berücksichtigen sei ferner, daß entsprechend einer Zusicherung der Stadt \naus dem Jahre 1940 von den Eigentümern der an den xxxkanal angeschlossenen \nGrundstücke keine Entwässerungsgebühren mehr erhoben werden sollten, solange \nder damals vorliegende Zustand fortbestehe und der xxxkanal nicht von der Stadt \nxxx übernommen worden sei; eine Übernahme des letztgenannten Kanals werde \nvon der Stadt abgelehnt.\n\n17\n\nDie hinsichtlich der Entwässerung durch den xxxkanal ohne Inanspruchnahme \nstädtischer Kanalisation sich ergebenden Rechtspositionen könne er, der Kläger, als \nRechtsnachfolger seiner Mutter geltend machen. Dieser seien durch notariellen \nKaufvertrag vom 18. Februar 1968 durch die vormaligen Grundstückseigentümer, \ndas Ehepaar xxx, die ihnen am xxxKanal zustehenden Rechte übertragen worden. - \nIn dem Vertrag heißt es wörtlich: \"Ferner überträgt der Verkäufer der Käuferin das \nRecht der Entwässerung des Hauses xxxStraße xxx, welches er an der \nSammelleitung der Bauunternehmung xxx hat.\" Auf Anfrage des Senats hat der \nKläger mitgeteilt, über den genauen Inhalt dieses Rechts sei nichts mehr in \nErfahrung zu bringen. Im Kaufvertrag, der zwischen den Eheleuten xxx und dem \nUnternehmer xxx abgeschlossen worden sei, seien Abreden zur Entwässerung des \nGrundstückes nicht enthalten. - Durch den von den Voreigentümern an den \nUnternehmer xxx bzw. den durch seine Mutter an die Voreigentümer gezahlten \nKaufpreis für das Grundstück seien letztlich Zahlungen für eine Kanalisation geleistet \nworden, die nunmehr die Stadt durch den durch sie geschaffenen Anschluß an die \nstädtische Kanalisation für ihre Zwecke nutze. Im Falle einer Gebührenpflicht müsse \ndementsprechend zumindest eine Ermäßigung der Gebühr entsprechend den \nAufwendungen erfolgen, die die Stadt durch die Anlage der privaten Sammelkanäle \ndurch den Unternehmer xxx erspart habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor, der Kläger könne sich auf Rechte hinsichtlich einer Ableitung von \nhäuslichen Abwässern über den xxxkanal bzw. private Entwässerungsleitungen in \nden xxxgraben schon deshalb nicht berufen, weil dem Kläger jedenfalls keine eigene \nRechtsposition hinsichtlich der über das Zechengelände führende Rohrleitung \nzustehe. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag habe er nur ein Recht hinsichtlich des \nSammelkanals (xxxkanals) in der xxxStraße; dieses Recht werde durch die Stadt xxx \nnicht tangiert. Im übrigen habe der Unternehmer xxx bzw. hätten seine \nRechtsnachfolger zu keinem Zeitpunkt nachweisen können, daß ein Recht zur \nAbleitung der in den Straßenkanälen gesammelten Abwässer über eine \nweiterführende Leitung in den xxxgraben bestehe. Die Grundstücke, über die die \nRohrleitung zum xxxgraben verlegt sei, hätten dem Unternehmer xxx nicht gehört; \ndiesem sei auch keine dingliche Rechtsposition hinsichtlich eines Leitungsrechts an \ndiesen Grundstücken eingeräumt worden. Im übrigen bestünden auch hinsichtlich \nder privaten Sammelkanäle in der Straße selbst keine dinglichen Sicherungsrechte \nfür die Eigentümer der an diese Kanäle angeschlossenen Grundstücke.\n\n23\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu eingereichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner auf die von diesen eingereichten \neinschlägigen Entwässerungs- und Entwässerungsgebührensatzungen, die Hausakte \nder Stadt xxx für das Grundstück des Klägers sowie die von der Stadt xxx geführte \nAkte \"Entwässerung der xxxHäuser, xxxStraße\", verschiedene Grundbuchauszüge \nund Pläne sowie Nachweise zum Zustand der Revisionsschächte, dem Verlauf der \nKanäle und zur Anlage des städtischen Straßenkanals in der xxxStraße und \nschließlich die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 13 L 59/86, 3 K \n2549/83, 3 K 3050/84, 5 K 523/84 Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Festsetzungen von \nEntwässerungsgebühren für die Jahre 1983, 1984 und 1985 sind rechtmäßig und \nverletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n26\n\n1. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten für die Jahre 1983 und 1984 \nfestgesetzten Entwässerungsgebühren ist die Satzung über die Erhebung von \nEntwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt xxx vom 29. \nNovember 1982 (EAS 1982). Allerdings gelten anstelle der Maßstabsregelung (§§ 4, \n5 EAS 1982) die Maßstabsregelung der §§ 4, 5 der Entwässerungsabgabensatzung \nvom 6. Dezember 1984 (EAS 1984) und anstelle der Gebührensatzregelung (§ 6 EAS \n1982) die Gebührensatzregelung des § 6 der Entwässerungsabgabensatzung vom \n10. Dezember 1986 (EAS 1986). Diese Vorschriften der EAS 1984 und 1986 gelten \nrückwirkend ab 1. Januar 1974, soweit Gebühren noch nicht bestandskräftig \nfestgesetzt sind (§ 13 Abs. 2 EAS 1984, § 13 Abs. 2 EAS 1986); letzteres ist \nhinsichtlich der umstrittenen Gebühren für 1983 bis 1985 der Fall. Rechtsgrundlage \nder Gebührenerhebung für das Jahr 1985 ist - mit Ausnahme von § 6 dieser Satzung \n- die EAS 1984 in Verbindung mit § 6 EAS 1986.\n\n27\n\nDas anzuwendende Ortsrecht ist aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug \ngenommen wird, gültig, wie vom erkennenden Gericht auch schon in anderen \nVerfahren geprüft und festgestellt worden ist.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, OVGE 39 S. 277, \nund vom 22. Februar 1990 - 2 A 115/86 - und - 2 A 118/86 -.\n\n29\n\nIn Sonderheit bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer rückwirkenden \nAnwendung der Vorschriften der EAS 1984 und EAS 1986 im dargestellten Umfang, \nda sich dadurch eine Verschlechterung der Position des Klägers nach Grund und \nHöhe der Entwässerungsgebühren, wie sie nach der EAS 1982 bzw. EAS 1984 zu \nerheben gewesen wären, nicht ergeben hat.\n\n30\n\n2. Auf der Grundlage der angeführten Satzungen sind die vom Beklagten für \n1983, 1984 und 1985 festgesetzten Entwässerungsgebühren entstanden, weil der \nKläger den Gebührentatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit a, § 2 \nAbs. 1 lit a EAS 1982/1984, wonach für die unmittelbare oder mittelbare Einleitung \nvon Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage Gebühren \nerhoben werden, in allen drei Jahren verwirklicht hat; gebührenpflichtig ist gemäß § \n2 Abs. 1 lit a EAS 1982/1984 der Eigentümer des Grundstückes, von dem die \nAbwässer unmittelbar oder mittelbar in die Öffentliche Abwasseranlage eingeleitet \nwerden.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen für eine Einleitung im dargestellten Sinne sind \nerfüllt.\n\n32\n\nDas Einleiten von Abwasser in die städtische Abwasseranlage setzt voraus, daß \nauf dem Grundstück anfallendes Schmutz- oder Niederschlagswasser über eine \nabwassertechnische Verbindung, d.h. eine Verbindung, die ihrer Funktion und \nBestimmung nach dem Transport von Grundstücksabwässern zur gemeindlichen \nAbwasseranlage dient,\n\n33\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -, StGR 1987 S. \n220 f = Gemht 1987 S. 117,\n\n34\n\nin die städtische Abwasseranlage gelangt. Die Verbindung muß nicht \nunmittelbar sein; auch ein mittelbarer Anschluß über Leitungen, die über fremde \nGrundstücke führen bzw. einem Dritten gehören und von diesem betrieben werden, \nkann eine gebührenrechtlich erhebliche Benutzung der städtischen Abwasseranlage \nermöglichen.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. Juli 1973 - 2 A 1017/71 -, KStZ 1974 S. 76 (77), \nvom 14. Juli 1975 - II A 502/73 -, OVGE 31 S. 162 (163), und die schon zitierten \nUrteile vom 22. Februar 1990 und vom 5. September 1986 a.a.O..\n\n36\n\nJedenfalls eine mittelbare Einleitung ist gegeben.\n\n37\n\nDer Kläger leitet das auf seinem Grundstück anfallende Schmutz- und \nNiederschlagswasser in den im Bereich der xxxStraße befindlichen sogenannten \nxxxkanal ein, von wo es über den Schacht vor dem Haus xxxStraße xxx zu dem auf \nder anderen Straßenseite befindlichen Schacht xxx und von dort in den Schacht xxx \nabläuft. Das steht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen im Ortstermin vom 14. März 1985 im Verfahren 3 K 2549/83 zur \nÜberzeugung des Senats fest; dabei ist nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in Verbindung mit den sonstigen Umständen auch davon \nauszugehen, daß in den Jahren 1983 bis 1985 das Abwasser auch nicht etwa in \nrechtlich beachtlichem Umfang von Schacht xxx teilweise über die vormals \nbestehende direkte Rohrverbindung des Schachtes mit dem xxxgraben in diesen \nGraben abgeleitet worden ist. Die betreffende Rohrverbindung ist schon im Jahr \n1981 vom Beklagten überprüft worden, wobei festgestellt wurde, daß eine Ableitung \nwegen eines Rohrbruchs und der Verschüttung der Leitung etwa 4 m hinter dem \nSchacht xxx nicht mehr stattfand. Dieses Ergebnis ist durch die Feststellungen im \nOrtstermin am 14. März 1985 bestätigt worden, in dem sich ergeben hat, daß selbst \nmit Druck in den Anschlußstutzen dieser Leitung eingeleitetes (gefärbtes) Wasser in \nden xxxgraben gelangte. Da die Rohrleitung nach dem eigenen Vortrag des Klägers \nund entsprechend Aktenlage schon seit längerer Zeit vor 1983 zumindest teilweise \nabgemauert worden ist und folglich keiner ständigen Kontrolle und Unterhaltung zur \nErhaltung der Funktionstüchtigkeit unterlegen hat, besteht keine Veranlassung, die \nFeststellungen des Beklagten im Jahre 1981 über einen Verschluß der Leitung in \nZweifel zu ziehen.\n\n38\n\nHiernach gelangt das Abwasser vom Grundstück des Klägers über \nbestimmungsgemäß für die Ableitung von Abwasser vorgesehene Verbindungen \njedenfalls ab Schacht xxx in die städtische Kanalisation der Stadt xxx. Dieser \nSchacht ist unstreitig an den zur Ableitung von an dieser Stelle anfallendem \nAbwasser in den Jahren 1963/64 mit Gefälle zum xxxgraben in der xxxStraße \nverlegten Abwassersammelkanal, der von der Stadt als Teil des städtischen \nKanalnetzes übernommen worden ist, angeschlossen. Die auf Veranlassung des \nSenats durchgeführte Überprüfung dieses Schachts durch den Beklagten hat \nergeben, daß auch von diesem Schacht keine abwassertechnische Verbindung zum \nxxxgraben außer über den in der xxxStraße zum xxxgraben führenden Kanal \nbesteht. Die in den Kanalnetzplänen der Stadt von 1968 und 1977 eingezeichnete \nRohrleitung von Schacht xxx über das vormalige Zechengelände zum xxxgraben ist \nentweder nicht entsprechend den Planungen, wie sie - nach den vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen - 1955 seitens der Zeche xxx zur Entwässerung der Häuser \nxxxStraße xxx bestanden haben, angelegt worden oder es ist eine vormals zum \nxxxgraben über das Zechengelände verlaufende Verbindung - sei es durch einen \noffenen Graben, sei es durch eine Rohrleitung - im Zuge der Anlegung des \nStraßenkanals in den Jahren 1963/64 bzw. in der Folgezeit jedenfalls schon vor \nFebruar 1980 durch Abmauerung beseitigt worden. Aufgrund des Vermerks des \nBeklagten in der Akte \"Entwässerung der xxxHäuser\" vom 28. Februar 1980 und der \nLagepläne zur Darstellung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung vom 5. Februar \n1980 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß schon zur Zeit dieser \nOrtsbesichtigung im Schacht kein Rohrabzweig in östlicher Richtung zum xxxgraben \nmehr vorhanden war. Es gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit des Lageplanes \nvom 11. Februar 1980 über die am 5. Februar 1980 vorgefundenen Verhältnisse zu \nbezweifeln, insbesondere keine Anhaltspunkte, daß sich die \nEntwässerungsverhältnisse bei Schacht xxx - soweit sie hier interessieren - zwischen \n1980 und 1990 verändert haben.\n\n39\n\nOb nach der vorliegenden Sachlage eine unmittelbare oder mittelbare \nAbwasserableitung vom Grundstück des Klägers in die städtische Kanalisation \nvorliegt, ist nicht völlig eindeutig, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, \nweil jedenfalls eine mittelbare Einleitung von Schmutz- und Regenwasser in die \nstädtische Kanalisation vorliegt und - wie dargelegt - auch eine solche \ngebührenpflichtig ist. Unstreitig ist der sogenannte xxxKanal auf Straßengelände \nverlegt, das (inzwischen) im Eigentum der Stadt steht, wobei sich aus den Akten \nund dem Vortrag des Klägers ergibt, daß die Flächen, in denen der Kanal liegt, \nzunächst im Eigentum des Unternehmers xxx gestanden haben und erst nach Anlage \ndes Sammelkanals von der Stadt erworben worden sind. Danach könnte die Stadt \nmit dem Erwerb des Straßenlandes von dem Unternehmer xxx auch Eigentümerin \nder in der Straße u.a. vor dem Grundstück des Klägers verlaufenden Sammelleitung \ngeworden sein, es sei denn, die Leitung wäre bei Eigentumserwerb nicht \nwesentlicher Bestandteil der für die Erweiterung der Straße veräußerten \nGrundstücke gewesen (vgl. §§ 94, 95 BGB) und wäre auch nicht als Zubehör der \nGrundstücke (vgl. § 97 BGB) auf die Stadt übertragen worden.\n\n40\n\nVgl. zur Problematik der Eigentumsverhältnisse betreffend \nVersorgungsleitungen und Kanalleitungen: BGH, Urteile vom 11. Juli 1962, BGHZ 37 \nS. 353 ff, und vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 -, NJW 1968 S. 2331 f.\n\n41\n\nAndererseits hat die Stadt ausweislich der Akten verschiedentlich zum Ausdruck \ngebracht, die Unterhaltung und den Betrieb der von dem Unternehmer xxx \nangelegten Kanalleitungen nicht übernehmen zu wollen, und hat im Hinblick auf \neine bestehende private Entwässerung der Häuser an der xxxStraße (im hier \ninteressierenden Bereich) in den xxxgraben früher Gebührenfreiheit gewährt. Das \nspricht ungeachtet der Frage, wer Eigentümer dieser Kanalleitungen ist, jedenfalls \ngegen eine Einbeziehung der Kanäle in die städtische Kanalisation. Wäre hiernach \nder xxxkanal, der das Abwasser vom Grundstück des Klägers zum Schacht xxx \nableitet, nicht Teil der städtischen Kanalisation, läge jedenfalls bei Schacht xxx eine \nEinleitung des Abwassers in die städtische Kanalisation als mittelbare Einleitung \nvor.\n\n42\n\nDieser Feststellung steht nach den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht entgegen, daß der städtische Kanal in der xxxStraße von \nSchacht xxx bis zur Stadtgrenze bzw. zum xxxgraben auf xxx Gebiet keine \ntechnische Verbindung zu sonstigen Kanalleitungen auf xxx Gebiet, in Sonderheit \nkeine Verbindung zu einer Kläranlage auf Stadtgebiet hat. Für die gebührenpflichtige \nInanspruchnahme städtischer Kanalisation kommt es auf solche Umstände nicht an. \nJeder - jedenfalls nicht nur unwesentliche - Teil der städtischen \nKanalisationsanlagen, über die Abwasser abgeleitet wird, ist rechtlich gleichwertiger \nTeil des städtischen Entwässerungssystems, durch dessen Nutzung eine \ngebührenrechtlich relevante Leistung vermittelt wird.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 -, Gemht 1988 S. 182, und \nvom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -.\n\n44\n\nDie dem Gebührenpflichtigen gegenüber erbrachte Leistung besteht in der \nÜbernahme des Abwassers in eine städtische Kanalleitung, nach der das Abwasser \nbis zu einem Punkt abgeleitet wird, der von dem Grundstück so weit entfernt ist, daß \nfür seine Bewohner keine Geruchsbelästigungen und gesundheitlichen Gefahren \ndurch das Abwasser entstehen können; im Falle einer mittelbaren Ableitung besteht \ndie Leistung darin, daß solche Gefahren und eine Störung der Anleitung bis zur \nöffentlichen Kanalisation durch Rückstau von Abwässern vermieden werden. Teil der \ngebührenpflichtigen Leistung ist außerdem, daß die Gemeinde mit der Übernahme \ndes Abwassers in die öffentliche Kanalisation die weitere Verantwortung für die \nBeseitigung des Abwassers übernimmt und der Grundstückseigentümer von dieser \nStelle an für das eingeleitete Abwasser grundsätzlich nicht mehr verantwortlich \nist.\n\n45\n\nHiernach läge eine gebührenpflichtige Einleitung selbst dann noch vor, wenn \nder von Schacht xxx zum xxxgraben führende Kanal in der xxxStraße ausschließlich \nbis zur Stadtgrenze (ausweislich der vorliegenden Karten mit einer Länge von etwa \n160 m) Teil der städtischen Kanalisation wäre und letzteres nicht auch auf den auf \nxxx Stadtgebiet bis zum xxxgraben verlaufenden Straßenkanal und den xxxgraben \nselber zuträfe. Allein durch die Übernahme des Abwassers in den auf Stadtgebiet \nbefindlichen Teil des vom Schacht xxx zum xxxgraben führenden Kanals wird dem \nKläger die gebührenpflichtige Leistung im vorbeschriebenen Sinne erbracht. Im \nHinblick auf die damit von der Stadt xxx übernommene Verantwortung für die \nweitere Beseitigung des Abwassers kommt es auch nicht weiter darauf an, ob und \ninwieweit sie im Einvernehmen mit der Stadt xxx und in Übereinstimmung mit \nwasserrechtlichen Vorschriften den xxxgraben für die Abwassereinleitung nutzt.\n\n46\n\nVgl. auch hierzu OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 - und vom 15. \nFebruar 1989 - 2 A 2452/85 -.\n\n47\n\nDie Verwirklichung des Gebührentatbestandes steht nicht deshalb in Frage, weil \nder Kläger die von seinem Haus ablaufenden Abwässer im fraglichen Zeitraum nicht \nwillentlich der städtischen Kanalisation bei Schacht xxx zugeleitet und damit \nmöglicherweise nicht im Sinne des Satzungsrechts in die Entwässerungsanlage der \nStadt eingeleitet hätte. Zwar dürfte die Erhebung von Entwässerungsgebühren \ngrundsätzlich eine willentliche Annahme der technischen Leistung des \nEntwässerungssystems der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer \nvoraussetzen. Den diesbezüglichen Anforderungen wird die Abwassereinleitung \ndurch den Kläger indessen gerecht. Ihm ist nach seinem eigenen Vortrag durch die \nErhebung von Entwässerungsgebühren mit Bescheid vom 19. Juli 1978 für die Zeit \nvon 1973-1978 bekannt geworden, daß die Stadt von einer Ableitung des Abwassers \nvon seinem Grundstück in die städtische Kanalisation in der xxxStraße ausging. \nFerner war er ausweislich der vom Beklagten eingereichten Akte \"Entwässerung der \nxxxHäuser, xxxStraße\" (Beiakte Heft 7) im Jahre 1980 an Verhandlungen mit der \nStadt über die Gebührenpflichtigkeit, in denen erläutert und erörtert wurde, daß die \nGrundstücke xxx, xxxStraße mittelbar bei Schacht xxx in die städtische Kanalisation \nentwässerten (vgl. den Vermerk in Beiakte Heft 7 Bl. 85 ff, in dem die Teilnehmer \nund der Inhalt von Besprechungen am 31. Januar/5. Februar 1980 festgehalten sind) \nund der Ortsbesichtigung vom 5. Februar 1980 beteiligt. Spätestens seit dieser Zeit \nwar der Kläger über den maßgeblichen Sachverhalt des Ablaufs seines Abwassers in \ndie städtische Kanalisation so weitgehend informiert, daß ihm die weitere Ableitung \ndes Abwassers von seinem Grundstück in den xxxkanal als willentliche (mittelbare) \nEinleitung in die städtische Kanalisation zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nicht \nentscheidend darauf an, ob er in den Jahren 1983-1985 bis zu der durch das \nVerwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung vom 14. März 1985 sicher \ndavon ausging, daß eine Verbindung des xxxkanals zur städtischen Kanalisation \nbestand. Für eine willentliche Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation im \nSinne des Entwässerungsgebührenrechts war ausreichend, daß er nach den \ngesamten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Verbindung \ndes xxxKanals bei Schacht xxx mit der städtischen Kanalisation bei Schacht xxx \nrechnen mußte und in Ansehung dieser Umstände nach wie vor sein Abwasser in \nden xxxkanal einleitete.\n\n48\n\nGegenüber der danach gegebenen willentlichen Inanspruchnahme der \nstädtischen Entwässerungsanlage kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf \nberufen, er sei ohne Kenntnis, Willen und Zutun an diese Anlage angeschlossen \nworden. Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch Einleitung von \nSchmutz- und Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation und die daran \ngeknüpfte Entstehung der Gebührenpflicht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, \nwie es zum Anschluß des Grundstückes an die städtische Kanalisation gekommen \nist, sondern darauf, daß der betreffende Grundstückseigentümer mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit im dargestellten Sinne mit dem Anschluß seines Grundstückes an \ndie städtische Kanalisation rechnen mußte und in Ansehung des möglicherweise \nbestehenden Anschlusses sein Abwasser so vom Grundstück ableitet, daß eine \nBeanspruchung dieses Anschlusses nicht ausgeschlossen wird.\n\n49\n\nOb dieser Grundsatz im Falle einer rechtswidrigen technischen Verbindung einer \nprivaten Entwässerungsleitung mit der öffentlichen Kanalisation für eine gewisse \nZeit zwischen Kenntnis des Grundstückseigentümers von den Umständen, die für \neinen solchen Anschluß sprechen und einer Wiederherstellung der privaten \nEntwässerung in zumutbarer Zeit einer Ausnahme erfahren und ob letzteres unter \ndem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde auch dann geltend \nkönnte, wenn offenkundig und eindeutig ist, daß die Gemeinde selbst durch grob \nunrechtmäßige Eingriffe in das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an privaten \nEntwässerungsleitungen den Anschluß hergestellt hätte, bedarf hier keiner Klärung. \nAusnahmefälle dieser Art liegen hier nämlich nicht vor. Weder die Rechtsnachfolger \ndes Bauunternehmers xxx, noch der Kläger selbst haben seit Kenntnisnahme von \nder Möglichkeit einer Verbindung des xxxkanals mit dem städtischen Kanal ab \nSchacht xxx etwas unternommen, die Verbindung zwischen den privaten \nEntwässerungsleitungen und der städtischen Kanalisation zu unterbrechen und die \nVerbindungen der Privatleitungen über das vormalige Zechengelände zum \nxxxgraben wieder instandsetzen zu lassen. Ein treuwidriges Verhalten der Stadt im \ndargestellten Sinne scheidet schon deshalb aus, weil nach Lage der Dinge völlig \nunklar, und, wenn überhaupt, jedenfalls ohne weiteres nicht mehr zu klären ist, \nwann, wie und durch wen es zu der Verbindung des xxxkanals mit der städtischen \nKanalisation gekommen ist, insbesondere ob dies auf Veranlassung der xxx Bergbau \n1963/64 oder jedenfalls mit Billigung der Eigentümerin des vormaligen \nZechengeländes, über das das Abwasser aus dem xxxKanal zum xxxgraben \nabgeleitet wurde, geschehen ist und ob möglicherweise unrechtmäßige Eingriffe der \nStadt in Rechte an den privaten Entwässerungsleitungen nicht schon verjährt sind. \nLetztlich weist der vom Kläger selbst vorgelegte Entwässerungsplan der Zeche xxx \nfür die Häuser xxxStraße xxx vom 5. August 1955 aus, daß schon damals eine \nKanalisationsverbindung zwischen den heutigen Schächten xxx und xxx geplant war \nund die Kanalsohle bei Schacht xxx tiefer liegen sollte als bei Schacht xxx. Danach \nkönnte eine Verantwortlichkeit der Stadt für eine Verbindung mit Gefälle von \nSchacht xxx zu xxx schon nach den tatsächlichen Umständen vor dem Bau des \nKanals durch die xxx Bergbau 1963/64 und der Übernahme dieses Kanals durch die \nStadt ausscheiden Über die dargestellten Ausnahmefälle hinaus käme unter \nBerücksichtigung aller Umstände dieses Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz, \ndaß es für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht darauf ankommt, wie \nder Anschluß an die Kanalisation zustandegekommen ist, von vornherein nicht in \nBetracht. Das gilt auch unter der Berücksichtigung der nicht auszuschließenden, \nandererseits aber auch nicht offenkundigen Möglichkeit, daß es ohne Zustimmung \nder Berechtigten an den von dem Bauunternehmer xxx angelegten privaten Kanälen \nzu einem objektiv unrechtmäßigen Anschluß dieser Kanäle an die städtische \nKanalisation durch die Stadt gekommen sein könnte. Angesichts einer solchen \nMöglichkeit entfällt nicht die Gebührenpflicht, sondern ist den Berechtigten \nzuzumuten, ihre Rechtspositionen auf Wiederherstellung der privaten \nEntwässerungsanlage gegenüber der Stadt und Geltendmachung von Schadenersatz \nzu verfolgen. Insoweit gilt der Rechtsgedanke, wie er in vergleichbarer Weise in § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 lit a Kommunalabgabengesetz NW (KAG) in Verbindung mit § 226 Abs. \n3 AO hinsichtlich der Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegenüber \nGebührenansprüchen zum Ausdruck kommt.\n\n50\n\nUngeachtet der dargestellten Gründe würde die sich aus der Verwirklichung des \nGebührentatbestandes ergebende Gebührenpflicht des Klägers durch einen \nmöglicherweise unrechtmäßigen Anschluß des xxxkanals an die städtische \nKanalisation auch deshalb nicht berührt, weil es keine verläßlichen Anhaltspunkte \ndafür gibt, daß durch einen solchen Anschluß gerade in Rechte des Klägers bzw. auf \nihn übergegangene Rechte der Voreigentümer seines Grundstückes eingegriffen \nworden ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag, den seine Mutter mit \nden Voreigentümern xxx abgeschlossen hat, ist der Mutter des Klägers ein \"Recht \n(der Verkäufer) am xxxkanal zur Entwässerung des Hauses\" übertragen worden. \nWelchen genauen Inhalt dieses Recht hatte, ist nach dem eigenen Vorbringen des \nKlägers nicht bekannt und nicht mehr zu klären; insbesondere ist nicht erkennbar, \ndaß seiner Mutter dingliche Rechtspositionen am xxxkanal hätten übertragen sein \nkönnen. Sie hat ferner keine dingliche Sicherung bestehender Leitungen durch \nKanalleitungsrechte an den Grundstücken, über die der xxxkanal verlegt ist, und \ndem vormaligen Zechengelände, über das das Abwasser zum xxxgraben abgeleitet \nwurde, erhalten, die sie ihrerseits auf den Kläger hätte übertragen können. Danach \nist davon auszugehen, daß dem Kläger nach einer Veränderung der Ableitung der in \nden xxxkanal eingeleiteten Abwässer von vornherein allenfalls Rechte gegen die \nRechtsnachfolger des Unternehmers xxx auf Wiederherstellung der Entwässerung, \nwie sie vertraglich mit dem Unternehmer xxx bzw. mit seinen Rechtsnachfolgern \nbeim Verkauf der Grundstücke an der xxxStraße zugesagt worden sein könnten, \nzustehen könnten, nicht aber Rechtsansprüche gegen die Stadt xxx.\n\n51\n\nDer Kläger kann sich gegenüber seiner Gebührenpflicht schließlich nicht auf eine \netwaige Zusage der Stadt xxx im Jahre 1940 berufen, nach der \nEntwässerungsgebühren nicht mehr erhoben werden sollten, solange der damals \nvorhandene Zustand der Entwässerung der Grundstücke bestehe bzw. der von dem \nUnternehmer xxx angelegte Kanal nicht von der Stadt übernommen werde. Eine \nZusage dieses Inhalts, hätte ungeachtet der Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit \neines Gebührenverzichts nach der 1983 und danach vorliegenden Sachlage schon \ndeshalb keine Verbindlichkeit mehr, weil sich die Entwässerungssituation der an den \nxxxkanal angeschlossenen Häuser seit 1940 entscheidend verändert hat. Die nach \nder Verlegung des Entwässerungskanals in der xxxStraße bis zum xxxgraben und der \nÜbernahme dieses Kanals durch die Stadt und durch den Anschluß des xxxkanals an \ndiesen Kanal entstandene Entwässerungssituation ist mit derjenigen im Jahre 1940, \nin dem die Abwässer aus dem xxxkanal ausschließlich über eine auf den vormaligen \nZechengelände befindliche Verbindung zum xxxgraben abgeleitet wurden, nicht \nvergleichbar.\n\n52\n\n3. Die hiernach dem Kläger für die Jahre 1983-1985 dem Grunde nach zu Recht \nberechneten Entwässerungsgebühren begegnen auch der Höhe nach keinen \nBedenken. Anhaltspunkte dafür, daß sie nach der Maßstabsregelung, den danach \nmaßgeblichen Bemessungsfaktoren und Gebührensätzen fehlerhaft berechnet \nworden sein könnten, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die \nnach dem Satzungsrecht zu berechnenden Gebühren auch nicht zu mindern. Die \nTatsache, daß das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und \nNiederschlagswasser über eine Sammelgrube in den xxxKanal eingeleitet wird und \nsich dadurch Dickstoffe in der Sammelgrube absetzen, die in bestimmten Abständen \nabgefahren werden müssen, rechtfertigt keine Gebührenminderung. Es steht dem \nKläger frei, diese Sammelgrube zu beseitigen und das Abwasser ohne vorherige \nAusfällung der Dickstoffe in die Kanalisation einzuleiten. Auch nach Ausfällung der \nDickstoffe bleiben die vom Kläger abgeleiteten Abwässer Schmutz- und \nNiederschlagswasser im Sinne der Satzung, da die Vorbehandlung des abgeleiteten \nWasser nicht den Anforderungen entspricht, die an die Reinigung von Abwasser zu \nstellen sind.\n\n53\n\nVgl. zur Frage der Veränderung der Schmutzwasserqualität durch eine \nVorklärung auf dem Hausgrundstück das schon zitierte Urteil des erkennenden \nGerichts vom 6. Juli 1987.\n\n54\n\nIm übrigen ist dem Kläger vorzuhalten, daß er die Sammelgrube nicht etwa auf \nVeranlassung des Beklagten, sondern sogar gegen dessen - inzwischen aufgehobene \n- Ordnungsverfügung, die Grube zu beseitigen, beibehalten hat und dies - wie sich \naus der Hausakte ergibt - im eigenen Interesse deshalb tut, weil ohne die vorherige \nAusfällung der Dickstoffe aus dem Abwasser die Gefahr besteht, daß die \nHausanschlußleitungen bzw. der xxxkanal durch das abgeleitete Abwasser verstopft \nwerden.\n\n55\n\nEine Gebührenminderung im Hinblick auf die Kosten, die dem Bauunternehmer \nxxx durch die Anlage des xxxkanals entstanden sind, kann der Kläger schon deshalb \nnicht verlangen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß diesbezügliche \nAufwendungen bestimmter Höhe auf ihn bzw. die Voreigentümer des Grundstückes \nabgewälzt worden sind. Daß und gegebenenfalls inwieweit durch den Kaufpreis, den \nseine Mutter für das Grundstück xxxStraße xxx gezahlt hat, mittelbar Kosten für die \nAnlage des Teils des xxxKanals, der vor dem Grundstück des Klägers verlegt ist, \nabgegolten worden sind, läßt sich nämlich nicht feststellen. Im übrigen bestünde im \nHinblick auf das Alter des xxxkanals, der im Bereich des Grundstücks des Klägers \nspätestens in den Jahren zwischen 1910 und 1920 angelegt worden ist, in den \nJahren 1983 bis 1985 auch keine Veranlassung mehr, in Ansehung ersparter \nAufwendungen der Stadt für eine städtische Kanalisationsanlage eine \nGebührenminderung vorzusehen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision war nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht \nvorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1990-05-25/9-a-992-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1990-05-25/9-a-992-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315108","retrieved":"2026-07-09 03:47:23.464180+00:00"}}