{"status":"available","doknr":"OLD315145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1990:0131.2A1124.86.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1990-01-31","aktenzeichen":"2 A 1124/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des bei \nzutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.075,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D.straße ... in .... Mit \nAbgabenbescheid vom 30. August 1984 zog der Beklagte den Kläger zu weiteren \nKanalbenutzungsgebühren für das Grundstück für die Jahre, 1981 und 1982 in Höhe \nvon insgesamt 2.075,64 DM heran. Es handelte sich dabei um eine Nachveranlagung \nauf der Grundlage der tatsächlichen Wasserverbrauchsmengen dieser Jahre unter \nBerücksichtigung der bisherigen Vorausleistungen. Der dagegen eingelegte \nWiderspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.\n\n2\n\nZur Begründung seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen ausgeführt, daß er nicht nachträglich mit Gebühren belastet werden \ndürfe. Denn diese könne er wegen der mietrechtlichen Vorschriften nicht mehr auf \nseine Mieter umlegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von \nder Rechtmäßigkeit der Nachveranlagung bei der Grundsteuer ausgehe, sei auf \nKommunalabgaben nicht übertragbar.\n\n3\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n4\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. August 1984 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Januar 1985 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nEr hat ausgeführt, daß eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren innerhalb der \nVerjährungsfrist jederzeit möglich sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger \naus mietrechtlichen Gründen die Gebühren noch auf seine Mieter umlegen könne.\n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Es hat ausgeführt, daß der Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, \nweil die ihm zugrundeliegende Satzung unwirksam sei. Sie enthalte keinen \nausreichenden Verteilungsmaßstab. Der verwandte Frischwassermaßstab verstoße \ngegen § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen und gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, weil für Grundstücke, \nvon denen erhebliche Mengen Schmutzwasser und nur verhältnismäßig wenig \nNiederschlagswasser eingeleitet werde, keine Gebührendegression vorgesehen \nsei.\n\n9\n\nDagegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Berufung. Der Beklagte ist der \nAnsicht, daß die Satzung eine wirksame Rechtsgrundlage darstelle. Denn der \nFrischwassermaßstab des § 2 Abs. 2 der Satzung verstoße nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip und damit nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Denn der Anteil der \nKosten der Oberflächenentwässerung an den Gesamtkosten der \nAbwasserbeseitigung liege tatsächlich unterhalb der kritischen Grenze, ab der nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine degressive \nGebührensatzstaffelung oder sogar die Festsetzung einer separaten Gebühr für die \nOberflächenentwässerung erforderlich werde. Dies ergebe sich aus der vom Rat \ngebilligten Kostenbedarfsberechnung. Aus dieser ergebe sich, daß der Kostenanteil \nfür die Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung des von der Gemeinde \nübernommenen Anteils der Allgemeinheit sich auf etwa 2,2 bis 9,5 % der \nGesamtkosten belaufe. Die kosten der Oberflächenentwässerung seien entsprechend \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise ermittelt worden, \ndaß nur die Kosten der Oberflächenentwässerung zugerechnet worden seien, die \neindeutig und ausschließlich durch die Oberflächenentwässerung verursacht worden \nseien. Danach sei der Anteil der Kosten der Oberflächenentwässerung an den \nGesamtkosten geringfügig und verstoße nicht gegen das bundesrechtliche \nÄquivalenzprinzip und gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Demgegenüber habe das \nVerwaltungsgericht, zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Satzung bei Benutzung nur \nder Schmutzwasserentwässerung oder nur der Oberflächenentwässerung für die \nSchmutzwasserentwässerung die Gebühr auf 70 % und bei einem Anschluß nur an die \nOberflächenentwässerung die Gebühr auf 30 % der Vollgebühr festsetze. Diese \nTeilgebührensätze seien zu Recht nicht nach den jeweiligen Kosten, sondern nach der \njeweiligen Inanspruchnahme festgesetzt worden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakten, die Akten des Parallelverfahrens \n2 A 969/86 und die zu beiden Verfahren vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann über die zulässige Berufung gemäß Art. 2 § 5 des Gesetzes zur \nEntlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit durch Beschluß \nentscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. August 1984 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Januar 1985 rechtswidrig ist und den Kläger in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n19\n\nDem Heranziehungsbescheid fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Denn \ndie Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 27. \nNovember 1981 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 17. Dezember \n1982 ist unwirksam. Entgegen § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - KAG - enthält die Satzung keinen gültigen Maßstab für die \nErmittlung der Gebührenhöhe. Der in § 2 der Satzung vorgesehene. \nFrischwassermaßstab ohne eine Degression für Großverbraucher genügt nicht den \nAnforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.\n\n20\n\nDer Senat läßt offen, ob diese Maßstabsregelung deswegen rechtswidrig ist, weil \nsie gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt. Dieses ist nur verletzt, \nwenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und \ndem Wert der Leistung für den Empfänger vorliegt.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B \n11.84 -, KStZ 1985, 129 ff und Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 (16) mit weiteren \nNachweisen.\n\n22\n\nEine solche gröbliche Verletzung besteht nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei Verwendung des Frischwassermaßstabes auch für die \nAbleitung des Niederschlagswassers nicht, wenn die durch Gebühren zu deckenden \nKosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken \ngeringfügig sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O. und Urteil vom 26. Oktober \n1977 - VII C 4.76 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 (37).\n\n24\n\nDer Beklagte geht davon aus, daß die durch die Regenwasserableitung \nentstehenden Gebühren geringfügig seien und beruft sich dafür auf eine vom Rat \ngebilligte Gebührenkalkulation, die für die Jahre 1981 und 1985 einen Gebührenanteil \nzwischen 1 und 9 % ausweist. Die dieser Kalkulation zugrundeliegende \nKostenermittlung ist in der Weise erfolgt, daß der durch die Einbeziehung der \nNiederschlagswasserentwässerung für die Gemeinschaftsanlage \nMischwasserkanalisation entstandene Aufwand dem Aufwand gegenübergestellt wird, \nder allein für eine Schmutzwasserkanalisation entstanden wäre, lediglich der \nMehraufwand wird der Oberflächenentwässerung zugeordnet und zur Grundlage der \nErmittlung des auf sie entfallenden Kostenanteils gemacht. Der Beklagte beruft sich \ndarauf, daß das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, daß eine solche \nErmittlung des Kostenanteils nicht gegen Bundesrecht verstoße. Dies trifft zwar zu. \nDoch hat das Bundesverwaltungsgericht\n\n25\n\nin dem Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O.\n\n26\n\noffengelassen, inwieweit eine solche Ermittlung mit dem jeweiligen Landesrecht \nvereinbar ist. Darauf kommt es aber an; denn die Erhebung kommunaler \nBenutzungsgebühren unterliegt der Regelung des Landesrechts. Gegen eine solche \nKostenermittlung könnten aus landesrechtlicher Sicht Bedenken bestehen. Eine solche \nErmittlung beruht auf der Erwägung, daß die Kanalisation einschließlich der Klärwerke \nin erster Linie der Ableitung und Klärung des Schmutzwassers dient und deshalb die \nKosten für die Kanalisation auch in erster Linie durch die Schmutzwasserableitung und \nKlärung verursacht werden. Die Ableitung des Niederschlagswassers wird \ndemgegenüber nur als nebensächlich angesehen, weil seiner Ableitung und Klärung \nkeine besondere Bedeutung zukomme. Zur Erhebung von Abwasserabgaben für \nNiederschlagswasser hat der\n\n27\n\nSenat in dem Urteil vom 14. Februar 1989 - 2 A 761/88 -\n\n28\n\njedoch entschieden, im Jahre 1983 habe es den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik (§ 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes) entsprochen, daß auch \nMiederschlagswasser biologisch geklärt werden müsse. Daraus folgt, daß es den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik auch im Jahre 1983 entsprach, \nNiederschlagswasser im wesentlichen in gleicher Weise wie Schmutzwasser \nabzuleiten und einer biologischen Klärung zuzuführen. Daraus könnte der Schluß zu \nziehen sein, daß der Ableitung und Klärung von Niederschlagswasser in etwa die \ngleiche Bedeutung zukommt wie der Ableitung und Klärung von Schmutzwasser. Dies \nwiederum könnte dagegen sprechen, die Kosten einer Mischwasserkanalisation als im \nwesentlichen durch die Schmutzwasserbeseitigung verursacht anzusehen.\n\n29\n\nDer Senat braucht diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn \nder in § 2 der Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab verstößt zumindest gegen \ndie Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Danach kann, wenn ein \nWirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Dieser Anforderung genügt der in \nder Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab nicht, da er hinsichtlich der \nBemessung der Gebühr für die Niederschlagswasserableitung zu der \nInanspruchnahme der Abwasseranlage in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht. \nDa § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG nur auf die Inanspruchnahme und nicht auf die Kosten \nabstellt, ist entgegen der Ansicht des Beklagten § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG nicht bereits \ndann beachtet, wenn das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip nicht verletzt wird. Das \nbundesrechtliche Äquivalenzprinzip bestimmt lediglich die äußersten Grenzen, bei \nderen Überschreitung die Gebührenbemessungsregelung in der Satzung auf jeden Fall \nund unabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung unwirksam ist. Es dient \ndem Schutz des Gebührenpflichtigen, erweitert aber nicht die Grenzen, die den \nGemeinden durch das insoweit allein maßgebliche Landesrecht gezogen sind. Nach \ndem hier anzuwendenden Landesrecht ist eine Störung des Ausgleichsverhältnisses \nzwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung (schon) dann gröblich, wenn das \nMißverhältnis des Maßstabes zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \noffensichtlich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von dem Verhältnis der \nGebührenbemessung zu der Erfassung von Art und Umfang der Inanspruchnahme \nab.\n\n30\n\nZwar ist der Frischwassermaßstab auch für die Bemessung der \nNiederschlagswassergebühr ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. \nDies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt.\n\n31\n\nVgl. Urteile des Senats vom 22. März 1982 - 2 A 1584/79 -, Gemht 1983, 69, \nUrteil vom 8. August 1984 - 2 A 2501/78 -, Gemht 1985, 44 = StGR 1985, 388 und \nBeschluß des Senats vom 11. Januar 1989 2 B 696/88 -.\n\n32\n\nDer Anwendung dieses Maßstabes liegt die Wahrscheinlichkeitsannahme \nzugrunde, daß zwischen den Mengen des abgeleiteten Schmutzwassers und des \nNiederschlagswassers eine gewisse Relation besteht. Die Menge des abgeleiteten \nRegenwassers hängt von der Menge des auf dem befestigten Teil der \nGrundstücksfläche niedergehenden Regens ab. Die Größe des befestigten Teils der \nGrundstücksfläche steht (noch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der \nBewohner des Grundstücks bzw. der Nutzung des Grundstücks, von der die Menge \ndes dem Grundstück zugeführten Frischwassers abhängt, die für die Bemessung des \nabgeleiteten Schmutzwassers maßgebend ist. Ein solcher Zusammenhang zwischen \nder Menge des abgeleiteten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers ist \ndenkbar und nicht offensichtlich unmöglich. Dies reicht zur Annahme eines zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes aus.\n\n33\n\nAllerdings ist offensichtlich, daß es Fälle geben kann, in denen diese Relationen \nnicht mehr gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn einem verhältnismäßig kleinen \nGrundstück sehr viel Frischwasser zugeführt wird, das dann als Schmutzwässer der \nKanalisation zugeleitet wird. Diese Situation trifft entweder bei intensiverer \nGrundstücksnutzung in Kerngebieten (hohe Büro-, Geschäfts-, und \nVerwaltungsgebäude mit kleinen Grundflächen), in Gewerbe- und Industriegebieten \n(bei Gewerbenutzungen mit intensivem Wasserverbrauch) und auch bei hohen \nWohngebäuden mit intensiver Wohnnutzung auf. Daß in derartigen Fällen ein \nMißverhältnis zwischen Schmutzwasserableitung und Niederschlagswasserableitung \nentsteht, ist ohne Schwierigkeiten feststellbar. So geht z.B. die vom Rat der Stadt ... \ngebilligte Kalkulation davon aus, daß das Verhältnis der Inanspruchnahme der \nSchmutzwasserableitung zur Niederschlagswasserableitung 70 zu 30 beträgt. Dieses \nVerhältnis ist aufgrund einer Durchschnittsannahme für mit Wohnhäusern bebaute \nGrundstücke, nämlich 3,5 Einwohner pro Grundstück, einem täglichen \nWasserverbrauch von 150 l pro Einwohner und einer befestigten Fläche pro \nGrundstück von 175 qm bei einer zu berücksichtigenden jährlichen \nNiederschlagsmenge von 510 mm je cm² ermittelt worden. Aufgrund dieser \nBerechnung laßt sich ohne weiteres feststellen, wann bei größeren Mengen \nzugeführten Frischwassers dieses Verhältnis offensichtlich nicht mehr besteht. Der \nSenat hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer offensichtlichen \nStörung des angenommenen Verhältnisses in Einzelfällen dieses Mißverhältnis durch \nBilligkeitsmaßnahmen gemäß der §§ 163 bzw. 227 der Abgabenordnung 1977 \nbeseitigt werden kann.\n\n34\n\nVgl. Urteile des Senats vom 22. März 1982, a.a.O. und vom 8. August 1984, \na.a.O.\n\n35\n\nEr hat aber auch ausgeführt, daß Billigkeitsmaßnahmen nicht ausreichen, wenn es \nsich nicht nur um wenige Einzelfälle handelt, sondern die angenommene Relation \noffensichtlich in größerem Umfange gestört ist, wie dies bei Gemeinden mit häufigerer \nintensiver Grundstücksnutzung der Fall ist. In diesen Fällen muß das Eintreten eines \noffensichtlichen Mißverhältnisses der Bemessung der Gebühr, soweit sie die \nGegenleistung für die Niederschlagswasserableitung darstellt, durch eine generelle \nRegelung in der Satzung verhindert werden. Falls die Gemeinde sich nicht dazu \nentschließen kann, eine besondere Niederschlagswassergebühr einzuführen, deren \nHöhe sich an der angeschlossenen überbauten und befestigten Grundstücksfläche \norientiert, muß sie den Frischwassermaßstab zumindest durch eine ausreichende \nGebührendegression modifizieren, über deren Einzelheiten der Ortsgesetzgeber unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu befinden hat.\n\n36\n\nVgl. die Urteile des Senats vom 22. März 1982, a.a.O. und 8. August 1984, \na.a.O. und Beschluß des Senats vom 11. Januar 1989, a.a.O.\n\n37\n\nDie Satzung der Stadt ... sieht weder eine nach einem besonderen Maßstab zu \nbemessende Niederschlagswassergebühr noch eine Gebührendegression im Rahmen \ndes Frischwassermaßstabes vor. Eine von beiden Regelungen ist aber erforderlich \nweil, offensichtlich ist, daß das angenommene Verhältnis der Inanspruchnahme von 70 \nzu 30 in einer größeren Zahl von Fällen gestört ist. Im fraglichen Zeitraum gab es nach \nAngaben des Beklagten in dem Verfahren 2 A 969/86 23 Gewerbebetriebe und 12 \nsonstige Einrichtungen, die einen Wasserverbrauch zwischen 44.000 m³ und 2.500 m³ \naufwiesen. Außerdem gab es 40 Wohnhäuser mit mehr als sieben Geschossen, in \ndenen jeweils, soweit die Verbrauchsmengen vom Beklagten angegeben worden sind, \nzwischen 2.500 und etwa 20.000 m³ Frischwasser verbraucht worden sind. Der \nBeklagte hat keinerlei Unterlagen dafür vorgelegt, daß in diesen Fällen das von der \nSatzung zugrundegelegte Verhältnis der Inanspruchnahme auch nur annähernd \neingehalten ist. Aus den dem Senat in dem Verfahren 2 A 969/86 gemachten Angaben \nergibt sich, daß auch bei den hohen Wohngebäuden das von der Satzung \nzugrundegelegte Verhältnis offensichtlich nicht mehr besteht. Das Grundstück, zu dem \nder Beklagte genaue Angaben gemacht hat, weist eine Gesamtgröße von 18.744 qm \nauf. Es ist mit acht Wohngebäuden (zwei dreigeschossige, zwei viergeschossige, ein \nsechsgeschossiges, zwei achtgeschossige und ein neungeschossiges) bebaut. Die \nbefestigte Fläche des gesamten Grundstücks beträgt nach Angaben des Beklagten \netwa 50 % = 9.372 qm. Soweit der Beklagte in einer Berechnung vom 17. Februar \n1986 von 85 % befestigter Fläche ausgeht, kann der Senat dem nicht folgen. Denn in \ndieser Berechnung hat der Beklagte als befestigte Flächen auch Böschungs- und \nParkflächen angesehen, von denen seiner Ansicht nach auch Niederschlagswasser auf \nandere befestigte Flächen und von dort in die Kanalisation gelange. Dem kann nicht \ngefolgt werden, da der Begriff der befestigten Fläche voraussetzt, daß es sich nicht \num die natürliche Erdoberfläche handelt, sondern daß diese mit bestimmten \nMaterialien derart versehen worden ist, daß Regenwasser in ganz überwiegendem \nUmfang nicht eindringen kann.\n\n38\n\nGeht man mit dem Beklagten davon aus, daß im Bereich der Stadt ... jährlich, eine \nMenge von 510 mm je cm² von befestigten Flächen abfließt, so ergibt sich daraus für \ndas angegebene Grundstück bei 9.372 m² ein jährlicher Niederschlagswasserabfluß \nvon 4.779 m³. Stellt man diesem den vom Beklagten angegebenen \nFrischwasserverbrauch des Grundstücks von jährlich 30.468 m³ gegenüber, so ergibt \nsich ein Verhältnis zwischen Schmutzwasserabfluß und Regenwasserabfluß von 86,44 \nzu 13,56. Berücksichtigt man dann noch dabei, daß nur drei der auf diesem \nGrundstück stehenden Gebäude mehr als sieben Geschosse aufweisen, so ergibt sich \naus den vom Beklagten gemachten Angaben, daß zumindest für sieben- und \nmehrgeschossige Gebäude von einem offensichtlichen Mißverhältnis zwischen \nSchmutzwasserabfluß und Niederschlagswasserabfluß auszugehen ist.\n\n39\n\nSoweit der Beklagte ausführt, Wohngebäude könnten nicht als Großverbraucher \nangesehen werden, weil es sich dabei um zahlreiche einzelne Parteien handele, die \nwohl nur aus Kostengründen auf separate Wasseranschlüsse verzichtet hätten, so \nkann, dem nicht gefolgt werden. Das nach § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung dem \nGebührenmaßstab zugrundeliegende Verhältnis zwischen Schmutzwassereinleitung \nund Niederschlagswassereinleitung legt die von einem Grundstück jeweils \neingeleiteten Mengen dieser beiden Abwasserarten zu Grunde. Anknüpfungspunkt für \ndie Bemessung ist das jeweilige Grundstück, zumal auch nur für das Grundstück die \nNiederschlagswassermenge ermittelt werden kann. Wieviele einzelne Parteien auf \neinem Grundstück wohnen, ist dagegen unerheblich.\n\n40\n\nIrgendwelche weiteren Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß ein \nsolches offensichtliches Mißverhältnis nicht besteht, sind vom Beklagten nicht \nvorgetragen worden und auch den von der Verwaltung dem Rat vorgelegten \nKalkulationsunterlagen nicht zu entnehmen. Diese stellen nur auf den Kostenanteil der \nRegenwasserentwässerung ab, während sie sich zum Verhältnis der Inanspruchnahme \nbei besonders intensiv genutzten Grundstücken nicht verhalten.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 13, § 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 nicht \ngegeben sind. Denn bei dem Begriff der Inanspruchnahme handelt es sich um eine \nausschließlich landesrechtliche Regelung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1990-01-31/2-a-1124-86","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1990-01-31/2-a-1124-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315145","retrieved":"2026-07-09 03:47:26.841867+00:00"}}