{"status":"available","doknr":"OLD315165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:1214.9A1718.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-12-14","aktenzeichen":"9 A 1718/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nübrigen geändert, soweit der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühr für das Garagengrundstück der Kläger am Mehringweg \n(7,56 DM) aufgehoben worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu neun \nZehnteln und die Kläger (als Gesamtschuldner) zu einem Zehntel.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Reihenhausgrundstückes ... weg 41, M. \n(Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 219) und des zugehörigen Garagengrundstückes \nGemarkung ... Flur 91 Flurstück 412. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner Frontseite \nan einen vom Hauptzug des ... weges (einer Sackstraße) etwa rechtwinklig \nabzweigenden Stichweg, der insgesamt 78,45 m lang, davon im ersten von der Straße \nabzweigenden Teil auf einer Länge von 24,10 m 7,80 m und im übrigen Teil 3,30 m \nbreit ist. Er ist mit Verbundstein gepflastert, zum Hauptzug des ... weges hin \nabgesenkt, kanalisiert und mit einer Laterne ausgestattet. Auf der Rückseite grenzt \ndas Grundstück an einen Fußweg, der mit dem Hauptzug des ... weges in Verbindung \nsteht. Stichweg und Fußweg sind zusammen mit dem Hauptzug des ... weges und \nweiteren davon abzweigenden sieben Stichwegen sowie einem weiteren Fußweg \ndurch Widmung der Stadt ... vom 11. Dezember 1974 dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet worden. Das Garagengrundstück grenzt an einen Garagenhof, der in einen \nanderen Stichweg als der, an dem das Hausgrundstück liegt, einmündet; mit der \nRückseite liegt es unmittelbar am Hauptzug des ... weges. Der Hauptzug des weges \nist eine Stichstraße von insgesamt 204 m Länge mit einer 5,25 m breiten Fahrbahn \nund einem 2 m breiten Gehweg auf einer Straßenseite, Im Rahmen der \nStraßenreinigung durch die Stadt ... werden von der Stadt nur die Fahrbahn des \nHauptzuges des ... weges, nicht aber der Gehweg am Hauptzug der Straße und die \nvom Hauptzug abzweigenden Stichwege gereinigt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 1987 zog der Beklagte die klagenden Eheleute nach \neinem Gebührensatz von 2,52 DM/m für das Hausgrundstück in Höhe von 75,60 DM \nund für das Garagengrundstück in Höhe von 7,56 DM zu Straßenreinigungsgebühren \nfür das Jahr 1987 heran. Bei der Gebührenbemessung ging er für das \nHausgrundstück von der Lange der in etwa parallel zum Hauptzug des ... weges \nverlaufenden Längsseite des Grundstückes (30 m) als Bemessungsgrundlage aus. Bei \nder Garage legte er entsprechend der Regelung des §4 Abs. 6 der einschlägigen \nGebührensatzung eine Frontlänge von 3 m als Bemessungsgröße zugrunde.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit der sie im \nwesentlichen vorgetragen haben, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt ... \nobliege ihnen hinsichtlich des Stichweges, an dem ihr Grundstück liege, die \nReinigungspflicht. Im Hinblick darauf dürften Straßenreinigungsgebühren von ihnen \nnicht erhoben werden, da es bei ihnen sonst zu einer unzulässige Doppelbelastung \nbetreffend die Straßenreinigung des Mehringweges komme. Bei den vom Hauptzug \ndes ... weges abzweigenden Wegen handele es sich der Funktion nach um vollwertige \nStraßen, weil die Wege ohne Einschränkung befahrbar und somit keine Gehwege \nseien.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 aufzuheben, soweit er eine \nStraßenreinigungsgebühr für die Straße \"Mehringweg\" betrifft.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, bei den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden \nStichwegen handele es sich um Verkehrsanlagen, die im Rahmen der \nStraßenreinigung und Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren wie Gehwege zu \nbehandeln seien. Die Stichwege ließen nach ihren Abmessungen keinen \nBegegnungsverkehr zu, böten keine Wendemöglichkeiten und wiesen auch im übrigen \nnicht Merkmale einer selbständigen, vollwertigen Erschließungsstraße auf. Da die \nStichwege wie Gehwege zu behandeln seien, Straßenreinigungsgebühren für den ... \nweg indessen nur bezogen auf eine Fahrbahnreinigung erhoben würden, scheide eine \nDoppelbelastung bei den Eigentümern aus, deren Grundstücke an die Stichwege \nangrenzten und die für diese Wege reinigungspflichtig seien.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben \nund dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Stichweg, an den das \nGrundstück der Kläger angrenzt, nicht als Gehweg sondern als Straße zu qualifizieren \nsei; das entspreche auch der Widmungsverfügung, in der nicht von Stichwegen, \nsondern von Stichstraßen die Rede sei. Da die Kläger für die Stichstraße \nreinigungspflichtig seien, dürften von ihnen nicht zusätzlich noch \nStraßenreinigungsgebühren erhoben werden.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein \nVorbringen wiederholt und vertieft, bei dem umstrittenen Stichweg handele es sich \nnicht um eine Straße bzw. einen Straßenteil des ... weges mit voller \nErschließungsfunktion, sondern um einen Wohn-/Gehweg ohne Straßencharakter. \nDieser Bewertung stehe der Umstand, daß der Weg tatsächlich mit Fahrzeugen \nbefahren werden könne und die Widmung des Stichweges zum öffentlichen Verkehr \nnicht auf Fußgängerverkehr beschränkt worden sei, nicht entgegen. Die \nGebührenerhebung knüpfe nur an die Reinigung des Hauptzuges der \nErschließungsstraße an. Für die Abgrenzung der zu reinigenden Straße als \nVerkehrsanlage mit vollwertiger Erschließungsfunktion von den dem Hauptzug der \nStraße untergeorndeten bzw. nebengeordneten Straßenteilen ohne (vollwertige) \nErschließungsfunktion, die wie Gehwege behandelt werden könnten, komme es auf \nden Gesamteindruck der zu beurteilenden Verkehrsanlage an. Ob in der Widmung von \nStichweg oder Stichstraße die Rede sei, sei für eine solche Abgrenzung ebensowenig \nvon Bedeutung wie die Frage, ob die Widmung des Stichweges zum öffentlichen \nVerkehr in bestimmter Weise eingeschränkt sei oder nicht. Würde es für die \nBeurteilung, ob ein Stichweg eine zu reinigende Straße oder nur ein unselbständiger \nStraßenteil im Sinne eines Gehweges sei, darauf ankommen, ob die Widmung die \nNutzung des Stichweges auf eine fußläufige Benutzung beschränke oder nicht, würde \nder Zweck des Straßenreinigungsgesetzes, auch die sogenannten Hinterlieger, deren \nGrundstücke nicht unmittelbar an die Straßen angrenzten, an den \nStraßenreinigungsgebühren zu beteiligen, nicht mehr erreicht. Im Stadtgebiet ... \nentfielen etwa 10 v.H. der für die Gebührenkalkulation maßgeblichen \nBerechnungsmeter auf sogenannte Hinterlieger. Nach überschlägiger Berechnung \nwären indessen bis zu 65 v.H. dieser Grundstückseigentümer keine Hinterlieger mehr, \nwenn entscheidend auf den Inhalt der Widmung abgestellt werde.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragten,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und wiederholen und vertiefen \nihren Rechtsstandpunkt, daß es sich bei dem Stichweg, an den ihr Grundstück \nangrenzt, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung aller \nAusstattungsmerkmale und sonstigen Umstände um eine Verkehrsanlage mit \nvollwertiger Erschließungsfunktion handele.\n\n17\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der dabei befindlichen Lichtbilder \nund Flurkarten sowie auf die vom Beklagten (gesondert) eingereichten \nVerwaltungsvorgänge, Karten und einschlägigen Satzungsunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit es um die \nStraßenreinigungsgebühr für das Hausgrundstück der Kläger geht. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren für das Grundstück ist rechtswidrig und verletzt die Kläger \nin ihren Rechten.\n\n21\n\nSatzungsrechtliche Grundlage der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in ... \nist die allgemeine Regelung des §5 der Satzung über die Straßenreinigung und die \nErhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... (Straßenreinigungsgesetz - \nSRS -) vom 17. Dezember 1984, ABl. Mstr. 1984 S. 258, geändert durch Satzung \nvom 1. Dezember 1986, ABl. Mstr. 1986 S. 181, i.V.m. §6 Abs. 1 Nr. 5 und §5 Abs. 1 \nNr. 6 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Abfallbeseitigung und die \nStraßenreinigung in der Stadt ... (Gebührensatzung - GS -) vom 31. Oktober 1978, \nAbl. Mstr. 1978 S. 196, mit Wirkung für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum \n1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1986, Abl. Mstr. S. 171, \nerhebt. Nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS sind die Eigentümer der Grundstücke, die von \nStraßen erschlossen werden, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der \nStraßenreinigungssatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung durchführt, nach \nMaßgabe des §5 Abs. 1 \"Ziffer 7\" (muß heißen: Ziffer 6) GS gebührenpflichtig. Nach \n§5 Abs. 1 Nr. 6 GS werden Gebühren erhoben für eine regelmäßige (wöchentliche) \nReinigung, die auf die Fahrbahn der Straße beschränkt ist (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 - \nFahrbahnreinigung) und für eine Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen der Straße \n(§5 Abs. 1 Nr. 6.2 - Vollreinigung).\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nNach den genannten Vorschriften können die Kläger für ihr Hausgrundstück nicht \nzu Gebühren herangezogen werden, weil es nicht von Straßen im Sinne des §6 Abs. 1 \nNr. 5 GS erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der \nStraßenreinigungssatzung durchführt. Der Gebührentatbestand ist a) weder für den \nHauptzug des ... weges, b) noch für den Stichweg an den das Grundstück mit der \nFrontseite angrenzt, c) noch für den an der Rückseite des Grundstückes verlaufenden \nFußweg erfüllt.\n\n24\n\na)\n\n25\n\nBeim Hauptzug des ... weges handelt es sich um eine öffentliche Straße, die \nentsprechend der Eintragung in Spalte F. des Straßenverzeichnisses der \nStraßenreinigungssatzung der regelmäßigen Fehrbahnreinigung der Stadt unterliegt \n(vgl. §1 Abs. 1, §2 Abs. 3, §6 Abs. 3 SRS). Eine Gebührenpflicht der Kläger für diese \nReinigung scheidet in Bezug auf das Hausgrundstück aus, weil dieses vom Hauptzug \ndes ... weges nicht im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 GS erschlossen wird. Eine \nErschließung des Grundstückes im streßenreinigungsrechtlichen Sinn erfolgt \nausschließlich durch den an die Frontseite angrenzenden Stichweg und - sofern auch \ndorthin rechtlich eine Zugangsmöglichkeit besteht - durch den an der Rückseite des \nGrundstückes angrenzenden Fußweg.\n\n26\n\nFür die Beurteilung was nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS, unter den die Grundstücke \nerschließenden Straßen, für die Straßenreinigungsgebühr erhoben werden sollen und \ndürfen, zu verstehen ist, ist maßgeblich auf §3 Abs. 1 des Gesetzes über die \nReinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz - StrReinG -) vom 18. \nDezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember \n1979, GV NW S. 914, abzustellen, in dem ebenfalls von den durch die Straße(n) \nerschlossenen Grundstücken die Rede und auf die die Regelung über die \nGebührenpflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS gestützt ist.\n\n27\n\nNach §3 Abs. 1 StrReinG wird von den Eigentümern der durch die Straße \nerschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung \neine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW \n(KAG) erhoben. Die die Grundstücke erschließende Straße, für die nach dieser \nVorschrift Straßenreinigungsgebühren erhoben werden dürfen, ist eine räumlich \nbegrenzte Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb \nder geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, das nach §1 Abs. 1 StrReinG der \nReinigungspflicht der Gemeinde unterliegt und für das sie ihre Reinigungspflicht \nhinsichtlich der betreffenden Verkehrsfläche nicht in vollem Umfang auf die Anlieger \nübertragen hat. Die Funktion als erschließende Straße erfüllt die Verkehrsfläche \ndadurch, daß sie die Grundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne \nder Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit anbindet und dadurch eine wirtschaftliche \nNutzung des Grundstückes schlechthin ermöglicht. Für die räumliche Abgrenzung der \nTeilstrecke als Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG kommt es auf den \nGesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei \ninsbesondere darauf abzustellen ist, daß sich die Teilstrecke nach ihrer \nVerkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie \nder räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes (in Sonderheit nach der \nGliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen) von den nächstgelegenen Straßen- \nund Wegestrecken als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von \ngewissem Gewicht abhebt. Diese Definition ergibt sich aus dem Verständnis, an \nwelche Leistung die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG anknüpft, welche \nBedeutung insoweit dem Straßen- und dem Erschließungsbegriff im Sinne der \nVorschrift zukommt, und daraus, welche Folgerungen sich aus diesen \nZusammenhängen für die räumliche Abgrenzung der erschließenden Straße \nergeben.\n\n28\n\nMit dem Begriff \"die Straße\" knüpft §3 Abs. 1 StrReinG zunächst an den \nGegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde an, die diese nach dem \nStraßenreinigungsgesetz wahrnimmt und die die Rechtfertigung für die Erhebung von \nGebühren ist.\n\n29\n\nGegenstand dieser Tätigkeit sind die öffentlichen Straßen im Sinne des §1 Abs. 1 \nStrReinG, durch den festgelegt wird, welche Verkehrsflächen (grundsätzlich) von der \nGemeinde zu reinigen sind. Das sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder \nvorhandenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen \nOrtslagen der Gemeinde im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften (vgl. zum \ndiesbezüglichen Straßenbegriff §2 Abs. 1 und §60 Abs. 2 des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - und §§1, 2 des \nBundesfernstraßengesetzes - FStrG -), Bundesfernstraßen, Landstraßen und \nKreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Für die \nAuslegung des §1 Abs. 1 (und §3 Abs. 1) StrReinG kommt es allein auf die \nstraßenrechtlichen Begriffskategorien an.\n\n30\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - zum Begriff der \ngeschlossenen Ortslage.\n\n31\n\nHiernach ist unter dem Gesichtspunkt der Reinigungstätigkeit der Gemeinde für \nden Straßenbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG ohne Bedeutung, welcher Verkehrsart die \nbetreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, \nd.h. solche die sich (u.a. oder nur) durch eine Fahrbahn für diesen Verkehr \nauszeichnen (Straßen i.e.S., vgl. §2 Abs. 2 StrWG), aber auch solche Verkehrsflächen \nsein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten und nicht \nnur unselbständiger Teil einer Straße i.e.S. sind.\n\n32\n\nFür die Abgrenzung des Gegenstands der Reinigungstätigkeit der Gemeinde ist \nneben §1 Abs. 1 des Gesetzes §4 Abs. 1 StrReinG von Bedeutung. Nach der \nletztgenannten Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der (selbständigen und \nunselbständigen) Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege \nangrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, d.h. den Anliegern der \nGehwege, auferlegen (S. 1) und die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern der \nStraßen übertragen, soweit letzteres unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse \nzumutbar ist (S. 2). Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen \nwerden (S. 3). Entsprechend dieser Befugnis der Gemeinde, ihre Reinigungspflicht \nhinsichtlich der nach dem Gesetz unterschiedenen Reinigungsarten auf die Anlieger zu \nübertragen, fehlt es an einer die Gebührenerhebung rechtfertigenden \nReinigungstätigkeit, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der Straße auf die \nAnlieger übertragen hat. Danach kann erschließende Straße, auf die sich die \nGebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, nur eine solche sein, die nach \nFlache und Reinigungsart zumindest teilweise der Reinigung durch die Gemeinde \nunterliegt. Die Gebührenpflicht entfällt für die Eigentümer der von der Straße \nerschlossenen Grundstücke, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der ganzen \nStraße den Anliegern übertragen hat. Der Abhängigkeit der Gebührenpflicht von der \nReinigungstätigkeit der Gemeinde entsprechen ersichtlich auch die Vorschriften der \n§§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS über eine Gebührenpflicht für Straßen, deren (im \nSinne von §1 Abs. 2 lit. a SRS) regelmäßige Fahrbahn- oder Vollreinigung die Stadt \nwahrnimmt.\n\n33\n\nMit dem Begriff der die Grundstück e erschließenden Straße selbst wird genauer \numschrieben, auf welchen Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb \nder geschlossenen Ortslagen der Gemeinde sich deren Reinigungstätigkeit erstrecken \nmuß, wenn von bestimmten Grundstückseigentümern Straßenreinigungsgebühren \nerhoben werden. Dabei wird mit der Formulierung, daß von den Eigentümern der \ndurch \"die Straße erschlossenen Grundstücke\" Benutzungsgebühren erhoben werden, \nzunächst zum Ausdruck gebracht, daß Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht der \nGrundstückseigentümer nicht die Reinigung des gesamten Straßen- und Wegenetzes, \ndie die Gemeinde nach §1 Abs. 1, §4 Abs. 1 StrReinG wahrnimmt, sondern nur die \nReinigung einer Teilstrecke dieses Netzes ist. Anderenfalls hätte sich das Gesetz mit \neiner Vorschrift begnügen können, wonach von den Eigentümern der Grundstücke, die \ninnerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde an das gereinigte öffentliche \nStraßen- und Wegenetz angeschlossen sind, Straßenreinigungsgebühren erhoben \nwerden. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift folgt andererseits aber auch, daß \nes sich bei der Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nicht nur um den räumlich \nabgesetzten Abschnitt des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes handelt, der \nunmittelbar im Bereich des einzelnen Grundstückes für dessen Anbindung an das \nöffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer \nZugangsmöglichkeit von Bedeutung ist. Da \"die Straße\" nach der Formulierung des \nGesetzes mehrere Grundstücke erschließt, handelt es sich bei ihr nach dem \nRegelungsgehalt der Vorschrift vielmehr um eine Teilstrecke (Teilfläche) des \nöffentlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen \nAusdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen \nZuschnitts erschließt oder erschließen könnte.\n\n34\n\nIst hiernach die erschließende Straße eine bestimmte Teilstrecke des Straßen- \nund Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, wird durch \nden Begriff der Erschließung näher bestimmt, welche Funktion die betreffende Straße \nals Erschließungsstraße in bezug auf die erschlossenen Grundstücke erfüllen und \nwelche Eigenschaften sie haben muß, um diesen Funktionen gerecht zu werden.\n\n35\n\nDanach kann auch unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion \ngrundsätzlich jede öffentliche Straße i.e.S., jeder öffentliche Weg oder Platz im Sinne \nvon §1 Abs. 1 StrReinG die erschließende Straße nach §3 Abs. 1 StrReinG sein, \nsofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche mit der notwendigen Ausdehnung \nhandelt. Für die Eigenschaft der Straße als grundstückserschließende Fläche kommt \nes nämlich nur darauf an, daß sie diejenige öffentliche Verkehrsfläche ist, über die das \nGrundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßen- und Wegenetz innerhalb der \ngeschlossenen Ortslagen der Gemeinde angebunden wird, indem seinem Eigentümer \n- für Fußgänger oder auch Fahrzeuge - die Zugangsmöglichkeit zu diesem Straßen- \nund Wegenetz eröffnet wird. Das folgt aus dem weiten Erschließungsbegriff des \nStraßenreinigungsgesetzes.\n\n36\n\nFür diesen Erschließungsbegriff kommt es nicht auf die für das \nErschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht maßgeblichen \nAbgrenzungskriterien der §§127, 131 und 133 BBauG/BauGB an, sondern auf das \nbesondere Verständnis der Erschließung nach dem Regelungsgehalt und \nRegelungszusammenhang der Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes. Danach \nwird ein Grundstück von der zu reinigenden Straße (i.w.S.) erschlossen, wenn \nrechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die \nMöglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen \nwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes schlechthin eröffnet wird.\n\n37\n\n Vgl. dazu im einzelnen und grundsätzlich des schon zitierte Urteil des Senats \nvom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -.\n\n38\n\nFür die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende \nStraße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muß, sind die \nzusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muß, \num dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen \nNutzung des Grundstückes zu vermitteln. Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die \nvon der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und \nder Zahl der - im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - von der Straße \nerschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbständigen \nErschließungsstraße sprechen zu können.\n\n39\n\n Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Abgrenzungsmerkmalen BVerwG, Urteile \nvom 2. Juli 1982 - 8 C 28, 30 und 33.81 -, BVerwGE 66 S. 69 (73) = DVBl 1982 S. \n1056, vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985 S. 753, und vom 9. \nNovember 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70 S. 274 = DVBl 1985 S. 297; vgl. zum \nStraßenbeitragsrecht nach §8 KAG NW, OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 \nA 1429/85 -.\n\n40\n\nFerner ist nicht entscheidend, ob die betreffende Verkehrsfläche aufgrund \nspezieller Begriffsbestimmungen des BBauG/BauGB oder der Festsetzungen von \nBebauungsplänen auch ungeachtet solcher Merkmale eine selbständige, Zwecken des \nVerkehrs dienende Erschließungsanlage im Sinne des BBauG/BauGB ist. Ihre \nErschließungsfunktion im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG erfüllt die Straße auch \nunabhängig davon stets allein deswegen, weil sie als öffentliche Verkehrsfläche \ngeeignet ist, bestimmten Grundstücken eine irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit \nzum öffentlichen Straßen- und Wegenetz der Gemeinde zu vermitteln. \nDementsprechend ist für die Auslegung des §3 Abs. 1 StrReinG auch nicht von \nBedeutung, daß (im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der zum Anbau \nbestimmten Straße in §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG in der Rechtsprechung) durch §127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB eine Vorschrift eingeführt worden ist, wonach \nErschließungsanlagen im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes die öffentlichen aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren \nVerkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) sind. Daß mit \nden erschließenden Straßen im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG unabhängig von §127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB auch selbständige Fußwege gemeint sind, folgt auch aus der vor \nErlaß des BauGB erfolgten Neufassung des §4 Abs. 1 des Gesetzes durch das \nÄnderungsgesetz vom 11. Dezember 1979. Durch die Neufassung hat Satz 1 der \nVorschrift, in dem davon die Rede war, daß die Gemeinden die Reinigung der \nGehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch \nsie erschlossenen Grundstücke auferlegen können, seinen jetzigen Inhalt erhalten. \nDamit wurde ausweislich der Beschlußempfehlung zur Gesetzesänderung (vgl. LT-\nDrucksache 8/5133 S. 16) das Ziel verfolgt, den Gemeinden die Möglichkeit zu \neröffnen, ihre Reinigungspflicht auch hinsichtlich selbständiger Gehwege auf die \nEigentümer der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu \nübertragen. Dafür, daß der Erschließungsbegriff in §3 Abs. 1 und der in §4 Abs. 1 \nStReinG einen jeweils anderen Inhalt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.\n\n41\n\nSoweit es über die erörterten Eigenschaften der erschließenden Straße im Sinne \ndes §3 Abs. 1 StrReinG hinaus auch um die Merkmale geht, nach denen eine \nbestimmte Teilstrecke des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes als eigenständige \nerschließende Straße von den angrenzenden weiteren öffentlichen Straßenflächen \nabzugrenzen ist, geben das Verständnis der von der Gemeinde zu erbringenden \nLeistung der Erschließungs- und Straßenbegriff und der sonstige Wortsinn der \nVorschrift allerdings bis auf die Feststellung, daß eine bestimmte Straßenstrecke \nkeine eigenständige Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, wenn sie nicht nach \nihrer Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) das im dargestellten Sinne notwendige \nGewicht hat, nichts her. Wenn hiernach der Gesetzgeber in §3 Abs. 1 StrReinG zur \ngenaueren räumlichen Abgrenzung der eigenständigen erschließenden Straße auf \nweitere Merkmale verzichtet hat, so ist das erkennbar geschehen, weil sie durch das \näußere Erscheinungsbild der öffentlichen Straßen (i.e.S.), Wege und Plätze und die \ntatsächliche räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes vorgegeben sind und \nsich danach ohne weiteres ergibt, wo die eine Straße (i.w.S.) anfängt und die andere \naufhört. Dementsprechend kommt es für die räumliche Abgrenzung der eigenständigen \nerschließenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG auf den Gesamteindruck an, \nwie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei (wiederum \nweitergehend als nach dem Verständnis einer verkehrsmäßigen Erschließung im \nbauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne möglich) auf Unterschiede nach der \nVerkehrsfunktion und Ausstattung der Straßen- und Wegeflächen, ihren Abmessungen \nund dem Ausbauzustand sowie einer räumlichen Trennung nach Kreuzungen und \nAbzweigungen im Straßen- und Wegenetz abzustellen ist. Soweit es sich hiernach um \neine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die äußerlich erkennbar von den \nnächstgelegenen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, \nräumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist, handelt es sich im Zweifel \num eine eigenständige erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG.\n\n42\n\nNach den dargestellten Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der vom \nBeklagten vorgelegten Karten und seiner Angaben zur Ausstattung und dem \nAusbauzustand des Hauptzuges des weges nicht zweifelhaft sein, daß die Fläche des \nHauptzuges - mit den abzweigenden Stichwegen und dem hinter dem Grundstück der \nKläger verlaufenden Fußweg oder ohne sie - eine eigenständige erschließende Straße \nals räumlich begrenzter Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde im Sinne \nvon §3 Abs. 1 StrReinG und §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS ist.\n\n43\n\nEigenständige Straßen, die eine Erschließung der von ihnen erschlossenen \nGrundstücke durch benachbarte andere öffentliche Verkehrsflächen, d.h. auch durch \nden Hauptzug des ... weges, im Sinne der genannten Vorschriften ausschließen - \nsofern zu den benachbarten Verkehrsflächen nicht anderweitige Zugangsmöglichkeiten \nals über die nachgenannten Straßen bestehen - sind aber auch die Stichwege und der \nFußweg selbst. Auch das ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten \nKartenmaterial, seinen ergänzenden Angaben und ferner speziell für den hier \ninteressierenden Stichweg auch aus den von ihm eingereichten Fotos.\n\n44\n\nEntsprechend den danach zu treffenden Feststellungen sind die Stichwege als \nvom Hauptzug in etwa rechtwinklig abzweigende Verkehrsflächen erkennbar von \ndieser Straße abgesetzt und unterscheiden sich von ihr nach Ausbauzustand und \nAusstattung deutlich. Der Hauptzug des ... weges weist eine 5,25 m breite \nasphaltierte Fahrbahn mit Rinneneinlauf sowie einen von der Fahrbahn abgegrenzten 2 \nm breiten Gehweg mit Basaltplatten auf. Demgegenüber sind die Stichwege durch \nandere Merkmale gekennzeichnet. Das gilt zwar nicht hinsichtlich ihrer \nVerkehrsfunktion, da sie durch die Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 \nuneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, ebenso - wie an \nanderer Stelle noch genauer auszuführen ist - über eine Fahrbahn u.a. für \nKraftfahrzeuge verfügen und damit ebenso wie der Hauptzug des ... weges Straße im \nengeren Sinne von §1 Abs. 1 StrReinG i.V.m. §2 Abs. 2 StrWG sind. Sie \nunterscheiden sich vom Hauptzug maßgeblich aber dadurch, daß sie nicht in gleicher \nWeise für eine Verkehrsbelastung wie der Hauptzug eingerichtet, nur mit \nVerbundpflaster gepflastert und abgesehen von den Einmündungsbereichen und dort, \nwo sie Garagenhöfe erschließen, nur etwa über 3 m breit sind; außerdem weisen sie \nkeinen (von der Fahrbahn getrennten) Gehweg auf. Andererseits stellen sich die \nStichwege nach den geschilderten Merkmalen - zumal die Befahrbarkeit mit \nKraftfahrzeugen - als eigenständige Verkehrsflächen von einigem Gewicht dar, das es \nrechtfertigt sie als eigenständige Straßen anzusprechen, da sie ausweislich des \nvorliegenden Kartenmaterials jeweils mehrere Grundstücke erschließen und etwa \nzwischen 55 und 85 m lang sind.\n\n45\n\nAuch der hinter dem Grundstück der Kläger verlaufende Fußweg ist im Verhältnis \nzum Hauptzug des ... weges (und anderen Verkehrsflächen) als eigenständige Straße \n(von einigem Gewicht), anzusehen. Er dient ausschließlich dem Fußgängerverkehr, \nwie sich aus seiner Benennung als Fußweg in der Widmungsverfügung vom 11. \nDezember 1974 ergibt, grenzt im Süden - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten \nKataster-Flurkarte und Stadt-Grundkarte 04627 - den Grundstücksbereich ab, der \nüber den Mehringweg mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann, trennt damit zugleich \ndiesen Grundstücksbereich von den südlich des Weges liegenden Grundstücken am \n... weg und ... stellt ferner mit einer Länge von etwa 260 m in ost-westlicher Richtung \neine fußläufige Verbindung zwischen dem ... weg und dem K. bach her. Danach stellt \nauch dieser Fußweg eine öffentliche Verkehrsfläche dar, die von den angrenzenden \nanderen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich abgesetzt und von einem Gewicht ist, \ndas es rechtfertigt, von einer eigenständigen Straße im Sinne des \nStraßenreinigungsrechtes zu sprechen. Für diese Feststellung bedarf es keiner \nabschließenden Klärung, ob und inwieweit der Fußweg bestimmte Grundstücke im \nSinne des Gesetzes erschließt oder ob es sich bei ihm nur um einen (fußläufigen) \nVerbindungsweg handelt. Er ist jedenfalls kein Teil einer aus dem Hauptzug des ... \nweges (oder bzw. und aus anderen Verkehrsflächen) und dem Weg selbst \nbestehenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG, sondern eine im Sinne der \nVorschrift eigenständige Verkehrsfläche, die Erschließungsfunktionen erfüllen könnte \nund deshalb den Erschließungszusammenhang zu anderen Straßen unterbricht.\n\n46\n\nEine Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des \nHauptzuges des ... weges durch die Stadt scheidet somit aus.\n\n47\n\nb)\n\n48\n\nNach den dargelegten Grundsätzen gilt entsprechendes für den Stichweg, an den \ndas Hausgrundstück der Kläger mit seiner Frontseite angrenzt. Zwar handelt es sich \nbei dem Stichweg - wie dargelegt - um eine (eigenständige) Straße, die das \nHausgrundstück der Kläger erschließt. Die Reinigungstätigkeit der Stadt (regelmäßige \nFahrbahn- oder Vollreinigung), für die im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nach den §§6 \nAbs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS Gebühren erhoben werden, bezieht sich auf ihn aber \nnicht. Die insoweit interessierende Reinigung ist nämlich hinsichtlich des gesamten \nStichweges auf die Anlieger übertragen worden. Das folgt aus §1 Abs. 1 i.V.m. §2 \nAbs. 1-3 und 5 sowie §6 Abs. 3 SRS und dem zur Straßenreinigungssatzung \ngehörenden Straßenverzeichnis, das selbst Teil dieser Satzung ist (§6 Abs. 1).\n\n49\n\nGemäß §1 Abs. 1 SRS reinigt die Stadt die nach §1 Abs. 1 StrReinG zu \nreinigenden Straßen, soweit sie die Reinigung nicht nach §2 den Anliegern übertragen \nhat. Nach §2 Abs. 1-3 SRS werden den Eigentümern der Grundstücke, die an die der \nStraßenreinigungspflicht unterliegenden Straße angrenzen und durch diese \nerschlossen werden (Anlieger), hinsichtlich der Straßen, die im Straßenverzeichnis in \nder Spalte F gekennzeichnet sind, die (Voll-)Reinigung der Gehwege und Wohnwege, \nd.h. die regelmäßige Reinigung, die außergewöhnliche Reinigung und die \nWinterwartung der Wege - vgl. §1 Abs. 2 SRS - auferlegt; die Fahrbahnreinigung \ndieser Straßen führt die Stadt durch. Nach der Begriffsbestimmung der Satzung sind \nGehwege alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren \nBenutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (§1 Abs. 6 Satz 2). \nWohnwege im Sinne der Satzung sind die öffentlichen Zuwegungen (Stichwege, \nVerbindungswege) zu Wohngrundstücken, die unselbständige Bestandteile des \nHauptzuges der Erschließungsstraße sind, von diesem Hauptzug abzweigen und \ninsoweit das an der Zuwegung liegende Grundstück nicht voll erschließen (§1 Abs. 6 \nSatz 3); Wohnwege gelten als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung (§1 \nAbs. 6 Satz 4).\n\n50\n\nHiernach hat der Satzungsgeber die regelmäßige Reinigung der vom Hauptzug des \nMehringweges abzweigenden Stichwege insgesamt den Anliegern auferlegt.\n\n51\n\nDer ... weg ist in der Spalte F des Straßenverzeichnisses gekennzeichnet, wobei \nmit der Bezeichnung ... weg in diesem Verzeichnis entsprechend der sowohl für den \nHauptzug wie auch die Stichwege des ... weges geltenden selben Straßenbezeichnung \ndie zu reinigenden Verkehrsflächen des Hauptzuges und der Stichwege des \nMehringweges gemeint sind. Die Reinigung der Stichwege ist den Anliegern \nübertragen, weil die Wege Wohnwege im Sinne des Satzungsrechts sind. Bei der \nDefinition des Wohnweges in §1 Abs. 6 Satz 3 SRS bedient sich die Satzung in \nAbweichung von den Begriffskategorien des Straßenreinigungsgesetzes erkennbar der \nAbgrenzungskriterien, wie sie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beurteilung von \nBedeutung sind, ob die betreffende Verkehrsfläche eine (selbständige) zum Anbau \nbestimmte öffentliche Straße im Sinne von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist und \nob sie eine vollwertige (verkehrsmäßige) Erschließung der zur Bebauung anstehenden \nGrundstücke an der Straße als Voraussetzung für eine bauliche oder gewerbliche \nNutzung des Grundstückes gewährleistet. Nach diesen satzungsmäßigen, dem \nbauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließungsbegriff entlehnten Merkmalen \nsind die Stichwege unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen, ihres Ausbauzustandes \nund ihrer Funktion ungeachtet ihrer Bezeichnung als Stichstraßen in der \nWidmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 nur unselbständige und untergeordnete \nBestandteile des Hauptzuges der Erschließungsstraße Mehringweg und damit \nWohnwege im Sinne von §1 Abs. 6 Satz 3 SRS.\n\n52\n\nLetztlich wäre den Anliegern der Stichwege die Reinigung der Wege aber auch \nübertragen, wenn letztere keine Wohnwege wären. In diesem Fall wären sie als \nFußgängerstraßen im Sinne von §2 Abs. 5 Satz 1 SRS anzusehen, weil es sich bei \nihnen - entsprechend der satzungsmäßigen Begriffsbestimmung in §3 Abs. 4 Satz 3 \nSRS - um Straßen oder Straßenteile handelt, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht \nvoneinander getrennt sind. §2 Abs. 5 Satz 1 SRS ist unter Berücksichtigung der \nVorschrift des §2 Abs. 3 SRS dahingehend auszulegen, daß die (Voll-)Reinigung der \nTeile der im Straßenverzeichnis in der Spalte F gekennzeichneten Straßen, die nach \ndem satzungsrechtlichen Verständnis Fußgängerstraßen sind, den Anliegern dieser \nStraßenteile übertragen ist.\n\n53\n\nBei der Stichwegreinigung am ... weg handelt es sich ungeachtet der Tatsache, \ndaß diese Reinigung nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung \ngleichgestellt wird, (ausschließlich) um Fahrbahnreinigung im Sinne von §4 Abs. 1 Satz \n2 StrReinG. Ein Ermessen zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und \nwas Gehwegreinigung ist, steht dem Satzungsgeber nicht zu, weil er an die Vorschrift \ndes §4 Abs. 1 StrReinG gebunden und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas \nanderes ist als Gehwegreinigung.\n\n54\n\nWas im Sinne des Gesetzes Gehweg und was Fahrbahn ist, richtet sich nach der \n(rechtlichen und tatsächlichen) Funktion der betreffenden Verkehrsanlage bzw. ihrer \nverschiedenen Teilflächen. Danach sind Gehwege neben selbständigen \nFußgängerwegen und Bürgersteigen diejenigen Straßenteile, die erkennbar von der \n(den) Fahrbahn(en) der Straße abgesetzt sind und deren Benutzung (nur) durch \nFußgänger vorgesehen oder geboten ist.\n\n55\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1979 - 2 A 482/74 -; Walprecht-Brinkmann, \nStraßenreinigungsgesetz, 3. Auflage 1985, §4 Nr. 126.\n\n56\n\nFahrbahn im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG sind dagegen alle Verkehrsflächen, die \nentweder ausschließlich oder neben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger \nrechtlich dem Fahrzeugverkehr, insbesondere dem (fließenden und ruhenden) \nKraftfahrzeugverkehr, zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des \nFahrzeugverkehrs genutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durch \nFußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur untergeordneter \nBedeutung ist.\n\n57\n\n Vgl. zur Abgrenzung allgemein auch Walprecht-Brinkmann a.a.O., Nr. 126-\n131.\n\n58\n\nVerkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung eines Fußgängerbereichs oder \neines Bereichs für den Fahrzeugverkehr im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche \nrechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem \nFahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbann(en) \nim Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG.\n\n59\n\nNach dieser Abgrenzung sind die Stichwege am ... weg Fahrbahn im Sinne des \nGesetzes, weil sie uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, damit für \nsämtliche Verkehrsarten, einschließlich des Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrs \nzugelassen worden, nicht äußerlich erkennbar in Fahrbahn und Gehweg getrennt und \nnach ihrer Breite von 3 m bzw. über 3 m und dem sonstigen Ausbauzustand für \nLieferwagen und sogar Lastwagen (vgl. die Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen Ausgabe 1985 - EAE 85 - S. 27 zum notwendigen \nVerkehrsraum für Lastkraftwagen) befahrbar und sie auch nicht nach den Vorschriften \nder Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt für bestimmte Verkehrsarten \nbenutzbar sind.\n\n60\n\nDie die Anlieger treffende Auferlegung der Fahrbahnreinigung der Stichwege ist \nwirksam. Sie ist ihnen unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse auf diesen \nWegen ohne weiteres im Sinne des §4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zumutbar, weil es sich \nbei den Wegen um Sackgassen handelt, die ausschließlich die Funktion haben, dem \nAnliegerverkehr der angrenzenden Hausgrundstücke bzw. Garagenhöfe zu dienen. Für \ndie Wirksamkeit der Übertragung ist ohne Bedeutung, daß die Reinigung der \nStichwege nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung gleichgestellt \nist. Die Bindung des Satzungsgebers an die Vorschrift des §4 Abs. 1 StrReinG \nbedeutet nicht, daß er im Rahmen der Satzungsbestimmungen für die Übertragung der \nReinigungspflicht auch an die Terminologie der Vorschrift betreffend Gehweg- und \nFahrbahnreinigung gebunden wäre.\n\n61\n\nc)\n\n62\n\nEine Gebührenpflicht der Kläger für den hinter ihrem Hausgrundstück verlaufenden \nFußweg scheidet ungeachtet der Frage aus, ob das Grundstück durch diesen Weg im \nSinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen wird. Das gilt deshalb, weil es sich bei \ndem Weg um eine eigenständige Straße ohne Fahrbahn im Sinne des Gesetzes und \nder Gebührensatzung der Stadt handelt und nach dem Satzungsrecht der Stadt ein \nTatbestand für die Erhebung von Straßrenreinigungsgebühren für die Reinigung von \nselbständigen Fußwegen (Gehwegen) fehlt, die - wie hier - keine nach der Satzung \nund dem Straßenverzeichnis in der Reinigung der Stadt stehenden Fußgängerstraßen \n(vgl. §1 Abs. 7, §2 Abs. 5 Satz 2 SRS, §4 Abs. 5 GS) sind.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nDie Kläger könnten im übrigen für ihr Hausgrundstück auch dann nicht zu \nGebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden, wenn - wovon der Beklagte \nausgeht - die Stichwege in Sonderheit auch der, an den das Hausgrundstück angrenzt, \nder hinter dem Grundstück verlaufende Fußweg und der Hauptzug des Mehringweges \nTeile ein und derselben erschließenden Straße ( ... weg) im Sinne von §3 Abs. 1 \nStrReinG wären. In diesem Fall wurde die Stadt zwar in bezug auf die Straße, die das \nGrundstück der Kläger erschließt, Reinigungsleistungen in Form der regelmäßigen \nFahrbahnreinigung erbringen. Eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5, \n§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS würde bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der \nVorschriften aber gleichwohl ausscheiden.\n\n65\n\nDen Klägern wäre in diesem Fall nach den erörterten Bestimmungen der \nStraßenreinigungssatzung als Anliegern eines der Stichwege ein Teil der Reinigung der \ndenselben Verkehrsarten dienenden Fahrbahnen des Mehringweges auferlegt (a). \nDanach wäre eine Gebührenerhebung für die städtische Teilreinigung dieser \nFahrbahnen zwar nicht generell ausgeschlossen (b). Die Kläger wären für ihr \nHausgrundstück aber nicht gebührenpflichtig, weil gemäß §3 Abs. 1 StrReinG von \ndem, der an der Fahrbahnreinigung der betreffenden Straße beteiligt ist, Gebühren für \neine solche Reinigung zumindest hinsichtlich des anliegenden Grundstückes, vor dem \ndie Fahrbahn zu reinigen ist, nicht erhoben werden dürfen (c).\n\n66\n\nDie Einbeziehung des Fußweges als Teil der zu reinigenden, erschließenden \nStraße hatte für die rechtliche Bewertung der vorliegenden Alternative keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung. Zwar wäre danach (möglicherweise) das \nGrundstück auch über diesen Fußweg von der durch die Stadt gereinigten Straße \nerschlossen; da aber nur für Fahrbahnreinigung Gebühren erhoben werden, der \nFußweg indessen nicht Fahrbahn ist, ist seine Reinigung durch die Anlieger oder durch \ndie Stadt für die Beurteilung, wie sich die Übertragung der Reinigungspflicht betreffend \nFahrbahnen für nur einen Teil der erschließenden Straße auf die Gebührenpflicht nach \n§3 Abs. 1 StrReinG und der Satzung auswirkt, nicht von Interesse.\n\n67\n\na)\n\n68\n\nDie Übertragung der regelmäßigen (Fahrbahn-)Reinigung der Stichwege am ... \nweg auf die Anlieger ist auch dann wirksam, wenn die eingangs genannten \nVerkehrsflächen insgesamt die erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG \nsind. Nach §4 Abs. 1 des Gesetzes ist die Übertragung der Reinigung von Teilen der \ndie Grundstücke erschließenden Straße nicht ausgeschlossen. Die nach der Vorschrift \nbestehende Befugnis der Gemeinde bezieht sich auf das gesamte zu reinigende \nöffentliche Straßen- und Wegenetz und dementsprechend auch auf jeden Teil dieses \nNetzes. Der Begriff der die Grundstücke erschließenden Gehwege bzw. Straßen hat \nin §4 Abs. 1 nur die Bedeutung, den Kreis der Personen abzugrenzen, denen die \nReinigung für einen bestimmten Teil des Straßen- und Wegenetzes übertragen \nwerden darf.\n\n69\n\nb)\n\n70\n\nDurch die Aufteilung der Reinigung von Fahrbahnen derselben Straße für \ndenselben Straßenverkehr in Teile, die von den Anliegern, und solche, die von der \nGemeinde gereinigt werden, wird eine Gebührenerhebung für die diesbezügliche \nReinigung nicht generell ausgeschlossen, zumindest wenn - wie hier - die betreffende \nFahrbahnreinigung im wesentlichen in der Hand der Gemeinde bleibt. Zwar knüpft die \nVorschrift des §3 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich an die Reinigung der die Grundstücke \nerschließenden ganzen Straße an. Die Reinigung der ganzen Straße stellt den \nbesonderen Vorteil dar, den die Grundstückseigentümer von der Straßenreinigung \nhaben und der die Erhebung von Benutzungsgebühren gerade nur von den \nGrundstückseigentümern rechtfertigt, für die nach dem Straßenreinigungsgesetz die \n(tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung \"Straßenreinigung\" \n(Straßenreinigungsanstalt) im Sinne des §4 Abs. 2 KAG durch die \nGrundstückseigentümer nur fingiert wird.\n\n71\n\n Vgl. zur Bedeutung der Beschränkung der Gebührenpflicht auf die Eigentümer \nder durch die Straße erschlossenen Grundstücke BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - \n8 C 55 u. 58.82 -, BVerwGE 69 S. 242 = DVBl 1985 S. 123 = KStZ 1984 S. 171.\n\n72\n\nDieser Ansatz für die Gebührenpflicht schließt bei der Aufteilung einer bestimmten \nReinigung zwischen Gemeinde und Anliegern die Gebührenerhebung aber nicht aus, \nsoweit die Grundstückseigentümer betroffen sind, die selbst keine \nReinigungsleistungen der betreffenden Art erbringen. Nur die Eigentümer (Anlieger), \ndie nach der Übertragung der Reinigungspflicht an der betreffenden Reinigung beteiligt \nsind, dürfen für sie nicht (wie unter c) darzulegen ist), zusätzlich noch zu Gebühren \nherangezogen werden. Ist der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der \nStraße erschlossener Grundstücke, gilt letzteres jedenfalls hinsichtlich des \nGrundstückes, dessentwegen ihm als Anlieger die Reinigungspflicht auferlegt ist.\n\n73\n\nDer Grundsatz, daß die Erhebung der Gebühr an die Reinigung der ganzen das \nGrundstück erschließenden Straße anknüpft, hat nach den bisherigen Ausführungen \ndie Bedeutung, den speziellen Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde und \nden Sondervorteil zu beschreiben, auf den es für die Gebührenpflicht der \nGrundstückseigentümer im Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit von der \nStraßenreinigung ankommt; letztere werden in bezug auf die Reinigungsleistungen der \nGemeinde dadurch berücksichtigt daß das Gebührenaufkommen 75 v.H. der \nGesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf (§3 \nAbs. 1 Satz 2 StrReinG) und demgemäß die Gemeinde mindestens 25 v.H. der \nGesamtreinigungskosten selbst zu tragen hat. Ferner ist der vorgenannte Grundsatz \nfür den Bereich der Leistungsstörungen bei der Straßenreinigung von Interesse, weil \ndie gebührenpflichtigen Eigentümer nach §3 Abs. 1 StrReinG Anspruch auf eine \nReinigung aller öffentlichen Verkehrsflächen der erschließenden Straße haben, wobei \neine nur unwesentliche Leistungsstörung allerdings nicht zu einem Wegfall oder einer \nMinderung der Gebühr führt.\n\n74\n\n Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 - und vom 28. \nSeptember 1989 - 9 A 242/88 -.\n\n75\n\nSoweit nach früherer Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die \nGebührenpflicht darauf abgestellt worden ist, es komme nur auf die Reinigung des \nStraßenteils an, der \"Hauptzug\" einer zum Anbau bestimmten Straße nach §127 Abs. \n2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist, weil die Straße nur mit Rücksicht auf ihre Funktion als \nerschließende Straße im baurechtlichen Sinne gereinigt werde,\n\n76\n\n vgl. z.B. OVG NW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982 S. \n111, und vom 26. April 1983 - 2 A 2113/82 -, GemHT 1983 S. 231,\n\n77\n\nschließt sich der erkennende, für das Straßenreinigungsrecht nunmehr allein \nzuständige Senat dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den im \nStraßenreinigungsrecht geltenden Erschließungsbegriff aber nicht an.\n\n78\n\nDer Grundsatz, daß die Gebühr an die Reinigung der ganzen Straße (durch die \nGemeinde) anknüpft, hat indessen Grenzen, wenn die Reinigungsleistung gemeinsam \nvon Gemeinde und Anliegern erbracht wird. In diesem Fall stellen die gesamten \nReinigungsleistungen im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern der \nvon der Straße erschlossenen Grundstücke eine die Gebührenerhebung \nrechtfertigende Einheit, d.h. die Reinigung der ganzen Straße dar, für die Gebühren \nerhoben werden dürfen. Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende Reinigung im \nwesentlichen, möglicherweise nur hinsichtlich wesentlicher Teile in der Hand der \nGemeinde geblieben ist. Unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz bei der \nGebührenerhebung ohnehin schon erfolgten Vereinfachungen, weiter der sich nach \ndem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zur \nGesamtheit der gebührenpflichtigen Eigentümer danach ergebenden Grenzen weiterer \nVereinfachungen bei der Gebührenerhebung, der mit §4 Abs. 1 StrReinG erfolgten \nZiele und schließlich der Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebühren als \nBenutzungsgebühr entspricht es nicht Sinn und Zweck des §3 Abs. 1 StrReinG, alle \nEigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke von \nStraßenreinigungsgebühren freizustellen, wenn nur ein Teil dieser Eigentümer (als \nreinigungspflichtige Anlieger) einschlägige Reinigungsleistungen erbringt.\n\n79\n\nDurch §3 Abs. 1 StrReinG wird hinsichtlich der Gebührenpflicht und des \nabzugeltenden Vorteils schon insoweit typisiert, als es für die Gebührenerhebung nur \nauf eine Reinigung der die Grundstücke erschließenden Straße ankommt, obwohl die \nEigentümer dieser Grundstücke auch von der Reinigung der anderen Straßen Vorteile \nhaben, die allerdings mit zunehmender Entfernung von der erschließenden Straße \nabnehmen. Die Gebührenerhebung wird weitergehend dadurch vereinfacht, daß im \nFalle einer Übertragung der Reinigung für die ganze Straße nicht nur die \nreinigungspflichtigen Anlieger, sondern auch die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer \nder übrigen von der Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) von Gebühren \nfrei werden, obwohl sie für die Allgemeinheit und Gesamtheit der gebührenpflichtigen \nGrundstückseigentümer keine die Gebührenfreiheit rechtfertigenden \nReinigungsleistungen erbringen. Ungerechtigkeiten der letztgenannten Art - im \nbesonderen auch gerade im Verhältnis der Eigentümer der von derselben Straße \nerschlossenen Grundstücke untereinander - ergeben sich auch, wenn (wie bei der \nvorliegenden Alternative) Gehweg- und Fahrbahnreinigung derselben Straße nur für \nTeilabschnitte auf die Anlieger übertragen worden sind. Wegen des nach §4 Abs. 1 \nStrReinG qualitativen Unterschiedes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung \n(jedenfalls soweit es um Fahrbahnen für Kraftfahrzeugverkehr geht) dürfen die \nhiernach zu unterscheidenden Reinigungsarten bei der Gebührenerhebung nicht \ngleichgestellt werden. Soweit nach früherer Rechtsprechung des Gerichts in bezug auf \nStichwege bzw. Stichstraßen, die keine selbständigen Erschließungsstraßen im Sinne \nvon §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB und auch keine - nach der Erschließungsfunktion \nim baurechtlichen Sinne - vollwertigen Teile des \"Hauptzuges\" der das Grundstück \nerschließenden Straße sind, bei der Gebührenerhebung von einer Vergleichbarkeit der \nFahrbahnreinigung mit einer Gehwegreinigung ausgegangen worden sein sollte,\n\n80\n\n vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 1985 - 2 A 1197/84 - (betreffend \nSatzungsrecht der Stadt ...), wonach das Gericht die Erhebung von Gebühren für \nFahrbahnreinigung deshalb für zulässig hielt, weil in der Satzung (auch mit \nKraftfahrzeugen befahrbare) Stichstraßen und Stichwege zu Wohngrundstücken, die \nkeine Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg aufwiesen, im Sinne des Satzungsrechts \nGehwegen gleichgestellt wurden; vgl. andererseits den vom Verwaltungsgericht \nzitierten Beschluß OVG NW vom 14. März 1986 - 2 B 280/86 -, KStZ 1986 S. 175, \nwonach bei der Übertragung der Reinigung von - dem Kraftfahrzeugverkehr \noffenstehenden Flächen Gebühren für Fahrbahnreinigung nicht erhoben werden \ndürfen,\n\n81\n\nschließt sich der erkennende Senat diesem Rechtsstandpunkt nicht an. Schließlich \nmuß es die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen bei der nach §3 StrReinG, §6 KAG \nerfolgenden Umlage der Kosten der Straßenreinigung hinnehmen, daß sich wegen der \nGebührenfreiheit der reinigungspflichtigen Anlieger - soweit sie besteht - die \nGebührensätze erhöhen, obwohl der Wert der Reinigungsleistungen als solcher im \nEinzelfall die Freistellung nicht rechtfertigen könnte. Eine zusätzliche, über die \ndargestellten \"Ungerechtigkeiten\", die im Rahmen des Gestaltungsermessens des \nGesetzgebers als Vereinfachungen aus Gründen einer praktikablen \nGebührenerhebung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb hinzunehmen sind, \nhinausgehende Freistellung nicht reinigungspflichtiger Eigentümer von Gebühren, die \nsich durch eine räumliche Aufteilung derselben Reinigung der Straße zwischen \nAnliegern und Gemeinde ergeben würde, ist nach dem Gesetz aber schon deshalb \nnicht gewollt, weil sich sonst die Gefahr zu weitgehender Typisierung ergeben würde. \nIm übrigen ergäben sich sonst auch im Zusammenhang mit §4 StrReinG \nUnzuträglichkeiten. Das Recht, die Reinigung auch nur in bezug auf Teilabschnitte der \nzu reinigenden Straße zu übertragen, gehört zum wesentlichen Regelungsgehalt des \n§4 Abs. 1 StrReinG, wonach die Gemeinden möglichst frei sein sollen, von den \ngebotenen Möglichkeiten einer Übertragung der Reinigungspflicht Gebrauch zu \nmachen. Es kann je nach Interesse der Gemeinde häufig ausgeübt werden und führt \ndementsprechend zu einem Sachverhalt, der keinen atypischen Ausnahme- sondern \neinen Regelfall darstellt, der in größerer Zahl vorkommen kann. Tritt dieser Fall ein, \nwürde das die Gefahr mit sich bringen, daß die gebührenpflichtigen Eigentümer durch \neine zu weitgehende Gebührenfreistellung nicht reinigungsplflichtiger Eigentümer \nunvertretbar hoch mit den Kosten der Straßenreinigung belastet werden, wenn auch \nnoch bei der Aufteilung der Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern nach \nTeilabschnitten der Straße alle Eigentümer der von ihr erschlossenen Grundstücke \ngebührenfrei würden. Diese Folge sollte im Interesse des weiten \nErmessensspielraums bei der Übertragung der Reinigungspflichten der Gemeinde \naber nicht in Kauf genommen werden, da durch §4 StrReinG (insoweit) keine \nEinschränkungen der Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG beabsichtigt waren. \nDementsprechend sind die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer zu Gebühren \nheranzuziehen, wenn den Anliegern die Reinigung nur eines Teilabschnitts der Straße \nübertragen ist.\n\n82\n\nDieses Ergebnis folgt zusätzlich daraus, daß die Straßenreinigungsgebühr nach \ndem Gesetz als Benutzungsgebühr für eine Inanspruchnahme der \nStraßenreinigungsanstalt der Gemeinde durch die einzelnen Grundstückseigentümer \nausgestaltet ist. Nach der vom Gesetz gewählten Abgabeart ist bezogen auf die durch \ndie Straßenreinigung begünstigten Eigentümer eine Gesamtbetrachtung der \nStraßenreinigung der Gemeinde gerechtfertigt, in die die Reinigungsleistungen der \nAnlieger mit einbezogen sind. Es liegt in der Hand der Gemeinde, inwieweit sie auch \nim Interesse der nicht reinigungspflichtigen Eigentümer die ihr selbst obliegende, die \nGebührenerhebung rechtfertigende Reinigung auf die Anlieger überträgt. Auch durch \ndiese Übertragung vermittelt sie dem nicht reinigungspflichtigen Eigentümer den Vorteil \nder Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße und entlastet ihn zugleich \nvon den dafür sonst entstandenen Kosten. Hiernach ist bei verständiger Auslegung \ndes Gesetzes nicht einzusehen, weshalb der nicht reinigungspflichte Eigentümer keine \nGebühren zahlen sollte, wenn die Strecke der Straße teilweise von der Gemeinde und \nteilweise von Anliegern gereinigt wird. Letztlich stellt die Gebührenfreiheit der \nreinigungspflichtigen Anlieger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der \nStraßenreinigung wirtschaftlich die Vergütung dar, die die Gemeinde dafür zu \nerbringen hat, daß ihr die reinigungspflichtigen Anlieger (teilweise) die Erfüllung der \nnach §1 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich nur ihr obliegenden und im Interesse der \nAllgemeinheit bzw. - unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen - der Gesamtheit \nder Grundstückseigentümer in den geschlossenen Ortslagen bestehenden \nReinigungspflichten abnehmen. Es liegt auf der Hand, daß den nicht \nreinigungspflichtigen Eigentümern eine solche \"Vergütung\" nicht zusteht.\n\n83\n\nDie Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die betreffende Reinigung der Straße \nnach teilweiser Übertragung auf die Anlieger nicht mehr im wesentlichen bei der \nGemeinde liegt, bedarf bei der vorliegenden Alternative keiner Klärung, weil die \nFanrbahnreinigung des ... weges im wesentlichen durch die Stadt durchgeführt wird. \nFür diese Beurteilung kommt es nicht nur auf den Vergleich der Gesamtlänge und -\nfläche aller Stichwege mit der Länge und der Fläche der Fahrbahn des Hauptzuges, \nsondern ausschlaggebend auf die hier gegebene Verkehrsbedeutung des Hauptzuges \nals \"Zubringer\" für die Stichwege an.\n\n84\n\nc)\n\n85\n\nIst nach den vorstehenden Ausführungen eine Gebührenerhebung für die (Teil-\n)Fahrbahnreinigung des Mehringweges nicht generell ausgeschlossen, besteht aber \nGebührenfreiheit für die Anlieger dieses Weges, denen die (Fahrbahn-)Reinigung der \nStichwege auferlegt ist. Das ergibt sich im Ansatz schon aus den Überlegungen zur \nBedeutung der Anliegerreinigung als Teil der gesamten gemeindeeigenen \nStraßenreinigung und den Vorteilen, die sowohl die Allgemeinheit als auch die \nGesamtheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von der Anliegerreinigung \nhaben. Da die reinigungspflichtigen Anlieger gerade die gebührenpflichtigen \nGrundstückseigentümer von Kosten der Straßenreinigung entlasten, muß im Verhältnis \nzu den nichtreinigungspflichtigen Eigentümer vermieden werden, daß die \nreinigungspflichtigen Anlieger durch ihre Beteiligung an den Gesamtkosten der \nStraßenreinigung doppelt belastet werden, nämlich einerseits mit der Pflicht zur \nReinigung als auch mit Kosten für eine Leistung, an deren Erbringung sie selbst \nbeteiligt sind. Aber auch die Vorteile, die die Allgemeinheit von ihren \nReinigungsleistungen hat, müssen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt \nwerden. Eine Nichtbeachtung dieser Grundsätze wäre mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht \nvereinbar.\n\n86\n\n Vgl. zur Problematik der Vereinbarkeit einer Vernachlässigung von \nAnliegerleistungen mit Artikel 3 Abs. 1 GG, BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C \n55 und 58.82 -, a.a.O., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, sowie Beschluß vom 8. \nDezember 1986 - 8 B 74.86 -.\n\n87\n\nDas Straßenreinigungsgesetz sieht für die Berücksichtigung der Anliegerleistungen \nim Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern und der Allgemeinheit \nkeine weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Straßenreinigungskosten vor \nals eine Unterscheidung nach den Leistungen verschiedener Reinigungsarten, wie sie \nsich insbesondere aus §4 Abs. 1 StrReinG ergeben. Die Möglichkeit einer \nGebührenstaffelung danach, in welchem Umfang Teilabschnitte einer Straße (bezogen \nauf dieselbe Reinigungsart) von den Anliegern und von der Gemeinde gereinigt \nwerden, besteht nicht. Dementsprechend entfällt bei verfassungskonformer Auslegung \ndes Gesetzes die Gebührenpflicht des reinigungspflichtigen Anliegers insgesamt, \nsobald es um die Kosten für diejenige Reinigung geht, an der er selbst beteiligt ist. \nDabei könnte wegen des unterschiedlichen Gegenstandes (Grundstücks), auf den sich \ndie Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, eine Einschränkung für den Fall \ngelten, daß der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der zu reinigenden \nStraße erschlossenen Grundstücke ist, ihm Reinigungspflichten aber nicht als Anlieger \naller, sondern nur eines Teils dieser Grundstücke auferlegt sind. In diesem Fall könnte \ner nur insoweit von Gebühren frei werden, als es um die Grundstücke an solchen \nStraßenabschnitten geht, für die ihm Reinigungspflichten übertragen sind. Der Senat \nläßt diese Frage offen, weil es im vorliegenden Fall auf ihre Beantwortung nicht \nankommt, obwohl einiges für die dargestellte Folgerung spricht.\n\n88\n\nHiernach können von den Klägern für ihr Hausgrundstück auch dann, wenn der ... \nweg einschließlich der Stichwege und des Fußweges die erschließende Straße im \nSinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden, \nweil ihnen wegen des Hausgrundstückes die Reinigung des angrenzenden Teils des \nStichweges als Teil der Fahrbahnreinigung des ... weges übertragen worden ist.\n\n89\n\nII.\n\n90\n\nDie Berufung hat Erfolg, soweit es um die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr \n(von 7,56 DM) für das Garagengrundstück der Kläger am ... weg geht. Insoweit hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht (ohne Begründung) stattgegeben. Die \nGebühr für das genannte Grundstück begegnet keinen Bedenken.\n\n91\n\nEs ist (selbständiger) Veranlagungsgegenstand nach §6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §7 \nGS. Nach §7 GS ist Grundstück im Sinne der Satzung unabhängig von der Eintragung \nund Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder \nzusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Danach ist \ndas Garagengrundstück selbständiges Veranlagungsobjekt, weil es mit dem \nHausgrundstück der Kläger nicht \"zusammenhängt\". Die nach dem Satzungsrecht \ngebotene (selbständige) Veranlagung beider Grundstücke, ist im Ergebnis, worauf es \nmaßgeblich ankommt, auch mit dem Grundstücksbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG \nvereinbar. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Gebührenerhebung nicht auf den \nsogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern auf das Buchgrundstück \nan.\n\n92\n\n Vgl. dazu grundsätzlich das Urteil des Senats vom 31. August 1989 - 9 A 79/89 \n-.\n\n93\n\nDie Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5 \nund auch §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS liegen auch im übrigen vor. Der Hauptzug des ... \nweges ist eine das Grundstück erschließende öffentliche (eigenständige) Straße im \nSinne von §3 Abs. 1 StrReinG, für die die Stadt durch die Fahrbahnreinigung die \nReinigungsleistung erbringt, für die nach §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS Gebühren erhoben \nwerden. Das Grundstück wird einerseits wegen der dorthin bestehenden \nZufahrtmöglichkeit durch den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Stichweg \nerschlossen, von dem aus der Garagenhof, zu dem die Garage gehört, befahren \nwerden kann. Es wird aber auch vom Hauptzug des ... weges selbst erschlossen und \nkann deshalb insoweit Gegenstand einer Gebührenveranlagung sein, weil die \nEigentümer eines Grundstückes, das von mehreren Straßen erschlossen wird, für die \nReinigung jeder dieser Straßen gebührenpflichtig sind. Das Grundstück grenzt mit \nseiner Rückseite an den Hauptzug an, hat von hier aus zumindest - unbeschadet der \nBebauung des Grundstückes mit der Garage - eine fußläufige Zugangsmöglichkeit und \ndementsprechend von der Fahrbahnreinigung des Hauptzuges des weges auch \n(uneingeschränkt) die für die Gebührenpflicht maßgeblichen Vorteile. Hinsichtlich der \nFahrbahn des Hauptzuges des ... weges sind den Anliegern und damit auch den \nKlägern Reinigungspflichten nicht übertragen.\n\n94\n\nDie Gebühr ist auch zutreffend ermittelt worden. Sie weist bei ihrer Berechnung \nnach einem Gebührensatz von 2,52 DM (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS) für Fahrbahnreinigung \nund der nach §4 Abs. 6 GS zugrundegelegten Bemessungslänge von 3 m und auch \nsonst keine Fehler auf. Nach §4 Absätze 1 und 2 GS ist die Gebühr zwar \ngrundstäzlich nach der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten \nGrundstücksseite zu berechnen, was hier nicht geschehen ist. Für Garagen und \nStellplätze, die auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen \ngebildeten Grundstücken liegen, wird die Gebühr nach §4 Abs. 6 GS aber \nabweichend von §4 Absätze 1 und 2 pauschal nach einem Gebührensatz berechnet, \nder dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Die insoweit \nvorliegende Modifizierung des \"Frontlängemaßstabes\" enthält eine im Ermessen des \nSatzungsgebers zulässige Vereinfachung und Typisierung. Fehler, die sich zum \nNachteil der Kläger auswirken könnten, sind auch beim Gebührensatz nicht \nfestzustellen. Zwar spricht nach dem, auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts \ngestützten Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß die Eigentümer von Grundstücken, \ndie von Wohnwegen im Sinne des Satzungsrechts erschlossen werden, auch dann zu \nGebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden könnten, wenn die Wege mit \nKraftfahrzeugen befahrbar sind, weil es nur auf die Reinigung des \"Hauptzuges\" der \nErschließungsstraße und auf den baurechtlichen Erschließungsbegriff ankomme, \ndafür, daß bei der Gebührenkalkulation die \"gebührenrelevanten Veranlagungsmeter\" \nzu hoch angesetzt worden sind. Es dürften dabei nämlich auch die dem Hauptzug der \nErschließungsstraße im baurechtlichen Sinne zugewandten Seiten der Grundstücke an \nWohnwegen, für die nach den dargelegten Grundsätzen Gebühren nicht erhoben \nwerden dürfen, als Bemessungslängen berücksichtigt worden sein. Dieser Fehler führt \naber zu keinem Nachteil für die Gebührenpflichtigen. Wären die diesbezüglichen \nLängen der Grundstücke als zu berücksichtigende \"Veranlagungsmeter\" außer \nBetracht geblieben, hatte sich der Gebührensatz nicht ermäßigt, sondern erhöht. Der \nGebührenausfall, der in Ansehung der Gebührenfreiheit von Grundstücken an \nWohnwegen, deren Reinigung Fahrbahnreinigung ist, eintritt, geht ausschließlich zu \nLasten der Stadt, nicht der Gebührenschuldner. Gründe, den Gebührensatz wegen \neiner fehlerhaften Willensbildung des Satzungsgebers bzw. des Rates der Stadt als \nBeschlußorgan für nichtig bzw. nicht anwendbar zu halten, bestehen nicht.\n\n95\n\n Vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 -\n.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war \nnicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 VwGO für die Zulassung der \nRevision nicht vorliegen.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-12-14/9-a-1718-88","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-12-14/9-a-1718-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315165","retrieved":"2026-07-09 03:47:28.574048+00:00"}}