{"status":"available","doknr":"OLD315195","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0922.15A2177.85.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-09-22","aktenzeichen":"15 A 2177/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 2.) vom 2. März 1984 und der \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 1984 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 2.130,87 DM zu zahlen.\n\nDer Beklagte zu 1.) trägt 3/4, der Beklagte zu 2.) 1/4 der Gerichtskosten und der \naußergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Beklagten tragen \nihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDas Leistungsurteil und die Kostenentscheidung sind vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf Weisung des Beklagten zu 2.) hob der Oberkreisdirektor des Klägers mit \nVerfügung vom 3. November 1980 im Wege der Kommunalaufsicht drei Beschlüsse \ndes Rates der Stadt xxx zur Schaffung und Besetzung einer vierten \nBeigeordnetenstelle auf. Hiergegen erhob die Stadt xxx mit Erfolg Klage vor dem \nVerwaltungsgericht; der Oberkreisdirektor nahm die zunächst eingelegte Berufung \nzurück. Daraufhin wurden gegen ihn Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten in \nHöhe von insgesamt 2.130,87 DM festgesetzt, die der Kläger aus seinen \nHaushaltsmitteln zahlte. Mit Schreiben vom 5. April 1983 bat der Kläger den \nBeklagten zu 2.), ihm diese Kosten zu erstatten. Der Beklagte zu 2.) lehnte das \nBegehren durch ein - mit Rechtsmittelbelehrung versehenes - Schreiben vom 2. März \n1984 ab.\n\n3\n\nNach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage \nerhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1.) zu, da er die eigentlich von diesem \nzu tragenden Prozeßkosten ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Die Kommunalaufsicht, \nin deren Ausübung die Prozeßkosten angefallen seien, sei eine staatliche Aufgabe, \nfür die er lediglich seinen Hauptverwaltungsbeamten zur Verfügung gestellt habe. \nDie analog anzuwendende Lastenverteilungsregelung des Art. 104a Abs. 1 GG, \nwonach die Finanzierungsverantwortung an die jeweilige Verwaltungszuständigkeit \ngeknüpft sei, bestätige die Kostentragungspflicht des Landes. Es gebe keine \ngesetzliche Bestimmung, nach der die Kreise für derartige Aufwendungen \neinzustehen hätten. § 50 Satz 1 KrO zähle als Finanzbeitrag des Kreises nur \nDienstkräfte und Einrichtungen auf. Selbst wenn der Begriff der Einrichtung mit dem \ndes sächlichen Verwaltungsaufwandes gleichgesetzt werden könne, seien die \nProzeßkosten damit nicht erfaßt, da sie nur als mittelbare Folgen der \naufsichtsrechtlichen Maßnahmen entstanden seien.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an ihn 2.130,87 DM zu zahlen.\n\n6\n\nDer Beklagte zu 2.) hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat geltend gemacht, aus § 50 KrO folge, daß der Kläger die Kosten für den \nordnungsgemäßen Betrieb und die Erhaltung des Verwaltungsapparates der unteren \nstaatlichen Verwaltungsbehörde zu tragen habe. Diese Kostenregelung umfasse \nauch die bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Verwaltungshandeln \nanfallenden Kosten. Eine Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich ferner aus § \n1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes. Dabei sei unerheblich, in welchem Umfang \ndie Kosten letztlich vom Land erstattet würden. Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung \nlasse die Abgeltung der bei der Ausführung staatlicher Aufgaben durch kommunale \nGebietskörperschaften entstehenden Kosten auch pauschal im Rahmen eines \nallgemeinen Finanzausgleichs zu. Daneben sei ein gesonderter Erstattungsanspruch \nnicht vorgesehen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nMit der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n11\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die Bescheide des Beklagten zu 2.) vom 2. \nMärz und 11. Mai 1984 aufzuheben und den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn \n2.130,87 DM zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend; sie \nbeantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten zu 2.) sowie auf die Akte des Verfahrens der Stadt xxx gegen den \nOberkreisdirektor des xxx - VG Köln 3 (4) K 4762/80 - OVG NW 15 A 1775/82 - \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung befindet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO), hat \nErfolg.\n\n18\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1.) ist als Leistungsklage zulässig. Sie ist \nunmittelbar auf die Verurteilung zur Zahlung der verauslagten Prozeßkosten \ngerichtet; eine förmliche Prüfung des Begehrens durch den Beklagten zu 1.) oder \nden zu seiner Vertretung berufenen (vgl. § 8 i.V.m. §§ 3 und 5 Abs. 1 LOG NW) \nBeklagten zu 2.) mit anschließender Bescheidung durch einen Verwaltungsakt ist \nweder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich, so daß eine Verpflichtungsklage \nnicht in Betracht kommt. Eine Leistungsklage ist unmittelbar gegen den Träger der \nLeistungspflicht zu richten. Der Senat hat deshalb - mit Zustimmung der Beteiligten - \ndas Passivrubrum dahin berichtigt, daß sich die Klage auf Erstattung der \nProzeßkosten gegen den Beklagten zu 1.) richtet.\n\n19\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2.) ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß \n§ 42 VwGO zulässig, da die Ablehnung des Antrages in die Gestalt eines \nVerwaltungsaktes gekleidet worden ist und nur dessen Aufhebung, nicht jedoch eine \nVerpflichtung des Beklagten zu 2.) verlangt werden kann.\n\n20\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n21\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten \nProzeßkosten gegen das beklagte Land zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist - da \nweder die Kreisordnung (KrO) noch andere kommunalrechtliche Vorschriften eine \neinschlägige spezialgesetzliche Kostenausgleichsregelung vorsehen - der als \neigenständiges Rechtsinstitut anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. \nEr eröffnet die Möglichkeit, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige \nungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts \nentsprechend der Rechtslage auszugleichen. Der Anspruch kann auch Trägern \nÖffentlicher Verwaltung untereinander zustehen,\n\n22\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 22. Juli 1986 - 12 A 373/85 -, NVwZ-RR 1988, 46, \n47.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor. \nDer Kläger hat den Oberkreisdirektor von seinen erst- und zweitinstanzlichen \nKostentragungspflichten im Verfahren der Stadt xxx befreit und damit eine Leistung \nerbracht, die dem Beklagten zu 1.) oblegen hätte. Dieser hätte nämlich für den \nOberkreisdirektor die Prozeßkosten begleichen müssen, weil sie in Ausführung einer \nzu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgabe angefallen waren.\n\n24\n\nDie Prozeßführung war eine Folge der zuvor getroffenen \nKommunalaufsichtsmaßnahme. Die Kommunalaufsicht ist nach Art. 78 Abs. 4 Satz 1 \nVerf NW und §§ 9, 106 Abs. 1 G0 eine \"Aufsicht des Landes\". Sie gehört daher zu \nden Aufgaben, die der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde \n(§ 47 Abs. 1 KrO) wahrzunehmen hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 KrO). Zu diesem \nWirkungsbereich, der zu unterscheiden ist von den Zuständigkeiten des \nOberkreisdirektors \"in Angelegenheiten der Kreisverwaltung\" (§ 37 KrO), wird der \nOberkreisdirektor für den Beklagten zu 1.) tätig. Insoweit ist er \"Träger echt \nstaatlicher Verwaltungsaufgaben\",\n\n25\n\nvgl. Begründung des Entwurfs einer Landkreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Landtags-Drucksache 2/1062, zu § 47.\n\n26\n\nHandlungen, die der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde \nvornimmt, begründen daher unmittelbar Rechte und Pflichten des Landes. Das gilt \nauch für die Prozeßführung. Die durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 VwGOAG \nNW bestimmte passive Prozeßstandschaft des Oberkreisdirektors wird von diesem in \nseiner Eigenschaft als untere staatliche Verwaltungsbehörde, also für das Land als \nRechtsträger wahrgenommen.\n\n27\n\nDer Auslagenersatz erfolgte ohne Rechtsgrund. Es gibt keine gesetzliche \nBestimmung, die dem Kläger hinsichtlich der Prozeßkosten eine von dem \ndargestellten Grundsatz abweichende Kostenlast auferlegt.\n\n28\n\nNach § 1 Abs. 1 der hier einschlägigen Gemeindefinanzierungsgesetze vom 2. \nFebruar 1982 (GVBl. 42) und vom 25. Januar 1983 (GVBl. 31) - GFG - tragen die \nGemeindeverbände die Kosten der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch \nGesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen \nnicht vor. Die Zahlung der Prozeßkosten stellte keine dem Kläger übertragene \nAufgabe dar.\n\n29\n\nEine dem Kreis übertragene Aufgabe ist nicht schon in der Inanspruchnahme \ndes Oberkreisdirektors zur Durchführung der Kommunalaufsicht gemäß § 47 Abs. 1, \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 KrO zu erblicken. Der Kläger stellt insoweit dem Land lediglich im \nWege der Organ- oder Institutionsleihe seinen Hauptverwaltungsbeamten als \nFunktionssubjekt zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf der unteren \nstaatlichen Ebene zur Verfügung, ohne selbst in irgendeiner Form bei der \nDurchführung der Aufgabe beteiligt zu sein,\n\n30\n\nvgl. Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 117; \nDehmel, übertragener Wirkungskreis, Auftragsangelegenheiten und Pflichtaufgaben \nnach Weisung, 1970, S. 56 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 1988 - \n7 A 28/88 -, DVBl 1989, 945.\n\n31\n\nInhaltlich-sachlich bleibt die Kommunalaufsicht auch bei der Übertragung der \nErledigungszuständigkeit auf den Oberkreisdirektor eine Aufgabe des Landes,\n\n32\n\nvgl. Petz, BayVBl 1989, 353, 355.\n\n33\n\nDas zeigt sich zum Beispiel darin, daß der Oberkreisdirektor der Dienstaufsicht \ndes Regierungspräsidenten unterliegt (§ 49 Abs. 2 KrO), die Richtlinien der \nLandesregierung zu beachten und dieser über alle Vorgänge von Bedeutung zu \nberichten hat (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrO).\n\n34\n\nAuch § 50 Satz 1 KrO enthält hinsichtlich der Prozeßführung und der damit \ngegebenenfalls verbundenen Kostentragung keinen Übertragungstatbestand im \nSinne des § 1 Abs. 1 GFG. Nach dieser Vorschrift sind die für die Erfüllung der \nAufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte \nund Einrichtungen von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der dem \nErlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1984 - \nIII B 2 - 6/018 - 976 II/83 - offenbar zugrunde liegenden Auffassung dürfen die \nBegriffe Aufgaben und Einrichtungen inhaltlich nicht gleichgesetzt werden. § 50 KrO \nbetrifft allein den Beitrag, den der Kreis für die Erfüllung der in §§ 47 und 48 KrO \ndem Oberkreisdirektor zugewiesenen Aufgaben leistet. Die Kosten der \nProzeßführung lassen sich nicht unter den allenfalls in Betracht zu ziehenden Begriff \nder Einrichtungen fassen. Dieser Begriff hat schon vom Wortlaut her einen \ntechnisch-organisatorischen Inhalt. Er bezeichnet die materielle Ausstattung der \nDienstkräfte mit den erforderlichen Hilfsmitteln (Räumlichkeiten, Büromitteln, \nFahrzeugen usw.). Demgegenüber sind die Kosten der Prozeßführung solche, die \naußerhalb einer organisatorischen Einbindung und ohne Zusammenhang mit einer \nVerwaltungsausstattung anfallen.\n\n35\n\nAngesichts dessen ist auszuschließen, daß der Gesetzgeber mit der Anordnung \nan die Kreise, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, eine umfassende \nKostenregelung hat treffen wollen, bei der die Einrichtung als Hauptanwendungsfall \nstellvertretend für alle denkbaren Kosten genannt werden sollte. Anderenfalls hätte \nder Gesetzgeber sich für eine Formulierung entschieden, die er in ähnlichen Fällen \nzu verwenden pflegt, um den umfassenden Inhalt der Regelung unzweifelhaft zum \nAusdruck bringen. So erlegt etwa § 18 Abs. 8 SchVG dem Land die \n\"Personalausgaben\" für den Schulaufsichtsbeamten und den kreisfreien Städten und \nKreisen \"die übrigen Kosten\" der Schulämter auf.\n\n36\n\nDafür, daß der Gesetzgeber die in § 50 KrO geregelten Pflichten der Kreise nur \nin engem, wörtlichem Sinne verstanden wissen wollte, spricht auch der \nSachzusammenhang dieser Vorschrift mit den Bestimmungen über die \nGemeindefinanzierung. Die Gemeindefinanzierungsgesetze sehen einen \npauschalierten Finanz- und Lastenausgleich der Aufwendungen vor, die den Kreisen \ndurch die ihnen übertragenen Aufgaben entstehen. Dieser Ausgleich orientiert sich \nauch am Pflichtenkatalog des § 50 KrO. Von daher können von § 50 KrO \ngrundsätzlich nur solche Kosten umfaßt sein, die ebenfalls einer gewissen \nPauschalierung zugänglich, d.h. nach Erfahrungssätzen in etwa voraussehbar und \nhaushaltsmäßig berechenbar sind,\n\n37\n\nvgl. (zu § 48 Abs. 2 Satz 2 LKO Rh-Pf) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli \n1980 - 7 A 9/80 -, AS RP-SL Band 16, 25, 30.\n\n38\n\nDies trifft für Personalausgaben und Einrichtungen im technisch-\norganisatorischen Sinne, nicht jedoch ohne weiteres für die nach Häufigkeit und \nHöhe schwer kalkulierbaren Kosten der Prozeßführung zu. Insoweit muß deshalb bei \nder gegenwärtigen Gesetzeslage eine Einzelabrechnung erfolgen.\n\n39\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2.) ist ebenfalls begründet. Die Bescheide \nvom 2. März und 11. Mai 1984 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten; denn eine gesetzliche Grundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt lag \nnicht vor. Im übrigen sind sie, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, auch \ninhaltlich rechtswidrig.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. 100 \nAbs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n41\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 \nAbs. 1 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-09-22/15-a-2177-85","cited_norms":[{"jurabk":"GFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-09-22/15-a-2177-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315195","retrieved":"2026-07-09 03:47:31.537353+00:00"}}