{"status":"available","doknr":"OLD315197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0920.2A402.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-09-20","aktenzeichen":"2 A 402/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. August 1985 und 6. \nFebruar 1987 verpflichtet, der Klägerin die mit Bescheiden vom 1. Februar 1985 und \n8. März 1985 festgesetzte Abwasserabgabe für die Einleitungsstelle der \nElektrochemischen Fabrik ... GmbH für die Veranlagungsjahre 1982 und 1983 zu \nerlassen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten den Erlaß der Abwasserabgabe, die die \nKlägerin für die Einleitung von Schmutzwasser durch die Elektrochemische Fabrik ... \nGmbH (ECF) in den S. für die Veranlagungsjahre 1982 und 1983 an den Beklagten \nentrichten soll.\n\n3\n\nBis zum Jahre 1984 leitete die ECF leicht erwärmtes, geringfügig verunreinigtes \nBetriebsabwasser und Oberflächenwasser in den S. ein. Bereits mit Schreiben vom \n27. Februar 1981 an den Regierungspräsidenten ... hatte die Klägerin beantragt, \nhinsichtlich dieser Einleitung von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §53 Abs. 4 \ndes Landeswassergesetzes - LWG - befreit zu werden. In einer Stellungnahme vom 8. \nMärz 1983 zu diesem Antrag führte das Staatliche Amt für Wasser- und \nAbfallwirtschaft ... aus, daß die Abwässer wegen der Menge und der niedrigen \nVerschmutzung für eine direkte Vorfluteinleitung vorzusehen seien. Da über das \nVermögen der EFC am 6. November 1984 das Vergleichsverfahren eröffnet wurde \nund am 28. Januar 1985 die Eröffnung des Anschlußkonkurses folgte, wurde über den \nAntrag der Klägerin nicht abschließend entschieden.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 1. Februar 1985 zog der Beklagte die Klägerin zu einer \nAbwasserabgabe für das Jahr 1982 in Höhe von 376,20 DM für die Einleitung der \nECF heran. Durch Bescheid vom 8. März 1985 setzte der Beklagte die \nAbwasserabgabe für das Jahr 1983 für diese Einleitung auf 5.649,60 DM fest. Gegen \nbeide Bescheide legte die Klägerin Widersprüche ein, über die der Beklagte noch \nnicht entschieden hat.\n\n5\n\nAm 6. Mai 1985 beantragte die Klägerin beim Beklagten den Erlaß der \nAbwasserabgabe für die Einleitung durch die ECF in den Jahren 1982 und 1983. Sie \nführte zur Begründung aus, daß mit Sicherheit nicht damit zu rechnen sei, daß sie die \nAbwasserabgabe auf die ECF abwälzen könne. Es sei deshalb unbillig, diesen Betrag \nvon ihr einzuziehen. Durch Bescheid vom 16. August 1985 lehnte der Beklagte den \nbeantragten Erlaß ab. Zur Begründung führte er aus, daß eine Unbilligkeit nicht \nvorliege, da grundsätzlich die Gemeinde abgabepflichtig sei. Diese Abgabepflichtigkeit \nwerde durch den Konkurs des Einleiters nicht berührt. Im übrigen seien der Klägerin \nseit 1981 die Grundlagen der Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Einleitung bekannt. \nFür die Klägerin habe deshalb die Möglichkeit bestanden, die Abwälzung der \nAbwasserabgabe auf den Einleiter durch Vorauszahlungen sicherzustellen. Der \nWiderspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.\n\n6\n\nZur Begründung Ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin \nsich auf ihr bisheriges Vorbringen berufen und darüber hinaus ausgeführt: Sie hätte \ngegenüber der ECF keine Vorausleistungen geltend machen können, da der Beklagte \nihr gegenüber keine Vorausleistungen erhoben habe. Es habe deshalb keine \nAbgabepflicht bestanden, die sie hätte abwälzen können.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. August 1985 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1987 zu verpflichten, die \nmit Bescheiden vom 1. Februar und 8. März 1985 festgesetzte Abwasserabgabe zu \nerlassen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, daß für das Jahr 1981 die Abwasserabgabe mit Bescheid \nvom 23. November 1982 erhoben worden sei. Aus diesem Bescheid hätte die Klägerin \ndie ungefähre Höhe der Abgabe für die Folgejahre errechnen können. Sie wäre also in \nder Lage gewesen, Vorausleistungen für die Jahre 1982 und 1983 zu erheben. Oa sie \ndies unterlassen habe, habe sie es selbst zu vertreten, daß sie die Abwasserabgabe \nwegen Konkurses des Einleiters nicht mehr abwälzen könne.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin im \nwesentlichen vor: Das Abwasserabgabengesetz gehe davon aus, daß allein der \nVerursacher die Abwasserabgabe zu entrichten habe. Das Verursacherprinzip gelte \nauch für das Landeswassergesetz. So verpflichte §65 LWG die Gemeinden, die von \nihnen erhobenen Abgaben auf die Einleiter abzuwälzen. Mit dieser Pflicht stehe im \nEinklang, daß in den Gesetzesmaterialien zu den Kosten der Regelung ausgeführt sei, \ndaß bei den Gemeinden lediglich der Verwaltungsaufwand verbleibe, der darin \nbestehe, die zunächst vorzuleistene Abwasserabgabe auf die Einleiter umzulegen. \nDamit trage auch das Landeswassergesetz dem Verursacherprinzip in vollem Umfang \nRechnung. Hinzu komme, daß der Gemeinde gegenüber dem Einleiter keinerlei \nKontroll- oder Einflußmöglichkeit zustehe. Es sei ihr nicht möglich, die Schadstofffracht \nin den Einleitungen zu mindern. Zu berücksichtigen sei auch die derzeitige \nVeranlagungspraxis des Beklagten. Da die Veranlagungsbescheide erst zwei oder drei \nJahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erlassen würden, trage die Gemeinde \ndas Risiko für die fortbestehende Leistungskraft des Einleiters, ohne daß ihr \nirgendwelcher Einfluß auf die zeitliche Durchführung der Veranlagung zustehe. All dies \nmüsse dazu führen, daß bei Wegfall des Verursachers und daraus folgender fehlender \nAbwälzungsmöglichkeit die Einziehung der Abwasserabgabe als sachlich unbillig \nanzusehen sei.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr weist darauf hin, daß auch bei fehlender Abwälzungsmöglichkeit die Erhebung \nder Abwasserabgabe gegenüber der Gemeinde nicht unbillig sei. Durch die \nMöglichkeit, die Gemeinden anstelle der Einleiter heranzuziehen, habe der \nLandesgesetzgeber eine selbständige Pflicht der Gemeinden zur Zahlung der \nAbwasserabgabe geschaffen. Dies sei auch sachgerecht, weil die Höhe der Abgabe \nnicht zuletzt davon abhänge, in welcher Weise die Gemeinden ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht nachkämen. Die Abwasserabgabe diene als starker \nAnreiz, auch hinsichtlich der Direkteinleiter die Reinhaltemaßnahmen zu verbessern. Es \nkönne keinesfalls festgestellt werden, daß durch die fehlende Möglichkeit der Klägerin, \ndie von ihr geleistete Abgabe beim Einleiter beizutreiben, der Zweck des \nAbwasserabgabengesetzes verfehlt werde.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten \nund der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat gemäß §101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu \nändern. Der Beklagte ist unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. August 1985 und \n6. Februar 1987 zu verpflichten, der Klägerin die Abwasserabgabe für die Jahre 1982 \nund 1983 für die Einleitung der ECF zu erlassen. Denn die Klägerin wird durch die \nAblehnung des beantragten Erlasses in ihren Rechten verletzt (§113 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nDie Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß ergibt sich aus §80 Abs. 3 LWG. Nach \ndieser Vorschrift kann die Festsetzungsbehörde die Abgabe ganz oder teilweise \nerlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese \nRegelung ist im wesentlichen wortgleich mit §227 der Abgabenordnung 1977 - AO 77 \n-. Deshalb sind die von der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift bzw. der \nVorgängervorschrift des §131 der Reichsabgabenordnung entwickelten Grundsätze \nauch auf §80 Abs. 3 LWG anzuwenden. Danach kann die Unbilligkeit der Einziehung \nsich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben. Eine Unbilligkeit der \nEinziehung aus persönlichen Gründen, die unter anderem eine Erlaßbedürftigkeit \nwegen mangelnder Leistungsfähigkeit voraussetzt, kommt bei der Klägerin nicht in \nBetracht.\n\n23\n\nDie Einziehung der Abwasserabgabe für die Jahre 1982 und 1983 ist jedoch aus \nsachlichen Gründen unbillig. Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die \nErhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes \nnicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die \nWertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den \ngesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen \ndes Gesetzgebers zuwiderläuft.\n\n24\n\n Vgl. Hübschmann - Hepp - Spitaler, Abgabenordnung 1977, Kommentar, §227 \nRdn. 15; Tipke - Kruse, Abgabenordnung 1977, Kommentar, §227 Rdn. 19, beide \nmit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nEine solche Situation ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Der Senat ist der \nAuffassung, daß es nicht dem Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes und \ndes Landeswassergesetzes und den darin niedergelegten Wertungen des \nGesetzgebers entspricht, wenn die Klägerin die Abwasserabgabe für die Einleitung \nder ECF entrichten muß, obwohl sie diesen Betrag wegen des Konkurses des \nEinleiters nicht mehr auf den Einleiter abwälzen kann.\n\n26\n\nAuszugehen ist bei dieser Beurteilung von §9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes - AbwAG -, wonach der Einleiter abgabepflichtig ist. In \ndieser Regelung kommt das Verursacherprinzip, auf dem das \nAbwasserabgabengesetz beruht,\n\n27\n\n vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 23. August 1989 - 2 A 1943/88 - unter \nBezugnahme auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. Februar \n1988 - 4 C 24.85 -, ZfW 1988, 409 ff,\n\n28\n\ndeutlich zum Ausdruck. Dieses Verursacherprinzip wird durch die Regelung des §9 \nAbs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG zwar durchbrochen, aber nicht beseitigt. Denn nach Satz \n1 des zweiten Absatzes können die Länder bestimmen, daß öffentlich-rechtliche \nKörperschaften anstelle der Einleiter abgabepflichtig sind. Satz 2 sieht hinsichtlich der \nKleineinleiter eine solche Übertragung verbindlich vor. In diesen Bestimmungen liegt \naber keine endgültige Belastung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und eine \nentsprechende Freistellung der Einleiter. Vielmehr dient die Heranziehung der \nöffentlich-rechtlichen Körperschaften nur der Verwaltungsvereinfachung. Dies ergibt \nsich aus §9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG, wonach die Länder die Abwälzung der Abgabe \nregeln. Daraus folgt, daß im Ergebnis die Abgabepflicht beim Verursacher verbleiben \nsoll.\n\n29\n\nDer Landesgesetzgeber hat in §64 Abs. 1 LÜG von der Ermächtigung des §9 Abs. \n2 AbwAG Gebrauch gemacht. Er hat den Gemeinden auch für die Einleitungen die \nAbgabepflicht auferlegt, für die sie gemäß §53 LWG abwasserbeseitigungspflichtig \nsind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der \nLandesgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Abwasserbeseitigungspflicht für die \nAbgabepflicht nicht nur einen formalen, sondern einen materiellrechtlichen \nAnknüpfungspunkt gewählt hat. Deswegen könnte es gerechtfertigt sein, die \nAbwasserbeseitigungspflicht auch als Kostentragungspflicht zu verstehen, so daß die \nGemeinden die Abgabepflicht zumindest in Einzelfällen endgültig selbst tragen \nmüssen. Es kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß §65 Abs. 1 LWG auch für die \nFälle des §64 Abs. 1 Satz 1 LUG eine Abwälzungspflicht der Gemeinden vorsieht. \nDurch diese Bestimmung, die von einer vollständigen und umfassenden Abwälzung \nausgeht, wird die vom Verwaltungsgericht angenommene materiellrechtliche \nBedeutung des §64 Abs. 1 Satz 1 LWG praktisch aufgehoben. Auch für die Fälle der \nErhebung der Abgaben von den Gemeinden soll das Verursacherprinzip bestehen \nbleiben. Trotz der Anküpfung an die Abwasserbeseitigungspflicht soll letztlich nicht die \nGemeinde, sondern der Einleiter als alleiniger Verursacher die Abgabe tragen. Ob \ndies nicht ohnehin bundesrechtlich geboten ist, weil das Verursacherprinzip des \nAbwasserabgabenrechts nicht verdrängt werden darf und der \nAbwasserbeseitigungspflichtige hinsichtlich der von ihm nicht betriebenen Einleitungen \nnicht als Verursacher angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls \nwiderspricht es der Zielsetzung der landesrechtlichen Regelung, die Abwasserabgabe \nauch dann von der Gemeinde einzuziehen, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit des \nEinleiters bei diesem nicht Rückgriff nehmen kann.\n\n30\n\nDagegen kann nicht eingewandt werden, daß die Gemeinde gemäß §53 LWG das \nRecht und die Pflicht habe, auf die qualitative und quantitative Reduzierung der \nEinleitung einzuwirken und dadurch in der Lage sei, ihre Abgabenlast zu reduzieren. \nSolange eine Einleitung besteht, hat die Gemeinde keine rechtlichen Möglichkeiten, die \nEinleitung zu kontrollieren oder gar auf die Abwasserqualität Einfluß zu nehmen. Ihr \nsteht ausschließlich die Möglichkeit zur Verfügung, durch den Bau von \nEntwässerungsanlagen und die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwanges \ngegenüber dem Einleiter dessen Einleitung die Grundlage zu entziehen. Solange die \ndafür erforderlichen Voraussetzungen aber nicht geschaffen sind, fehlt der Gemeinde \njede Einwirkungsmöglichkeit. Hinzu kommt, daß zahlreiche Einleitungen von firmen gar \nnicht für die Beseitigung in kommunalen Kläranlagen geeignet sind, so daß eine \nÜbernahme der Abwässer durch die Gemeinde nicht sinnvoll ist. Dies dürfte auch für \ndie hier zu beurteilende Einleitung gelten. Nach der Stellungnahme des Staatlichen \nAmtes für Wasser- und Abfallwirtschaft war das Abwasser der ECF so gering \nverschmutzt, daß es sich nicht zur Reinigung in einer biologischen Kläranlage \neignete.\n\n31\n\nDiese Auslegung der Regelungen des §64 Abs. 1 Satz 1 und §65 Abs. 1 LWG \nwird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung (Landtagsdrucksache 8/2388) zu §64 wird \nausgeführt, daß von der Möglichkeit des §9 Abs. 2 AbwAG Gebrauch gemacht \nwerde, weil die Gemeinden abgabepflichtig seien müßten, soweit sie \nabwasserbeseitigungspflichtig seien. Zu §65 heißt es dann aber, daß die Gemeinden \nverpflichtet seien, die Abwasserabgabe abzuwälzen. Damit werde dem \nVerursacherprinzip Rechnung getragen. Dabei wird von einer vollständigen Abwälzung \nausgegangen, wie sich aus den Ausführungen zu den zu erwartenden Kosten ergibt. \nInsoweit ist nur von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Gemeinden die Rede, \nnicht dagegen von Abgaben, die die Gemeinden im Ergebnis selbst zu tragen \nhätten.\n\n32\n\nGrundsätzlich ist es daher unbillig, eine Gemeinde anstelle des Abwassereinleiters \nzur Abwasserabgabe heranzuziehen, wenn feststeht, daß die Gemeinde diese nicht \nmehr auf den Abwassereinleiter abwälzen kann. Etwas anderes kann nur dann gelten, \nwenn die Gemeinde es in vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, die Abgabe beim \nEinleiter beizutreiben. Für ein solches vorwerfbares Verhalten der Klägerin bestehen \nkeine Anhaltspunkte. Denn die Klägerin ist selbst erst durch Bescheide vom 1. Februar \nund 8. März 1985 vom Beklagten zur Abwasserabgabe herangezogen worden. Bereits \nam 26. Januar 1985 war jedoch der Anschlußkonkurs über das Vermögen der ECF \neröffnet worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte die Klägerin auch nicht die \nMöglichkeit, den Einleiter heranzuziehen, bevor sie selbst einen Abgabenbescheid vom \nBeklagten erhalten hatte.\n\n33\n\nDie Möglichkeit von Vorauszahlungen, auf die der Beklagte sich beruft, bestand für \ndie Klägerin nicht. Denn Vorausleistungen auf eine künftige Abgabenschuld sah §6 \nKAG in der in den Jahren 1982 und 1983 geltenden Fassung nicht vor.\n\n34\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192 - \nHStGZ 1986, 262 ff = Gemht 1986, 209 ff.\n\n35\n\nDie Klägerin hätte allenfalls nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres gegen \nden Einleiter eine vorläufige Festsetzung der abzuwälzenden Abwasserabgabe gemäß \n§12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vornehmen können. Dies \nwar der Klägerin aber nach den gegebenen Verhältnissen nicht zumutbar. Zum einen \nmußte die Klägerin nicht damit rechnen, daß der Beklagte erst mehr als zwei Jahre \nbzw. mehr als ein Jahr nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes seine \nBescheide erlassen werde. Denn den Heranziehungsbescheid für das Jahr 1981, für \ndas erstmals eine Abgabenpflicht bestand, hatte die Klägerin im November 1982, also \nvor Ablauf von 11 Monaten, erhalten. Sie mußte nicht damit rechnen, daß die späteren \nHeranziehungen länger dauern würden. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß \nentgegen dem Vortrag des Beklagten die Grundlagen für die Heranziehung nicht \nfestlagen. Denn die zu berücksichtigenden Schadeinheiten wurden vom Beklagten \nzumindest in den Jahren 1982 und 1983 aufgrund durchgeführter Messungen gemäß \n§6 Abs. 1 AbwAG geschätzt. Dabei ergaben sich für das Jahr 1982 41.8 \nSchadeinheiten während für das Jahr 1983 235,4 Schadeinheiten geschätzt worden \nsind. Hinzu kommt, daß im Jahre 1982 der Abgabesatz gemäß §9 Abs. 5 AbwAG \nhalbiert worden ist, während diese Ermäßigung im Jahre 1983 nicht gewährt worden \nist. Bei so wechselnden Festsetzungsgrundlagen war die Klägerin nicht verpflichtet, \nvon der Möglichkeit des §165 Abs. 1 AO 1977 Gebrauch zu machen.\n\n36\n\nDer Senat hat die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß auszusprechen und nicht \nlediglich den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Zwar \nsteht der Erlaß gemäß §80 Abs. 3 LWG im Ermessen der Behörde. Ist jedoch die \nHeranziehung zu einer Abgabe unbillig, so kommt als ermessensfehlerfreie \nEntscheidung allein der Erlaß der Abgabe in Betracht. Es liegt eine \nErmessensreduzierung auf Null vor.\n\n37\n\n Vgl. Beschluß des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \nBundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, DÖV 1972, 712 (713 f) = BStBl II \n1972, 603 f.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 Abs. 2, §173 VwGO i.V.m. §708 Nr. \n10, §711 der Zivilprozeßordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-09-20/2-a-402-88","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-09-20/2-a-402-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315197","retrieved":"2026-07-09 03:47:31.743357+00:00"}}