{"status":"available","doknr":"OLD315205","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0818.15A1473.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-08-18","aktenzeichen":"15 A 1473/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Mitglied des Rates der beklagten Stadt. Für dessen Sitzung am 10. \nDezember 1986 war eine Fragestunde für Einwohner angesetzt. Der Kläger reichte \nhierzu beim Oberbürgermeister mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 eine Frage an \ndas Ratsmitglied xxx ein, die dessen Verhalten anläßlich des Abschlusses eines \nVertrages zwischen der Beklagten und einem Dritten zum Gegenstand hatte. Der \nOberbürgermeister wies die Frage als nicht fristgerecht eingereicht zurück. Mit \nSchreiben vom 10. Dezember 1986 gab der Oberstadtdirektor der Beklagten dem \nKläger außerdem seine Auffassung bekannt, daß das Einwohnerfragerecht einem \nRatsmitglied nicht zur Verfügung stehe.\n\n3\n\nIn der Ratssitzung am 28. Januar 1987, in deren Tagesordnung eine weitere \nEinwohnerfragestunde aufgenommen war, weigerte sich das Ratsmitglied xxx, die \nvom Kläger zwischenzeitlich erneuerte Frage mündlich zu beantworten. Der in der \nSitzung anwesende Vertreter des Oberstadtdirektors bekräftigte die Auffassung der \nVerwaltung, daß die Frage unzulässig sei. Der Oberbürgermeister ließ daraufhin eine \nweitere Behandlung der Angelegenheit einschließlich einer zusätzlichen Frage des \nKlägers nicht zu.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. Februar 1987 Klage erhoben mit der Begründung, es \ngebe keine Rechtsgrundlage dafür, einem Einwohner der beklagten Stadt die \nAusübung des Einwohnerfragerechts allein deswegen vorzuenthalten, weil er \nzugleich Ratsmitglied sei. Anderenfalls sei ein Ratsmitglied, das in dieser Funktion \nnur Fragen an die Verwaltung stellen könne, schlechter gestellt als jeder andere \nEinwohner, der ein Fragerecht auch dem Oberbürgermeister, einzelnen \nRatsmitgliedern und den Fraktionen gegenüber habe.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt\n\n6\n\nfestzustellen, daß er als Einwohner der Beklagten berechtigt ist, in der \nEinwohnerfragestunde des Rates gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rates \nFragen zu stellen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat im wesentlichen geltend gemacht, das Einwohnerfragerecht habe den \nZweck, den Kontakt zwischen Rat und Einwohnern zu verbessern, und stehe deshalb \nnur demjenigen zu, der sich nicht auf andere Weise über die Arbeit von Rat und \nVerwaltung informieren könne. Den Mitgliedern des Rates stünden aber die \nspezialgesetzlichen Befugnisse aus § 40 GO und § 12 der Geschäftsordnung des \nRates zur Verfügung. Eine zusätzliche Ausübung auch des Einwohnerfragerechts sei \ndamit nur für den Sonderfall zu vereinbaren, daß ein Ratsmitglied Fragen zu seinen \nausschließlich persönlichen Angelegenheiten stellen wolle. Dieses Recht werde dem \nKläger nicht abgesprochen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n11\n\nMit der Berufung bekräftigt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. \nErgänzend weist er auf eine weitere, mit Schreiben vom 8. Januar 1988 eingereichte \nFrage an den Oberbürgermeister nach dessen Praxis bei der Einladung von Vereinen \nzum Neujahrsempfang hin, deren Beantwortung der Oberbürgermeister mit \nSchreiben vom 14. Januar 1988 gleichfalls abgelehnt habe.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß er berechtigt ist, in \nder Einwohnerfragestunde des Rates der Beklagten an den Oberbürgermeister, ein \nanderes Ratsmitglied und eine Fraktion auch solche Fragen zu stellen, die über seine \npersönlichen Angelegenheiten hinausgehen.\n\n14\n\nDie Beklagte, die das angefochtene Urteil für zutreffend hält, beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Berufung ist erfolglos.\n\n19\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage zulässig.\n\n20\n\nDie Beteiligten streiten über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 43 \nAbs. 1 VwGO, weil der Kläger das Recht beansprucht, in der Einwohnerfragestunde \ndes Rates wie jeder andere Einwohner der Beklagten uneingeschränkt Fragen an \nden Oberbürgermeister, ein anderes Ratsmitglied und eine Fraktion stellen zu \ndürfen, und die für die Beklagte handelnden Organe dieses Recht in Abrede stellen. \nDa ein solches Recht im Außenrechtsbereich angesiedelt wäre, kann es - anders als \ndie innenrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse des Klägers als Mandatsträger - mit der \nFeststellungsklage nur gegenüber der als Rechtsträger allein in Betracht \nkommenden Gemeinde selbst verfolgt werden (arg. § 78 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nVgl. z.B. Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozeß, in: Festschrift für Menger, \n1985, S. 379 (392 f).\n\n22\n\nDer Senat hat deswegen das Passivrubrum dahin berichtigt (§§ 88, 86 Abs. 3 \nVwGO), daß die Klage gegen die Stadt xxx gerichtet ist, die durch den \nOberstadtdirektor (§ 55 Abs. 1 Satz 1 GO) vertreten wird.\n\n23\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung:\n\n24\n\nEr muß angesichts der vom Oberbürgermeister und vom Oberstadtdirektor der \nBeklagten vertretenen Rechtsauffassung damit rechnen auch bei künftigen \nEinwohnerfragestunden das beanspruchte Fragerecht nicht verwirklichen zu können. \nUnstreitig zwischen der Beteiligten - und infolgedessen nicht feststellungsbedürftig - \nist lediglich, daß der Kläger Einwohnerfragestunden zum Anlaß für Fragen nehmen \ndarf, die ausschließlich seine persönlichen Angelegenheiten betreffen. Dem trägt der \nin der Berufungsverhandlung formulierte Antrag Rechnung, durch den klargestellt \nwird, daß die beantragte Feststellung nur über die persönlichen Angelegenheiten \ndes Klägers hinausreichende Fragen betreffen soll.\n\n25\n\nDem Kläger kann nicht zugemutet werden, künftige Einwohnerfragestunden \nabzuwarten, um den geltend gemachten Anspruch sodann mit einer Klage auf \nZulassung der im Einzelfall beabsichtigten Fragen durchzusetzen. Wegen der Kürze \nder in einer solchen Situation verbleibenden Zeit wäre eine rechtzeitig vor \nDurchführung der jeweiligen Einwohnerfragestunde ergehende Entscheidung zur \nHauptsache kaum zu erwarten; ein etwaiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung liefe zumindest Gefahr, an dem Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache zu scheitern. Angesichts dessen ist auch das für die Inanspruchnahme \ngerade vorbeugenden Rechtsschutzes zu fordernde qualifizierte \nFeststellungsinteresse\n\n26\n\n- vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, \nBVerwGE 40, 323 (326 f), vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, DVBl. 1981, 936 (939), \nund vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, NVwZ 1988, 430 (431) -\n\n27\n\ngegeben.\n\n28\n\nSchließlich steht auch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, mit der der Kläger \nseine Rechte ebensogut verfolgen könnte oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO), nicht zur Verfügung. Eine künftige Klage auf Zulassung bestimmter \nEinzelfragen hätte die bereits dargelegten, den Rechtsschutz des Klägers \neinschränkenden Nachteile. Eine Klage, die in der Vergangenheit liegende Einzelfälle \nzum Gegenstand hätte, könnte nur zu einer - möglicherweise auf Vorfragen \nbeschränkten - rechtlichen Klärung dieser Einzelfälle führen und bliebe deswegen \nhinter dem Rechtsschutz zurück, der mit der Feststellungsklage erreichbar ist.\n\n29\n\nVgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, NJW \n1983, 2208, und Beschluß vom 25. Mai 1988 - 3 B 5.88 -, Buchholz 310 § 43 VwGO \nNr. 98.\n\n30\n\nDie Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat \neine Feststellung im Sinne des Klageantrags mit zutreffender Begründung \nabgelehnt.\n\n31\n\nGemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 GO können \"Fragestunden für Einwohner ... in die \nTagesordnung (einer Ratssitzung) aufgenommen werden, wenn Einzelheiten \nhierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind\". Der Rat der Beklagten hat in § 10 \nder Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt xxx und die \nRatsausschüsse vom 23. Januar 1985 (GeschäftsO) von dieser Möglichkeit Gebrauch \ngemacht. In Abs. 2 Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ist geregelt, daß \"jeder \nEinwohner\" Fragen stellen kann \"an den Oberbürgermeister, ein anderes \nRatsmitglied, eine Fraktion oder an den Oberstadtdirektor\". Der Inhalt der Fragen \ndarf - von den weiteren, hier nicht interessierenden Erfordernissen in § 10 Abs. 5 \nSatz 2 GeschäftsO abgesehen - den Aufgabenbereich der Stadt xxx nicht \nüberschreiten (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GeschäftsO).\n\n32\n\nDer Kläger ist Einwohner der Stadt xxx (§ 6 Abs. 1 GO). Die Fragen, welche er \nals solcher stellen will bewegen sich innerhalb der dargelegten Grenzen des \nEinwohnerfragerechts. Der Wortlaut der hier einschlägigen Vorschriften scheint \ndaher das vom Kläger beanspruchte Fragerecht zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet \nsteht dem Kläger dieses Recht nicht zu. Das ergibt sich aus einer an Sinn und \nZweck, den Motiven des Gesetzgebers sowie dem systematischen Zusammenhang \norientierten Norminterpretation, die eine restriktive, hinter dem Wortlaut \nzurückbleibende Handhabung der hier einschlägigen Vorschriften gebietet.\n\n33\n\nDie gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Einwohnerfragestunden in § \n33 Abs. 1 Satz 3 GO ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung der \nGemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher \nVorschriften vom 15. Mai 1979, GV NW 408, geschaffen worden. Der Sinn der \ndamaligen Gesetzesänderung bestand erklärtermaßen darin, die Möglichkeiten der \nBürger zur Mitwirkung an der Gemeindeverwaltung zu verbessern, das Interesse der \nÖffentlichkeit an der Tätigkeit des Rates zu beleben und der Gefahr einer \nEntfremdung zwischen Einwohnerschaft und Gemeindeverwaltung \nentgegenzuwirken.\n\n34\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. April 1978, Landtags-\nDrucksache 8/3152, S. 1, 55 u. 62, sowie die Äußerungen des Abgeordneten xxx in \nder 1. Lesung am 26. April 1978, Plenarprotokoll 8/73, S. 5185 (5187 f).\n\n35\n\nAdressaten dieser Zielvorstellungen waren mithin nicht die an der \nGemeindeverwaltung bereits beteiligten Funktionsträger, sondern allein die \naußerhalb der Verwaltung stehenden Gemeindeeinwohner. Zur Verwirklichung der \ngesetzgeberischen Ziele war demgemäß die Verbesserung der Rechtsstellung nur \ndieses Personenkreises erforderlich. Das spricht für eine Gesetzesauslegung, die \nvom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 3 GO (und der darauf beruhenden \nRegelung in der Geschäftsordnung) jedenfalls solche Funktionsträger ausnimmt, die \n- wie das vor allem bei einem Ratsmitglied der Fall ist - bereits in der \nGemeindeverwaltung an verantwortlicher Stelle mitwirken.\n\n36\n\nEine solche einschränkende Interpretation erscheint zwingend, wenn zusätzlich \nder systematische und entstehungszeitliche Zusammenhang der Vorschrift mit § 31 \nAbs. 2 Satz 2 GO in den Blick genommen wird. Auch diese Bestimmung, nach der \nInhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder in der Geschäftsordnung zu \nregeln sind, ist durch das Änderungsgesetz vom 15. Mai 1979, a.a.O., in die \nGemeindeordnung eingefügt worden. Ausgangspunkt für diese Gesetzesänderung \nwar eine Entscheidung des erkennenden Gerichts\n\n37\n\n- vgl. Beschluß vom 7. März 1975 - III B 925/74 -, OVGE 31, 10 ff. -,\n\n38\n\ndurch die ein allgemeines, allein aus dem Gesetz herzuleitendes Frage- und \nInformationsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes gegenüber dem Gemeindedirektor \nauf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage abgelehnt worden war. Daß die \nBegründung eines solchen Rechts infolgedessen der Geschäftsordnungsautonomie \ndes jeweiligen Rates überlassen blieb, hielten einige Mitglieder des mit der \nfederführenden Beratung des Gesetzentwurfs vom 6. April 1978 beauftragten \nAusschusses für Kommunalpolitik, Wohnungs- und Städtebau für rechtspolitisch \nunerwünscht. In der Ausschußsitzung am 25. April 1979 wurde deshalb \nvorgeschlagen, im Anschluß an die Regelung des Einwohnerfragerechts eine \ngesetzliche Grundlage für ein jedem Ratsmitglied unentziehbar zustehendes \nFragerecht zu schaffen.\n\n39\n\nVgl. die Äußerungen insbesondere der Abgeordneten xxx, xxx und xxx sowie \ndes Ministers Dr. xxx in der Sitzung am 25. April 1979, Ausschußprotokoll 8/1418, S. \n2 ff. (S. 280 ff. der Gesetzesdokumentation des Landtages zu dem Änderungsgesetz \nvom 15. Mai 1979).\n\n40\n\nAufgrund der in der Diskussion dagegen erhobenen Einwände, die sich \ninsbesondere auf die Möglichkeit mißbräuchlicher Ausnutzung eines gesetzlichen \nFragerechts gründeten,\n\n41\n\nvgl. die Äußerungen insbesondere der Abgeordneten Dr. xxx und Dr. xxx, \na.a.O.,\n\n42\n\nwurde auf eine solche Regelung letztlich verzichtet, als Kompromißlösung aber \neine Ergänzung des § 31 Abs. 2 GO um Satz 2 heutiger Fassung beschlossen.\n\n43\n\nVgl. den Vorschlag des Ministers Dr. xxx in der Ausschußsitzung, a.a.O., S. 11, \nsowie die Beschlußempfehlung und den Bericht des Ausschusses vom 25. April 1979, \nLandtags-Drucksache 8/4352, S. 15 und S. 81; ferner die Ausführungen der \nAbgeordneten xxx und xxx in der 2. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 2. \nMai 1979, Plenarprotokoll 8/103, S. 6961 (6964 und 6972).\n\n44\n\nDie dargestellten Erwägungen der Gesetzgebungsorgane wären ohne inneren \nSinn, wenn bereits das Einwohnerfragerecht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GO Grundlage \nfür das Fragerecht auch der Ratsmitglieder sein könnte. Daran muß sich die \nAuslegung der als Ergebnis dieser Erwägungen zustande gekommenen Regelungen \nin § 31 Abs. 2 Satz 2 GO einerseits und § 33 Abs. 1 Satz 3 GO andererseits \norientieren: Sinnvoll ist allein ein Gesetzesverständnis, das den Kreis der durch das \nEinwohnerfragerecht Begünstigten so begrenzt, daß davon die Mitglieder des Rates, \ndenen ein eigenes Fragerecht vorbehalten ist, jedenfalls im Grundsatz \nausgenommen bleiben.\n\n45\n\nAbweichendes kann allenfalls für den Sonderfall gelten, daß ein Ratsmitglied \nseine persönlichen Angelegenheiten in der Einwohnerfragestunde zur Geltung \nbringen will.\n\n46\n\nSo insbesondere Kottenberg/Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, 10. Aufl., § 33 Erl. I 3.\n\n47\n\nDenn das Fragerecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 GO dürfte dem Ratsmitglied nur in \nseiner Eigenschaft als Mandatsträger, also als eine innerorganisatorische \nWahrnehmungszuständigkeit eingeräumt sein, die nicht zur Verfolgung persönlicher \nAngelegenheiten ausgeübt werden darf. Das indes bedarf keiner weiteren \nVertiefung, weil dem Kläger ein auf seine persönlichen Angelegenheiten \nbeschränktes Einwohnerfragerecht nicht streitig gemacht wird.\n\n48\n\nDer vom Kläger erhobene Einwand, daß er bei dieser Beurteilung schlechter \ngestellt werde als jeder andere Einwohner, geht fehl.\n\n49\n\nDer Kläger beruft sich insoweit auf die Unterschiede in der ortsrechtlichen \nAusgestaltung des Einwohnerfragerechts einerseits und des Fragerechts der \nRatsmitglieder andererseits. Während der Einwohner Fragen richten kann an den \nOberbürgermeister, ein Ratsmitglied, eine Fraktion und an den Oberstadtdirektor (§ \n10 Abs. 2 Satz 2 GeschäftsO), steht dem Ratsmitglied ein Fragerecht nur gegenüber \nder Verwaltung zu (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GeschäftsO). Abgesehen davon, daß die \nGesetzesauslegung nicht von den Besonderheiten des jeweiligen, dem Range nach \nunter dem Gesetz stehenden Ortsrechts abhängen kann, läßt sich aus diesen \nUnterschieden eine ernstliche Benachteiligung der Ratsmitglieder nicht herleiten. \nDie hier allein interessierende Möglichkeit, den Oberbürgermeister, andere \nRatsmitglieder oder eine Fraktion in bestimmten Angelegenheiten zu \nStellungnahmen zu veranlassen, ist jedem Ratsmitglied in ungleich besserer Weise \neröffnet als sonstigen Einwohnern; denn ein Ratsmitglied kann seine Auffassung \neinschließlich etwaiger Sachfragen im Rahmen der Erörterung der Angelegenheiten \ngrundsätzlich uneingeschränkt zur Geltung bringen, die auf der Tagesordnung der \nRatssitzung stehen. Das schließt auch die Möglichkeit zur Replik, zur Anbringung \nweiterer Fragen und zur Abgabe eigener wertender Stellungnahmen ein. All das \nbleibt einem Fragesteller in der Einwohnerfragestunde nahezu vollständig versagt \n(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Abs. 7 Sätze 2 und 5 GeschäftsO). Die \nBefugnisse des Ratsmitglieds bleiben nur insoweit hinter den Rechten des \nEinwohners zurück, als es sich bei Fragen an den Oberbürgermeister, andere \nRatsmitglieder und eine Fraktion auf die Gegenstände der Tagesordnung \nbeschränken muß. Das aber ist eine zwingende Folge der Regelung in § 33 Abs. 1 \nSatz 2 GO, wonach die Initiativkompetenz zur Mitgestaltung der Tagesordnung nur \nden Fraktionen und einem Fünftel der Ratsmitglieder, nicht hingegen einem \neinzelnen Ratsmitglied zugewiesen ist. Diese Eingrenzung und die mit ihr verfolgten \nZwecke würden unterlaufen, wenn dem einzelnen Ratsmitglied die vom Kläger \nbeanspruchte Befugnis zuerkannt würde.\n\n50\n\nSo auch der zutreffende Hinweis des Innenministers in der im Zuge der \nAusschußberatungen abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 1979, \nGesetzesdokumentation des Landtages zu dem Änderungsgesetz vom 15. Mai 1979, \nS. 1163 (1169).\n\n51\n\nDessen Möglichkeit, Fragen außerhalb der Tagesordnung zu stellen, muß \ndeshalb auf die ausdrücklich zugelassenen Fragen an den Gemeindedirektor (§ 31 \nAbs. 2 Satz 2 GO, § 10 Abs. 1 GeschäftsO) beschränkt bleiben.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, deren Vollstreckbarkeit \naus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n53\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 \nAbs. 1 VwGO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-08-18/15-a-1473-87","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-08-18/15-a-1473-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315205","retrieved":"2026-07-09 03:47:32.428736+00:00"}}