{"status":"available","doknr":"OLD315211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0724.20A2497.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-07-24","aktenzeichen":"20 A 2497/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur 68, Flurstück 6, \ndas an den xxxbach, ein Gewässer zweiter Ordnung, grenzt. Der Kläger beantragte \nim Jahre 1971 die Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks. Er reichte im \nGenehmigungsverfahren Pläne mit eingetragenen Querprofilen ein, die einen \nhorizontalen Abstand zwischen dem Bachbett und der Böschungsoberkante von bis \nzu 3,4 m, eine Böschungsneigung von 30 bis 35 Grad und einen Spriegelzaun von \n0,8 m Höhe auf der Böschungsoberkante darstellen. Die Pläne wurden bei Erteilung \nder Baugenehmigung als deren Bestandteil gekennzeichnet. Im Jahre 1976 teilte der \nOberkreisdirektor des Kreises xxx dem Kläger auf eine Beschwerde über \nBeeinträchtigungen seines Grundstücks durch den xxxbach hin mit, daß ihm vom \nBauamt der Beklagten fernmündlich versichert worden sei, es bestehe die Absicht, \ndie Uferböschung an seinem Grundstück im folgenden Jahr im Rahmen der \nGewässerunterhaltung zu befestigen. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt \ngestaltete der Kläger die Uferböschung des xxxbaches entlang seinem Grundstück \ndurch eine stufenförmige Erdaufschüttung und Anlage einer Befestigung aus Holz \num. Im Jahre 1980 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, daß Teile \ndes Erdreichs seines Grundstücks abgeschwemmt worden seien. Aufgrund dieses \nSachverhalts verurteilte das Amtsgericht xxx die Beklagte zum Schadenersatz. Im \nJahre 1980 versah die Beklagte die Uferböschung des xxxbaches entlang des \nklägerischen Grundstück mit einer Steinstickung. Im Jahre 1986 forderte der Kläger \ndie Beklagte auf, zum Schutz seines Grundstücks vor Abspülungen an der \nGrundstücksgrenze eine Mauer o.a. zu errichten. Der Versuch der Beteiligten, eine \neinvernehmliche Lösung hinsichtlich der Gestaltung einer Uferbefestigung und der \nKostentragung zu finden, scheiterte.\n\n3\n\nAm 22. Mai 1987 hat der Kläger beim Amtsgericht xxx Klage eingereicht. Dieses \nhat die Sache an das Verwaltungsgericht abgegeben. Der Kläger hat vorgetragen: \nDer xxxbach fresse sich mehr und mehr in sein Grundstück hinein, so daß die \nGrundstücksgrenze nunmehr im Bachbett verlaufe. Dies sei darauf zurückzuführen, \ndaß die Beklagte ihrer Unterhaltungspflicht für das Gewässer nicht nachkomme. Sie \nmüsse entlang seinem Grundstück eine ordnungsgemäße Uferbefestigung herstellen. \nDies sei ihm bereits schriftlich zugesagt worden.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Uferbefestigung im Bereich seines Grundstücks \nin xxx in der Art und Weise herzurichten, daß die Einhaltung der Grundstücksgrenze \ngewährleistet und ein weiteres Abschwemmen seines Grundstücks ausgeschlossen \nsei.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat vorgetragen: Für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine \nGrundlage. Die Pflicht zur Unterhaltung eines Gewässers obliege dem \nUnterhaltungspflichtigen als allgemeine öffentliche Aufgabe. Ansprüche Dritter auf \ndie Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Maßnahmen \nbestünden nicht. Eine Verletzung der Unterhaltungspflicht liege zudem nicht vor. \nDurch den xxxbach würden allenfalls die vom Kläger entgegen der ihm erteilten \nBaugenehmigung vorgenommenen Aufschüttungen und Anlagen beeinträchtigt, die \nihrerseits zu den behaupteten Beeinträchtigungen beigetragen hätten.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n10\n\nGegen das ihm am 9. Oktober 1987 und erneut am 6. November 1987 \nzugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 1987 Berufung eingelegt. Er macht \ngeltend: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Befestigung der Uferböschung folge \nschon aus dem eine entsprechende Zusicherung beinhaltenden Schreiben des \nOberkreisdirektors des Kreises xxx vom 30. Juli 1976. Erst nach Nichteinhaltung \ndieser Zusage habe er die Uferböschung verändert, um eine weitere Ab- und \nUnterspülung seines Grundstücks zu verhindern. Er habe dabei in keiner Weise \nEinfluß auf den xxxbach oder gar die Fließgeschwindigkeit genommen. Letztere sei \nvielmehr durch eine Vorrichtung im Bereich des Zusammenflusses von xxxbach und \nxxx verändert worden; darin dürfe eine entscheidende Ursache für die Schäden an \nseinem Grundstück liegen. Vor diesem Hintergrund sei es der Beklagten verwehrt, \nsich auf eine Abweichung der Gestaltung der Uferböschung von der \nBaugenehmigung zu berufen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der \nordnungsgemäße Wasserabfluß werde - wenn überhaupt - durch die vom Kläger im \nUferbereich vorgenommenen Veränderungen gefährdet, nicht aber durch das \nUnterlassen der begehrten Uferbefestigung oder eine von Dritten angelegte Bahle in \nder xxx unterhalb der Einmündung des xxxbaches. Eine sie bindende Erklärung, nach \nder sie zur Herstellung einer Uferbefestigung im Bereich des klägerischen \nGrundstücks verpflichtet sei, liege nicht vor.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises xxx \nsowie die Akten des Amtsgerichts xxx - Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig. Dem Begehren, das darauf gerichtet ist, \"... die \nUferbefestigung ... herzurichten ...\", fehlt es nicht an der erforderlichen \nBestimmtheit (§ 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es ist \nunter Berücksichtigung der vorprozessualen Auseinandersetzungen der Parteien und \ndes Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren bestimmbar. Die Klage zielt \nauf die Verurteilung der Beklagten zur Errichtung einer Schutzmauer, die der vom \nKläger selbst vorgenommenen Befestigung der Uferböschung im Abstand von einem \nMeter vorgelagert ist. Dies folgt daraus, daß der Kläger einerseits den \ngegenwärtigen Zustand (Steinschüttungen, stufenförmige Gestaltung der \nUferböschung, Befestigung mit Holzelementen) für die Ufersicherung als nicht \nausreichend erachtet und andererseits eine Inanspruchnahme des von ihm \nhergerichteten Teils des Ufers für Sicherungsmaßnahmen abgelehnt hat. Eine \nAlternative zum Bau einer Schutzmauer ist unter Berücksichtigung des Anliegens des \nKlägers nicht ersichtlich. Eine allenfalls noch in Betracht zu ziehende Verbesserung \nder vorhandenen Steinschüttung ist zwischen den Parteien nicht streitig.\n\n20\n\nDie Klage ist auch nicht unzulässig, weil eine gegenüber dem Klagebegehren \nvorgreifliche Entscheidung des Oberkreisdirektors des Kreises xxx \n(Oberkreisdirektor) als zuständige allgemeine Wasserbehörde (§§ 98 Satz 1, 136, \n137 Nr. 2 des Landeswassergesetzes - LWG -) gemäß § 98 Satz 2 LWG über den \nUmfang der Unterhaltungspflicht der Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LWG) erforderlich wäre. Im Streitfall hat vor einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung die allgemeine Wasserbehörde durch Verwaltungsakt den \nUmfang der Pflicht verbindlich zu regeln; dieses besondere Verwaltungsverfahren ist \neine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung, die einer unmittelbaren \nKlageerhebung entgegensteht.\n\n21\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, NuR 1989, 93.\n\n22\n\nDie Voraussetzung für das Erfordernis einer vorgreiflichen wasserbehördlichen \nEntscheidung, daß sich eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung i.S. von § 90 LWG \noder eine Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung i.S. von § 97 LWG im Streit \nbefindet, ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte Errichtung einer Ufermauer \nist nicht der Unterhaltungspflicht der Beklagten zuzuordnen; es handelt sich \nvielmehr um einen Gewässer- bzw. Uferausbau i.S. von §§ 31 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG), 89, 100 LWG. Zur Gewässerunterhaltung gehört \nzwar grundsätzlich auch die Sicherung der Ufer (vgl. § 47 Abs. 1 der Urfassung des \nLandeswassergesetzes - LWG a.F. -) durch Schutzmaßnahmen, wie z.B. \nSteinschüttungen oder Befestigungen. Der Umfang der Unterhaltung ist aber darauf \nbegrenzt, den seit langem gegebenen Zustand des Gewässers bzw. des Ufers zu \nerhalten und - unter bestimmten Voraussetzungen - erforderlichenfalls auch \nwiederherzustellen.\n\n23\n\nVgl. Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: Januar 1988, Rdnrn. 9, 13, \n16, 20 und 25 zu § 28 WHG; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, 4. Aufl., Rdnrn. 4 f. zu § 28 WHG; Knopp, Bay.VBl. 1983, \n524.\n\n24\n\nDemgegenüber liegt ein Ausbau vor, wenn die Maßnahme - unabhängig von \nihrem Zweck - eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers und/oder des Ufers \nzur Folge hat, d.h. den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für \nden Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluß, Selbstreinigungsvermögen) oder \nin sonstiger Hinsicht (z.B. für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert.\n\n25\n\nVgl. Urteile des Senats vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188, vom \n24. September 1986 - 20 A 454/85 -, ZfW 1987, 122 und vom 22. Juli 1988 - 20 A \n793/37 - a.a.O.; Knopp a.a.O..\n\n26\n\nDie Errichtung der vom Kläger begehrten Schutzmauer entlang der von ihm \nangenommenen Grundstücksgrenze ginge erheblich über die Erhaltung oder \nWiederherstellung des gegebenen Zustandes hinaus. Sie würde auf einer Strecke \nvon etwa 32 m zu einer Verengung des Bachbettes führen und damit den \nWasserstand und die Fließgeschwindigkeit erhöhen; dies kann sich insbesondere bei \nHochwasser auf andere Grundstücke auswirken. Durch die erforderliche Auffüllung \nvon Hohlräumen hinter der Mauer würde zudem die bisherige Uferböschung \nvollständig umgestaltet. Insgesamt würde die bauliche Anlage das äußere Bild des \nUfers in dem fraglichen Bereich erheblich verändern. Eine solche Maßnahme bedarf \nnäherer Prüfung in einem Planfeststellungs- (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG) oder \nzumindest Genehmigungsverfahren (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) und unterliegt damit \nnicht der Entscheidungsbefugnis der allgemeinen Wasserbehörde nach § 98 Satz 2 \nLWG. Die die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen treffende Pflicht zum \nAusbau eines Gewässers (§ 89 LWG) ist nicht vorrangig nach § 98 Satz 2 LWG \nfeststellungsfähig, so daß diese Vorschrift der Zulässigkeit der Klage nicht \nentgegensteht.\n\n27\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung \nder begehrten Maßnahme durch die Beklagte.\n\n28\n\n§ 89 Abs. 1 Satz 1 LWG \"bietet keine Anspruchsgrundlage. Die \nGewässerausbaupflicht besteht allein im Interesse des Allgemeinwohls. Subjektive \nRechte Privater lassen sich daraus nicht herleiten.\n\n29\n\nVgl. Honert-Rüittgers, Landeswassergesetz, Erläuterungen zu § 89 LWG, \nBurghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Rdnr. 1 zu § 63 LWG a.F. und Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., \nRdnr. 19 zu § 31 WHG m.w.N. (zur Ausbaupflicht); ebenso zur Unterhaltungspflicht: \nBundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil von 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, \nBVerwGE 44, 235; Beschluß des Senats von 25. August 1986 - 20 B 217/86 -.\n\n30\n\nEin Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon deswegen aus, weil dieser sich \nseinen Inhalt nach auf die Wiederherstellung des Zustandes richtet, der vor einem \nrechtswidrigen Eingriff durch eine hoheitliche Tätigkeit bestand,\n\n31\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 6. September 1988 - - C 26.88 -, NJW 1989, 118,\n\n32\n\nder Kläger dagegen eine darüber hinausgehende Maßnahme begehrt, durch die \nangeblich zu befürchtende künftige Schäden an seinen Grundstück vermieden \nwerden. Dies gilt insbesondere für die behauptete, seinen Grundstück abträgliche \nÄnderung der Fiießgeschwindigkeit durch eine Vorrichtung in der xxx.\n\n33\n\nEin Eingriff in das gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete \nEigentum durch Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, z.B. die wasserrechtliche \nUnterhaltungspflicht, kann allerdings ein Abwehrrecht des Betroffenen \nbegründen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, a.a.O..\n\n35\n\nHier läßt sich aber nicht feststellen, daß die vom Kläger behaupteten Schäden \nan seinem Grundstück durch eine Ausbaumaßnahmen erforderlich machende \nPflichtverletzung der Beklagten verursacht wurden und/oder künftig verursacht \nwerden könnten. Eine Verletzung in Zusammenhang mit der Ausbaupflicht nach § 89 \nAbs. 1 Satz 1 LWG liegt nicht vor, auch wenn man unterstellt, daß tatsächlich Teile \ndes Grundstücks des Klägers weggeschwemmt wurden und dies nicht auf die vom \nKläger selbst vorgenommenen Veränderungen des Ufers zurückzuführen ist. Eine \nrechtswidrige Ausbaumaßnahme, die durch die Beklagte selbst durchgeführt oder \nveranlaßt worden ist und den Kläger beeinträchtigen könnte, ist nicht gegeben. Ein \npflichtwidriges Unterlassen des vom Kläger begehrten oder eines sonstigen Ausbaus \nliegt auch nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn das Wohl der Allgemeinheit i.S. von \n§ 89 Abs. 1 Satz 1 LWG den Ausbau erfordern würde. Dafür besteht kein \nAnhaltspunkt. Die mögliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch \nden xxxbach ist Folge der konkreten Grundstückssituation, die durch die Lage an \neinem Gewässer geprägt ist. Der Schutz des Grundstücks liegt allein im privaten \nInteresse. Eine Schadensverursachung durch eine Verletzung der Pflicht zur \nUfersicherung im Rahmen der Unterhaltung der Beklagten scheidet ebenfalls aus. \nSchutzmaßnahmen, die noch der Unterhaltung des Gewässers und des Ufers \nzuzurechnen sind, hat die Beklagte durch Anlage einer Steinschüttung getroffen. \nDaß andere Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstück des Klägers als erforderlich \nund ausreichend in Betracht kämen und rechtswidrig unterlassen wurden, ist nicht \nersichtlich; die Erzwingung solcher Maßnahmen entspräche zudem nicht dem Ziel \nder Klage, die - wie bereits ausgeführt - auf einen Ausbau gerichtet ist.\n\n36\n\nEin Anspruch des Klägers läßt sich nicht aus einer Zusage der Beklagten \nherleiten. Eine konkrete Zusicherung, eine Maßnahme in der vom Kläger begehrten \nArt und Weise durchzuführen, liegt nicht vor. Insgesamt läßt sich aus dem \nvorprozessualen Verhalten und den Erklärungen der Beklagten lediglich die \ngrundsätzliche Bereitschaft ableiten, eine Uferbefestigung unter Inanspruchnahme \ndes klägerischen Grundstücks vorzunehmen. Die im Schreiben des \nOberkreisdirektors vom 30. Juli 1976 wiedergegebene Erklärung eines Bediensteten \nder Beklagten, auf die sich der Kläger vor allem beruft, ist zudem nicht gegenüber \ndem Kläger abgegeben worden und nur als behördeninterne Äußerung zu \nverstehen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-07-24/20-a-2497-87","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-07-24/20-a-2497-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315211","retrieved":"2026-07-09 03:47:32.934812+00:00"}}