{"status":"available","doknr":"OLD315235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0526.9A284.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-05-26","aktenzeichen":"9 A 284/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert; die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Durch Grundbesitzabgaben-Heranziehungsbescheid vom 10. April 1985 setzte der \nBeklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks ...straße \n.../Ecke ...straße Gebühren für die Reinigung der bezeichneten Straßen im Jahre \n1985 in Höhe von 280,- DM fest. Dabei ging er von Grundstücksseiten an der ...straße \nvon 34 m und an der ...straße von 22 m Länge, einmal wöchentlicher Reinigung und \neinem Gebührensatz von 5,- DM je Meter Grundstücksseite aus. Grundlage der \nGebührenfestsetzung war die zum 1. Januar 1985 in Kraft gesetzte Satzung über die \nReinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt ... vom 11. Februar 1985 \n(... Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1985). Durch diese Satzung war die Gewährung \nvon Ermäßigungen für Eckgrundstücke beseitigt worden; nach der bis dahin geltenden \nSatzung vom 16. Dezember 1982 war der Kläger nur zur Hälfte der jetzt festgesetzten \nGebühren herangezogen worden.\n\n2\n\nDen gegen die Gebührenfestsetzung vom 17. April 1985 eingelegten Widerspruch \nwies der Beklagte durch Bescheid vom 6. Mai 1985 zurück.\n\n3\n\nZur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die \nGebührenfestsetzung sei rechtswidrig, soweit sie über 170,- DM hinausgehe. Dieser \nBetrag entspreche der Länge der Grundstücksseite an der ...straße. Demgegenüber \ndürfe die an die ...straße grenzende Grundstücksseite nicht berücksichtigt werden, \nweil er von dieser Straße keinen Vorteil habe, wie das Kommunalabgabengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für die Erhebung von Benutzungsgebühren \nvoraussetze. Es bestehe kein Zugang zur ...straße; vielmehr sei diese Straßenfront \nzugewachsen. Der Bürgersteig der ...straße sei nur 35 cm breit. Jedenfalls dürfe das \nGrundstück nicht uneingeschränkt nach der Länge beider Straßenfronten veranlagt \nwerden. Die Satzung über die Straßenreinigung vom 11. Februar 1985 habe sich keine \nRückwirkung beilegen dürfen.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. April 1985, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 170,- DM festgesetzt worden sind, \nund den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1985 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat die Gebührenfestsetzung als rechtmäßig verteidigt. Der Wegfall der \nEckgrundstücksvergünstigung in der neuen Satzung sei erforderlich geworden, weil \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 8. Februar 1984 - 16 K 785/83 - \ndie Regelung der Vergünstigungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für \nnichtig erklärt habe. Auf die Breite des Gehweges in der Straße komme es nicht an; \nmaßgeblich sei allein, daß er gereinigt werde.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben: Es fehle an einem gültigen Gebührensatz. In die Gesamtkosten der \nStraßenreinigung seien zu Unrecht die Kosten für die Aufstellung und Leerung der \nPapierkörbe an den Straßen aufgenommen worden. Die Zahl der Gebührenmeter sei \nzu gering, weil nach Wegfall der Eckgrundstucksvergünstigung ab 1. Januar 1985 die \njetzt wieder erfaßten Gebührenmeter hätten hinzugenommen werden müssen. Diese \nFehler wirkten sich auf den Gebührensatz aus. Sie seien durch den Beschluß des \nRates der Stadt ... vom 6. Juni 1986 über eine geänderte \nGebührenbedarfsberechnung nicht geheilt worden, weil der Inhalt dieses Beschlusses \nin einer Änderungssatzung hätte wirksam gemacht werden müssen.\n\n10\n\nGegen diese ihm am 18. Januar 1988 zugestellte Entscheidung richtet der \nBeklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Zu deren Begründung \nträgt er im wesentlichen vor: Die Gebührensätze seien richtig ermittelt worden. Sie \nseien unverändert aus der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1984 \nübernommen worden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, \ndaß sich ein möglicherweise fehlerhafter Ansatz von Kosten für die Aufstellung und \nEntleerung der Papierkörbe in Höhe von 637.000,- DM auf die Höhe des in der \nSatzung festgesetzten Gebührensatzes nicht auswirke, weil die Spanne zwischen dem \nmöglichen und dem festgesetzten Gebührensatz besonders hoch gewesen sei. \nEntsprechendes gelte für den Berechnungsfehler, der sich daraus ergebe, daß die \nFrontlängen der Eckgrundstücke nur zu 1/2 berücksichtigt worden seien. \nDementsprechend habe der Rat der Stadt ... am 6. Juni 1986 zu Recht eine \nklarstellende Gebührenbedarfsberechnung für 1985 beschließen können, durch die die \nBerechnungsfehler ausgeräumt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Berufungsgerichts habe es des Erlasses einer neuen Satzung nicht \nbedurft.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils der Berufung \nentgegen und bestreitet die Erläuterungen des Beklagten zur Gebührenkalkulation mit \nNichtwissen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat auf Anforderung des Senats zu bestimmten Fragen der \nErmittlung der Gebührensätze Stellung genommen und zum Beleg seiner Erklärungen \nverschiedene Unterlagen vorgelegt. Hiernach liegen dem Senat unter Beiziehung \nverschiedener Aktenstücke aus anderen Berufungsverfahren im wesentlichen folgende \nUnterlagen vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren:\n\n17\n\n 1. Satzungsordner mit den Unterlagen zu der bis zum 31. Dezember 1984 \ngeltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt ... vom 16. Dezember 1982 \neinschließlich der Anlagen zur Ratsvorlage (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 \nA 254/87),\n\n18\n\n 2. Satzungsordner mit den Unterlagen zur Satzung vom 11. Februar 1985 \neinschließlich der Anlagen zur Ratsvorlage (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 \nA 2898/86),\n\n19\n\n 3. ergänzender Ratsbeschluß zur Satzung vom 11. Februar 1985 \nbetreffend die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1985 vom 6. Juni 1986 \n(Drucksache 70/007/86 einschließlich der zugehörigen Berechnungsunterlagen - \nbeigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A 2898/86, Blatt 28-35 dieser \nGerichtsakte),\n\n20\n\n 4. Texte der Straßenreinigungssatzungen der Stadt ... vom 19. Dezember \n1985 und 19. Dezember 1986 (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A \n254/87),\n\n21\n\n 5. Berechnungsauszüge aus der ADV-Anlage der Stadt ... zur Berechnung \nder Front- und Kostenmeter und des Gebührenaufkommens nach dem Datenbestand \nvom 13. April 1982 und dem Datenbestand vom 10. April 1984,\n\n22\n\n 6. Berechnungen für die Kosten der Unterhaltung und Leerung von \nPapierbehältern bezogen auf die Gebührenkalkulation für das Jahr 1985, für die \nKosten der Straßenreinigung in den 1976 (muß heißen: 1975) in die Stadt ... \neingegliederten Stadtteilen und für die Kosten der Straßenreinigung in den übrigen \nStadtgebieten jeweils nach der Kostenlage 1984.\n\n23\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten sowie auf Lagepläne zur Belegenheit des veranlagten Grundstücks des \nKlägers Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Die Erhebung der festgesetzten Gebühren ist dem Grunde und \nin vollem Umfang der Höhe nach rechtmäßig.\n\n26\n\nGegenstand der Anfechtungsklage ist ausschließlich die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren (in Höhe von 110,- DM) für das Jahr 1985 durch den \n\"Grundbesitzabgaben-Heranziehungsbescheid\" des Beklagten vom 10. April 1985 \ni.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1985. Zwar enthält der erstgenannte \nBescheid die Erklärung, daß er auch für die Folgejahre gelte; die insoweit \nangeordnete Rechtswirkung wird aber durch den Zusatz eingeschränkt, der Bescheid \ngelte nur, bis ein neuer Bescheid ergehe. Ein solcher ist hinsichtlich der Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren für die Zeit ab Januar 1986 unter dem 2. Januar 1986 \nerlassen worden. Im Hinblick darauf ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nI. Instanz am 2. Dezember 1987 gestellte Klageantrag so auszulegen, daß er sich \nausschließlich auf die (teilweise) Aufhebung der Gebührenfestsetzung für das Jahr \n1985 bezieht.\n\n27\n\nDie angefochtene Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsrecht. Hierzu \nhat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - \nbetreffend das hier umstrittene Satzungsrecht und die Veranlagung zu \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt ... im Jahr 1985 wörtlich ausgeführt:\n\n28\n\n \"Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 11. Dezember 1979, GV NW S. 914, erheben die Gemeinden von \nden Eigentümern der Grundstücke, die durch Straßen erschlossen werden, die nach \n§ 1 des Gesetzes der Straßenreinigung unterliegen, als Gegenleistung für die \nKosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. \nOktober 1969, GV NW S. 712, zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 663. Die \nGebührenerhebung erfolgt aufgrund einer Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) und \nnach Maßgabe der Regelungen des § 3 StrReinG i.V.m. den Bestimmungen des \nKAG, soweit letztere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nStraßenreinigungsgesetzes anzuwenden sind.\n\n29\n\nDie der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegende, formell wirksam \nund rechtlich unbedenklich mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1985 beschlossene \nStraßenreinigungssatzung vom 11. Februar 1985 (SRS) entspricht den sich nach \nden genannten Bestimmungen, wie auch nach höherrangigem Recht (insbesondere \nArtikel 3 Abs. 1 GG) zu beachtenden Anforderungen. Das gilt in Sonderheit für den \nGebührenmaßstab und den Gebührensatz.\n\n30\n\nDer vom Satzungsgeber in § 6 Abs. 1 SRS gewählte Gebührenmaßstab nach der \nFrontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstückseite, nach der \nStraßenart (§ 6 Abs. 5 SRS) und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen ist ein \nzulässiger, an sachgerechten Unterscheidungsmerkmalen orientierter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG). Der sogenannte \nFrontmetermaßstab, wie er in der Satzung enthalten ist, ist an den Vorteilen, die dem \neinzelnen Grundstück durch die Straßenreinigung vermittelt werden, ausgerichtet \n(d.h. grundstücksbezogen) und entspricht als solcher nach ständiger \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts den gesetzlichen \nMaßstabsanforderungen und dem Gleichheitssatz.\n\n31\n\nVgl. zur Zulässigkeit des Frontmetermaßstabes grundsätzlich OVG NW, Urteil \nvom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35 S. 80 ff.\n\n32\n\nDie Differenzierung nach der Straßenart, die nach § 6 Abs. 5 Sätzen 1 und 2 \nSRS in der Weise erfolgt, daß die Gebührensätze für die Reinigung von Straßen, die \ndem innerörtlichen Verkehr dienen, nur auf 90 v.H. der Gebührensätze für Straßen \nfestgesetzt sind, die dem Anliegerverkehr dienen, entspricht der Regelung des § 3 \nAbs. 2 StrReinG; nach dieser Regelung können die Gemeinden bei der Festsetzung \nder Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für \nden inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Daß die Unterscheidung \nnach der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sachgerecht und nach \nVorteilgesichtspunkten und Artikel 3 Abs. 1 GG sogar geboten ist, bedarf keiner \nweiteren Darlegung.\n\n33\n\nDer Veranlagung liegt ferner ein gültiger Gebührensatz zugrunde.\n\n34\n\nEinschlägig ist insoweit § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der SRS, wonach die \nBenutzungsgebühr bei einmalig wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn und des \nGehweges von Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, jährlich 5,- \nDM je m Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1-4 SRS) beträgt. Dieser Gebührensatz ist - wie \nauch die übrigen Gebührensätze des § 6 Abs. 5 SRS - wirksam. Das \nGesamtgebührenaufkommen, das nach den verschiedenen Gebührensätzen \nkalkulationsgemäß in Anwendung des Gebührenmaßstabes der Satzung für 1985 \nerzielt wird, liegt nämlich innerhalb der nach dem Straßenreinigungsgesetz zu \nbeachtenden Grenzen. Zudem verstoßen die Bildung unterschiedlicher \nGebührensätze und ihre Berechnung im einzelnen auch sonst nicht gegen \nBestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes und des KAG und auch nicht gegen \nden Gleichheitssatz. Bestimmte - nur zum Teil in Betracht zu ziehende - \nBerechnungsfehler führen nicht zu einem die Nichtigkeit der Satzungsregelung nach \nsich ziehenden Gesetzesverstoß.\n\n35\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 \nv.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind hierbei \nGesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten dieser Art. Die hiernach \nzwischen der Stadt und den Eigentümern der Grundstücke, die durch die der \nstädtischen Straßenreinigung unterliegenden Straßen erschlossen werden, 1985 \naufzuteilenden, umlagefähigen Kosten betragen zumindest 23.687.459,- DM \n(24.383.674,- DM kalkulierte Kosten ./. 696.325,- DM aus der Auflösung der \nAusgleichsrücklage) abzüglich der Kosten für die Unterhaltung und Leerung von \nStraßenpapierbehältern in Höhe von 637.000,- DM; diese Kosten können somit nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG bis zu einem Betrag von 17.287.844,- DM (75 v.H. von \n23.050.459,- DM) auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Der genannte \nMindestbetrag der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt ... ergibt \nsich aus den Berechnungen der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 11. Februar \n1985 (Anlagen 2-6 der Satzungsvorlage) sowie der auf Anforderung des Senats \nerfolgten Nachberechnung der Kosten für die Unterhaltung und Leerung der \nStraßenpapierkörbe in diesem Jahr. Bei der hiernach maßgeblichen Berechnung \nwird zu Lasten des Beklagten unterstellt, daß es sich bei den Kosten für die \nUnterhaltung und Leerung der Papierkörbe um solche handelt, die nicht zu den \nKosten der Straßenreinigung zu rechnen sind,\n\n36\n\nvgl. dazu Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 1985 - \n2 A 2689/84 -,\n\n37\n\nund daß diejenigen Kosten der Straßenreinigung, die nach der Anlage 6 der \nVorlage zur Satzung vom 11. Februar 1985 durch die sogenannte \nGebührenausgleichs-Rücklage (22.977,- DM Zinsen + 696.325,- DM Entnahme) \nabgedeckt worden sind, als umlagefähige Kosten der Straßenreinigung im \nStadtgebiet nicht angesetzt werden dürfen. Der Senat hat keine Veranlassung, die \nErmittlung der Kosten der Straßenreinigung, wie sie sich aus der \nGebührenkalkulation (Anlagen 2, 3, 5 und 6 zur Satzungsvorlage) ergibt, und die \nBerechnung der auf die Papierkörbe entfallenden Kosten in Frage zu stellen. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger, es sei nicht verständlich, \ndaß sich der Gebührensatz im Vergleich zu früherem Satzungsrecht nicht gesenkt \nhabe, nachdem die Eckgrundstücksvergünstigungen, die nach der Vorgängersatzung \nvom 16. Dezember 1982 eingeräumt wurden, nach neuem Recht entfallen sei und \nnachdem bei der Umlage der Kosten der Straßenreinigung zusätzlich alle \nHinterliegergrundstücke einbezogen worden sein sollen. Der Beklagte hat in seiner \nStellungnahme vom 9. März 1989 auf Aufforderung des Senats überzeugend \ndiejenigen Beträge der Straßenreinigungskosten erläutert, die nach dem \nVerursacherprinzip ausschließlich bestimmten Stellen und Personen zuzurechnen \nsind und nicht auf die Grundstückseigentümer der von den gereinigten Straßen \nerschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürfen. Hiernach gibt es keine \nAnhaltspunkte für fehlerhafte oder überhöhte Kostenansätze. Die Kläger \nberücksichtigen bei ihren Überlegungen nicht ausreichend, daß bestimmte \nSenkungen der Durchschnittskosten, die sich durch die Einbeziehung von mehr \nGrundstücken bzw. Grundstücksfronten in die Kostenverteilung ergeben, teilweise \ndurch die bis 1985 eingetretenen Kostensteigerungen ausgeglichen werden. Ferner \nliegt es im System der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zulässigen Umlage der \nKosten der Straßenreinigung, daß es die Stadt ungeachtet einer Änderung der der \nGebührenkalkulation zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren bei den bisherigen \nGebührensätzen belassen kann, solange das Gesamtgebührenaufkommen 75 v.H. \nder Gesamtkosten der Straßenreinigungskosten im Stadtgebiet nicht überschreitet. \nDa der von der Stadt ... übernommene Anteil der Gesamtkosten der \nStraßenreinigung im Stadtgebiet nach der Gebührenkalkulation sowohl zu der \nSatzung vom 16. Dezember 1982 wie auch der hier umstrittenen Satzung vom 11. \nFebruar 1985 mit zwischen 35-40 v.H. ganz deutlich über dem vom \nStraßenreinigungsgesetz geforderten Mindestanteil von 25 v.H. liegt, können aus \ndem Umstand, daß die Gebührensätze in beiden Satzungen gleich hoch sind, \nRückschlüsse auf eine im Ergebnis gesetzwidrige Gebührenkalkulation nicht \ngezogen werden.\n\n38\n\nDas Gesamtgebührenaufkommen für das Jahr 1985 überschreitet die nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Grenze nicht, weil es ganz erheblich unter 75 v.H. \nder nach der vorliegenden Berechnung angesetzten Gesamtkosten der \nStraßenreinigung von 23.687.459,- DM liegt. Nach den von der Stadt \nzulässigerweise im voraus für 1985 zu kalkulierenden Gebühreneinnahmen wird \nnämlich ein Gebührenaufkommen von nicht mehr als 14.228.191,- DM (14.047.935,- \nDM + 180.256,- DM) erzielt, d.h. nur 61,78 v.H. des für die Straßenreinigung \nangesetzten Gesamtkostenbetrages. Das Gebührenaufkommen der Stadt für das \nJahr 1985 ergibt sich in der genannten Höhe ebenfalls aus den Berechnungen in der \nGebührenkalkulation zur Satzung vom 11. Februar 1985 (Anlage 3 zur \nSatzungsvorlage) sowie aus den ergänzenden Berechnungen, die dem \nRatsbeschluß vom 6. Juni 1986, mit dem der Rat eine Nachkalkulation der \nGebührensätze der Satzung vom 11. Februar 1985 für das Jahr 1985 gebilligt hat, \nzugrunde liegen. In Anlage 3 zur Gebührenkalkulation der Satzung vom 11. Februar \n1985 ist das Gebührenaufkommen für die nach unterschiedlichen Gebührensätzen \nabzurechnenden Straßen durch Multiplikation der sogenannten \"Zahlmeter\" mit den \njeweiligen Gebührensätzen ermittelt und ist aus den sich danach ergebenden \nEinzelbeträgen das Gesamtgebührenaufkommen mit 14.047.935,- DM berechnet \nworden. Bei den \"Zahlmetern\" handelt es sich ausweislich von Anlage 4 zur \nSatzungsvorlage (betriebliche Datenmenge = gereinigte Frontmeter; Stand: \n10.04.1984) um die nach dem Gebührenmaßstab des § 6 Abs. 1-4 SRS zu \nberücksichtigenden (\"einfachen\") Frontmeter, multipliziert mit der Zahl der \nReinigungen der betreffenden Straße je Woche. Hiernach begegnet die Berechnung \ndes Gebührenaufkommens in Anlage 3 zur Satzungsvorlage - ohne daß das aber \nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze hätte - nur insoweit \nBedenken, als die einfachen Frontmeter und Zahl- bzw. Kostenmeter für \nEckgrundstücke nicht richtig ermittelt sind. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme \nvom 9. März 1989 erläutert und durch entsprechende Auszüge aus der ADV-Anlage \nder Stadt ... zur Berechnung der einfachen Front- und der Kostenmeter belegt, daß \nbei der Ermittlung der einfachen Frontmeter zur Gebührenkalkulation der \nVorgängersatzung vom 16. Dezember 1982 nur 50 v.H. der Frontlängen der \nEckgrundstücke angesetzt worden sind, weil nach dem damaligen Satzungsrecht \neine entsprechende Vergünstigung für Eckgrundstücke vorgesehen war. Eine solche \nVergünstigung enthält die Satzung vom 11. Februar 1985 nicht mehr; bei der \nGebührenkalkulation, wie sie sich aus den Anlagen zur Satzungsvorlage ergibt, ist \ndies indessen nicht berücksichtigt worden, sondern sind die Frontmeter der \nEckgrundstücke nach wie vor nur mit 50 v.H. angesetzt worden. Letzteres hat der \nBeklagte unter Aufgabe seines zunächst gegenteiligen Vortrages inzwischen \neingeräumt. Der diesbezügliche Fehler in der Gebührenkalkulation wird auch \ndadurch belegt, daß der genannte Ratsbeschluß vom 6. Juni 1986 vom Beklagten \nunter anderem gerade mit der Begründung herbeigeführt worden ist, bei der \nBerechnung der Kostenmeter seien 34.299 m, die zusätzlich auf Eckgrundstücke \nentfielen, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben; dementsprechend erhöhe sich das \nGebührenaufkommen um 180.255,24 DM. Diese Steigerung des \nGebührenaufkommens, die den in Anlage 3 zur Satzungsvorlage kalkulierten \nEinnahmen von 14.047.935,- DM zuzuschlagen ist, führt indessen, wie eingangs \ndargelegt, nicht zu einer gesetzwidrigen Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 \nStrReinG einzuhaltenden Grenze.\n\n39\n\nSonstige Berechnungsfehler, erst recht nicht solche, die sich rechtsbeachtlich \nauswirken könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n40\n\nDie Festsetzung der Gebührensätze unterschiedlicher Höhe, wie sie in § 6 Abs. \n5 SRS erfolgt ist, steht mit den Bestimmungen des § 3 StrReinG, des § 6 KAG und \nArtikel 3 Abs. 1 GG in Einklang, weil die Differenzierung nach diesen Sätzen und \nderen Bemessung an kostengerechten Kriterien ausgerichtet ist. Die Bemessung des \nnach § 6 Abs. 5 Satz 3 SRS für die Reinigung selbständiger Gehwege mit einer \nBreite bis zu 3 m geltenden Satzes, der niedriger ist als die für Anliegerstraßen und \nStraßen des innerörtlichen Verkehrs nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SRS festgelegten Sätze, \nträgt dem Umstand Rechnung, daß die Reinigungskosten für die genannten Straßen, \nbei denen Fahrbahn und Gehwege gereinigt werden, höher sind als bei der \nReinigung selbständiger Gehwege der genannten Breite. Auch die vergleichsweise \nniedrigeren Gebührensätze für die Reinigung der Straßen in den in die Stadt ... 1975 \neingegliederten Stadtteilen (... und ...), in denen nur die Fahrbahn gereinigt wird und \ndie Reinigung ausschließlich maschinell erfolgt, sind durch sachgerechte \nUnterscheidungen bei der Kostenkalkulation gerechtfertigt. Nach den Erläuterungen \ndes Beklagten sind die Gebühren für die Reinigung dieser Straßen 1978 erstmals \naufgrund gesonderter Kostenkalkulation ermittelt und danach entsprechend den \nallgemeinen Kostensteigerungen der Straßenreinigung im Stadtgebiet \nfortgeschrieben worden. Diese gesonderte Kostenkalkulation und Fortschreibung der \nGebührensätze für diese Straßen ist aufgrund der sich von der Straßenreinigung in \nden sonstigen Stadtgebieten nach Art und Umfang unterscheidenden Reinigung \ngerechtfertigt. Denn bei den sonstigen Anliegerstraßen und Straßen des \ninnerörtlichen Verkehrs werden Fahrbahn und Gehwege gereinigt und erfolgt die \nReinigung zudem kombiniert maschinell und manuell. Hiernach ist die Bildung \ngesonderter Gebührensätze für die Straßenreinigung in den eingegliederten \nStadtteilen einerseits und im übrigen Stadtgebiet andererseits sowohl unter dem \nGesichtspunkt einer Gebührenkalkulation nach getrennten \nAbrechnungsgebieten,\n\n41\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Bildung gesonderter Abrechnungsgebiete aus \nsachlichen Gründen Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. Mai 1979 - 2 A \n2249/78 -, KStZ 1979 S. 178,\n\n42\n\nals auch unter dem Gesichtspunkt einer kostengerechten Differenzierung der \nGebührensätze innerhalb eines einheitlichen Abrechnungsgebietes für die gesamte \nStadt ... gerechtfertigt. Der Beklagte hat in der vom Senat angeforderten Berechnung \nauf der Grundlage der Gebührenkalkulation für die Satzung vom 11. Februar 1985 \nohne erkennbaren Fehler vorgerechnet (Anlagen 6/1 und 6/2 zur Stellungnahme \nvom 9. März 1989), daß die Kosten je Reinigungsmeter bei rein maschineller \nFahrbahnreinigung einerseits und bei der Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen \nin manueller und maschineller Reinigung (nach einer Mischkalkulation) andererseits \nim Verhältnis von etwa 2,09 DM zu 8,01 DM, d.h. im Verhältnis von etwa 1: 4 \nstehen. Diesem Verhältnis entspricht das Verhältnis, in dem die einschlägigen \nGebührensätze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 zu denen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SRS \nstehen. Im übrigen würde selbst dann, wenn sich das Verhältnis der Kosten je \nReinigungsmeter zueinander mit dem der Gebührensätze nicht decken würde, kein \nGrund zur Beanstandung bestehen. Zwar werden entsprechend der Anlage 3 zur \nSatzungsvorlage in den eingegliederten Stadtteilen insgesamt nur 28.766,- DM an \nGebühren erhoben und die in diesen Stadtgebieten gebührenpflichtigen Eigentümer, \nbezogen auf den Gesamtkostenaufwand für die Straßenreinigung in diesen \nGebieten, der nach der vorgelegten Berechnung des Beklagten 1985 mit 51.032,80 \nDM zu veranschlagen war (BA 3 S. 13), nur mit 56 v.H. dieser Kosten belastet \n(28.766,- DM: 51.032,80 DM); diese Belastung ist niedriger als die Kostenlast, die \nden gebührenpflichtigen Eigentümern in den sonstigen Stadtgebieten zugemutet \nwird. Das ist aber unschädlich. Denn bei der Bildung gesonderter \nAbrechnungsgebiete ist die Stadt jedenfalls nicht streng daran gebunden, in jedem \ndieser Gebiete einen Kostenanteil an den Gesamtkosten der Straßenreinigung in \ngleicher Höhe als Eigenanteil zu übernehmen. Die Besonderheit der Bildung von \ngetrennten Abrechnungsgebieten - soweit sie zulässig ist -, liegt gerade darin, für \njedes dieser Gebiete eine kostenrechtlich unterschiedliche Betrachtung anzustellen, \nobwohl die Straßenreinigung im Stadtgebiet als einheitliche städtische Anstalt \nbetrieben wird. Danach kann auch der von der Stadt im jeweiligen \nAbrechnungsgebiet übernommene Eigenanteil unterschiedlich hoch sein. Durch § 3 \nAbs. 1 Satz 2 StrReinG ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß der von der Gemeinde \nübernommene Kostenanteil in bezug auf jede einzelne Straße (prozentual) gleich \nhoch sein muß. Die Regelung über den von der Gemeinde zu übernehmenden Anteil \nan den Gesamtkosten ist durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 im Gegenteil \ngerade dahingehend geändert bzw. klargestellt worden, daß nur die Übernahme von \nmindestens 25 v.H. der \"Gesamtkosten\" der Straßenreinigung im Gemeindegebiet \nvorgeschrieben wird, nicht aber die Übernahme eines entsprechenden Anteils der \nReinigungskosten bezüglich jeder einzelnen Straße. Mit dieser Regelung nimmt der \nGesetzgeber in Kauf, daß es in bezug auf die Reinigungskosten, die auf die einzelne \nStraße entfallen, aufgrund einer pauschalierenden Kostenkalkulation zu ungleichen, \nindessen rechtlich hinzunehmenden Kostenbelastungen kommt, die sich im Ergebnis \ndahingehend auswirken, daß die Stadt für die einzelnen Straßen unterschiedlich \nhohe Anteile der Straßenreinigungskosten übernimmt. Diesen Überlegungen des \nGesetzgebers ist auch bei der Kostenkalkulation nach verschiedenen \nAbrechnungsgebieten und dem dabei anzustellenden Vergleich, in welcher Höhe die \nStadt jeweils anteilig die Kosten der Straßenreinigungen in den verschiedenen \nAbrechnungsgebieten übernimmt, Rechnung zu tragen.\n\n43\n\nDurch die vorliegende, unterschiedlich hohe Übernahme der Kosten der \nStraßenreinigung in den eingegliederten Stadtteilen einerseits und dem übrigen \nStadtgebiet andererseits wird auch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Gründe, \ndie im vorliegenden Fall die Bildung gesonderter Abrechnungsgebiete rechtfertigen, \nlassen jedenfalls bis zu dem hier feststellbaren Maß auch eine unterschiedliche \nKostenbelastung der Gebührenschuldner in den jeweiligen Abrechnungsgebieten zu. \nDie feststellbare Abweichung der von der Stadt in den beiden Abrechnungsgebieten \njeweils übernommenen Anteile der Gesamtkosten der Straßenreinigung beträgt \nbezogen auf die betreffenden Gesamtkosten nicht mehr als 10 v.H. (ca. 56 v.H. in \nden eingegliederten Stadtteilen; ca. 62 v.H. im übrigen Stadtgebiet); eine solche \nAbweichung ist im Hinblick auf die Unterschiedlichheiten der Straßenreinigung in \nden jeweiligen Gebieten und der danach zulässigen Bildung von gesonderten \nAbrechnungsgebieten hinnehmbar und nicht willkürlich.\"\n\n44\n\nDie Erklärung des Klägers, er bestreite die Erklärungen und Berechnungen des \nBeklagten zur Ermittlung der Gebührensätze mit Nichtwissen, erfordert keine weitere \nAufklärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Sätze. Der Beklagte hat seine \nAngaben durch bestimmte Berechnungsunterlagen belegt und zunächst bestehende \nUnstimmigkeiten in seinen Erklärungen durch Klarstellungen und Berichtigungen \nausgeräumt. Angesichts dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, \nkonkret darzulegen, in welchen Punkten der Berechnungen dem Beklagten nicht zu \nfolgen bzw. inwieweit dessen Angaben falsch oder zweifelhaft seien; eine solche \nSubstantiierung seines Bestreitens ist dem Kläger im Rahmen seiner \nMitwirkungspflicht bei der Aufklärung zuzumuten. Das von ihm geäußerte allgemeine \nMißtrauen gegenüber der Verläßlichkeit jeglicher Erklärungen von Behörden reicht \nnach der vom Senat durchgeführten Aufklärung und den danach vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen nicht aus, Zweifel an bestimmten Angaben und Unterlagen des \nBeklagten zu begründen.\n\n45\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensätze des § 6 Abs. 5 SRS \nbestehen nicht deshalb, weil bei der Kostenkalkulation und \nGebührenbedarfsberechnung, wie sie dem Rat als Anlage zum Entwurf der Satzung \nvom 11. Februar 1985 vorgelegen haben, Aufwand berücksichtigt worden ist, der - \nmöglicherweise - nicht der Straßenreinigung zuzurechnen ist, und weil ferner die nach \ndem Satzungsmaßstab zu berechnenden Frontmeter von Eckgrundstücken nicht richtig \nermittelt worden sind und die Gebührenbedarfsberechnung zudem hinsichtlich der \nKalkulation der einzelnen Gebührensätze selbst nicht aus sich heraus verständlich ist, \nsondern einer Erläuterung und Ergänzungsberechnung durch den Beklagten bedurfte. \nHierzu hat der erkennende Senat in dem schon genannten Urteil vom 12. April 1989 \nwörtlich ausgeführt:\n\n46\n\n \"Der vormals auch für das Straßenreinigungsrecht zuständige 2. Senat des \nerkennenden Gerichts, vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung den \nStandpunkt, der Rat müsse als Satzungsgeber beim Erlaß von Satzungen, die nach \nBestimmungen des KAG erlassen werden, die Verantwortung für den Abgabensatz \n(hier: Gebührensatz) in der Weise übernehmen, daß die Ermittlung und Festsetzung \ndes Satzes auf einer Bedarfsberechnung beruht, die nach den in die Berechnung \neingestellten Kosten und sonstigen Berechnungsansätzen fehlerfrei und von ihm \nbeschlossen oder jedenfalls stillschweigend mit dem Erlaß der Satzung gebilligt \nworden ist.\n\n47\n\nvgl. Urteile des 2. Senats (OVG NW) vom 18. September 1978 - II A 572/76 -, \nKStZ 1979 S. 108; 23. Oktober 1978 - II A 676/76 -, KStZ 1979, S. 109; 21. Juni \n1979 - II A 849/77 -; 26. Februar 1980 - 2 A 1667/79 -, GemHT 1983 S. 113 = StGR \n1982 S. 240 = HSGZ 1982 S. 267; 15. März 1988 - 2 A 1988/85 -; 15. März 1988 - 2 \nA 311/86 -, NWVBl 1988 S. 345.\n\n48\n\nVgl. zur Übernahme dieser Rechtsprechung bzw. zur Empfehlung, sie zu \nberücksichtigen, in Kommentierungen zum KAG und StrReinG; Dahmen, Driehaus, \nKüffmann, KAG, 3. Auflage 1981, RN 35 zu § 2; Bauernfeind in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, 1989, RN 64 zu § 2 KAG; Walprecht/Brinkmann, a.a.O., \nRN 99 zu § 3; vgl. zur Frage einer die Gebührensätze rechtfertigenden \n\"Globalberechnung\" als normativer Voraussetzung der Gebührenerhebung nach den \nKAGen anderer Bundesländer bejahend: VGH Baden-Württ., Urteile vom 12. \nDezember 1985 - 2 S 2689/83 -, ESVGH 36 S. 121 ff, und vom 2. Oktober 1986 - 2 \nS 2272/85 -, ESVGH 37 S. 29 ff; verneinend: BayVGH, Urteil vom 10. Dezember \n1982 - Nr. 23 N 81 A. 1479 -, BayVBl 1983 S. 755 ff; HessVGH Urteil vom 27. Mai \n1987 - 5 KE 245/85 -, ESVGH 37 S. 241 ff.\n\n49\n\nHat dem Rat oder dem verantwortlichen Ausschuß eine Kalkulation nicht \nvorgelegen oder weist die vorgelegte Bedarfsberechnung Fehler auf, die sich \nrechnerisch auf die Höhe des Abgabensatzes auswirken, führe das zur \nFehlerhaftigkeit des beschlossenen Abgabengesetzes selbst dann, wenn nach den \ngesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung der Abgabe gegen die Höhe des \nSatzes im Ergebnis nichts einzuwenden sei. Eine nachträglich von der Verwaltung \naufgestellte (fehlerfreie) Gebührenberechnung, durch die belegt werde, daß der \nkostenrechtlich einzuhaltende Rahmen im Ergebnis nicht überschritten werde, \ngenüge nicht zur Rechtfertigung des Gebührensatzes. In jedem Fall müsse eine \n(erneute) Willensbildung des Rates hinsichtlich des Beschlusses über den \nAbgabensatz erfolgen, die auf einer den Ansätzen nach fehlerfreien \nGebührenbedarfsberechnung beruhe, wobei ein einfacher Ratsbeschluß genüge, \nwenn der Gebührensatz unverändert bleibe, dagegen eine (rückwirkende) \nSatzungsänderung erforderlich sei, wenn sich der Gebührensatz ändere.\n\n50\n\nVgl. das zitierte Urteil des 2. Senats (OVG NW) vom 26. Februar 1982 a.a.O. \nund vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 -.\n\n51\n\nSoweit der 2. Senat diese Grundsätze auch bei den Straßenreinigungsgebühren \nangewandt hat, schließt sich der erkennende Senat als nunmehr für das \nStraßenreinigungsrecht ausschließlich zuständiger Spruchkörper des Gerichts dem \nRechtsstandpunkt des 2. Senats nicht an. Die dargestellte Rechtsprechung, die \nerkennbar für Gebühren und Beiträge, entwickelt worden ist, für die ausschließlich \ndas KAG die gesetzliche Grundlage bildet, ist auf die Erhebung von Gebühren nach \n§ 3 des Straßenreinigungsgesetzes, durch das das Regelungswerk des KAG nur in \ndem für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderlichen Umfang in \nBezug genommen wird, nicht übertragbar. Bei Straßenreinigungsgebühren kommt es \nfür die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, daß der \nGebührensatz im Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des § 3 StrReinG und § \n6 Abs. 2 KAG in Einklang steht. Ist letzteres der Fall, sind Fehler in der zugrunde \nliegenden Bedarfsberechnung bzw. Gebührenkalkulation, auch wenn sie sich \nrechnerisch auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken, solange unbeachtlich, \nsolange der Beschluß des Gebührensatzes selbst von der Willensbildung des Rates \nals gedeckt angesehen werden kann. Für den Willen des Rates, trotz Fehlern in der \nKalkulation an den Gebühren festzuhalten, besteht bis zur (rückwirkenden) Änderung \ndes Gebührensatzes durch neues Satzungsrecht eine das Gericht bindende \nVermutung. Im einzelnen ist folgendes entscheidend:\n\n52\n\nEinen allgemeinen Grundsatz, daß sich die richterliche Kontrolle und materielle \nRechtmäßigkeit untergesetzlicher Normen der Exekutive, zu denen neben \nRechtsverordnungen kommunale (Abgaben-)Satzungen zählen,\n\n53\n\nvgl. zur Qualität kommunaler Satzungen Badura, Das normative Ermessen bei \nErlaß von Rechtsnormen und Satzungen (in: Gedächtnisschrift für Wolfgang \nMartens, 1987, S. 25 ff) S. 28; Schmidt-Aßmann in Maunz, Dürig, Herzog, GG \n(Stand 1987), RN 217 zu Artikel 19 IV GG,\n\n54\n\nauch auf die Begründung und Motive des Normgebers erstrecken muß, gibt es \nnicht. Für die materielle Rechtmäßigkeit von Normen der Exekutive kommt es \nvielmehr - wie beim Gesetzesrecht auch - grundsätzlich nur auf das Ergebnis des \nRechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden \nWirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an \nihrem Erlaß mitgewirkt hat.\n\n55\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3 u.a./83 -\n, BVerwGE 70 S. 318 (333, 335) zur KapazitätsVO NW = DVBl 1985 S. 580 = NVwZ \n1985 S. 566, und vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - (zum Tarifvertragsrecht); \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. September 1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983 S. \n369 (zur KapazitätsVO Bad-Würrt.); Bayr.VGH zum KAG-Bay., Urteil vom 10. \nDezember 1982 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 10. Januar 1985 - 3 A 366/84 - (zu \neiner Vergnügungssteuersatzung) m.w.N., und vom 28. November 1986 - 22 A \n1206/81 - (zu einer kommunalen Satzung über Anschlußzwang); HessVGH zum \nKAGHess, Urteil vom 27. Mai 1988 a.a.O.; ferner Badura, a.a.O., S. 27; \nTheuersbacher, Probleme der gerichtlichen Kontrolle im Kapazitätsrecht, NVwZ 1986 \nS. 978 (981).\n\n56\n\nDieser Grundsatz gilt auch für \"zahlenförmige\" Normen, denen umfassende \nFeststellungen und Berechnungen zur Ermittlung der maßgeblichen Parameter \nvorausgehen (müssen), da auch die rechtliche Geltung von Zahlennormen nicht \nnotwendig davon abhängt, daß die Norm aufgrund einer \"richtigen\" Ableitung \nerlassen worden ist.\n\n57\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984, a.a.O.\n\n58\n\nDas der Norm zugrundeliegende Zahlenmaterial hat zwar seine Bedeutung als \nErkenntnisquelle, ist aber nicht Gegenstand der Normenkontrolle selbst. Seine \nBerücksichtigung darf nicht dazu führen, daß die Kontrolle des Rechtssatzes in eine \nBegründungskontrolle umschlägt.\n\n59\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984, a.a.O., und VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 1. September 1982, a.a.O.\n\n60\n\nHiernach unterscheidet sich die Überprüfung des Normsetzungsermessens bei \nAbgabensatzungen wesentlich von der Überprüfung des Ermessens beim Erlaß von \nVerwaltungsakten. Tendenziell ist die Gestaltungsfreiheit des Verordnungs- bzw. \nSatzungsgebers nicht nur (quantitativ) größer als die der ausführenden \nVerwaltung,\n\n61\n\nvgl. dazu Theuersbacher, a.a.O., S. 981,\n\n62\n\nsondern wegen der nach abstrakten und generellen Maßstäben mit \nAllgemeinverbindlichkeit zu treffenden Festlegung auch qualitativ etwas anderes als \ndas Verwaltungsermessen bei der Rechtsanwendung. Dementsprechend ist auch die \nKontrolle jeweils anders ausgestaltet, worauf der VGH Bad.-Württ. in der zitierten \nEntscheidung vom 1. September 1982 zu Recht hinweist. Dies druckt sich nicht \nzuletzt in den gesetzlichen Regelungen über die notwendige Publizierung von \nSatzungsrecht und Rechtsverordnungen auf der einen und Verwaltungsakten auf der \nanderen Seite aus. Während Verwaltungsakte zu begründen sind, u.a. um die \ntragenden Erwägungen von Ermessensentscheidungen überprüfen zu können (vgl. § \n39 VwVfG), ist dem Satzungs- und Verordnungsgeber nicht etwa aufgegeben, dort, \nwo er seine Gestaltungsspielräume ausnutzt, darzustellen, welche Überlegungen \noder Berechnungen letztendlich zur gesetzten Norm geführt haben. Insbesondere bei \nSatzungen, die vom Rat der Gemeinde als kollektivem Rechtsetzungsorgan \nbeschlossen werden, wäre eine Kontrolle der wahren Motivation dieses Organs auch \ngar nicht möglich.\n\n63\n\nDurch den Verzicht auf eine Kontrolle der Begründung von Abgabensatzungen \nund der Motive des Satzungsgebers wird der Rechtsschutz des Bürgers nach \nrechtsstaatlichen Grundsätzen nicht unangemessen geschmälert. Die ihn durch die \nNorm treffende Belastung erschöpft sich in dem der Norm Unterworfensein; daher \nkommt es für seinen Rechtsschutz auch entscheidend nur auf die Beurteilung des \nEingriffs durch den Regelungsgehalt der Norm und nicht auf deren Begründung an. \nDementsprechend gibt es bei Abgabesatzungen keinen (verfassungsrechtlich \ngarantierten) Vertrauensschutz des Bürgers in den (unveränderten) Fortbestand der \nder Satzung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen.\n\n64\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1978 - 7 C 32.76 -, KStZ \n1978 S. 149, im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensschutzes bei \nrückwirkenden Satzungen.\n\n65\n\nDie rechtsstaatliche Kontrolle des Satzungsgebers bei dem Erlaß von \nGebührensatzungen und der Bemessung der Gebührensätze ist nicht maßgeblich \ndurch eine Kontrolle seiner Motive bzw. der Unterlagen, die zum Satzungserlaß \ngeführt haben, zu leisten, sondern durch die Bindung des Satzungsgebers an \nhinreichend bestimmte - wie das auf § 3 StrReinG und die in Bezug genommenen \nRegelungen des KAG zutrifft - gesetzliche Regelungen, durch die die \nverfassungsrechtlichen Grenzen einer Gebührenerhebung berücksichtigt werden und \nin denen festgelegt wird, inwieweit der Satzungsgeber bei der Gebührenerhebung \n(objektiv) weitergehend als verfassungsrechtlich geboten gebunden werden soll.\n\n66\n\nDie somit auch bei Gebührensatzungen hinsichtlich ihres materiellen \nRegelungsgehalts nicht selbstverständliche Überprüfung des \nNormsetzungsvorganges ist allerdings dort geboten, wo der Gesetzgeber nicht nur \nden Regelungsgehalt der Norm, sondern - wie zum Beispiel im Bereich \nplanungsrechtlicher Satzungen - auch den Vorgang der Willensbildung besonderen, \nzu überprüfenden Anforderungen unterwirft. Solche Anforderungen werden an den \nErlaß von Straßenreinigungsgebührensatzungen und im besonderen an die \nBemessung und Festlegung der Gebührensätze weder nach den allgemeinen \nRegeln der Gemeindeordnung über Satzungsrecht (vgl. §§ 4, 28 Abs. 1 Satz 1 und \nSatz 2 Buchst. g) und i), 47 Satz 1), noch nach dem Straßenreinigungsgesetz und \nden in Bezug genommenen Regelungen des KAG noch durch höherrangige \nbundesrechtliche Regelungen gestellt.\n\n67\n\nFür die Beurteilung, was beim Erlaß von Satzungen über die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren zu beachten ist, ist § 3 StrReinG die maßgebliche und \nvorrangige Regelung. Diese Bestimmung enthält indessen keinerlei Vorschrift, daß \nder Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung ein bestimmtes Verfahren zu \nbeachten habe. Insbesondere ist nicht festgelegt, daß Rat und Verwaltung der \nGemeinde bestimmte Rechnungsunterlagen in bestimmter Weise zu erstellen, dabei \nin einem vorgeschriebenen Gang zusammenzuwirken und über eine \nGebührenbedarfsberechnung zu beschließen haben. § 3 richtet sich ausweislich \nihres Wortlauts allgemein an die \"Gemeinden\" als Satzungsgeber und nicht an \nbestimmte, beim Erlaß der Satzung beteiligte Organe der Gemeinde und stellt für sie \nkeine besonderen Verfahrensbedingungen auf. Hiernach betreffen die in der \nBestimmung enthaltenen Regelungen, wonach als Gegenleistung für die Kosten der \nStraßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes erhoben werden, das Gesamtaufkommen 75 v.H. der \nGesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf und \ndie Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der \nStraßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr \nRechnung tragen können, ausschließlich Grundsätze, nach denen die Gebühren \n(objektiv) zu bemessen und die Gebührensätze im Ergebnis zu überprüfen sind. § 3 \nStrReinG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber besondere verfahrensrechtliche \nRegelungen für den Erlaß der Satzungen und die Festlegung der Gebührensätze \nnicht treffen wollte. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung der in Bezug \ngenommenen Bestimmungen des KAG. Insoweit kommt es wesentlich auf § 6 KAG \nan, die nach jenem Gesetz maßgebliche Bestimmung für die Erhebung von \nBenutzungsgebühren, denen die Straßenreinigungsgebühr nach dem \nStraßenreinigungsgesetz gleichgestellt wird. Die für die Gebührenbemessung der \nStraßenreinigungsgebühren ergänzend zu den besonderen Regelungen des § 3 \nStrReinG beachtlichen Absätze 2 und 3 von § 6 KAG enthalten ausschließlich - \nzusätzliche - objektive Vorgaben dazu, welche Kosten bei der Gebührenerhebung \numgelegt werden und wie die Kosten auf die gebührenpflichtigen \nGrundstückseigentümer verteilt werden dürfen, aber keine \nVerfahrensbestimmungen. Jedenfalls werden eventuelle Rückschlüsse auf eine \nbestimmte zu beachtende Verfahrensweise durch den insoweit entgegenstehenden \nspeziellen Regelungsgehalt des § 3 StrReinG ausgeschlossen. Soweit - was nach \nAuffassung des Senats alleine in Betracht käme - aus § 6 Abs. 1 KAG, in Sonderheit \nSatz 3 der Bestimmung, wonach das \"veranschlagte\" Gebührenaufkommen \nbestimmte Kosten nicht übersteigen soll, entnommen werden könnte, daß auch der \nVorgang des \"Veranschlagens\" selbst für die Rechtmäßigkeit der \nGebührenbemessung und Gebührensätze von Bedeutung sein könnte, ist diese \nRegelung schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG nicht \nanwendbar. In der letztgenannten Bestimmung ist nicht vom \"veranschlagten\", \nsondern nur vom \"Gebührenaufkommen\" (als solchem) die Rede. Der Regelung des \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG läßt sich für das Straßenreinigungsrecht ebenfalls nicht \nentnehmen, daß die Willensbildung des Satzungsgebers in bezug auf die \nGebührenbedarfsberechnung und Gebührenkalkulation besonderen Anforderungen \nunterworfen ist. Nach dieser Bestimmung ist zwar u.a. vorgeschrieben, daß die \nSatzung den \"Satz der Abgabe\" enthalten, der Satzungsgeber somit über den \nAbgabensatz (hier: Gebührensatz) beschließen muß. Mehr wird durch diese \nBestimmung aber nicht geregelt, insbesondere nicht vorgeschrieben, daß (und wie) \nder Satzungsgeber bei der Festlegung des Gebührensatzes (verfahrensmäßig) in \nbestimmter Weise vorgehen muß. Eine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG entspräche auch nicht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, wie er sich aus \nder Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Bestimmung (LT-\nDrucksache 6/810 S. 22) ergibt. Nach der Begründung sollten mit der Regelung (nur) \ndie Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Inhalts von Abgabesatzungen \nfestgelegt werden, also nicht Anforderungen an den Entscheidungsvorgang \nselbst.\n\n68\n\nHiernach ist die Regelung des § 6 Abs. 5 SRS über die Gebührensätze auch \nnicht deshalb als fehlerhaft und unverbindlich anzusehen, weil der Satzungsgeber \n(Stadt ...) auf der Grundlage der (einer) - richtigen - Gebührenbedarfsberechnung \nnach seinem normgeberischen Ermessen zum Ergebnis hätte kommen können, die \nGebührensätze niedriger als geschehen anzusetzen. Kommt es für die Kontrolle des \nGebührensatzes nicht auf die die Satzung tragenden Motive an, sind grundsätzlich \nauch Irrtümer des Satzungsgebers bzw. der beim Satzungserlaß mitwirkenden \nOrgane im Motiv unbeachtlich. Gleichermaßen ohne Bedeutung ist, welchem Organ \nder Berechnungsfehler zuzurechnen ist. Am Willen des Satzungsgebers, die \ngebührenpflichtigen Eigentümer aufgrund der beschlossenen Satzung in der Höhe, \nwie sie sich nach den einschlägigen Gebührensätzen ergibt, mit Gebühren belasten \nzu wollen, kann jedenfalls kein Zweifel bestehen. Der diesbezüglich durch den \nBeschluß bzw. Erlaß der Satzung geäußerte Wille bleibt auch dann verbindlich, \nwenn nachträglich Fehler in der Gebührenkalkulation aufgedeckt werden. Insoweit \nbesteht eine Vermutung für den Fortbestand der Absicht des Satzungsgebers, an \nden einmal beschlossenen Gebührensätzen festzuhalten, solange er sie nicht \nrückwirkend zugunsten des Bürgers ändert. Das Gericht hat jedenfalls keine \nVeranlassung, der Gemeinde eine möglicherweise nicht gewünschte erneute \nWillensbildung aufzuzwingen, solange sich die Gebührenbemessung im gesetzlich \nzulässigen Rahmen hält. Ob und inwieweit der Rat die ihm von der Verwaltung \nvorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen auf Richtigkeit kontrolliert und im \nHinblick auf mögliche Fehler weiter unter Kontrolle hält, betrifft allerdings seine \nbesondere Verantwortlichkeit als beim Satzungserlaß tätiges Gemeindeorgan. Aus \nden dargelegten Gründen besteht diese Verantwortlichkeit in bezug auf den \nRechtsschutz des Bürgers aber nur insoweit, als es um den Eingriff in die \nRechtsphäre des Bürgers durch die Satzungsregelung selbst geht; darauf beschränkt \nsich die gerichtliche Kontrolle. Soweit darüber hinaus in Frage steht, ob und \ninwieweit der Rat sich bei der Wahrnehmung des normativen Ermessens der \nGemeinde von fehlerhaften Vorlagen und Informationen der Verwaltung hat leiten \nlassen, betrifft das ausschließlich sein Vertrauensverhältnis zur Verwaltung und die \nFrage, ob er in politischer Hinsicht gegenüber dem Bürger rechtfertigen kann, diesen \nnach seinem, des Rates, beim Erlaß der Satzung ausgeübten Ermessen mit \nGebühren in bestimmter Höhe zu belasten.\"\n\n69\n\nDie umstrittene Gebührenerhebung beruht nicht nur auf wirksamen Satzungsrecht, \nsie ist auch sonst gerechtfertigt.\n\n70\n\nDer Kläger unterliegt mit seinem Grundstück der Gebührenpflicht sowohl für die \nReinigung der ...straße als auch für die der ...straße, weil nach dem \nStraßenreinigungsgesetz und dem Satzungsrecht der Stadt ... Gebühren für die \nReinigung jeder der Straßen erhoben werden, die ein bestimmtes Grundstück \nerschließen. Das als Eckgrundstück an die genannten Straßen angrenzende \nGrundstück des Klägers wird ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Lageplans \nvon beiden Straßen erschlossen. Der Kläger hat von seinem Grundstück aus rechtlich \nund tatsächlich Zugang bzw. die Zugangsmöglichkeit zu diesen Straßen, da er mit \nKraftfahrzeugen bis zum Bürgersteig bzw. den Fahrbahnrand heranfahren und von dort \ndas Grundstück über den Gehweg der jeweiligen Straße fußläufig erreichen kann. Der \nUmstand, daß eine der Straßen an der Seite, die an das Grundstück des Klägers \nangrenzt, über einen nur verhältnismäßig schmalen Gehweg verfügt, hat für die \nErschließung des Grundstückes durch diese Straße keine rechtserhebliche \nBedeutung.\n\n71\n\nDie hiernach für die Reinigung der beiden Straßen jeweils zu erhebende Gebühr \nist nach Frontlänge der angrenzenden Grundstücksseite, der Reinigungshäufigkeit und \nder Straßenart satzungsgemäß mit 280,- DM auch der Höhe nach richtig berechnet \nworden. Gründe für eine Gebührenreduzierung bestehen nicht.\n\n72\n\nEine Verpflichtung des Satzungsgebers, bei sogenannten Eckgrundstücken eine \nGebührenermäßigung zu gewähren, besteht nicht. Auch ist die Tatsache, daß für das \nGrundstück des Klägers nach dem alten Satzungsrecht möglicherweise eine \nEckgrundstückermäßigung zu gewähren gewesen wäre, für die Gebührenerhebung für \n1985 ohne Bedeutung. Die Gebührensatzung der Stadt ... vom 16. Dezember 1982, \ndie - formal - bis zum Erlaß der Gebührensatzung vom 11. Februar 1985 galt, sah in § \n6 Abs. 7 u.a. für Grundstücke, die wie das Grundstück des Klägers an mehrere der \nStraßenreinigung angeschlossene Straßen angrenzen, bei wöchentlich einmaliger und \nzweimaliger Reinigung der Straßen eine Gebührenermäßigung auf die Hälfte vor, wenn \ndas betreffende Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut war und dieses Haus \nausschließlich Wohnzwecken diente. Diese Regelung hätte - jedenfalls bis zum Erlaß \nder neuen Gebührensatzung vom 11. Februar 1985 - grundsätzlich auch Wirkung für \ndas Jahr 1985 entfalten und dementsprechend Vertrauensschutz gegenüber einer \nrückwirkenden Streichung dieser Vergünstigung zum 1. Januar 1985 durch die neue \nSatzung entgegenstehen können, wenn sie wirksam gewesen wäre. Ungeachtet der \nWirksamkeit der Eckgrundstücksvergünstigung in der Satzung vom 16. Dezember \n1982 steht diese Regelung einer rückwirkenden Änderung auf den 1. Januar 1985 zu \nLasten der Eigentümer von Eckgrundstücken allein deshalb nicht entgegen, weil das \nVerwaltungsgericht ... durch Urteil vom 8. Februar 1984 - 16 K 785/83 - die \nEckgrundstücksvergünstigung der Satzung vom 16. Dezember 1982 und daran \nanknüpfend den Gebührenmaßstab dieser Satzung insgesamt für nichtig und \nrechtsunwirksam erklärt hat. Hiernach konnten die Gebührenpflichtigen mit einer \nFortgeltung des früheren Satzungsrechts nicht rechnen und war die Stadt ... auch \nunter Berücksichtigung von Vertrauensschutz legitimiert, rückwirkend neues \nSatzungsrecht zu erlassen, daß sich für bestimmte Gebührenpflichtige nachteiliger \nauswirkte als die zuvor geltende Satzungsregelung. Rückwirkende \nSatzungsänderungen, auch wenn sie zur Erhebung höherer Gebühren führen, sind \nnicht nur dann zulässig, wenn die betreffende Vorgängerregelung objektiv unwirksam \nist, sondern schon dann, wenn diese Regelung gerichtlicherseits für nichtig erklärt \nworden ist. Auch in solchen Fällen muß der Bürger mit dem Erlaß einer anderen, \nersatzweisen Abgabenregelung bzw. mit dem rückwirkenden Wegfall der \nBegünstigung rechnen und ist sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen \nRegelung nicht geschützt.\n\n73\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, \nDVBl 1976 S. 942, und vom 15. Dezember 1978 - 7 C 3.78 -, KStZ 1979, S. 71.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-05-26/9-a-284-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-05-26/9-a-284-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315235","retrieved":"2026-07-09 03:47:35.049265+00:00"}}