{"status":"available","doknr":"OLD315262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0308.CL23.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-03-08","aktenzeichen":"CL 23/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller; der Gesamtpersonalrat der\n\n4\n\nund der Beteiligte, der Vorsitzende der Geschäftsführung der              \" streiten über die Mitbestimmung bei der Erhöhung der Verpflegungskosten für Beschäftigte in von der              betriebenen Kliniken. Die in diesen Kliniken täti‑gen Beschäftigten, die dort in Personalunterkünften wohnen, müssen grundsätzlich an der Klinikverpflegung gegen Entgelt teilnehmen. Für diese Beschäftigten betrug der Tagesverpflegungssatz zuletzt 7,38 DM. Nach Inkrafttreten der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für daß Kalenderjahr 1986 (Sachbezugsverordnung 1986) in der Fassung vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2556) beschloß die Geschäftsführung der _.              am 2. Juni 1986, den Tagesverpflegungssatz mit Wirkung vom 1. Juli 1986 auf 9,30 DM zu erhöhen und die Verpflegungssätze für die Bediensteten in den Personalunterkünften der Kliniken jährlich entsprechend der Änderung der Werte der Sachbezugsverordnung anzupassen. Zugleich beschloß die Geschäftsführung, den Tagesverpflegungssatz für Beschäftigte der Hauptverwaltung der              . die einerbestiffimten Besoldungs- und Vergütungsgruppe angehören und die die Kliniken aus dienstlichen Gründen aufsuchen, von 12,50 DM auf 14,50 DM zu erhöhen. Die Geschäftsführung unterrichtete den Antragsteller über diese von ihr getroffenen Maßnahmen, lehnte jedoch die geforderte Mitbestimmung ab.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und 'geltend gemacht:\n\n6\n\nDie Anhebung der genannten Tagesverpflegungssätze unterliege seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW, weil es sich\n\n7\n\num eine Maßnahme der Verwaltung von Sozialeinrichtungen handele.\n\n8\n\nEs komme nicht darauf an, daß in den*Küchen der Kliniken auch Essen für die Patienten zubereitet werde. Entscheidend sei, daß\n\n9\n\ndie in deh Kliniken tätigen Beschäftigten und die Besucher aus der Hauptverwaltung ihr Essen in einer eigenen Kantine einnähmen, die von klinikeigenem Personal betrieben werde.'Die Kantinen der Kliniken seien organisatorisch verselbständigt und dienten objektiv. dem Zweck, die soziale Lage der Beschäftigten zu verbessern. Die dort gebotenen Leistungen seien für die Bediensteten. vorteilhaft. Die geforderten Entgelte seien nicht kostendeckend, denn die Beschäftigten könnten eine vergleichbare Mahlzeit außerhalb der Kliniken nur zu höheren Kosten einnehmen.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n11\n\nI. festzustellen, daß die Heraufsetzung der Beträge. für Mahlzeiten mit Wirkung vom 1. Juli 1986 für Bedienstete ih zugewiesenen Personalunterkünften der Kliniken ,\n\n12\n\nseiner Mitbestimmung unterlag,\n\n13\n\n2.       festzustellen, daß die Regelung, die Verpflegungssätze jährlich entsprechend der Änderung der Werte der Sachbezugsverordnung anzupassen, seiner Mitbestimmung unterlag, sowie\n\n14\n\n3.       festzustellen, daß die Erhöhung der Beträge für Mahlzeiten mit Wirkung vom 1. Juli 1986 für Bedienstete der              , die die Kliniken besuchen,seiner Mitbestimmung unterlag.\n\n15\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n16\n\nden Antrag (gemeint sind die Anträge) abzulehnen.\n\n17\n\nEr hat geltend gemacht:\n\n18\n\nDas Bereitstellen von Verpflegung für Mitarbeiter 'und Besucher der Kliniken könne nicht als Sozialeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW angesehen werden, denn die Verpflegung werde in erster Linie für die Patienten der Kliniken zubereitet. Sie werde dagegen nicht für die Mitarbeiter und die Besucher der Kliniken bereitgestellt mit dem Ziel, diesem Personenkreis Vorteile zukommen zu lassen. Vielmehr werde es den Beschäftigten der\n\n19\n\nlediglich ermöglicht, die Verpflegung in der Klinik einzunehmen. Der Umstand, daß bestimmte Beschäftigte verpflichtet seien, an der Verpflegung in der Klinik teilzunehmen, führennichtdazu, das Vorliegen einer Sozialeinrichtung zu bejahen. Ein Vorteil komme den Bediensteten in diesem Zusammenhang nicht zu, weil der Wert der erbrachten Leistungen durch das geforderte Entgelt weitgehend abgegolten.werde. Hinsichtlich der Mitarbeiter der Hauptverwaltung handele es sich auch nicht um eine Sozialeinrichtung der Dienststelle, denn für diese Mitarbeiter stelle die Hauptverwaltung eine eigene Kantine bereit.\n\n20\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Lan-. despersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Münster festgestellt, daß die Heraufsetzung der VerpflegungsSätze für Bedienstete'in zugewiesen Personalunterkünften der Kliniken der\n\n21\n\nmit Wirkung vom 1. Juli 1986 sowie die von der Geschäftsführung der              getroffene Regelung, die.Ver-.pflegungssätze entsprechend der Änderung der Werte der Sachbezugsverordnung anzupassen, der Mitbestimmung des Antragstellers 'unterlegen habe. Den. weitergehenden Antrag hat die Fachkammer abgelehnt.. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt:\n\n22\n\nMit der Erhöhung der Tagesverpflegungssätze für Beschäftigte der              , die in Personalunterkünften der von derbetriebenen Kliniken zu wohnen verpflichtet seien, habe die Geschäftsführung eine Maßnahme im Rahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung getroffen, denn das Bereltstellen von Verpflegung für diesen Personenkreis erfolge aus sozialen Gründen mit Blick darauf, daß das Essen für diesen Personenkreis besonders preiswert\n\n23\n\nsei. Dies treffe dagegen nicht für die Beschäftigten der              zu,die nur gelegentlich als Besucher in den Kliniken Verpflegung zu\n\n24\n\nsich nähmen, denn diesem Personenkreis wolle die              nur, dadurchVorteile aus sozialen Zwecken zukommen lassen, daß sie preiswerte Verpflegung in der Hauptverwaltung bereitstelle.\n\n25\n\nGegen den ihm nach eigenen Angaben am 8. April 1987 zugegangenen Beschluß hat der Beteiligte am 30. April 1987 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß,\n\n26\n\nden angefochtenen Beschluß teilweise zu ändern und die Anträge insgesamt abzulehnen.\n\n27\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n28\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und verweist im. übrigen auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n30\n\nAntragsteller und Beteiligter haben übereinstimmend auf mündliche Anhörung verzichtet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDer Fachsenat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Anhörung (vgl. § 79 Abs. 2 LPVG NW, § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n34\n\nDie zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Die Fachkammer hat zutreffend ausgeführt, daß die Erhöhung des Verpflegungssatzes für die Beschäftigten der              die in Personalunterkünften der von der              betriebenen Kliniken wohnen und an der Klinikverpflegung teilnehmen müssen, gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVGNW mitbestimmungspflichtig ist. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei Einrichtung, Verwaltung und'Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.\n\n35\n\nZwar unterliegt eine Einrichtung, die in das System der Sozialversicherung eingebaut ist und über dieselben Organe wie der Träger der Rentenversicherung verfügt, nicht der Mitbestimmung.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungs.gericht (BVerwG), Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 P 10.78 -, PersV 1980, 105 = ZBR 1979, 342.\n\n37\n\nAus den Vorschriften 'der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergibt sich jedoch nicht, daß es sich bei der Bereitstellung von Verpflegung für die in den Kliniken der              tätigen.Beschäftigten um eine\n\n38\n\n' in das System der Sozialversicherung eingebaute Einrichtung handelt. Dies folgt insbesondere nicht aus dem vom Beteiligten angeführten § 1237 RVO, denn diese Vorschrift beschreibt lediglich die medizinischen Leistungen der              zur Rehabilitation ihrer ver‑sicherten Patienten..Zu diesen Leistungen zählt die Bereitstellung von Verpflegung für Beschäftigte in den Kliniken nicht. Die gegenüber diesem Personenkreis' insoweit erbrachten Leistungen stehen in keinem Zusammenhang mit den Leistungen, die die _.....            als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber ihren Versicherten erbringt.\n\n39\n\nDas vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Beteiligte eine Maßnahme getroffen hat (vgl. §. 66 Abs. 1 LPVG NW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Als Maßnahme ist jede Handlung und Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 3. Juli 1986\n\n41\n\n42\n\n    CL 23/85 -, RiA 1987, 71 = PersV 89, 28 = ZBR 1987, 58 und Beschluß vom 26. Februar 1987\n\n43\n\n    CL 19/85 -,.ZBR 1988, 72.\n\n44\n\nMit seiner Entscheidung, die Verpflegungssätze für die Bediensteten in den Personalunterkünften der Kliniken'in Anwendung der Sachbezugsverordnüng festzusetzen, hat der Beteiligte eine Maßnahme getroffen, die sich auf die Verwaltung einer Sozialeinrichtung bezieht. Unter einer S6zialeinrichtung ist eine auf Dauer berechnete,. organisierte Veranstaltung zu verstehen, die von der Verwaltung allein oder mit den Beschäftigten gemeinsam errichtet wird, um ihnen oder einzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu lassen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar.1971\n\n46\n\n47\n\n       VII P 12.70              Buchholz 238.3 § 67 BPersVGNr. 8 = PersV 1972, 36; Beschluß vom 16. September 1977 - VII P 10.75 -, Buchholz 238:3 A § 75 BPersVG Nr. 4 = PersV 1979, 63\n\n48\n\nZBR 1978, 207;.0VG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom\n\n49\n\n26. Juni 1984 - CL 9/83 -, DÖD 1985, 45 = RiA 1985, 46; Beschluß vom 6. November 1985\n\n50\n\n51\n\n       CL 21/84-, RiA 1986, 188; Beschluß vom 31. Mai 19.88  CL 11/86 - und Beschluß vom23. Oktober 198.6 - CL 27/86              RiA 1987,\n\n52\n\n263 = PersV 1987, 382 = 7BR 1987, 381; OVG NW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 27. Jänuar 1981 - CB 3/80 -, PersV 1983, 287 und Beschluß vom\n\n53\n\n17. Februar 1.983 - CB 12/81 -, PersV 1984, 376.\n\n54\n\nDabei kann auch die Möglichkeit der Mitbenutzung einer Einrichtung, die an sich nicht für Beschäftigte geschaffen worden ist, eine Sozialeinrichtung darstellen.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 25. Mai 1977 - CL 1/77 -, und Beschluß vom 31. Mai 1988\n\n56\n\n57\n\n       CL 11/86 -. .(Dort entschieden für die Mitbenutiung einer Mensa durch die Beschäftigten, des Studentenwerks.) .\n\n58\n\nZur Verwaltung einer Sozialeinrichtung - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - gehören alle auf den laufenden Betrieb und die Unterhaltung der Sozialeinrichtung abzielenden Maßnahmen. Hierzu gehört insbesondere auch die Festsetzung der Essenspreise\n\n59\n\nin einer Kanttne.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November, 1969\n\n61\n\n62\n\n       VII P 11.68 -, PersV 1970, 187; OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen; Beschluß vom 25. Mai 1977 - CL 1/77 - und vom 31.-Mai.I988 - CL 11/86 -.\n\n63\n\nHieran anknüpfend hat die Fachkammer mit zutreffender Begründung, der sich der FachSenat, um Wiederholungen zu vermeiden, anschließt, ausgeführt, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW zusteht, weil der Beteiligte Maßnahmen getroffen hat,.die sich auf die Verwaltung einer Sozialeinrichtung beziehen. Das Beschwerdevorbringendes Beteiligten führt zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Beteiligte im Beschwerdeverfahren, wie ,schon vor der Fachkammer,' geltend macht, .daß die Verpflegung in erster Linie für die Patienten der Kliniken und nicht für die Beschäftigten der              hergestellt werde, steht dies derAnnahme einer Sozialeinrichtung nicht entgegen. Vielmehr reicht insoweit die Mitbenutzung einer Kantine durch die Beschäftigten aus, denn auf den Wirkungsbereich der Sozialeinrichtung kommt es. in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beteiligte eine Maßnahme trifft, die sich als Verwaltung einer Sozialeinrichtung darstellt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 P 10.78 -, aa0.\n\n65\n\nDies ist, wie schon die Fachkammer zutreffend dargelegt hat, hier der Fall. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß die Beschäftigten, die in Personalunterkünften der Kliniken wohnen müssen, auch verpflichtet, sind, ihre Mahlzeiten in den Kliniken einzunehmen. Gerade wegen dieser Verpflichtung zur Teilnahme an der Verpflegung muß es dem Antragsteller zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten ermöglicht werden, auf die Höhe des Entgeltes für die Verpflegung einzuwirken..\n\n66\n\nAllerdings gehört zum Begriff der Sozialeinrichtung, daß sie gesChaffen worden ist, um. den Beschäftigten oder einzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu lassen,\n\n67\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Juni 1984 - CL 9/83 -, aa0\n\n68\n\nund vom 6. November 1985 - CL 21/84 -, aa0.\n\n69\n\nIst eine Einrichtung im dienstlichen Interesse errichtet worden, besteht dagegen kein Mitbestimmungsrecht.\n\n70\n\nVgl. zur Mitbestimmung bei der Aufstellung des Speiseplanes in einer Gemeinschaftsküche des Bundesgrenzschutzes: OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Februar 1985 - 17 OVG B 14/84 -.\n\n71\n\nIm vorliegenden Fall sind die Beschäftigten aufgrund einer entsprechenden Dienstanweisung grundsätzlich zur Teilnahme an der Verpflegung verpflichtet. Daß sich dies, wie der Beteiligte-meint, auch aus § 1237 RVO ergeben soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Grund der Teilnahmepflicht ist nicht, eine bestimmte Ernährung sicherzustellen. Dann bestünde möglicherweise kein Mitbestimmungsrecht. Durch die.Teilnahmephicht soll vielmehr offensichtlich lediglich die Anwesenheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Die Teilnahmepflicht schließt daher nicht aus, daß den Beschäftigten im Rahmen der Verpflegung auch ein Vorteil verschafft werden soll.\n\n72\n\nDas Beschwerdevorbringen des Beteiligten, an einer Sozialein-. richtung fehle es auch deshalb, weil das. von den Beschäftigten geforderte Entgelt annähernd kostendeckend sei, überzeugt den Fachsenat ebenfalls nicht. Die Sachbezugsverordnung, die der Beteiligte zum Anlaß für seine Maßnahmen genommen hat, spricht in ihrem § 1 Abs. 5 Satz 2 ausdrücklich von der Gewährung eines freien oder verbilligten Mittagessens. Der Beteiligte geht mithin selbst davon aus, daß er .den Beschäftigten, denen er Unterkunft in den Kliniken zur Verfügung stellt, ein gegenüber den allgemeinen Verhältnissen außerhalb der Kliniken besonders preiswertes Essen anbietet. Maßgebend ist, daß objektiv der Zweck erreicht wird, die soziale Lage der Beschäftigten durch die Gewährung von Vorteilen zu verbessern.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. September 1977 - VII P 10.75 -, aa0.\n\n74\n\nEs scheiden nur die Einrichtungen aus, die der Dienstherr mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Davon kann hier jedoch, auch und gerade mit Blick auf die vom Beteiligten zur Begründung seiner Maßnahme angeführte Sachbezugsverordnung, keine Rede sein. Vielmehr sind die Anforderungen an eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW erfüllt.\n\n75\n\nHandelt es sich bei der Teilnahme an der Klinikverpflegung somit um eine Sozialeinrichtung, steht dem Antragsteller auch hinsichtlich der Festsetzung der Essenspreise ein Mitbestimmungsrecht zu, wobei die Dienststelle allerdings das Volumen frei bestimmen kann.\n\n76\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 31. Mai 1988 - CL 11/86 -; BayVGH, Beschluß vom 25. Juni 1986 - Nr. 17 C 86.01248 -, PersV\n\n77\n\n1988, 271 (nur LS).\n\n78\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n79\n\nDie Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, weil die . Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 79 Abs. 2 LPVG NW, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-03-08/cl-23-87","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-03-08/cl-23-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315262","retrieved":"2026-07-09 03:47:37.320444+00:00"}}