{"status":"available","doknr":"OLD315287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1989:0109.10A.NE75.86.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1989-01-09","aktenzeichen":"10a NE 75/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller betreibt seit Ende der Siebziger Jahre auf dem Grundstück ... \nStraße 43-47 in ... unter der Bezeichnung \"...\" ein sogenanntes Vergnügungscenter, \nbestehend aus einem Sex-Shop und drei Porno-Xinos, einem Video-Kino und \nmehreren Einzelfilmkabinen für Pornofilme. Das mit einer Eingangstür versehene, \ninnen durch ein Foyer erschlossene Vergüngungscenter steht unter einheitlicher \nLeitung.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/85 \n\"Innenstadt-nördlicher Teil\" der Stadt ..., der hier Kerngebiet, geschlossene Bauweise \nund das Maß der baulichen Nutzung festsetzt. Er stellt im wesentlichen eine \nFestschreibung des vorhandenen Bestandes dar. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen \ntrifft folgende Bestimmungen:\n\n4\n\n \"In den MK-Gebieten sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den gemäß § \n7 Abs. 2 Nr. 2 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten \nfolgende Arten von Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig: Imbißstuben, Sex-\nShops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, \nDirnenunterkünfte.\"\n\n5\n\nDurch diese Festsetzung sieht sich der Antragsteller in seiner geschäftlichen \nEntwicklung behindert, soweit sie andere Nutzungen als Imbißstuben, Eroscenter und \nDirnenunterkünfte betrifft.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan wurde in folgendem Verfahren aufgestellt:\n\n7\n\nNach Behandlung im Ausschuß für Stadtentwicklung und Stadtplanung sowie in der \nBezirksvertretung beschloß der Rat am 25. September 1985 die Aufstellung und \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach Bekanntmachung am 27. September \n1985 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 7. Oktober bis zum 7. November 1985; \ndie Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt. Nach der Auslegung erfolgte \neine Änderung einiger Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unter \nDurchführung einer eingeschränkten Beteiligung nach § 2a Abs. 7 BBauG.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. und 8. November 1985 wandte sich die Eigentümerin des \nGrundstücks, auf dem der Antragsteller das Gewerbe betreibt, die ... Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts, gegen den Bebauungsplan. Sie führte aus, es bedeute einen \nEingriff in ihr Eigentum, wenn ihr vorgeschrieben werde, an welche Gewerbetreibende \nvermietet werden dürfe.\n\n9\n\nNachdem der Ausschuß für Stadtentwicklung und Stadtplanung und die \nBezirksvertretung ihre Stellungnahmen abgegeben hatten, behandelte der Rat am 27. \nNovember 1985 die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloß den \nBebauungsplan als Satzung.\n\n10\n\nDer Regierungspräsident ... genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 2. \nDezember 1985. Die Genehmigung wurde nach Anordnung des Oberbürgermeisters \nam 13. Dezember 1985 bekanntgemacht.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 10. Dezember 1986 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, er habe von Anfang an vorgehabt, in \ndem von ihm betriebenen Vergnügungscenter mehrere Spielhallen einzurichten und \neine Damenwäsche-Modenschau und verschiedene Striptease-Darbietungen \nauszurichten. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans hindere ihn daran. Ihm sei \nerklärt worden, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werde. Mehrere \nRechtsstreitigkeiten seien wegen der Ausweisungen zu seinen Lasten ausgegangen. \nDie Abwägung sei fehlerhaft. Die Planung sei von Anfang an auf das Verbot der \neinschlägigen Gewerbe gerichtet gewesen. Die Entscheidung sei schon vorweg \ngetroffen worden, ohne daß der Rat an der Vorentscheidung in einer Weise mitgewirkt \nhabe, die es gestatte, sie ihm zuzurechnen. Die Planung beruhe letztlich auf den \nWünschen eines einzelnen Anliegers. Seine, des Antragstellers, privaten Interessen \nseien nicht genügend berücksichtigt worden. Während der Planaufstellung seien \nweder der Bestandsschutz der existierenden Betriebe noch die dafür erteilten \nBaugenehmigungen in den Blick genommen worden. Der Bebauungsplan greife \nunzulässig und schikanös in die Gewerbe- und Berufsfreiheit ein. Es habe gar keine \nVeranlassung bestanden, einen Bebauungsplan aufzustellen, weil das Plangebiet \nrestlos bebaut sei. Ziel der Planung sei es ausschließlich, seine Unternehmungen zu \nunterbinden. Besondere städtebauliche Gründe für den Ausschluß einzelner \nAnlagearten lägen nicht vor.\n\n12\n\nDer Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt \nworden, weil es an einem wirksamen Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich \nfehle; die Antragsgegnerin habe den Flächennutzungsplan und seine Aufstellung nicht \ngenau beschrieben.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 3/85 \"Innenstadtnördlicher Teil\" der Stadt ... für nichtig zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie hält den Bebauungsplan für gültig. Er sei aus dem Flächennutzungsplan vom \n30. März 1984 entwickelt worden. Für die Planung habe es, wie die Begründung \nerweise, hinreichend Anlaß gegeben. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie \nleide auch nicht an einer unzulässigen Vorwegbindung. Daß der politische Wille zu der \nPlanung vorgelegen habe, sei nicht zu beanstanden. Das Abwägungsmaterial sei \numfassend zusammengetragen und ausgewertet worden.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsakten und Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nNach den Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ist der \nBebauungsplan Nr. 3/85 der Antragsgegnerin nur insoweit zur Prüfung gestellt, als \nnach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen folgende Arten von Nutzungen nur \nausnahmsweise zulässig sind: Sex-Shops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows und \nStriptease-Shows. Der in seinem Inhalt so klargestellte Normenkontrollantrag ist \nzulässig. Die Begrenzung des Antrages ist unbedenklich, weil die erfaßten \nFestsetzungen selbständiger Betrachtung zugänglich sind. Ein untrennbarer \nRegelungszusammenhang mit den übrigen Ausweisungen ist nicht gegeben.\n\n21\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Ein die \nBefugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan \nbegründender Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung ist gegeben, wenn, der \nAntragsteller durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung negativ, d.h. \nverletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen \nwerden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses \nBebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung \nberücksichtigt werden mußte. Zu dem notwendigen Abwägungsmaterial gehören die \nprivaten Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden \nmüssen. Das sind alle Belange, von denen bei der Entscheidung über den Plan mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, daß sie als nicht geringwertige und \nauch schutzwürdige Interessen bestimmter Personen von dem Plan in mehr als \ngeringfügiger Weise betroffen werden. Bei der Planaufstellung mußten der Betrieb \ndes Antragstellers und die der Antragsgegnerin bekannten Änderungsabsichten in die \nAbwägung eingestellt werden, unabhängig davon, ob der Betrieb für den Planbereich \noder einen Teil davon prägende Wirkung hatte.\n\n22\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er die von \ndem Antrag erfaßten, durch den Bebauungsplan indessen nur noch ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen entweder aufgenommen hat oder, wie sich aus dem Verfahren 4 \nA 2171/81 bzw. 4 A 2727/84 OVG NW ergibt, aufnehmen will.\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan der Stadt ... entwickelt \nworden. Dieser stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Kerngebiet oder \nWohnbaufläche dar. Entsprechend diesen Darstellungen trifft der Bebauungsplan \nFestsetzungen. Eine Ungültigkeit des Flächennutzungsplans kann nicht festgestellt \nwerden. Der Rat hat ihn am 27. April 1983 beschlossen; der Regierungspräsident ... \nhat ihn am 3. November 1983/3. Februar 1984 unter Ausnahmen, Maßgaben und \nAuflagen genehmigt, denen der Rat der Stadt am 22. Februar 1984 beigetreten ist. \nDie Genehmigung ist am 30. März 1984 im Amtsblatt bekannt gemacht worden. \nAngesichts der fehlenden Substantiierung angeblicher Mängel hat der Senat keine \nVeranlassung zu weiteren Nachforschungen. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre \nzudem nach § 244 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich; Mängel der \nAbwägung des Flächennutzungsplans sind nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan ist nicht wegen unzulässiger Vorabbindung ungültig. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n27\n\n - Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 -\n\n28\n\nist eine \"Vorabbindung\" nicht schon um ihrer selbst Willen unzulässig. So wie sie \nhier behauptet wird, ist sie unbedenklich.\n\n29\n\nDer Rat war in der Abwägung zwar entsprechend der politischen Leitvorstellungen \nvorgeprägt, aber nicht gebunden. Daß durch die politischen \"Vorgaben\" der \nAbwägungsvorgang nicht verkürzt wurde, zeigt sich gerade darin, daß der Rat die \nBedenken und Anregungen des Grundstückseigentümers und eines Dritten, der sich \nebenfalls gegen die textliche Festsetzung ausgesprochen hatte, in seine Überlegungen \neinbezogen hat.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an einem sonstigen erheblichen Mangel im \nAbwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat die abwägungsbeachtlichen Interessen \nauch des Antragstellers gesehen und in die Abwägung eingestellt. Insbesondere die \nmit der textlichen Festsetzung Nr. 3 erfaßten Nutzungsinteressen sind als Belang \nabgewogen worden, wie sich aus dem umfangreichen Planaufstellungsvorgang ergibt. \nAuch Planungsalternativen sind bedacht worden.\n\n31\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 3 findet mit den zur Prüfung gestellten \nEinzelausweisungen ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO.\n\n32\n\nNach § 1 Abs. 9 BauNVO kann in dem Bebauungsplan bei Anwendung (hier:) des \nAbs. 5 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein \noder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht \nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Mit Blick auf die Verweisung auf § 1 Abs. 5 \nBauNVO muß hinzukommen, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes \ngewahrt bleibt.\n\n33\n\nDurch den Ausschluß der Anlagen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 des \nBebauungsplans bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes gewahrt. \nKerngebiete werden zwar auch durch die allgemeine Zulässigkeit von \nVergnügungsstätten charakterisiert.\n\n34\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -.\n\n35\n\nDie Frage, ob durch eine nur noch ausnahmsweise mögliche Zulassung von \nVergnügungsstätten die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt \nbleibt, hat das Bundesverwaltungsgericht\n\n36\n\n - Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 57 Nr. 54 -\n\n37\n\nindessen bejaht, da die allgemeine Zweckbestimmung von Kerngebieten durch § 7 \nAbs. 1 BauNVO bestimmt wird. Vergnügungsstätten machen nicht das Wesen eines \nKerngebietes aus. Das folgt aus der Vielzahl der nach § 7 Abs. 2 BauNVO in \nKerngebieten zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen oder Nutzungen.\n\n38\n\nNach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß nur \n\"bestimmte Arten\" der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen \nbaulichen oder sonstigen Anlagen (hier:) nur ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen. Unter \"bestimmten Arten\" sind nicht nur die in den einzelnen Nummern der §§ \n2, 4 bis 9 und 13 BauNVO aufgeführten Arten von Nutzungen zu verstehen. Das ergibt \neine Gegenüberstellung mit der Regelung des § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO können noch stärker ins einzelne gehende Differenzierungen und \nVerfeinerungen planungsrechtlicher Festsetzungen erfolgen. § 1 Abs. 9 BauNVO \nerlaubt der Gemeinde, Unterarten von Nutzungen, wie sie in den Katalogen der \nvorgenannten Vorschriften enthalten sind, zu erfassen.\n\n39\n\n - Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58; vgl. auch \nOVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1986 - 1 C 26/85 -, DÖV 1987, 211 \nm.w.N.\n\n40\n\nMit Blick darauf ist es grundsätzlich möglich, die in der textlichen Festsetzung Nr. 3 \ngenannten, hier interessierenden Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO einer Regelung \nzu unterziehen. Die Antragsgegnerin hat die bestimmten Typen von baulichen oder \nsonstigen Anlagen in der textlichen Festsetzung auch typisierend beschrieben und \ndadurch vermieden, eine konkrete Planung einzelner Objekte zu treffen.\n\n41\n\nDie Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO setzt voraus, daß \"besondere \nstädtebauliche Gründe\" sie rechtfertigen. Jede Bauleitplanung muß städtebaulich \nbegründet sein. Art und Gewicht dieser Gründe können sich unterscheiden. Jede auf § \n1 Abs. 5 bis 9 BauNVO gestützte Planung muß mit Argumenten begründet werden \nkönnen, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergeben und geeignet sind, die \nAbweichung von den in den jeweiligen Gebietstypen nach der Baunutzungsverordnung \ngenerell zulässigen Anlagen städtebaulich zu begründen. Die Festsetzungen eines \nBebauungsplans müssen von dem Ziel bestimmt sein, die bauliche und sonstige \nNutzung der Grundstücke aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung \nzu leiten und eine sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. In bezug auf \nProbleme, die nicht die Ordnung der Bodennutzung in der Gemeinde, sondern andere \nBereiche betreffen, wie den allgemeinen Jugendschutz und die Vorsorge gegen die \nFörderung oder Ausbeutung der Spielleidenschaft, muß die Gemeinde die Wertung \ndes Bundesgesetzgebers allerdings hinnehmen, der die Gewerbefreiheit auch für \nSpielhallen und andere Einrichtungen, wie sie in der textlichen Festsetzung Nr. 3 \nerwähnt sind, gewährleistet. Die Gemeinde darf nicht mit den Mitteln der \nBauleitplanung eine eigene, von der Wertung des Bundesgesetzgebers abweichende \n\"Politik\" betreiben, indem sie gewisse Einrichtungen unabhängig von Erwägungen zur \nOrdnung der Bodennutzung allgemein für das Gemeindegebiet ausschließt.\n\n42\n\n So BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54.\n\n43\n\nDer Antragsgegnerin geht es aber nicht darum, die in der textlichen Festsetzung \nerfaßten Nutzungen, soweit hier noch von Interesse, generell aus ihrem \nGemeindegebiet zu \"verbannen\". Das ergibt sich daraus, daß entsprechende Pläne \nnur für den engeren Innnenstadtbereich aufgestellt worden sind. Es ergibt sich \nweiterhin auch daraus, daß die Stadt die betreffenden Nutzungen nicht schlechthin \nausgeschlossen hat, sondern immerhin ihre ausnahmsweise Zulassung ermöglicht. Die \nvon der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan angeführten \nÜberlegungen sind städtebauliche Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin will \nverhindern, daß die in der Festsetzung erwähnten Nutzungen solche Einzelhandels- \nund Dienstleistungsbetriebe aus der Innenstadt verdrängen, die einen wichtigen \nBeitrag zur Funktionserfüllung der ... Innenstadt leisten. Zudem soll das Niveau der \nStadt ... in ihrer Bedeutung als \"Oberzentrum\" gehalten werden. Daraus ergeben sich \nAnsprüche an die Attraktivität der Innenstadt, die in der Begründung zum \nBebauungsplan im einzelnen aufgeführt sind. Das Ziel, die Nutzungsvielfalt in der \nInnenstadt zu erhalten und das geschäftliche Niveau zu festigen, erscheint angesichts \nder schon vorhandenen Betriebe als besonderer städtebaulicher Grund. Ausweislich \nder Begründung zum Bebauungsplan, die - mit Ermittlungen im \nPlanaufstellungsverfahren belegt - dem Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert \nworden ist, sind im Innenstadtbereich, der durch den hier angegriffenen \nBebauungsplan teilweise überplant wird, ein Drittel der Spielhallen und mehr als die \nHälfte der Sex-Shops - teils mit Kino, Peep-Show und Striptease - des Stadtgebiets \nvorhanden. Das weiterhin bestehende Interesse, für solche Einrichtungen Standorte im \nPlangebiet zu finden, wird durch die Planzeichnung belegt, die die Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Danach ist eine Reihe von Anträgen auf \nZulassung der von der textlichen Festsetzung erfaßten Nutzungen gestellt worden. Es \nist nicht zu beanstanden, daß der Rat davon ausgegangen ist, die von der genannten \ntextlichen Festsetzung erfaßten und hier noch interessierenden Nutzungen könnten - \nmit unterschiedlicher Intensität und Wirkung - einerseits zur Verdrängung solcher \nNutzungen, die der Versorgungsfunktion ... gerecht werden, und andererseits zu einer \nNiveausenkung - \"Trading-down-Effekt\" - führen. Der erstgenannte Aspekt betrifft in \nerster Linie Spielhallen, weil angesichts erheblicher Umsätze und unreglementierter \nÖffnungszeiten besonders hohe Mieten gezahlt werden können, der zweite \nGesichtspunkt gilt vor allem für die Sex-Shops, Sex-Kinos, Peep-Shows und \nStriptease-Shows. Der Senat ist nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts \nLüneburg.\n\n44\n\n - Urteil vom 11. September 1986 - 1 C 26/85 -, DÖV 1987, 211, 212 -,\n\n45\n\ndaß für die Sex-Shops solche städtebaulichen Gründe nicht vorlägen. Es mag \nzwar sein, daß die Gefahr, daß solche Läden traditionelle Einzelhandelsgeschäfte und \nDienstleistungsbetriebe verdrängen, nicht ganz so stark ausgeprägt ist. Das ist aber \nnur einer der städtebaulichen Aspekte, der eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO \nrechtfertigen kann. Der städtebauliche Gesichtspunkt, eine Niveausenkung und das \ndamit verbundene Abwandern von Käuferschichten zu verhindern, kann die nur noch \nausnahmsweise Zulassung solcher Einzelhandelsbetriebe begründen. Hinzu kommt, \ndaß Sex-Shops sich, wie an dem Beispiel des Betriebs des Antragstellers deutlich \nwird, häufig im Verbund mit anderen Nutzungen befinden, die in ihrem \nZusammenwirken unerwünschte Auswirkungen auf das Niveau haben können. Eine \nAbwertung von Geschäftslagen, eine Zerstörung funktionsfähiger \nVersorgungsstrukturen und - in letzter Konsequenz - ein \"Umkippen\" in ein \nVergnügungsviertel zu verhindert, kann ein besonderer städtebaulicher Gesichtspunkt \nsein.\n\n46\n\n Vgl. Schlichter/Friedrich, WiV 1988, 199ff. (203, 235) m.w.N.\n\n47\n\nAngesichts des Ziels der Bauleitplanung, die Nutzungsvielfalt der Innenstadt zu \nerhalten, betreffen die besonderen städtebaulichen Gründe jedenfalls den engeren \nInnenstadtbereich. Es ist nicht zu fordern, daß etwa für bestimmte Straßen und/oder \nPlätze Untersuchungen über die besonderen städtebaulichen Gründe erfolgen. \nBesondere städtebauliche Gründe können auch vorliegen, wenn besondere \nSchutzbedürftigkeit eines engeren Umfeldes nicht gegeben ist.\n\n48\n\nAngesichts des Umstandes, daß die von der textlichen Festsetzung erfaßten \nNutzungen ausnahmsweise zulässig bleiben, was zur Folge hat, daß im Rahmen der \nErmessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB die städtebaulichen \"Aspekte und \nKriterien\", wie sie in der Begründung des Bebauungsplans - S. 7 - genannt werden, zu \nbeachten sind, und mit Blick darauf, daß hier nach dem anzuwendenden Bodenrecht \nan anderen Stellen des Stadtgebietes derartige Einrichtungen zulässig bleiben, greift \ndie Festsetzung nicht übermäßig ein.\n\n49\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 \nZPO.\n\n50\n\nDie Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die \nAuslegung revisiblen Rechts vorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 \nVwGO nicht vorliegen. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in \nseinen Urteilen betreffend die gewerberechtlichen Verfahren des Antragstellers die \ntextliche Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans nicht beanstandet hat.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-01-09/10a-ne-75-86","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1989-01-09/10a-ne-75-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315287","retrieved":"2026-07-09 03:47:39.320209+00:00"}}