{"status":"available","doknr":"OLD315336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1988:0819.15A924.86.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1988-08-19","aktenzeichen":"15 A 924/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil \ngeändert.\n\nDie Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je \n1/7.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. beteiligten sich als von der Klägerin zu 7. aufgestellte \nDirektkandidaten an der Kommunalwahl vom 30. September 1984 im Gebiet der \nBeklagten. Sie waren zugleich für die von der Klägerin zu 7. eingereichte Reserveliste \nbenannt. Der Kläger zu 1., der bis dahin zweiter stellvertretender Bürgermeister der \nBeklagten war, nahm den Spitzenplatz der Reserveliste ein.\n\n3\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine Reihe von Maßnahmen der Beklagten, in \ndenen sie eine Verletzung ihres Rechtes auf Chancengleichheit bei der \nWahlteilnahme sehen. Neben den im Antrag zu 3. bezeichneten Presseerklärungen \nund Pressegesprächen der Beklagten in den Monaten August und September 1984 \ngreifen sie insbesondere die Herausgabe einer mit 1.000 Exemplaren aufgelegten \nBroschüre an, die Mitte August 1984 vom Oberstadtdirektor der Beklagten als \n\"Umweltbericht 1984\" der Öffentlichkeit vorgestellt, u.a. den Mitgliedern des Rates \nund der Bezirksvertretungen sowie den Ratsfraktionen überlassen und der \nBürgerberatungsstelle zur Verteilung an interessierte Bürger zur Verfügung gestellt \nwurde. Sie beanstanden außerdem die Durchführung eines \"Informationstages \n1984\" am 25. August 1984 mit den Themen \"Schutz der Umwelt\", \"Stadtplanung\", \n\"Freizeit im Grünen\" und \"Verkehrssicherheit\", für den die Beklagte durch Inserate in \nder Lokalpresse und durch Verteilung von Handzetteln geworben hatte. Eine weitere \nVerletzung der Chancengleichheit sehen sie darin, daß die von der Beklagten im \nStadtmuseum veranstaltete Ausstellung \"xxx 800 bis 1800 - 1.000 Jahre Geschichte \nder Stadt\" am 20. September 1984 statt durch den Oberbürgermeister oder dessen \nStellvertreter vom Spitzenkandidaten der CDU xxx in dessen damaliger Eigenschaft \nals Vorsitzender des Kulturausschusses eröffnet wurde.\n\n4\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihrer am 14. September 1984 erhobenen und \nmit Schriftsatz vom 21. Juni 1985 u.a. um den Antrag zu 4. erweiterten Klagen im \nwesentlichen vorgetragen: Mit den angegriffenen Maßnahmen habe die Beklagte die \nvom Bundesverfassungsgericht für die Tätigkeit der Bundesregierung aufgezeigten, \nder Sache nach aber auch für die Gemeinden gültigen Grenzen amtlicher \nÖffentlichkeitsarbeit überschritten und unter Verkürzung ihrer Wettbewerbschancen \nin den Wahlkampf eingegriffen. Der \"Umweltbericht 1984\" sei ein Arbeits-, \nLeistungs- und Erfolgsbericht gewesen, für dessen Herausgabe wenige Wochen vor \nder Wahl kein sachlicher Anlaß bestanden habe. Terminlich wie inhaltlich habe es \nsich um eine gezielt lancierte Wahlkampfhilfe zugunsten der CDU gehandelt, mit \nderen Kommunalwahlprogramm der Bericht abgestimmt gewesen sei und die den \nBericht mangels gegenteiliger Vorkehrungen der Beklagten im Wahlkampf \nungehindert habe verwenden können. Auch für den \"Informationstag 1984\" mit \nseiner starken inhaltlichen Ausrichtung auf die Fragen des Umweltschutzes, der \nzudem abweichend von früheren Gepflogenheiten mit beträchtlichem Aufwand \ndurchgeführt worden sei, habe es keinen von der Sache gebotenen Anlaß gegeben. \nGleiches gelte für eine Flut amtlicher Presseerklärungen und Pressegespräche, deren \nGegenstand jeweils aktuelle Wahlkampfthemen gewesen seien und die angesichts \nder Rolle der Lokalpresse in einem Kommunalwahlkampf gesteigerten Einfluß auf \ndie Wettbewerbsverhältnisse hätten haben können. Die Eröffnung der Ausstellung \nim Stadtmuseum durch den Vorsitzenden des Kulturausschusses sei ein \nKompetenzverstoß zu Lasten des im Verhinderungsfall dafür zuständigen Klägers zu \n1. gewesen und habe schon aus diesem Grund die Grenzen zulässiger \nÖffentlichkeitsarbeit überschritten.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, daß die Beklagte unter Verletzung ihrer Rechte auf \nchancengleiche Teilnahme an der Kommunalwahl vom 30. September 1984 in den \nWahlkampf eingegriffen hat, indem sie\n\n7\n\n1. am 16. August 1984 den \"Umweltbericht 1984\" herausgegeben, in der \nLokalpresse vorgestellt und seitdem zur Abholung bereitgehalten hat,\n\n8\n\n2. am 25. August 1984 einen \"Informationstag 84\" zur Darstellung ihrer \npositiven Leistungen auf den Gebieten \"Schutz der Umwelt\", \"Stadtplanung\", \n\"Freizeit im Grünen\" und \"Verkehrssicherheit\" durchgeführt hat, der mit \ngroßformatigen Anzeigen in der Lokalpresse angekündigt wurde,\n\n9\n\n3. seit Ende der Sommerferien jeweils ohne Anlaß in verstärktem Maße die \nLokalpresse mit amtlichen Pressemitteilungen zu aktuellen Wahlkampfthemen \nversorgt hat, und zwar\n\n10\n\na) zum Thema Umweltschutz durch\n\n11\n\n- Pressemitteilung \"Mit dem Fahrrad bis zur holländischen Grenze\"\n\n12\n\n- Pressemitteilung \"Stadtreinigungsamt nimmt den Umweltschutz ernst\"\n\n13\n\n- Pressemitteilung \"xxx Müllkonzept dient vielen Städten als Vorbild\"\n\n14\n\n- Pressemitteilung \"Die neue Zentraldeponie wächst schneller\"\n\n15\n\n- Pressemitteilung \"Die Stadt erschließt dem Wanderer die Landschaft bei xxx \nund xxx\n\n16\n\n- Pressekonferenz und -besichtigung \"Landschaftsplan xxx\",\n\n17\n\nb) zum Thema Arbeitslosigkeit und Wirtschaftsbedingungen in xxx durch\n\n18\n\n- Pressemitteilung \"Zahl der Beschäftigten konstant\"\n\n19\n\n- Pressemitteilung \"xxx Steuerpflichtige zahlen am wenigsten\"\n\n20\n\n- Pressemitteilung \"xxx ist ein attraktiver Standort für Unternehmen\"\n\n21\n\n- Pressemitteilung \"xxx wirtschaftet solide\",\n\n22\n\nc) zum Thema Bürgernähe, Bürgerbeteiligung durch\n\n23\n\n- Pressemitteilung \"Stadtverwaltung stellt für die Stadterneuerung \nBürgerberater ein\"\n\n24\n\n- Pressemitteilung \"Bürgerberater bekommt viel Arbeit\"\n\n25\n\n- Pressegespräch zum Thema \"Wohnumfeldverbesserung in der \nInnenstadt\"\n\n26\n\nund\n\n27\n\nd) zum Thema Sport (-förderung) in xxx durch\n\n28\n\n- Pressemitteilung \"Sportförderungs-Richtlinie als Broschüre\"\n\n29\n\n- Pressemitteilung \"Großer Sporthallenbau in xxx kommt mit 800.000,-- DM \nweniger aus\",\n\n30\n\n4. die Begrüßunq der Gäste zur Eröffnung der Ausstellung \"1000 Jahre xxx 800 \nbis 1800\" am 20. September 1984 durch den damaligen Spitzenkandidaten der CDU \nxxx aussprechen ließ.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n32\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n33\n\nSie hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung sei auf die \nGemeinden allenfalls eingeschränkt übertragbar. Jedenfalls aber habe sie, die \nBeklagte, die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen zur unzulässigen \nWahlwerbung mit den angegriffenen Maßnahmen nicht überschritten. Der \n\"Umweltbericht 1984\" sei kein Leistungsbericht, sondern eine nach Form und Inhalt \nneutrale Bestandsaufnahme gewesen, die als Grundlage für die künftige Arbeit von \nRat und Verwaltung habe dienen sollen, deren Erstellung auf einen Auftrag des \nRates zurückgehe und darin einen hinreichenden Anlaß habe. Der \"Informationstag \n1984\" habe die Tradition der alljährlich durchgeführten Tage der offenen Tür \nfortgesetzt und sei terminlich mit den vom Minister für Wirtschaft und Verkehr \nmitveranstalteten Verkehrssicherheitstagen verbunden worden. Pressemitteilungen \nund Pressegespräche seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvon den Beschränkungen amtlicher Öffentlichkeitsarbeit in der Vorwahlzeit \nausgenommen; im übrigen habe für alle von den Klägern angegriffenen \nPresseerklärungen ein sachlicher Anlaß bestanden. Die Eröffnung der Ausstellung im \nStadtmuseum durch den Vorsitzenden des Kulturausschusses habe ständiger Praxis \nin vergleichbaren Fällen entsprochen.\n\n34\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht dem zu 1. gestellten Antrag stattgegeben und die Klagen im \nübrigen abgewiesen.\n\n35\n\nDagegen haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und weiter \nvertiefen.\n\n36\n\nDie Kläger beantragen,\n\n37\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und auf der Grundlage der in erster \nInstanz gestellten Anträge zu 2. bis 4. festzustellen, daß die Beklagte ihre Rechte \nauf chancengleiche Teilnahme an der Wahl vom 30. September 1984 verletzt hat, \nindem sie\n\n38\n\na) am 25. August 1984 einen \"Informationstag 1984\" zu den Themen \"Schutz \nder Umwelt\", \"Stadtplanung\", \"Freizeit im Grünen\" und \"Verkehrssicherheit\" \nveranstaltet hat,\n\n39\n\nb) in den Monaten August und September 1984\n\n40\n\naa) zum Thema Umweltschutz\n\n41\n\ndie Pressemitteilungen\n\n42\n\n\"Mit dem Fahrrad bis zur holländischen Grenze\",\n\n43\n\n\"Stadtreinigungsamt nimmt den Umweltschutz ernst\",\n\n44\n\n\"xxx Müllkonzept dient vielen Städten als Vorbild\",\n\n45\n\n\"Die neue Zentraldeponie wächst schneller\",\n\n46\n\n\"Die Stadt erschließt dem Wanderer die Landschaft bei xxx und xxx\"\n\n47\n\nund die Pressekonferenz \"Landschaftsplan xxx\",\n\n48\n\nbb) zum Thema Arbeitslosigkeit und Wirtschaftsbedingungen\n\n49\n\ndie Pressemitteilungen\n\n50\n\n\"Zahl der Beschäftigten konstant\",\n\n51\n\n\"xxx Steuerpflichtige zahlen am wenigsten\",\n\n52\n\n\"xxx ist ein attraktiver Standort für Unternehmen\" und\n\n53\n\n„ xxx wirtschaftet solide\",\n\n54\n\ncc) zum Thema Bürgernähe und Bürgerbeteiligung\n\n55\n\ndie Pressemitteilungen\n\n56\n\n\"Stadtverwaltung stellt für die Stadterneuerung Bürgerberater ein\",\n\n57\n\n\"Bürgerberater bekommt viel Arbeit\"\n\n58\n\nund die Pressekonferenz \"Wohnumfeldverbesserung in der Innenstadt\",\n\n59\n\ndd) zum Thema Sportförderung\n\n60\n\ndie Pressemitteilungen\n\n61\n\n\"Sportförderungs-Richtlinie als Broschüre\"\n\n62\n\nund\n\n63\n\n\"Großer Sporthallenbau in xxx kommt mit 800.000,-- DM weniger aus\"\n\n64\n\nherausgegeben bzw. veranstaltet hat,\n\n65\n\nc) die Eröffnung der Ausstellung \"xxx 800 bis 1800 - 1.000 Jahre Geschichte der \nStadt\" am 20. September 1984 durch den damaligen Vorsitzenden des \nKulturausschusses xxx vornehmen ließ.\n\n66\n\n2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n67\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n68\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klagen auch mit dem in erster \nInstanz gestellten Antrag zu 1. abzuweisen,\n\n69\n\n2. die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.\n\n70\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nAkten VG Münster 2 L 455/84 und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen \nverwiesen.\n\n71\n\nEntscheidungsgründe:\n\n72\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg, weil die Klagen auch mit dem in erster \nInstanz zu 1. gestellten Antrag abzuweisen sind. Die Berufungen der Kläger bleiben \nhingegen erfolglos; denn das Verwaltungsgericht hat die Klageanträge zu 2. bis 4. \nzu Recht abgewiesen.\n\n73\n\nI.\n\n74\n\nDie Klagen der Kläger zu 1. und zu 4. bis 7. sind als Feststellungsklagen gemäß \n§ 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines \nRechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift, weil die Kläger eine Verletzung ihres \nsubjektiven Rechtes auf chancengleiche Wahlteilnahme durch bestimmte \nHandlungen der Beklagten geltend machen und die Beklagte in Abrede stellt, die ihr \ndurch dieses Recht gezogenen Grenzen überschritten zu haben. Das berechtigte \nInteresse der Kläger zu 1. und zu 4. bis 7. an einer baldigen Feststellung ergibt sich \naus der Gefahr, daß wegen des Rechtsstandpunktes der Beklagten mit einer \nWiederholung ähnlicher Handlungen vor der 1989 anstehenden Kommunalwahl zu \nrechnen ist, an der sich nicht nur die Klägerin zu 7. mit einem Wahlvorschlag, \nsondern voraussichtlich auch die Kläger zu 1. und zu 4. bis 6. durch erneute \nKandidatur beteiligen wollen. Sie können ihr Begehren auch nicht ebenso gut mit \neiner Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine \nallenfalls in Betracht zu ziehende Unterlassungsklage vor der bevorstehenden \nKommunalwahl würde sie zur Bezeichnung bestimmter, von der Beklagten zu \nunterlassender Handlungen zwingen, die für die Kläger jedoch weder ihrem \nGegenstand noch dem Zeitpunkt nach hinreichend vorhersehbar sind, und hätte den \nweiteren Nachteil, daß eine rechtskräftige Entscheidung vor der Wahl nicht zu \nerwarten wäre.\n\n75\n\nDemgegenüber sind die Klagen der Kläger zu 2. und 3. unzulässig, weil diese \nein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung nicht geltend machen \nkönnen. Da sie gegenwärtig nicht die Absicht haben, sich bei einer Kommunalwahl \nim Gebiet der Beklagten erneut zur Wahl zu stellen, brauchen sie künftige \nBeeinträchtigungen des in Anspruch genommenen Rechtes auf chancengleiche \nWahlteilnahme durch Handlungen der Beklagten nicht zu befürchten. Sonstige \nUmstände, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten, liegen nicht vor. Mit \ndem bloßen Hinweis auf die Bedeutung einer Sachentscheidung für die künftige \npolitische Arbeit auch der Kläger zu 2. und 3. ist lediglich ein Interesse am Ausgang \ndes Rechtsstreites dargelegt, das auch jeder beliebige Dritte haben kann, der am \npolitischen Geschehen aktiv teilnimmt. Ein darüberhinausgehendes Interesse der \nKläger zu 2. und 3. an einer Klärung der Streitfragen gerade gegenüber der \nBeklagten ergibt sich daraus nicht.\n\n76\n\nII.\n\n77\n\nDie Klagen der Kläger zu 1. und zu 4. bis 7. sind unbegründet.\n\n78\n\nRechtsgrundlage des mit der Klage verfolgten Rechtes auf chancengleiche \nWahlteilnahme sind § 29 Abs. 1 GO i.V.m. §§ 7, 12 KWahlG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 \nGG i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KWahlG. Nach § 29 Abs. 1 GO, der den \nbundesverfassungsrechtlichen Auftrag in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Wahlen \nzum Rat einer Gemeinde in Landesrecht umsetzt,\n\n79\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 (236); \nOVG NW, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 -, OVGE 18, 1 f.,\n\n80\n\nwerden die Ratsmitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und \ngeheimer Wahl gewählt. Hieraus folgt für den einzelnen Wahlbewerber, der wie die \nKläger zu 1. bis 6. die Wählbarkeitsvoraussetzungen der §§ 12 und 7 KWahlG erfüllt, \nein Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Kommunalwahl,\n\n81\n\nvgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, BVerfGE 11, \n351 (360 f, 364),\n\n82\n\ndas auch für die Wahlvorbereitung einschließlich der Wahlwerbung Geltung \nbeansprucht.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (146); \nBeschluß vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230 (242).\n\n84\n\nDieses Recht steht gemäß Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG in gleicher Weise und im \nselben Umfang auch den politischen Parteien zu. Deren verfassungsrechtlich \ngarantierte Befugnis zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes, \ndie sich nicht nur auf die Bundestagswahlen, sondern auch auf die in den Ländern \nund in den Kommunen stattfindenden Wahlen erstreckt,\n\n85\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952, a.a.O., 227; Beschluß vom 7. Mai 1957 - 2 \nBvH 1/56 -, BVerfGE 6, 367 (372 f, 375); Beschluß vom 16. Juli 1969 - 2 BvH 1/67 -, \nBVerfGE 27, 10 (17),\n\n86\n\nerfordert es, daß sie, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen auch an dem \nder Wahl vorausgehenden Wahlkampf teilnehmen können.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 144 ff.\n\n88\n\nDie sich daraus im Einzelfall ergebenden Leistungs- und Abwehrrechte stehen \nfür die hier streitige Kommunalwahl der Klägerin zu 7. als der für die Ausübung des \nWahlvorschlagsrechtes aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KWahlG zuständigen örtlichen \nUntergliederung der SPD (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG) zu.\n\n89\n\nDas Recht auf chancengleiche Teilnahme an einer Wahl kann insbesondere in \nseiner hier interessierenden Ausprägung der Wettbewerbsgleichheit im Wahlkampf \nin vielfältiger Weise beeinträchtigt werden. Neben den Eingriffen Dritter\n\n90\n\n- vgl. dazu Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, S. 58 (Art. 38 GG Rdnr. 29) \nund S. 410 ff.; ferner BVerfG, Beschluß vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, NJW 1984, \n2201 -\n\n91\n\nsind vor allem Maßnahmen von Hoheitsträgern geeignet, chancenmindernd in \nden Wahlkampf einzuwirken. Geschehen kann dies nicht nur durch die einseitige \nBevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Wahlbewerber bei der Gewährung \nöffentlicher Leistungen\n\n92\n\n- vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1983 - 1 S 965/83 -, \nNVwZ 1985, 671; Urteil des Senats vom 4. Oktober 1985 - 15 A 1215/84 -, bestätigt \ndurch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 86.85 -, BVerwGE 75, 79 -\n\n93\n\nund in hoheitlicher Funktion abgegebene wahlbezogene Erklärungen von \nAmtswaltern\n\n94\n\n- vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 7. November 1983 - 1 S \n1311/83 -, DVBl. 1985, 170, und vom 2. Dezember 1985 - 1 S 2428/85 -, ESVGH 36, \n109 -,\n\n95\n\nsondern auch durch der Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnende Maßnahmen eines \nHoheitsträgers,\n\n96\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 147 ff.,\n\n97\n\nwie sie im vorliegenden Fall Gegenstand der Anträge zu 1. bis 3. sind. Denkbar \nist auch, daß sonstige hoheitliche Handlungen, die - wie der im Antrag zu 4. \nbezeichnete Vorgang - ihrer Art nach weder einen unmittelbaren noch einen \nmittelbaren Bezug zur Wahl haben, chancenbeeinträchtigende Folgen nach sich \nziehen.\n\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 \n(38/39).\n\n99\n\n1. Die mit den Anträgen zu 1. bis 3. angegriffenen Maßnahmen der \ngemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit sind an den Kriterien zu messen, die das \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 147 ff, \nentwickelt hat. In dieser Entscheidung ist bezogen auf die Bundesregierung \ndargelegt, daß deren Öffentlichkeitsarbeit nicht nur zulässig, sondern notwendig ist, \njedoch auch ihre Grenzen hat:\n\n100\n\nÖffentlichkeitsarbeit müsse sich im Rahmen des Aufgaben- und \nZuständigkeitsbereiches der Regierung bewegen und - angesichts deren \nSachverantwortung gegenüber dem ganzen Volk - jeder offenen oder versteckten \nWerbung für die eine oder andere Seite der miteinander konkurrierenden politischen \nKräfte enthalten.\n\n101\n\nEine weitere Grenze liege dort, wo die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung zur \nWahlwerbung werde. Anhaltspunkte für eine Grenzüberschreitung seien etwa der \nInhalt und die äußere Form amtlicher Anzeigen oder Druckschriften. Inhaltlicher \nBeleg für den parteiergreifenden Charakter einer Veröffentlichung könne sein, daß \ndie Regierung sich als von bestimmten Parteien getragen darstelle, für diese oder \nfür ihr Verbleiben im Amt Werbung treibe oder sich über oppositionelle Bewerber mit \nnegativem Akzent äußere. Der Form nach könne unzulässige Wahlwerbung deutlich \nwerden durch die reklamehafte Aufmachung von Druckschriften mit spärlichem \nInformationsgehalt oder durch eine Häufung amtlicher Veröffentlichungen, die mehr \nder Sympathiewerbung für die Regierungsmitglieder als der Befriedigung eines \nsachorientierten Informationsbedürfnisses dienlich seien.\n\n102\n\nÜber diese stets zu beachtenden Grenzen hinaus könnten in der unmittelbaren \nVorwahlzeit auch nach Inhalt und Form neutral gehaltene Veröffentlichungen zur \nunzulässigen Wahlwerbung werden. Denn auch solche Veröffentlichungen stünden \nnicht frei im politischen Raum, sondern entfalteten regelmäßig Wirkungen zugunsten \nder regierungstragenden Parteien. Wann insoweit die Grenze zur unzulässigen \nWahlwerbung überschritten werde, sei nicht allgemeingültig festzulegen, sondern \nhänge von Zahl und Umfang solcher Maßnahmen, der Nähe des Wahlzeitpunktes \nund der Intensität des Wahlkampfes ab. Je näher der Wahlzeitpunkt heranrücke, \ndesto mehr trete die Aufgabe einer durch Öffentlichkeitsarbeit bewirkten \nSachinformation des Bürgers hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes \nvor einer Wahl von staatlicher Einflußnahme freizuhalten. Das daraus herzuleitende \nGebot äußerster Zurückhaltung in der \"heißen Phase des Wahlkampfes\", das in \nzeitlicher Hinsicht in etwa dann einsetze, wenn der Wahltag bestimmt werde, \nerfordere den Verzicht auf jegliche Öffentlichkeitsarbeit in der Form sogenannter \nArbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte. Unzulässig sei auch eine mittelbare \nBeeinflussung des Wahlkampfes von amtlicher Seite, etwa indem den \nWahlbewerbern amtliche Druckwerke zur Verwendung im Wahlkampf überlassen \nwürden. Da die amtlichen Äußerungen der Regierung in der politischen Wirklichkeit \nnicht selten übereinstimmten mit Wahlkampfaussagen der sie tragenden Parteien, \nsei die Regierung verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, daß für Zwecke der \nÖffentlichkeitsarbeit hergestellte Druckwerke nicht von den Parteien oder den sie \nunterstützenden Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden.\n\n103\n\nAusgenommen von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit seien - \nauch in unmittelbarer Vorwahlzeit - amtliche Veröffentlichungen, die aus akutem \nAnlaß geboten seien. Den Regierungsmitgliedern sei es im übrigen nicht versagt, \nsich in amtlicher Funktion über Rundfunk, Fernsehen oder die Presse an die \nÖffentlichkeit zu wenden. Auch ihre Teilnahme am Wahlkampf außerhalb dieser \nFunktion sei unbedenklich.\n\n104\n\nDiese Maßstäbe zur Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von verbotener \nWahlbeeinflussung sind in der späteren Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n105\n\n- vgl. den Beschluß vom 23. Februar 1983, a.a.O., 242 ff. -\n\n106\n\nbekräftigt, von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Länder\n\n107\n\n- vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, 2181 \n(2182 f.); StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1981 - GR 1/80 -, \nESVGH 31, 81 (85 ff.); StGH Bremen, Entscheidung vom 30. November 1983 - St \n1/83 -, DVBl. 1984, 221 (222 f.); VerfGH NW, Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH \n8/84 -, DVBl. 1985, 691,\n\n108\n\nübernommen, im Schrifttum zustimmend aufgegriffen\n\n109\n\n- vgl. z.B. Zuck, ZRP 1977, 144 ff.; Häberle, JZ 1977, 361 ff.; Seifert, DÖV 1977, \n288 ff.; Berkemann, JR 1977,445 (454), und EuGRZ 1977, 189 (191 f.); Kempen, Der \nStaat 1979, 81 ff. -\n\n110\n\nund in der Praxis - soweit ersichtlich - weitgehend befolgt worden.\n\n111\n\nVgl. z.B. die auch die kommunale Praxis betreffenden Berichte von Zurnieden, \nStädtetag 1980, 721 ff., und Bengel, BWVPr 1981, 281 ff.; ferner \nKommunalpolitische Blätter 1981, 225 u. 347 f.\n\n112\n\nSie haben Geltung auch für die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit einer \nGemeinde.\n\n113\n\nEbenso wie Bund und Länder sind auch die Gemeinden berechtigt und \nverpflichtet, zum Zwecke sachbezogener Information ihren Einwohnern gegenüber \nÖffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Dahingehende ausdrückliche Bestimmungen \nenthält die Gemeindeordnung insbesondere in § 6b Abs. 1 und Abs. 2, aber z.B. auch \nin § 13b Abs. 1 Satz 1 f) und in § 37 Abs. 2. Als Mittel der Bürgerinformation nennt \ndie Verwaltungsvorschrift zu § 6 b GO (Runderlaß des Innenministers vom 4. \nSeptember 1984, MBl NW 1984, 1156) neben der Einwohnerversammlung öffentliche \nAnhörungen, Flugblattaktionen und Bürgerbriefe. Dem entspricht § 5 Abs. 1 der \nHauptsatzung der Beklagten vom 2. Juli 1975 i.d.F. der Änderungssatzung vom 30. \nSeptember 1981, die zusätzlich die schriftliche Unterrichtung der Haushalte, \nPresseveröffentlichungen, Bekanntmachungen und Informationsschriften erwähnt. \nDer Sinn all dessen besteht darin, den Bürger nicht auf die Rolle des bloßen \nZuschauers zu beschränken, sondern ihn an den von der Gemeinde zu treffenden \nEntscheidungen im Rahmen des Möglichen zu beteiligen. Grundvoraussetzung dieses \nAnliegens ist eine sachgerechte Unterrichtung des Bürgers über die kommunalen \nAngelegenheiten. Wird diese Pflicht von der Gemeinde erfüllt, so ist damit zugleich \ndie Möglichkeit gegeben, einer anderenfalls zu befürchtenden Entfremdung zwischen \nder Verwaltung der Gemeinde und deren Einwohnern entgegenzuwirken.\n\n114\n\nVgl. zum ganzen den der Einfügung des § 6 b GO in die Gemeindeordnung \nvorausgegangenen Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. April 1978, \nLandtagsdrucksache 8/3152, S. 2, 55 u. 58; ferner die vom Hauptausschuß des \nDeutschen Städtetages am 8. März 1988 neugefaßten \"Leitsätze zur städtischen \nPresse- und Öffentlichkeitsarbeit 1988\", Städtetag 1988, 239.\n\n115\n\nEbenso wie die Öffentlichkeitsarbeit von Bund und Ländern ist auch die \ngemeindliche Öffentlichkeitsarbeit geeignet, zugunsten der einen oder anderen Seite \nder in der Gemeinde miteinander konkurrierenden politischen Kräfte in die \nWahlwerbung einzugreifen. Denn die Grundbedingungen politischen Handelns sind \nin einer demokratisch verfaßten, nach den Grundsätzen parlamentarischer \nRepräsentation organisierten Gemeinde prinzipiell keine anderen als in Bund und \nLändern.\n\n116\n\nVgl. dazu auch Meyer, Kommunalwahlrecht, in Handbuch der kommunalen \nWissenschaft und Praxis, 2. Aufl. 1982, Band 2, S. 37 (51 ff.).\n\n117\n\nDie von der Beklagten hervorgehobenen Besonderheiten in der \norganschaftlichen Stellung der an der Spitze der Gemeindeverwaltung stehenden \nBeamten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Daß der Gemeindedirektor und die \nBeigeordneten vom Rat auf die Dauer von acht Jahren gewählt sind (§ 49 Abs. 2 \nSatz 1 GO), während die Ratsmitglieder nur für fünf Jahre gewählt werden (§ 29 \nAbs. 1 Satz 1 GO), hat zur Folge, daß Gemeindedirektor und Beigeordnete von einer \nWahl zu der Vertretungskörperschaft nicht unmittelbar betroffen werden. Das \nErfordernis einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln erschwert dem neu \ngewählten Rat trotz einer eventuell eingetretenen Änderung der \nMehrheitsverhältnisse darüberhinaus die vorzeitige Abberufung der leitenden \nBeamten der Gemeinde (§ 49 Abs. 4 GO). Hinzu tritt die Befugnis des \nGemeindedirektors, rechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden (§ 39 Abs. 2 GO). \nAll das zeigt, daß die Verwaltungsspitze der Gemeinde von der jeweiligen \nRatsmehrheit in geringerem Maße abhängig ist, als dies bei einer Bundes- und \nLandesregierung in bezug auf die jeweilige Parlamentsmehrheit der Fall ist. \nGleichwohl sind diese Unterschiede angesichts der politischen Wirklichkeit und \nwegen der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Rates (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 3 GO), dessen Kontrollbefugnissen gegenüber der Verwaltung (§ 40 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1), der darüberhinaus bestehenden \nAuskunfts- und Unterrichtungsrechte (vgl. z.B. § 46, § 47 Abs. 2 GO) und der \nZitierbefugnis in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO nicht überzubewerten. Auch ungeachtet \ndessen haben die aufgezeigten Unterschiede Auswirkungen nur insoweit, als die \nMotivation der an der Spitze der Gemeinde stehenden Beamten, in den einer \nKommunalwahl vorausgehenden Wahlkampf zugunsten der bisherigen Ratsmehrheit \neinzugreifen, geringer ausgeprägt sein kann als das entsprechende Interesse einer \nBundes- oder Landesregierung. Das mag in tatsächlicher Hinsicht die Erwartung \nrechtfertigen, daß solche Eingriffe bei einer Kommunalwahl seltener sind als bei \nWahlen im Bund und in den Ländern,\n\n118\n\nvgl. hierzu auch Zurnieden, a.a.O., 721,\n\n119\n\nändert an der chancenmindernden Wirkung solcher Eingriffe indes nichts, wenn \nsie gleichwohl vorkommen. Im Gegenteil kann eine Grenzüberschreitung der für die \nGemeinde handelnden Verwaltung für die in der bisherigen Opposition stehenden \nWahlbewerber sogar nachteiligere Auswirkungen haben, als dies bei entsprechenden \nVorgängen auf Bundes- oder Landesebene zu befürchten ist. Denn die oben \naufgezeigten Besonderheiten in der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung der \nleitenden Verwaltungsbeamten mag gerade bei einem diese Stellung bedenkenden \nWahlbürger den Eindruck erwecken, daß die amtlichen Verlautbarungen der \nGemeinde den Vorzug neutraler Information haben, und den Blick auf eine darin im \nEinzelfall möglicherweise enthaltene versteckte Wahlwerbung verstellen \nkönnen.\n\n120\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Begrenzung \namtlicher Öffentlichkeitsarbeit sind auf diejenige der Kommunen deshalb \nuneingeschränkt übertragbar.\n\n121\n\nEbenso im Ergebnis: BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1983 - Nr. 4 B 80 A. 1769 -, \nVGHE 36, 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1983, a.a.O., 170; \nSeifert, DÖV 1977, 288 (290).\n\n122\n\na) Mit den in den Anträgen zu 1. und 2. bezeichneten Maßnahmen hat die \nBeklagte die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit danach teilweise \nüberschritten.\n\n123\n\nDer mit dem Antrag zu 1. angegriffene Umweltbericht durfte weder in der \nunmittelbaren Vorwahlzeit herausgegeben noch - wie hier geschehen - den \nWahlbewerbern zur ungehinderten Verwendung auch zu Wahlkampfzwecken \nüberlassen werden.\n\n124\n\nAllerdings kann dieser Bericht nicht als eine Publikation eingeordnet werden, \ndie schon nach ihrem Inhalt oder nach ihrer äußeren Aufmachung den Charakter \neines parteiergreifenden Werbemittels besaß.\n\n125\n\nInhaltlich handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, um einen zwar \numfangreichen, der komplexen Materie angepaßten, gleichwohl aber nicht aus dem \nRahmen des üblichen fallenden Verwaltungsbericht, wie er auch in anderen \nGemeinden als Bestandsaufnahme, Arbeitsgrundlage und zum Zwecke der \nBürgerinformation erstellt zu werden pflegt. Er enthält an keiner Stelle direkte oder \nindirekte Aussagen zugunsten oder zu Lasten der einen oder anderen Partei oder \nbestimmter Wahlbewerber. Die Kläger selbst stellen diese Einschätzung nicht \nsubstantiiert in Frage. Soweit sie die Auffassung vertreten, der Bericht sei eine \n\"gezielt lancierte Wahlkampfhilfe\" für die Mehrheitspartei gewesen, geht dies schon \ndeshalb fehl, weil die als Beleg angeführten Textpassagen nur die Behauptung \nstützen sollen, daß der Bericht an vielen Stellen zu allgemein gehalten oder auf die \nWiedergabe positiver Befunde beschränkt worden sei. Die Richtigkeit dessen \nunterstellt, würde weder das eine noch das andere den Vorwurf der Kläger \nrechtfertigen. Dies versteht sich für die angeblich zu allgemein gehaltenen Teile des \nBerichtes von selbst und folgt im übrigen daraus, daß etwaige Unvollständigkeiten \ndes Berichtes zwar dessen Tauglichkeit als Arbeitsgrundlage für Rat und Verwaltung \nbeeinträchtigen könnten, In bezug auf seine hier in erster Linie Interessierende \nVerwendung als Bürgerinformation aber im Interesse der Lesbarkeit ohnehin nicht in \njeder Hinsicht vermeidbar waren.\n\n126\n\nVgl. hierzu den zutreffenden Hinweis von Bengel, a.a.O., 283, daß auch \namtliche Publikationen notwendigerweise selektiv sein müssen; in ähnliche Richtung \nzielend die Bemerkung von Zuck, a.a.O., 147, daß Öffentlichkeitsarbeit auf den \nEmpfängerhorizont aller Bürger abgestellt sein dürfe.\n\n127\n\nDie inhaltliche Grenze zur Wahlwerbung könnte im letztgenannten \nZusammenhang allenfalls dann überschritten sein, wenn in dem Bericht eine \neinseitige Auswahl positiver Feststellungen enthalten und problematische \nGesichtspunkte gänzlich oder im wesentlichen unterdrückt wären. Daß davon keine \nRede sein kann, wird hinlänglich belegt u.a. durch die von der Beklagten \nangeführten Textteile, die - etwa mit den Problemen der Schadstoffanreicherungen \nim Boden, der partiellen Verschlechterung der Gewässergüte und der Luftbelastung - \nnegative Befunde und entsprechenden Handlungsbedarf herausstellen.\n\n128\n\nAuch die äußere Aufmachung des Berichtes enthält keine Anzeichen einer \nparteiergreifenden Werbeschrift. Reklamehafte Bebilderung und schlagzeilenartige \nAussagen sind ebenso vermieden wie auf Sympathiewerbung oder \nPopularitätssteigerung zugunsten bestimmter Gruppen oder Personen angelegte \nTextpassagen. Stattdessen entspricht das äußere Erscheinungsbild dem eine \nVielzahl von tatsächlichen Informationen vermittelnden Inhalt, der beim Leser ein \nnicht unerhebliches Maß an sachbezogenem Interesse und Aufmerksamkeit \nvoraussetzt und im Verhältnis zur Aufmachung eindeutig im Vordergrund steht.\n\n129\n\nHieraus folgt, daß eine Veröffentlichung des Berichtes außerhalb der \nunmittelbaren Vorwahlzeit unbedenklich gewesen wäre.\n\n130\n\nSeine Herausgabe am 15./16. August 1984, also etwa 6 Wochen vor dem \nWahltag am 30. September 1984, überschritt jedoch die der Beklagten gezogenen \nGrenzen.\n\n131\n\nUnerheblich für diese Feststellung ist, wann bei der hier streitigen \nKommunalwahl die \"heiße Phase\" des Wahlkampfes begonnen hatte, in der die \nTräger öffentlicher Gewalt zu äußerster Zurückhaltung verpflichtet sind. Denn etwa 6 \nWochen vor der Wahl war dieser Zeitpunkt jedenfalls erreicht. Der Senat kann \ndeshalb offenlassen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der \nRunderlaß des Innenministers vom 4. Juni 1984 über die \"Vorbereitung und \nDurchführung\" der Wahl (MBl. NW 1984, 688) sei der hier maßgebliche \nOrientierungspunkt gewesen, obgleich die Bestimmung des Wahltages schon mit der \nBekanntmachung des Innenministers vom 26. August 1983 (veröffentlicht am 20. \nSeptember 1983, MBl. NW 1983, 1906) erfolgt war.\n\n132\n\nNicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Umweltbericht als \"Arbeits-, \nLeistungs- und Erfolgsbericht\" im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 2. März 1977, a.a.O., 152, angesehen werden kann. Denn solche Berichte \nstellen nur Beispiele für unzulässige Publikationen in der unmittelbaren Vorwahlzeit \ndar. Entscheidend ist demgegenüber, ob die Herausgabe des Berichtes das Gebot \näußerster Zurückhaltung im nahen Vorfeld der Wahl verletzt hat oder durch einen \nakuten Anlaß geboten erschien.\n\n133\n\nDiese Frage ist zu Lasten der Beklagten zu beantworten. Wird mit dieser davon \nausgegangen, daß der Bericht auf der Grundlage eines ordnungsgemäß \nzustandegekommenen Beschlusses der Vertretungskörperschaft erstellt worden ist, \nlag gleichwohl kein hinreichender Grund dafür vor, ihn wenige Wochen vor dem \nWahltag der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die von der Beklagten hierzu gemachten \nAngaben betreffen allein die Fragen, aus welchen Gründen überhaupt ein \nUmweltbericht erstellt worden ist und in welcher zeitlichen Abfolge die dazu \nnotwendigen Arbeitsgänge stattgefunden haben. Nicht dargelegt ist, daß für die \nFertigstellung und Publikation des Berichtes eine zeitliche Zielvorgabe etwa in \nGestalt eines entsprechenden Ratsbeschlusses bestand. Noch weniger ersichtlich \nsind die sachlichen Gründe, die eine Herausgabe des Berichtes gerade im nahen \nVorfeld der Wahl und einen Ratsbeschluß mit einer dahingehenden Anordnung \nhätten rechtfertigen können. Angesichts dessen hätte es der Beklagten \nfreigestanden, auf eine Herausgabe des Berichtes im August (oder September) 1984 \nzu verzichten und seine Veröffentlichung auf die Zeit nach der Wahl zu \nverschieben.\n\n134\n\nHierzu war die Beklagte aufgrund des Gebotes äußerster Zurückhaltung in der \nunmittelbaren Vorwahlzeit auch verpflichtet. Wie oben dargelegt, sind auch \ninhaltlich und in der Form neutral gehaltene amtliche Publikationen kurze Zeit vor \neiner Wahl geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse im Wahlkampf zu Gunsten der in \nder bisherigen Mehrheit stehenden Bewerber zu verbessern. Solche Auswirkungen \nkonnten auch von der Herausgabe des Umweltberichtes ausgehen. Nach den \nunwidersprochenen und in mehrfacher Hinsicht belegten Angaben der Kläger waren \ndie Fragen des Umweltschutzes und der Umweltpolitik vor der Wahl vom 30. \nSeptember 1984 ein zentrales Wahlkampfthema, dem sich auch die Mehrheitspartei \nder CDU und deren Spitzenkandidat in verstärktem Maße zugewandt hatten. Eine \nder wesentlichen Wahlkampfaussagen der CDU bestand ausweislich ihres \nKommunalwahlprogramms und der Äußerungen ihres Spitzenkandidaten darin, daß \ndie Stadt xxx \"seit Jahrzehnten eine konsequente Grünpolitik betrieben\" habe, \n\"heute ... ohne größere Umweltprobleme\" dastehe, \"als Stadt im Grünen auch in \nZukunft zu bewahren und zu erhalten\" sei und bei einem Fortbestand der \nlangjährigen CDU-Mehrheit \"die kommenden Probleme ... mit neuen und \nqualifizierten Antworten besser lösen könne als die SPD und die GAL mit ihren \nRezepten zu mehr Verwaltung, mehr Bürokratie und mehr Gängelung des Bürgers\". \nDer Umweltbericht war geeignet, die erstgenannten Aussagen zu bestätigen und \nseine Leser von der Richtigkeit der von der CDU vertretenen Politik zu überzeugen. \nDenn er kam nach seinem Vorwort des Oberstadtdirektors und nach seinen \neinleitenden Feststellungen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, \"daß das \njahrelange Bemühen von Rat und Verwaltung, bei ihren Entscheidungen und \nMaßnahmen den Belangen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, in xxx zu einer \npositiven Umweltbilanz geführt hat\". Mit dieser Aussage in einem besonders \nsensiblen Bereich der kommunal politischen Auseinandersetzungen konnte der \nUmweltbericht - ungeachtet der Neutralität seines Inhaltes und seiner Aufmachung - \ndie Bedeutung einer Wahlkampfhilfe zugunsten der Mehrheitspartei erlangen. Das \nhätte der Beklagten Anlaß sein müssen zu der Prüfung, ob seine Herausgabe wenige \nWochen vor der Wahl wirklich unerläßlich war.\n\n135\n\nVgl. in diesem Zusammenhang und zu diesem Maßstab auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 2. Dezember 1985, a.a.O., 111.\n\n136\n\nDa dies, wie oben dargelegt, nicht der Fall war, hätte die Beklagte eine \nHerausgabe bis zur Beendigung der Wahl zurückstellen müssen.\n\n137\n\nVgl. auch das von Zurnieden, a.a.O., 723, erwähnte Beispiel der Stadt Bonn, die \nin einem ähnlichen Fall dementsprechend verfahren ist.\n\n138\n\nMit dem Zurückhaltungsgebot war außerdem nicht vereinbar, daß die Beklagte \nden Umweltbericht den Mitgliedern des Rates und der Bezirksvertretungen sowie \nden Ratsfraktionen überlassen hat, ohne Vorkehrungen gegen eine Verwendung des \nBerichtes zu Wahlkampfzwecken zu treffen. Wie oben näher dargelegt, war die \nBeklagte verpflichtet, sich jeder vermeidbaren auch indirekten Einflußnahme auf den \nWahlkampf zu enthalten. Die Überlassung des Berichtes an den genannten \nPersonenkreis konnte solche mittelbaren Auswirkungen haben, weil davon \nausgegangen werden kann, daß dieser Personenkreis überwiegend oder doch zu \neinem nicht unerheblichen Teil aktiv am Wahlkampf beteiligt war, der Bericht ein \nzentrales Thema des Wahlkampfes betraf und - wie bereits ausgeführt - mit seinen \nAussagen die Position der Mehrheitspartei unterstützen konnte. Diese Einschätzung \nwird bestätigt z.B. durch die Zitierung des Berichtes in Wahlkampfveranstaltungen \nder Mehrheitspartei und durch die wörtliche Wiedergabe der einleitenden \nFeststellungen des Berichtes in einem Wahlkampfpapier des Kreisverbandes der \nJungen Union. Daß der Bericht nach den Angaben der Beklagten in erster Linie zu \ndienstlichen Zwecken bestimmt war, konnte ihre Handlungsweise nicht \nrechtfertigen. Denn ihr wäre es möglich gewesen, für einen auf den dienstlichen \nBereich beschränkten Gebrauch des Berichtes Vorsorge zu treffen. Eine insoweit z.B. \ndenkbare Verpflichtung des Empfängerkreises, eine außerdienstliche Verwendung \ndes Berichtes bis zur Wahl zu unterlassen, wäre zugleich ein geeignetes Mittel \ngewesen, die in dem Bericht enthaltenen aktuellen Informationen den damit \ndienstlich befaßten Personen sogleich nach Fertigstellung zur Verfügung zu \nstellen.\n\n139\n\nAuch die Veranstaltung des im Antrag zu 2. bezeichneten \"Informationstages \n1984\" hätte unterbleiben müssen. Zwar liegen insoweit ebenfalls keine \nAnhaltspunkte dafür vor, daß die Veranstaltung nach Inhalt oder Form der \nWahlwerbung für bestimmte Wahlbewerber dienen sollte; gleichwohl war sie \ngeeignet, solche Auswirkungen nach sich ziehen. Ihre die Grenzen zulässiger \nÖffentlichkeitsarbeit überschreitende Bedeutung erlangte sie dadurch, daß ein \nakuter Anlaß für die Veranstaltung etwa 5 Wochen vor der Wahl nicht gegeben \nwar.\n\n140\n\nDie Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben für ihre gegenteilige \nBetrachtung hauptsächlich angeführt, der \"Informationstag 1984\" habe die Tradition \nfrüherer Veranstaltungen fortgesetzt, die als \"Tage der offenen Tür\" in den \nVorjahren stattgefunden hätten, und sei zudem veranlaßt gewesen durch die \nEinbindung in die vom Minister für Wirtschaft und Verkehr mitveranstalteten \nVerkehrssicherheitstage in der Zeit vom 23. bis 25. August 1984. Weder das eine \nnoch das andere läßt einen - gemessen am Gebot äußerster Zurückhaltung - \nhinreichenden sachlichen Anlaß für die Veranstaltung gerade in der unmittelbaren \nVorwahlzeit erkennen. Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger haben \n\"Tage der offenen Tür\" in den Vorjahren jeweils schon vor den Sommerferien \nstattgefunden; die von der Beklagten hierzu vorgelegte Liste weist aus, daß \ndaneben weitere Veranstaltungen mit ähnlicher Zielsetzung durchgeführt worden \nsind. Bestimmte zeitliche Vorgaben, etwa in Gestalt eines traditionell feststehenden \nZeitpunktes für einen \"Tag der offenen Tür\", gab es für den \"Informationstag 1984\" \ndaher nicht. Der Hinweis der Beklagten auf den Termin der Sommerferien 1984 \nbesagt nichts Gegenteiliges, well nicht ernstlich angenommen werden kann, daß \neine Durchführung vor den Ferien (oder nach der Wahl) aus tatsächlichen Gründen \nausgeschlossen oder wegen zu geringen Zuspruches der Bevölkerung keinen Sinn \ngehabt hätte. Die Veranstaltung der Verkehrssicherheitstage mag einen äußeren \nAnlaß für eine organisatorische Verbindung mit dem Informationstag abgegeben \nhaben. Sachlich geboten oder gar zwingend war eine solche Verbindung aber schon \ndeshalb nicht, weil die Gegenstände der Veranstaltungen wenig oder nichts \ngemeinsam hatten und eine Verbindung etwaigen Interessenten für beide \nThemenbereiche sogar hinderlich sein konnte; zum Fehlen hinreichender zeitlicher \nVorgaben für eine Terminierung gerade in der unmittelbaren Vorwahlzeit tritt hinzu, \ndaß der Informationstag von einer durch frühere Veranstaltungen etwa begründeten \nTradition auch der Art nach abwich. Nach der eigenen Einschätzung der Beklagten \nwurden insbesondere mit den kostenlosen Besichtigungsfahrten zu verschiedenen \nMülldeponien und den begleitenden fachkundigen Führungen \"neue Wege\" der \nBürgerinformation beschritten, die nach der Eröffnungsansprache des \nBürgermeisters die Bedeutung eines \"Experimentes\" besaßen und ein Programm \nbieten sollten, \"das beim Bürger in der Form des Informationstages noch nicht \neingeführt\" war.\n\n141\n\nDie Eignung des Informationstages, die Wettbewerbschancen bei der Wahl \nzugunsten der Mehrheitspartei zu beeinflussen, folgt aus dessen Thematik. Ein \nwesentlicher Schwerpunkt der Bürgerinformation, der aus den von der Beklagten \nverteilten Einladungsschreiben hervorgeht und sich in der Presseberichterstattung \nwiderspiegelte, war der \"Schutz der Umwelt\"; die weiteren Themen \"Freizeit im \nGrünen\" und \"Stadtplanung\" wiesen Überschneidungen mit diesem Themenbereich \nauf oder standen ihm zumindest nahe. Im Blick darauf, daß die damit \nangesprochenen Fragen auch einen wichtigen Bereich der im Wahlkampf geführten \nAuseinandersetzungen berührten, war der Informationstag geeignet, die von der \nMehrheitspartei vertretene Position zu stützen und deren Aussage zu verifizieren, \ndaß der Schutz der Umwelt schon seit langem ein Anliegen ihrer Politik gewesen sei \nund deshalb in diesem Bereich eine positive Bilanz ihrer bisherigen Arbeit gezogen \nwerden könne.\n\n142\n\nDie danach vorliegenden Grenzüberschreitungen haben indes zu keiner \nRechtsverletzung zu Lasten der Kläger geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat in \nseinem Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 156, In der Gestaltung der \nÖffentlichkeitsarbeit eines Hoheitsträgers eine Rechtsverletzung dann gesehen, \nwenn \"eine ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger \nGrenzüberschreitungen\" festzustellen ist.\n\n143\n\nEbenso VerfGH Saarland, Urteil vom 26. März 1980, a.a.O., 2182 f.; StGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1981, a.a.O., 86; StGH Bremen, \nEntscheidung vom 30. November 1983, a.a.O., 224.\n\n144\n\nMit diesen Einschränkungen, die sich aus dem dort zu beurteilenden, mit dem \nhier vorliegenden Tatbestand nicht vergleichbaren Fall einer Flut \nregierungsamtlicher Anzeigenserien und sonstiger Publikationen erklären, ist zwar \nkein allgemein feststehender, für jede Fallgestaltung gültiger Maßstab beschrieben. \nNicht ausgeschlossen wird dadurch z.B., daß auch einmalige Grenzüberschreitungen \nvon besonderem Gewicht das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme \nverletzen können.\n\n145\n\nVgl. StGH Bremen, Entscheidung vom 30. November 1983, a.a.O., 224; vgl. \nferner VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 7. November 1983, a.a.O., 172, und \nvom 2. Dezember 1985, a.a.O., 111.\n\n146\n\nDie grundsätzliche Berechtigung einer einschränkenden Betrachtung bei der \nFrage der Rechtsverletzung wird dadurch aber nicht berührt. Sie ist veranlaßt durch \ndie Notwendigkeit einer Grenzziehung, die Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall \nnach Möglichkeit vermeidet\n\n147\n\n- vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., 155/156 -\n\n148\n\nund Rücksicht nimmt auf die Sachbedingungen praktischen \nVerwaltungshandelns.\n\n149\n\nEine Anerkennung weiterreichender Ansprüche hätte zur Folge, daß nahezu jede \nMaßnahme amtlicher Öffentlichkeitsarbeit in der Vorwahlzeit, sei sie auch noch so \nunbedeutend, zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden könnte. Dies würde die \nVersuchung nahelegen, den Wahlkampf in den Gerichtssaal zu tragen und vorläufige \nRechtsschutzverfahren allein mit dem Ziel einzuleiten, einen günstigen gerichtlichen \nAusspruch als Werbemittel im Wahlkampf auszunutzen. Dies wiederum könnte zur \nFolge haben, daß die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit in der Vorwahlzeit wegen \nder damit verbundenen Risiken praktisch erliegen würde. Weder das eine noch das \nandere wäre zu rechtfertigen.\n\n150\n\nDie danach gebotenen Einschränkungen bei der Frage der Rechtsverletzung \nsind um so mehr gerechtfertigt, als ein hoheitliches Einwirken auf die Wahlwerbung, \ndessen Intensität den vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Grad nicht \nerreicht, in der Regel allenfalls unwesentlichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben \nkann. Auch solche Grenzüberschreitungen sind zwar wegen der darin liegenden \nVerletzung objektiven Rechtes rechtswidrig. Sie begründen aber keine subjektiven \nAbwehrrechte der Wahlbewerber, die aus dem Gebot der Chancengleichheit im \nWahlwettbewerb herzuleiten wären.\n\n151\n\nDie Feststellung einer Rechtsverletzung zum Nachteil eines Wahlbewerbers und \ndie Zuerkennung eines subjektiven Abwehrrechtes müssen deshalb davon abhängig \ngemacht werden, daß amtliche Öffentlichkeitsarbeit die Grenzen zur unzulässigen \nWahlwerbung in einem ins Gewicht fallenden, spürbare Auswirkungen auf das \nWahlergebnis nahelegenden Umfang überschritten hat bzw. zu überschreiten \ndroht.\n\n152\n\nGemessen daran haben die hier aufgezeigten Grenzüberschreitungen weder für \nsich betrachtet noch in ihrer Zusammenschau die Rechte der Kläger verletzt.\n\n153\n\nDer vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die Herausgabe des \nUmweltberichtes sei eine deutliche Grenzüberschreitung von ebenso deutlichem \nGewicht gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n154\n\nDie Beklagte hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich \ngemacht, daß sie den Bericht für daran interessierte Bürger in ihrer \nBürgerberatungsstelle lediglich bereitgehalten hat. Die Verbreitung des Berichtes \nwurde zusätzlich dadurch eingeschränkt, daß der Bürgerberatungsstelle nur etwa \n230 Exemplare zur Verfügung standen, für deren Abgabe außerdem eine \nSchutzgebühr von 3,-- DM erhoben wurde. Die unmittelbare Öffentlichkeitswirkung, \ndie mit dem Bericht erzielt wurde, war dementsprechend denkbar gering: verkauft \nwurden bis zum Wahltag nur ca. 100 Exemplare.\n\n155\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt auch StGH Bremen, Entscheidung vom 30. \nNovember 1983, a.a.O., 224.\n\n156\n\nNichts anderes gilt für die mittelbare Öffentlichkeitswirkung, die der Bericht \ndurch seine Verwendung im Wahlkampf entfaltet haben kann. Wenn die Kläger \nlediglich drei Einzelfälle angeführt haben, in denen der Bericht von Mitgliedern oder \nAnhängern der Mehrheitsfraktion als Wahlkampfmittel eingesetzt worden ist, so \nverdeutlicht dies, daß die Eignung des Berichtes als Wahlkampfhilfe nicht \nüberschätzt werden darf. Seinen hauptsächlichen Grund dürfte das darin haben, daß \nder Bericht - wie oben dargelegt - weder in seinem Inhalt noch in seiner Form als \nparteiergreifendes Werbemittel konzipiert war. Das schränkte einerseits seine \nVerwendbarkeit im mehr auf vereinfachende und zugleich einprägsame Aussagen \nangelegten Wahlkampf für die Mehrheitspartei ein. So haben die von den Klägern \nmit umfangreichen Ausführungen angegriffenen Einzelfeststellungen des Berichtes \nim Wahlkampf offensichtlich keine Rolle gespielt, und allein die zusammenfassende \nEinleitung ist von der Mehrheitspartei gelegentlich für die Richtigkeit ihrer Position \nzitiert worden. Auf der anderen Seite hatten auch die Wahlbewerber der übrigen \nParteien die Möglichkeit, sich etwa mit der Begründung auf den Bericht zu berufen, \ndaß ihre Vertreter an den dort aufgeführten positiven Leistungen - gegebenenfalls \nmaßgeblich - beteiligt gewesen seien oder auf die in dem Bericht enthaltenen \nnegativen Feststellungen schon früher hingewiesen und - angesichts der bisherigen \nMehrheitsverhältnisse erfolglos - Abhilfe verlangt hätten.\n\n157\n\nÄhnlich zu bewerten ist auch die Bedeutung des Informationstages für die \nWettbewerbsverhältnisse im Wahlkampf. Angesichts seiner neutralen Gestaltung \nkonnte der Informationstag das Meinungsbild der Wahlbürger zugunsten der \nMehrheitspartei - wie oben dargelegt - allein wegen seiner Thematik beeinflussen. \nDieser Einfluß war so beschaffen, daß er mehr der Sympathiewerbung dienen als die \nSachaussagen der Mehrheitspartei unterstützen konnte, und erreichte zudem \nangesichts der Besucherzahlen von nicht mehr als 300 bzw. 400 Personen \n(Westfälische Nachrichten vom 27. August 1984) nur einen verhältnismäßig kleinen \nTeil der Wahlberechtigten. Von einer ins Gewicht fallenden Einflußnahme auf den \nWahlkampf kann daher auch insoweit nicht ausgegangen werden.\n\n158\n\nHieraus folgt, daß die Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten im \nZusammenhang mit der Herausgabe des Umweltberichtes ebenso wie die \nVeranstaltung des Informationstages jeweils für sich betrachtet von untergeordneter \nBedeutung waren.\n\n159\n\nAuch in ihrem Zusammenwirken haben die Grenzüberschreitungen der \nBeklagten nicht den Grad erreicht, jenseits dessen von einem massiven Eingriff in \nden Wahlkampf gesprochen werden kann. Bei einer sämtliche Umstände in den Blick \nnehmenden Gesamtbetrachtung haben die streitigen Maßnahmen wegen ihres \nwahlnahen Zeitpunktes, ihrer oben dargelegten Relevanz für die Gegenstände der \nparteipolitischen Auseinandersetzung und ihrer zeitlichen Konzentration in der 2. \nAugusthälfte 1984 dazu geführt, daß die Leistungen der städtischen Umweltpolitik \nnachdrücklich in das Bewußtsein eines Teiles der Wahlbürger gerückt worden sind. \nAngesichts dieses in der Lokalpresse als \"grüne Verwaltungsoffensive\" qualifizierten \nVorganges (xxx-Zeitung vom 18. August 1984) lassen sich Einflüsse auf die \nMeinungsbildung der Wähler zwar nicht ausschließen. Nach Zahl, Art und Umfang \nfielen die der Beklagten anzulastenden Handlungen gleichwohl nicht ins Gewicht. \nBei insgesamt allenfalls drei Grenzüberschreitungen, von denen zudem zwei mit \ndem Umweltbericht denselben Gegenstand betrafen, kann insbesondere von einer \nHäufung keine Rede sein. Auch sind die der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit \ngezogenen Grenzen von der Beklagten in keinem Falle in eindeutiger oder massiver \nWeise, sondern angesichts der nach Form und Inhalt stets gewahrten Neutralität nur \ngeringfügig überschritten worden. In allen Fällen war schließlich - wie oben \nausgeführt - die Öffentlichkeitswirkung von sehr begrenztem Umfang. Hiernach \nwaren die mit den Anträgen zu 1. und 2. angegriffenen Maßnahmen ungeeignet, \nmehr als unwesentliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis nach sich zu \nziehen.\n\n160\n\nb) Die im Antrag zu 3. bezeichneten Maßnahmen der Beklagten waren \nrechtmäßig. Eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Kläger kann demgemäß schon \ndeshalb nicht festgestellt werden.\n\n161\n\nMit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgehoben, daß nach den \neingangs dargelegten Grundsätzen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. \nMärz 1977, a.a.O., 154/155, amtliche Öffentlichkeitsarbeit auch im nahen Vorfeld \neiner Wahl dann unbedenklich ist, wenn sie sich nicht unmittelbar an den \nWahlbürger wendet, sondern sich - wie im vorliegenden Fall - in der Gestalt von \nschriftlichen Presseerklärungen oder mündlichen Äußerungen gegenüber der Presse \nvollzieht. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen amtlicher \nÖffentlichkeitsarbeit sind das Ergebnis einer Abwägung, die die damit verfolgten, im \nAllgemeininteresse liegenden und von der Rechtsordnung gebilligten Zwecke in \nBeziehung setzt zu der von ihr vor allem in der Vorwahlzeit ausgehenden Gefahr, \ndaß die Wettbewerbschancen der miteinander konkurrierenden Wahlbewerber \nzugunsten oder zu Lasten einer Seite verändert werden. Diese Abwägung ist wegen \ndes Rechtes und der Pflicht auch der Kommunen zur Durchführung von \nÖffentlichkeitsarbeit in gleicher Weise für die Rechtsverhältnisse der Gemeinden \nnötig und führt - wie oben dargelegt - zu denselben Maßstäben wie auf Bundes- \noder Landesebene.\n\n162\n\nWenn hiernach gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit in der mittelbaren Form von \nPresseerklärungen auch im nahen Vorfeld der Wahl grundsätzlich uneingeschränkt \nstattfinden darf, so steht die damit verbundene Selbstdarstellung der Gemeinde \nallerdings nicht frei im politischen Raum; vielmehr kann sie - ebenso wie \nunmittelbare Öffentlichkeitsarbeit außerhalb der Vorwahlzeit - die \nWettbewerbschancen der miteinander konkurrierenden politischen Kräfte durchaus \nbeeinflussen. Solche Auswirkungen sind aber begrenzt und müssen deshalb im \nRahmen der dargestellten Abwägung grundsätzlich hingenommen werden.\n\n163\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., \n151/152; Häberle, a.a.O., 367.\n\n164\n\nSeinen wesentlichen Grund hat dies darin, daß Erklärungen gegenüber der \nPresse nicht unmittelbar auf die Meinungsbildung des Bürgers Einfluß nehmen, \nsondern Öffentlichkeitswirkung erst in der Gestalt entfalten können, die sie nach \nihrer Umsetzung durch die Presse erhalten. Der Senat stimmt dem \nVerwaltungsgericht darin zu, daß dadurch die Gefahr einer werbenden Einflußnahme \nwesentlich gemildert wird und deshalb vernachlässigt werden kann.\n\n165\n\nEbenso Ladeur, DVBl. 1984, 224/225.\n\n166\n\nDie Mittlerfunktion, die den Presseorganen in diesem Falle zukommt, hat zur \nFolge, daß die amtlichen Verlautbarungen des Hoheitsträgers sich zunächst der \nkritischen Betrachtung einer unabhängigen dritten Stelle aussetzen müssen, bevor \nsie an die Öffentlichkeit gelangen. Das hat im Regelfall Einfluß nicht nur auf den \nendgültigen Inhalt und die endgültige Form, in der sich eine amtliche Verlautbarung \nletztlich dem Bürger darbietet, sondern kann schon im Vorfeld dessen auf die für den \nHoheitsträger handelnden Amtswalter disziplinierend wirken. Denn eine übermäßige \nZahl von Presseerklärungen oder der tendenziöse Inhalt solcher Informationen \nkönnen einer sich um objektive Berichterstattung bemühenden Presse Anlaß zu \nkritischen Meldungen geben, die in der Öffentlichkeit das Gegenteil dessen \nbewirken, was mit solchen Erklärungen beabsichtigt war.\n\n167\n\nVgl. dazu auch das von Kempen, a.a.O., 82/83, erwähnte Beispiel kritischer \nPressemeldungen über den Umfang regierungsamtlicher Informationspolitik.\n\n168\n\nHieraus folgt, daß jedenfalls bei typisierender Betrachtung von einer \nÖffentlichkeitsarbeit in Gestalt von Presseerklärungen und Pressegesprächen \nnennenswerte Gefahren für die Chancengleichheit im Wahlwettbewerb nicht \nausgehen.\n\n169\n\nVgl. insoweit auch den Bericht von Zurnieden, a.a.O., 722, über die in der Praxis \nder Presse- und Informationsämter aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 2. März 1977 gezogenen Konsequenzen.\n\n170\n\nDie demgegenüber von den Klägern erhobenen Einwände rechtfertigen keine \nandere Beurteilung. Die Kläger meinen, da der einer Kommunalwahl vorausgehende \nWahlkampf nicht im Fernsehen oder im Rundfunk, sondern hauptsächlich im \nLokalteil der örtlichen Tageszeitungen ausgetragen werde, hätten die \nPresseerklärungen einer Gemeinde gegenüber denjenigen einer Bundes- oder \nLandesregierung gesteigerten Einfluß auf die Wettbewerbsbedingungen in der \nVorwahlzeit. Das gelte besonders im Gebiet der Beklagten, weil die - auch in \nanderen Gemeinden nicht selten anzutreffende - Praxis der örtlichen Presseorgane \ndahingehe, solche Erklärungen unverändert und ohne Kenntlichmachung ihres \nUrhebers als redaktionelle Meldungen abzudrucken. Daraus läßt sich - den Vortrag \nder Kläger als richtig unterstellt - für ihr Begehren nichts herleiten. Eine gegenteilige \nBetrachtung liefe darauf hinaus, daß die der Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde \nverbleibenden Spielräume abhängig wären von den Gepflogenheiten der jeweiligen \nörtlichen Presseorgane und mit deren Kritikvermögen und Kritikbereitschaft zu- bzw. \nabnähmen. Es liegt auf der Hand, daß dies mit der in anderem Zusammenhang \nbereits hervorgehobenen Notwendigkeit einer Grenzziehung, die Unklarheiten im \nEinzelfall nach Möglichkeit vermeldet, nicht zu vereinbaren wäre. Es tritt hinzu, daß \ndas Verhalten der örtlichen Presseorgane von einer Vielzahl gesellschaftlicher, \nökonomischer und politischer Faktoren abhängig ist, die ihrerseits Ausfluß der die \njeweilige örtlichen Situation prägenden Verhältnisse sind. Solche z.B. in der \nBevölkerungsstruktur einer Gemeinde oder in einer etwaigen politischen \nGrundhaltung ihrer Einwohnerschaft liegende Sachbedingungen müssen die im \nWahlkampf miteinander konkurrierenden Kräfte als notwendige Vorgegebenheiten \npolitischen Handelns hinnehmen. Ein Anspruch darauf, daß die Gemeinden als \nTräger öffentlicher Gewalt auf derartige Sachbedingungen - sei es auch nur durch \ndie Gestaltung Ihrer Informationstätigkeit gegenüber der Ortspresse - mit dem Ziel \neines Ausgleiches einwirken, kann ihnen daher nicht zuerkannt werden.\n\n171\n\n2. Auch der Antrag zu 4. Ist unbegründet.\n\n172\n\nWird zugunsten der Kläger unterstellt, daß die Eröffnung der Ausstellung vom \n20. September 1984 in die Zuständigkeit des Klägers zu 1. als des damaligen \nzweiten Stellvertreters des Oberbürgermeisters fiel, so könnte die Übertragung \ndieser Aufgabe auf den Vorsitzenden des Kulturausschusses mangels Zustimmung \ndes Klägers zu 1. dessen organschaftliche Kompetenzen verletzt haben.\n\n173\n\nVgl. hierzu etwa von Loebell/Salmon, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, 4. Aufl. Stand 1988, § 32 Erl. 6.\n\n174\n\nDem hätte der Kläger zu 1. - ein hinreichendes Feststellungsinteresse \nvorausgesetzt - mit einer Organklage begegnen können, die gegen den \nOberbürgermeister als das nach der gemeindeverfassungsrechtlichen \nKompetenzordnung allein in Betracht kommende Pflichtsubjekt zu richten gewesen \nwäre.\n\n175\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, NVwZ \n1983, 485.\n\n176\n\nDaraus läßt sich für das mit dem Antrag zu 4. verfolgte Begehren indes nichts \nherleiten. Denn Gegenstand dieses Antrages ist die von den Klägern behauptete \nVerletzung des Rechtes auf chancengleiche Wahlteilnahme, das im Außenrechtskreis \nangesiedelt ist\n\n177\n\n- vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -\n\n178\n\nund durch Kompetenzverletzungen im Innenrechtsbereich grundsätzlich nicht \nberührt werden kann. Der demgegenüber von den Klägern erhobene Einwand, nach \nden eingangs dargelegten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes führe eine \nKompetenzüberschreitung immer und in jedem Falle zu einer Verletzung der \nChancengleichheit, beruht auf einer Fehlinterpretation dieser Grundsätze. Daß jeder \nHoheitsträger sich in seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Angelegenheiten des \neigenen Zuständigkeitsbereiches zu beschränken hat, besagt für eine Gemeinde \nlediglich, daß sie auch insoweit die Grenzen ihrer Befassungskompetenz nicht \nüberschreiten darf. Eine Aussage in bezug auf das Verhalten einzelner Organe der \nGemeinde kann darin nicht gesehen werden.\n\n179\n\nDer Antrag zu 4. könnte danach allenfalls dann Erfolg haben, wenn in der \nEröffnung der Ausstellung durch den damaligen Vorsitzenden des Kulturausschusses \nüber einen etwaigen Innenrechtsverstoß hinaus eine unmittelbare Verletzung des \nRechtes auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme läge. Das aber läßt sich schon \ndeshalb nicht feststellen, weil es an den tatsächlichen Voraussetzungen dafür \nfehlt.\n\n180\n\nKeiner Erörterung bedarf insoweit, ob eine Verletzung der Chancengleichheit \nauch bei hoheitlichen Maßnahmen der vorliegenden Art, die sich außerhalb des \nBereiches amtlicher Öffentlichkeitsarbeit bewegen und den eingangs genannten \nFällen sonstiger Einflußnahmen auf den Wahlkampf zuzurechnen sind, mit dem \nVerwaltungsgericht nur dann bejaht werden kann, wenn ein offenkundiger und \nzugleich massiver Rechtsverstoß festzustellen ist. Ungeachtet dessen berührt ein \nhoheitliches Einwirken auf den Wahlkampf generell, also unabhängig von der Form \nder Einflußnahme, die subjektiven Rechte der Wahlbewerber jedenfalls dann nicht, \nwenn Auswirkungen auf das Wahlergebnis auszuschließen sind. Unter dieser \nVoraussetzung liegt weder ein Wahlanfechtungsgrund vor, der im \nWahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte (vgl. § 40 Abs. 1b \nKWahlG), noch läßt sich aus dem Recht auf Chancengleichheit bei der \nWahlteilnahme ein Anspruch darauf herleiten, daß solche Einwirkungen \nunterbleiben.\n\n181\n\nZu der insoweit doppelten Bedeutung des Erheblichkeitsgrundsatzes vgl. \nBVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -; ferner Beschluß vom 3. \nJuni 1975, a.a.O., 38 f., 40 f.; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976,S. 407 ff., 411; \nweltergehend aufgrund einer auch objektiv rechtliche Gesichtspunkte \neinbeziehenden Betrachtung: Zuck, a.a.O., 147.\n\n182\n\nDie Annahme, die Eröffnung der Ausstellung in der kleinen Eingangshalle des \nStadtmuseums habe Folgen für das Wahlergebnis haben können, ist lebensfremd. \nAus der Sicht des Spitzenkandidaten der CDU verschaffte sie ihm lediglich eine von \nvielen Möglichkelten, sich in seiner damaligen Funktion als Ausschußvorsitzender der \nÖffentlichkeit zu präsentieren. Umgekehrt wurde dem Kläger zu 1. als dem \nSpitzenkandidaten der SPD dadurch eine von vielen Möglichkeiten zu einem \nöffentlichen Auftritt als stellvertretender Bürgermeister genommen. Dabei darf \ndavon ausgegangen werden, daß die bisherigen Funktionen beider Kandidaten \nspätestens zur Zeit der Ausstellungseröffnung, also wenige Tage vor der Wahl, \njedenfalls aufgrund des vorausgegangenen Wahlkampfes ohnehin jedem \ninteressierten Wahlbürger wohlbekannt waren. Der Werbeeffekt eines zusätzlichen \nöffentlichen Auftrittes in amtlicher Funktion kann - die Berichterstattung in der \nörtlichen Presse eingeschlossen - unter diesen Umständen, soweit überhaupt \nvorhanden, nur äußerst gering gewesen sein. Auswirkungen auf das Wahlergebnis \nkönnen danach ausgeschlossen werden.\n\n183\n\nIII.\n\n184\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2, § 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n185\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 \nAbs. 1 VwGO).\n\n186","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-08-19/15-a-924-86","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-08-19/15-a-924-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315336","retrieved":"2026-07-09 03:47:43.743240+00:00"}}