{"status":"available","doknr":"OLD315354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1988:0701.8A2711.85.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1988-07-01","aktenzeichen":"8 A 2711/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Teilurteil wird geändert.\n\nDie Klage wird mit dem Klageantrag zu 1. abgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Sohn ... der Beklagten besuchte in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. \nMai 1984 den städtischen Kindergarten in ..., dessen Trägerin die Klägerin ist. Der \nBeklagte zu 1. ist niedergelassener Rechtsanwalt, die Beklagte zu 2. hat den Beruf \neiner Lehrerin erlernt, war indessen in der hier in Frage stehenden Zeit ohne \nDienstbezüge beurlaubt. Die Beklagten entrichteten für den oben genannten Zeitraum \neinen monatlichen Elternbeitrag von 35,- DM. Aufforderungen der Klägerin zur \nSelbsteinschätzung gemäß §14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung \ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Kindergartengesetz - KgG) vom 21. Dezember \n1971 (GV NW S. 176), in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1982 (GV \nNW S. 800) kamen die Beklagten mit der Begründung nicht nach, die im \nKindergartengesetz vorgesehene Beitragsstaffelung nach der Höhe des Einkommens \nsei verfassungswidrig.\n\n3\n\nIn einem \"Beitragsfestsetzungs- und Zahlungsaufforderungsbescheid\" vom 23. \nAugust 1983 setzte die Klägerin daraufhin den Elternbeitrag für das Jahr 1983 auf \n1.200,- DM bzw. 100,- DM monatlich fest. Nach erfolglosem Vorverfahren haben die \nBeklagten hiergegen am 24. Dezember 1983 die Klage 1 K 2253/83 VG Aachen \nerhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 1984 den Bescheid \ndes Beklagten vom 23. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. Dezember 1983 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder das \nKindergartengesetz noch das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) enthielten eine \ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß eines \nBeitragsfestsetzungsbescheides betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen.\n\n4\n\nAm 30. Januar 1985 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage gegen die \nBeklagten erhoben. Sie hat vorgebracht: Es bestehe eine gesetzliche Pflicht zur \nSelbsteinschätzung; die Verweigerung der Beklagten stelle ein offenes Fehl verhalten \ndar. Deshalb sei, weil ein Verwaltungsakt nach der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Aachen nicht ergehen dürfe, Leistungsklage geboten. Sie \nbegehre des weiteren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 425,- DM bzw. \n1.105,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Der Betrag richte sich danach, \nwelches Einkommen der Beklagten in der fraglichen Zeit zugrunde zu legen sei. Die \nKlägerin hat weiterhin vorgebracht: Die Beitragsstaffelung in §14 KgG sei mit der \nVerfassung vereinbar. Auch in anderen Bereichen der Daseinsfürsorge gebe es eine \nan den sozialen Verhältnissen der jeweiligen Familie orientierte Festsetzung von \nBeiträgen. Art. 3 des Grundgesetzes sei mithin nicht verletzt, weil eine Differenzierung \ndurch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. §14 Abs. 5 KgG verstoße auch nicht \ngegen Art. 4 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach jeder einen Anspruch auf den \nSchutz seiner personenbezogenen Daten habe. Die reine Erhebung von Daten stelle \nnoch keinen Eingriff in die Schutzsphäre dar. Im übrigen könnten gemäß Art. 4 Abs. 2 \nder Landesverfassung auch auf Grund eines Gesetzes Eingriffe gerechtfertigt sein, \nwenn sie den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit dienten. Die \nBeitragsstaffelung und Selbsteinschätzung diene zur Sicherung der Finanzierung der \nKindergärten, dies sei ein Interesse der Allgemeinheit. Für eine Verletzung des \nDatenschutzgesetzes fehle es bereits an den Voraussetzungen dieses Gesetzes. Die \nKlägerin hat beantragt,\n\n5\n\n 1) die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gegenüber zu erklären, \nwelcher Beitragsstufe nach den Abs. 2 und 3 des §14 Kindergartengesetz (KgG) sie \nzuzuordnen sind,\n\n6\n\n 2) für den Fall, daß die Selbsteinschätzung im Sinne des Klageantrages zu \n1) zur Einordnung in eine Einkommenskategorie des §14 Abs. 3 KgG führt, die \nBeklagten zu verurteilen, an die Klägerin 425,- DM bzw. 1.105,- DM mit 4 % Zinsen \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie haben vorgebracht: Das Kindergartengesetz verstoße hinsichtlich der \nSelbsteinschätzung gegen geltendes Abgaben-, Verfassungs- und Datenschutzrecht. \nBei einer Selbsteinschätzung erhielte eine nicht absehbare Zahl von Personen, nämlich \nMitarbeiter des Kindergartens, des Trägers und des Jugendamtes, Kenntnis von der \nSelbsteinschätzung und der sich evtl. anschließenden Überprüfung, obwohl diese \nPersonen keiner Pflicht zur Geheimhaltung unterlägen. Die Beitragsstaffelung sei \nverfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da \ndie vorgesehene Differenzierung der Beitragshöhe nicht auf sachlichen Erwägungen \nberuhe. Es sei nicht einzusehen, daß die Inanspruchnahme derselben Einrichtung zu \neiner unterschiedlichen Beitragsstaffelung berechtigen könne. Aus demselben Grund \nverstoße die unter sozialen Gesichtspunkten vorgenommene Beitragsstaffelung gegen \nabgabenrechtliche Grundsätze.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil dem Klageantrag zu \n1) stattgegeben. Es hat ausgeführt: Bei dem von der Klägerin betriebenen \nKindergarten in ... handle es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des §18 \nAbs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). Das \"Ob\" \nder Benutzung einer solchen Einrichtung unterliege dem öffentlichen Recht, das \"Wie\" \nder Benutzung könne sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat-rechtlich geregelt \nwerden. Vorliegend sei das Betriebsverhältnis des städtischen Kindergartens in der \nZeit, um die es hier gehe, öffentlich-rechtlich ausgestaltet gewesen. Der Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Selbsteinschätzung sei auch begründet. Ohne eine \nsolche Selbsteinschätzung sei der Träger des Kindergartens nicht imstande \nfestzustellen, welche der nach den Absätzen 2 und 3 des §14 KgG in Betracht \nkommenden Elternbeiträge anzusetzen seien. Die Selbsteinschätzung sei \nunabdingbare Voraussetzung für die Vermittlung des maßgeblichen Beitragssatzes \nbzw. das Tätigwerden der Bewilligungsbehörde. Bei verständiger Würdigung von Sinn \nund Zweck und des Zusammenhangs der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung \nmüsse deshalb von einer Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur \nSelbsteinschätzung ausgegangen werden, weil andernfalls die gesetzliche Regelung \nleer liefe. Im übrigen sei die Selbsteinschätzung gegenüber der in §14 Abs. 5 Satz 4 \nKgG ausdrücklich geregelten Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die \nerforderlichen Angaben zu machen und zu belegen, als Minus anzusehen, so daß es \nunverständlich wäre, nicht auch insoweit von einer gesetzlichen Verpflichtung \nauszugehen. Die Selbsteinschätzung sei auch mit dem Datenschutzrecht vereinbar. \nWeil die Beklagten sich geweigert hätten, die Selbsteinschätzung vorzunehmen, seien \nsie auf Grund des von der Klägerin geltend gemachten Klagebegehrens hierzu \nantragsgemäß zu verpflichten. Schließlich sei auch die Staffelung der Elternbeiträge \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einkommensverhältnisse als \nAnknüpfungspunkt für die Höhe des zu erhebenden Kostenbeitrages stellten unter \nBerücksichtigung der in §81 JWG getroffenen Regelung ein sich geradezu \naufdrängendes sachliches Kriterium dar. Ob und inwieweit diese Regelung gegenüber \nfrüherem gesetzgeberischem Vorhaben, den Elternbeitrag letztendlich ganz entfallen \nzu lassen, politisch kritikwürdig sei oder nicht, möge dahinstehen. Jedenfalls sei der \nGesetzgeber nicht daran gehindert, insbesondere aus finanzpolitischen Erwägungen \nim Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens zu neuen Entscheidungen zu \ngelangen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2), der von der Klägerin zulässigerweise \nim Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werde, komme derzeit eine \nEntscheidung noch nicht in Betracht, da insoweit erst die von den Beklagten \nvorzunehmende Selbsteinschätzung vorliegen müsse.\n\n11\n\nGegen das ihnen am 11. Dezember 1985 zugestellte Teilurteil haben die \nBeklagten am selben Tag Berufung eingelegt. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches \nVorbringen und bringen ergänzend vor: §14 KgG biete weder eine geeignete \nErmächtigungsgrundlage zur Erhebung der in §14 Abs. 2 und 3 gestaffelten \nElternbeiträge noch für eine sogenannte Selbsteinschätzung. Würden für die öffentlich-\nrechtliche Inanspruchnahme eines kommunalen Kindergartens Elternbeiträge erhoben, \nso seien diese Benutzungsgebühren. Eine Staffelung der Elternbeiträge sei nach \nabgabenrechtlichen Prinzipien nicht zulässig. Wesentlicher Gedanke des \nAbgabenrechts sei das Gleichbehandlungsprinzip des Art. 3 GG. Bei gleicher \nInanspruchnahme dürften nur gleich hohe Gebühren verlangt werden. Ihr Sohn habe \ndie Einrichtung Kindergarten in gleicher Art und Weise in Anspruch genommen wie die \nKinder derjenigen Eltern, die über ein geringeres Einkommen verfügten. Dafür, daß \ndie besserverdienenden Eltern bei gleicher Inanspruchnahme höhere Gebühren zu \nentrichten hätten, sei kein sachlicher Grund erkennbar. Ihres Erachtens handle es sich \num eine rein politische, rechtlich nicht haltbare Lösung. Bereits ein einheitlicher \nmonatlicher Elternbeitrag von 37,50 DM führe zum selben Ergebnis. Auch §81 JWG \nstelle keine Ermächtigungsnorm für die Erhebung von Elternbeiträgen dar. Das \nJugendwohlfahrtsgesetz ziele auf konkrete Hilfe zur Erziehung für einen einzelnen \nMinderjährigen hin. Bei der Berechnung der Kostenerstattungspflicht der \nErziehungsberechtigten bei Hilfen für einzelne Jugendliche müsse in jedem Einzelfall \neine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden. Eine pauschalierte \nBeitragserhebung bei verschiedenen Einkommensgruppen sehe das Gesetz nicht vor. \nDie §§80 ff. JWG sagten auch nichts darüber, daß bei gleichartigen Sachverhalten \neine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgenommen werden müsse. Die \nFrage nach der Verfassungswidrigkeit des §14 KgG stelle sich demzufolge auch, \nwenn man die diesbezüglichen Bestimmungen an den Prinzipien der Kostenbeteiligung \ndes Jugendwohlfahrtsgesetzes messe.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene Teilurteil zu ändern und den Klageantrag zu 1) der Klägerin \nabzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie bringt vor: Der Kindergartenbeitrag sei ein Kostenbeitrag nach den §§80 ff. \nJWG. Durch das Kindergartengesetz seien seit dem 1. Januar 1983 die Elternbeiträge \nlandesgesetzlich festgelegt. Mit dieser Festlegung sei eine Spezialregelung getroffen \nworden, die für eine Heranziehung von gebührenrechtlichen Grundsätzen des \nKommunalabgabengesetzes keinen Raum mehr lasse. Mithin verstoße §14 KgG auch \nnicht gegen Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der abgabenrechtlichen Prinzipien. \nDie Bestimmungen der §§80 ff. JWG ließen auch keinen Raum für eine örtliche \nKindergartenbeitragssatzung. Die gesetzliche Bestimmung der vollen oder anteiligen \nKostentragung durch Eltern von Kindergartenkindern, des jeweiligen Trägers der \nEinrichtung und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe finde ihre \nErmächtigungsgrundlage in §81 Abs. 3 JWG. Es wäre auch ohne weiteres \neinleuchtend, die Höhe des Elternbeitrages im Einzelfall auf Grund von den Eltern \noffenzulegender Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Der Landesgesetzgeber habe \nindessen den Weg der freiwilligen Selbsteinschätzung als milderes Mittel gegenüber \nder Offenlegung der Einkommensverhältnisse gewählt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der weiteren \nVerfahrensakte 1 K 2253/83 Aachen Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Aachen \nvom 17. Oktober 1985 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - was allein \nGegenstand der Berufung ist - dem Klageantrag zu 1) zu Unrecht stattgegeben.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n21\n\nFür das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß §40 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben; denn es handelt sich um eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine \nSonderzuweisung an ein anderes Gericht nicht besteht. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, können kommunale Träger, wie Gemeinden und Kreise, das \nBetriebsverhältnis, d.h. das \"Wie\" der Benutzung eines von ihnen betriebenen \nKindergartens sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich regeln.\n\n22\n\n Vgl. Künzel/Moskal, Kindergartengesetz Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 1986, \n§14 Anm. II 1 b; s.a. Kottmann, Nach dem Einkommen gestaffelte Elternbeiträge \ngemäß §14 Abs. 3 Kindergartengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ) 1985, 42, 43; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 20. November 1978 - II A 1037/77 -, Der \nGemeindehaushalt 1979, 184; Beschluß vom 18. November 1983 - 2 B 2037/83 -, \nDie Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1984, 638 = KStZ 1984, 78.\n\n23\n\nWährend der hier in Rede stehenden Zeit war das Betriebsverhältnis des \nstädtischen Kindergartens ... öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Dies haben die Parteien \nauch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Nunmehr ist die Klägerin \nallerdings in Abkehr von ihrer bisherigen Praxis dazu übergegangen, mit den \nErziehungsberechtigten privatrechtliche Benutzungsverträge abzuschließen.\n\n24\n\nFür die Leistungsklage ist auch ein Rechtsschutzinteresse anzunehmen. Es \nergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin das mit der Klage verfolgte \nZiel auf andere, einfachere Weise erreichen könnte.\n\n25\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) \ngeltend gemachte Anspruch nicht zur Seite. Das Kindergartengesetz verpflichtet die \nBeklagten nicht zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der Klägerin, welcher \nBeitragsstufe nach den Abs. 2 und 3 des §14 KgG sie (die Beklagten) zuzuordnen sind \n(Selbsteinschätzung).\n\n26\n\nEin solcher Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Selbsteinschätzung ist \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der gesetzlichen Bestimmung des \n§14 Abs. 5 Satz 2 KgG, welche allein näher in Betracht zu ziehen ist, nicht herzuleiten. \nDiese Bestimmung beinhaltet keine Ermächtigungsgrundlage, die \nErziehungsberechtigten eines den Kindergarten besuchenden Kindes zur Leistung \neines Elternbeitrages durch Bescheid zu verpflichten, wie es das Verwaltungsgericht \nbereits in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Verfahren 1 K 2253/83 Aachen \nmit Urteil vom 6. Dezember 1984 zu Recht ausgeführt hat und wie es der Senat in \ndem ebenfalls am heutigen Tage verhandelten Berufungsverfahren 8 A 2032/86 \nentschieden hat. Der Bestimmung ist auch keine Ermächtigungsgrundlage für eine \nInanspruchnahme der Erziehungsberechtigten zur Selbsteinschätzung im Rahmen einer \nallein auf §14 Abs. 5 Satz 2 KgG gestützten Leistungsklage zu entnehmen.\n\n27\n\nFür dieses Ergebnis streiten sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die \nEntstehungsgeschichte des §14 Abs. 5 KgG.\n\n28\n\nNach §14 Abs. 5 Satz 1 KgG obliegt dem Träger des Kindergartens (hier: der \nKlägerin) der Einzug der Elternbeiträge. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung \"erklären\" \ndie Erziehungsberechtigten ihn gegenüber, welcher Beitragsstufe nach Abs. 2 und 3 \nsie zuzuordnen sind (Selbsteinschätzung). Schon die Begriffswahl: \"die \nErziehungsberechtigten erklären\" spricht dagegen, daß das Kindergartengesetz den \nTrägern der Kindergärten eine einklagbare Verpflichtung zur Abgabe einer solchen \nErklärung zur Verfügung stellt. Dies wird auch aus dem Wortlaut des §14 Abs. 5 Satz \n3 KgG deutlich, wonach die Bewilligungsbehörde, das ist das zuständige Jugendamt, \ndie Richtigkeit der (abgegebenen) Selbsteinschätzung überprüfen kann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte Selbsteinschätzung ergeben. Die \nErziehungsberechtigten sind (nach dem Wortlaut des §14 Abs. 5 Satz 4 KgG) in \ndiesen Fällen dann verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen; \ndie Bewilligungsbehörde teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Träger des \nKindergartens sowie den Erziehungsberechtigten mit (§14 Abs. 5 Satz 5 KgG). Allein \naus der unterschiedlichen und bewußt verschiedenen Wortwahl (\"die \nErziehungsberechtigten erklären\" und \"die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet\") ist \nzu schließen, daß der Landesgesetzgeber die Erziehungsberechtigten im ersten \nStadium der Beitragsveranlagung (der Selbsteinschätzung) jedenfalls durch das \nKindergartengesetz noch nicht verpflichten wollte, sondern das dies erst im zweiten \nStadium, in dem es um die Abgabe von Erklärungen gegenüber einer Behörde geht, \nder Fall sein sollte. Wenn der Landesgesetzgeber eine gerichtlich durchsetzbare, auf \n§14 Abs. 5 KgG gestützte Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur \nSelbsteinschätzung (bereits) gegenüber dem Träger des Kindergarten gewollt hätte, \nhätte er dies deutlich klargestellt (klarstellen müssen).\n\n29\n\nDieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In den \nEinzelbegründungen zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kindergartengesetzes heißt \nes - soweit es hier interessiert -:\n\n30\n\n \"Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand \nvermieden werden. Es ist daher eine Regelung beabsichtigt, nach der die \nErziehungsberechtigten sich selber der für sie zutreffenden Beitragsklasse \nzuordnen. Eine Überprüfungsmöglichkeit soll nur zur Vermeidung von Mißbräuchen \nvorgesehen werden.\"\n\n31\n\nVgl. Landtagsdrucksache 9/1970 S. 14.\n\n32\n\nIn der Landtagssitzung vom 17. September 1982 hat sich der zuständige \nFachminister wie folgt geäußert:\n\n33\n\n \"Die Landesregierung möchte den Versuch unternehmen, an das \nVerantwortungsbewußtsein der Eltern zu appellieren, und möchte von einem \nbürokratischen Überprüfungsverfahren absehen. Der Entwurf geht deshalb davon \naus, daß sich die Eltern jeweils selbst einschätzen, und die Landesregierung will \ndamit ganz ausdrücklich einen Beitrag dazu leisten, an das \nVerantwortungsbewußtsein der Eltern zu appellieren und bürokratische Überprüfung \nzu vermeiden.\n\n34\n\nIch hoffe sehr, daß dieses Angebot angenommen wird und dieses Experiment \ngelingt. Überprüfungen sollen nur vorgenommen werden, wenn Anlaß zu der \nVermutung besteht, daß die Eltern falsche Angaben machen. Ich bin sehr gespannt \ndarauf, ob dieses Angebot an den freien, selbständigen und \nverantwortungsbewußten Bürger angenommen wird. Ich habe bereits auch mit \nPraktikern gesprochen, die das werden durchführen müssen, und bin dabei zu dem \nErgebnis gekommen, daß es durchaus praktikable Verfahren gibt, die mit einem \nMinimum an bürokratischem Aufwand auskommen. Die Landesregierung hofft also, \ndaß diese Regelung der Selbsteinschätzung akzeptiert wird und funktioniert.\"\n\n35\n\nVgl. Plenarprotokoll 9/58 vom 17. September 1982 - 3259 -.\n\n36\n\nDiese Zielvorstellungen und Erörterungen verdeutlichen, daß der \nLandesgesetzgeber für dieses Stadium der Beitragserhebung an eine durchsetzbare \ngesetzliche Verpflichtung zur Selbsteinschätzung nicht gedacht und diese nicht \neinführen wollte. Ein solches Eingriffsrecht (bereits) des Trägers der Einrichtung ist zu \nkeiner Zeit erörtert worden.\n\n37\n\n S.a. Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die \nkommunalen Spitzenverbände zur Selbsteinschätzung der Eltern, veröffentlicht in \nEildienst des Städtetages NW 128/83.\n\n38\n\nFür diesen Befund streitet auch die Systematik des Kindergartengesetzes, soweit \ndie Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Einrichtung betroffen ist. \n§14 KgG regelt bereits nach seiner amtlichen Überschrift lediglich (als Pendant zur \nRegelung der Bau- und Einrichtungskosten in §10 KgG), wie die Betriebskosten, d.h. \ndie angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb eines \nKindergartens entstehen gedeckt werden (aufzubringen sind), nämlich durch eigene \nLeistung des Trägers, durch Zuschüsse des Jugendamtes und des Landes und durch \nElternbeiträge. Insoweit stimmt diese Regelung mit der alten Fassung des Gesetzes \nweitgehend überein. Während indessen das Kindergartengesetz in der Fassung vom \n21. Dezember 1971 (GV NW S. 534) lediglich den Gesamtanteil der Elternbeiträge an \nden Betriebskosten festlegte und die Höhe der Einzelbeiträge offenließ, werden die \nElternbeiträge in der Neufassung nunmehr unmittelbar für die Kindergärten in \nNordrhein-Westfalen einheitlich festgelegt (besser: nach oben begrenzt). Die \nBetriebskosten, die nach Abzug des sich daraus errechnenden Elternanteils sodann \nübrigbleiben, werden prozentual unter den anderen Kostenbeteiligten gemäß der in \n§14 Abs. 6 KgG getroffenen Verteilungsregelung aufgeteilt.\n\n39\n\n Vgl. Künzel/Moskal, a.a.O., §14 II 1; Plenarprotokoll des Landtags NW vom 17. \nSeptember 1982 - 9/58 3258 -.\n\n40\n\nDie Träger der jeweiligen Einrichtung werden verpflichtet, die \nErziehungsberechtigten in der für sie maßgeblichen Höhe an den Betriebskosten zu \nbeteiligen. Darin erschöpft sich diese Bestimmung. Wie diese Aufgabenzuweisung von \nden einzelnen Kindergartenträgern - je nach der rechtlichen Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses und/oder nach der Rechtsnatur des Trägers - im Einzelfall \numgesetzt wird (etwa durch einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen \nVertrag), regelt §14 KgG indessen nicht. Dies ist ganz bewußt geschehen, weil sich \ndie Bestimmung an alle in Betracht kommenden Träger von Kindergärten richtet, \ninsbesondere - und vor allem - an die freien Träger der Jugendhilfe. Gemäß §8 Abs. 1 \nKgG sind Kindergartenträger in der Regel die Träger der freien Jugendhilfe und die \nGemeinden ohne eigenes Jugendamt. Erst wenn ein geeigneter Träger der freien \nJugendhilfe nicht vorhanden oder zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens \nnicht bereit oder in der Lage ist, und auch die Gemeinde ohne eigenes Jugendamt zur \nÜbernahme der Trägerschaft als freiwillige öffentliche Aufgabe nicht bereit oder in der \nLage ist, dann hat das Jugendamt die nach dem Bedarfsplan erforderlichen \nEinrichtungen selbst zu schaffen (Abs. 3 und 4). Die Errichtung und Unterhaltung von \nKindergärten obliegt demzufolge nur in Ausnahmefällen den (hoheitlich tätig \nwerdenden) Jugendämtern, d.h. den Organen der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne \nvon §2 JWG. Bei den mithin überwiegend angesprochenen freien Trägern der \nJugendhilfe gestalten sich aber die Rechtsbeziehungen zu den Erziehungsberechtigten \nund dem die Einrichtung besuchenden Kind im Regelfall nach Privatrecht mit der Folge, \ndaß ein privatrechtlicher Vertrag mit den Erziehungsberechtigten geschlossen, ein \nprivatrechtliches Entgelt vereinbart und dieses ggf. auch auf dem Privatrechtsweg \ngeltend gemacht werden muß. Auch kommunale Träger, können - wie oben bereits \nerwähnt - das Betriebsverhältnis, d.h. das \"Wie\" der Benutzung einer von ihnen \nbetriebenen Einrichtung, sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich regeln und \nmit den Erziehungsberechtigten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen \nVertrag über die Benutzung des Kindergartens schließen, d.h. die Aufgabenzuweisung \naus dem Kindergartengesetz in diesen Verträgen passend auf ihren Fall umsetzen. Die \nKlägerin ist - zwar noch nicht für den Zeitraum, der Gegenstand dieses Verfahrens ist \n- zwischenzeitlich ebenfalls hierzu übergegangen und schließt nunmehr privatrechtliche \nVerträge mit den Erziehungsberechtigten.\n\n41\n\nDeshalb kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht davon \nausgegangen werden, daß ohne eine aus dem Gesetz begründete Verpflichtung der \nErziehungsberechtigten zur Selbsteinschätzung, die im Weigerungsfalle durch \nLeistungsklage geltend gemacht werden kann, die Regelung des §14 Abs. 5 KgG leer \nliefe, weil - soweit stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht zu - die \nSelbsteinschätzung unabdingbare Voraussetzung für die Ermittlung des maßgeblichen \nBeitragssatzes bzw. gegebenenfalls für das Tätigwerden der Bewilligungsbehörde \n(des Jugendamtes) ist, so daß ohne sie grundsätzlich nicht auszukommen ist.\n\n42\n\nDem Verwaltungsgericht ist aber entgegenzuhalten, daß es den Trägern der \nEinrichtung unbenommen bleibt, je nach der rechtlichen Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses eine entsprechende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche \nVerpflichtung in die mit den Erziehungsberechtigten abzuschließenden \nBenutzungsverträge aufzunehmen, wie es die Klägerin nunmehr ausweislich des in der \nmündlichen Verhandlung überreichten Vertragsformulars inzwischen auch tut. Weigern \nsich in einem solchen Fall die Erziehungsberechtigten, sich zu einer Selbsteinschätzung \nvertraglich zu verpflichten, und akzeptiert dies der Träger der Einrichtung nicht, so \nkommt mangels Einigung kein Vertrag zustande. Bei bestehenden \nBenutzungsverhältnissen ist der Widerruf oder die Kündigung des abgeschlossenen \noder konkludent vereinbarten Betreuungsvertrages möglich.\n\n43\n\n Vgl. insoweit auch: Künzel/Moskal, a.a.O., §14 II 4 c; s.a. die dort unter Nr. 4 \naufgeführte Rechtsprechung des Amtsgerichts Lüdenscheid und des Landgerichts \nAachen.\n\n44\n\nBei einer gänzlichen Verweigerung einer Selbsteinschätzung ist schließlich auch \neine weitere denkbare Möglichkeit, die Erziehungsberechtigten je nach der \nAusgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich in \nHöhe des nach dem Kindergartengesetz höchsten Elternbeitrages in Anspruch zu \nnehmen.\n\n45\n\n Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1984 - 19 K 4204/82 \n- unter Hinweis auf Amtsgericht Lüdenscheid, Urteile vom 30. Juni 1983 und 17. \nAugust 1983 - 13 C 393/83 -; s.a. Kottmann, a.a.O., S. 45; a.A. Künzel/Moskal, \na.a.O., II 4, 4 a und c.\n\n46\n\nDie Regelung des §14 Abs. 5 Satz 2 KgG erschöpft sich mithin nach ihrem \nWortlaut, ihrer Systematik und Entstehungsgeschichte in einer Aufgabenzuweisung an \ndie Träger der Einrichtung, entsprechende Selbsteinschätzungserklärungen der \nErziehungsberechtigten entgegenzunehmen und die sich daraus ergebenden \nElternbeiträge im Einzelfall einzuziehen. In welcher Form beides geschieht, regelt das \nGesetz nicht. Die Ausgestaltung (Umsetzung) bleibt dem Kindergartenträger \nentsprechend der rechtlichen Qualität des Benutzungsverhältnisses selbst überlassen. \nLetztere bestimmt auch das Vorgehen des Kindergartenträgers, wenn eine \nSelbsteinschätzung verweigert wird oder sich Anhaltspunkte für eine offensichtlich \nfehlerhafte Selbsteinschätzung ergeben. Erst dann kann die Bewilligungsbehörde, das \nJugendamt, die Richtigkeit der Selbsteinschätzung überprüfen und sind die \nErziehungsberechtigten durch normative Regelung des Landesgesetzgebers \nverpflichtet, der Bewilligungsbehörde gegenüber die erforderlichen Angaben zu \nmachen und zu belegen. Für die 1. Stufe des Selbsteinschätzungsverfahrens enthält \ndas Kindergartengesetz eine derartige normative Ermächtigungsgrundlage nicht. Daß \nin der Zeit, um die es hier geht, schon eine vertragliche Verpflichtung zur \nSelbsteinschätzung bestand (vereinbart war), haben die Parteien selbst nicht \nangeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n47\n\nDer Senat weist abschließend - und vor allem im Hinblick auf das noch in erster \nInstanz befindliche weitere Teilverfahren - darauf hin, daß die Staffelung der \nElternbeiträge nach Einkommensgruppen seines Erachtens nicht gegen höherrangiges \nRecht verstößt. Er schließt sich insoweit ausdrücklich der Entscheidung des OVG \nBremen vom 16. Juni 1987 - OVG 1 BA 78/86 - Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1988, 178 ff. = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1988, 250 ff. - an. Elternbeiträge \nzu den Betriebskosten eines Kindergartens sind keine Gebühren oder Beiträge im \nabgabenrechtlichen Sinne und mithin auch nicht an abgabenrechtlichen Prinzipien zu \nmessen.\n\n48\n\n Vgl. hinsichtlich dieser Problematik: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. \nVGH), Beschluß vom 28. September 1976 - VN 3/75 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1977, 452 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1984 - 3 \nOVG C 7/83 -, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 30, S. 426 ff.; \nOVG NW, Urteil vom 20. November 1978 - II A 1037/77 -, a.a.O.; Beschluß vom 18. \nNovember 1983 - 2 B 2037/83 -, a.a.O.\n\n49\n\nGleich ob sie als \"sonstige Gebühr\", als \"Beitrag eigener Art\" (\"sui generis\") oder \nals Entgelt bezeichnet werden, ergeben sich für sie allgemeine Grenzen lediglich aus \ndem Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, demzufolge die mit der \nGebühren-/Beitrags-/Entgeltregelung verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zu der \ndem Bürger auferlegten Abgabe stehen dürfen. Dabei sind alle mit einer Geldleistung \nverfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die \nVerhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Der Gleichheitssatz gebietet lediglich, \ndaß die Verknüpfung zwischen Kosten der Leistung und den dafür auferlegten \n\"Entgelten\" sich nicht in einer Weise gestaltet, die sich unter keinem vernünftigen \nGesichtspunkt als sachgerecht erweist. Bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die in \nrechnerischen und finanziellen Leistungseinheiten erfaßt werden können, müssen die \nMaßstäbe und Grundsätze in den Grenzen der Praktikabilität so gewählt und gestaffelt \nwerden, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung \ntragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Geldleistungsschuldnern \ngewahrt bleibt.\n\n50\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 \nBvL 5/76 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 50, 217, 225 \nff.; Beschluß vom 15. Dezember 1970 - 1 BvR 559, 571, 586/70 -, BVerfGE 29, 402, \n411 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 1987 - OVG 1 BA 78/86 -, a.a.O.\n\n51\n\nDie Staffelung der Kindergartenbeiträge nach sozialen Grundsätzen verstößt \ndanach nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sowie den allgemeinen \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, daß die hier in \nFrage stehenden Geldleistungen allein nach dem Äquivalenzprinzip und dem für das \nallgemeine Gebührenrecht niedergelegten Grundsatz der \"speziellen Entgeltlichkeit\" \nbemessen werden dürfen. Es geht, wie bereits dem Umstand zu entnehmen ist, daß \ndas Kindergartengesetz als zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für \nJugendwohlfahrt ergangen ist, um einen Bereich der Jugendwohlfahrt, mithin um einen \nLebensbereich, der zum Zentrum des Sozialstaatsprinzips gerechnet werden muß. \nDies verbietet schon eine Übertragung von Prinzipien und Grundsätzen, die für andere \nBereiche der Daseinsfürsorge, wie z.B. Wasser- und Abwassergebühren-, \nAnschlußbeitrags- und -kostenrecht, getroffen worden sind. Hinzu tritt, daß der \nBundesgesetzgeber im Jugendwohlfahrtsrecht von einer grundsätzlichen \nKostenbeteiligung der Eltern ausgeht (§§80 ff. JWG), wobei die Kostenbelastung der \nErziehungsberechtigten und der Kinder/Minderjährigen im Einzelfall bis zur vollen \nAufbringung der Kosten aus ihrem Einkommen und Vermögen möglich ist. Demzufolge \nkönnen sich ernsthaft keine Bedenken gegen eine Lastenverteilung ergeben, die nach \nder sozialen Belastbarkeit (nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten) \ndifferenziert, zumindest, wenn dies in einem Rahmen geschieht, der hinter den \ntatsächlichen Kosten einer Kindergartenbetreuung weit zurückbleibt und die \nErziehungsberechtigten äußerst moderat in Anspruch nimmt. Ebenfalls kann nicht \ndavon ausgegangen werden, daß dies eine \"unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt \nsachgemäße\" Unterscheidung ist. Im Bereich sozial-rechtlicher Gestaltung hat der \nGesetzgeber einen weiten Spielraum; das Sozialstaatsprinzip läßt eine an der \nLeistungskraft orientierte Kostenbeteiligung zu, auch wenn es sich nicht um Steuern \nhandelt. Nur eine gröbliche Störung führt zu einer Verfassungsrechtsverletzung.\n\n52\n\n Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 1987 - OVG 1 BA 78/86 -, a.a.O.\n\n53\n\nEine solche gröbliche Störung ist aber hinsichtlich der Staffelung der \nElternbeiträge nach Einkommensgruppen zu verneinen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Senat \nzählt Streitigkeiten aus dem Kindergartenrecht zu den Sachgebieten (hier: \nJugendhilfe), für die nach §188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n55\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 A 1658/84 -.\n\n56\n\nFür das erstinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht bisher eine \nKostenentscheidung nicht getroffen, sondern diese ausdrücklich dem Endurteil \nvorbehalten.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-07-01/8-a-2711-85","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-07-01/8-a-2711-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315354","retrieved":"2026-07-09 03:47:45.275971+00:00"}}