{"status":"available","doknr":"OLD315402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1988:0201.2A1883.80.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1988-02-01","aktenzeichen":"2 A 1883/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Beträge von 5.084,63 DM und 1.141,85 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte zu einem Drittel, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines galvanotechnischen Betriebes. Die Abwässer ihres etwa 7.528 qm großen\nBetriebsgrundstücks leitet sie nach Vorklärung in einer betriebseigenen Entgiftungs- und Neutralisierungsanlage\nin die städtische Entwässerungsanlage ein. Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes, an den sie\nVerbandsbeiträge entrichtet. Die Stadt ist ebenfalls Mitglied des Verbandes, dem sie die in der städtischen\nEntwässerungsanlage gesammelten Grundstücksabwässer des südlichen Stadtgebietes zur Reinigung\nübergibt. Auch im nördlichen, zur entwässernden Stadtgebiet betreibt die Stadt keine Abwasserreinigung;\ndort übernimmt die Genossenschaft die in der städtischen Entwässerungsanlage gesammelten Abwässer\nzwecks Reinigung. Die Stadt wälzt die an die beiden Verbände zu entrichtenden Verbandsbeiträge über\nGebühren auf die Benutzer der städtischen Entwässerungsanlage ab, indem sie diese Beiträge in ihrer\nGebührenkalkulation berücksichtigt.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 16. Mai 1975 zog der Beklagte die Klägerin für das Rechnungsjahr 1974 zu\nEntwässerungsgebühren in Höhe von 19.343,12 DM heran. Rechtliche Grundlage dieses Bescheides war die\nEntwässerungsgebührensatzung vom 8. Dezember 1970 (EGS 1970), die eine Gebührenveranlagung für\nSchmutz- und Niederschlagswasser nach dem sogen. Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) vorsah. Der\nvon der Klägerin an den geleistete Verbandsbeitrag belief sich im Jahre 1974 auf 27.153,- DM.\n\n4\n\nDen gegen diesen Heranziehungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 5. August 1974\nzurück.\n\n5\n\nMit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der der streitigen Heranziehung zugrunde\nliegende § 10 Abs. 3 EGS 1970 verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), wonach\ndie Gebühren um die Beträge zu kürzen seien, mit denen der Gebührenpflichtige vom Verband zu\nVerbandslasten herangezogen werde. Davon abgesehen verstoße die EGS 1970 gegen das Kostendeckungsprinzip und\nden Gleichheitssatz. Denn ein Großeinleiter, der Mitglied der Genossenschaft oder des Verbandes sei, müsse\npro cbm eingeleitetes Abwasser wesentlich höhere Gebühren entrichten als die Einleiter kleinerer Abwassermengen,\ndie nicht Verbandsmitglieder seien und deshalb für ihre Abwassereinleitung nur an die Stadt Gebühren\nentrichteten.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 1974 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. August\n1974 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat verneint, daß im Gebiet der Stadt die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG\ngegeben seien.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der\nBegründung stattgegeben, der dem streitigen Bescheid zugrundeliegende Wasserverbrauchsmaßstab sei nach den\nörtlichen Gegebenheiten in der Stadt kein gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n12\n\nMit seiner hiergegen eingelegten Berufung wandte sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts\nzur Gültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes. Durch an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 22. September\n1983 hat der Beklagte die streitige Gebühr für das Jahr 1974 neu festgesetzt; er hat dabei mitgeteilt: Am\n1. Januar 1963 sei die Entwässerungsabgabensatzung vom 29. November 1982 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1974\nin Kraft getreten. Daher erfasse sie auch den hier streitigen Heranziehungszeitraum 1974. Nach dieser neuen Satzung\nwerde der Wasserverbrauchsmaßstab allein für das Einleiten von Schmutzwasser zugrunde gelegt, während\nfür die Niederschlagswassereinleitung der Maßstab der bebauten und befestigten Fläche gelte. Für\nnoch nicht bestandskräftige Veranlagungen erfolge daher eine Neufestsetzung der Gebühr. Im Falle der\nKlägerin belaufe sich die Schmutzwassergebühr für 1974 auf 13.129,29 DM und die\nNiederschlagswassergebühr auf 1.129,20 DM; somit ergebe sich ein Gesamtbetrag von 14.258,49 DM. In Anbetracht der\nbisher streitigen Gebührensumme von 19.343,12 DM werde der Klägerin ein Betrag von 5.084,63 DM erstattet.\nMit Schriftsatz vom 7. August 1986 hat der Beklagte in Höhe des Betrages von 5.084,63 DM den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n13\n\nDurch Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 hat der Beklagte die streitige Gebührensumme um weitere 1.141,85 DM\nermäßigt. Hierzu hat er mitgeteilt: Durch Entwässerungsabgabensatzung vom 10. Dezember 1986 (EAS 1986)\nsei für Mitglieder von Abwasserverbänden der Gebührensatz für Niederschlagswasser für das Jahr\n1974 rückwirkend um 0,02 DM gesenkt worden. Diese erneute Satzungsänderung sei erfolgt, weil der von der Stadt\nzu tragende Anteil für das Einleiten des Niederschlagswassers von öffentlichen Verkehrsflächen falsch\nberechnet worden sei. Auch hinsichtlich dieses Teilbetrages von 1.141,85 DM hat der Beklagte den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nsoweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nsoweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, die Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat im Umfang der vom Beklagten vorgenommenen Gebührenherabsetzung ebenfalls die Hauptsache\nfür erledigt erklärt. Im übrigen vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend\ngeltend: Es sei zweifelhaft, ob § 7 Abs. 1 KAG oder Abs. 2 dieser Vorschrift anzuwenden sei. Wenn § 7 Abs. 2\nKAG eingreife, dann müsse die streitige Gebühr gemäß Satz 3 dieser Vorschrift um den vollen Betrag\ngekürzt werden, den die Klägerin als Beitrag an den Verband leiste; dann sei der Gebührenbescheid in\nvollem Umfang aufzuheben. Sofern jedoch nach Auffassung des Senats § 7 Abs. 2 KAG nicht anwendbar sei, greife\nzugunsten der Klägerin das Doppelbelastungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ein. In Anbetracht dieser\nVorschrift sei ebenfalls fraglich, ob die Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr an den Verband geleisteten\nBeiträge noch zu Entwässerungsgebühren veranlagt werden könne. Es bedürfe der\nÜberprüfung, ob die in § 10 (muß heißen: § 6) Abs. 1 und 2 EAS 1986 enthaltene\nGebührenermäßigung den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ergebenden Anforderungen genüge.\n\n19\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat auf Beteiligung verzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Rechtszügen gewechselten\nSchriftsätze der Parteien sowie auf die Satzungsunterlagen und übrigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten,\ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren einzustellen; insoweit ist das angefochtene\nUrteil unwirksam.\n\n23\n\nDie Berufung im übrigen ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil in dem nunmehr noch streitigen\nUmfang in Höhe von 13.116,64 DM der angefochtene Bescheid für das Jahr 1974 rechtmäßig ist.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil diesen Bescheid deshalb als rechtswidrig erachtet, weil das im Zeitpunkt\nseiner Entscheidung anzuwendende Ortsrecht der Stadt eine einheitliche Gebühr für die Schmutzwasser- und\nNiederschlagswasserbeseitigung nach dem sogenannten Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) vorsah.\nDiese Bedenken gegen die Gültigkeit des dem streitigen Bescheid damals zugrunde liegenden Ortsrechts greifen\njedoch nicht mehr durch. Denn die Stadt hat (zulässigerweise) mit Rückwirkungsanordnung, die auch den hier\nstreitigen Veranlagungszeitraum 1974 erfaßt, eine neue Regelung getroffen, die getrennte Maßstäbe\nfür die Bemessung der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr vorsieht. Gegen die Gültigkeit\nder nunmehr anzuwendenden Entwässerungsabgabensatzung vom 10. Dezember 1986 (EAS 1986) bestehen weder formelle\nnoch materielle Bedenken. Sie ist gemäß ihrem § 13 Abs. 2 für noch nicht bestandskräftig\nfestgesetzte Gebühren rückwirkend ab 1. Januar 1974 in Kraft getreten und bildet somit die rechtliche\nGrundlage der hier streitigen Gebührenheranziehung.\n\n25\n\nNach der Entwässerungsabgabensatzung 1986 erfolgt die Veranlagung für die Einleitung von Schmutzwasser\nnach dem Wasserverbrauchsmaßstab und für die Einleitung von Niederschlagswasser nach dem Maßstab der\nbebauten oder befestigten Grundstücksfläche (§§ 4, 5 EAS 1986). Beide Maßstäbe sind\nzulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.\n\n26\n\nBei Berechnung der von der Klägerin zu entrichtenden Niederschlagwassergebühr hat der Beklagte eine\nbebaute und befestigte Fläche von 7.528 qm zugrunde gelegt, wogegen die Klägerin keine Einwände erhebt.\nDer Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr des Jahres 1974 beträgt gemäß §\n6 Abs. 2 Buchst. a) EAS 1986 für Mitglieder von Abwasserverbänden 0,13 DM/qm Fläche, so das sich unter\nZugrundelegen dieser Flächengröße die vom Beklagten nunmehr festgesetzte Niederschlagswassergebühr\nvon 978,64 DM ergibt.\n\n27\n\nDer Berechnung der Schmutzwassergebühr liegt eine anrechenbare Schmutzwassermenge von 48.627 cbm zugrunde\n(GA 160, 172), wogegen die Klägerin ebenfalls nichts einwendet. Der Gebührensatz für die\nSchmutzwassergebühr des Jahres 1974 beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a) EAS 1986 für\nMitglieder von Abwasserverbänden 0,25 DM, woraus sich eine Schmutzwassergebühr von 12.156,75 DM errechnet.\nDemgegenüber hat der Beklagte nur eine Gebühr in Höhe von 12.138,- DM festgesetzt, wodurch die Klägerin\njedoch nicht beschwert ist, so daß dieser rechnerische Unterschied auf sich beruhen kann. Gegen die auch im\nübrigen zutreffende Berechnungsweise hat die Klägerin nichts geltend gemacht; die Festsetzung der Schmutz-\nund Niederschlagswassergebühr ist daher rechnerisch richtig.\n\n28\n\nDie diesen Heranziehungen zur Schmutz- und zur Niederschlagswassergebühr für das Jahr 1974 zugrunde\nliegenden Gebührensätze sind rechtmäßig; sie sind in einer Weise ermittelt worden, die den\nhierfür zu stellenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.\n\n29\n\nDa erstmals im Jahre 1983 eine Gebührenregelung eingeführt wurde, die getrennte Gebührenbemessungen\nfür die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung vorsieht, hat die Stadt für die bis zum Jahre 1.974\nzurückreichenden und von der Rückwirkungsanordnung erfaßten Heranziehungszeiträume eine\nGebührennachkalkulation vorgenommen, die zulässigerweise auf den Betriebsabrechnungen dieser zurückliegenden\nJahre beruht (BA 12 Bl. 46). Durch diese Nachkalkulation ist sichergestellt, daß die für 1974 geltenden\nGebührensätze nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) verstoßen.\nNach den vorliegenden, in der der mündlichen Verhandlung überprüften Verwaltungsvorgängen (BA 12\nBl. 9 R) entfallen von den Gesamtkosten der Stadtentwässerung etwa 65 % auf die Schmutzwasserbeseitigung und etwa\n35 % auf die Niederschlagswasserbeseitigung. Es besteht kein Anlaß, die Richtigkeit dieser Berechnung in Zweifel\nzu ziehen. Diesem ungefähren prozentualen Verhältnis entspricht die Aufteilung der Gebührensätze\nfür Schmutz- und für Niederschlagswasser. Denn die Grundstückseigentümer, die nicht Mitglieder von\nVerbänden sind, werden für das Jahr 1974 zu Gebührensätzen für Schmutzwasser von 0,31 DM und\nfür Niederschlagswasser von 0,16 DM veranlagt. Das entspricht einem prozentualen Verhältnis von (0,31 =)\n66 % zu (0,16) = 34 %. Diese Gebührensätze sind daher in Anbetracht der prozentualen Aufteilung der Gesamtkosten\nder städtischen Abwasseranlage von 65 zu 35 nicht zu beanstanden. Die Mitglieder von Abwasserverbänden, zu denen\ndie Klägerin gehört, werden nach den bereits angeführten Vorschriften der EAS 1986 zu ermäßigten\nGebührensätzen veranlagt, die jedoch dieses prozentuale Verhältnis beibehalten.\n\n30\n\nIn die dieser Nachkalkulation für 1974 zugrunde gelegten Gesamtkosten der städtischen Entwässerungsanlage\nhat die Stadt die von ihr für den Transport und die Reinigung der Abwässer an die beiden Verbände\n( Genossenschaft und Verband) entrichteten städtischen Verbandsbeitäge (3.486.773,- DM + 2,550.049,- DM)\neinbezogen; sie hat dadurch eine einheitliche Kostenmasse gebildet. Auf diese Weise hat sie die von ihr entrichteten\nVerbandsbeiträge auf die gebührenpflichtigen Benutzer der städtischen Entwässerungsanlage\n(einschließlich der Verbandsmitglieder) abgewälzt, Zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Verbandsmitglieder,\ndie, wie die Klägerin, selbst einen Beitrag für die Abwasserreinigung an ihren Verband zahlen, hat die Stadt\njedoch In der Weise eine Gebührenentlastung vorgenommen, daß sie ihnen gegenüber einen jeweils um 18 %\nermäßigten. Gebührensatz in der Satzung festgelegt hat, d.h. der Gebührensatz beträgt bei\nVerbandsmitgliedern im Jahre 1974 für Schmutzwasser 0,25 DM/cbm und für Niederschlagswasser 0,13 DM/qm. Den\nermäßigten Gebührensatz hat die Stadt in der Weise ermittelt, daß sie den auf die Abwasserreinigung\nentfallenden Anteil der an die beiden Verbände entrichteten städtischen Beiträge (4.744.545,- DM) ins\nVerhältnis gesetzt hat zu den Gesamtkosten der Stadtentwässerung des Jahres 1974 (25.776.338,- DM). Daraus\nergibt sich, daß die auf die Abwasserreinigung entfallenden Verbandsbeiträge 18 % der Gesamtkosten des Jahres\n1974 entsprechen.\n\n31\n\nDieses Vorgehen der Stadt bei der Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 1974 begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Soweit den Gebührensätzen für die Niederschlags- und die Schmutzwasserbeseitigung\nKosten zugrunde liegen, die durch eigene Entwässerungsleistungen der Stadt bedingt sind, gilt § 6 Abs. 2 KAG;\nsoweit ihnen Beiträge zugrunde liegen, mit denen die von der Stadt an die beiden Verbände ( Verband und\nGenossenschaft) zu zahlenden Verbandslasten abgewälzt werden, ist § 7 Abs. 1 KAG maßgebend.\n\n32\n\nDie vom Senat in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Überprüfung der durch den Betrieb der\nstädtischen Entwässerungsanlage entstandenen und den Gebührensätzen für 1974 zugrunde liegenden\nKosten hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hierin auch solche Kosten enthalten wären, die nicht\ngemäß § 6 Abs. 2 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen absatzfähig sind.\n\n33\n\nEbenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Berücksichtigung der städtischen Verbandsbeiträge nach\nMaßgabe von § 7 Abs. 1 KAG. Nach Satz 1 a.a.O. werden die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem\nWasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten)\nnach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen\nund Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen\nVorteile gewährt. Bei der Bemessung der Abwälzungsgebühr ist § 6 Abs. 3 KAG entsprechend anzuwenden\n(Satz 2 a.a.O.). Doch dürfen nach Satz 4 a.a.O. keine Gebühren erhoben werden, soweit die Abgabepflichtigen\nselbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile\nzu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. Allein nach diesen Bestimmungen ist die Art der Berücksichtigung\nder städtischen Verbandsbeiträge in der Gebührenkalkulation zu beurteilen.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen der Stadt insoweit mit § 7\nAbs. 2 KAG im Einklang steht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten Einrichtungen und Anlagen des Verbandes mit\nEinrichtungen und Anlagen der Gemeinde als einheitliche Einrichtung oder Anlage, wenn sie dergestalt eine technische\nEinheit bilden, daß sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und wenn außerdem Verband und\nGemeinde gleichartige Leistungen (z.B. Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung) erbringen. In diesen Fällen\nkönnen die Gemeinden neben den Verbandslasten nach Abs. 1 Satz 1 und 2 auch die Kosten für ihre eigenen\nEinrichtungen und Anlagen nach § 6 KAG denjenigen auferlegen, welche die einheitliche Einrichtung oder Anlage in\nAnspruch nehmen (Satz 2). Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG sind die auf die einzelnen Abgabenpflichtigen entfallenden\nGebühren grundsätzlich um die Beträge zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von dem\nVerband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Stadt§ 7 Abs. 2\nKAG überhaupt hätte anwenden dürfen, oder ob nicht diese Vorschrift bereits wegen Fehlens ihrer\ntatbestandlichen Voraussetzungen (Gleichartigkeit der Leistungen) im Gebiet der Stadt unanwendbar ist.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil von 21. September 1976 - II A 750/74 -, Gemeindehaushalt (Gemht) 1977, 90, wonach § 7 Abs.\n2 KAG im nördlichen zu entwässernden Stadtgebiet von nicht anwendbar ist.\n\n36\n\nDenn § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG enthält keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Ermächtigung für\ndie Gemeinde, gemäß dieser Vorschrift zu verfahren. Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 a.a.O.\nvorliegen, ist es daher der Gemeinde freigestellt, bezüglich der Abwälzung ihrer Verbandslasten nach Abs. 1\noder Abs. 2 a.a.O. vorzugehen. Der Rat der Gemeinde muß sich in seiner Beschlußfassung über den\nGebührensatz lediglich entscheiden, welche der beiden von Gesetz getroffenen Möglichkeiten er wählt.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. August 1.984 - 2 A 2501/73 -, Gemht 1985, A4 = StGR 1985, 388.\n\n38\n\nHier hat sich der Rat der Stadt für die Anwendung des § 7 Abs. 1 KAG entschieden.\n\n39\n\nDie Stadt hat § 7 Abs. 1 KAG auch richtig angewandt.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für eine Abwälzung der Verbandsbeiträge liegen vor. Verband und Genossenschaft,\ndie in § 6 Abs. 1 a) und 2 a) EAS 1986 als Abwasserverbände bezeichnet werden, sind Wasserverbände i.S.\ndes § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG.\n\n41\n\nVgl. Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 7\nRdnr. 3.\n\n42\n\nSie gewähren den Eigentümern der an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossenen\nGrundstücke insofern Vorteile i.S. dieser Vorschrift, als sie die für eine ordnungsmäßige\nGrundstücksentwässerung erforderlichen Maßnahmen des Abwassertransports und der Abwasserreinigung\ndurchführen.\n\n43\n\nEs bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken dagegen, daß die Stadt für die anteilige\nAbwälzung der von ihr zu tragenden Verbandslasten nicht eine besondere Kosten- und Gebührenmasse gebildet,\nsondern ihre Verbandslasten und die unmittelbar im Bereich der städtischen Anlage entstandenen Kosten in einer\neinheitlichen Gebührenkalkulation zwecks Bildung einheitlicher Gebührensätze zusammengefaßt hat,\ndie jeweils (für Schmutzwasser wie für Regenwasser) beide Arten von Kosten (eigene und Verbandslasten)\nerfassen.\n\n44\n\nVgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 10 (S. 197).\n\n45\n\nDie Gemeinde kann auch dann eine einheitliche Kostenmasse ermitteln, wenn sie an verschiedene Verbände\nunterschiedliche Verbandslasten zu leisten hat; dies setzt nur voraus, daß die gemeindliche Kanalisation\ninsgesamt nicht ohne die Mitgliedschaft der Gemeinde in allen Verbänden betrieben werden kann.\n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Gemht 1983, 113 (115 f) = Hessische Städte- und\nGemeindezeitung (HSGZ) 1982, 267 (271) = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1982, 240 (243 f).\n\n47\n\nDas ist hier der Fall. Denn die Stadt kann das gesamte Stadtgebiet durch ihre einheitliche öffentliche\nEntwässerungsanlage nur dann entwässern, wenn sie als Mitglied beider Verbände entsprechende Leistungen\ndieser Verbände in Anspruch nimmt. Auf eine etwaige Unterschiedlichkeit in den Leistungen der Verbände und in\nder Höhe der jeweiligen Verbandslasten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n48\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 49.86 - (Leitsatz 1) betr. Umlage\nder Abwasserabgabe.\n\n49\n\nDie Stadt durfte daher in der hier für 1974 maßgeblichen Gebührennachkalkulation sämtliche\nVerbandslasten als Kosten ansetzen ( genossenschaft 3.486.773,- DM,verband 2.550.049,- DM, BA 12 Bl. 46). Derartige\nVerbandslasten sind nicht nur auf diejenigen abzuwälzen, die Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen, sondern\nauch auf diejenigen, \"denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile\ngewährt\" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KAG), wobei mittelbare Vorteile genügen.\n\n50\n\nVgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1982, a.a.O.; Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 7.\n\n51\n\nSolche mittelbaren Vorteile haben die an die Kanalisation der Stadt angeschlossenen Grundstückseigentümer\nnicht nur durch die Abwasserreinigung, welche die Verbände für die von der Stadt gesammelten Abwässer\ndurchführen, sondern auch durch den Abwassertransport vom Übergabepunkt bis zur jeweiligen Kläranlage.\nEs verstößt daher nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG, wenn die Stadt nicht nur ihren Beitrag für die\nAbwasserreinigung (4.744.545,- DM, BA 12 Bl. 48), sondern den vollen Betrag der von ihr entrichteten Verbandsbeiträge\n(3.486.773,- DM + 2.550.049,- DM, BA 12 Bl. 46) in die Kosten einbezogen hat. Damit beteiligt sich die Stadt nämlich\nfinanziell auch an dem Transport des gesammelten Abwassers zur Kläranlage, soweit dieser durch die Verbände\nerfolgt; dieser Transport ist für die Entwässerung des Stadtgebietes ebenso notwendig wie die sich\nanschließende Abwasserreinigung.\n\n52\n\nEntgegen den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken hat die Stadt auch das sogenannte Doppelbelastungsverbot\ndes § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG in richtiger Weise beachtet. Nach dieser Vorschrift dürfen von den Abgabepflichtigen\nGebühren (= Abwälzungsabgaben i.S.v. Satz 1 a.a.O.) nicht erhoben werden, soweit diese selbst vom Verband\n(u.a.) für die von ihm gewährten Vorteile herangezogen werden. Dies bedeutet nicht, daß die\nVerbandsbeiträge des einzelnen Gebührenpflichtigen für die Abwasserreinigung von der für\nihn errechneten Gebühr abzuziehen wären. Eine derartige Regelung trifft § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG für\ndie in Satz 1 a.a.O. geregelten Fälle. Schon die von dieser Vorschrift abweichende Formulierung in § 7 Abs. 1\nSatz 4 KAG läßt darauf schließen, daß nicht dasselbe gemeint ist wie in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG.\nAus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG ergibt sich, daß mit \"soweit\" nicht die\nHöhe der im Einzelfall von den Abgabepflichtigen zu zahlenden Verbandslasten, sondern Art und Umfang der\nInanspruchnahme von Einrichtungen oder Vorteilen des Verbandes gemeint sind: Wird der Eigentümer eines an die\nKanalisation der Stadt angeschlossenen Grundstücks als Mitglied eines Verbandes (ebenso wie die Stadt) für\ndie Abwasserreinigung (die ihm infolge des Anschlusses an die städtische Anlage zugute kommt) zu\nVerbandsbeiträgen herangezogen, dann darf der auf ihn anzuwendende Gebührensatz nicht den Anteil an den\nVerbandslasten der Stadt enthalten, der auf die Abwasserreinigung entfällt.\n\n53\n\nVgl. hierzu Bauernfeind/Zimmermann, aaO, § 7 Rdnr. 10 und Urteil des Senats vom 17. Mai 1971 - II A 301/68 -,\nKStZ 1971, 227 zur insoweit ähnlichen Rechtslage vor Inkrafttreten des KAG NW nach § 186 Abs. 1 Satz 2 der\nErsten VO über Wasser- und Bodenverbände vom 03.09.1937, RGBl. I, 933.\n\n54\n\nSoweit die Verbandslasten der Stadt dagegen für den Transport zur Kläranlage entrichtet werden, bleiben\nsie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG uneingeschränkt abwälzungsfähig, weil hiervon auch die an die\nstädtische Kanalisation angeschlossenen Verbandsmitglieder mittelbare Vorteile haben, für die sie nicht\nselbst Beiträge an ihren Verband entrichten.\n\n55\n\nNach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen (BA 12 Bl. 46 ff) hat die Stadt im Hinblick auf das\nDoppelbelastungsverbot in der Gebührenkalkulation richtigerweise von dem alle Kosten (einschließlich der\nstädtischen Verbandslasten) berücksichtigenden Gebührensatz den Prozentsatz abgezogen, der dem Anteil\nihrer Verbandslasten (nur) für die Abwasserreinigung an den Gesamtkosten (einschließlich aller Verbandslasten)\nentspricht (BA 12 Bl. 46, 48), nämlich 18 %. Allerdings geht die Stadt für das Jahr 1974 von dem alle Kosten\nberücksichtigenden Gebührensatz von 0,31 DM (Schmutzwasser) bzw. 0,16 DM (Niederschlagswasser) aus, weil dies\ndie im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation schon geltenden Gebührensätze gewesen sind (Fußnote BA 12\nBl. 46), während die angesetzten Kosten höhere Gebührensätze rechtfertigen würden. Dies\nführt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Gebührenfestsetzung.\n\n56\n\nUnbedenklich ist auch der gleiche Abzug von 18 % der Gesamtkosten sowohl bei der Schmutzwasser- als auch bei der\nNiederschlagswassergebühr. Wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung dargelegt hat, spielt der Unterschied\nzwischen den beiden Arten von Abwasser weder bei der von den Verbänden vorgenommenen Abwasserreinigung noch bei\nder Bemessung des auf die Abwasserreinigung entfallenden Anteils an den von der Stadt zu entrichtenden Verbandslasten\neine Rolle. Die Berechnung des von der Stadt an die Genossenschaft zu entrichtenden Beitrages (auch) nach der befestigten\nGesamtfläche des zu diesem Verband entwässerten Stadtgebiets ist lediglich ein zusätzlicher\nBerechnungsfaktor; er dient jedoch nicht der gesonderten Berechnung eines Beitrages für die Reinigung von\nNiederschlagswasser.\n\n57\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin führt die Bemessung der kommunalen Entwässerungsgebühr für\nVerbandsmitglieder nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung gegenüber Gebührenpflichtigen,\ndie nicht Verbandsmitglieder sind und nur von der Stadt zu Entwässerungsgebühren herangezogen werden. Denn es\nfehlt bereits an einem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbaren Sachverhalt. Soweit die zusätzliche Belastung\nder Verbandsmitglieder durch Verbandsbeiträge nicht durch die Anwendung des für sie festgesetzten niedrigeren\nGebührensatzes kompensiert wird, ist ihre im Vergleich zu den anderen angeschlossenen Grundstückseigentümern\nstärkere Belastung die Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses\nzahlen sie für die vom Verband gewährten Vorteile an diesen Beiträge nach den dafür geltenden\nVorschriften. Soweit die Verbandsmitglieder Leistungen der Stadt in Anspruch nehmen, und soweit ihnen der Verband\nVorteile gewährt, für die er von der Stadt, nicht aber von ihnen Beiträge erhebt, werden die\nVerbandsmitglieder in gleicher Weise mit Gebühren belastet wie die anderen Grundstückseigentümer.\n\n58\n\nDer Berufung war daher stattzugeben und die Klage abzuweisen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht für den in der Hauptsache erledigten Teil des Verfahrens auf § 161 Abs. 2\nVwGO. Nach dieser Vorschrift sind dem Beklagten die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als er durch die teilweise\nAufhebung seines Heranziehungsbescheides die Hauptsacheerledigung herbeigeführt hat. Im übrigen beruht die\nKostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 132 Abs. 2, 137\nAbs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-02-01/2-a-1883-80","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1988-02-01/2-a-1883-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315402","retrieved":"2026-07-09 03:47:49.423440+00:00"}}