{"status":"available","doknr":"OLD315510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1986:1202.12A2700.85.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1986-12-02","aktenzeichen":"12 A 2700/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt einen Vieh- und Fleischhandel. Unter anderem führt sie \nlebende Schlachtschweine aus den Niederlanden in die Bundesrepublik ein, die hier \nweiterveräußert werden. Der Transport der Tiere erfolgt auf zwei- bis dreistöckigen \nLastkraftwagen niederländischer oder deutscher Spediteure. Die Klägerin übernimmt \ndie Tiere auf ihrem Betriebsgelände in .... An den im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten liegenden Grenzübergängen werden die Viehtransporte aufgrund der \n\"Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport\" vom 29. \nMärz 1983 durch den Amtstierarzt des Beklagten unter tierschutzrechtlichen \nGesichtspunkten überprüft.\n\n3\n\nFür entsprechende Untersuchungen im Zeitraum vom 19. August bis zum 30. \nSeptember 1983 zog der Beklagte die Klägerin durch einzelne \"Gebührennachweise\" \nzur Zahlung von Verwaltungsgebühren, insgesamt in Höhe von 6.954,- DM, heran. Als \nRechtsgrundlage hierfür war jeweils die Tarifstelle 26.6.2.1.3 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung NW vom 5. August 1980 angegeben.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen sämtliche Gebührenbescheide Widerspruch, den der \nRegierungspräsident ... durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1983 \nzurückwies.\n\n5\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Bescheide begehrt und geltend \ngemacht: Die Verordnung, in deren Ausführung die Untersuchungen vorgenommen \nworden seien, enthalte selbst keine Bestimmung, die eine Gebührenerhebung vorsehe. \nAuch die einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften \nenthielten keine Rechtsvorschrift, die es den Mitgliedsstaaten gestatte, beim Vollzug \nder nationalen Ausführungsbestimmungen Gebühren zu erheben. Die Überprüfung in \ntierschutzrechtlicher Hinsicht sei keine selbständige Amtshandlung; sie erfolge, wie \nsich aus der Transportbescheinigung ergebe, zugleich mit der viehseuchenrechtlichen \nÜberprüfung nach der Richtlinie 64/432/EWG, für die ausdrücklich keine Gebühr \nerhoben werden dürfe. Auch im übrigen stehe Gemeinschaftsrecht der \nGebührenerhebung entgegen. Sie verstoße gegen das Verbot der Erhebung von \nAbgaben mit zollgleicher Wirkung nach Art. 9 Abs. 1, 12 EWGV sowie gegen das in \nArt. 95 EWGV enthaltene Verbot, auf Ware aus anderen Mitgliedsstaaten höhere \ninländische Abgaben zu erheben als auf gleichartige inländische Waren. Offenbar \nversuche der Beklagte, da eine gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht \nvorhanden sei, auf dem Umweg über die Verordnung zum Schutz von Tieren beim \ngrenzüberschreitenden Transport in Verbindung mit der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung unzulässigerweise doch noch Gebühren einzunehmen. \nIndes lägen auch die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach den \nTarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht vor. Die von dem \nBeklagten angewandten Tarifstellen würden durch die Tarifstelle 26.6.2.1.11 \nverdrängt, die eine generelle Freistellung von der Gebührenpflicht im \ninnergemeinschaftlichen Handel anordne. Die Tarifstelle 26.6.2.1.3 könne überdies \nschon deshalb nicht angewandt werden, weil die dort für gebührenpflichtig erklärten \namtstierärztlichen Grenzuntersuchungen ihrem Sinn und Zweck nach ausschließlich \nden Interessen des Importeurs und dem Interesse des Gesundheitsschutzes dienten. \nDie im vorliegenden Falle erhobenen Gebühren seien hingegen durch Amtshandlungen \nangefallen, die allein im Interesse der Allgemeinheit zum Zweck des Tierschutzes \nvorgenommen worden seien. Im übrigen verstoße die Gebührenerhebung gegen das \nÄquivalenz- und gegen das Kostendeckungsprinzip des Gebührenrechts.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie vom Beklagten im Zeitraum vom 19. August 1983 bis zum 30. September 1983 \nerlassenen Gebührenbescheide mit den Nrn. 9503, 9507, 9511, 9512, 9514, 9515, \n9518, 9535, 9536, 9537, 9542, 9543, 9546, 9551, 9553, 9552, 9572, 9570, 9576, \n9579, 9580, 9582, 9583, 9587, 9593, 9605, 9606, 9608, 9615, 9616, 9618, 9619, \n9622, 9624, 9637, 9638, 9639, 9644, 9646, 9649, 9650, 4596, 4597, 9666, 9667, \n9668, 9676, 9680, 9685, 9683, 9682, 9700 und 9701 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ... vom 24. November 1983 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat hervorgehoben, daß er die Unterscheidung zwischen gebührenfreien \ntierseuchenrechtlichen Untersuchungen und tierschutzrechtlichen Maßnahmen, die \nseiner Auffassung nach gebührenpflichtig seien, beachtet habe. Den Ausführungen der \nKlägerin zur Unvereinbarkeit der Gebührenerhebung mit Gemeinschaftsrecht ist der \nBeklagte unter Bezugnahme auf eine von ihm vorgelegte gutachtliche Stellungnahme \ndes Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Mai 1984 \nentgegengetreten. Ferner hat er geltend gemacht, die Gebühren seien nicht übersetzt, \nda die Untersuchung mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sei. Der zeitliche \nAufwand für die grenztierärztliche Abfertigung eines Tiertransportes sei beträchtlich, \nda die Grenzeingangsstellen von ... zwischen 30 und 50 Kilometer entfernt lägen; \nzudem müsse der Tierarzt zur Besichtigung des Transports die zwei- bis dreistöckigen \nFahrzeuge besteigen.\n\n11\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und - \nohne Stellung eines eigenen Antrages - ebenfalls die Auffassung vertreten, \nGemeinschaftsrecht stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben \nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der \nGebühren und etwaiger Auslagen nicht verpflichtet, weil sie weder Veranlasserin der \nAmtshandlungen sei, noch die amtstierärztlichen Untersuchungen der Tiertransporte \nunter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu ihren Gunsten vorgenommen worden \nseien.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht: Die \nKlägerin sei deshalb als Veranlasserin der amtstierärztlichen Grenzuntersuchungen \nanzusehen, weil die Transporte von den Speditionen für die Klägerin durchgeführt \nwürden. Insoweit seien die besonderen Bedingungen des Speditionsgeschäfts nach \n§§407 ff. HGB und die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen zu \nberücksichtigen. Außerdem kämen der Klägerin die Untersuchungen auch zugute, da \nsich schlechte Transportbedingungen negativ auf die Qualität des Schlachtfleisches \nauswirkten. Im übrigen wiederholt der Beklagte seine Auffassung, daß die \nGebührenpflichtigkeit der Untersuchungen zutreffend auf die Tarifstelle 26.6.2.1.3 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW gestützt worden sei, und führt hierzu \nergänzend aus, bei einer Änderung der Verwaltungsgebührenordnung sei unter der \nTarifstelle 26.6.2.1.11 festgelegt worden, daß Untersuchungen nach \ntierseuchenrechtlichen Vorschriften im innergemeinschaftlichen Handel gebührenfrei \nerfolgten. Daraus werde erkennbar, daß die übergeordnete Tarifstelle 26.6.2 nicht nur \nderartige Untersuchungen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten, sondern auch \nandere Untersuchungs- und Überwachungshandlungen umfasse, die gegen \nGebührenentrichtung abgewickelt würden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus: Der Beklagte habe \nbislang nicht dargetan, wieso sie Veranlasserin der Tiertransporte im Sinne des §13 \ndes Gebührengesetzes NW sei. Die Transporte würden ausschließlich von dem \nholländischen Exporteur oder dem Transporteur beauftragten Zollspedition \ndurchgeführt. Sie selbst habe bis zur Entgegennahme der Ware am Ablieferungsort \nkeinen Kontakt mit dem Transporteur und keine Möglichkeit des Einflusses auf den \nTransport. Der Hinweis des Beklagten auf §§407 ff. HGB gehe fehl, da sie keinen \nAuftrag zur Abfertigung von Grenztransporten in ihrem Namen erteile. Sie werde \nlediglich von der Zollspedition als Empfängerin angegeben. Daß der Beklagte \ninzwischen eingesehen habe, daß er den Falschen als Gebührenschuldner in Anspruch \ngenommen habe, belege seine zwischenzeitlich ergangene Anweisung an die \nVeterinäre, den Spediteur oder den holländischen Exporteur als Gebührenschuldner \nheranzuziehen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, daß die Tarifstelle \n26.6.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW keine \nErmächtigungsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung sei. Sie meint, es sei \nnicht erkennbar, warum bei Untersuchungen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften \nkeine Gebühren erhoben werden dürften, hingegen bei tierschutzrechtlichen \nUntersuchungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zulässig sein sollten. Ferner \nweist die Klägerin erneut darauf hin, daß die Gebührenerhebung wegen Verstoßes \ngegen Gemeinschaftsrecht und wegen der Unvereinbarkeit der Höhe der Gebühren \nmit den Gebührengrundsätzen in §§3, 4 und 9 GebG NW rechtswidrig seien.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die vom Beklagten festgesetzten \nGebühren für amtstierärztliche Untersuchungen von grenzüberschreitenden \nViehtransporten zu entrichten.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die Bestimmungen des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November \n1971, GV NW 354, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in \nder Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1981, GV NW \n718, und dem Allgemeinen Gebührentarif, der Bestandteil der Gebührenordnung \nist.\n\n23\n\nWährend die aufgrund des §2 Abs. 2 GebG NW erlassene Allgemeine \nVerwaltungsgebührenordnung in ihrem Gebührentarif die einzelnen gebührenpflichtigen \nAmtshandlungen aufführt, sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Regelungen, etwa \nhinsichtlich der Entstehung der Kostenschuld oder der Kostengläubiger- und \nKostenschuldnerschaft unmittelbar dem Gebührengesetz zu entnehmen. Steht die \nGebührenerhebung mit den dort geregelten allgemeinen Grundsätzen nicht im \nEinklang, kommt es auf die Zuordnung der streitigen behördlichen Maßnahme zu den \nAmtshandlungen des Allgemeinen Gebührentarifs nicht an. Ein solcher Fall liegt hier \nvor. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nach der vom Beklagten angewandten \nTarifstelle 26.6.2.1.3 oder einer anderen Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs \nGebühren für amtstierärztliche Untersuchungen nach der Verordnung zum Schutz von \nTieren beim grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983, BGBl. I 409, \nerhoben werden dürfen und, wenn das zu bejahen ist, ob eine derartige Regelung mit \ndem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Denn eine etwaige \nGebührenpflicht trifft jedenfalls nicht die Klägerin. Sie ist nicht Kostenschuldnerin im \nSinne des §13 Abs. 1 GebG NW.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten - neben anderen, hier nicht zu \nerörternden Fallgestaltungen - verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu \nwessen Gunsten sie vorgenommen wird (§13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW). Beides trifft \nauf die Klägerin nicht zu.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Veranlasser einer \nAmtshandlung im Sinne des §13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW nicht bereits derjenige ist, der \nim weitesten Sinne eine Ursache für das behördliche Tätigwerden gesetzt hat, da dies \nauf eine bereits mit dem Sprachgebrauch nicht zu vereinbarende inhaltliche \nGleichsetzung der Begriffe der Verursachung und der Veranlassung hinauslaufen \nwürde. Daraus folgt, daß der Begriff der Veranlassung inhaltlich enger zu fassen ist \nals derjenige der Verursachung. Eine derart einschränkende Interpretation kann sich \nauf die Erwägungen des Gesetzgebers stützen. In der Begründung zum Entwurf eines \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Landtag NW, Drucksache \n7/821, zu §13, S. 29,\n\n26\n\nist dargelegt, daß mit Kosten derjenige nicht belastet werden könne, für den die \nAmtshandlung weder Bedeutung, wirtschaftlichen Wert noch sonstigen Nutzen habe \nund eine Leistung der Verwaltung daher nicht darstelle. Eine Leistung in diesem Sinne \nsei die Amtshandlung nur für den, der sie veranlaßt habe oder dem sie zum Vorteil \ngereiche. Dabei werde unter \"Veranlassen\" nicht schon bloßes \"Anlaßgeben\", sondern \nder Fall verstanden, in dem die Amtshandlungen auf einen Antrag oder ein sonstiges \nauf Tätigwerden der Behörde gerichtetes Tun des Beteiligten zurückgehe.\n\n27\n\n vgl. in diesem engeren Sinne auch OVG NW, Urteil vom 26. Oktober 1967 - III \nA 75/67 -, OVGE 23, 263, 265; Burghartz, GebG NW u. VerwKostG, Kommentar, \n1972, Erl. 2 zu §13.\n\n28\n\nEs spricht vieles dafür, daß die vorgenannte Auslegung, um zu sachgerechten \nErgebnissen zu gelangen, auch auf die Fälle ausgedehnt werden muß, in denen \njemand mit seinem Tun nicht auf ein Tätigwerden der Behörde abzielt, dieses unter \nUmständen sogar von seiner Interessenlage her für überflüssig hält oder vermeiden \nmöchte, während der durch das Tun geschaffene Tatbestand die Behörde dennoch zu \neiner Amtshandlung veranlaßt. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere \nan nicht beantragte Untersuchungen und Überprüfungen, wie sie auch im vorliegenden \nFalle vorgenommen worden sind.\n\n29\n\n vgl. (zur Apothekenaufsicht) OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 1970 - IV \nOVG A 150/69 -, OVGE 26, 446; von Dreising, VerwKostG, Kommentar, 1971, Erl. \n1.1 zu §13.\n\n30\n\nDer Gedanke braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, denn auch in derartigen \nFällen ist als Korrektiv gegenüber einer ungerechtfertigt weiten Ausdehnung des \nBegriffes der Veranlassung erforderlich, daß der Tatbestand, an den angeknüpft wird, \nunmittelbarer Anlaß für die Amtshandlung war,\n\n31\n\n vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 447.\n\n32\n\nInsofern ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß alle diejenigen als \nGebührenschuldner unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung ausscheiden, die \nlediglich eine vom unmittelbaren Anknüpfungspunkt des behördlichen Tätigwerdens \nweiter entfernt liegende Ursache für die gebührenpflichtige Amtshandlung gesetzt \nhaben. Diese Kennzeichnung trifft hinsichtlich der amtstierärztlichen Untersuchungen \nauf die Klägerin zu. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für diese Untersuchungen ist, wie \nder Titel der ihr zugrundeliegenden Verordnung vom 29. März 1983 zeigt, der \"Schutz \nvon Tieren beim grenzüberschreitenden Transport\". Die Untersuchung beinhaltet \ngemäß §3 Abs. 1 der Verordnung zunächst die Feststellung, ob während des \ngrenzüberschreitenden Transports Mängel vorliegen, die bei den Tieren vermeidbare \nSchmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen können. Sie erstreckt sich ferner auf \neine - wiederum \"während des grenzüberschreitenden Transports\" gegebenenfalls \nerforderlich werdende Versorgung der Tiere mit Futter oder Wasser (§3 Abs. 2) und \nauf die Einhaltung der die Tiere und das Transportmittel betreffenden Bestimmungen \ndes Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von \nTieren beim internationalen Transport (§§5, 4 Abs. 2).\n\n33\n\nAllen genannten Untersuchungsgegenständen steht die Klägerin als Importeur der \nSchlachtschweine gleichermaßen fern. Frachtführer und Spediteur, in gewissem \nUmfang auch der Exporteur, haben in der genannten Reihenfolge Einfluß auf die \nTransportbedingungen. Die Klägerin dagegen stellt weder Fahrzeug noch Personal für \ndie Transporte zur Verfügung. Die Transportbedingungen kann sie weder vorschreiben \nnoch kontrollieren. Sie wählt nicht einmal die Speditionsunternehmen aus; dies \ngeschieht vielmehr, wie die Klägerin überzeugend vorgetragen hat und wie es dem \nSenat aus gleichliegenden Verfahren anderer Viehimporteure als üblich bekannt ist, \ndurch den Exporteur. Schon von daher sind die Vorschriften über das \nSpeditionsgeschäft (§§407 ff. HGB), auf die der Beklagte abgestellt wissen möchte, \nnicht einschlägig. Aber selbst wenn die Klägerin die Speditionsaufträge erteilte, ließe \nsich aus den Vorschriften des HGB hinsichtlich der Frage der Veranlassung der \nAmtshandlungen keine unmittelbare Beteiligung der Klägerin herleiten. Zwar hat der \nSpediteur gemäß §408 Abs. 1 HGB das Interesse des Versenders wahrzunehmen und \ndessen Weisungen zu befolgen. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift lediglich die \nSorgfaltspflichten des Spediteurs regelt, bleibt dadurch jedoch unberührt, daß der \nSpediteur typischerweise die Guterversendung in eigenem Namen mit eigenen \nRechten und Pflichten und lediglich auf Rechnung des Versenders besorgt (§407 Abs. \n1 HGB).\n\n34\n\nZu Recht weist das Verwaltungsgericht ferner darauf hin, daß §3 Abs. 2 der \nVerordnung die Befugnis des Amtstierarztes oder der sonstigen zuständigen Behörden \nregelt, gegenüber \"dem Begleiter\" der Tiere oder dem \"mit ihrer Betreuung \nBeauftragten\" die zum Schutz der Tiere notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Auch \nhieraus wird ersichtlich, daß unmittelbarer Anlaß für die Amtshandlungen, die der \nBeklagte als gebührenpflichtig ansieht, der Grenzübertritt des Viehtransportes ist und \ndaß die von der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar an das Handeln \noder Unterlassen der Begleiter oder Betreuer der Tiere anknüpfen. Damit hat die \nKlägerin in dem erläuterten unmittelbaren Sinne nichts zu tun. Daß die Transporte \nletztlich aufgrund der Einkäufe der Klägerin durchgeführt werden, reicht für die \nAnnahme einer Veranlassung nicht aus.\n\n35\n\nDie amtstierärztlichen Untersuchungen sind aber auch nicht \"zu Gunsten\" der \nKlägerin erfolgt. §13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NW setzt, wie der Senat unter Hinweis \nauf den im Abgabenrecht zu beachtenden Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit \nbelastender Gebührenbestimmungen entschieden hat,\n\n36\n\n vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 343/85 -,\n\n37\n\nebenfalls Unmittelbarkeit - hier zwischen Amtshandlung und Begünstigung - \nvoraus,\n\n38\n\n vgl. Begründung zum Entwurf des GebG NW, a.a.O..\n\n39\n\nDie Klägerin ist durch die Untersuchungen nicht unmittelbar begünstigt. Die \nEinhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen ist kein Belang, der speziell die \nKlägerin betrifft und dessen Sicherstellung ihr deshalb einen Vorteil verschaffen \nkönnte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die amtstierärztliche Untersuchung \nder Tiere beim grenzüberschreitenden Transport, wie das Verwaltungsgericht meint, \nausschließlich im öffentlichen Interesse liegt oder ob daneben auch die Frachtführer \noder Spediteure unter dem Gesichtspunkt unmittelbar begünstigt werden, daß \nhierdurch eine ihnen aufgrund spezieller Transport- oder Tierschutzvorschriften \nobliegende Verpflichtung erfüllt wird,\n\n40\n\n vgl. für den Fall der Gebäudeeinmessung, durch die die Verpflichtung des \nEigentümers aus §10 Abs. 2 VermKatG NW erfüllt wird, Urteil des Senats vom 13. \nMai 1986 - 12 A 2815/84 -.\n\n41\n\nJedenfalls ist keine Verpflichtung der Klägerin im Zusammenhang mit dem \nTiertransport ersichtlich, die gleichzeitig mit der Amtshandlung der beamteten \nTierärzte des Beklagten erfüllt würde. Die vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung zusätzlich genannte Verbesserung der Qualität des Schlachtfleisches \ndurch die Kontrolle der Transportbedingungen ist, falls eine derartige Wirkung \nüberhaupt feststellbar ist, allenfalls eine entfernte Nebenfolge der tierschutzrechtlichen \nUntersuchung und von daher ebenfalls nicht geeignet, der Klägerin einen unmittelbaren \nNutzen zu verschaffen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §167 VwGO, §§708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. §132 Abs. \n2 VwGO) nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-12-02/12-a-2700-85","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-12-02/12-a-2700-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315510","retrieved":"2026-07-09 03:47:59.459050+00:00"}}