{"status":"available","doknr":"OLD315533","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1986:0905.2A963.84.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1986-09-05","aktenzeichen":"2 A 963/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 1.266,64 DM \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des \nBerufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... in ... ist, wendet sich \ngegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des F. \nWeges.\n\n2\n\nDer F. Weg verläuft zwischen dem U. Weg und der A.straße von Südosten nach \nNordwesten. Bis zum Jahre 1979 wies er eine zwischen 4 m und 4,50 m breite \nFahrbahn auf, die mit einer leichten Asphaltdecke auf einem geringen Unterbau \nbefestigt war. Die Randstreifen waren lediglich mit Dolomit und ähnlichen Materialien \nabgedeckt. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Anschluß an die \nVerlegung eines Schmutzwasserkanals und eines Regenwasserkanals wurde der F. \nWeg im Jahre 1979 ausgebaut. Die Fahrbahn wurde durchgehend auf 5 m erweitert \nund erhielt einen frostsicheren Unterbau, auf den eine Asphaltfeinbetondecke \naufgebracht wurde. Auf der westlichen Seite wurde ein durchgehender Gehweg von \n1,5 m Breite angelegt, der ebenfalls eine Asphaltfeinbetondecke erhielt. Auf der \nöstlichen Seite wird die Fahrbahn durch ein 50 cm breites Schrammbord begrenzt. Die \nStraßenentwässerung wurde an den Regenwasserkanal angeschlossen und die an \nFreileitungsmasten angebrachte Straßenbeleuchtung durch eine größere Anzahl von \nBeleuchtungskörpern, die erdverkabelt sind, ersetzt.\n\n3\n\nDurch Heranziehungsbescheid vom 22. April 1982 zog der Beklagte den Kläger zu \neinem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.872,80 DM heran. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni \n1982 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nZur Begründung seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen vorgetragen: Es sei rechtsmißbräuchlich, daß die Satzung der Stadt \n... über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen \nvom 29. Mai 1979 (Beitragssatzung) erst nach Beginn der Bauarbeiten verabschiedet \nworden sei. Außerdem seien die Arbeiten am F. Weg lediglich als \nInstandsetzungsarbeiten einzustufen. Wegen des Kanalbaus sei die Straße \naufgerissen und anschließend wieder instand gesetzt worden. Beitragsfähige \nVerbesserungen seien dadurch nicht vorgenommen worden. Der Beklagte habe \naußerdem den F. Weg zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Die Straße weise \nerheblichen Durchgangsverkehr auf, da sie zur Umgehung der Kreuzung \nA.straße/V.straße/L. Straße benutzt werde.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 22. April 1982 und 3. Juni 1982 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausbaumaßnahmen zu einer \nnachhaltigen Verbesserung der Straße geführt hätten. Die Fahrbahn sei verbreitert \nund mit einer Frostschutzschicht versehen worden; erstmals habe die Straße einen \ndurchgehenden Gehweg und eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung erhalten. \nDie Beleuchtung sei verbessert worden. Die Straße sei zu Recht als Anliegerstraße \neingestuft worden. Der ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Ausbauzustand lasse \nerheblichen Durchgangsverkehr nicht zu. Im übrigen entspreche die Einstufung als \nAnliegerstraße der Einstufung im Straßenreinigungsplan und im Beleuchtungsplan der \nStadt.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als der \nKläger darin zu einem Beitrag von mehr als 2.448,09 DM herangezogen worden ist. Im \nübrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die \nBeitragspflicht sei dem Grunde nach entstanden, da die Ausbaumaßnahmen zu einer \nVerbesserung an Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung geführt \nhätten. Die Höhe der Forderung sei aber teilweise unberechtigt. Der Beklagte habe \nbei der Straßenentwässerung einen zu hohen Betrag angesetzt und insbesondere die \nStraße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Der F. Weg sei eine \nHaupterschließungsstraße, da er den Verkehr aus einem nahe gelegenen \nGewerbegebiet, aus dem C.weg und einer noch anzulegenden Straße aufnehmen \nmüsse.\n\n11\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die vollständige \nAbweisung der Klage. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Einstufung als \nHaupterschließungsstraße sei nicht gerechtfertigt. Erheblichen Durchgangsverkehr aus \nanderen Straßen müsse die Straße nicht aufnehmen. Die Straße \"A.\" sei eine \nSackgasse, die lediglich wenige Wohngrundstücke erschließe. Sie stelle keine \nVerbindung zu dem östlich gelegenen Gewerbegebiet her, da der Bebauungsplan \ninsoweit lediglich eine fußläufige Verbindung vorsehe. Ob die im Bebauungsplan \nvorgesehene weitere Erschließungsstraße gebaut werde, sei im gegenwärtigen \nZeitpunkt völlig unklar. Vom C.weg gehe ebenfalls kein nennenswerter \nDurchgangsverkehr aus, da die Straße vor allem zur A.straße hin orientiert sei. Die an \nihr gelegene Schule sei eine Grundschule für den Bereich des Ortsteiles S.. \nErheblicher Fahrzeugverkehr werde durch sie nicht ausgelöst.\n\n12\n\nDie Kosten für die Anlage der Straßeneinläufe seien zu Recht in vollem Umfang in \ndie Berechnung eingestellt worden. Der Meinung des Verwaltungsgerichts, daß diese \nKosten nur in Höhe von 50 % anzusetzen seien, könne nicht gefolgt werden. § 3 Abs. \n3 der Beitragssatzung, der vorsehe, daß bei Entwässerungsanlagen, die auch der \nGrundstücksentwässerung dienen, nur 50 % der Kosten beitragsfähig seien, erfordere \nkeine Herabsetzung. Denn die Straßeneinläufe dienten allein der Straßenentwässerung \nnicht dagegen der Grundstücksentwässerung, so daß die Sonderregelung des § 3 \nAbs. 3 der Beitragssatzung nicht eingreife.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verweist nochmals darauf, daß der Durchgangsverkehr, insbesondere zu den \nStraßen C.weg und \"A.\" erheblich sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat in Höhe von 1.266,64 DM Erfolg. Das angefochtene \nUrteil war teilweise zu ändern und die Klage auch in Höhe dieses Betrages \nabzuweisen. Nur im übrigen war in Höhe von 158,14 DM die Berufung zurückzuweisen. \nDenn der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. April 1982 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 sind nur in Höhe des Restbetrages von \n158,14 DM rechtswidrig. Nur insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag \nfür den Ausbau des F. Weges ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Januar 1974 in \nKraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen in der Stadt ... vom 23. Mai 1979 (Beitragssatzung). Die \nBeitragssatzung ist formell und jedenfalls für die Abrechnung der im Streit befindlichen \nMaßnahme auch materiell gültiges Ortsrecht. Sie erfaßt auch den Zeitpunkt des \nEntstehens der Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers, da diese erst mit der \ntechnischen Herstellung der Anlage Ende 1979 und damit nach Erlaß der Satzung \nentstanden ist.\n\n22\n\nAuf der Grundlage dieser Beitragssatzung ist die Heranziehung des Klägers zu \neinem Straßenbaubeitrag dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\n23\n\nDie vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen stellen eine Verbesserung im \nSinne des § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung und des § 8 Abs. 2 KAG dar. Eine \nVerbesserung liegt unter anderem vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau vom \nursprünglichen, im Rahmen der erstmaligen Herstellung erreichten Zustand durch eine \nhöherwertige Ausstattung vorteilhaft unterscheidet. Eine solche Verbesserung kann \nsich auf den Straßenkörper insgesamt oder auf einzelne Teileinrichtungen der Straße \nerstrecken. Dabei kann die Verbesserung der Teileinrichtung darin bestehen, daß \ndiese von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile \n(Unterbau, Deckenbefestigung) verbessert werden.\n\n24\n\n Vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -, und vom 23. \nJanuar 1985 - 2 A 1077/83 -.\n\n25\n\nDie vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen an Fahrbahn, Gehwegen, \nStraßenentwässerung und Beleuchtung haben zu einer derartigen Verbesserung des \nF. Weges geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nDen Eigentümern werden auch durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nverbesserten Anlage die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten wirtschaftlichen \nVorteile geboten. Diese sind gegeben, wenn sich die Erschließungssituation der durch \ndie Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Verbesserung vorteilhaft verändert, \nso daß der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt - wenn auch nicht \nmeßbar - steigt.\n\n27\n\n So die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 23. Januar 1985, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDerartige Vorteile für die Grundstücksnutzung ergeben sich durch die verbesserte \nFahrbahn, die einen ungestörten, reibungsloseren Verkehr zuläßt, durch die Trennung \nvon Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, der eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, \ndurch die einen schnelleren Ablauf des Wassers bietende Straßenentwässerung und \ndurch die bessere Ausleuchtung der Straße, die bei Dunkelheit eine größere Sicherheit \ngewährleistet.\n\n29\n\nDie in die Berechnung einbezogenen Grunderwerbskosten sind geringfügig \nherabzusetzen. Beitragsfähig sind für den Gehweg nur Kosten in Höhe von 8.317,34 \nDM (minus 191,57 DM) und für die Fahrbahn Kosten in Höhe von 21.416,22 DM \n(minus 428,86 DM). Denn nur in dieser Höhe sind die Grunderwerbskosten vor dem \nZeitpunkt der endgültigen Herstellung, der im November 1979 erfolgten Abnahme, \nangefallen. Die Grunderwerbskosten, die auf Grund von nach diesem Zeitpunkt \nabgeschlossenen Kaufverträgen entstanden sind, sind nicht beitragsfähig. Das wäre \nnur dann der Fall, wenn der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört hätte.\n\n30\n\n Vgl. zu dieser Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von \nGrunderwerbskosten: Urteil des Senats vom 13. März 1978 - II A 1049/76 - und \nUrteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, insoweit nicht veröffentlicht; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 1984, Rdnr. 789.\n\n31\n\nHierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ein entsprechender Beschluß des \nRates oder des dafür zuständigen Ausschusses liegt nicht vor.\n\n32\n\nDie Straßenbaukosten für die Fahrbahn in Höhe von 154.371,53 DM sind um einen \nBetrag von 13.600,- DM auf 140.771,53 DM zu mindern. Zwar sind die vom Beklagten \nangesetzten Ausbaukosten in Höhe von 154.371,53 DM insgesamt angefallen. \nDennoch ist die angegebene Reduzierung aus folgenden Gründen erforderlich: Die \nStraßenbaumaßnahme ist mit der Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden \nworden, daß nach dem Verlegen des Kanals nicht die Fahrbahn in ihrem früheren \nZustand wiederhergestellt worden ist. Vielmehr ist sogleich der Neuausbau der \nFahrbahn entsprechend dem Bauprogramm in Angriff genommen worden. Diese \nVerbindung der Bauvorhaben war sinnvoll, da dadurch die Kosten erspart wurden, die \nbei getrennter Durchführung für die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluß \nder Kanalbauarbeiten hätten aufgewandt werden müssen. Diese Kosten hatten den \nAufwand für den Kanalbau erhöht. Da der Beklagte die für den Fahrbahnausbau \nangefallenen Kosten sämtlich, auch hinsichtlich der Kanaltrasse dem Straßenbau \nzugerechnet hat, ist die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene \nErsparnis allein dem Kanalbau zugute gekommen. Diese einseitige Bevorzugung der \nKanalbaumaßnahme ist nicht gerechtfertigt.\n\n33\n\nWerden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen \nAufgabenbereichen derart miteinander verbunden, daß dadurch Kosten eingespart \nwerden, so darf diese Ersparnis nicht nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt \nwerden, sondern muß auf alle Baumaßnahmen verteilt werden. Weil die \nKostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet ist, \nwäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei einer der Maßnahmen zu berücksichtigen und \ndadurch lediglich einen der Kostenträger zu entlasten. Vielmehr muß der \nwirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung jedem der Kostenträger zugute \nkommen.\n\n34\n\n Vgl. zu einer ähnlichen Situation bei Anlage eines gemeinsamen Kanals für die \nGrundstücks- und die Straßenentwässerung: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 \n- 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 (255).\n\n35\n\nDies gilt auch für die Verbindung der erstmaligen Anlage oder Erneuerung eines \nKanals mit Straßenbaumaßnahmen. Denn die Kosten für den Kanalbau werden nicht \nebenso wie die Straßenbaukosten von den Eigentümern der durch die Straße \nerschlossenen Grundstücke erhoben. Die Kanalbaukosten werden vielmehr durch \nAnschlußbeiträge und/oder Kanalbenutzungsgebühren finanziert, die nicht nur für die \neinzelnen Kanäle sondern für die Einheit oder Anlage \"Entwässerung\" von allen \ndadurch begünstigten Grundstückseigentümern erhoben werden.\n\n36\n\n Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 -, OVGE \n31, 252 ff. = KStZ 1976, 229.\n\n37\n\nDie Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme \nentfallenden Anteil der Beklagte geschätzt.\n\n38\n\nDas erscheint gerechtfertigt. Denn eine pfenniggenaue Ermittelung sowohl der bei \ngetrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder \nMaßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Es handelt sich dabei um fiktive \nKosten, die nur annähernd errechnet und deshalb letztlich geschätzt werden \nmüssen.\n\n39\n\n Vgl. zu den Voraussetzungen einer verwaltungsbehördlichen Schätzung: \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. und Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C \n124.83 -, KStZ 1986, 31 ff.\n\n40\n\nDie vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorsorglich \nvorgenommene Schätzung, die zu einer Minderung des Aufwandes für den Straßenbau \nvon 13.600,- DM geführt hat, ist nicht zu beanstanden.\n\n41\n\nDer Beklagte hat die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene \nGesamtersparnis auf 27.200,- DM geschätzt. Diesen Betrag hat er in der Weise \nermittelt, daß er zunächst auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Fläche \nfestgestellt hat, die für den Kanalbau ausgeschachtet werden mußte. Die Kosten für \ndie Wiederherstellung dieser Fläche sind auf der Grundlage der Einheitspreise, die in \ndem Angebot für den Straßenbau enthalten waren, errechnet worden. Dabei hat der \nBeklagte nur die Kosten für die bituminöse Tragschicht, Asphaltbinder und \nAsphaltfeinbeton zu Grunde gelegt, was den Betrag von 27.200,- DM ergab. Die \nKosten für die Frostschutzschicht sind dagegen nicht angesetzt worden. Dies ist nicht \nzu beanstanden, da die alte Fahrbahnbefestigung keine Frostschutzschicht aufwies, \nsondern nur eine Teerdecke auf einem unzureichenden Unterbau.\n\n42\n\nDie so ermittelte Gesamtersparnis von 27.200,- DM hat der Beklagte ebenfalls im \nWege der Schätzung je zur Hälfte jeder Baumaßnahme gutgeschrieben. Auch dies ist \nnicht zu beanstanden. Denn eine andere Aufteilung des eingesparten Betrages drängt \nsich nicht auf.\n\n43\n\nGegen den Ansatz der übrigen Kosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere \nhat der Beklagte die Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von insgesamt \n97.254,65 DM richtig ermittelt. Von den Kosten des Regenwasserkanals, der sowohl \nder Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke \ndient, hat der Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung zu Recht lediglich 50 % \nangesetzt. Abweichend von § 2 Abs. 4 der Beitragssatzung, der die Ermittlung der \ntatsächlichen Kosten vorsieht, läßt § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung eine pauschale \nErmittlung der Aufwendungen für den Kanalbau zu, in dem 50 % der tatsächlichen \nKosten anzusetzen sind. Gegen diese Regelung bestehen bei der Anlage einer \nTrennkanalisation keine Bedenken. Dabei geht der Senat von dem Grundsatz aus, daß \nbei einer Anlage, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der \nStraßenentwässerung dient, die Kosten in dem Verhältnis zu verteilen sind, indem bei \ngetrennten Anlagen die Kosten der beiden Anlagen sich zueinander verhalten \nwürden.\n\n44\n\n Vgl. zu diesem Problem: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, \na.a.O. und Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, a.a.O.\n\n45\n\nBei einem Regenwasserkanal, der der Aufnahme des Niederschlagswassers \nsowohl von den Grundstücken als auch von der Straße dient, erscheint eine \ngleichmäßige Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Grundstücksentwässerung \nund die Straßenentwässerung angemessen und ausreichend. Denn es ist davon \nauszugehen, daß in der Regel die Kosten für zwei getrennte Kanäle im wesentlichen \ngleich hoch sein werden, da die Verlegungstiefe und der Rohrdurchmesser nicht \nerheblich voneinander abweichen werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann \ngelten, wenn die befestigten Grundstücksflächen um ein Vielfaches größer wären als \ndie zu entwässernde Straßenfläche und deshalb die Grundstücksentwässerung eine \nwesentlich größere Dimensionierung des Kanals erfordern würde, die kostenmäßig \nerheblich wäre.\n\n46\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, - 8 C 112.82 -, a.a.O..\n\n47\n\nHierfür bestehen bei den nur locker bebauten Grundstücken am F. Weg keine \nausreichenden Anhaltspunkte.\n\n48\n\nDer Beklagte hat auch den Betrag von 13.896,23 DM, der für die Straßenabläufe \nangefallen ist, zu Recht in vollem Umfang bei den Kosten der Straßenentwässerung \neingesetzt. Eine Reduzierung um 50 % gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung war \nhierfür nicht erforderlich. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die \nEntwässerungsanlagen, die auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dies trifft \nallein auf den Kanal selbst zu. Die Straßeneinläufe dienen dagegen ausschließlich der \nStraßenentwässerung und nicht der Grundstücksentwässerung. Sie werden daher von \nder Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung nicht erfaßt.\n\n49\n\nDie sich danach ergebenden Gesamtkosten für die Anlage von Gehweg, \nFahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung in Höhe von 188.891,75 DM hat der \nBeklagte richtiger Weise entsprechend den Anteilssätzen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 der \nBeitragssatzung auf die Grundstücksanlieger verteilt. Denn der Beklagte hat den F. \nWeg zu Recht als Anliegerstraße im Sinne dieser Vorschrift angesehen und nicht als \nHaupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Beitragssatzung \nangesehen.\n\n50\n\nDie richtige Einstufung einer Straße in eine bestimmte Straßenkategorie ist eine \nTat- und Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nach der \nRechtsprechung des Senats sind für die Funktion einer Straße die Verkehrsplanung \nder Gemeinde, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand und die \nstraßenverkehrsrechtliche Einordnung maßgebend. Daneben können auch die \ntatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein.\n\n51\n\n Vgl. Urteile des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 A 3363/83 - und vom 23. \nJanuar 1985 - 2 A 1077/83 -.\n\n52\n\nNach seiner Lage im Verkehrsnetz, seinem Ausbauzustand und der \nstraßenverkehrsrechtlichen Einstufung dient der F. Weg überwiegend der \nErschließung der angrenzenden Grundstücke (§ 3 Abs. 5 a der Beitragssatzung). \nDemgemäß kommt ihm keine Bedeutung für den Verkehr innerhalb von Baugebieten \noder Ortsteilen (Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 5 b der Beitragssatzung) \nzu. Verbindungsfunktionen wegen des Anschlusses anderer Straßen erfüllt der F. Weg \nnur in geringem Umfang. Er nimmt den Verkehr aus der Straße \"A.\" auf, da diese \nSackgasse nur über den F. Weg zu erreichen ist. Die Straße \"A.\" erschließt jedoch nur \nwenige Wohngrundstücke. Sie vermittelt dagegen keine für Kraftfahrzeuge befahrbare \nVerbindung zu dem östlich liegenden Gewerbegebiet. Dieses ist tatsächlich und auch \nnach der gemäß dem Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde ... bestehenden Planung nur \nüber einen Fußweg von der Straße \"A.\" zu erreichen.\n\n53\n\nAllerdings sieht dieser Bebauungsplan eine weitere Stichstraße vor, die von dem \nF. nach Osten abzweigen und eine erhebliche Zahl von Wohngrundstücken erschließen \nsoll. Diese Straße ist jedoch bisher nicht angelegt worden. Nach den Angaben des \nBeklagten ist auch nicht absehbar, ob sie überhaupt und ggf. wann ausgebaut werden \nsoll, da der derzeitige Zustand des F. Weges die Anbindung einer weiteren Straße \nwegen der damit verbundenen Zunahme des Verkehrs nicht zulasse.\n\n54\n\nDa im Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbaus des F. Weges im Jahre 1979 \ndiese weitere Straße noch nicht angelegt worden war und deren Ausbau auch nicht \nabsehbar war, ist bei der Bewertung der Verkehrsfunktion des F. Weges diese Straße \nnicht zu berücksichtigen. Denn die mögliche Anlage der Straße hat sich auf die \nAusbaumaßnahme am ... Weg nicht ausgewirkt. Der F. Weg hat nicht im Hinblick auf \nzusätzlichen Durchgangsverkehr eine besondere Ausbauqualität erhalten. Sollte die \nStraße in Zukunft einmal angelegt werden und dies einen weiteren Ausbau des F. \nWeges verursachen, so könnten die dann entstehenden Straßenbaukosten \nmöglicherweise nicht auf die Anliegen umgelegt werden.\n\n55\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, DVBl 83, 228 = \nKStZ 83, 139.\n\n56\n\nDurchgangsverkehr auf dem F. Weg ruft allerdings die C.straße hervor, die vom F. \nWeg nach Westen abzweigt und zur A.straße verläuft. Die hierdurch entstehende \nBelastung des F. Weges ist aber nur gering. Denn die C. Straße erschließt ebenfalls \nnur wenige Grundstücke. Sie besitzt außerdem eine Anbindung an die A.straße, so \ndaß ein Teil des Verkehrs den F. Weg nicht benutzen muß. Das gilt auch für den \nKraftfahrzeugverkehr, der durch die an der C. Straße liegende Grundschule verursacht \nwird. Der Einzugsbereich der Grundschule erfaßt den gesamten Ortsteil S.. Da \nmindestens die Hälfte des Ortsteiles nördlich und westlich der C. Straße liegt, fließt \nein wesentlicher Teil des Schulverkehrs nach Westen ab, ohne den F. Weg zu \nbenutzen.\n\n57\n\nAuch nach der sonstigen Verkehrsplanung der Stadt kommt dem F. Weg keine \nVerbindungsfunktion zu, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Überlegungen für \neinen Generalverkehrsplan ausgeführt hat.\n\n58\n\nDer überwiegenden Erschließungsfunktion für die angeschlossene Grundstücke \nentspricht der durchgeführte Ausbau des F. Weges. Die Fahrbahnbreite von 5 m ohne \ngesonderte Parkmöglichkeiten entspricht dem für eine Anliegerstraße üblichen. So \nsieht § 3 Abs. 4 Nr. 1 a der Beitragssatzung für Fahrbahnen von Anliegerstraßen in \nWohngebieten eine maximale Breite von 5,50 m vor. Dasselbe gilt für den einseitigen \nGehweg von 1,50 m Breite.\n\n59\n\nAuch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung des F. Weges deutet auf eine \nuntergeordnete Verkehrsfunktion hin. Der F. Weg ist gegenüber den einmündenden \nStraßen \"A.\" und \"C. Straße\" nicht bevorrechtigt; es gilt die Regel rechts vor links. An \nder Einmündung des F. Weges in die A.straße, der L., ist das Zeichen 205, Vorfahrt \ngewähren (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b) der Straßenverkehrsordnung (- StVO -) und an der \nA.straße das Zeichen 306, Vorfahrtsstraße (§ 42 Abs. 2 StVO) angebracht. An der \nEinmündung des F. Weges in den U. Weg besteht keine besondere Vorfahrtsregelung, \nes gilt auch hier die Regel rechts vor links.\n\n60\n\nEine andere Verkehrsbedeutung des F. Weges ergibt sich auch nicht aus den \ntatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht.\n\n61\n\n Vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1985, a.a.O.\n\n62\n\nDer Kläger hat insoweit vorgetragen, der F. Weg werde von zahlreichen \nKraftfahrern zur Umgehung der Kreuzung A.straße/Le. Straße/V. Straße benutzt. Auf \nder V. Straße bildeten sich bei den Linksabbiegern in Richtung ... morgens häufig \nlange Schlangen. Deshalb werde versucht, diesen Punkt durch Abbiegen in den U. \nWeg und den F. Weg zu umgehen, um von letzterem in die A.straße einzubiegen. \nGegen die Benutzung dieser Ausweichmöglichkeit durch zahlreiche Fahrzeuge spricht, \ndaß die Fahrzeuge vom F. Weg nach links in die A.straße einbiegen müßten. Dies \ndürfte bei starkem Verkehr wegen des Vorranges der A.straße mit erheblichen \nSchwierigkeiten verbunden sein, so daß schon aus diesem Grunde diese Möglichkeit \nnur für wenige Fahrzeuge in Betracht kommt. Es liegen auch keine sonstigen \nAnhaltspunkte vor, die auf eine starke Benutzung des F. Wegs durch den \nDurchgangsverkehr hindeuten. Die vom Kläger angeregte Beweiserhebung durch \nAugenscheinseinnahme brauchte der Senat nicht durchzuführen. Eine solche \nBeweiserhebung ist nicht geeignet, die Frage der tatsächlichen Verkehrsbelastung des \nF. Weges zu klären. Denn im Rahmen einer nur kurze Zeit dauernden \nAugenscheinseinnahme können keine sicheren und ausreichenden Erkenntnisse über \ndie regelmäßig bestehende Verkehrsbelastung gewonnen werden.\n\n63\n\nAufgrund der Einstufung als Anliegerstraße haben die Anlieger von den Kosten der \nFahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung 50 % und von den Kosten des Gehweges \n60 % zu tragen. Danach ergibt sich ein von den Anliegern zu zahlender Gesamtbetrag \nvon 167.030,90 DM.\n\n64\n\nDieser ist auf die insgesamt erschlossenen Grundstücksflächen zu verteilen, die \nder Beklagte mit 32.063,00 Flächeneinheiten richtig ermittelt hat. Danach errechnet \nsich pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche ein Betrag von 5,21 DM. Für das \nGrundstück des Klägers, das im übrigen zutreffend in die Abrechnung einbezogen \nworden ist, ergibt sich daraus, der Betrag von 3.714,73 DM. In dieser Höhe erweist \nsich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die vom Beklagten eingelegte \nBerufung ist daher nur in Höhe eines Betrages von 158,14 DM als unbegründet \nzurückzuweisen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 \nAbs. 2, § 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-09-05/2-a-963-84","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-09-05/2-a-963-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315533","retrieved":"2026-07-09 03:48:01.544490+00:00"}}