{"status":"available","doknr":"OLD315532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1986:0905.2A3140.83.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1986-09-05","aktenzeichen":"2 A 3140/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxx, xxxStraße xxx, auf dem sich \nsein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden befindet. \nDurch Bescheid vom 11. April 1982 zog ihn der Beklagte zu kommunalen \nBenutzungsgebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser in die städtische \nEntwässerungsanlage heran und zwar in Höhe von 384,-- DM für das Jahr 1981 und \nin Höhe von 416,-- DM für das Jahr 1982. Dieser Heranziehung zur \nNiederschlagswassergebühr liegt der Maßstab der bebauten oder befestigten \nGrundstücksfläche zugrunde, die beim Kläger 640 qm beträgt. Nach den \nFeststellungen des Beklagten umfassen die bebaute Fläche 360 qm und die \nbefestigte Hoffläche 280 qm. Der Gebührensatz beläuft sich für 1981 auf 0,60 DM \nund für 1982 auf 0,65 DM je qm.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Mai 1982 bat der Kläger, ihm die auf die befestigte \nHoffläche entfallende Niederschlagswassergebühr \"im Zuge einer \nBilligkeitsentscheidung\" zu erlassen und machte geltend: Als Folge des \nStraßenausbaues (Anlegen eines erhöhten Gehweges zwischen seinem \nHofgrundstück und der Straßenfahrbahn) sei das zuvor vorhandene natürliche \nGefälle seiner Hoffläche zur Straße beseitigt worden; er sei gezwungen gewesen, \nauf eigene Kosten durch Installieren eines Einlaufschachtes auf seinem Grundstück \ndie Abflußmöglichkeit zum Straßensammelkanal wieder herzustellen. Von höher \ngelegenen Hofflächen der Nachbargrundstücke, die auch jetzt noch natürliches \nGefälle zur Fahrbahn hätten, fließe das Niederschlagswasser weiterhin in die \nöffentliche Kanalisation, ohne daß der Beklagte hierfür (hinsichtlich der Hoffläche) \nBenutzungsgebühren erhebe. Seine Gebührenheranziehung sei daher eine unbillige \nBenachteiligung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 1982 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, wobei er \nausführte, die Veranlagung sei gemäß der für die Ableitung von Niederschlagswasser \nanzuwendenden Satzungsregelung (§ 2 Abs. 7 der Gebührensatzung) erfolgt; eine \nUnbilligkeit liege somit nicht vor.\n\n5\n\nAufgrund eines weiteren Schreibens des Klägers vom 5. Juni 1982, in dem \ndieser um einen \"rechtsmittelfähigen Bescheid\" bat, erließ der Beklagte am 7. \nSeptember 1982 einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den \"Widerspruch vom 5. \nJuni 1982\" zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: \nDer nach der Gebührensatzung auf die Niederschlagswasserableitung \nanzuwendende Maßstab der bebauten oder befestigten Fläche sei ein nach § 6 Abs. \n3 Satz 2 KAG gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Befestigte Fläche im Sinne dieser \nSatzungsregelung seien die Flächen, auf denen das Niederschlagswasser nicht \nversickere, sondern durch entsprechende Leitungen dem städtischen Kanalnetz \nzugeführt werde. Bei Grundstücken, von denen infolge ihres Gefälles zur Straße das \nNiederschlagswasser auf die Straße abfließe und (erst) dort dem städtischen \nKanalnetz zugeführt werde, sei dieser satzungsmäßige Gebührentatbestand nicht \nerfüllt. Die Tatsache, daß bei diesen Grundstücken andere Gefälleverhältnisse \nvorlägen, begründe keine Gebührenbefreiung für den Kläger.\n\n6\n\nMit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger in seiner Klageschrift begehrt, \nden Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1982, sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 7. September 1982 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat das \nKlagebegehren so aufgefaßt, daß der Kläger beantragt hat,\n\n7\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 11. April 1982 betreffend \nRegenwassergebühren für 1981 und 1982 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. \nSeptember 1982 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat geltend gemacht: Nachbarn des Klägers, bei deren Hofflächen noch \nnatürliches Gefälle zur Straße bestehe, so daß das Niederschlagswasser ungehindert \nabfließe, könne er nicht zur Niederschlagswassergebühr bezüglich dieser Flächen \nheranziehen. Denn in diesen Fällen sei der satzungsmäßige Gebührentatbestand \nnicht verwirklicht, weil es an einer abwassertechnischen Verbindung \n(Grundstücksanschlußleitung) für das Ableiten des Niederschlagswassers der \nHofflächen fehle. Solange dies der Fall sei, bestehe kein Benutzungsverhältnis und \ndamit auch kein gebührenpflichtiger Tatbestand, der das Einleiten von \nNiederschlagswasser der Hoffläche in den städtischen Straßensammelkanal zum \nGegenstand habe.\n\n11\n\nDurch das dem Kläger am 14. Oktober 1983 zugestellte Urteil, auf dessen Inhalt \nverwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Berufung, zu deren Begründung der Kläger u.a. \nvorträgt: Das der streitigen Heranziehung zugrunde liegende Ortsrecht sei ungültig. \nDer Beklagte habe nämlich zu Unrecht bei der der Ermittlung des Gebührensatzes \n(0,60 und 0,65 DM) zugrunde liegenden Kalkulation die Niederschlagswassermenge \nderjenigen Anlieger nicht berücksichtigt, deren Niederschlagswasser infolge \nbestehenden natürlichen Gefälles ohne Grundstücksanschlußleitung in den \nStraßensammelkanal fließe. Diese Anlieger nähmen jedoch in gleicher Weise die \nöffentliche Abwasseranlage in Anspruch. Sie leiteten faktisch ihre \nNiederschlagswasser ein; infolgedessen bestehe im Ergebnis kein Unterschied zu \nihm, dem Kläger, der nur infolge Erhöhen des Gehweges einen Einlaufschacht habe \nherstellen müssen, um das Niederschlagswasser wie zuvor dem \nStraßensammelkanal zuleiten zu können. Ein Einbeziehen der befestigten Flächen \ndieser das natürliche Gefälle nutzenden Anlieger in die Gebührenkalkulation hätte \neinen niedrigeren Gebührensatz zur Folge gehabt. Wegen dieser unterschiedlichen \ngebührenrechtlichen Behandlung von entwässerungstechnisch gleichgelagerten \nSachverhalten verstoße die streitige Heranziehung auch gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG.\n\n13\n\nSeine Anfechtungsklage richte sich gegen die rechtswidrige Heranziehung als \nsolche; nur hilfsweise rüge er außerdem eine in der Heranziehung liegende sachliche \nUnbilligkeit.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 1983 \nabzuändern und den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 11. April 1982 \nbetreffend Regenwassergebühren für 1981 und 1982 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 7. September 1982 aufzuheben;\n\n16\n\n2. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg abzuändern und den \nBeklagten zu verpflichten, dem Kläger die Regenwassergebühren in Höhe von 384,-- \nDM für 1981 und in Höhe von 416,-- DM für 1982 zu erlassen sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 7. September 1982 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, daß er das Begehren so aufgefaßt habe, daß der vom Kläger \ngestellte Antrag auf Erlaß der Niederschlagswassergebühr gegen den \nHeranziehungsbescheid als solchen gerichtet und nicht nur als Antrag auf Erlaß \nwegen sachlicher Unbilligkeit aufzufassen gewesen sei. Sowohl im Heranziehungs- \nals auch im Widerspruchsverfahren sei allerdings zugleich geprüft worden, ob ein \nAnspruch auf Gebührenerlaß wegen sachlicher Unbilligkeit bestehe. Er, der Beklagte, \nhabe daher die Klage als Anfechtungsklage gegen die Heranziehung aufgefaßt. Das \nklageabweisende Urteil sei zu Recht ergangen, so daß die Berufung keinen Erfolg \nhaben könne. Bei Aufstellen der Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) seien nur \ndie Abwassermengen der bebauten und befestigten Flächen berücksichtigt worden, \ndie über eine unmittelbare abwassertechnische Verbindung Niederschlagswasser in \nden Straßensammelkanal einleiten. Das sei bei dem Kläger bezüglich der Hofflächen \nder Fall. Bei den vom Kläger erwähnten Nachbargrundstücken fließe jedoch wegen \ndes auch jetzt noch bestehenden natürlichen Gefälles das Niederschlagswasser der \nHoffläche über den angrenzenden Gehweg auf die Fahrbahn ab. Diese Grundstücke \nseien insoweit (Entwässern der befestigten Hoffläche) nicht mit einer eigenen \nabwassertechnischen Verbindung (Grundstücksanschluß an den \nStraßensammelkanal) angeschlossen. Diese Entwässerungssituation habe vor \nAnlegen des Gehweges auch beim Kläger bestanden; deshalb werde er nunmehr \nerstmalig zur Benutzungsgebühr bezüglich der befestigten Hoffläche \nherangezogen.\n\n20\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat zu der Streitsache nicht Stellung \ngenommen.\n\n21\n\nSämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des \nParteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die Gerichtsakten, ferner auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDie in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.\n\n26\n\nAllerdings hat der anwaltlich vertretene Kläger in der Klageschrift vom 6. \nOktober 1982 lediglich beantragt, den (nur) einen Billigkeitserlaß ablehnenden \nBescheid vom 25. Mai 1982 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid \nvom 7. September 1982 aufzuheben. Eine Änderung des Klageantrages im ersten \nRechtszug ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn das Verwaltungsgericht \ngleichwohl das Klagebegehren dahin deutete, daß der Grundbesitzabgabenbescheid \nvom 11. April 1982 hinsichtlich der Regenwassergebühr angefochten werden sollte, \nhätte es nahegelegen, auf eine entsprechende Berichtigung des Klageantrages \nhinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren \nausdrücklich (auch) beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. April 1982 \nbetreffend Regenwassergebühren für 1981 und 1982 aufzuheben. Hierin liegt eine \nKlageänderung in Form der Klageerweiterung, die zulässig ist, weil ihr der Beklagte \njedenfalls mit seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1985 zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 \nVwGO). Mit diesem Schriftsatz hat der Beklagte ferner vorgetragen, er habe den \nAntrag des Klägers auf Erlaß der Kanalbenutzungsgebühren aus Billigkeitsgründen \nauch als Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid angesehen. Damit hat der \nBeklagte den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1982 jedenfalls nachträglich \ndahin ergänzt, daß (auch) der (angenommene) Widerspruch des Klägers gegen den \nHeranziehungsbescheid vom 11. April 1982 zurückgewiesen werden sollte. Das nach \n§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist somit durchgeführt \nworden.\n\n27\n\nDie Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die durch den Bescheid vom \n11. April 1982 erfolgten Heranziehungen zur Regenwassergebühr für 1982 und 1983 \nrechtmäßig sind.\n\n28\n\nRechtsgrundlage dieses Heranziehungsbescheides für 1982 und 1983 ist die \nSatzung der Stadt xxx über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von \nGrundstücken vom 17. Dezember 1980 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom \n17. Dezember 1981 - EGS -. Gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen im \nHinblick auf ihre hier anzuwendenden Bestimmungen weder formelle noch \nmaterielle Bedenken. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EGS erhebt die Stadt xxx für die \nInanspruchnahme ihrer öffentlichen Grundstücksentwässerungsanlage \n(Abwasseranlage) Benutzungsgebühren, und zwar für die Ableitung von \nSchmutzwasser und Niederschlagswasser jeweils getrennte Gebühren. \nGebührenmaßstab für die Schmutzwasserableitung ist die dem Grundstück \nzugeführte Frischwassermenge (Frischwasser- oder Wasserverbrauchsmaßstab). Die \nhier allein streitige Gebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser \n(Regenwasser) bemißt sich gemäß § 2 Abs. 7 EGS nach dem Maßstab der bebauten \nund befestigten Grundstücksfläche \"von der Niederschlagswasser in die öffentliche \nAbwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche).\" Die Gebühr beträgt \nje qm angeschlossene Grundstücksfläche ab 1. Januar 1981 0,60 DM und ab 1. \nJanuar 1982 0,65 DM. Mit der durch die Satzung vom 17. Dezember 1980 erfolgten \nEinführung einer getrennten Maßstabsregelung (Schmutzwasser einerseits, \nNiederschlagswasser andererseits) anstelle des bis dahin auch auf die \nNiederschlagswassereinleitung angewandten Wasserverbrauchsmaßstabes sind \netwaige früher bestehende Zweifel an der Gültigkeit des auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung anzuwendenden Gebührenmaßstabes von \nvornherein ausgeräumt.\n\n29\n\nGegen die Ermittlung der Gebührensätze von 0,60 und 0,65 DM für die \nBemessung der Niederschlagswassergebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. \nWie sich aus der der Beschlußfassung durch den Rat zugrunde liegenden \nBerechnungsgrundlage (Gebührenkalkulation) ergibt, sind von den Gesamtkosten \nder Niederschlagswasserbeseitigung etwa 32% für die Ableitung des \nNiederschlagswassers von öffentlichen Verkehrsflächen in Abzug gebracht worden; \ndie zur Niederschlagswassergebühr herangezogenen Grundstückseigentümer werden \ndaher mit diesem Kostenanteil nicht belastet.\n\n30\n\nDie Ermittlung der für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr \nfestgesetzten Gebührensätze (0,60 und 0,65 DM) ist auch im übrigen \nrechtsfehlerfrei. Zwar war im Zeitpunkt der Kalkulation des Gebührensatzes von 0,60 \nDM die Summe der an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossenen \nbebauten und befestigten Grundstücksflächen noch nicht ermittelt. Die vom \nBeklagten versandten Fragebögen, in denen der Grundstückseigentümer seine an \ndie städtische Entwässerungsanlage angeschlossenen bebauten und befestigten \nFlächen anzugeben hatte, gingen erst im Laufe des Jahres 1981 beim Beklagten ein, \nso daß er bis dahin auf verhältnismäßig grobe Schätzungen, sowie auf \nErfahrungswerte von benachbarten Städten angewiesen war, was die \nGebührenkalkulation für das Jahr 1981 mit einem nicht unerheblichen \nUnsicherheitsfaktor belastete; denn der Ortsgesetzgeber muß bei Kalkulation des \nGebührensatzes die für seine eigene Gemeinde maßgeblichen örtlichen Verhältnisse \nermitteln. Im Zusammenhang mit dem Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG) kommt es zwar auf die Verhältnisse bei der Billigung der \nGebührenkalkulation durch den Rat einschließlich der zu dieser Zeit bestehenden \nUnsicherheitsfaktoren an und nicht auf spätere Erkenntnisse.\n\n31\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Gemeindehaushalt \n(Gemht) 1983, 113 = Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 268 = \nStädte- und Gemeinderat (StGR) 1982, 240 = Zeitschrift für kommunale Finanzen \n(ZKF) 1983, 112.\n\n32\n\nGleichwohl empfiehlt es sich für den Regelfall bei Umstellung des \nBemessungssystems auf getrennte Maßstäbe zunächst das Vorliegen verläßlicher \nUnterlagen abzuwarten. Hier hatte der Beklagte bei der für die Beschlußfassung \ndurch den Rat angefertigten Gebührenkalkulation für das Jahr 1981 jedoch nicht nur \ndas Zahlenmaterial von Nachbargemeinden mit im wesentlichen gleichgelagerten \nörtlichen Verhältnissen zur Verfügung, sondern auch Unterlagen, die einigen \nAufschluß über die eigenen örtlichen Verhältnisse gaben, wie etwa Datenmaterial \nüber die Kosten der Regenwasserableitung und den prozentualen Anteil dieser \nKosten an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung. Dieses Datenmaterial \nreichte insgesamt aus, um in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \ngenügenden Weise den Gebührenbedarf und das Gebührenaufkommen für 1981 \nveranschlagen zu können. Dies wird auch durch die Gebührenkalkulation für das Jahr \n1982 bestätigt. Hiernach stimmen nämlich die im Jahre 1981 von den \nGrundstückseigentümern übermittelten Flächenangaben mit der im Vorjahr (Ende \n1980) vom Beklagten veranschlagten Größe der angeschlossenen bebauten und \nbefestigten Flächen des Stadtgebietes im wesentlichen überein.\n\n33\n\nEbensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des ab 1. \nJanuar 1982 geltenden höheren Gebührensatzes von 0,65 DM/qm für die \nNiederschlagswassergebühr. Die Anhebung um 0,05 DM beruht darauf, daß der \nBeklagte bei Aufstellen der Gebührenbedarfsberechnung für 1982 den für 1981 \nzugrunde gelegten Zinssatz von 6% (kalkulatorischer Zins für das aufgewandte \nKapital) als zu niedrig erachtete und ihn deshalb auf 7% angehoben hat, was im \nHinblick auf das allgemeine Zinsniveau des Jahres 1981 unbedenklich \nerscheint.\n\n34\n\nVgl. zum Ansatz eines solchen einheitlichen kalkulatorischen Zinses für das \naufgewandte Kapital: Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, aaO; \nBauernfeind/Zimmermann, KAG NW, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 27.\n\n35\n\nDer Senat übersieht nicht, daß sich nach Auswertung sämtlicher von den \nGrundstückseigentümern zurückgesandten Fragebögen Daten ändern können, die \nder Gebührenkalkulation 1982 zugrunde gelegen haben. Das wird zwar den Rat der \nStadt xxx veranlassen, die dann anstehende Gebührenbedarfsberechnung daraufhin \nzu überprüfen. Sollten sich erhebliche Abweichungen ergeben, berührt dies aber \nnicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1982. \nDenn die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der voraussichtlichen Kosten und der \nMaßstabseinheiten, sowie des aus ihnen ermittelten Gebührensatzes richtet sich - \nwie bereits ausgeführt - nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt der \nVeranschlagung.\n\n36\n\nEntgegen den Einwendungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung \nergeben sich auch nicht deshalb Bedenken gegen die Gebührenkalkulation, weil bei \neinigen Grundstückseigentümern das Niederschlagswasser der befestigten Hoffläche \nnicht über eine Grundstücksanschlußleitung zum Straßensammelkanal, sondern über \ndas natürliche Gefälle zur Straße abfließt und dort über Straßengullies in die \nFahrbahnentwässerung gelangt, die über denselben Mischwasserkanal erfolgt, der \nauch die Grundstücksabwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) aufnimmt. Wie \nder Beklagte hierzu unwiderlegt und glaubhaft vorgetragen hat, ist die Summe der \nbefestigten Flächen, die im Stadtgebiet auf diese Weise mittels natürlichen Gefälles \nüber die Straßenentwässerung ihr Niederschlagswasser in Straßensammelkanäle \nabfließen lassen, so gering, daß auch deren Berücksichtigung die Höhe des \nGebührensatzes nicht hätte beeinflussen können. Davon abgesehen hat der \nBeklagte mit einem Anteil von 32% für das Entwässern der öffentlichen \nVerkehrsflächen diesen Kostenanteil, der den Gebührenhaushalt nicht belastet, so \nreichlich bemessen, daß Kosten der Beseitigung des von einigen Hofgrundstücken \nauf die Fahrbahn abfließenden Niederschlagswassers hierbei mit erfaßt sind. Die zur \nNiederschlagswassergebühr herangezogenen Grundstückseigentümer werden \ninfolgedessen mit diesen Kosten keinesfalls belastet.\n\n37\n\nIm übrigen wäre der Beklagte auch nicht verpflichtet, das über die \nFahrbahnentwässerung abfließende Niederschlagswasser angrenzender Hofflächen \nin die Gebührenkalkulation einzubeziehen und damit von einer größeren zu \nentwässernden Gesamtfläche des Gemeindegebietes auszugehen. Mit seinem \ngegenteiligem Vorbringen übersieht der Kläger, daß der in seiner Straße \n(Dxxxstraße des Ortsteils xxx) verlegte Mischwasserkanal rechtlich zwei voneinander \nzu unterscheidenden Einrichtungen dient und infolgedessen verschiedenen Zwecken \ngewidmet ist.\n\n38\n\nEinmal dient der Kanal der Fahrbahnentwässerung und ist insoweit rechtlich \nBestandteil des Straßenkörpers der Dxxxstraße (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 a Straßen- und \nWegegesetz des Landes NW - StrWG - jetzt gültig in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. August 1983, GV NW 306). Die hierdurch entstehenden \nKosten für Unterhaltung des Kanals und Beseitigung des \nFahrbahnoberflächenwassers werden aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert, \nsomit nicht durch das Aufkommen aus der von den Grundstückseigentümern zu \nentrichtenden (hier allein streitigen) Niederschlagswassergebühr. Diese \nFahrbahnentwässerungskosten sind nach dem bereits Ausgeführten bei der \nGebührenkalkulation in Höhe von 32% der Gesamtkosten für die \nNiederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden.\n\n39\n\nZum anderen ist der in der Straße vor dem Grundstück des Klägers liegende \nMischwassersammelkanal Bestandteil der städtischen \nGrundstücksentwässerungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1, 2 der Satzung der Stadt \nxxx über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche \nEntwässerungsanlage vom 21. Dezember 1971 Entwässerungssatzung - ES -. \nInsoweit ist der in der Straße verlegte Kanal als Folge dieser ortsrechtlichen \nRegelung zugleich für die Zwecke der Entwässerung angrenzender, an die städtische \nEntwässerungsanlage angeschlossener Grundstücke gewidmet. Die der Stadt durch \nBetreiben ihrer Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Kosten sind nach § \n6 Abs. 1 und 2 KAG bei Ermittlung und Festsetzung des Gebührensatzes für die \nNiederschlagswassergebühr zugrunde zu legen. Da das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der städtischen \nGrundstücksentwässerungsanlage (i.S. von § 1 ES) in der Regel decken soll (§ 6 Abs. \n1 Satz 1 und 3 KAG), hat die Stadt xxx den Gebührensatz so zu bemessen, daß die \nGesamtheit der Gebührenpflichtigen diese Kosten trägt.\n\n40\n\nGebührenpflichtig sind jedoch nur Benutzer der städtischen \nEntwässerungsanlage; das sind diejenigen, deren Grundstücksabwasserleitungen in \neiner den Anforderungen des Ortsrechts entsprechenden Weise an den der \nEntwässerung angrenzender Grundstücke bestimmten Straßensammelkanal \n(leitungsmäßig) angeschlossen sind und über diese leitungsmäßige Verbindung \nAbwasser (Niederschlags- oder Schmutzwasser) einleiten. Hierzu gehört der Kläger \n(auch) mit seinen Hofflächen, die über den auf dem Grundstück von ihm installierten \nEinlaufschacht entwässert werden. Solange das auf der Hoffläche des Klägers \nniedergehende Regenwasser infolge des natürlichen Gefälles auf die Straße lief und \ndort zusammen mit dem auf der Straße niedergehenden Niederschlagswasser über \nStraßenabläufe (Straßengullies) in den in der Straße verlegten Kanal gelangte, war \nder Kläger nicht im Rechtssinne an die städtische Entwässerungsanlage \nangeschlossen. Es fehlte nämlich an einer abwassertechnischen Verbindung \nzwischen dem Grundstück und der städtischen Entwässerungsanlage, d.h. einer \nVerbindung, die ihrer Funktion und Bestimmung nach dem Transport von \nGrundstücksabwässern zur gemeindlichen Abwasseranlage diente.\n\n41\n\nVgl, Urteil des Senats vom 14. Juli 1975 - II A 502/73 -, OVGE 31, 162 (163) = \nRecht der Landwirtschaft (RdL) 1976, 52.\n\n42\n\nDem Kläger kamen lediglich das ohnehin vorhandene Gefälle seiner Hoffläche \nund die Straßenoberfläche zugute. Unter diesen Umständen handelte es sich seiner \nZeit auch nicht um einen mittelbaren Anschluß, d.h. um eine abwassertechnische \nVerbindung des Grundstücks mit der städtischen Entwässerungsanlage durch die \nMitbenutzung einer fremden Anschlußleitung (§ 10 Abs. 2 ES).\n\n43\n\nVgl. das o.a. Urteil des Senats vom 14. Juli 1975, aaO.\n\n44\n\nDie Entwässerungssituation war vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß \nRegenwasser von einem nicht angeschlossenen Grundstück ohne eine hierzu \nbestimmte Vorrichtung auf ein angeschlossenes Grundstück (hier: das \nStraßengrundstück) lief. Eine solche Situation braucht in der Gebührenkalkulation \nnicht - weder bei der Ermittlung der Kosten der Regenwasserbeseitigung noch bei \nder Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen bebauten und \nbefestigten Grundstücksflächen - berücksichtigt zu werden.\n\n45\n\nDaß sich die Entwässerungssituation des klägerischen Grundstückes infolge des \nAusbaus der Straße verändert hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden \nGebührenrechtsstreits unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß das \nNiederschlagswasser seiner Hoffläche nunmehr mittels einer leitungsmäßigen \nVerbindung vom Grundstück zum städtischen Straßensammelkanal abgeleitet wird, \ndie auf jeden Fall die Voraussetzungen des § 10 ES erfüllt. Ob der Kläger zum \nAnlegen des Einlaufschachtes wegen des unterbrochenen Gefälles gezwungen war, \nist rechtlich bedeutungslos. Das für das Benutzungsgebührenrecht maßgebliche \nTatbestandselement der Willentlichkeit der Benutzung stellt nicht auf die Motivation \ndes Willens ab, sondern nur darauf, daß eine (bewußte) Inanspruchnahme der \nLeistung der gemeindlichen Einrichtung vorliegt (hier Entwässern der Hoffläche \ndurch die städtische Grundstücksentwässerungsanlage).\n\n46\n\nNach alledem hat der Kläger im hier streitigen Veranlagungszeitraum (1981 und \n1982) den Gebührentatbestand (Niederschlagswasserbeseitigung) auch unter \nZugrundelegen der befestigten Hoffläche von 280 qm erfüllt, so daß die \nGebührenheranziehung bezüglich dieser Fläche rechtmäßig ist. Seine mit dem \nHauptantrag erhobene Anfechtungsklage bleibt daher erfolglos.\n\n47\n\nDie Klage ist auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag unbegründet. Denn der \nBeklagte ist nicht verpflichtet, die streitige Gebühr ganz oder teilweise aus \nBilligkeitsgründen zu erlassen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 163 \nAbgabenordnung 1977 (AO 1977) können Abgaben niedriger festgesetzt werden, \nwenn die Erhebung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine \nsolche Unbilligkeit kann sich aus der Person des Abgabepflichtigen (z.B. \nExistenzgefährdung infolge der Abgabenerhebung) oder aus der Natur der Sache \nergeben, d.h. dann wenn die Abgabenerhebung in einem Einzelfall, der einen \ngesetzlichen Abgabentatbestand erfüllt, mit dem Sinn und Zweck des \nAbgabengesetzes unvereinbar ist und dadurch den Wertungen des Gesetzgebers \nzuwiderläuft. Gründe für eine persönliche Unbilligkeit sind hier nicht geltend \ngemacht und in Anbetracht des verhältnismäßig niedrigen Abgabenbetrages auch \nnicht anzunehmen, so daß nur eine sogenannte sachliche Unbilligkeit in Betracht \nkommen könnte. Der Beklagte hat jedoch ermessensfehlerfrei das Vorliegen einer \nsachlichen Unbilligkeit verneint. Nach dem Vorbringen des Klägers sieht dieser eine \nUnbilligkeit darin, daß er - anders als Nachbarn, die ihre Hoffläche ohne \nGrundstücksanschlußleitung mittels vorhandenen natürlichen Gefälles entwässern - \nzur Niederschlagswassergebühr herangezogen wird. Hierin liegt jedoch keine den \nWertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufende oder dem Sinn und Zweck, der hier \nangewandten Gebührenvorschriften widersprechende Abgabenbelastung. Den \nWertungen des Gesetzgebers - des Landesgesetzgebers und des Ortsgesetzgebers - \nentspricht es nicht, daß ein Grundstückseigentümer, der den Gebührentatbestand \nverwirklicht, die Gebühr deshalb nicht zahlt, weil er ohne eine \nStraßenbaumaßnahme der Gemeinde die öffentliche Einrichtung nicht hätte in \nAnspruch nehmen müssen. Die Ursachen für die Notwendigkeit eines \nRegenwasseranschlusses mögen im Hinblick auf etwaige Entschädigungsansprüche \ngegenüber dem Träger der Straßenbaulast von Bedeutung sein; sie beeinflussen \njedoch nicht das Gebührenschuldverhältnis zwischen dem angeschlossenen \nGrundstückseigentümer und dem Träger der Abwasseranlage. Die Heranziehung des \nKlägers zur Niederschlagswassergebühr ist somit sachlich nicht unbillig.\n\n48\n\nDie Berufung war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden \nKostenentscheidung zurückzuweisen.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach §§ 132 \nAbs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-09-05/2-a-3140-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-09-05/2-a-3140-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315532","retrieved":"2026-07-09 03:48:01.446919+00:00"}}