{"status":"available","doknr":"OLD315541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1986:0701.12A2511.84.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"12 A 2511/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger schlossen am 5. Oktober 1982 einen notariellen Kaufvertrag über \nden Ankauf des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur 15, 15, Flurstück 669 in xxx. Im \nKaufvertrag wurde der beurkundende Notar beauftragt, unter anderem die \nerforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Negativbescheinigungen \neinzuholen. Die Kosten hierfür sollten die Kläger übernehmen. Unter dem 8. Oktober \n1982 beantragte der Notar beim Beklagten die Prüfung hinsichtlich etwaiger \nzustehender Vorkaufsrechte. Unter dem 21. Oktober 1982 stellte der Beklagte ein \nZeugnis darüber aus, daß ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesbaugesetzes (BBauG) bestehe, die Ausübung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 \nbzw. Abs. 3 BBauG jedoch ausgeschlossen sei. Weiterhin bestätigte er, daß das \nGrundstück weder im Sanierungsgebiet noch im Entwicklungsbereich gelegen sei \nund kein Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe. Nachdem der \nBeklagte für die Ausstellung dieses Zeugnisses zunächst eine Gebühr über 30,-- DM \ngeltend gemacht hatte, erhob er mit Bescheid vom 5. Oktober 1983 unter \nAufhebung seines früheren Bescheides eine Gebühr von 15,-- DM zuzüglich 0,80 DM \nPorto. Den Widerspruch der Kläger vom 31. Oktober 1983 wies der Beklagte mit \nBescheid vom 14. November 1983 zurück.\n\n3\n\nMit der am 13. Dezember 1983 erhobenen Klage haben die Kläger geltend \ngemacht: Die Einräumung und Ausübung von Vorkaufsrechten liege ausschließlich \nim öffentlichen, nicht aber in ihrem eigenen privaten Interesse. Deshalb könne für \ndie Ausstellung von Negativattesten keine Gebühr erhoben werden. Hinzu komme, \ndaß aufgrund der Feststellung, die Voraussetzungen für die Ausübung des \nVorkaufsrechts seien nicht gegeben, eine Einschränkung der Privatautonomie nicht \nzulässig sei. In diesem Fall dürfe der Bürger auch nicht über eine Verwaltungsgebühr \nbelastet werden.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 5. Oktober 1983 und 14. November 1983 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil \nstattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß für die Erteilung \nvon Zeugnissen der hier gegebenen Art keine Gebühr erhoben werden dürfe. Diese \nTätigkeit werde nicht im wesentlichen im Interesse einzelner, sondern ausschließlich \nim öffentlichen Interesse vorgenommen, das Vorkaufsrecht dürfe nämlich nur \nausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des \nBeklagten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des \nVerfahrens VG Düsseldorf 13 K 1044/83 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die \nAusstellung der Bescheinigung über die der Stadt zustehenden Vorkaufsrechte vom \n21. Oktober 1982 ist die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt xxx vom 26. Januar \n1971 in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712). Nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 dieser \nVerwaltungsgebührenordnung werden für Amtshandlungen, die auf Veranlassung \nder Beteiligten von städtischen Organen im Interesse einzelner vorgenommen \nwerden, Gebühren nach Maßgabe des zugehörigen Tarifs erhoben. Dieser sieht nach \nseiner Nr. 1 für die Ausstellung von Zeugnissen vorliegender Art einen \nGebührenrahmen von 1,00 bis 30,00 DM vor. Die damit etwa in der Mitte des \nvorgesehenen Gebührenrahmens liegende Gebühr ist weder dem Grunde noch der \nHöhe nach zu beanstanden.\n\n18\n\nZunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die Ausstellung der maßgeblichen \nBescheinigung eine Amtshandlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten darstellt \nmit der Folge, daß das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. \nNovember 1971 (GV NW S. 354) i.V.m. der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung nicht anwendbar ist. Die in der Bescheinigung des \nBeklagten liegende Erklärung, daß ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder \nnicht ausgeübt wird, fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Das im \nvorliegenden Rechtsstreit im Vordergrund stehende gemeindliche Vorkaufsrecht \nnach dem Bundesbaugesetz dient u.a. der Sicherung der Bauleitplanung. Die \nEntscheidung der Stadt, ob sie dieses Recht ausüben will, ist Teil ihrer zum \nKernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörenden Planungshoheit. Diese \nSelbstverwaltungsangelegenheiten nimmt das Gebührengesetz gemäß seinem § 1 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2.1 ausdrücklich von seiner Geltung aus.\n\n19\n\nNach den genannten Vorschriften ist eine Amtshandlung gebührenpflichtig, wenn \nsie von dem als gebührenpflichtig Herangezogenen beantragt worden ist bzw. diesen \nunmittelbar begünstigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n20\n\nIm Hinblick auf die Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom 5. Oktober \n1982 ist davon auszugehen, daß der beurkundende Notar die Erteilung der \nNegativatteste auch im Auftrag der Kläger beantragt hat. Darüber hinaus werden \ndie Kläger durch die erteilten Zeugnisse unmittelbar begünstigt. Die Erteilung einer \nBescheinigung nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG erfolgt nämlich entgegen ihrer Ansicht \njedenfalls auch zum Vorteil der am Kaufvertrag über ein Grundstück Beteiligten. \nDies folgt bereits daraus, daß nach § 24 Abs. 5 Satz 2 BBauG das Grundbuchamt bei \nVeräußerungen den Erwerber nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm \ndie Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. \nDieser Nachweis wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das von der Gemeinde \nauszustellende Zeugnis erbracht, das als Verzicht auf die Ausübung des \nVorkaufsrechts gilt.\n\n21\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1981 - 2 S 1/80 -, BWNotZ \n1982, 175; dazu kritisch Haiduk, BayVBl 1983, 76 ff.\n\n22\n\nDiese unmittelbare Begünstigung der Kläger wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, daß die der Erteilung eines Zeugnisses nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG \nvorgeschaltete Prüfung der Gemeinde, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie \ndieses ggf. ausüben will, überwiegend der Sicherung der gemeindlichen \nBauleitplanung dient. Dieses mit dem Einsatz des Instruments des Vorkaufsrechts \nverfolgte Ziel der Sicherung und Durchführung der Planung, der Baulandbeschaffung, \nder Verhinderung von Bodenpreissteigerungen und Bodenspekulation sowie der \nVermeidung von Enteignungen stellt nämlich nicht die gebührenpflichtige \nAmtshandlung dar. Diese ist vielmehr ausschließlich die auf Antrag erfolgte Erteilung \ndes Zeugnisses über die Nichtausübung der Vorkaufsrechte. Die Erteilung dieser \nBescheinigung ist nicht Teil der Prüfung und Entscheidung über die Ausübung des \nVorkaufsrechts, wenn sich auch das Ergebnis der Prüfung in dem Zeugnis \nniederschlägt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG nunmehr \ndie Gemeinde ausdrücklich verpflichtet, auf Antrag ein Zeugnis auszustellen, \nwährend § 24 BBauG in der Fassung vom 23. Juni 1960 eine entsprechende \nRegelung noch nicht enthielt. Aus diesem Grund können sich die Kläger auch nicht \nauf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n26. Oktober 1967\n\n23\n\n- 3 A 75/67 -, OVGE 23, 263 ff. = KStZ 1968, 97 ff.,\n\n24\n\nberufen, ganz abgesehen davon, daß diesem Urteil noch eine \nGebührenpflichtigkeit nach § 6 PrKAG zugrunde gelegen hat, wonach eine \nGebührenpflicht nur für Amtshandlungen begründet werden konnte, die im \nwesentlichen im Interesse einzelner erfolgten.\n\n25\n\nVgl. Bauernfeind-Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., 1979, § 5 Rdnr. 7.\n\n26\n\nHinzu kommt schließlich, daß einer Gebührenerhebung ganz allgemein nicht \nentgegensteht, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar \nausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 46.77 -, Buchholz 401.8 Nr. 10; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1981, a.a.O..\n\n28\n\nDie auch im übrigen keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Gebühr ist \nauch hinsichtlich der - von den Klägern nicht gerügten - Höhe nicht zu beanstanden. \nInsbesondere entspricht der erhobene Betrag von 15,-- DM dem für die \nKonkretisierung einer Rahmengebühr maßgeblichen Äquivalenzprinzip\n\n29\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 7. April 1978 - 2 A 98/76 -.\n\n30\n\nAngesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes dürfte der Beklagte unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß das Zeugnis vom 21. Oktober 1982 zwei für \ndie Kläger bedeutsame und jeweils gebührenpflichtige Erklärungen ausweist, eine \nGebühr von annähernd der Hälfte des vorgesehenen Gebührenrahmens \nanfordern.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. \n2, 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-07-01/12-a-2511-84","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1986-07-01/12-a-2511-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315541","retrieved":"2026-07-09 03:48:02.295146+00:00"}}