{"status":"available","doknr":"OLD315582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1985:1217.20A831.83.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"20 A 831/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 1980 \nund des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 9. April 1981 \nverpflichtet, die Klägerin auf deren Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnkomplexe in xxx mit etwa 850 \nWohnungen. Seit 1935 versorgt sie die Bewohner - heute etwa 2.400 - mit \nTrinkwasser aus eigenen Brunnenanlagen, die sich auf den Grundstücken Rxxx Straße \n1 und 2, Gxxxweg 1 und 21 sowie Vxxx Straße 198 befinden.\n\n3\n\nAuf entsprechende Anträge vom 20. Juni 1966 erteilte ihr der Beklagte durch \nBescheide vom 7. September 1967 die bis zum 31. Dezember 1980 die befristete \nErlaubnis, mittels Rohrfilterbrunnen unterirdisches Wasser als Trink- und \nBrauchwasser auf den genannten Grundstücken zutagezufördern. Mit Schreiben vom \n9. April 1980 beantragte die Klägerin die unbefristete Verlängerung dieser \nErlaubnisse. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Dezember 1980 mit \nder Begründung ab, die Trinkwasserversorgung könne zweckmäßigerweise aus dem \nöffentlichen Netz sichergestellt werden; nur die ständig überwachte öffentliche \nWasserversorgung könne stets hygienisch einwandfreies Wasser garantieren. Den \nWiderspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident xxx durch Bescheid vom 9. \nApril 1981 zurück: Es könne offenbleiben, ob von der beabsichtigten \nGewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten \nsei; die im Ermessen der Wasserbehörde stehende Erlaubnis sei abzulehnen, weil \nangesichts der Erfahrungen früherer Jahre - in denen sich das von der Klägerin \ngeförderte Trinkwasser nicht immer als einwandfrei erwiesen habe - sowie der im \nFördergebiet bestehenden erheblichen Umweltbelastungen der Bezug von Wasser \naus dem öffentlichen Trinkwassernetz sicherer sei.\n\n4\n\nAm 8. Mai 1981 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: § 6 des \nGesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 16. Oktober 1976, BGBl. I S. 3017 (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) stehe der \nErteilung der beantragten Erlaubnisse nicht entgegen, da diese Bestimmung \nangebliche Gefahren, die sich erst aus der späteren Verwendung des geförderten \nWassers ergäben, nicht erfasse. Die Verwendung des in ihren Brunnen geförderten \nGrundwassers als Trinkwasser weise keine größeren Risiken auf als der Bezug von \nTrinkwasser aus dem Netz der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke xxx AG \n(GEW).\n\n5\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 1980 \nsowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 9. April \n1981 zu verpflichten, ihr entsprechend ihren Anträgen vom 9. April 1980 \nwasserrechtliche Erlaubnisse zu erteilen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, sie auf ihre Anträge vom 9. April 1980 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nweil die Gefahr einer Grundwasserverschmutzung nicht auszuschließen, der \nBezug von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sicherer sei.\n\n12\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat die Auffassung vertreten, die \nVersagung der begehrten Erlaubnisse sei auch aufgrund der nicht auszuschließenden \nGefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Nutzung des Grundwassers als \nTrinkwasser gerechtfertigt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen, das der Klägerin am 18. Januar 1983 zugestellt worden ist und auf \ndessen Inhalt Bezug genommen wird.\n\n14\n\nHiergegen hat die Klägerin am 9. Februar 1983 Berufung eingelegt. Sie vertieft \nihr erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, daß gegen die \nVerwendung des in ihren Brunnen geförderten Grundwassers als Trinkwasser \nBedenken aus hygienischer Sicht nicht bestünden.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr führt ergänzend aus, Gesundheitsgefahren für die Benutzer des Trinkwassers \nseien in die Entscheidung über die Erlaubniserteilung einzubeziehen. Das \nGrundwasser, dessen Förderung die Klägerin beabsichtige, sei mit einem hohen \nGefährdungsrisiko behaftet, da ihre Brunnen inmitten eines Stadtgebietes mit \nvielfach belastetem Boden lägen und zudem Änderungen der Fließrichtung des \nGrundwassers, wie sie bei Hochwasserführung des Rheins aufträten, die Förderung \nverschmutzten Wassers begünstigten.\n\n20\n\nMit Beschluß vom 25. November 1983 - ergänzt durch Beschluß vom 8. Januar \n1985 - hat der Senat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das \nvon der Klägerin in den in ihren Anträgen bezeichneten Brunnen geförderte \nGrundwasser den in der Verordnung über Trinkwasser und über Brauchwasser für \nLebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verordnung) vom 31. Januar 1975, BGBl. I S. 453 \nan die Beschaffenheit von Trinkwasser gestellten Anforderungen entspricht. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von Prof. Dr. xxx, \nDirektor des Hygiene-Instituts der Universität xxx, unter dem 22. Juni 1984 und 11. \nJuni 1985 erstellten schriftlichen Gutachten verwiesen.\n\n21\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten 14 L \n1751/81 (Verwaltungsgericht Köln) sowie der vom Beklagten und dem \nRegierungspräsidenten xxx vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; allerdings ist die Sache \nnicht spruchreif, so daß der Beklagte nur zu verpflichten ist, die Klägerin auf deren \nAnträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden (§ 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n24\n\nDas Vorhaben der Klägerin, Grundwasser in eigenen Brunnen zutagezufördern, \nbedarf gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Nr. 6 i.V.m. § 7 WHG einer Erlaubnis. § 33 Abs. \n1 Nr. 1 WHG macht die Erlaubnis nicht entbehrlich, weil er nur den eigenen Haushalt \ndes Entnehmenden, nicht aber die Entnahme zur Bedarfsdeckung mehrerer \nHaushalte freistellen will.\n\n25\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, Komm., 4. Aufl., § 33 WHG, Rdn. \n4; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Komm., Loseblattsammlung, Stand Januar 1985, § \n33 WHG, Rdnr. 8.\n\n26\n\nDen hiernach erforderlichen Erlaubnissen stehen zwingende Versagungsgründe \nnicht entgegen.\n\n27\n\nNach § 6 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten \nBenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine \nGefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch \nAuflagen verhütet oder ausgeglichen wird. Zu den Beeinträchtigungen des Wohls der \nAllgemeinheit, denen diese Vorschrift begegnen will, gehören jedoch nur \nBeeinträchtigungen der Wasserwirtschaft.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, NJW 1982, 745, 752; \nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220, 229 und \nBeschluß vom 22. November 1979 - 4 B 162.79 -, NJW 1980, 1406; Urteil des Senats \nvom 30. April 1985 - 20 A 1331/82 -.\n\n29\n\n§ 6 WHG schließt die Erteilung der Erlaubnis aus, wenn von der beabsichtigten \nBenutzung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. Als \nBenutzung umschreibt das Wasserhaushaltsgesetz in § 7 nur die unmittelbare \nEinflußnahme auf ein Gewässer. Diese erfaßt mögliche Beeinträchtigungen nicht, die \nsich erst aus der weiteren Verwendung des durch die Benutzung gewonnenen \nWassers ergeben können. Bei einer Auslegung, die diese weitere Verwendung in \nseinen Anwendungsbereich einbezöge, überschritte § 6 WHG die dem \nBundesgesetzgeber eingeräumte Gesetzgebungskompetenz, die nur die Ordnung \ndes Wasserhaushalts umfaßt (vgl. Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes); damit ist die \nBewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte \ngemeint.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 u.a. -, BVerfGE 15, 1, 15 \nund Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, aaO.\n\n31\n\nAngesichts dessen betrifft § 6 WHG diejenigen Beeinträchtigungen des Wohls \nder Allgemeinheit nicht, die sich aus der beabsichtigten Nutzung geförderten \nWassers als Trinkwasser ergeben können. Hierfür gilt vielmehr der zwingende \nVersagungsgrund des § 47 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979, GV NW S. 488; danach dürfen \nEntnahmen von Wasser, das unmittelbar der öffentlichen Trinkwasserversorgung \ndienen soll, nur erlaubt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden \nhygienischen und chemischen Anforderungen entspricht. Diese Vorschrift steht mit \nBundesrecht in Einklang. § 6 WHG erfaßt - wie dargelegt - die Abwehr von \nBeeinträchtigungen aus einer beabsichtigten Benutzung von Wasser als Trinkwasser \nnicht; angesichts dessen ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, \nwasserrechtliche Bestimmungen außerhalb des von § 6 WHG geregelten Bereichen \nder Wasserwirtschaft zu erlassen, die seuchen- und gesundheitspolizeilichen \nGesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. § 11 des Gesetzes zur Verhütung und \nBekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Bundes-Seuchengesetz - \nBSeuchenG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979, BGBl. I \nS. 2262).\n\n32\n\nVgl. auch Gieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 22.\n\n33\n\nDas von der Klägerin geförderte Wasser wird der \"öffentlichen \nTrinkwasserversorgung\" im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG zugeführt, da es dem \nallgemeinen Gebrauch dienen soll (§ 48 Abs. 1 Satz\"1 LWG). Hierfür reicht es aus, \nwenn im Gegensatz zu einer privaten und betrieblichen Eigenversorgung (z.B. durch \nHaus- oder Fabrikbrunnen) Dritte mit Wasser versorgt werden; ist dies der Fall, sind \nGröße und Bedeutung des Versorgungsgebietes ebenso unerheblich wie die die \nRechtsform der Belieferung.\n\n34\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. Januar 1967 - Nr. 169 VIII 65 -, BayVBl. 1967, 241, \n242; Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 6 WHG, Rdnr. 14 und § 19 WHG, Rdn. 10; \nGieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 38.\n\n35\n\n§ 47 Abs. 1 LWG ist Ausdruck einer Risikoabwägung, die auf eine Prüfung der \nWasserbeschaffenheit nur dort verzichtet, wo sich eine Gefahr aufgrund der Güte \ndes geförderten Wassers lediglich beim Entnehmenden selbst verwirklichen kann. \nDa jedoch die Klägerin mit dem von ihr geförderten Wasser etwa 2400 Personen \nversorgen will, muß dieses Wasser \"den jeweils geltenden hygienischen und \nchemischen Anforderungen\" (§ 47 Abs. 1 LWG) entsprechen. Ob dies der Fall ist, die \nbegehrten Erlaubnisse also schon aus Rechtsgründen nicht erteilt werden dürfen, ist \naufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu \nbeurteilen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 - 1 C 69.78 -, DVBl. 1982, 304, 305 \nm.w.N.\n\n37\n\nDanach sind die geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen im \nSinne des § 47 Abs. 1 LWG der Trinkwasser-Verordnung in der Fassung der \nVerordnung vom 1. August 1984 (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung), BGBl. I S. \n1036 zu entnehmen. Dem stehen Richtlinien des Rates der Europäischen \nGemeinschaften nicht entgegen.\n\n38\n\nDie Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1975 \nüber die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die \nTrinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften Nr. L 194/34 vom 25. Juli 1975) bezieht sich nicht auf die Förderung \nvon Grundwasser (Art. 1 der Richtlinie). Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 \nüber die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 229/11 vom 30. August 1980) erfaßt hingegen \nauch Grundwasser, soweit es - wie hier - für den menschlichen Gebrauch verwandt \nwird (Art. 2). Nach Art. 7 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten die für Wasser für \nden menschlichen Gebrauch geltenden Parameterwerte gemäß Anhang I der \nRichtlinie fest; dabei müssen u.a. die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte \nden in der Spalte \"Zulässige Höchstkonzentration\" aufgeführten Werten (Tabellen A \nbis E des Anhangs I) entsprechen oder darunter liegen. In Art. 18 der Richtlinie ist \nvorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungs- und \nRechtsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie und ihren Anhängen binnen \nzwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; die erforderlichen \nMaßnahmen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch der \nRichtlinie entspricht, sollen sie binnen fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe treffen \n(Art. 19). Dem ist die Bundesrepublik Deutschland bislang nicht nachgekommen; die \nam 4. Dezember 1985 im Bundeskabinett behandelte Neufassung der Trinkwasser-\nVerordnung, die noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, soll erst am 1. \nOktober 1986 in Kraft treten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei der Beurteilung, \nob den beantragten Erlaubnissen ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § \n47 Abs. 1 LWG entgegensteht, bereits jetzt die in den Tabellen A bis E des Anhangs \nI der Richtlinie vom 15. Juli 1980 enthaltenen Grenzwerte zugrunde zu legen \nwären.\n\n39\n\nNach Art. 189 Abs. 3 des EWG-Vertrages ist eine Richtlinie für die \nMitgliedstaaten, an die sie gerichtet wird, hinsichtlich des Ziels verbindlich; sie \nüberläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der \nInhalt der Richtlinie ist demgemäß für die Rechtssubjekte in den Mitgliedstaaten \nkein unmittelbar geltendes Recht; vielmehr wird durch die Richtlinie lediglich der \njeweilige Mitgliedstaat verpflichtet, ihren Inhalt in nationales Recht \numzusetzen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 3 C 12.82 -; Bleckmann, \nEuroparecht, 4. Aufl., S. 67, 68.\n\n41\n\nGleichwohl kann den EG-Richtlinien Außenwirkung zukommen: Es entspricht der \nständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich auch das \nBundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, daß es in Fällen, in denen ein \nMitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Inhalts einer EG-Richtlinie in \nnationales Recht nicht nachgekommen ist, diesem Mitgliedstaat ungeachtet des Art. \n189 Abs. 3 des EWG-Vertrages verwehrt ist, eine mit der Richtlinie in Widerspruch \nstehende nationale Vorschrift zum Nachteil eines Betroffenen anzuwenden; der \nBetroffene kann sich vielmehr in Ermangelung von fristgemäß erlassenen \nDurchführungsmaßnahmen des Mitgliedstaates auf Bestimmungen einer Richtlinie, \ndie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen \ninnerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 -, NJW 1982, 499, 500 und \nvom 10. April 1984 - Rs 14/83 -, NJW 1984, 2021, 2022; BVerwG, Beschluß vom 24. \nMai 1984 - 3 C 12.82 -; s. ferner Everling, Zum Vorrang des EG-Rechts vor \nnationalem Recht, DVBl. 1985, 1201, 1203, 1204; Klein, Neuere Entwicklungen des \nRechts der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1985, 900, 909 sowie Groeben-\nBoeckh-Thiesing-Ehlermann, Komm. zum EWG-Vertrag, 2. Band, 3. Aufl., Art. 189, \nRdn. 23.\n\n43\n\nUm eine derartige Außenwirkung geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die \nKlägerin beruft sich nicht auf Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli \n1980, sondern ist der Ansicht, daß die begehrten Erlaubnisse aufgrund der geltenden \nTrinkwasser-Verordnung zu erteilen sind, die jedenfalls hinsichtlich einzelner \nParameter für sie günstigere Grenzwerte enthält als in der EG-Richtlinie vorgesehen \n(z.B. im Hinblick auf Nitrat). Die in der EG-Richtlinie enthaltenen strengeren \nGrenzwerte können aber vor der - gegenwärtig nicht erfolgten - Umsetzung der \nRichtlinie in nationales Recht nicht entgegen der vorgenannten Rechtsprechung zu \nihren Lasten heran gezogen werden.\n\n44\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 3 C 12.82 -; Seidel, Die Direkt- \noder Drittwirkung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, NJW 1985, 517, 520 ff.; \nEverling, Zur direkten innerstaatlichen Wirkung der EG-Richtlinien: Ein Beispiel \nrichterlicher Rechtsfortbildung auf der Basis gemeinsamer Rechtsgrundsätze, in: \nFestschrift für Karl Carstens, 1984, S. 95, 108.\n\n45\n\nDa die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte begrenzte Befugnis eines \nBetroffenen, sich auf eine noch nicht innerstaatlich umgesetzte Richtlinie zu berufen, \nim Fäll der Klägerin nicht einschlägig ist und eine weitere Außenwirkung der \nRichtlinie vom 15. Juli 1980 nicht in Rede steht, kann die - streitige - Frage, ob eine \nsolche Außenwirkung im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland \nüberhaupt anzuerkennen ist, offenbleiben.\n\n46\n\nVerneinend BFH, Urteil vom 25. April 1985 - V R 123/84 -, NJW 1985, 2103; vgl. \ndazu Everling, aaO., DVBl. 1985, 1204; Magiera, Die Rechtswirkungen von EG-\nRichtlinien im Konflikt zwischen Bundesfinanzhof und Europäischem Gerichtshof, \nDÖV 1985, 937 ff. sowie Scheuing, Rechtsprobleme bei der Durchsetzung des \nGemeinschaftsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, EuR 1985, 229, 264 ff \n(insb. Fußnote 236a).\n\n47\n\nDie sonach für die Zulassung der Wasserförderung der Klägerin maßgeblichen \nhygienischen und chemischen Anforderungen der geltenden Trinkwasser-Verordnung \nergeben keinen zwingenden Versagungsgrund.\n\n48\n\nNach den Feststellungen des vom Senat eingeholten Gutachtens vom 22. Juni \n1984 bestehen - gemessen an den Anforderungen der geltenden Trinkwasser-\nVerordnung - auf Grund der mikrobiologischen und physikalisch - chemischen \nBefunde keine Bedenken gegen die Verwendung des in den Brunnen der Klägerin \ngeförderten Wassers als Trinkwasser. Die in § 1 der Trinkwasser-Verordnung an die \nHygiene des Wassers gestellten Anforderungen sind erfüllt. Die gemäß § 3 Satz 1 \nder Trinkwasser-Verordnung in Verbindung mit der Anlage 1 festgesetzten \nGrenzwerte für chemische Stoffe sind lediglich bei den Brunnen Gxxxweg 1 und 21 in \nbezug auf Sulfate überschritten; dies sieht der Gutachter jedoch als unbedenklich \nan: Der Grenzwert für Sulfate nach der Anlage 1 zur Trinkwasser-Verordnung gelte, \nwie sich aus der Fußnote zur Anlage ergebe, nicht für Wasser aus \ncalciumsulfathaltigem - d.h. gipshaltigem - Untergrund; die Wasserproben ergäben \njedoch, daß das Sulfat als Gips vorliege, während eine gesundheitliche \nBeeinträchtigung durch anderen Ionen zugeordnetes Sulfat ausgeschlossen sei. Das \nGutachten ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es entspricht den seit 1966 \nvorgenommenen Untersuchungen der Wasserqualität der Brunnen seitens des \nHygiene-Institutes der Universität xxx sowie des Institutes für Lebensmittel- und \nWasseruntersuchungen der Stadt xxx und stimmt in seiner Bewertung mit der \nEinschätzung des Gesundheitsamtes der Stadt xxx vom 6. Januar 1982 überein. Der \nSenat macht sich das Gutachten zu eigen.\n\n49\n\nDie vom Beklagten gegen das Gutachten erhobenen Einwände führen nicht zu \neinem anderen Ergebnis. Soweit er vorträgt, die starken Schwankungen in den \nKonzentrationen der Wasserinhaltsstoffe seien bedenklich, ist dies nicht geeignet, \ndie Feststellungen des Gutachtens zu erschüttern; die Inhaltsstoffe werden seit fast \n20 Jahren regelmäßig untersucht, ohne daß sich aus ihrer schwankenden \nKonzentration durchgreifende Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit des \nWassers ergeben hätten. Im übrigen hat der Gutachter hierzu unter dem 11. Juni \n1985 - vom Beklagten unwidersprochen - ergänzend ausgeführt, die Schwankungen \nder gemessenen Werte seien für sich gesehen nicht auffällig; sie entsprächen auch \nder Situation bei anderen xxx Brunnen. Soweit der Beklagte die fehlende Ermittlung \ndes Inhaltsstoffes Hydrogenkarbonat sowie des pH-Wertes und der Leitfähigkeit des \nWassers durch den Gutachter, dessen Heranziehung von Werten aus \nunterschiedlichen Probenreihen und die Nichtangabe der vom Gutachter gewählten \nAnalyseverfahren bemängelt, hat der Gutachter hierzu unter dem 11. Juni 1985 - \nnach Auffassung des Senats überzeugend - Stellung genommen; der Beklagte setzt \ndem nichts entgegen. Auch die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der erhöhten \nSulfatwerte in zwei Brunnen greifen nicht durch. Unabhängig davon, ob diese \nerhöhten Werte auf das Vorhandensein calciumsulfathaltigen Untergrundes - so der \nGutachter unter dem 15. August 1984 und das Institut für Lebensmittel- und \nWasseruntersuchungen der Stadt xxx (Beiakte 7 Blatt 14 Rückseite) - oder auf \nanthropogene Einflüsse (z.B. durch Abfallstoffe) - so der Beklagte - zurückzuführen \nist, kann nicht angenommen werden, daß sich aus ihnen ein zwingender \nVersagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ergibt. Der Gutachter hat unter dem \n22. Juni 1984 ausgeführt, daß das Sulfat als Gips vorliege und demgemäß - in \nÜbereinstimmung mit der Fußnote in der Anlage 1 zur Trinkwasser-Verordnung - \nnicht gesundheitsschädlich sei; dies hat er unter dem 11. Juni 1985 bestätigt. Seine \nAnsicht wird vom Gesundheitsamt der Stadt xxx uneingeschränkt geteilt; dieses hält \ndie Grenzwertüberschreitung bei Sulfat hinsichtlich der Anlage 1 zur Trinkwasser-\nVerordnung für zulässig, weil es sich offensichtlich um in gesundheitlicher Hinsicht \nunbedenkliches Calciumsulfat (Gips) handele. Aus den Ausführungen des Beklagten \nergibt sich hingegen nicht, welche gesundheitlichen Risiken sich aus den \nfestgestellten Sulfatwerten gleichwohl ergeben sollen. Soweit er auf einen im Jahre \n1982 angeblich aufgetretenen Fall einer Durchfallerkrankung nach Genuß von \nWasser aus einem Brunnen der Klägerin hinweist, kann dies, wie der Gutachter \nzutreffend ausführt, die verschiedensten Ursachen gehabt haben; im übrigen liegen \ndie Sulfatwerte des betreffenden Brunnens gerade nicht oberhalb des generellen \nGrenzwertes für Sulfat nach der geltenden Trinkwasser-Verordnung.\n\n50\n\nEine Überschreitung des Grenzwertes für Nitrat nach der Trinkwasser-\nVerordnung in der geltenden Fassung ließ sich in den Brunnen, für die die Klägerin \neine Fördererlaubnis begehrt, nicht feststellen. Ein zwingender Versagungsgrund im \nSinne des § 47 Abs. 1 LWG folgt auch nicht allein daraus, daß der Nitratgehalt in \neinzelnen Brunnen innerhalb des Grenzwertes der Anlage 1 zur Trinkwasser-\nVerordnung (90 mg/l) recht konstant relativ hohe Werte erreicht (50 mg/l). Zwar ist \nin der bereits genannten EG-Richtlinie vom 15. Juli 1980 für Nitrat eine zulässige \nHöchstkonzentration von 50 mg/l vorgesehen; dieser Grenzwert soll auch in die \ngeplante Neufassung der Trinkwasser-Verordnung - jedenfalls grundsätzlich - \nübernommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der gegenwärtig noch \ngeltende und für das Gericht maßgebliche Grenzwert von 90 mg/l nach der \nTrinkwasser-Verordnung nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Die Trinkwasser-\nVerordnung ist zu § 11 Abs. 1 Satz 1 BSeuchenG vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012, \n1300 ergangen; danach mußte Trinkwasser so beschaffen sein, daß durch seinen \nGenuß oder Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht geschädigt werden kann. \nDementsprechend sind die Grenzwerte in Anlage 1 der Trinkwasser-Verordnung so \nfestgesetzt, daß auch bei lebenslangem Gebrauch des Wassers eine Schädigung der \nmenschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Bundesratsdrucksache 695/74 zu § \n3 der Trinkwasser-Verordnung), so daß sie zugleich § 11 Abs. 1 Satz 1 BSeuchenG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 entsprechen; bei der \nFestsetzung der Grenzwerte ist insbesondere auf die - in der Stellungnahme des \nGesundheitsamtes der Stadt xxx vom 6. Januar 1982 angesprochenen - Gefahren \nabgestellt worden, die sich aus einer zu hohen Nitratkonzentration des Trinkwassers \nfür Säuglinge ergeben können.\n\n51\n\nVgl. Petri, Nitrate und die Trinkwasser-Verordnung, in: Die Trinkwasser-\nVerordnung, Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und \nÜberwachungsbehörden, 1976, S. 75, 85.\n\n52\n\nDer vom Gericht beauftragte Gutachter führt in seiner Stellungnahme vom 11. \nJuni 1985 aus, daß die in dem Wasser aus den Brunnen der Klägerin festgestellten \nNitratwerte auch nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Daten nicht die \nFeststellung rechtfertigten, der lebenslange Genuß dieses Wassers werde zu \nGesundheitsschäden führen. Die Existenz gegenteiliger wissenschaftlicher \nErkenntnisse, aus denen sich ergäbe, daß bis zum Inkrafttreten der neuen \nTrinkwasser-Verordnung am 1. Oktober 1966 die geltenden Nitratgrenzwerte nicht \nmehr zugrunde gelegt werden dürften, hat der Beklagte nicht behauptet. Auch die \ngeplante Neuregelung der Trinkwasser-Verordnung geht davon aus, daß es bis zum \n1. Oktober 1986 bei dem gegenwärtig geltenden Nitratgrenzwert bleiben soll. Die \nÜberschreitung des Chromgrenzwertes für den Brunnen Gxxxweg 1 war hingegen ein \neinmaliges, offenbar auf eine Grundwasserverunreinigung durch ein benachbartes \nUnternehmen zurückzuführendes Ereignis, aus dem sich zwingende \nVersagungsgründe im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ebenfalls nicht herleiten lassen. \nAuch die Erreichung des Grenzwertes für Zink im Brunnen Gxxxweg 21 im Jahre \n1981 hat sich offensichtlich nicht wiederholt; im übrigen ist Zink mit den hier in Rede \nstehenden Werten nach den Ausführungen des Gutachters nicht \ngesundheitsschädlich.\n\n53\n\nÜberschreitungen sonstiger Grenzwerte der Anlagen 1 zur Trinkwasser-\nVerordnung hat der Gutachter nicht festgestellt. Andere als in der Anlage 1 \naufgeführte Stoffe darf das Trinkwasser nicht in solchen Konzentrationen enthalten, \nbei denen feststeht, daß sie in diesen Konzentrationen bei Dauergenuß \ngesundheitsschädlich sind (§ 3 Satz 2 der Trinkwasser-Verordnung). Der Beklagte \nführt zwar aus, daß derartige Stoffe in seiner Ansicht nach erhöhten Konzentrationen \nvorlägen, trägt jedoch nicht vor, daß und in welchem Umfang insoweit eine \nGesundheitsschädigung zu besorgen sei. Auch soweit er auf die in der näheren und \nweiteren Umgebung der Brunnen der Klägerin seiner Ansicht, nach vorhandenen \nGebiete verunreinigten Bodens sowie auf die Lage der Brunnen inmitten eines dicht \nbesiedelten, mit Gewerbegebieten durchsetzten Stadtgebietes verweist, ist sein \nVortrag nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters in Frage zu stellen; diese - \ndurchgehend langjährig bestehenden - Gesichtspunkte haben sich auf die \nWasserqualität der Brunnen nicht in einer Weise ausgewirkt, die einen \nVersagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ergäbe.\n\n54\n\nEine andere Einschätzung der gutachtlichen Feststellungen folgt auch nicht aus \ndem Einwand der Beklagten, der Gutachter habe seinen Untersuchungen keine \nWerte zugrunde legen können, die für die Wasserqualität repräsentativ seien; es sei \nzu berücksichtigen, daß die Fließrichtung des Grundwassers nicht einheitlich sei und \ninsbesondere im Zusammenhang mit Hochwassern des Rheins Veränderungen \nerfahre, die Auswirkungen auf die Wasserqualität haben könnten. Der Senat ist \ndiesem Einwand nachgegangen und hat den Gutachter mit weiteren Untersuchungen \nin der vom Beklagten als hochwasserträchtig bezeichneten Zeit beauftragt; diese \nUntersuchungen rechtfertigen nach den Feststellungen des Gutachters keine \nabweichende Beurteilung gegenüber dem Ergebnis seines ersten Gutachtens vom \n22. Juni 1984. Hiergegen wendet der Beklagte zwar ein, es habe im Zeitraum dieser \nweiteren Untersuchungen kein nennenswertes Hochwasser des Rheins gegeben, das \neine Änderung der Grundwasserfließrichtung zur Folge hätte haben können. Selbst \nwenn dies zutreffend sein sollte, sieht der Senat keinen Anlaß, weitere \nUntersuchungen zu einem - im übrigen nicht näher bestimmbaren - Zeitpunkt zu \nveranlassen, zu dem der Rhein Hochwasser eines Ausmaßes führt, das eine \nweitergehende Richtungsveränderung der Grundwasserströme zur Folge hat. Der \nBeklagte hat keine substantiierten Angaben dazu gemacht, daß eine solche \nVeränderung eine Wahrscheinlichkeit dafür begründet, daß das Wasser aus den \nBrunnen der Klägerin die Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung nicht mehr \nerfüllen wird. Konkrete Tatsachen hat er hierfür nicht vorgetragen; sein Hinweis, die \ndargestellte Folge sei nicht ausgeschlossen, reicht nicht aus, um seinem Einwand \nweiter nachgehen zu können. Aus den im Umfeld der Brunnen vorhandenen \nAltlasten bzw. Boden- und Grundwasserverunreinigungen und Gewerbebetrieben \nergibt sich aus den bereits dargestellten Gründen auch in diesem Zusammenhang \nnichts. Der Gutachter hat hierzu unter dem 11. Juni 1985 angemerkt, daß aufgrund \ngelegentlicher Änderungen der Grundwasserfließrichtung potentiell von Altlasten \nausgehende \"Verschmutzungsfahnen\" jeden Brunnen im Stadtgebiet xxx aus allen \nHimmelsrichtungen bedrohen. Diese - denkbare - Beeinträchtigung führt ihn jedoch \nnicht zu der Annahme, gegenüber der Trinkwasserförderung aus den Brunnen der \nKlägerin seien gesundheitliche Bedenken angebracht; er weist vielmehr darauf hin, \ndaß bemerkenswert sei, wie selten in den Brunnen der Klägerin bislang drastische \nMeßwertunterschiede oder Grenzwertüberschreitungen beobachtet worden seien. In \nAnsehung dessen vermag der Hinweis des Beklagten auf die mögliche Änderung der \nGrundwasserfließrichtung die Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes im \nSinne des § 47 Abs. 1 LWG oder das Anstellen weiterer Ermittlungen um so weniger \nzu rechtfertigen, als eventuellen Gefahren aus einer solchen Änderung \ngegebenenfalls durch Auflagen (z.B. häufigere Wasserproben in der \nhochwasserträchtigen Jahreszeit; Einbau von Warnanlagen) entgegengetreten \nwerden könnte.\n\n55\n\nSind nach alledem zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, steht die \nErteilung der beantragten Erlaubnisse im Ermessen des Beklagten.\n\n56\n\nVgl. Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 6 WHG, Rdn. 2 m.w.N.\n\n57\n\nDie Ausübung des Ermessens darf das Gericht nur unter den einschränkenden \nVoraussetzungen des § 114 VwGO überprüfen, wobei es grundsätzlich die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen \nhat.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1981, aaO.\n\n59\n\nEiner solchen Kontrolle halten die angestellten Ermessenserwägungen nicht \nStand. Die Überlegung des Beklagten, die Klägerin könne ihren Bedarf \n\"zweckmäßigerweise\" aus dem öffentlichen Trinkwassernetz decken, trägt die \nAblehnung für sich allein nicht. Wie § 19 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NW) zeigt, besteht kein genereller Vorrang der \ngemeindlichen Wasserversorgung; ein solcher ist auch § 47 LWG nicht zu \nentnehmen.\n\n60\n\nVgl. auch Gieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 33 \nm.w.N.\n\n61\n\nTragfähig wird diese Überlegung auch nicht im Zusammenhang mit dem \nHinweis, der Bezug von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sei \nsicherer. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, daß eine \nBehörde, bevor sie eine beantragte Erlaubnis vollständig versagt, zunächst prüft, ob \ndie der Erteilung entgegenstehenden Hinderungsgründe durch Nebenbestimmungen \n(§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) ausräumbar sind.\n\n62\n\nVgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Band 1, 9. Aufl., § 49 II b; Kopp, VwVfG, \nKomm., 3. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.; Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 4 WHG, Rdn. \n1.\n\n63\n\nDer Beklagte hätte in Ansehung dessen Anlaß zu der Prüfung gehabt, ob nicht \nauch bei den Brunnen der Klägerin den von ihm angenommenen Gefahren begegnet \nund ein - aus seiner Sicht - vergleichbares Maß an Sicherheit, wie er es beim \nöffentlichen Trinkwassernetz annimmt, gewährleistet werden kann. Hierzu hätte ihm \nneben dem Instrumentarium des § 48 LWG auch die Möglichkeit weiterer Auflagen \nzur Verfügung gestanden; zu denken wäre hier neben den bereits erwähnten \nWarnanlagen und häufigeren Entnahmen von Stichproben in der \nhochwasserträchtigen Jahreszeit auch der - von der Klägerin angebotene - Einbau \nvon Aktivkohlefiltern oder die sofortige Einstellung der Wasserentnahme bei \nÖlunfällen oder ähnlichen Vorkommnissen in der Umgebung des Brunnens. Das \nUnterlassen solcher Erwägungen führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBescheide.\n\n64\n\nAnhaltspunkte für eine Ermessensbindung dahin, daß die beantragten \nErlaubnisse - gemäß dem Hauptantrag - zu erteilen wären, bestehen nicht. Sie \nergeben sich nicht aus der bloßen Tatsache, daß die Klägerin bereits jahrzehntelang \nWasser aus den Brunnen gefördert hat; ferner ist nicht vom vornherein \nausgeschlossen, daß der Beklagte bei erneuter Ermessensausübung die Möglichkeit \neiner Erlaubniserteilung auch unter Nebenbestimmungen mit sachgerechten \nGründen verneinen kann. Ebensowenig kann jedoch von einer Ermessensbindung im \nHinblick auf eine Versagung der Erlaubnisse ausgegangen werden, nachdem die \nKlägerin ihre Mieter bereits seit 50 Jahren ohne größere Beanstandungen mit \nTrinkwasser aus ihren Brunnen versorgt. Der Beklagte hat daher die Anträge der \nKlägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, daß der \nZutageförderung von Grundwasser in eigenen Brunnen zwingende \nVersagungsgründe (derzeit) nicht entgegenstehen, eine pauschale Verweisung der \nKlägerin auf den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht zulässig ist und \neine Ermessensbindung weder im Hinblick auf eine Erteilung noch auf eine \nVersagung der Erlaubnisse besteht, erneut zu bescheiden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht - unter teilweiser Übernahme der \nerstinstanzlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin - auf § 155 Abs. 1 Satz \n1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-12-17/20-a-831-83","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-12-17/20-a-831-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315582","retrieved":"2026-07-09 03:48:05.911741+00:00"}}