{"status":"available","doknr":"OLD315599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1985:1023.1A48.84.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1985-10-23","aktenzeichen":"1 A 48/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Erlaß des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 und die \nErnennung vom 18. Dezember 1981 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar \n1982 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxx geborene Kläger wurde nach dem Besuch einer staatlichen \nIngenieurschule und dem Studium an einer pädagogischen Hochschule für \nGewerbelehrer sowie an einer technischen Hochschule im Jahre 1963 zum \nGewerbeoberlehrer z.A. ernannt. Im Jahre 1966 wurde ihm die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. Seit 1969 war er Studienrat an einer \nberufsbildenden Schule und wurde im Jahre 1972 zum Oberstudienrat ernannt. Seit \ndem 1. Juli 1973 war er Leiter der Grenzschutzfachschule xxx. Am 8. Oktober 1974 \nwurde er zum Studiendirektor ernannt. Seit dem 28. Oktober 1975 führte er die \nAmtsbezeichnung \"Direktor einer Fachschule\". Aufgrund des Gesetzes über die \nPersonalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976, BGBl. I 1357, wurde \ndurch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 9. September 1981 - P II 1 630 \n334/1 - neben weiteren Grenzschutzfachschulen auch die Grenzschutzfachschule xxx \nzum 1. Januar 1982 aufgelöst. Im Hinblick auf die bevorstehende Auflösung dieser \nFachschule bewarb sich der Kläger bereits im August 1981 um die zum 1. Dezember \n1981 freiwerdende Stelle des Leiters der Grenzschutzfachschule xxx. Seine \nBewerbung wurde jedoch durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 27. \nNovember 1981 abgelehnt. Später wurde die Stelle dem Leiter der ebenfalls zum 1. \nJanuar 1982 aufgelösten Grenzschutzfachschule xxx Direktor einer Fachschule xxx \nübertragen. Nachdem der Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat zugestimmt hatte, \nversetzte der Bundesminister des Innern den Kläger durch Erlaß vom 16. Dezember \n1981 gemäß § 26 Abs. 2 BBG in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt, \nübertrug ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1982 das Amt eines Oberstudienrats beim \nGrenzschutzkommando West und wies ihn mit Wirkung vom gleichen Tage in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein. Gleichzeitig versetzte er ihn zur \nGrenzschutzfachschule xxx. Zur Begründung heißt es in dem fraglichen Erlaß \nu.a.:\n\n3\n\n\"Da eine Ihrem bisherigen Amt entsprechende Weiterverwendung nicht möglich \nist, muß von der in § 26 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Möglichkeit \nGebrauch gemacht werden, Sie in ein anderes Amt Ihrer Laufbahn zu versetzen.... Ich \nmöchte noch einmal ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen ausschließlich auf \nder Neuorganisation des Grenzschutzfachschulwesens beruhen und als deren \ngesetzliche Folgen leider unvermeidlich sind.\"\n\n4\n\nDer Erlaß und die Urkunde über die Ernennung zum Oberstudienrat vom 18. \nDezember 1981 wurden dem Kläger am 24. Dezember 1981 zugestellt.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er habe auf der \nfreigewordenen Stelle des Leiters der Grenzschutzfachschule seinem bisherigen Amt \nentsprechend weiter verwendet werden können, wies der Bundesminister des Innern \ndurch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1982 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung heißt es in dem fraglichen Erlaß u.a.:\n\n6\n\n\"Eine Ihrem bisherigen Amt als Leiter einer GS-Fachschule entsprechende \nVerwendung war nicht möglich.\n\n7\n\nIhrer Forderung, daß bei der Besetzung von Schulleiterstellen vorrangig \nehemalige Schulleiter berücksichtigt werden sollen, ist bei der Wiederbesetzung der \nStelle des Leiters der GS-Fachschule xxx Rechnung getragen worden. Bekanntlich ist \nder Direktor einer Fachschule xxx zum Leiter der Schule in xxx bestellt worden; Herr \nxxx war vorher Leiter der GS-Fachschule xxx, die ebenfalls zum 1.1.1982 aufgelöst \nworden ist.\n\n8\n\nHerr xxx ist gleichzeitig mit Ihnen zum Leiter einer GS-Fachschule bestellt \nworden. Daß er erst durch das 2. BesVNG mit Wirkung vom 1.7.1975 nach BesGr. A \n15 BBesO höhergestuft worden ist, während Sie bereits durch Urkunde vom \n8.10.1974 zum Studiendirektor ernannt worden sind, konnte bei der Besetzung der \nStelle in xxx keine Rolle spielen, da Ihr besoldungsmäßiger Besitzstand erhalten \nbleibt (§ 13 Abs. 1 BBesG).\"\n\n9\n\nGleichzeitig ordnete der Bundesminister des Innern die sofortige Vollziehung an. \nDer Erlaß wurde dem Kläger am 11. Februar 1982 ausgehändigt, die dazugehörige \nRechtsmittelbelehrung jedoch erst am 26. Februar 1982.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die am 18. März 1982 erhobene Klage mit dem \nAntrag,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 und die \nErnennung vom 18. Dezember 1981 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar \n1982 aufzuheben,\n\n12\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Nach § 26 Abs. 2 BBG \nkönne u.a. bei Auflösung einer Behörde ein Beamter, dessen Aufgabengebiet von \nder Auflösung berührt werde, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt \nderselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt \nversetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung \nnicht möglich sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im Falle des Klägers \nerfüllt. Entgegen seiner Auffassung handele es sich hei der aufgelösten \nGrenzschutzfachschule um eine Behörde im Sinne der fraglichen Vorschrift. Unter \neiner Behörde sei insoweit jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit \nzu verstehen, die - mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet - einen \nörtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versehe. Diese \nVoraussetzungen erfülle auch eine Grenzschutzfachschule. Eine seinem bisherigen \nAmt entsprechende Verwendung des Klägers sei nicht möglich gewesen. Die Frage \nder \"entsprechenden Verwendung\" sei sowohl aufgrund der objektiven \nGegebenheiten in der Verwaltung als auch aufgrund der in der Person des Beamten \ngegebenen Umstände zu prüfen, wobei ein gewisser Entscheidungsspielraum des \nDienstherrn anzuerkennen sei. Der Kläger könne sich auf die Möglichkeit einer \nanderweitigen Verwendung im Bereich anderer Ministerien, namentlich in denen des \nBundesministers der Verteidigung sowie des Bundesministers für Arbeit und \nSozialordnung, nicht berufen. Es komme vielmehr lediglich eine anderweitige \nVerwendung im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern in Betracht. Die \nvom Kläger genannte Möglichkeit einer Verwendung als Leiter der \nGrenzschutzfachschule xxx scheide im vorliegenden Zusammenhang aus. Wenn sich \nder Kläger darauf berufe, er - nicht der dienst- und lebensjüngere Direktor einer \nFachschule xxx - hätte als Leiter der Grenzschutzfachschule ausgewählt werden \nmüssen, sei zu beachten, daß insoweit eine gewisse Parallele zur - unzulässigen - \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenklage bestehe. Angebliche Fehler des Dienstherrn \nbei der Auswahl zwischen verschiedenen Bewerbern könne der tatsächlich oder \nvermeintlich benachteiligte Mitbewerber ausschließlich im Wege des \nSchadensersatzes oder des Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen. Mangels \neiner unstreitig nicht vorhandenen weiteren Stelle eines Leiters einer \nGrenzschutzfachschule sei eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung \nobjektiv nicht möglich gewesen. Die ihm hieraus entstehenden Nachteile \nrechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn diese würden durch die ihm gemäß § \n13 Abs. 1 BBesG gewährte Zulage ausgeglichen. Einen weiteren Ausgleich könne der \nBeamte auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht \nverlangen. Namentlich könne der Kläger nicht die Beibehaltung seiner bisherigen \nAmtsbezeichnung beanspruchen, etwa um bei seinen Bemühungen um einen \nDienstposten der Besoldungsgruppe A 15 bessere Chancen zu haben. Denn § 26 \nAbs. 2 BBG solle dem Beamten nur eine seinem Status entsprechende Verwendung \nim Rahmen des Möglichen sichern, nicht hingegen seinen Status selbst. Deswegen \nstelle auch die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, lediglich einen \"Ku-Vermerk\" \nauszubringen keine Lösung dar. Wollte man mit Hilfe dieses haushaltsrechtlichen \nMittels den Status des Klägers erhalten, um die sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. \n2 BBG ergebenden berufshemmenden Folgen zu vermeiden, wäre die Vorschrift \ninsgesamt überflüssig. Da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG erfüllt gewesen \nseien, habe die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in ein anderes Amt \nmit geringerem Endgrundgehalt im Ermessen der Beklagten gestanden. Deren \nEntscheidung lasse Ermessensfehler jedoch nicht erkennen. Insbesondere habe \ndiese alle zumutbaren Bemühungen unternommen, um dem Kläger eine seinem \nbisherigen Amt entsprechende Verwendung zu ermöglichen.\n\n13\n\nGegen dieses ihm am 29. November 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am \n27. Dezember 1983 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Bezugnahme auf \nsein bisheriges Vorbringen im wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung, ihn in \nein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen, sei \nermessensfehlerhaft getroffen worden. Insbesondere habe ihm der Direktor einer \nFachschule nicht vorgezogen werden dürfen, da er im Gegensatz zu jenem bereits \nim Jahre 1974 zum Studiendirektor befördert worden sei. Das Verwaltungsgericht \nhabe auch nicht beachtet, daß er beantragt habe, die angefochtenen Bescheide \nüberhaupt, nicht lediglich zum Zeitpunkt ihres Erlasses aufzuheben. Sein \nKlageantrag umfasse daher auch das Begehren, die angefochtenen Bescheide \nzumindest ex nunc aufzuheben. Die Bescheide hätten nicht aufrechterhalten werden \ndürfen, da inzwischen mehrere Schulleitersteilen an Grenzschutzfachschulen frei \ngeworden wären und er daher wieder zum Direktor einer Fachschule hätte ernannt \nwerden können und müssen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug \ngestellten Antrag zu erkennen,\n\n16\n\nhilfsweise - sinngemäß -,\n\n17\n\nfestzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind und \nder Kläger berechtigt ist, die Amtsbezeichnung \"Direktor einer Fachschule\" zu \nführen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat für den Fall, daß das Begehren des Klägers, die angefochtenen \nBescheide zumindest ex nunc aufzuheben, eine Klageänderung darstellen sollte, \ndieser widersprochen. Im übrigen beantragt sie,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Bei der \nEntscheidung, die zum 1. Dezember 1981 frei gewordene Stelle des Leiters der \nGrenzschutzfachschule xxx mit dem Leiter der ebenfalls aufgelösten \nGrenzschutzfachschule xxx, Direktor einer Fachschule xxx, zu besetzen, hätten die \nGesichtspunkte, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BBG allgemein bei \nPersonalentscheidungen zu beachten seien, den Ausschlag gegeben. Dem Kläger \nhätten, soweit es hierauf überhaupt ankomme, auch nicht die später frei \ngewordenen Schulleiterstellen von Grenzschutzfachschulen übertragen werden \nkönnen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nGemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht, soweit der angefochtene \nVerwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, \nden Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Soweit die \nVerwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Letzteres ist hier \nder Fall.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage, aufgrund deren der Kläger in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt versetzt werden konnte, kommt allein § 26 Abs. 2 BBG in Betracht. \nNach der genannten Vorschrift kann bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf \ngesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Bundesregierung beruhenden \nwesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer \nanderen ein Beamter dieser Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung \noder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt \nderselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt \nversetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung \nnicht möglich ist. Durch die genannte Vorschrift ist der zuständigen Behörde eine \nErmessensentscheidung eingeräumt. Von einer Ermessenentscheidung spricht man, \nwenn der Gesetzgeber mehrere Entscheidungen als rechtmäßig ansieht und die \nEntscheidung im Einzelfall daher der Verwaltung überläßt. Wann eine Behörde nach \nihrem Ermessen befinden kann, ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der jeweils \nin Betracht kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschrift.\n\n26\n\nVgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 8 Aufl., § 114 RdNrn. 7 und 10.\n\n27\n\nDaß die Verwaltung zur Regelung eines bestimmten Sachverhalts die Wahl \nzwischen mehreren verschiedenen Entscheidungen und somit eine \nErmessensentscheidung zu treffen hat, wird besonders deutlich, wenn es sich um \neine \"Kann\"-Vorschrift handelt.\n\n28\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 114 RdNr. 5.\n\n29\n\nDaß die Beklagte unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze hinsichtlich \nder Versetzung des Klägers in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt \ngemäß § 26 Abs. 2 BBG ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, unterliegt \nkeinem Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht bestritten.\n\n30\n\nBei Rechtsvorschriften, die die Behörden ermächtigen, nach ihrem Ermessen zu \nhandeln, ist zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden. \nEine Ermächtigung ohne jede Bindung ist mit dem Rechtsschutzgedanken des Art. \n19 Abs. 4 GG unvereinbar. Nur soweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer \nVorschrift erfüllt sind, kann die Behörde nach ihrem Ermessen handeln. Ob die \nTatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der vollen Nachprüfung durch \ndas Gericht. Nur die Ermessensentscheidung als solche kann im Rahmen des § 114 \nVwGO lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden.\n\n31\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 114 RdNr. 6.\n\n32\n\nOb die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG überhaupt vorgelegen haben und \ndie Beklagte daher grundsätzlich den Kläger in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt versetzen konnte, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere kommt \nes nicht darauf an, was unter einer Behörde im Sinne des § 26 Abs. 2 BBG zu \nverstehen ist und unter welchen Voraussetzungen eine seinem bisherigen Amt \nentsprechende Verwendung des Beamten nicht möglich ist. Denn die angefochtenen \nBescheide mußten unabhängig hiervon bereits deshalb aufgehoben werden, weil die \nBeklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Da es sich im \nvorliegenden Fall um eine Anfechtungsklage handelt, ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, \n113 f VwGO Gegenstand der Klage und der Überprüfung durch das Gericht der \nursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid \ngefunden hat. Dabei ist der Erlaß des letzteren der für die Entscheidung \nmaßgebliche Zeitpunkt.\n\n33\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 17.\n\n34\n\nEine ordnungsgemäße Ermessenentscheidung setzt voraus, dass die Behörde \nden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und unter Berücksichtigung des \nZwecks der Ermächtigung das Für und Wider der für die eine oder andere \nEntscheidung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt. Im übrigen ist auch die \nVorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG zu beachten. Danach ist ein schriftlicher oder \nschriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. In der Begründung \nsind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die \nBehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von \nErmessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen \ndie Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Danach sind \ngrundsätzlich auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Auf eine Begründung \nkann lediglich in Ausnahmefällen verzichtet werden. Angesichts des hohen \nrechtsstaatlichen Ranges, den die Begründungspflicht gerade bei \nErmessensentscheidungen hat, müssen - was hier nicht zutrifft - die Gründe für die \nAusnahme ebenfalls von großem Gewicht für die Allgemeinheit oder den Einzelnen \nsein.\n\n35\n\nVgl. Stelkzens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., § 39 RdNrn. 14 und 17.\n\n36\n\nEine Ermessensentscheidung ist danach insbesondere dann rechtswidrig, wenn \neine Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder die Begründung nicht \nden Mindestanforderungen des § 39 VwVfG entspricht.\n\n37\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 28a und § 114 RdNr. 9; Kopp, \nVwGO, 6. Aufl., § 114 RdNr. 14.\n\n38\n\nDies ist hier aber der Fall. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Erlasses \ndes Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 muß man davor ausgehen, \ndaß der Beklagten nicht bewußt gewesen ist, daß sie gemäß § 26 Abs. 2 BBG eine \nErmessensentscheidung zu treffen hatte. Insoweit heißt es in dem fraglichen Erlaß \nnämlich lediglich: \"Da eine Ihrem bisherigen Amt entsprechende Weiterverwendung \nnicht möglich ist, muß von der in § 26 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vorgesehenen \nMöglichkeit Gebrauch gemacht werden, Sie in ein anderes Amt ihrer Laufbahn zu \nversetzen\" und an anderer Stelle: \"Ich möchte noch einmal ausdrücklich betonen, \ndaß diese Maßnahmen ausschließlich auf der Neuorganisation des \nGrenzschutzfachschulwesens beruhen und als deren gesetzliche Folgen leider \nunvermeidlich sind.\" Aber selbst wenn man einmal unterstellt, die Beklagte habe \nhiermit eine Ermessensentscheidung treffen wollen, fehlt es an jeglicher Begründung \ndafür, weshalb sie den Kläger sofort mit der Auflösung der Grenzschutzfachschule \nxxx in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt und ihn nicht zunächst in \nseinem bisherigen Amt belassen hat, um ihn so lange auf einem geringer \nbewerteten Dienstposten zu verwenden, bis er wieder als Leiter einer Fachschule \nhätte eingesetzt werden können oder endgültig festgestanden hätte, daß eine \nderartige Verwendung nicht mehr in Betracht kam. Entgegen der im Erlaß des \nBundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 zum Ausdruck kommenden \nAuffassung läßt § 26 Abs. 2 BBG gerade für den Fall, daß ein Beamter nicht seinem \nbisherigen Amt entsprechend verwendet werden kann, diese Möglichkeit zu. Daß \neine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, gehört zu \nden Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG. So lange eine Verwendung \nnoch möglich ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift \nnicht erfüllt und kommt eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt \nnicht in Betracht. Erst wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung \ndes Beamten nicht möglich ist, kann die Behörde ihn in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt versetzen, muß dies jedoch nicht, sondern hat vielmehr \ngegeneinander abzuwägen, für welche der beiden Möglichkeiten sie sich \nentscheiden will. Sodann hat sie ihre Entscheidung, die selbstverständlich auch \ndahin lauten kann, daß der Beamte sofort in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt versetzt werden soll, zu begründen. Dies ist jedoch - wie ausgeführt \n- weder in dem ursprünglichen Erlaß des Bundesministers des Innern noch im \nWiderspruchsbescheid geschehen. Auch die Begründung des \nWiderspruchsbescheides geht, wie sich aus dem ersten Satz der eigentlichen \nBegründung ergibt, im Kern dahin, daß eine dem bisherigen Amt des Klägers als \nLeiter einer Grenzschutzfachschule entsprechende Verwendung nicht möglich \ngewesen sei. Wie bereits erwähnt, gehört jedoch die Unmöglichkeit einer dem \nbisherigen Amt entsprechenden Weiterverwendung eines Beamten zur \nTatbestandsseite des § 26 Abs. 2 BBG. Erst wenn diese Voraussetzung neben \nweiteren erfüllt ist, kann und muß die Behörde ihr Ermessen im Rahmen des § 26 \nAbs. 2 BBG betätigen. Auch soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid \nausgeführt hat, weshalb sie den Kläger nicht zum Leiter der Grenzschutzfachschule \nxxx bestellt habe, hat sie damit lediglich dargelegt, daß die Voraussetzungen des § \n26 Abs. 2 BBG erfüllt sind. Die Beklagte durfte sich hiermit jedoch nicht begnügen. \nSie hätte - vorausgesetzt, daß die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 \nAbs. 2 BBG erfüllt waren - nunmehr ihr Ermessen betätigen und begründen müssen, \nweshalb sie, nachdem die einzige freie Schulleitersteile vergeben war, den Kläger in \nein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt und ihn nicht - wenigstens \nvorerst - in seinem bisherigen Amt belassen hat. Irgendwelche Erwägungen in dieser \nHinsicht fehlen jedoch auch im Widerspruchsbescheid völlig.\n\n39\n\nOb die fehlende Ermessensentscheidung noch während des laufenden \nVerwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden oder ob eine Nachholung der \nfehlenden Ermessensentscheidung nunmehr gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 \nAbs. 2 VwVfG nur noch bis zum Abschluß eines Vorverfahrens erfolgen kann,\n\n40\n\nso Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 24a; zu § 56 Abs. 4 S. 2 SG: Urteil \ndes Senats vom 11. März 1981 - 1 A 1897/79 -, DÖD 1981, 26,\n\n41\n\nkann vorliegend offenbleiben. Denn die Beklagte hat auch während des \nVerwaltungsstreitverfahrens keine Ermessensentscheidung getroffen, die den \ndargelegten Anforderungen genügt.\n\n42\n\nDa die angefochtenen Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen sind und \ndeshalb ohne Einschränkung aufgehoben werden mußten, kann dahingestellt \nbleiben, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren ohne Einwilligung der Beklagten in \neine etwaige Klageänderung hätte geltend machen können, nach seiner Versetzung \nin ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt seien verschiedene \nSchulleiterstellen an Grenzschutzfachschulen, auf denen er wieder als Schulleiter \nhätte verwendet werden können, frei geworden, die angefochtenen Bescheide \nmüßten daher auf jeden Fall ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. Schließlich \nbrauchte auch nicht mehr über den Hilfsantrag entschieden zu werden, da bereits \ndem Hauptantrag stattgegeben worden ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-10-23/1-a-48-84","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-10-23/1-a-48-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315599","retrieved":"2026-07-09 03:48:07.432365+00:00"}}