{"status":"available","doknr":"OLD315611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1985:0905.2A2499.83.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1985-09-05","aktenzeichen":"2 A 2499/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W. N.straße 14 a. Durch \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 25. August 1981 zog ihn der Beklagte u.a. zu \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1981 in Höhe von 100,- DM heran. Diese \nHeranziehung ist gestützt auf §10 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt W. vom 22. März 1978 in der Fassung der Ersten \nÄnderungssatzung vom 23. Dezember 1980 (BGS). Hiernach beträgt der \nGebührensatz 1,90 DM je cbm Abwasser und es ist eine jährliche \nMindestabwassermenge von 80 cbm je Wohneinheit festgelegt. Als Abwassermenge \ngilt die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführte \nFrischwassermenge. Da der Kläger das Grundstück erst ab 1. Mai 1981 bewohnt, ist \nin dem Bescheid der auf den Zeitraum von acht Monaten entfallende Anteil der \nJahresmindestabwassermenge in Ansatz gebracht; der Kläger hat in diesem Zeitraum \n8 cbm Frischwasser bezogen.\n\n3\n\nDsr nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16. \nApril 1982) erhobenen Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 25. August 1981 betreffend \nKanalbenutzungsgebühren für das Grundstück N.straße 14 a in W. in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. April 1982 aufzuheben,\n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Es hat \ndie in §10 Abs. 7 BGS getroffene Bestimmung als ungültig erachtet: Die dieser \nSatzungsregelung zugrunde liegende Gebührenkalkulation lasse nicht hinreichend \nerkennen, welcher Anteil der Gesamtkosten durch das Aufkommen aus der \nMindestgebühr und welcher durch das Aufkommen aus der (variablen) \nVerbrauchsgebühr gedeckt werde. Wenn sich der Satzungsgeber wie hier dafür \nentscheide, die Gesamtkosten der Gemeindlichen Anlage durch verschiedene \nGebührenarten für jeweils verschiedene Kostenbereiche abzudecken, dann erfordere \ndies eine deutliche kalkulatorische Trennung zwischen den durch die Mindestgebühr zu \ndeckenden (verbrauchsunabhängigen) invariablen Kosten der Vorhalteleistung \neinerseits und den variablen Kosten, die durch die (verbrauchsabhängige) variable \nGebühr gedeckt werden sollen andererseits. Der Rat der Stadt W. habe zwar ein Jahr \nspäter durch Ratsbeschluß vom 22. Oktober 1981 diese kalkulatorische \nAufschlüsselung nachgeholt. Ein Neuerlaß der unwirksamen Satzungsbestimmung mit \nrückwirkender Kraft sei jedoch unterblieben, so daß die formellen Erfordernisse einer \nHeilung des Satzungsmangels nicht erfüllt seien. Aber selbst wenn dieser Mangel \nbehoben sei, bestünden Bedenken gegen die materielle Gültigkeit des §10 Abs. 7 \nBGS. Hiernach diene die Wohneinheit als Vervielfältigungsfaktor der Mindestgebühr (in \nHöhe der Mindestabwassermenge von 80 cbm/pro Jahr), ohne daß sich die \ngebührenrechtlich relevante Gegenleistung des Beklagten (Bereitstellen eines oder \nmehrerer Kanalanschlüsse für das Grundstück) dementsprechend vervielfältige. Auch \nunter Berücksichtigung eines weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens erscheine eine \nderartige Regelung nicht mehr mit dem Äquivalenzprinzip, vereinbar. Davon abgesehen \nscheine auch der Gleichheitssatz verletzt, wenn §10 Abs. 7 Buchst. c. BGS bei \ngewerblich genutzten Gebäuden eine höhenmäßige Begrenzung der Mindestgebühr \nauf die Anrechnung von höchstens fünf Wohneinheiten vorsehe, während andererseits \neine solche höhenmäßige Begrenzung für nicht gewerblich genutzte Gebäude entfalle, \nzu denen insbesondere Wohnungseigentumsanlagen zählten.\n\n6\n\nGegen dieses dem Beklagten am 21. Juli 1983 zugestellte Urteil richtet sich die \nam 6. August 1983 eingelegte Berufung, zu dessen Begründung der Beklagte geltend \nmacht: Um die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die formelle \nGültigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung auszuräumen, habe der Rat der Stadt \nW. in seiner Sitzung vom 21. Juli 1983 den Beschluß gefaßt, die in dieser Ratssitzung \nvorliegende \"Kalkulation zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren ab 1.01.1981 \nanzuerkennen und zum Beschluß zu erheben.\" Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts sei die streitige Satzungsregelung auch materiell gültig. Daß die \nBenutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine \nverbrauchsabhängige Zusatzgebühr aufgespalten werden dürfe, sei anerkannt. Nach \nerfolgter Anschlußnahme entstünden für jeden Anschluß weitgehend gleiche \nVorhaltekosten, die jedoch bei Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes \nunterschiedlich verteilt würden. Die Stadt W. habe in den letzten zehn Jahren für ihr \nAbwassernetz besondere Aufwendungen für das Errichten sog. Feriensiedlungen \nleisten müssen, zu denen vor allem Wohnungseigentumsanlagen gehörten. Diese seien \nerfahrungsgemäß höchstens zweimal im Jahr für insgesamt etwa 6 bis 8 Wochen \nwährend der Urlaubszeit voll belegt. Deshalb werde in einer Vielzahl derartiger \nWohnungen nur ein verhältnismäßig geringer Frischwasserverbrauch gemessen; \noftmals liege dieser unter 10 cbm pro Jahr. Wegen des Frischwassermaßstabes sei \ndiese geringe Menge auch als Abwassermenge zugrunde zu legen. Gleichwohl müsse \nwegen der starken Belegung derartiger Ferienwohnungen in den Urlaubszeiten das \nKanalnetz so dimensioniert, insbesondere der Durchmesser der Straßensammler so \ngroß bemessen sein, daß die bei voller Belegung der Ferienwohnungen anfallende \nAbwassermenge entsprechend der ortsrechtlichen Verpflichtung der Stadt störungsfrei \nabgeleitet werden könne. Außerhalb der Urlaubszeit bleibe das Abwassernetz in den \nBereichen dieser Ferienwohnungen weitgehend ungenutzt. Infolgedessen werde das \nRohrnetz nicht genügend durchgespült; die anfallenden Reinigungskosten seien in \ndiesen Ortsbereichen höher als in anderen Ortsteilen mit ständig genutzten \nWohnungen. Durch den Ansatz einer Mindestabwassennenge von 80 cbm pro Jahr \nerfolge ein Ausgleich der effektiv entstehenden Kosten. Außer von Ferienwohnungen \nwerde diese Mindestmenge von nahezu allen Haushalten im Stadtgebiet erreicht. Die \nMindestabwassermenge sei auf 80 cbm je Wohneinheit festgelegt, wobei als \nWohneinheit jede selbständige Wohnung gelte (§10 Abs. 7 Satz 3 Buchst. a). Nach \nBuchst. c a.a.O. habe bei gewerblich oder anders genutzten Gebäuden jede Fläche \nvon angefangenen 200 qm als Wohnungseinheit zu gelten, wobei jedoch höchstens \nfünf Wohnungseinheiten angerechnet würden; diese Sonderregelung verstoße nicht \ngegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn einmal werde jede Fläche von angefangenen \n200 qm als Wohnungseinheit angerechnet. Zum anderen würden Hotelbetriebe die für \nihr Grundstück anzusetzende Abwassermenge stets erreichen, weil sie anders als \nFerienwohnungen, ständig so stark belegt seien, daß regelmäßig Schmutzwasser von \nihnen abgeleitet werde.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n \"das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dem Rechtsstreit 3 K 1307/83 \nabzuändern und die Klage abzuweisen.\"\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Dem \nBeklagten sei zuzugeben, daß die Vorhaltekosten je Anschluß weitgehend gleich \nseien. Es sei jedoch nicht einsichtig, daß ein Anschluß von 20 Wohneinheiten doppelt \nso hohe Vorhaltekosten verursache wie ein Anschluß für 10 Wohneinheiten. Je größer \ndie Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten sei, um so mehr verschiebe sich das \nVerhältnis zwischen der vom Beklagten erhobenen Grundgebühr und den tatsächlich \nentstehenden Vorhaltekosten. Wenn in einer Wohneinheit eine Abwassermenge von 10 \ncbm anfalle, dann sei die unter zugrunde legen von 80 cbm bemessene Grundgebühr \nachtmal so hoch als es der tatsächlichen Inanspruchnahme durch diesen \nGebührenschuldner entspreche. Auch die vom Beklagten geltend gemachte \nNotwendigkeit, nur zeitweilig ausgelastete Sammelkanäle durchspülen zu müssen, \nrechtfertige keinesfalls den in einer solchen Mehrbelastung liegenden Verstoß gegen \ndas Äquivalenzprinzip. Im übrigen habe das Einleiten von verhältnismäßig kleinen \nJahresabwassermengen eine entsprechend geringere Kostenbelastung für andere \nAnlagenteile, wie etwa die Kläranlagen, zur Folge. Die in §10 Abs. 7 Buchst. c BGS \nenthaltene Differenzierung zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutzten \nGebäuden verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn wenn - wie der Beklagte \nbehaupte - die Vorhaltekosten für jeden Anschluß in etwa gleich seien, dann fehle ein \nsachlicher Grund dafür, nur bei gewerblich genutzten Gebäuden die Anrechnung der \nMindestgebühr auf fünf Wohneinheiten zu begrenzen.\n\n12\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat erklärt, er beabsichtige keine \nStellungnahme abzugeben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die \nKlage muß in Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden, weil die \nHeranziehung des Klägers zu Kanalbenutzungsgebühren durch den Bescheid des \nBeklagten vom 25. August 1981 rechtmäßig ist.\n\n17\n\nDiese Heranziehung beruht auf gültigem Ortsrecht. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gilt dies auch hinsichtlich der Vorschrift des §10 Abs. 7 BGS. \nDanach beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,90 DM; die jährliche \nMindestabwassermenge wird auf 80 cbm pro Jahr und Wohneinheit festgelegt; als \nWohneinheit gilt jede Wohnung unabhängig von ihrer Größe (a), zusätzlich jedes \nprivate Schwimmbad (b) und bei gewerblich, öffentlich und ähnlich genutzten \nGebäuden jede angefangene Nutzfläche von 200 qm, jedoch höchstens fünf \nWohneinheiten gerechnet (c).\n\n18\n\nDer Festsetzung des Gebührensatzes von 1,90 DM je cbm Abwasser liegt eine \nvom Rat der Stadt W. gebilligte Gebührenkalkulation zugrunde. Der Rat hat sich mit \nder Ermittlung des Gebührensatzes aufgrund der vom Beklagten vorgenommenen \nBerechnungen bei der Beschlußfassung über die Änderungssatzung vom 23. \nDezember 1980 am 18. Dezember 1980 befaßt. Eine neue Gebührenkalkulation für \ndie Zeit ab dem 1. Januar 1981 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nÄnderungssatzung, §2 a.a.O.), die eine Gegenüberstellung der variablen und der \ninvariablen Kosten der Abwasseranlage enthält, hat der Rat durch Beschluß vom 21. \nJuli 1983 gebilligt. Soweit damit Fehler der am 18. Dezember 1980 gebilligten \nGebührenkalkulation geheilt werden sollten, ist dies in einem nicht zu beanstandenden \nVerfahren geschehen. Eine rückwirkende Änderung der Satzung (durch eine weitere \nÄnderungssatzung) war nicht erforderlich.\n\n19\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, Städte- und \nGemeinderat (StGR) 1982, 240 f = Der Gemeindehaushalt (Gemht) 1983, 113 = \nHessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 267 (268) sowie die dort \nangeführten Entscheidungen.\n\n20\n\nMit der Festlegung einer Mindestabwassermenge auf 80 cbm pro Jahr und \nWohneinheit hat der Ortsgesetzgeber eine Mindestgebühr eingeführt: Die \nBenutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage ist mindestens so zu \nbemessen, wie wenn der Abwasseranlage von jeder Wohneinheit des \nangeschlossenen Grundstücks 80 cbm Abwasser im Jahr zugeführt werden, d.h. die \nJahresgebühr beträgt mindestens (1,90 × 80 =) 152,- DM, Diese Regelung begegnet \nkeinen Bedenken.\n\n21\n\nDie Erhebung einer Mindestgebühr ist in §6 Abs. 3 Satz 3 KAG ausdrücklich \nerwähnt. Nach dieser Bestimmung ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der \nGebühr nach Satz 1 oder 2 a.a.O. sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zulässig. \nNach §6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist für die Bemessung der Gebühr grundsätzlich \n(beim Wirklichkeitsmaßstab ebenso wie beim Wahrscheinlichkeitsmaßstab) die \nInanspruchnahme der ganzen Leistung maßgebend, welche die öffentliche Einrichtung \nbestimmungsgemäß erbringen soll (Arbeits- oder Verbrauchsgebühr). Grundgebühr, \nund Mindestgebühr dienen dem Zweck, die invariablen Kosten der in Anspruch \ngenommenen Vorhalteleistungen zu decken, wenn und soweit diese nicht durch die \nArbeits- oder Verbrauchsgebühr nach Satz 1 oder 2 des §6 Abs. 3 KAG gedeckt \nwerden. Die Vorhalteleistung besteht in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft \nder öffentlichen Einrichtung, die aktiv - bei leitungsgebundenen Einrichtungen durch \nNehmen und Behalten eines Anschlusses - in Anspruch genommen wird; davon zu \nunterscheiden ist die für Anschlußbeiträge ausreichende, passiv hingenommene \nBenutzungsmöglichkeit (die schon vor dem tatsächlichen Anschluß bestehen \nkann).\n\n22\n\n Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage §6 Rdnr. 46; ferner Dahmen. Driehaus. Küffmann. \nWiese, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 3. Auflage, §6 Rdnr. 130.\n\n23\n\nDie Grundgebühr dient ausschließlich der Deckung der invariablen Kosten. Sie \nkann auch entstehen, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und \ndie Arbeits- oder Verbrauchsgebühr daher nicht zur Entstehung gelangt.\n\n24\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom 23. April 1980 - 2 A 2186/79 -, Gemht 1980, \n242 = HSGZ 1980, 442 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1980, 233 = Deutsche \nWohnungswirtschaft (DWW) 1981, 21 = Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland \n(VerwRspr) 32, 356.\n\n25\n\nDemgegenüber dient die Mindestgebühr nicht nur der Deckung der Kosten der \nVorhalteleistungen. Sie entsteht erst, wenn die Einrichtung entsprechend ihrer \nBestimmung uneingeschränkt, wenn auch nur geringfügig, in Anspruch genommen \nwird, wenn also z.B. wenigstens 1 cbm Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. \nInsofern dient die Mindestgebühr im Rahmen der ihr zugeordneten Maßstabseinheiten \n(hier: 80 cbm Abwasser pro Jahr und Wohnungseinheit) jedenfalls in geringem Umfang \nauch der Deckung der sonstigen, variablen Kosten der Einrichtung. Die Mindestgebühr \nstellt sich somit als eine für den unteren Bereich pauschalierte Arbeits- oder \nVerbrauchsgebühr dar, die als Mindestgebühr nicht mehr in Erscheinung tritt, wenn \nder Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird.\n\n26\n\n Vgl. hierzu Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 Rdnr. 48; ferner Dahmen. \nDriehaus. Küffmann. Wiese. a.a.O. §6 Rdnr. 132.\n\n27\n\nWährend für die von der Arbeits- oder Verbrauchsgebühr deutlicher abgegrenzte \nGrundgebühr ein besonderer Gebührensatz auf der Grundlage der Vorhaltekosten \nermittelt werden muß, können Mindestgebühr und Arbeits- oder Verbrauchsgebühr auf \nder Grundlage desselben Gebührensatzes bemessen werden. In diesem Falle ist eine \nTrennung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Vorhalteleistungen von den \nsonstigen, Verbrauchs abhängigen Kosten in der Gebührenkalkulation nur erforderlich, \num darzulegen, daß die festgesetzte Mindestgebühr im wesentlichen der Deckung der \nVorhaltekosten dient. Im vorliegenden Falle entspricht jedenfalls die durch Beschluß \ndes Rates vom 21. Juli 1983 gebilligte Gebührenkalkulation diesen Anforderungen. \nDer einheitliche Gebührensatz von 1,90 DM je cbm Abwasser ist auf der Grundlage \naller ansatzfähigen Kosten ermittelt worden. Von den Gesamtkosten in Höhe von \n1.893.000,- DM sind 423.000,- DM verbrauchsabhängige und 1.470.000,- DM \nverbrauchsunabhängige Kosten (Verzinsung des Eigenkapitals, Abschreibungen). \nDurch das veranschlagte Mindestgebührenaufkommen werden 1.002.136,- DM, also \n68,17 % der invariablen Kosten gedeckt.\n\n28\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Bemessung der Mindestgebühr in \nder Weise, daß die Veranlagung von einer Mindestabwassermenge von 80 cbm pro \nJahr und Wohneinheit ausgeht.\n\n29\n\nDie Bemessung der Mindestgebühr erfolgt aus der Natur der Sache nach den für \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe geltenden Gesichtspunkten.\n\n30\n\n Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., §6 Rdnr. 46.\n\n31\n\nDer Ortsgesetzgeber ist demnach in der Auswahl der Bemessungsart frei mit der \neinzigen Einschränkung, daß der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis \nzur Inanspruchnahme stehen darf. Die Wahrscheinlichkeit des von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzten Zusammenhanges braucht nicht bewiesen zu \nwerden. Der Ortsgesetzgeber hat lediglich zu prüfen, ob dieser Zusammenhang \ndenkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.\n\n32\n\n Vgl. die Urteile des Senats vom 22. März 1982 - 2 A 1584/79 -, Gemht 1983, \n69 (70) = ZMR 1982, 255 (256) = HSGZ 1982, 267 und vom 5. Juli 1982 - 2 A \n1440/81 -, StGR 1983, 142 = Gemht 1983, 214.\n\n33\n\nEs ist denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, daß mit einer \nGebührenbemessung auf der Grundlage von mindestens 80 cbm pro Jahr und \nWohneinheit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung in angemessener Weise \nRechnung getragen wird. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten wird eine \njährliche Abwassermenge von 80 cbm von nahezu allen Haushalten in ständig \nbewohnten Wohneinheiten erreicht. Bei Unterschreitungen können zur Vermeidung von \nHärtefällen Billigkeitsregelungen getroffen werden. Demgegenüber weist der Kläger zu \nUnrecht darauf hin, daß bei einer Abwassermenge von 10 cbm je Wohneinheit die \nGebühr achtmal höher sei, als es der tatsächlichen Inanspruchnahme der \nAbwasseranlage entspreche. Der Kläger stellt hierbei auf die Inanspruchnahme der \nAbwasseranlage durch das Einleiten von Abwasser ab. Bei Einleitungen bis zu 80 cbm \nAbwasser ist die Gebühr aber im wesentlichen die Gegenleistung für die \nInanspruchnahme der verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistung, also der \nAufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der gesamten Abwasseranlage (an dieser \nAnschlußstelle); die Gebühr dient insoweit der Deckung der Kosten, die unabhängig \nvom Umfang der Benutzung entstehen. Die Höhe der Mindestgebühr hängt daher nicht \n- wie es die Bestimmungen des §6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG für die Arbeits- oder \nVerbrauchsgebühr vorschreiben - vom Umfang der Inanspruchnahme durch Einleiten \neiner bestimmten Abwassermenge ab. Daher verstößt die Regelung entgegen der \nAnsicht des Klägers auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip.\n\n34\n\nDie Mindestgebührenregelung des §10 Abs. 7 BGS ist auch mit dem \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.\n\n35\n\nZwar werden diejenigen Grundstückseigentümer, die je Wohneinheit weniger als \n80 cbm Abwasser im Jahr einleiten, relativ höher belastet als diejenigen, die 80 cbm \nund mehr einleiten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil \ndie Mindestgebühr die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten decken soll und daher \n- wie bereits ausgeführt - gerade nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der \nvollen Leistung bemessen wird.\n\n36\n\n Vgl, hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 12. August \n1981 - 8 B 20.82 -, KStZ 1982, 31 a Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1982, \n431.\n\n37\n\nEs bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Mindestgebühr auf die \nWohneinheit und nicht auf den Grundstücksanschluß abstellt. Dem Satzungsgeber ist \nbei der Gestaltung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ein weites Ermessen \neingeräumt.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1981, a.a.O.\n\n39\n\nArt. 3 Abs. 1 GG läßt ihm die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche Sachverhalte \ner im Rechtssinne \"gleich\" behandeln will; die getroffene Regelung muß nur auf \nsachgerechten Erwägungen beruhen.\n\n40\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 64.74 -, KStZ 1976, 50 \n(51).\n\n41\n\nDas Abstellen auf Wohneinheiten beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der \nBeklagte weist mit Recht daraufhin, daß es (für die Inanspruchnahme der \nVorhalteleistungen und die Verursachung der Vorhaltekosten) ein gravierender \nUnterschied ist, ob sich hinter einem Hausanschluß eine Wohnung oder 20, 50 oder \ngar mehr als 100 Wohnungen befinden. Daß die Wohneinheiten nach §10 Abs. 7 a \nBGS trotz unterschiedlicher Größe untereinander gleich behandelt werden, ist unter \ndem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt.\n\n42\n\nSchließlich ist der Gleichheitssatz auch nicht durch die in §10 Abs. 7 c BGS \ngetroffene Bestimmung verletzt, nach der bei gewerblich, öffentlich und ähnlich \ngenutzten Gebäuden höchstens fünf Wohneinheiten gerechnet werden, während eine \nsolche Beschränkung für die unter a) fallenden Wohnhäusern nicht besteht. Wie der \nBeklagte unwiderlegt vorträgt, werden von Hotelanlagen und gewerblich genutzten \nGrundstücken, die über das gesamte Jahr hinweg Abwasser produzieren, regelmäßig \ngenügend große Mengen eingeleitet, so daß die vorgehaltene Kapazität der \nAbwasseranlage im wesentlichen ausgenutzt wird. Die Stadt W. stellt demnach diese \ngewerblich, öffentlich und ähnlich genutzten Gebäude im Ergebnis den Gebäuden mit \nständig bewohnten Wohneinheiten gleich, bei denen sich die Mindestgebühr im \nallgemeinen nicht als zusätzliche Belastung auswirkt, weil die Mindestabwassermenge \nin der Regel erreicht wird. Dies läßt sich unter Berücksichtigung des weiten \nErmessens des Ortsgesetzgebers rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn \ndurch die besondere Berücksichtigung von Vorhaltekosten in der Gebührenbemessung \nnur diejenigen unabhängig vom Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung belastet \nwerden, denen die Abwasseranlage zwar ständig mit voller Kapazität zur Verfügung \nsteht, die sie aber nur im geringem Umfange, insbesondere nur zeitweise, durch \nEinleiten von Abwasser in Anspruch nehmen.\n\n43\n\nDa die streitige Heranziehung des Klägers zu Kanalbenutzungsgebühren demnach \nrechtmäßig ist, mußte die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \nabgewiesen werden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Für eine Zulassung der \nRevision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§§132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) \nnicht vor.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-09-05/2-a-2499-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-09-05/2-a-2499-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315611","retrieved":"2026-07-09 03:48:08.504399+00:00"}}