{"status":"available","doknr":"OLD315628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1985:0430.20A1331.82.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1985-04-30","aktenzeichen":"20 A 1331/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger, der Landwirtschaft und eine Gaststätte mit Pension betreibt, ist \nEigentümer eines Wiesengrundstücks Gemarkung xxx, Flur xxx Flurstück xxx. Das \nGrundstück befindet sich in einem vom xxx durchflossenen Tal. Es handelt sich um \nein Hanggrundstück, das talseits bis zum xxx reicht. Es ist teilweise stark \ndurchfeuchtet, weil auf ihm einige Quellen münden. Quer durch das Grundstück - \nvom Hang her kommend und in den xxx einmündend - fließt der Bach xxx.\n\n3\n\nDer Kläger beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Fischteichanlage zu errichten, \ndie aus einem Hauptteich mit einer Größe von 60 x 22 m sowie einem vorgelagerten \nkleineren Teich mit einer Größe von 10 x 5 m bestehen soll; der Teichinhalt soll \netwa 1.100 cbm betragen. Der Kläger möchte den Teich mit Forellen besetzen. Den \ndazu erforderlichen Wasserdurchlauf will er erreichen, indem er hangseitig aus dem \nBach xxx Wasser entnehmen, es mit einer Rohrleitung in die Teichanlage leiten und \nes nach Durchfluß durch die Teichanlage talseits wieder in den xxx einleiten \nwill.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 1980 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nwasserrechtliche Erlaubnis, 3,0 L Wasser pro Sekunde aus dem xxx ableiten und es \nnach Durchfluß durch die Fischteiche wieder in den xxx einleiten zu dürfen. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 1980 ab. In der \nBegründung heißt es u.a.: Gemäß § 6 des Gesetzes zur Ordnung des \nWasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober \n1976, BGBl. I S. 3017, sei eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen, soweit von \nder beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu \nerwarten sei, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft \ndes öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen werde. Hinsichtlich des Wohl der \nAllgemeinheit könnten dabei auch andere Belange als die des Gewässerschutzes \nausschlaggebend sein. Eine besondere Rolle spielten in diesem Zusammenhang die \nBestimmungen der §§ 4 und 6 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und \nzur Entwicklung der Landschaft (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. \nJuni 1980, GV NW S. 734. Nach § 4 Abs. 5 LG sei ein Eingriff zu untersagen, wenn \ndie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller \nAnforderungen an Natur und Landschaft vorgingen und die Beeinträchtigung nicht zu \nvermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sei. Nach § 4 Abs. 1 LG \nseien Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes \nVeränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder \nnachteilig beeinträchtigen könnten. Durch die vorgesehene Teichanlage würde die \nGestalt und Nutzung der jetzt als Feuchtwiese unbewirtschafteten Grundfläche \nverändert, gleichzeitig würde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nachhaltig \nbeeinträchtigt. Es handele sich um ein Feuchtgebiet mit einer an dieses Ökosystem \ngebundenen Fauna und Flora. Naturräume dieser Art erfüllten eine wesentliche \nFunktion innerhalb des Naturhaushalts. Sie seien im Laufe der letzten Jahrzehnte im \nüberdurchschnittlichen Maße anderweitig in Anspruch genommen worden, so daß \nder Erhaltung der letzten verbliebenen Feuchtgebiete besondere ökologische \nBedeutung zukomme. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nseien im Falle des Klägers höher zu bewerten als dessen Eigeninteresse an der \nErrichtung einer Fischteichanlage. Das Vorhaben sei daher gemäß § 4 Abs. 5 und § 6 \nLG abzulehnen gewesen.\n\n5\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und machte unter anderem geltend: er \nbetreibe Landwirtschaft und könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht für die \nAllgemeinheit Feuchtbiotope vorhalten; durch die Errichtung der Fischteichanlage \nwerde die umliegende Wiesenfläche wieder in einen Zustand versetzt, der ihre \nBearbeitung mit normalen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten \nermögliche.\n\n6\n\nDer Regierungspräsident Arnsberg wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juni 1981 zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 14. Juli 1981 Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. November 1980 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 22. \nJuni 1981 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30. Mai 1980 auf Erteilung einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut sachlich zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung eines \nAugenscheinstermins durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nstattgegeben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 10. Mai 1982 zugestellte Urteil am 8. Juni \n1982 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er u.a. vor: Die Fischteichanlage \nstelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 LG dar. Die Teiche \nsollten innerhalb einer naturnahen Waldsimsen-Feuchtwiese geschaffen werden, die \nsich in der Nähe des xxxbaches als Mähwiese und im bachfernen Bereich als \nBrachwiese ausgebildet habe. Insbesondere stelle die Mähwiese eine ökologisch \nhochwertige, naturnahe Magerwiese dar. Hier habe sich bisher nicht nur die seit 30 \nJahren im xxx Kreis immer seltener gewordenere Wiesensegge erhalten können, \nhier komme auch das breitblättrige Knabenkraut vor, das nach der Roten Liste der in \nNordrhein-Westfalen gefährdeten Arten von Farn- und Blütenpflanzen als gefährdet \neingestuft werde. Auch bilde die Feuchtwiese in ihrer Gesamtheit einen Lebensraum \nfür den Aurorafalter und den Dukatenfalter, die beide in der Roten Liste der in \nNordrhein-Westfalen gefährdeten Großschmetterlinge als gefährdet bezeichnet \nwürden. Im Gegensatz zur ökologischen Bedeutung der Feuchtwiese stehe der \ngeringe wirtschaftliche Nutzen der geplanten Fischteiche. Angesichts der fehlenden \nwirtschaftlichen Bedeutung der Teiche sei den Belangen des Naturschutzes der \nVorrang zu geben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Senat hat durch den Berichterstatter das Grundstück und seine Umgebung \nin Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird \nauf die Niederschrift vom 21. Mai 1984 und die anläßlich des Termins gefertigten \nFotos (Blatt 102, 103 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \neinzelnen wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge .des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über die \nbeantragte wasserrechtliche Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil \nin ihnen die gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen worden ist.\n\n22\n\nFür die beabsichtigte Entnahme von Wasser aus dem xxx und die \nWiedereinleitung nach Durchfluß durch die geplanten Tischteiche benötigt der \nKläger gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 WHG eine wasserrechtliche \nErlaubnis. Die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis ist, soweit nicht \nzwingende Versagungsgründe eingreifen, eine Ermessensentscheidung.\n\n23\n\nVgl. Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: \nOktober 1983, § 2 Rdnr. 6a; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 2 f.\n\n24\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten und des Regierungspräsidenten stehen \nhier der wasserrechtlichen Erlaubnis keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. \nInsbesondere greift § 6 WHG nicht ein, wonach eine wasserrechtliche Erlaubnis zu \nversagen ist, soweit von der beabsichtigten Nutzung eine Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen \nWasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen \neiner Körperschaft des Öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird.\n\n25\n\nDie in Rechtslehre und Rechtsprechung nicht einhellig beantwortete Frage, ob \nunter Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG nur solche zu \nverstehen sind, die speziell die Wasserwirtschaft nachteilig betreffen, oder ob \nGefahren für andere öffentliche Belange miterfaßt werden,\n\n26\n\nvgl. Sieder-Zeitler, a.a.O., § 6 Rdnr. 6 f m.w.N.,\n\n27\n\nist dahin zu entscheiden, daß nur Gefahren für die Wasserwirtschaft gemeint \nsind.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, NJW 1982, 745 (752); \nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220 (229) = NJW \n1978, 2308; Beschluß vom 22. November 1979 - 4 B 162.79 -, NJW 1980, \n1406.\n\n29\n\nDem entspricht es, daß das von § 6 WHG letzter Satzteil i.V.m. § 4 WHG zur \nVerfügung gestellte Instrumentarium zur Abwehr solcher Gefahren nicht paßt, die \nsich außerhalb des von § 1 Abs. 1 WHG umschriebenen Bereichs verwirklichen. § 6 \nWHG schließt die Erlaubnis aus, wenn von der beabsichtigten Benutzung Gefahren \nzu erwarten sind. Als Benutzung umschreibt das Gesetz in § 7 WHG nur die \nunmittelbare Einflußnahme auf ein Gewässer. Die Bestimmung sagt daher nichts zu \nGefahren, die nicht aus der Benutzung des Gewässers, sondern erst aus der \nweiteren Verwendung des durch die Benutzung gewonnenen Wassers resultieren. \nBei einer weitergehenden Auslegung überschritte § 6 WHG zudem die dem \nBundesgesetzgeber zur Verfügung stehende Gesetzgebungskompetenz, die nur die \nOrdnung des Wasserhaushalts umfaßt (vgl. Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes - GG -); \ndamit ist die Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge \nund Güte gemeint.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 u.a. -, BVerfGE 15, 1 \n(15); Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, a.a.O.\n\n31\n\nDaß hier keine Gründe der Wasserwirtschaft gegeben sind, die eine Versagung \nnach § 6 WHG erfordern, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; auch der \nBeklagte hält insoweit seine Bedenken nicht aufrecht.\n\n32\n\nAuch andere Gründe, die die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis \ngebieten könnten, greifen nicht ein. Insoweit kam hier allerdings eine \nVersagungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und \nLandschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BnatSchG -) vom 20. Dezember 1976, \nBGBl. I S. 3574 und § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 LG in Betracht. Durch diese \nBestimmungen wird den Fachbehörden, die aufgrund ihres speziellen Fachrechts \nüber Eingriffe in Natur und Landschaft auf bestimmten Sachgebieten zu entscheiden \nhaben - etwa die Wasserbehörden auf dem Gebiete des Wasserrechts -, \naufgegeben, über ihren speziellen Fachzuständigkeitsbereich hinaus die gesetzlichen \nNaturschutzziele zu verwirklichen. Damit werden den Fachbehörden zusätzlich zu \nihren normalen Kompetenzen weitere Handlungsaufgaben - die Gewährleistung der \nNaturschutzziele - mit auferlegt.\n\n33\n\nVgl. Gassner, NuR 1984, 81 (\"Huckepackverfahren\")\n\n34\n\nDieses Verfahren greift nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG und § 6 Abs. 1 LG \nPlatz, wenn ein qualifizierter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der \ngenannten Gesetze gegeben und für diesen Eingriff nach anderen - außerhalb des \nBundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes normierten - \nRechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, \nZustellung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine \nBehörde für den Eingriff vorgeschrieben ist. Dann hat die betreffende Behörde, die \ndie in Frage stehende Entscheidung zu treffen oder eine Anzeige entgegenzunehmen \nhat, zugleich die Kompetenz, gegenüber dem in Frage stehenden Eingriff die Natur- \nund Landschaftsschutzinteressen geltend zu machen. Das kann ihr unter Umständen \ngebieten, eine erforderliche Erlaubnis, über deren Erteilung sie nach ihren \nFachzuständigkeiten zu entscheiden hat (wie etwa die untere Wasserbehörde über \ndie Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG), unter Berufung auf \nentgegenstehende Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß \n§ 8 Abs. 3 BNatSchG und § 4 Abs. 5 LG zu versagen, wenn gegenüber dem Eingriff \ndie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller \nAnforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen und die \nBeeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in erforderlichem Maße \nauszugleichen sind.\n\n35\n\nEine solche Versagungspflicht nach den genannten Vorschriften des \nBundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes greift für die hier in Frage \nstehende wasserrechtliche Erlaubnis jedoch nach der konkreten Sachlage dieses \nFalles nicht durch. Der Eingriff, der hier Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis \nist, beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht in \nqualifizierter Weise. Als derjenige Eingriff, auf den sich die wasserrechtliche \nErlaubnis bezieht, kommt nur das in Betracht, was durch die Erlaubnis gestattet \nwerden soll. Das aber ist nicht die Herstellung und der Betrieb der Teiche - hierzu \nbedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis -, sondern lediglich die Ableitung einer \nbegrenzten Menge von Wasser aus dem xxx und die Wiedereinleitung in diesen nach \nBenutzung für die Zwecke des Teiches. Dieses bloße Ab- und Wiedereinleiten einer \nbegrenzten Wassermenge aber verändert die natürlichen Verhältnisse auf der Wiese \nnicht. Eine Gefährdung für die Naturgegebenheiten auf der Wiese - wenn eine solche \nGefährdung überhaupt gegeben sein sollte - kann vielmehr nur von dem Anlegen \nund den Betrieb der Fischteiche selbst ausgehen. Das Anlegen und der Betrieb der \nFischteiche selbst aber ist gerade nicht Gegenstand der wasserrechtlichen \nErlaubnis.\n\n36\n\nLäßt sich somit mit dem Verwaltungsgericht feststellen, daß die \nErmessensbefugnis des Beklagten zur Entscheidung über die wasserrechtliche \nErlaubnis nicht ausgeschaltet ist, so bleibt der Beklagte gehalten, sein Ermessen zu \nbetätigen. Die Versagungsbescheide sind ermessensfehlerhaft, weil das Ermessen \nnicht betätigt worden, vielmehr der Beklagte von einer zwingenden \nVersagungspflicht ausgegangen ist, die nicht bestand. Die Nichtbetätigung des \nErmessens beeinträchtigt den Kläger auch in seinen Rechten - zumindest in seinem \nRecht auf pflichtgemäßen Ermessensgebrauch. Andererseits läßt sich nicht \nfeststellen, daß der Beklagte aufgrund einer Reduzierung seines Ermessens \nverpflichtet ist, die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Ein Ermessensspielraum bleibt \nihm erhalten, zumindest bleibt es ihm unbenommen, die wasserrechtliche Erlaubnis \nnach Ermessen durch Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen näher \nauszugestalten.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-04-30/20-a-1331-82","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1985-04-30/20-a-1331-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315628","retrieved":"2026-07-09 03:48:09.970362+00:00"}}