{"status":"available","doknr":"OLD315655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1984:1112.20A393.83.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1984-11-12","aktenzeichen":"20 A 393/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, ein Großunternehmen der \nChemie, berechtigt war, die in ihrem Werk xxx anfallende überschüssige Salzsäure \nals Teil des Gesamtbetriebsabwassers in den Rhein abzuleiten. Die Salzsäure bildet \nsich beim Niederschlagen von chlorwasserstoffhaltigen Abgasen, die nicht in die \nAtmosphäre entlassen werden können, mit Wasser bzw. Betriebsabwasser. Für die \nAbgaswäsche stehen zwei Verfahrensarten zur Verfügung. Bei der Standard-\nAbgaswäsche - dem zunächst entwickelten Verfahren - bleibt eine Flüssigkeit mit ca. \n5 % Chlorwasserstoffgehalt und einem relativ hohen Gehalt an organischen \nVerunreinigungen zurück, bei der Spezialabgaswäsche entsteht ca. 30-prozentige \nSalzsäure, die praktisch frei von organischen Verbindungen ist. Die Klägerin, in \nderen Betrieb im wesentlichen die Spezialabgaswäsche zur Anwendung kommt, \nverwertete die anfallende 30-prozentige Salzsäure - soweit möglich - \ninnerbetrieblich. Den überschüssigen Teil dieser Salzsäure leitete sie in der \nVergangenheit über die Werkskanalisation in den Rhein.\n\n3\n\nGrundlage für die Berechtigung zum Ableiten von Betriebsabwasser in den \nRhein waren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts \n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) zunächst die \nwasserrechtlichen Erlaubnisse des Regierungspräsidenten xxx vom 23. Juni 1966, \nverlängert durch Bescheid vom 24. Juli 1968, und vom 4. September 1973, \nverlängert durch Bescheid vom 18. März 1974 bis zum 31. März 1978. In der \nwasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juni 1966 heißt es u.a. wie folgt:\n\n4\n\n\"Der Firma xxx in xxx ... wird ... die Erlaubnis ... erteilt: Die auf dem Werkteil \nxxx anfallenden Abwässer, die unter a) und b) näher bezeichnet sind, über die \nAuslässe ... in den Rhein einzuleiten.\n\n5\n\n...\n\n6\n\nb) Häusliche Abwässer, Kühlwässer und Betriebsabwässer aus einem ca. 156 ha \ngroßen Einzugsgebiet mit Produktions- und Nebenbetrieben der chemischen \nIndustrie in einer Menge von bis zu \n\n7\n\n...\n\n8\n\n... Die Erlaubnis wird unter nachstehenden Bedingungen, Auflagen und \nVorbehalten erteilt:\n\n9\n\n...\n\n10\n\n2c) Die Abfallsäuren, insbesondere die Dünnsäure der xxx und die organisch \nbelastete Abfallschwefelsäure der xxx sind gemäß Terminstudie, Blatt b und \nVerhandlungsniederschrift vom 22.12.1964 ab Ende 1967 in einer Menge von \n300.000 t Jahr aus dem Kanalnetz abzutrennen und schadlos zu beseitigen - soweit \nmöglich durch Verschiffung in die Nordsee - und zwar 200.000 t Dünnsäure der xxx \nund 100.000 t Abfallschwefelsäure der xxx.\n\n11\n\n...\n\n12\n\n6. Für die Abfallsäure (siehe Ziffer 2c) ist ein Speicherraum zu schaffen, der für \ndie Menge ausreicht, die in einem Zeitraum von 10 Tagen anfällt. Wenn der \nAbtransport der Säure wegen Einstellung der Schiffahrt oder aus anderen \nzwingenden, von der Unternehmerin nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich ist, \nmuß die anfallende Säure bis zu 10 Tagen gestapelt werden können. Eine etwaig \nerforderlich werdende Einleitung in den Rhein ist vorher mit dem \nRegierungspräsidenten in xxx abzustimmen. Der Inhalt der Speicherbecken ist nach \nWegfall der Hinderungsgründe zusätzlich abzutransportieren.\n\n13\n\n7. In einer zweiten Ausbaustufe sind bis Ende 1970 der Schiffsraum und der \nStapelraum so zu vergrößern, daß sie den Gesamtanfall der Dünnsäure der xxx von \n200.000 t/Jahr und einen solchen von 300.000 t/Jahr an Abfallsäure der xxx \naufnehmen bzw. 10 Tage stapeln können. Außerdem ist gemäß \nVerhandlungsniederschrift vom 22.12.64 die xxx verpflichtet, in der zweiten \nAusbaustufe 300.000 t/Jahr Dünnsäure durch Betriebsverlagerung dem Rhein \nfernzuhalten. Die Auflage einer dritten Ausbaustufe bleibt vorbehalten.\n\n14\n\n8. Für den Abtransport der Abfallsäure und den Betrieb der Stapelbehälter \nsowie über Beginn, Dauer und Menge einer Noteinleitung von Abfallsäure in den \nRhein ist ein Betriebsbuch zu führen.\n\n15\n\n9. Eine andere Form der Verhütung oder schadlosen Beseitigung der Abfallsäure \nist zulässig, wenn die genannten Fristen eingehalten werden. Außerdem hat sich die \nUnternehmerin ständig darum zu bemühen, den Anfall an Abfallsäure und anderen \nflüssigen Konzentraten entsprechend dem Stand der Technik zu verringern. Über die \nin diesem Zusammenhang erzielten Ergebnisse ist bis zum 1.1.1968 dem \nRegierungspräsidenten xxx zusammenfassend zu berichten.\n\n16\n\n...\n\n17\n\n10.2 Nach Abtrennung der organischen Abwässer muß das Abwasser an den \nAuslässen folgenden Richtwerten genügen: 1. pH-Wert zwischen 2,0 und 9,0\n\n18\n\n...\"\n\n19\n\nUnter dem 28. November 1977 beantragte die Klägerin die Erneuerung der \nwasserrechtlichen Erlaubnis zur Abteilung der Abwässer aus dem Werk xxx in den \nRhein und - auf Anraten des Beklagten - am 29. März 1978 die Zulassung des \nvorzeitigen Beginns. Der Beklagte erteilte ihr durch Bescheid vom 16. August 1978 \nunter Anordnung einer Reihe von Nebenbestimmungen die Zulassung des \nvorzeitigen Beginns - u.a. zum Ableiten von Betriebsabwässern - rückwirkend ab \ndem 1. April 1978 und befristet bis zum 1. Oktober 1980. Am 14. September 1978 \nlegte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, sie \nkönne einen Teil der Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen. In dem \nTeilwiderspruchsbescheid vom 17. Januar 1980 änderte der Beklagte einige der \nNebenbestimmungen ab und wies im übrigen darauf hin, daß nach der vorzeitigen \nZulassung vom 16. August 1978 Säure oder \"Säuremengen\" nicht eingeleitet werden \ndürften; die vorzeitige Zulassung decke lediglich die Ableitung von \nBetriebsabwasser, das natürlich auch sauer reagieren könne.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 25. Februar 1980 Klage erhoben, mit der sie die \nAbänderung bestimmter, im Bescheid vom 16. August 1980 enthaltener \nNebenbestimmungen begehrt hat. Nachdem im Oktober 1980 die zweite \nAusbaustufe des Gemeinschaftsklärwerkes fertiggestellt und der Klägerin unter dem \n20. März 1981 die (endgültige) wasserrechtliche Erlaubnis zum Ableiten ihres \nBetriebsabwassers in den Rhein erteilt worden war, hat die Klägerin einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag gestellt sowie mit Schriftsatz vom 27. Mai 1982 \nweiterhin die Feststellung begehrt, daß sie bis zum 31. Juli 1979 berechtigt gewesen \nsei, die in ihrem Werk xxx zwangsweise anfallende überschüssige nicht anders zu \nentsorgende, Salzsäure als Teil des Gesamtbetriebsabwassers des Werkes in den \nRhein abzuleiten. Dieses zusätzliche Feststellungsbegehren ist Gegenstand des \nBerufungsverfahrens.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Feststellungsklage hat sie im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, \ndaß gegen leitende Personen ihres Betriebes wegen des Verdachts der \nGewässerverunreinigung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet \nworden sei. In diesem Verfahren habe der Beklagte bekundet, daß die im Werk xxx \nlangjährig praktizierte Einleitung von Überschußmengen der zwangsweise \nanfallenden salzsauren Abwässer nicht durch wasserrechtliche Erlaubnisse gedeckt \ngewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die in ihrem Betrieb bei der \nAbgaswäsche anfallenden Salzsäuren seien Abwasser und nicht Abfall. Es handele \nsich hierbei um Wasser, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit \ngemindert worden sei und deshalb abgeleitet werde. Dieses Abwasser sei ein Teil \ndes Betriebsabwassers, das sie entsprechend den seit 1966 erteilten \nwasserrechtlichen Erlaubnissen in den Rhein habe einleiten dürfen. Von der \nEinleitungsbefugnis seien 1966 nur die Abfallsäuren, d.h. die Dünnsäure der Firma \nxxx und die bei ihr anfallenden Abfallschwefelsäuren, ausgenommen worden.\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n23\n\n1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, unter teilweiser Änderung \nder Auflagen 3.2.1 und 4.3 des Bescheides vom 16. August 1978 in der Fassung des \nTeilwiderspruchsbescheides vom 17. Januar 1980 den Antrag auf Erteilung der \nwasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu bescheiden,\n\n24\n\n2. festzustellen, daß sie, die Klägerin, in wasser- und abfallrechtlicher Hinsicht \nbis zum 31. Juli 1979 berechtigt war, die im Werk xxx zwangsweise anfallende \nüberschüssige Salzsäure, die nicht in anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil \ndes Gesamtbetriebsabwassers des Werkes in den Rhein zu leiten.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr hat vorgetragen: Die Feststellungsklage sei unzulässig; die Klägerin hätte \nVerpflichtungsklage erheben müssen, hierfür fehle es aber an einem entsprechenden \nVorverfahren. Die Einleitung der anfallenden Salzsäure mit Ausnahme der bei der \nStandard-Abgaswäsche entstehenden 4- bis 5-prozentigen Säuren sei durch die \nerteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht gedeckt. Der Bescheid vom 23. Juni \n1966 klammere die Abfallsäuren aus, zu denen auch die Salzsäure gehöre. Die \nanfallende Salzsäure, die von der Klägerin nicht wiederverwendet werde, sei Abfall \nund nicht Abwasser. Ihre Entsorgung hätte nach dem Abfallbeseitigungsgesetz \ngeregelt werden müssen.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, der Klage stattgegeben.\n\n29\n\nGegen das ihm am 10. Dezember 1982 zugestellte Urteil hat der Beklagte am \n4. Januar 1983 Berufung eingelegt mit dem Antrag,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Feststellung beinhaltet, die \nKlägerin sei in wasser- und abfallrechtlicher Hinsicht bis zum 31. Juli 1979 berechtigt \ngewesen, die im Werk Leverkusen zwangsweise anfallende überschüssige Salzsäure, \ndie nicht in anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil des \nGesamtbetriebsabwassers des Werkes in den Rhein abzuleiten, und insoweit die \nKlage abzuweisen.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n33\n\nDie Parteien vertiefen ihre gegensätzlichen Standpunkte.\n\n34\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft xxx sowie \nxxx Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe\n\n36\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit der Senat über \nsie noch zu befinden hat - zulässig und begründet.\n\n37\n\nNach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der \nNichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem \nRechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten \nSachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden \nBeziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu \nverstehen.\n\n38\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, 7. Aufl., § 43 Anm. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. \nAufl., § 43 Rdnr. 3; Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 11.\n\n39\n\nDas Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses \ngerichtet, nämlich darauf, ob ihr aufgrund der erteilten Erlaubnisse eine bestimmte \nEinleitungsbefugnis zustand. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der \nbaldigen Feststellung ihres Begehrens. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die \nKlägerin sei zur Einleitung der überschüssigen Salzsäure in den Rhein nicht befugt \ngewesen, und hat diese Auffassung in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft \nxxx vertreten, die gegen die Klägerin (xxx) bzw. gegen einige ihrer Angestellten \n(xxx) schweben. Trifft die Auffassung des Beklagten zu, so kann mit dem Einleiten \nder überschüssigen Salzsäure in den Rhein der Tatbestand des bis zum 1. Juli 1980 \ngeltenden § 38 WHG (nunmehr § 324 des Strafgesetzbuches - StGB -) verwirklicht \nworden sein. Zwar kann sich gegen die Klägerin als juristische Person kein \nStrafverfahren richten; auch sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezüglich \ndes Ableitens der überschüssigen Salzsäure in den Rhein bislang nicht gegen ein \nMitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Klägerin aufgenommen worden \n(vgl. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -). Die Klägerin hat aber \nein schutzwürdiges Interesse ideeller sowie - wegen möglicher geschäftlicher \nAuswirkungen - wirtschaftlicher Art, nicht einer unzulässigen Verschmutzung des \nRheins bezichtigt zu werden. Sie hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, \nihre Mitarbeiter vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, deren Anlaß auf einer \nTätigkeit für die Klägerin beruht. Die hier (von den Verwaltungsgerichten) zu \ntreffende Entscheidung ist zwar für den Strafrichter nicht bindend. Schon der Einfluß, \nden eine der Klägerin günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen \nSchuldfrage ausüben kann, rechtfertigt aber das Feststellungsbegehren.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C \n86.64 -, Buchholz 310 Nr. 31 zu § 43 VwGO; auch Urteil vom 24. Oktober 1979 - 8 C \n22.78 -, BVerwGE 59, 23.\n\n41\n\nDer Klage steht nicht der Grundsatz der Subsidarität der Feststellungsklage (§ \n43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Verwaltungsakte, die die Klägerin hätte anfechten \nkönnen, sind nicht ergangen. Der im Teilwiderspruchsbescheid vom 17. Januar 1980 \nenthaltene Hinweis zur Berechtigung der Einleitung von Säuren oder Säuremengen \nstellt eben nur einen Hinweis auf eine nach Auffassung des Beklagten bereits \nbestehende Regelung und keine Neuregelung dar. Eine Verpflichtungsklage kam für \ndie Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in \nBetracht.\n\n42\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin war in wasser- und \nabfallrechtlicher Hinsicht aufgrund der ab Juni 1966 erteilten Erlaubnisse bis zum 31. \nJuli 1979 berechtigt, die im Werk xxx anfallende überschüssige Salzsäure, die nicht \nin anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil des Gesamtbetriebsabwassers in \nden Rhein abzuleiten.\n\n43\n\nDer von der Klägerin praktizierten Säureeinleitung stehen die Regelungen des \nGesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom \n7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar \n1977 (BGBl. I S. 41) nicht entgegen. Das Abfallbeseitigungsgesetz findet hier keine \nAnwendung. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG gilt das Abfallbeseitigungsgesetz nicht für \nAbwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die bei \nder Klägerin zwangsweise anfallende, nicht anderweitig verwertbare Salzsäure ist \nAbwasser im Sinne dieser Vorschrift.\n\n44\n\nDer Begriff \"Abwasser\" ist im Abfallbeseitigungsgesetz nicht definiert. Die \nVorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG bedarf daher der Auslegung. Für diese \nAuslegung ist maßgebend der objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich \naus der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem diese \nhineingestellt ist.\n\n45\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 15. Dezember 1959 - 1 \nBvL 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (244), und Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, \n11/60 -, BVerfGE 11, 126 (130 f.).\n\n46\n\nHiernach vermag der Senat nicht die Auffassung zu teilen, eine Flüssigkeit, \nderen sich der Besitzer entledigen wolle, sei zunächst stets als Abfall und erst mit \nder Einleitung in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage als Abwasser zu \nqualifizieren.\n\n47\n\nSo Bickel, DÖV 1981, 448 ff.\n\n48\n\nGegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG. \nDieser setzt gedanklich die Qualifikation eines Stoffes als Abwasser unabhängig \ndavon voraus, ob er in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet \nwird.\n\n49\n\nVgl. auch Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung, S. 10 f.\n\n50\n\nDes weiteren kann der Auffassung nicht gefolgt werden, Abwasser liege nur vor, \nwenn als Ausgangsstoff eines Produktions- oder sonstigen Gebrauchsvorgangs \nWasser vorhanden gewesen sei; hierauf müsse eine aktive, zielgerichtete \nmenschliche Einflußnahme stattgefunden haben; es genüge nicht, daß irgendwann - \netwa bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts ein Wasserverbrauch stattgefunden \nhabe.\n\n51\n\nSo Praml, ZfW 1983, 92 (95 f.).\n\n52\n\nDiese Auffassung steht im Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 \nAbfG nicht im Einklang. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelung des § 1 \nAbs. 3 Nr. 5 AbfG Abwasser- und Abfallbeseitigung zu trennen, und zwar dergestalt, \ndaß die Regelungen des Abfallbeseitigungsgesetzes die bislang schon intensiv \nbetriebene Abwasserbeseitigung unberührt lassen sollten. Mit dem Erlaß des \nAbfallbeseitigungsgesetzes sollte die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für \nMaßnahmen zur schadlosen Beseitigung der festen und schlammigen Abfallstoffe \ngeschaffen werden; für Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen \neingeleitet wird, sollte es bei der bisherigen wasserrechtlichen Zuordnung \nverbleiben.\n\n53\n\nVgl. BT-Drucks. VI/2401, S. 7, 11; Breuer, Aktuelle Fragen des Wasserrechts, \nveröffentlicht in der Schrift \"Umwelt-Immissionsschutz-Wasserrecht\" des Deutschen \nAnwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut für Verwaltungsrecht in Bochum - von Mai 1984, \nS. 103 ff.\n\n54\n\nDer Begriff des Abwassers im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG umfaßt vielmehr \nalles, was zum Zeitpunkt des Erlasses des Abfallbeseitigungsgesetzes in \nwasserwirtschaftsrechtlicher Hinsicht - eine Definition des Abwassers enthält auch \ndas Wasserhaushaltsgesetz bislang nicht - unter Abwasser verstanden wurde. \nDemnach ist Abwasser sämtliches infolge einer Beeinflussung in seinen \nEigenschaften verändertes Wasser bzw. Wassergemisch, hinsichtlich dessen ein \nEntledigungswille bzw. -bedürfnis besteht. Unerheblich für die Einstufung als \nAbwasser sind der Ursprung, die Verwaltungsmöglichkeit, der Schadstoffgehalt \nsowie die Höhe des Wasseranteils der Flüssigkeit.\n\n55\n\nVgl. Breuer, a.a.O.; auch die in Einzelheiten allerdings differierenden \nUmschreibungen des Abwasserbegriffs bei Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, \n3. Aufl., § 7a Rdnr. 4 und 5, sowie Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, \nLoseblattkommentar, Stand: 8. Ergänzungslieferung, § 7a Rdnr. 5.\n\n56\n\nDie gegen diesen \"weiten\" Abwasserbegriff, von dem auch das \nVerwaltungsgericht in zutreffender Weise ausgegangen ist, erhobene Kritik,\n\n57\n\nvgl. Salzwedel, ZfW 1983, 84 ff.; Bickel, DÖV 1983, 256 f.; Hösel/von Lersner, \nRecht der Abfallbeseitigung des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, \nStand: 19. Ergänzungslieferung, § 1 Rdnr. 26,\n\n58\n\nvermag letztlich nicht zu überzeugen.\n\n59\n\nSie kann sich zunächst nicht auf die Entstehungsgeschichte des \nAbfallbeseitigungsgesetzes berufen. Daß der Bundesgesetzgeber der Anregung der \nLänder, die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG auf wasserrechtlich legalisierte \nEinleitungen von Abwasser zu beschränken, nicht gefolgt ist,\n\n60\n\nvgl. hierzu Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr. 19,\n\n61\n\ngibt für eine Einengung des Abwasserbegriffs nichts her. Im Rahmen dieser \nzwischen dem Bund und den Ländern kontrovers geführten Auseinandersetzung \nstand der Begriff des Abwassers als solcher nicht in Frage. Das Argument, nach dem \nallgemeinen Sprachgebrauch könnten wasserhaltige Produkte wie z.B. Salzsäure, \nFruchtsaft, Bier, Kaffee usw. nicht mehr als Wasser und damit nicht als Abwasser \nbezeichnet werden, verfängt nicht. Entscheidend ist allein, ob die Beseitigung dieser \nProdukte, wenn man sich ihrer entledigen will bzw. ihre Entledigung objektiv \ngeboten ist, herkömmlicherweise durch Rückführung in den Wasserhaushalt erfolgt. \nDies ist jedoch der Fall. Bei der Beseitigung steht das wasserhaltige Produkt als \nsolches nicht mehr im Vordergrund. Es geht vielmehr um die Rückführung einer \nwasserhaltigen Flüssigkeit in den Wasserhaushalt, ein Vorgang der üblicherweise \nmit Abwassereinleitung bezeichnet wird. Die technische Regel DIN 4045 \n(Abwasserwesen, Fachausdrücke, Begriffserklärung) aus dem Jahre 1964, die \nAbwasser als \"nach häuslichem oder gewerblichem Verbrauch verändertes, \ninsbesondere verunreinigtes, abfließendes und von Niederschlägen stammendes und \nin die Kanalisation gelangendes Wasser\" definiert, vermag den vorgenannten \nAbwasserbegriff ebensowenig einzuengen wie die in den Landeswassergesetzen \n(vgl. z.B. § 45a Abs. 2 HessVG, Art. 41a Abs. 1 BayWG, § 51 Abs. 1 LWG NW) \nenthaltenen Definitionen des Abwassers. Die technische Regel DIN 4045 als \nnichtnormative Regel kann eine direkte Änderung des Rechtsbegriffs des Abwassers \nnicht herbeiführen. Sie verfolgt auch andere Ziele und weist für den \nAnwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes Lücken auf - der \nlandwirtschaftliche Bereich ist nicht erfaßt -, so daß ihr Abwasserbegriff für den \nwasserwirtschaftlichen Bereich nicht verbindlich sein kann.\n\n62\n\nVgl. Czychowski, ZfW 1978, 280; auch Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 7a Rdnr. \n5.\n\n63\n\nDie landesrechtlichen Definitionen des Abwassers lassen den Abwasserbegriff \nunberührt, weil dieser bundesrechtlich festgelegt ist und damit nicht durch \nlandesrechtliche Regelungen ausgefüllt werden kann.\n\n64\n\nVgl. Breuer, a.a.O.; Czychowski, ZfW 1978, 280; Stortz, ZfW 1978, 257 ff. \n(269).\n\n65\n\nDer Begriff des Abwassers im vorgenannten Sinne hat ferner keine Änderung \ndurch die Definition des. Abwassers in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) vom 13. \nSeptember 1976 (BGBl. I S. 2721) erfahren. Der Aufgabenbereich des \nAbwasserabgabengesetzes deckt sich nicht mit dem des Wasserhaushaltsgesetzes, \nso daß der abgabenrechtliche Abwasserbegriff mit dem wasserwirtschaftlichen \nAbwasserbegriff nicht identisch zu sein braucht.\n\n66\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., § 7a Rdnr. 4; Sieder-Zeitler-\nDahme, a.a.O., § 7a Rdnr. 6; a.A., Breuer, a.a.O., der jedoch durch einschränkende \nAuslegung des § 2 Abs. 1 AbwAG zum selben Ergebnis kommt.\n\n67\n\nSchließlich trifft der Einwand nicht zu, die hier vertretene Auslegung des \nAbwasserbegriffs widerspreche der umweltrechtlichen Systematik. Durch die \nRegelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG hat der Gesetzgeber eben zu erkennen gegeben, \ndaß in dem hier in Rede stehenden Bereich dem Abfallrecht kein Vorrang \neinzuräumen ist. Daß auf der Grundlage der Regelungen des \nWasserhaushaltsgesetzes und der entsprechenden Landeswassergesetze auch bei \ndem vom Senat angenommenen \"weiten\" Abwasserbegriff eine umweltgerechte \nAbwasserbeseitigung möglich ist, dürfte außer Zweifel stehen.\n\n68\n\nDie Klägerin war in wasserrechtlicher Hinsicht befugt, die anfallende \nüberschüssige Salzsäure in den Rhein abzuleiten. Die Auslegung der \nwasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juni 1966 sowie der nachfolgenden Erlaubnisse \n(einschließlich der vorzeitigen Zulassung vom 16. August 1978) ergibt, daß die \nfragliche Salzsäure zu den Betriebsabwässern zu zählen ist, deren Einleitung in den \nRhein der Klägerin erlaubt wurde.\n\n69\n\nBei der Auslegung wasserrechtlicher Erlaubnisse ist auf den Willen der \njeweiligen Wasserbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnisse abzustellen, \naber unter Berücksichtigung dessen, wie der Unternehmer die Regelung nach Treu \nund Glauben verstehen mußte. Eine Vermutung des Inhalts, daß die Wasserbehörde \nalles erlaubt hat, was nicht im strengsten Wortsinn von der Erlaubnis \nausgeschlossen ist, kann dabei wenig aufgestellt werden, wie eine des Inhalts, daß \nalles verboten ist, was sie nicht nachweislich und evident als wasserverträglich \nüberprüft hat.\n\n70\n\nVgl. Salzwedel, a.a.O.\n\n71\n\nHiervon ausgehend war die Klägerin - wie die Festsetzung des pH-Wertes \nzwischen 2,0 und 9,0 in den Erlaubnissen zeigt und was vom Beklagten auch nicht in \nAbrede gestellt wird - grundsätzlich berechtigt, säurehaltiges Abwasser in den Rhein \nabzuleiten. Eine gesonderte Regelung ist nur hinsichtlich der Abfallsäuren erfolgt \n(vgl. Nebenbestimmungen Nr. 2c, 6 - 9 des Erlaubnisbescheides vom 23. Juni 1966). \nDie Abfallsäuren sollten ab Ende 1967 in einer bestimmten Menge aus dem \nKanalnetz abgetrennt und - insbesondere durch Verklappung in die Nordsee - \nschadlos beseitigt werden. Zu den Abfallsäuren ist jedoch das salzsäurehaltige \nAbwasser und damit auch die anfallende überschüssige Salzsäure nicht zu zählen. \nDer Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend weist der Senat \ndarauf hin, daß aus den vor Erlaß des Bescheides vom 23. Juni 1966 zwischen den \ndamaligen Beteiligten geführten Verhandlungen (vgl. u.a. Verhandlungsniederschrift \nvom 22. Dezember 1964) nicht ersichtlich ist, daß unter den Begriff Abfallsäuren \nnoch andere Säuren als die Dünnsäure der xxx und die Abfallschwefelsäure der \nKlägerin fallen sollten. Die Klägerin hat im übrigen auch in ihrem Antrag vom 4. \nMärz 1965, auf dem die Erlaubnis vom 23. Juni 1966 beruht, als Abfallsäure nur die \nbei ihr anfallende Abfallschwefelsäure bezeichnet, die ebenso zu betrachten sei wie \ndie Dünnsäure der xxx (vgl. C Nr. 1 des Erläuterungsberichtes zum Antrag vom 4. \nMärz 1965). Wenn der Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die Regelung des \n§ 7a WHG beruft - die Einleitung von Salzsäure in den Rhein entspreche nicht den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik -, ist ihm entgegenzuhalten, daß die \nVorschrift erst durch das vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes \nvom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt \nworden ist, mithin zur Auslegung der zuvor erteilten Erlaubnisse nicht herangezogen \nwerden kann. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 16. August 1978 steht in \nKontinuität zu den bislang erteilten Erlaubnissen. Eine Änderung des Umfanges der \nEinleitungsbefugnis der Klägerin - mögliche Anpassung der Erlaubnis an die \nRegelung des § 7a WHG - hätte daher ausdrücklich erfolgen müssen. Dies ist jedoch \nnicht geschehen. Der Beklagte hat auch vor dem hier in Frage stehenden Zeitpunkt - \ndem 31. Juli 1979 - gegenüber der Klägerin seine gegenteilige Auffassung nicht \ndeutlich gemacht.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache \nim Hinblick auf die Abgrenzung der Begriffe Abwasser und Abfall grundsätzliche \nBedeutung beizumessen ist.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-11-12/20-a-393-83","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-11-12/20-a-393-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315655","retrieved":"2026-07-09 03:48:12.405002+00:00"}}