{"status":"available","doknr":"OLD315676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1984:0808.2A2501.78.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1984-08-08","aktenzeichen":"2 A 2501/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache erledigt ist.\n\nIn diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohn- und Betriebsgrundstückes ..., G. Straße \n14-16 (Gemarkung ..., Flur. und ..., Flurstücke ... und ...), das an die städtische \nEntwässerungsanlage angeschlossen ist. Im Betrieb der Klägerin werden \nMetallveredelungen ausgeführt; zu diesem Zweck verfügt er über eine \nGalvanisierungsanlage, die mit den erforderlichen Neutralisations- und \nEntgiftungsvorrichtungen ausgestattet ist. Für das Einleiten der Grundstücksabwässer \nwird die Klägerin vom Beklagten zu kommunalen Benutzungsgebühren herangezogen. \nDie Parteien streiten über die Frage, ob das dieser Heranziehung zugrundeliegende \nOrtsrecht der Stadt ... rechtsgültig ist, wonach die Gebührenbemessung auf der \nGrundlage des Wasserverbrauchsmaßstabes (Frischwassermaßstab) sowohl für \nSchmutz- als auch für Regenwasser erfolgt, und des weiteren darüber, inwieweit sich \ndie auf dem Grundstück der Klägerin erfolgte Abwasserbehandlung auf die \nGebührenhöhe auswirkt.\n\n2\n\nDie vom Grundstück der Klägerin eingeleiteten Abwässer gelangen über \nstädtische Sammler in den mit \"W. sammler\" bezeichneten Transportsammler des \nW.verbandes, von wo aus sie der verbandseigenen Gemeinschaftskläranlage in ... \nzugeführt werden. Die Klägerin ist Mitglied des W.verbandes, der sie zu \nVerbandsbeiträgen heranzieht. Der Zuständigkeitsbereich dieses Verbandes erstreckt \nsich über das gesamte Niederschlagsgebiet der W. von der Quelle bis zur Mündung in \nden R. Seine Aufgabe ist im wesentlichen die Verwaltung des Wasserschatzes sowie \ndie Reinhaltung und Unterhaltung der W. und ihrer Nebenflüsse, ferner der Ausgleich \nvon Wassernutzungen sowie die Regelung und Erhaltung der Vorflut (§§ 1, 2 W. \ngesetz vom 8. Januar 1930, PBrGS 5, und Satzung des W.verbandes vom 21. Januar \n1957, Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. 1957, 45).\n\n3\n\nDas Gebiet der Stadt ... besteht infolge seiner topografischen Lage aus zwei \nEntwässerungsbereichen, die von der das Stadtgebiet durchquerenden \nWasserscheide (vgl. Plan Heft 7 der Beiakten, dort mit gelber Farbgebung \ngekennzeichnet) getrennt werden. Das Gebiet ostwärts dieser Wasserscheide, in dem \ndas Grundstück der Klägerin liegt, gehört zum Einzugsbereich des W.verbandes, der \ndie in diesem Gebiet anfallenden Abwässer aus den städtischen Sammlern übernimmt \nund in seinen Klärwerken reinigt. Die Stadt ... betreibt weder in diesem östlichen noch \nim westlich dieser Wasserscheide gelegenen Bereich eigene Kläranlagen. Die im \nwestlichen Stadtgebiet von der städtischen Anlage gesammelten Abwässer werden \nden Kläranlagen des B. Wasserverbandes zugeführt, in dessen Einzugsbereich dieses \nStadtgebiet liegt.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1975 (unter Zugrundelegen einer \nAbwassermenge von 126.167 cbm) bereits zu Entwässerungsgebühren in Höhe von \n88.101,23 DM herangezogen hatte, setzte er durch Berichtigungsbescheid vom 24. \nNovember 1975 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1975 eine \nGebührennachforderung in Höhe von 39.700,56 DM fest. Den gegen diesen \nBerichtigungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom \n4. Februar 1976 zurück.\n\n5\n\nMit ihrer am 29. Februar 1976 erhobenen Klage hat die Klägerin vor allem die \nGültigkeit des zur Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes führenden \nOrtsrechts der Stadt ... verneint und geltend gemacht, daß sie hierdurch als \nGroßeinleiterin gegenüber dem Durchschnitt der Benutzungsfälle in unverhältnismäßig \ngroßem Umfang mit den von der Stadt aufgewandten Kosten für die \nRegenwasserbeseitigung belastet werde.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 3. Dezember 1977 setzte der Beklagte den streitigen Betrag \num 14.887,60 DM herab, worauf beide Parteien insoweit den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Umfang \ndas Verfahren eingestellt.\n\n7\n\nDem nunmehr von der Klägerin gestellten Antrag,\n\n8\n\nden berichtigten Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. November 1975 \nin der nach Erlaß des Berichtigungsbescheides vom 3. Dezember 1977 noch \nbestehenden Höhe von 24.812,96 DM und den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar \n1976 aufzuheben,\n\n9\n\nhat das Verwaltungsgericht in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, \ndaß die der Heranziehung zugrundeliegende Gebührenregelung materiell ungültig sei. \nAuf den Inhalt dieses Urteils und das erstinstanzliche Parteivorbringen wird Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung \ner in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht: Entgegen der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seien im Stadtgebiet von ... die \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt. Die Stadt und beide \nWasserverbände (W. verband sowie B. Wasserverband) erbrächten im Sinne dieser \nVorschrift gleichartige Leistungen auf dem Gebiet der Ortsentwässerung. Die \nAbgrenzung zwischen W. verband und B. Wasserverband durchquere das gesamte \nStadtgebiet, und zwar genau auf der Wasserscheide; es gebe keine leistungsmäßige \nVerbindung zwischen den Anlagen der beiden Verbände. Der W. verband, in dessen \nEinzugsgebiet das Grundstück der Klägerin liege, unterhalte einmal eine \nAbwassertransportleitung entlang der Grenze zur Stadt ..., die das aufgenommene \nAbwasser der Verbandskläranlage ... zuführe. Sodann unterhalte der W. verband ein \nNetz von natürlichen Gewässern, die nicht nur dem Abwassertransport dienten, \nsondern Sammlerfunktion erfüllten, soweit es sich um sogenannte Direkteinleiter \nhandele. Außer den ihm bekannten Direkteinleitern gebe es noch eine große Anzahl \nvon für ihn nicht ermittelbaren sogenannten Alteinleitern (Einleitungen aus der Zeit vor \nInkrafttreten des Landeswassergesetzes NW). Die vom W. verband unterhaltenen \nGewässer hätten teilweise infolge Verrohrung ihre Gewässereigenschaft verloren; \nauch die noch vorhandenen Gewässer seien Bestandteil des Kanalisationsnetzes \ngeworden. Er, der Beklagte, teile nicht die vom Senat zu § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG \nvertretene Rechtsauffassung, an einer Gleichartigkeit der Leistungen fehle es, wenn \ndie Gemeinde im wesentlichen das Abwasser nur einsammele und der Verband \n(neben der Reinigung) den Abwassertransport betreibe. Denn Ortsentwässerung \nbeschränke sich nie auf das Sammeln der Abwässer, sondern umfasse stets auch \nderen Fortleitung; andererseits übernehme der Verband im Zuge des \nAbwassertransports auch unmittelbar Abwässer z.B. von Industriegrundstücken. \nInfolgedessen werde Ortsentwässerung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auch in \n... von Gemeinde und Wasserverbänden gemeinsam geleistet. Abgesehen von den \nDirekteinleitern (in Anlagen der Wasserverbände) leiteten die übrigen Mitglieder der \nWasserverbände ihre Abwässer zunächst in das städtische Kanalisationsnetz ein. \nDadurch lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KAG vor, so daß es \nunschädlich sei, wenn in der dem Gebührensatz zugrundeliegenden \nGebührenbedarfsrechnung § 7 Abs. 2 KAG in Bezug genommen werde. Überdies \nergebe sich für diesen Veranlagungszeitraum auch kein wesentlicher Unterschied in \nder Höhe des Gebührensatzes, wenn dieser unter Anwendung von § 7 Abs. 1 oder \nvon § 7 Abs. 2 KAG errechnet werde. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 KAG in der \nGebührenbedarfsberechnung beeinträchtige deshalb nicht die Rechtmäßigkeit des \nGebührensatzes. Entsprechend den Anforderungen des § 7 Abs. 1 KAG habe die \nStadt ihre eigenen Kosten mit den Verbandslasten zu einer einheitlichen \nGebührenmasse zusammengefaßt und hieraus einen einheitlichen Gebührensatz \nermittelt. Von der sich dann im einzelnen Veranlagungsfall ergebenden \nGebührensumme sei (so auch im Fall der Klägerin) der vom Benutzer jeweils \nentrichtete Verbandsbeitrag in Abzug gebracht worden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 \nKAG dürfe die Stadt über ihre Kanalbenutzungsgebühr sowohl die von der Stadt an \nden W. verband als auch die an den B. Wasserverband erbrachten Verbandsbeiträge \numlegen, und zwar auch im Verhältnis zur Klägerin, obwohl deren Grundstück im \nBereich des W.verbandes liege. Zwar bestehe zwischen dem Einzugsbereich beider \nVerbände keine leitungsmäßige Verbindung; weil die städtische Entwässerungsanlage \nihre Abwässer beiden Verbänden zuleite, bestehe auch die städtische Anlage aus zwei \nleitungsmäßig getrennten Anlagen. Diese beiden nur technisch voneinander getrennten \nAnlagen seien aber auch nach der Rechtsprechung des Senats als eine wirtschaftliche \nEinheit aufzufassen. Das Gewähren von Vorteilen im Sinne der zweiten Alternative des \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 KAG setze keine unmittelbare Nutzung von Verbandseinrichtungen \ndurch den im Einzelfall zu städtischen Gebühren herangezogenen Benutzer voraus. Es \ngenüge das Gewähren von mittelbaren Vorteilen, wie beispielsweise das Erhalten des \nGewässernetzes im gesamten Stadtgebiet, die der B. Wasserverband (in gleicher \nWeise wie der W. verband) für alle im Gebiet der Abgabenhoheit der Stadt ... \nliegenden Grundstücke erbringe.\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin bestünden auch keine Bedenken gegen die \nGültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes. Insoweit stimme er den Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts bis auf die Frage der Notwendigkeit eines Billigkeitserlasses \nzu. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil II A 28/70 vom 12.3.1973 \naufgestellten Grundsätze bei Anwenden des Wasserverbrauchsmaßstabes auf \nWassergroßverbraucher sei eine etwaige Benachteiligung der Klägerin durch diesen \nMaßstab nicht so schwerwiegend, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen städtischer \nLeistung und Gebühr bestehe. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung, \nwonach eine Mehrbelastung der Klägerin durch den Wasserverbrauchsmaßstab von \n21 % vorliege, sei rechnerisch fehlerhaft. Nur höchst vorsorglich reduziere er, der \nBeklagte, den bereits in erster Instanz auf 24.812,96 DM herabgesetzten \nGebührenbetrag nochmals um 5.905,46 DM auf 18.907,50 DM. Auch wenn man von \nder vom Verwaltungsgericht fehlerhaft errechneten Mehrbelastung von 21 % ausgehe, \nergebe sich infolge dieser erneuten Herabsetzung eine Verringerung der \nMehrbelastung der Klägerin auf 12,4 %; dies entspreche dem, was der Senat im o.a. \nUrteil vom 12.3.1973 als zulässige Mehrbelastung erachtet habe. In Höhe des \nBetrages von 5.905,46 DM erkläre er den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt (sinngemäß),\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die \nHauptsache nicht (in Höhe von 5.905,46 DM) erledigt ist.\n\n14\n\nDie Klägerin erklärt in Höhe dieses Betrages ebenfalls die Hauptsache für erledigt \nund beantragt im übrigen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: \nDer Beklagte habe unbeschränkt Berufung eingelegt; soweit sie sich gegen die in Abs. \n1 des Urteilstenors enthaltene teilweise Einstellung des Verfahrens richte, sei sie \nunzulässig. Im übrigen sei dem angefochtenen Urteil zwar im Ergebnis, nicht aber in \nallen Teilen seiner Begründung zu folgen. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts sei der Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) \nungültig, weil er gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. \nDas vom Verwaltungsgericht festgestellte Mißverhältnis zwischen Leistung und \nGebühr liege nicht nur bei ihr, der Klägerin, sondern einer größere Anzahl von \nAnschlußnehmern vor; es sei nicht auf Gewerbebetriebe beschränkt, sondern betreffe \nauch zahlreiche hohe Gebäudekomplexe. Sie schließe sich zwar dem vom Beklagten \nwährend des Berufungsverfahrens abgegebenen (teilweisen) \nHauptsacheerledigungsantrag an. Die Heranziehung sei aber auch in der nunmehr noch \nstreitigen Höhe rechtswidrig, weil der Wasserverbrauchsmaßstab im Gebiet der Stadt \n... aus vorgenannten Gründen ungültig sei; hierzu beantrage sie die Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Die Ungültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes \nwegen unverhältnismäßig hoher Belastung der Wassergroßverbraucher ergebe sich \nbereits aus dem Inhalt des Ortsrechts der Stadt ... Denn nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der \nEntwässerungssatzung werde nur 40 % der vollen Gebühr je cbm Abwasser bei \neinem Anschluß allein von Schmutzwasser erhoben, jedoch 60 % bei einem Anschluß \nallein von Niederschlagswasser. Die Gebührenbedarfsberechnung (Ratsvorlage vom \n20.9.1974, Heft 4 der Beiakten Bl. 22) bestätige, daß ein Anteil von 60 % des \nAufkommens aus der nach dem Wasserverbrauchsmaßstab berechneten \nBenutzungsgebühr für die Kosten der Niederschlagswasserableitung bestimmt sei. \nFerner werde hiernach (a.a.O. Bl. 23) außer dem 60 %-Anteil aus dem \nGebührenaufkommen der Benutzer noch ein Anteil von 15 % der gesamten \nEntwässerungskosten von der Stadt für das Entwässern der öffentlichen \nVerkehrsflächen selbst getragen, der somit ebenfalls auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung entfalle. Hierdurch erhöhe sich der für die \nNiederschlagswasserbeseitigung zu bemessende Gesamtaufwand auf etwa 64 % der \nGesamtkosten, sofern dieser Anteil nicht nach anderen Berechnungsmethoden noch \nwesentlich höher ausfalle. Die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, die Kosten \nder Regenwasserbeseitigung beliefen sich schätzungsweise auf nicht mehr als 30 % \nder für die städtische Entwässerungsanlage aufgewandten Unterhaltungskosten, sei \nnach alledem unzutreffend.\n\n17\n\nDes weiteren sei die der streitigen Heranziehung zugrundeliegende \nGebührenregelung (§ 24 Abs. 2.1 Entwässerungssatzung) auch deshalb rechtswidrig, \nweil für die Veranlagung der Fischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres \nzugrundegelegt werde. Diese Regelung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; \ndenn die Gebührenhöhe sei im Zeitpunkt der Benutzung nicht vorhersehbar, so daß \nsich der Benutzer auf Gebührenerhöhungen nicht rechtzeitig einrichten könne. Es treffe \nnicht zu, daß durch die regelmäßig längere Benutzungsdauer ein Ausgleich zwischen \nden jährlichen Veranlagungen stattfinde. Denn bei steigenden Gebühren würden sich \nBetriebe mit hohem Wasserverbrauch auf Wassersparmaßnahmen umstellen, \nwährend Haushalte in der Regel ihren steigenden Wasserbedarf beibehielten. Diese \nMaßstabsregelung sei auch nicht aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt; \nvielmehr könne durch vorläufige Gebührenveranlagung den Interessen der Gemeinde \nentsprochen und zugleich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt werden.\n\n18\n\nDie Rechtsauffassung des Beklagten, von Seiten beider in ... tätiger \nWasserverbände werde Ortsentwässerung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG \nbetrieben, sei unhaltbar. Die großen wasserwirtschaftlichen Verbände des R. ...andes \nbetrieben lediglich Abwasserreinigung und hätten sich im Laufe der Jahre durch \nÜbertragen auch größerer Sammler an die Gemeinden von jeglicher Tätigkeit auf dem \nGebiet der Ortsentwässerung zurückgezogen. Seitens der Verbände werde durch \nUnterhalten natürlicher Gewässer auch dann keine Ortsentwässerung betrieben, wenn \nvon einzelnen Grundstücken unmittelbar Abwasser in ein Gewässer eingeleitet werde. \nWeil das Heranziehen von Gewässerbenutzern zu kommunalen \nEntwässerungsgebühren unzulässig sei, brauche die Gebührenbedarfsberechnung der \nStadt derartige Abwassereinieitungen auch nicht zu erfassen; die gegenteilige Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts sei unzutreffend.\n\n19\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat zu der Streitsache nicht Stellung \ngenommen.\n\n20\n\nSämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des \nParteivorbringens in beiden Rechtszügen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder vom Beklagten vorgelegten Satzungsunterlagen, Verwaltungsvorgänge und \nLagepläne Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 1 und des § 92 \nAbs. 2 VwGO eingestellt worden, soweit die Hauptsache erledigt ist. In diesem \nUmfang ist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\n25\n\nDie im übrigen zulässige Berufung, die sich bei richtiger Auslegung der \nBerufungsschrift nur auf den der Klage stattgebenden Teil des Urteils vom 30. August \n1978 bezieht, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur streitigen \nBenutzungsgebühr kommt § 24 der Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 27. \nDezember 1972 (Entwässerungssatzung - ES -) in Betracht. Die zwischenzeitlich in \nKraft gesetzte III. Änderungssatzung vom 14. Dezember 1983 zur \nEntwässerungssatzung der Stadt ..., die in ihrem Art. II die \nBenutzungsgebührenregelung neu gefaßt hat, ist erst am 1. Januar 1984 in Kraft \ngetreten und scheidet deshalb schon wegen fehlender Rückwirkungsanordnung als \nRechtsgrundlage der streitigen Heranziehung aus. § 24 ES 1972 verweist in seinem \nAbs. 6 hinsichtlich der Festsetzung des Gebührensatzes je cbm Abwasser auf eine \nbesondere sogen. Eckgebührensatzung, d.h. eine Satzung, in der der Rat der Stadt ... \ndie Gebührensätze für verschiedene städtische Einrichtungen festgesetzt hat; hier \nhandelt es sich um die Eckgebührensatzung - EGebS - vom 27. Dezember 1972, in \nder Fassung der VI. Änderungssatzung vom 4. Oktober 1974, die in § 4 Nr. 2 die \nKanalbenutzungsgebühr bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagswasser \nauf 1,18 DM/cbm festsetzt. Ob diese Satzungsvorschriften formell gültiges Ortsrecht \nsind, kann dahingestellt bleiben. Denn die der Heranziehung der Klägerin \nzugrundeliegende Gebührenregelung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist \ndeshalb materiell ungültig.\n\n27\n\nWie sich aus § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 9 EntwS ergibt und aus der dem \nGebührensatz des § 4 Nr. 2 EGebS zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung \nhervorgeht, beruht die Festsetzung des Gebührensatzes u.a. auf einer Anwendung \ndes § 7 Abs. 2 KAG (vgl. BA 4 Bl, 15). Hiervon geht auch der Beklagte in seiner \nBerufungsbegründung aus, der die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG als rechtmäßig \nverteidigt. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG jedenfalls im hier \nstreitigen Veranlagungszeitraum in ... nicht erfüllt gewesen sind. Die unter Anwendung \ndieser Vorschrift vom Rat der Stadt ... beschlossene Gebührenregelung ist daher \nnichtig, weil sie gegen § 7 Abs. 2 KAG verstößt. Infolgedessen fehlt dem \nangefochtenen Bescheid eine gültige Rechtsgrundlage, so daß er auch in seiner \njetzigen Fassung (nach Herabsetzen der Gebührensumme durch den Beklagten im \nBerufungsverfahren auf 18.907,50 DM) keinen Bestand haben kann; das der Klage \nstattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu Recht ergangen.\n\n28\n\nDer Senat teilt bereits die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen \neinen für das gesamte Stadtgebiet geltenden, auf einer Anwendung des § 7 Abs. 2 \nSatz 1 KAG beruhenden Gebührensatz, wenn die Stadt wie hier die \nGrundstücksentwässerung durch zwei leitungsmäßig voneinander getrennte \nEntwässerungssysteme betreibt, die mit ihren Haupt- und Nebensammlern in zwei \nleitungsmäßig ebenso völlig getrennte (hier nach dem Verlauf der das Gebiet der \nStadt ... teilenden Wasserscheide; im Plan BA 7, mit gelber Farbgebung \ngekennzeichnet) Anlagen zweier Entwässerungsverbände einmünden, die die \nAbwässer zwecks endgültiger Beseitigung (Reinigung) übernehmen. Die Anwendung \nvon § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG führt nämlich dazu, daß die Stadt ... sowohl ihre an den \nW. verband als auch die an den B. Wasserverband geleisteten Beiträge (zusammen \nmit den Kosten der städtischen Einrichtung) als einheitliche Gebührenmasse \nzusammengefaßt hat, um aus dieser einen einheitlichen Gebührensatz für alle \nBenutzer des gesamten Stadtgebietes festzusetzen. Durch das Veranlagen nach \ndiesem (einheitlichen) Gebührensatz werden jedoch Grundstückseigentümer \n(Anschlußnehmer) aus dem Einzugsbereich des W. verbandes auch mit von der Stadt \nan den P. Wasserverband entrichteten Verbandsbeiträgen belastet, ohne daß ihnen im \nHinblick auf ihre zu entwässernden Grundstücke die Entwässerungstätigkeit dieses \nVerbandes in irgendeiner Weise (mittelbar) zugute kommt. Denn in Anbetracht der \nörtlichen Gegebenheiten entwässert jeder der beiden Verbände nur seinen Bereich \nder Stadt ... (Vgl. Plan BA 7). Dies wirkt sich umgekehrt in gleicher Weise auf \nAnschlußnehmer im Bereich des B. Wasserverbandes aus: Sie werden mit städtischen \nVerbandsbeiträgen für den W. verband belastet, obwohl dieser keine \nAbwasserbeseitigung in ihrem Stadtgebiet und damit im Hinblick auf ihre dort \ngelegenen Grundstücke durchführt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, \nsetzt jedoch eine Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG schon nach dem Wortlaut dieser \nVorschrift das Vorliegen einer \"technischen Einheit\" voraus; ist diese vorhanden, dann \nerbringt die dadurch fingierte Gesamtanlage eine einheitliche (Entwässerungs-\n)Leistung. Dann kommt auch dem Einleiter in einen städtischen Straßensammelkanal \ndurch die Entwässerungsleistung der Gesamtanlage die Tätigkeit des an dieser \ntechnischen Einheit beteiligten Verbandes zugute. Unerläßliche Voraussetzung hierfür \nist demnach das Vorhandensein einer leitungsmäßigen Verbindung zwischen \nstädtischer und Verbandsanlage in dem örtlichen Bereich, für den die Fiktion der \neinheitlichen Anlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG gelten soll.\n\n29\n\nVgl. Urteile des Senats vom 21. September 1976 - II A 1279/72 - OVGE 33, 1, \nvom 4. Mai 1979 - II A 578/74 -, OVGE 34, 111 = Gmht 1980, 91 und vom 4. Juni \n1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.).\n\n30\n\nIn Anbetracht der Entwässerungssituation in ... fehlt jedoch - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine solche leitungsmäßige Verbindung \nzwischen Anlagen des W.verbandes und des B. Wasserverbandes (vgl. Plan BA 7 und \ndas damit übereinstimmende Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 30. August 1978, \nBl. 79 G). Da die städtischen Sammelkanäle jeweils an die Anlagen eines der beiden \nVerbände angeschlossen sind, um die Grundstücksabwässer dorthin abzuleiten, \nbesteht nicht einmal mittels der städtischen Straßensammelkanäle eine \nabwassertechnische Verbindung zwischen den beiden Entwässerungsnetzen \n(städtische Sammelkanäle und die sich an sie anschließenden Sammler oder Vorfluter \njeweils eines Verbandes).\n\n31\n\nZwar hat der Senat in seinem\n\n32\n\nUrteil vom 17. November 1975 - II A 203/74 -, OVGE 31, 352 = KStZ 1976, \n229,\n\n33\n\nfür das Anschlußbeitragsrecht entschieden, eine Gemeinde sei berechtigt, \ntechnisch (leistungsmäßig) voneinander getrennte Entwässerungsanlagen i.S. von § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG als einheitliche Einrichtung oder Anlage anzusehen und hierfür \neinheitliche Entwässerungsabgaben zu erheben; es bedürfe hierzu keiner \nleitungsmäßigen Verbindung der einzelnen Entwässerungssysteme der Gemeinde; \nausreichend sei vielmehr die wirtschaftliche und rechtliche Einheit der Anlage, die im \neinheitlichen Betrieb der Ortsentwässerung (z.B. der einheitlichen Wartung und \nUnterhaltung der Anlage sowie der haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen \nEinheit) zum Ausdruck komme. Demgegenüber betrifft aber § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG \nnicht Anlagen eines, sondern mehrerer Träger öffentlicher Verwaltung, wobei diese \nleitungsmäßig miteinander verbunden sind und dann kraft gesetzlicher Fiktion für den \nBereich des Benutzungsgebührenrechts als einheitliche Einrichtung gelten. Über den \nBereich dieser Fiktion hinaus verbleibt es jedoch bei anstaltsrechtlich getrennten \nAnlagen; es wird nicht etwa die kommunale Anlage im anstaltsrechtlichen Sinne um die \n(im Gemeindegebiet liegenden Teile) der Verbandsanlage erweitert. Inhalt und Zweck \ndieser landesrechtlichen Ermächtigungsnorm sind vielmehr darauf beschränkt, für den \nBereich des Benutzungsgebührenrechts die sich aus §§ 4 Abs. 2, 6 KAG für den \nkommunalen Satzungsgeber ergebenden Schranken zum Erlaß von \nGebührenregelungen zu erweitern; § 7 Abs. 2 KAG ermächtigt ihn, kommunale \nBenutzungsgebühren nicht nur für die von der gemeindlichen, sondern auch für die von \nder Verbandsanlage erbrachte Entwässerungsleistung erheben zu dürfen. Diese \nweitergehende Ermächtigung hat jedoch der Landesgesetzgeber an das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzung einer technischen Einheit geknüpft; hierbei ist er von \nder Annahme ausgegangen, wenn diese vorliege, sei es (abgesehen von weiteren \nVoraussetzungen) über den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 KAG hinaus \ngerechtfertigt, kommunale Benutzungsgebühren zu erheben, weil dann die gegenüber \nden Grundstückseigentümern erbrachten Entwässerungsleistungen von Gemeinde \neinerseits und Verband andererseits nicht mehr getrennt festzustellen und \nabzurechnen seien.\n\n34\n\nVgl. hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - II A 578/74 -, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n35\n\nDieser in § 7 Abs. 2 KAG geregelte Lebenssachverhalt liegt jedoch nicht vor, \nwenn statt der vom Gesetzgeber geforderten technischen Einheit nur eine \nanstaltsrechtliche Verklammerung zweier technisch getrennter Entwässerungssysteme \n(Anlagen des W.verbandes und die an diese angeschlossenen städtischen \nAnlagenteile einerseits, Anlagen des B. Wasserverbandes mit dessen städtischen \nAnlagenteilen andererseits) durch die städtische Anlage in Betracht kommen kann. Die \nFiktion einer einheitlichen Einrichtung oder Anlage greift vielmehr erst ein, nachdem die \nin § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte technische Einheit vorliegt; fehlt diese, dann \nvermag die bloß anstaltsrechtliche Einheit der städtischen Anlage (i.S. der \nEntscheidung des Senats vom 17. November 1975, a.a.O.) das Fehlen der \ntechnischen Einheit i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu ersetzen.\n\n36\n\nIndes bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG \nauch dann anwendbar ist, wenn statt des Vorliegens einer technischen Einheit von \nstädtischer und Verbandsanlage das Stadtgebiet zwar von technisch (leitungsmäßig) \ngetrennten Systemen entwässert wird, die an beiden Systemen beteiligte städtische \nAnlage aber als Einheit i.S. des Anstaltsrechts anzusehen ist. Denn wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG deshalb \nunanwendbar, weil im Gebiet der Stadt ... (im hier streitigen Veranlagungszeitraum) \nkeine gleichartigen Leistungen i.S. dieser Gesetzesbestimmung erbracht werden.\n\n37\n\nWie der Senat bereits in seinen\n\n38\n\nUrteilen vom 21. September 1976, vom 4. Mai 1979 (a.a.O.), und vom 4. Juni \n1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.),\n\n39\n\nentschieden hat, ist der Begriff \"Leistung\" i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht \n(wie in § 4 Abs. 2 KAG) auf das Verhältnis Leistender zum Leistungsempfänger \n(Grundstückseigentümer) als (Benutzer) bezogen, sondern auf das Verhältnis \nGemeinde zu Verband. Mit \"gleichartigen Leistungen\" ist die Summe der technischen \nLeistungen gemeint, die jeder der beiden Anstaltsträger (Gemeinde einerseits, \nVerband andererseits) zur gemeinsamen Erfüllung des von beiden verfolgten Zweckes \n(Grundstücksentwässerung im Gemeindegebiet) erbringt.\n\n40\n\nVgl. im einzelnen die in vorgen. Urteilen gegebene Begründung (OVGE 34, 113) \nauf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\n41\n\nWie des weiteren in den\n\n42\n\nUrteilen vom 4. Mai 1979 (a.a.O.) (OVGE 34, 116 ff.) und vom 4. Juni 1981 \n(n.V.),\n\n43\n\nnäher ausgeführt ist, setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG voraus, daß die für die Fiktion \neiner einheitlichen Anlage erforderlichen Leistungen innerhalb der technischen Einheit \nvon Verbands- und Gemeindeanlage erbracht sein müssen; die der technischen \nEinheit zugrundeliegende Fläche muß dem Gebiet entsprechen, in dem der Verband \nim Rahmen seines Verbandszweckes tätig ist, dessen Leistungen mit denen der \nGemeinde als gleichartige Leistungen gelten sollen. Daher müßten hier gleichartige \nLeistungen von Verband und Stadt ... in dem Gebiet erbracht sein, in dem sich das zu \nentwässernde Grundstück der Klägerin befindet; Verband könnte hier nur der W. \nverband sein, weil dieser örtliche Bereich in seinem Verbandsgebiet liegt.\n\n44\n\nDie Stadt ... unterhält (jedenfalls im hier streitigen Veranlagungszeitraum) keine \neigenen Kläranlagen in dem zum Wupperverbandsgebiet gehörenden Bereich der \nStadt. Vielmehr erfolgt das Klären der Grundstücksabwässer dieses Gebietes \nausschließlich in Kläranlagen des W.verbandes (... und ...). Infolgedessen scheidet die \nMöglichkeit aus, daß die Stadt ... und der W. verband gleichartige Leistungen i.S. von \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auf dem Gebiet der Abwasserreinigung erbringen. Ob in dem \nzum B. Wasserverband gehörenden Stadtgebiet gleichartige Leistungen durch \nAbwasserreinigung erbracht werden, ist nach dem soeben Ausgeführten für die \nAnwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG rechtsunerheblich. In Anbetracht des vom \nBeklagten vorgelegten Planes (BA 7) sei jedoch darauf hingewiesen, daß hiernach im \nzu diesem Verband gehörenden Stadtgebiet die gleiche Entwässerungssituation \nbesteht. Auch hier werden die im Stadtgebiet anfallenden Abwässer ausschließlich in \nverbandseigenen Klärwerken (... und ...) gereinigt.\n\n45\n\nFür das Vorliegen gleichartiger Leistungen auf dem Gebiet der Ortsentwässerung \nhat der Senat in seinen\n\n46\n\nUrteilen vom 21. September 1976 und 4. Mai 1979 (a.a.O.) und vom 4. Juni \n1981 (n.v.)\n\n47\n\nals tatbestandlich wesentlich angesehen \"das Vorhandensein eines Netzes von \nKanalisationsleitungen das sich über das ausgeschlossene Gebiet einer Gemeinde \nnicht unwesentlich ausdehnt und verzweigt, um die in seinem Einzugsbereich auf den \nangeschlossenen Grundstücken anfallenden Abwässer aufzunehmen, zu sammeln und \nüber sich jeweils vergrößernde Hauptsammler den Abwassertransportleitungen oder \nKläranlagen zuzuführen.\" Aus dem vom Beklagten vorgelegten Plan (BA 7) geht jedoch \nhervor, daß im Einzugsbereich des W. Verbandes (gleiches dürfte für den \nEinzugsbereich des B. ... Wasserverbandes gelten) zwar die Stadt ... nicht aber der \nVerband ein solches Kanalisationsnetz betreibt. Dies wird für den hier maßgeblichen \nEinzugsbereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, durch die vom \nVerwaltungsgericht eingeholte Auskunft des W.verbandes (GA 68 f.) bestätigt, in der \nes u.a. heißt:\n\n48\n\n\"Der W. verband unterhält als Wasser- und Bodenverband gemäß §§ 48 und 49 \nLWG und gemäß § 5 seiner Satzung in seinem Verbandsgebiet die natürlichen, \nfließenden Gewässer. Dies also auch in ..., allerdings nur in dem Teilgebiet, das \nostwärts der Wasserscheide bzw. der Grenze zwischen den Gebieten des \nW.verbandes und des ... Wasserverbandes liegt. Seitens des Verbandes werden im \nStadtgebiet von ... aber weder die natürlichen Gewässer als Abwassersammler \nbenutzt noch erfolgen durch ihn in diese Einleitungen oder Abschläge von \nbehandeltem oder unbehandeltem Schmutz- oder Regenwasser. Das dem W. \nverband von der Stadt über das örtliche Entwässerungsnetz übergebene Abwasser \nwird teils im Gruppenklärwerk K. und teils im Gemeinschaftsklärwerk L. behandelt. \nDas mit Vorflut zum Gemeinschaftsklärwerk L. abgeleitete Abwasser wird in ... in \nden mit \"W.sammler\" bezeichneten Transportkanal des W.verbandes übernommen. \nAus den Klärwerken des W. verbandes fließt das behandelte Abwasser im Falle ... \nauf W. Stadtgebiet in die W.und im Falle ... auf ... Stadtgebiet in die ...als Abwasser \ndes Stadtteiles wird über das Gruppenklärwerk ... im Stadtgebiet ... der W. \nzugeführt.\"\n\n49\n\nZu Unrecht macht der Beklagte demgegenüber in seiner Berufungsbegründung \ngeltend, der W. verband unterhalte entlang der Grenze zur Stadt ... einmal eine \nkünstliche Transportleistung, die herangeführte Abwasser aufnehme, um es der \nKläranlage ... zuzuleiten. Sodann unterhalte er ein nicht unwesentliches Netz von \nnatürlichen Gewässern, denen eine Sammlerfunktion zukomme, soweit es sich um \nDirekteinleiter handele. Dieses Vorbringen wird schon durch die eigene zeichnerische \nDarstellung des Beklagten im von ihm vorgelegten Lageplan (BA 7) widerlegt, in dem \ndie (mit roter Farbgebung gekennzeichneten) städtischen Hauptsammler bereits bei \nweitem den Umfang der (grün gekennzeichneten) Verbandsstrecken überschreiten. In \ndiesem Plan sind nicht einmal die Streckenlängen von Straßensammelkanälen mit roter \nFarbgebung eingetragen, die jedoch ebenfalls zu dem für das Betreiben von \nOrtsentwässerung erforderlichen Kanalnetz gehören und die Streckenlänge der (vom \nBeklagten rot gekennzeichneten) städtischen Hauptsammler vervielfachen. \nDesweiteren ergibt sich aus der Auskunft des W. verbandes (a.a.O.), daß nur die im \nverbandseigenen \"W.sammler\" gesammelten Abwässer des ... Stadtgebietes noch \neiner abwassertechnischen Behandlung (Reinigung) zugeführt werden. Außer diesem \nTransportkanal unterhält der W. verband in ... zwar Verfluter (mit oder ohne \nGewässereigenschaft), in die möglicherweise die vom Beklagten mit Schriftsatz vom \n29. August 1978 (GA 75) behaupteten \"Regen- und Abwassereinleitungen über \nGrundstückskläranlagen\" (nach DIN 4261) erfolgen. Diese Vorfluter dienen aber nach \ndieser Auskunft des W.verbandes gerade nicht dem Abwassertransport zu \nKläranlagen, sondern leiten in sie (wie in andere natürliche Vorfluter mit oder ohne \nGewässereigenschaft) etwa eingeleitetes Abwasser endgültig in den natürlichen \nWasserkreislauf ab, so daß das Wasser dieser Vorfluter ohne Klärung zunächst in die \nW. und dann in den ... gelangt (so Vorbringen des Beklagten, S. 22 des \nangefochtenen Urteils). In seinen\n\n50\n\nUrteilen vom 14. September 1977 - II A 700/72 -, OVGE 33, 122 (124) = KStZ \n1978, 139, und vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 - Gemht 1983, 113 = Hessische \nStädte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 268,\n\n51\n\nhat der Senat jedoch entschieden, daß die gemeindliche Kanalisationsanlage auf \njeden Fall an der Stelle endet, an der gesammeltes Abwasser ohne weitere \nBehandlung dem natürlichen Wasserkreislauf übergeben wird. Deshalb kann ein \nunmittelbares Einleiten von Abwasser jenseits dieser Stelle nicht mehr als \nInanspruchnahme der Kanalisation i.S. des Anstaltsrechts und damit auch nicht als \nVerwirklichung eines kommunalen Gebührentatbestandes i.S. von §§ 4 Abs. 2 und 6 \nKAG angesehen werden. Für das Einleiten in Verbandsvorfluter gilt nichts anderes, \nwobei dahingestellt bleibt, inwieweit diese überhaupt (sofern sie Gewässer sind) einer \ntechnischen Einheit i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG zugehören können. Selbst wenn \ndaher entgegen den oben dargelegten Bedenken das Vorliegen einer technischen \nEinheit bejaht werden könnte, würde die als Folge dieser Einheit fingierte \"einheitliche \nEinrichtung oder Anlage\", die i.S. des kummunalen Benutzungsgebührenrechts (§§ 6, 7 \nKAG) in Anspruch genommen werden kann, an der Stelle enden, an der diese \nAbwässer dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden, ohne daß im \nGemeindegebiet noch eine abwassertechnische Behandlung stattfindet. Ob der \nVerband für derartige Einleitungen Verbandsbeiträge erheben kann oder künftig \nAbgaben nach dem Abwasserabgabengesetz erhöben werden, ist nach dem bereits \nAusgeführten für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG rechtlich \nunerheblich.\n\n52\n\nIm Hinblick auf S. 5 ff. der Berufungsbegründung (GA 126 ff.) wonach der \nBeklagte glaubt, den vom W. verband im Stadtgebiet unterhaltenen Gewässern eine \ndas Tatbestandsmerkmal \"Ortsentwässerung\" i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG \nerfüllende Funktion zuweisen zu können (somit auch dann, wenn diese nicht ihre \nGewässereigenschaft infolge Verrohrung verloren haben), wird ebenfalls auf das \ngenannte\n\n53\n\nUrteil des Senats vom 4. Juni 1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.)\n\n54\n\nBezug genommen. Dort hat der Senat im einzelnen ausgeführt, warum nicht \nunterstellt werden kann, daß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG den (für das Bejahen der \ntechnischen Einheit) maßgeblichen Begriff der Anlage auch auf vom Verband \nunterhaltene Gewässer ausdehnt. Diese Rechtsfrage bedarf weder damals noch \nheute einer Entscheidung durch den Senat. Der Beklagte sei jedoch darauf \nhingewiesen, daß die vom Senat im vorgenannten Urteil geäußerten Bedenken gegen \neine Einbeziehung der von einem Verband unterhaltenen Gewässer (i.S. vom § 1 \nWHG) in den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG verstärkt werden durch das \nW. gesetz vom 8. Januar 1930 (PrGS 5). Denn in dessen §§ 2 und 3 wird scharf \nunterschieden zwischen \"Anlagen\" des Verbandes, die von ihm \"herzustellen und zu \nbetreiben\" sind einerseits und den \"das Verbandsgebiet durchfließenden \nWasserläufen\" (i.S. von § 1 Preussisches Wassergesetz) andererseits, die der W. \nverband \"auszubauen und zu benutzen\" berechtigt ist (§ 2 Abs. 2 a.a.O.). Diese \nUnterscheidung zwischen \"Anlagen\" (die herzustellen und zu betreiben sind) und \n\"Wasserläufen\" (die ausgebaut und benutzt werden) hat auch die als Folge der \nUmstellung der gesetzlichen Grundlage des W. verbandes vom W. gesetz auf die \nErste Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl I. 933) erlassene \nSatzung des W.verbandes vom 21. Januar 1957 (Regierungsamtsblatt Düsseldorf \n1957, 45 ff.) beibehalten (vgl. u.a. §§ 5 lit. f, 7, 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 \na.a.O.).\n\n55\n\nMuß nach alledem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 \nKAG verneint werden, dann ist die unter Anwendung dieser Vorschrift gleichwohl \nerfolgte Festsetzung des der streitigen Heranziehung zugrundeliegenden \nGebührensatzes durch den Rat der Stadt ... rechtswidrig, so daß es nicht mehr darauf \nankommt, ob bei Anwenden der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift weitere \nRechtsirrtümer unterlaufen sind. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gültige \nRechtsgrundlage. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, daß - wie vom \nBeklagten auf S. 6 seines Schriftsatzes vom 13. Januar 1981 vorgetragen - die \nAnwendung des § 7 Abs. 2 KAG bei Festsetzung des Gebührensatzes hier im \nErgebnis unschädlich sei, weil ohne Anwenden dieser Vorschrift die dann zulässige \nAnwendung des § 7 Abs. 1 KAG rechnerisch zu demselben Ergebnis geführt, d.h. sich \nderselbe Gebührensatz (in DM/cbm) ergeben hätte. Mit diesem Einwand wird \nverkannt, daß das Festsetzen des Gebührensatzes notwendiger Bestandteil der \nGebührensatzung ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), die der Rat der Gemeinde zu erlassen \nhat (§ 28 Abs. 2 lit. g GO); er ist das Ergebnis der Teilung der Gesamtkosten durch \ndie Gesamtzahl der Maßstabseinheiten. Ist aber der Gebührensatz das Ergebnis \ndieses Rechenvorgangs, dann muß der Rat der Gemeinde ihn auch in seine \nBeschlußfassung einbeziehen. Der Rat kann nicht einen Gebührensatz unabhängig von \ndessen Zustandekommen beschließen; auch das Ermitteln des Gebührensatzes fällt \nsomit in die Kompetenz des Ortsgesetzgebers.\n\n56\n\nVgl. die Urteile des Senats vom 21. Juni 1979 - II A 849/77 - KStZ 1979, 220 = \nMittNWStGB 1979, 298, und vom 15. Oktober 1980 - 2 A 1041/80 - (n.v.).\n\n57\n\nDer Gemeindedirektor bereitet zwar die Beschlüsse des Rates vor (§ 47 Abs. 1 \nSatz 1 GO); hierbei schlägt er etwa auch vor, die Gebühr auf der Grundlage von § 7 \nAbs. 2 oder nur von § 7 Abs. 1 KAG zu ermitteln. Mit der Beschlußfassung über die \nGebührensatzung einschließlich dem Festsetzen des Gebührensatzes entscheidet \njedoch der Rat in eigener Kompetenz, ob und inwieweit er sich diese \nVerwaltungsvorlage zu eigen macht, d.h. hier, ob er § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 KAG \nanwenden will, was ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG freigestellt ist (\"können die \nGemeinden ...\"). Dem Rat der Gemeinde steht des weiteren im Hinblick auf den \nKostendeckungsgrundsatz ein Einschätzungsermessen bezüglich der voraussichtlichen \nKostenentwicklung (Veranschlagungsmaxime) zu; es kann für ihn Gründe geben, \nentgegen dem Verwaltungsvorschlag zeitweilig von einer vollen Kostendeckung \nabzusehen, um etwa ein sprunghaftes Ansteigen der Benutzungsgebühr mit Rücksicht \nauf den Bürger (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO) zu vermeiden, wenn voraussichtlich alsbald \neine größere Anschlußdichte mit besserer Auslastung des Kanalnetzes (z.B. Anschluß \nvon kanalisierten Neubaugebieten) und dadurch eine günstigere Einnahmeentwicklung \nim Verhältnis zur Kostenbelastung eintreten wird.\n\n58\n\nIndem der Rat der Stadt ... bei Beschließen des Gebührensatzes die von der \nVerwaltung erstellte Gebührenbedarfsberechnung billigte, hat er sich im Rahmen \ndieses seines Ermessens für die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG entschieden. Das \nAnwenden des § 7 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG führt jedoch zu einer anderen \nGebührenkalkulation als eine Anwendung des § 7 Abs. 1 KAG. Welche der beiden \nMöglichkeiten er wählt, ist dem Rat überlassen und daher einer nachträglichen \nKorrektur durch die Verwaltung oder gar durch das Gericht entzogen. Im übrigen \nvermag auch nicht ohne weiteres zu überzeugen, daß die Anwendung des § 7 Abs. 2 \nKAG hier das rechnerische Ergebnis nicht beeinflußt haben sollte. Denn das würde \nbedeuten, daß die Stadt schon auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 KAG zu demselben \nGebührensatz gelangen und dabei dasselbe Gebührenaufkommen erzielen könnte. \nSchließlich sei darauf hingewiesen, daß die Stadt zwar ihre eigenen Verbandslasten in \ndie Kosten einbeziehen darf, nicht aber auch die Summe der Verbandsbeiträge der im \nStadtgebiet ansässigen übrigen Verbandsmitglieder (z.B. der Klägerin).\n\n59\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, \na.a.O.\n\n60\n\nNach alledem fehlt der streitigen Heranziehung schon infolge Nichtvorliegens der \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG eine gültige Rechtsgrundlage. Deshalb \nbedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung der weiteren Frage, ob \nder Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) in Anbetracht der örtlichen \nVerhältnisse in der Stadt ... noch ein gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Dem \nVerwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß zwar im allgemeinen dieser Maßstab \ntrotz seiner Mängel als gültig angesehen werden kann. Der \nWasserverbrauchsmaßstab beruht aber auf der Annahme, daß im Durchschnitt der \nBenutzungsfälle (d.h. der jeweiligen Inanspruchnahme durch den Eigentümer des \neinzelnen angeschlossenen Grundstücks) eine ungefähr gleichbleibende Relation \nbesteht zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der \nRegenwassermenge; deshalb werden in Anwendung dieses Maßstabes die Kosten \nauch der Niederschlagswasserbeseitigung im Durchschnitt ungefähr entsprechend \ndem Regenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer der \ngemeindlichen Entwässerungsanlage verteilt. Diese für die Gültigkeit des Maßstabes \nunverzichtbare Relation kann jedoch bei größeren Gemeinden gestört sein, wenn \ndiese eine, intensivere Grundstücksnutzung in Kerngebieten (z.B. hohe Büro-, \nGeschäfts-, und Verwaltungsgebäude auf kleinen Grundflächen) sowie in Gewerbe- \nund Industriegebieten (mit einer größeren Anzahl von Wassergroßverbrauchern) \naufweisen. Bei diesen Grundstücken entspricht dann der Anteil des abgeleiteten \nRegenwassers oftmals nicht mehr dem bei den übrigen Benutzern bestehenden \nVerhältnis der Niederschlagswassermenge zu der Menge des abgeleiteten \nSchmutzwassers. Dann aber reichen Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 AO \n(früher § 131 RAO) für eine verhältnismäßig geringe Anzahl von \nWassergroßverbrauchern nicht mehr aus; vielmehr ist der auch auf die \nRegenwasserableitung angewandte Wasserverbrauchsmaßstab für diese Gemeinde \nwegen der örtlichen Verhältnisse ungültig. Zwar kann eine solche Benachteiligung von \nWassergroßverbrauchern in gewissem Umfang durch eine degressive \nGebührenstaffelung ausgeglichen werden. Ob die durch die Entwässerungssatzung \nder Stadt ... vom 14. Dezember 1983 eingeführte Degression hierfür ausreicht, ist \nnicht zu überprüfen, weil diese Satzung nicht für den hier streitigen \nHeranziehungszeitraum, sondern erst ab 1. Januar 1984 gilt. Es sei aber darauf \nhingewiesen, daß der Senat den Ausführungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils \nnicht zuzustimmen vermag, wonach eine erhebliche Gebührendegression für \nWassergroßverbraucher hier nicht erforderlich sei, weil (nach der vom \nVerwaltungsgericht aufgrund des Beklagtenvorbringens aufgestellten \nVergleichsberechnung) die Kosten der Regenwasserbeseitigung nur 15 % der \ngesamten Unterhaltungskosten der Kanalisationseinrichtungen der Stadt ausmachten. \nDenn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die \nGültigkeit sowohl eines Wirklichkeits- als auch eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nnicht die Kostenverursachung, sondern die Inanspruchnahme. Deshalb ist nicht auf das \nVerhältnis der Kosten der Regenwasserbeseitigung zu den Kosten der \nSchmutzwasserbeseitigung abzustellen, sondern auf das Verhältnis \nRegenwassermenge zu Schmutzwassermenge (Frischwassermenge abzüglich der auf \ndem Grundstück zurückgehaltenen Menge). Dem Rat der Stadt ... bleibt es \nüberlassen zu überprüfen, ob die nunmehr eingeführte Gebührendegression diesen \nund sonstigen an die Gültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes zu stellenden \nAnforderungen genügt und ob er weiterhin diesen Maßstab anwenden will oder es \nvorzieht, anderen Städten zu folgen, die nur für die Schmutzwasserableitung den \nWasserverbrauchsmaßstab vorschreiben, für die Regenwasserableitung jedoch einen \nanderen Maßstab, etwa den der befestigten und überbauten Fläche, wie dies \nbeispielsweise von\n\n61\n\nBauernfeind/Zimmermann, KAG NW, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 53 (S. 177),\n\n62\n\nfür derartige Fälle vorgeschlagen wird. Denn diese getrennte Maßstabsregelung \ndürfte die bei größeren Gemeinden sich ergebenden rechtlichen Bedenken gegen die \nGültigkeit der Benutzungsgebührenregelung im Hinblick auf das Verhältnis \nSchmutzwassermenge zu Regenwassermenge und dadurch bestehende \nUnsicherheitsfaktoren im Hinblick auf das zu erwartende Gebührenaufkommen \nweitgehend ausräumen.\n\n63\n\nDie Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § \n154 Abs. 2 und auf § 161 Abs. 2 VwGO; soweit die Hauptsache erledigt ist, hat der \nBeklagte ebenfalls die Kosten zu tragen, weil er durch Herabsetzen der streitigen \nGebührenforderung in Höhe von 5.905,46 DM die Erledigung selbst herbeigeführt \nhat.\n\n64\n\nDie Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die hierfür erforderlichen \nVoraussetzungen (§§ 131 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-08-08/2-a-2501-78","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-08-08/2-a-2501-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315676","retrieved":"2026-07-09 03:48:14.288998+00:00"}}