{"status":"available","doknr":"OLD315675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1984:0808.2A181.84.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1984-08-08","aktenzeichen":"2 A 181/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 17. Januar 1983 zog der \nBeklagte den Kläger u.a. zu kommunalen Entwässerungsgebühren in Höhe von 74,16 \nDM heran. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit dem \nAntrag,\n\n3\n\nden Bescheid vom 17. Januar 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai \n1983, soweit er Abwassergebühren betrifft, aufzuheben,\n\n4\n\nhat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 1983, auf \ndessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er (sinngemäß) \nbeantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n7\n\nZur Begründung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht \ngeltend, die Form der angefochtenen Entscheidung (Gerichtsbescheid statt Urteil \naufgrund einer mündlichen Verhandlung) verletze seinen Anspruch auf rechtliches \nGehör. Die streitige Heranziehung verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), weil \ndiese Verfassungsbestimmung eine Begünstigung von kinderreichen Familien in \nsämtlichen Bereichen, somit auch auf dem Gebiet des Abgabenrechts, gebiete. Daher \nhabe er wegen seiner Familie einen Anspruch auf Herabsetzung der \nEntwässerungsgebühr. Statt einer Gebührendregression für Kinderreiche würden \nentgegen dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Landwirten und anderen \nGruppen Subventionen zugebilligt. Es verstoße gegen den verfassungsmäßigen \nGrundsatz des sozialen Rechtsstaates, wenn beispielsweise die Stadt ... 90 % der \nKosten für das staatliche Opern- und Schauspielhaus subventioniere, somit zu \nGunsten finanziell gut gestellter Bevölkerungskreise öffentliche Mittel aufbringe, \nwährend nach ihm vorliegenden statistischen Erhebungen 85 % der Kosten \nkommunaler Entwässerungseinrichtungen durch deren Benutzer finanziert werden \nmüßten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nIm Einverständnis der Parteien ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung \n(§101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch den mit \nder Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht abgewiesen, weil \ndie in Höhe von 74,16 DM streitige Heranziehung zu kommunalen \nEntwässerungsgebühren rechtmäßig ist.\n\n15\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Ansicht des Kläger nicht auf \neiner Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht, unter welchen \nVoraussetzungen statt eines Urteils ein Gerichtsbescheid ergehen darf, ist vom \nGesetzgeber in Art. 2 §1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der \nVerwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I S. 446, jetzt \ngültig in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. \n1515 (Entlastungsgesetz - EntlG -) geregelt. Indem der Berichterstatter des \nVerwaltungsgerichts die Parteien durch Schreiben vom 21. Oktober 1983 darauf \nhingewiesen hatte, daß über die vorliegende Streitsache durch Gerichtsbescheid \nentschieden werden könne, war den aus Art. 2 §1 Satz 3 EntlG sich ergebenden \nAnforderungen an das Gewähren rechtlichen Gehörs entsprochen. Kläger und \nBeklagter konnten sich zu dieser Verfahrensfrage vor Ergehen des \nGerichtsbescheides äußern; ihres Einverständnisses mit dieser Form der \nEntscheidung bedurfte es nicht.\n\n16\n\nWie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, daß das der streitigen Heranziehung zugrundeliegende Ortsrecht, die \nAbwassergebührensatzung der Stadt ... vom 9. Dezember 1980 in der Fassung der \nZweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 1982, nicht wirksam \nzustandegekommen oder in ihren hier anzuwendenden Bestimmungen materiell \nungültig wäre.\n\n17\n\nDie Anwendung dieser Vorschriften verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. \nEntgegen der Ansicht des Klägers hat diese Verfassungsbestimmung nicht zur Folge, \ndaß eine Ermäßigung der Entwässerungsgebühr für Grundstückseigentümer mit \nkinderreicher Familie geboten wäre. Dies ist vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt worden, \nworauf verwiesen wird. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im \nBerufungsverfahren wird hinzugefügt:\n\n18\n\nDer in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der staatlichen Ordnung für \ndie Familie beinhaltet zwar nicht nur das Verbot, die Familie zu beeinträchtigen, \nsondern auch das Gebot an den Staat, sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. \nAuf welche Weise er diesen ihm vom Grundgesetz aufgegebenen besonderen Schutz \nverwirklichen, d.h., die Familie fördern will, hat aber der jeweilige Gesetzgeber im \nRahmen seiner Gestaltungsfreiheit selbst zu bestimmen. Daher ist es auch eine dem \nErmessen des Gesetzgebers anheimgegebene Entscheidung, ob und in welcher \nWeise diese Förderung etwa durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechts \nerfolgen soll.\n\n19\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 13. Dezember 1966 - \n1 BvR 512/65 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 21, 1 \n(6).\n\n20\n\nHierbei muß er allerdings ihm durch die Verfassung gezogene Schranken \nbeachten, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es für den \nBereich des Gebührenrechts gebietet, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so \nzu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten \nLeistung Rechnung tragen.\n\n21\n\n Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 \n(226 f.)\n\n22\n\nWie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zu Recht bemerkt, \nunterscheidet sich die Gebühr von der Steuer dadurch, daß durch sie Einnahmen \nerzielt werden sollen, um die Kosten der individuell zurechenbaren Leistung zu decken. \nArt. 3 Abs. 1 GG habe zur Folge, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die \nrechnerisch in Leistungseinheiten erfaßt werden könnten, die Gebührensätze so zu \nstaffeln seien, daß sie unterschiedliche Ausmaße in der Leistung berücksichtigten, am \ndie verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu wahren (BVerfG \na.a.O.).\n\n23\n\nDieser Rechtslage entspricht es, daß das der Heranziehung des Klägers \nzugrundeliegende Ortsrecht keine Ermäßigung für Benutzer der städtischen \nEntwässerungsanlage vorsieht, die auf ihrem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück \nmit ihrer kinderreichen Familie leben. Dies entspricht des weiteren den den \nOrtsgesetzgeber bindenden Anforderungen der landesrechtlichen Ermächtigungsnorm \nan den Inhalt einer solchen ortsrechtlichen Benutzungsgebührenregelung. Hiernach ist \nbei der ortsrechtlichen Gebührensatzung nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des \nBenutzers, sondern auf den Umfang der Inanspruchnahme durch den Benutzer \nabzustellen (§6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz NW (KAG)). Eine \nStaffelung der Gebühr nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Benutzers wäre mit \ndiesen grundlegenden, den Ortsgesetzgeber bindenden Gebührenprinzipien \nunvereinbar. Die in §6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG enthaltene Regelung ist Ausdruck des \nBundesrechtlichen Äquivalenzprinzips, welches besagt, daß die Gebühr nicht in einem \nMißverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf; sie muß \nleistungsbezogen sein. In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \ngebietet dieses Prinzip, die ortsrechtliche Benutzungsgebührenregelung so \nauszugestalten, daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa \ngleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in \netwa angemessene Gebühren gezahlt werden.\n\n24\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, \nDie öffentliche Verwaltung (DÖV) 1982, 154 (155) = Kommunale Steuer-Zeitschrift \n(KStZ) 1982, 69 (71); OVG NW, Beschluß vom 18. November 1983 - 2 B 2037/83 - \nDer Gemeindehaushalt (Gemht) 1984, 12 = KStZ 1984, 78; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 28. September 1976 - V N 3/75 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1977, 216 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1977, \n452.\n\n25\n\nInsoweit ist das Benutzungsgebührenrecht nicht vergleichbar mit anderen \nBereichen des Abgabenrechts wie etwa der Einkommensteuer, bei der die \nSteuerprogression ein zulässiger Nebenzweck ist, um eine Entlastung von sozial \nschwächeren oder finanziell stark belasteten Bevölkerungsgruppen zu erreichen.\n\n26\n\nDas schließt nicht aus, eine Gebührenermäßigung vorzunehmen, wenn das \nErheben der vollen Gebühr im Einzelfall eine das Übermaßverbot verletzende \nUnbilligkeit zur Folge hätte. Dann besteht auch bei kommunalen Benutzungsgebühren \ndie Möglichkeit einer Gebührenermäßigung gemäß §12 Abs. 1 Nr. 4 b und 5 a KAG in \nVerbindung mit §§163, 227 Abgabenordnung 1977 (AO) wegen persönlicher \nUnbilligkeit. Hierdurch entstehende Gebührenausfälle sind jedoch aus allgemeinen \nHaushaltsmitteln und nicht durch die übrigen Benutzer der kommunalen Einrichtung zu \nfinanzieren. Daß im vorliegenden Fall das Vorliegen einer solchen persönlichen \nUnbilligkeit in Betracht zu ziehen wäre, ist schon in Anbetracht der geringen Höhe der \nstreitigen Gebühr zu verneinen.\n\n27\n\nDie Berufung war daher mit der sich aus §154 Abs. 2 VwGO ergebenden \nKostenentscheidung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach §132 Abs. \n2, §137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-08-08/2-a-181-84","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1984-08-08/2-a-181-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315675","retrieved":"2026-07-09 03:48:14.199573+00:00"}}