{"status":"available","doknr":"OLD315711","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1983:1221.12A1514.82.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1983-12-21","aktenzeichen":"12 A 1514/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger trat am 1. September xxx als Verwaltungslehrling in den \nkommunalen Verwaltungsdienst ein. Nach dem Ende der Lehrzeit wurde er zum 1. \nSeptember 1937 als Verwaltungsangestellter übernommen. Am 1. Oktober 1937 \nwurde er zum Reichsarbeitsdienst (RAD) und anschließend zum Wehrdienst \neinberufen. Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wurde er ab 12. Juni 1947 \nals Verwaltungsangestellter wiederverwendet. Am 1. April 1955 wurde er als \nAmtsinspektor in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. November \n1956 ernannte ihn die Gemeinde xxx zu ihrem Gemeindedirektor. Dieses Amt übte \ner nach seiner Wiederwahl im Jahre 1968 bis Ende 1969 aus. Zum 1. Januar 1970 \nwurde die Gemeinde xxx im Zuge der kommunalen Neugliederung in die beklagte \nStadt eingegliedert, die den Kläger als Beigeordneten und Stadtkämmerer \nübernahm. Mit Ablauf seiner Amtszeit trat der Kläger zum 31. Oktober 1980 in den \nRuhestand.\n\n3\n\nDie Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. November 1980 die \nVersorgungsbezüge des Klägers fest. Die dem Bescheid als Anlage beigefügte \nBerechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt die Zeiten, in denen der \nKläger als Beamter tätig war, ferner seine Vordienstzeiten als Angestellter und die \nRAD- und Wehrdienstzeiten sowie die Zeit der Kriegsgefangenschaft. Aufgrund \ndieser Berechnung wurden in dem Bescheid 43 volle Dienstjahre als ruhegehaltfähig \nanerkannt und der Ruhegehaltssatz auf 75 v.H. festgesetzt.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 1980 Widerspruch \nein und führte zur Begründung aus: Bei einem Beamten auf Zeit, der - wie er - eine \nAmtszeit von 24 Jahren erreicht habe, betrage der Ruhegehaltssatz gemäß § 66 Abs. \n2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 75 v.H. Hiermit habe der \nGesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Fall die für Beamte auf \nLebenszeit geltende Regelung über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nkeine Anwendung finde.\n\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Januar 1981 - \nzugestellt am 10. Februar 1981 - zurück und führte zur Begründung aus: Die \nSonderregelung des § 66 Abs.2 BeamtVG finde auf Zeitbeamte nur unter der \nVoraussetzung Anwendung, daß sie für diese günstiger sei. Aus diesem Grunde \nwerde der sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende .Ruhegehaltssatz mit \ndem Ruhegehaltssatz vergleichen, der nach der Regelung des § 66 Abs.2 BeamtVG \nfestzusetzen wäre. Erreiche der Beamte bereits nach den allgemeinen Vorschriften \neinen Ruhegehaltssatz vom 75 v.H., so sei für die Anwendung des § 66 Abs.2 \nBeamtVG kein Raum mehr.\n\n6\n\nDie daraufhin am 24. Februar 1981 erhobene Klage, mit der der Kläger \nbeantragt hat,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 4. November 1980 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Januar 1981 insoweit aufzuheben, als bei der \nFestsetzung ruhegehaltfähige Vordienstzeiten unter Außerachtlassung des § 66 Abs.2 \nSatz 2 BeamtVG berücksichtigt worden sind,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur \nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Die Vorschrift des § 66 Abs. 2 BeamtVG \nhabe im Falle des Klägers außer Betracht zu bleiben, weil er den höchstmöglichen \nRuhegehaltssatz schon nach § 66 Abs. 1 BeamtVG erreiche. Entgegen der vom \nKläger vertretenen Rechtsansicht stehe die Vorschrift des § 66 Abs. 2 BeamtVG der \nAnrechnung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auch dann nicht entgegen, \nwenn damit Nachteile bei der Rentenbemessung oder der Anrechnung von \nRententeilen auf die Versorgungsbezüge verbunden sein sollten. Die genannte \nVorschrift enthalte lediglich eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung \ndes Ruhegehaltssatzes. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die \nsich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe einer Rente würden davon nicht \nberührt. § 66 Abs. 2 BeamtVG diene der angemessenen Versorgung der \nZeitbeamten. Er habe nicht die Aufgabe, Zeitbeamte den Beamten auf Lebenszeit \ngegenüber insofern besser zu stellen, als diese dann neben den vollen \nVersorgungsbezügen noch die ungeschmälerte Rente erhielten, während bei jenen \ndie \"Doppelversorgung\" verhindert werde.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der erneut auf die \nUnzuträglichkeiten hinweist, die sich für ihn bei der Rentenberechnung ergeben \nwürden, falls der angefochtene Bescheid nicht geändert werde.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem zuletzt in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt \ndem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwerden konnte, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.\n\n19\n\nDie vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 66 BeamtVG ist \nzutreffend. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf \nZeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, \nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe des Ruhegehalts regelt sich \nsomit auch für Beamte auf Zeit grundsätzlich nach der Ruhegehaltsskala des § 14 \nAbs. 1 BeamtVG, die eine Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß den \n§§ 6 ff. BeamtVG erfordert. Eine abweichende Regelung enthält § 66 Abs. 2 \nBeamtVG. Diese Vorschrift setzt in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des \nBeamtVG geltende Rahmenvorschrift des § 95 Abs. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG a.F.) Mindestruhegehaltsätze fest, die sich \nnach der Amtszeit des Beamten auf Zeit richten.\n\n20\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 66, BT-Drucksache 7/2505, S. \n54.\n\n21\n\nDer Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Beamter \nauf Zeit im allgemeinen kaum eine so lange Amtszeit zurücklegen kann wie andere \nBeamter eine ruhegehaltfähige Dienstzeit.\n\n22\n\nVgl. Fürst-Finger-Mühl-Niedermeyer, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nBand I Teil 3, § 66 RdNr. 6; Kümmel, Kommentar zum BeamtVG, Stand: Dezember \n1982, § 66 Anm. 4.\n\n23\n\nUm den Beamten auf Zeit dennoch eine angemessene Versorgung zu \ngewährleisten, sieht § 66 Abs. 2 BeamtVG vor, daß für sie der Aufstieg in der \nRuhegehaltsskala bereits nach einer Amtszeit von acht Jahren mit dem \nRuhegehaltssatz von 42 v.H. beginnt und sie den Höchstsatz von 75 v.H. schon nach \neiner Amtszeit von 24 Jahren erreichen. Die besondere Ruhegehaltsskala gilt für \nBeamte auf Zeit aber nur, \"wenn es für sie günstiger ist\" (§ 66 Abs. 2 Satz 1 \nBeamtVG). Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn - wie beim Kläger - eine \nVergleichsberechnung ergibt, daß der Beamte auf Zeit in der Ruhegehaltsskala nach \n§ 14 Abs. 1 BeamtVG den gleichen oder einen höheren Ruhegehaltssatz erreicht hat. \nDagegen ist es ohne Bedeutung, ob die Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten \nfür den Beamten auf Zeit im Einzelfall deswegen Nachteile auslöst, weil \nrentenversicherungsrechtliche Anrechnungsvorschriften zur Anwendung gelangen. \nWie die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zeigen, hatte der Gesetzgeber bei der \nFormulierung des § 66 Abs. 2 BeamtVG über die Garantie eines bestimmten \nRuhegehaltssatzes hinaus nicht die Absicht, die Beamten auf Zeit von den für andere \nBeamte geltenden Vorschriften freizustellen, die eine sog. Doppelversorgung \nverhindern. Die Regelung bewirkt dementsprechend auch nur, daß an die Stelle des \nsich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssatzes ein anderer - \ngünstigerer - Ruhegehaltssatz trifft, der nach 24 Amtsjahren 75 v.H. beträgt. Der \nAnsatz der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die evtl. daran geknüpften \nRechtsfolgen bleiben im übrigen unberührt.\n\n24\n\nVgl. Stegmüller-Schmahlhofer-Bauer, BeamtVG - Handkommentar, Stand: \nAugust 1981, § 66 RdNr. 2 mit Hinweis auf Tz. 66.2.1 Satz 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 - \nGMBl 1980, S. 742 - (BeamtVGVwV).\n\n25\n\nDer Kläger will demgegenüber § 66 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG als eine \n\"eigenständige Regelung für Amtszeiten von 24 Jahren\" verstanden wissen, in der \nim Sinne von § 66 Abs. 1 für Beamte auf Zeit etwas anderes bestimmt ist als für \nBeamte auf Lebenszeit - mit der Folge, daß eine Festsetzung der ruhegehaltfähigen \nDienstzeiten unterbleiben muß. Diese Überlegung vermag schon deswegen nicht \nüberzeugen, weil sie dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 \nund 2 des § 66 Abs. 2 BeamtVG vernachlässigt. Es trifft nämlich nicht zu, daß - wie \nder Kläger meint - hier \"zwei unterschiedliche Fallalternativen behandelt\" werden. \nVielmehr bilden die Sätze 1 und 2 des § 66 Abs. 2 BeamtVG eine einheitliche \nRegelung. Der Beamte auf Zeit erreicht nämlich nach der Ruhegehaltsskala des § 66 \nAbs. 2 Satz 1 BeamtVG mit 24 Amtsjahren den Ruhegehaltssatz von 74 v.H. und § \n60 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG korrigiert dieses Ergebnis lediglich dahingehend, daß sich \nin diesem Fall der Ruhegehaltssatz auf den - für andere Beamte nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 BeamtVG - geltenden Höchstsatz von 75.V.H. steigert.\n\n26\n\nNach alledem muß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückgewiesen werden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n27\n\nDie Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § \n132 VwGO und des § 127 BRRG n.F. nicht erfüllt sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1983-12-21/12-a-1514-82","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1983-12-21/12-a-1514-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315711","retrieved":"2026-07-09 03:48:17.328566+00:00"}}