{"status":"available","doknr":"OLD315731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1983:0920.2A1398.82.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"2 A 1398/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des nicht an die städtische Kanalisation \nangeschlossenen Grundstücks N. in D.. Das auf dem Grundstück errichtete \nEinfamilienhaus wird von fünf Personen bewohnt. Die Entwässerung erfolgt über eine \nKlärgrube. Der Beklagte zog die Klägerin durch Bescheid vom 20. Januar 1981 u.a. zu \neiner \"Kleineinleitergebühr\" von (5 × 6,60 =) 33,- DM für das Kalenderjahr 1981 heran. \nDen Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1981 \nzurück.\n\n3\n\nMit der am 12. Juni 1981 erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die gegenüber Kleineinleitern erhobene \nAbwasserabgabe geltend gemacht und beantragt, den Abgabenbescheid des \nBeklagten vom 20. Januar 1981, soweit er die Kleineinleitergebühr betrifft, und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 1981 aufzuheben.\n\n4\n\nDer Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat \nbeantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 1982 \nabgewiesen. Es hat die Abwasserabgabe als eine verfassungsrechtlich zulässige \nSonderabgabe angesehen und die streitige Heranziehung der Klägerin für rechtmäßig \nerachtet.\n\n7\n\nGegen das der Klägerin am 29. Mai 1981 zugestellte Urteil hat diese am 18. Juni \n1982 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.\n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend: Die Regelungen des Ortsrechts der Stadt D. über das \nAbwälzen der Abwasserabgaben in Form von Benutzungsgebühren seien \nverfassungswidrig. Eine Gebühr, nämlich die Gegenleistung für eine öffentliche \nLeistung, liege begrifflich nicht vor. Es handele sich bei der Abwasserabgabe um eine \nSteuer, deren Verwaltung verfassungsrechtlich den Landesfinanzbehörden vorbehalten \nsei. Die Einnahmen aus der Erhebung der Abgabe flössen letztlich dem Land zu, das \nsie für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität verwenden \nsolle. Damit ziele die Abgabe auf einen Zweck ab, der als öffentliche Angelegenheit in \ndie staatliche Gesamtverantwortung falle. Infolgedessen diene das Aufkommen der \nFinanzierung allgemeiner Staatsaufgaben; das Land könne die Einnahmen in den \nGrenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwenden. Unter diesen Umständen sei \ndie Abwasserabgabe keine zulässige Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts; der durch sie belastete Personenkreis weise \ngegenüber der Allgemeinheit keine deutlich größere Sachnähe zu den Aufgaben auf, \nderen Finanzierung die Abgabe diene.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr hält die Abwasserabgabe nicht für eine Steuer, sondern für eine Abgabe, bei \nder \"eine Antriebs- und Anreizfunktion\" im Vordergrund stehe.\n\n14\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat auf eine Stellungnahme \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Heranziehung der \nKlägerin zu der als \"Kleineinleitergebühr\" bezeichneten Abgabe ist rechtmäßig.\n\n19\n\nMit einer derartigen Heranziehung wälzt der Beklagte die Abwasserabgaben, die \ner an Stelle der sogenannten Kleineinleiter entrichten muß, auf diese Einleiter von \nAbwasser ab. Sie beruht im vorliegenden Fall auf der richtigen Anwendung von \ngültigen Vorschriften des Bundes-, Landes- und Ortsrechts.\n\n20\n\nNach §1 des Gesetzes über die Abgaben für das Einleiten von Abwasser in \nGewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) vom 13. September 1976, BGBl. I \n2721, wird durch die Länder für das Einleiten in ein Gewässer im Sinne des §1 Abs. 1 \ndes Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Abgabe erhoben (Abwasserabgabe). Das \nAufkommen der Abwasserabgabe ist nach §13 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für \nMaßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, \nzweckgebunden. Abgabepflichtig ist nach §9 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich derjenige, \nder Abwasser (§2 Abs. 1 AbwAG) einleitet (§2 Abs. 2 a.a.O.). Die Länder können \njedoch nach §9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG bestimmen, daß an Stelle der Einleiter \nKörperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, \ndie im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus \nHaushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten - dies sind die sogenannten \nKleineinleiter - sind die von den Ländern zu bestimmenden Körperschaften des \nöffentlichen Rechts abgabepflichtig (§9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG).\n\n21\n\nDie Bemessung der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des \nAbwassers, die nach näherer Regelung des §3 AbwAG und der Anlage hierzu in \nSchadeinheiten bestimmt wird. Bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus \nHaushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das nach §9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG \neine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgabepflichtig ist, wird die Zahl der \nSchadeinheiten jedoch pauschaliert. Sie beträgt nach §8 Satz 1 AbwAG die Hälfte der \nZahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder \nnichts anderes bestimmen.\n\n22\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat die zur Erhebung der Abwasserabgabe \nnotwendigen Regelungen im Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979, GV NW 488, getroffen. Nach §64 \nAbs. 1 LWG sind die Gemeinden außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der \nAbwassereinleiter abgabepflichtig, deren Abwasser sie im Rahmen ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht gemäß §53 LWG zu behandeln haben; sie sind ferner an \nStelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die im Jahresdurchschnitt weniger als \nacht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches \nSchmutzwasser einleiten. Die Gemeinden wälzen jedoch nach den in §9 Abs. 2 Satz 3 \nAbwAG vorbehaltenen, in §65 LWG getroffenen Regelungen alle von ihnen zu \nentrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der \nGrundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter ab. Für \ndie Bemessung der von den Gemeinden zu entrichtenden Abwasserabgaben für \nKleineinleitungen hat das Land Nordrhein-Westfalen keine (nach §8 Satz 1 AbwAG \nmögliche) abweichende Regelung getroffen. Für das Abwälzen der \nKleineinleiterabgabe wird vorgeschrieben, daß die Abwälzung durch Gebühren nach \n§6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erfolgen muß (§65 Abs. 1 Satz 1 LWG) \nund daß bei der Abwälzung von Maß Stäben auszugehen ist, die zu der Schädlichkeit \ndes Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen (§65 Abs. 3 \nLWG).\n\n23\n\nDie Stadt D. hat die zur Abwälzung der Kleineinleiterabgabe erforderlichen \nBestimmungen in ihrer Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung getroffen. In §1 \nder Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26. November \n1980 (GebS) heißt es:\n\n24\n\n \"Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und für die nach \n§9 AbwAG zu entrichtende Abwasserabgabe erhebt die Stadt D. zur Deckung der \nKosten im Sinne des §6 Abs. 2 und der Verbandslasten nach §7 Abs. 1 und 2 KAG \nBenutzungsgebühren.\"\n\n25\n\n§4 Abs. 1 GebS trifft folgende Regelung:\n\n26\n\n \"Die laufende Benutzungsgebühr für einen Kubikmeter beträgt\n\n27\n\n1,30 DM.\n\n28\n\nFür Kleineinleiter im Sinne des §8 AbwAG, das sind die nicht an die Kanalisation \nangeschlossenen Einwohner, beträgt die pauschale jährliche \nEntwässerungsgebühr\n\n29\n\n6,60 DM je Einwohner.\n\n30\n\nFür die Ermittlung der Einwohnerzahlen gilt der 20.09. des Vorjahres als \nStichtag.\"\n\n31\n\nNach der ortsrechtlichen Regelung der Stadt D. wird demnach entsprechend der \nVorschrift des §65 Abs. 1 Satz 1 LWG die von der Stadt zu entrichtende \nKleineinleiterabgabe durch Gebühren nach §6 KAG, also durch Benutzungsgebühren, \nauf die Kleineinleiter abgewälzt. Gleichwohl ist die Geldleistung des Kleineinleiters, \nwelche in der zitierten Satzung als \"Entwässerungsgebühr\" und in dem angefochtenen \nBescheid des Beklagten als \"Kleineinleitergebühr\" bezeichnet wird, keine \nBenutzungsgebühr im Sinne des Kommunalabgabenrechts.\n\n32\n\nEs ist schon fraglich, ob hier überhaupt von einer Gebühr gesprochen werden \nkann. Gebühren sind nach allgemeiner Auffassung Geldleistungen, die aus Anlaß \nindividuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine \nhoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an \ndiese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.\n\n33\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 50, 217 (226).\n\n34\n\nDie individuell zurechenbare öffentliche Leistung besteht hier nicht im \nZurverfügungstellen des Untergrundes, in den die Kleineinleiter in der Regel das \nAbwasser (über Klärgruben) einleiten (§2 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwAG); denn der \nUntergrund wird von der Gemeinde ebensowenig zur Verfügung gestellt wie das von \nder Einleitung betroffene Grundwasser (§1 Satz 1 AbwAG i.V.m. §1 Abs. 1 Nr. 2 \nWHG). Allenfalls besteht die Leistung der Gemeinde darin, daß sie die an sich von den \nKleineinleitern zu entrichtende Abgabe anderen Stelle entrichtet. Hierbei dürfte es sich \naber kaum um eine individuell zurechenbare Leistung handeln, da die Gemeinde vom \nLandesamt für Wasser und Abfall (§76 LWG) nicht für den jeweiligen Kleineinleiter, \nsondern nach der (halbierten) Zahl ihrer nicht an die Kanalisation angeschlossenen \nEinwohner veranlagt wird (§8 Satz 1 AbwAG).\n\n35\n\nJedenfalls ist die vom Kleineinleiter an die Gemeinde zu entrichtende Geldleistung \nkeine Benutzungsgebühr im Sinne des geltenden Kommunalabgabenrechts. Sie ist \nnämlich nicht - wie es §4 Abs. 2 KAG für Benutzungsgebühren bestimmt - die \nGegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage. \nWenn die Gemeinde auf Grund einer gesetzlichen Regelung an Stelle der Kleineinleiter \ndie an sich von ihnen zu tragende Abwasserabgabe entrichtet, stellt sie den \nKleineinleitern nicht eine Einrichtung zur Verfügung, die von diesen in Anspruch \ngenommen wird. Sie erfüllt vielmehr an Stelle der Kleineinleiter eine Abgabepflicht. Die \nAbwälzung der Abgabe ähnelt der Gebührenerhebung nur insofern, als sie der \nDeckung des durch die Abgabenentrichtung verursachten Finanzbedarfs der \nGemeinde dient, wie es auch der Fall ist, wenn die Gemeinde gemäß §6 Abs. 2 Satz \n3 KAG den Gebührenpflichtigen die von ihr gezahlte Umsatzsteuer auferlegt.\n\n36\n\nDie von den Kleineinleitern der Gemeinden zu erbringende Geldleistung wird \ndemnach lediglich nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des KAG \nerhoben, soweit nicht speziellere Normen etwas anderes bestimmen. Die rechtliche \nQualifizierung dieser Geldleistung richtet sich dagegen nach der Qualifizierung der von \nder Gemeinde dem Land geschuldeten Kleineinleiterabgabe, da diese mit der \nAbwälzung nicht ihre abgabenrechtliche Qualität ändert.\n\n37\n\nDie von den Gemeinden zu entrichtende Kleineinleiterabgabe ist eine \nverfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe.\n\n38\n\nSonderabgaben sind öffentliche Abgaben, die weder Steuern noch sogenannte \nVorzugslasten (Gebühren oder Beiträge) sind. Sie dürfen als im Grundgesetz (GG) \nnicht erwähnte Abgaben nur unter besonderen Voraussetzungen erhoben werden.\n\n39\n\n Vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. \nDezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff = Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1981, 329 ff.\n\n40\n\nDiese besonderen Voraussetzungen liegen bei der Abwasserabgabe und damit \nauch bei der Kleineinleiterabgabe vor.\n\n41\n\nSonderabgaben sind außersteuerliche Geldleistungen, die einem begrenzten \nPersonenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale \nZusammenhänge auferlegt werden. Es bedarf hierzu keiner verfassungsrechtlichen \nSpezialermächtigung. Die Kompetenz zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie \ndie Regelung ihrer Verwendung wird vielmehr aus den allgemeinen \nSachzuständigkeiten nach Art. 73 ff GG hergeleitet.\n\n42\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 330).\n\n43\n\nFür die Einführung der Abwasserabgabe folgt das Recht des Bundes zum Erlaß \neines entsprechenden Gesetzes aus Art. 75 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG. \nDanach hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften (u.a.) über den Wasserhaushalt \nzu erlassen, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil die \nWahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der \nEinheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie \nerfordert. Daß es sich bei dem Abwasserabgabengesetz um ein Gesetz über den \nWasserhaushalt handelt, ergibt sich insbesondere aus der Regelung des \nAbgabetatbestandes (§1) und der Verwendung (§13). Rahmenvorschriften enthält das \nAbwasserabgabengesetz insofern, als seine Bestimmungen die Materie nicht \nerschöpfend regeln, vielmehr darauf angelegt sind, durch Landesgesetze ausgefüllt zu \nwerden.\n\n44\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 -, \nBVerfGE 4, 115 (127/129).\n\n45\n\nDies kommt insbesondere in den vom Innenausschuß des Bundestages unter \nrahmenrechtlichen Gesichtspunkten gekürzten Vorschriften des Vierten Abschnitts \nüber Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe zum Ausdruck.\n\n46\n\n Vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksache 7/5183, S. \n5.\n\n47\n\nDaß zur Wahrung der Rechtseinheit über das Gebiet eines Landes hinaus eine \nbundesgesetzliche Regelung der Materie erforderlich ist, liegt auf der Hand.\n\n48\n\nDie Abwasserabgabe ist ihrer Zielrichtung nach keine Steuer. Steuern sind \nGeldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistungen darstellen und \nvon einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt \nwerden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht \nknüpft. An diesen Begriff des allgemeinen Abgabenrechts (§1 Abs. 1 der \nReichsabgabenordnung, §3 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) knüpft der \nSteuerbegriff des Grundgesetzes an. Um Steuern handelt es sich immer dann, wenn \ndas Aufkommen aus der Abgabe einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen endgültig \nzufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei \nverwendet werden kann.\n\n49\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., (NJW \n1981, 331).\n\n50\n\nDas Aufkommen aus der Abwasserabgabe dient nicht der Finanzierung \nallgemeiner Staatsaufgaben. Es ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder \nVerbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§13 Abs. 1 S. 1 AbwAG); \nals Beispiele hierfür werden bestimmte Maßnahmen aufgezählt (§13 Abs. 2 AbwAG). \nDas Aufkommen ist demnach nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung verwendbar. \nDamit wird die Abwasserabgabe aber nicht zu einer Zwecksteuer. Vom Aufkommen \neiner Zwecksteuer wird eine (bestimmte, aber) allgemeine Aufgabe finanziert, vom \nAufkommen einer Sonderabgabe dagegen eine besondere Aufgabe, deren \nBewältigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in einer herausragenden, \nspezifischen Verantwortung des durch die Abgabe belasteten Personenkreises \nliegt.\n\n51\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 333).\n\n52\n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Erhaltung und Verbesserung der \nGewässergüte eine besondere Aufgabe, die in den Verantwortungsbereich der \nEinleiter fällt. Dies ergibt sich aus der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes, in \nder es u.a. wie folgt heißt (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksache \n7/2272, S. 22):\n\n53\n\n \"Durch das Abwasserabgabengesetz wird eine wirksamere Reinhaltung der \nGewässer und eine gerechtere Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, die \nBeseitigung und den Ausgleich der durch die Gewässerverschmutzung verursachten \nSchäden erreicht werden.\n\n54\n\n...\n\n55\n\nDie gerechtere Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, die Beseitigung und \nden Ausgleich der durch die Gewässerverschmutzung verursachten Schäden wird \ndadurch erreicht, daß diese Kosten in Zukunft grundsätzlich in vollem Umfang von \nden Verursachern anstatt von der Allgemeinheit oder von Dritten getragen werden. \n...\"\n\n56\n\nDie Einleiter von Abwasser als Verursacher der durch die \nGewässerverschmutzung bedingten Schäden sind - wie es für die Zulässigkeit einer \nSonderabgabe erforderlich ist - eine von der Allgemeinheit durch besondere \ngemeinsame Gegebenheiten abgegrenzte und in diesem Sinne homogene Gruppe. Sie \nsteht dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher als jede andere \nGruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Diese Sachnähe darf allerdings nicht \nerst durch das die Sonderabgabe einführende Gesetz geschaffen sein. Vielmehr ist \nbei der Beurteilung, ob eine die Sonderabgabe rechtfertigende Sachnähe vorliegt, auf \ndie vorgegebenen Strukturen der Lebenswirklichkeit bei Berücksichtigung der Rechts- \nund Sozialordnung abzustellen.\n\n57\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 332).\n\n58\n\nDie Einleiter von Abwasser stehen der Aufgabe, die Gewässergüte zu erhalten \nund zu verbessern, offensichtlich näher als die Allgemeinheit. Zwar ist an der \nEntstehung von Abwasser letztlich jeder Mensch beteiligt. Die Gefährdung der \nGewässer einschließlich des Grundwassers entsteht aber erst durch das unmittelbare \nVerbringen des Abwassers in ein Gewässer. Durch das Verknüpfen der \nAbgabenpflicht mit dem unmittelbaren Verbringen des Abwassers in ein Gewässer \n(§§1, 2 Abs. 2 AbwAG) und mit der grundsätzlichen Bestimmung des Einleiters zum \nAbgabepflichtigen (§9 Abs. 1 AbwAG) geht der Gesetzgeber daher von den \nvorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen aus; er schafft sie nicht etwa erst. Indem er \nProduzenten und Einleiter von Abwasser unterschiedlich behandelt, berücksichtigt der \nGesetzgeber auch die schon bestehende Rechtsordnung, die \nwasserhaushaltsrechtliche Regelungen (nur) für das Einbringen und Einleiten von \nStoffen in Gewässer enthält (§3 Abs. 1 Nr. 4, 4 a und 5 WHG).\n\n59\n\nDie besondere Belastung von Angehörigen einer Gruppe mit einer Abgabe setzt \ndes weiteren voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, welche \ndie Sonderabgabe bewirkt, eine entsprechende Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, \nwenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Abgabepflichtigen, also \n\"gruppennützig\" verwendet wird. \"Fremdnützige\" Sonderabgaben sind unzulässig, es \nsei denn, daß die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der \nAbgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigungen aus triftigen Gründen eindeutig \nrechtfertigt.\n\n60\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJV \n1981, 332).\n\n61\n\nSo kann das Erfordernis der \"Gruppennützigkeit\" von geringerer Bedeutung sein \nbei Abgaben, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe, sondern \nandere Ziele, wie etwa eine Antriebsfunktion, im Vordergrund stehen.\n\n62\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 -\n, BVerfGE 57, 139 (167/169).\n\n63\n\nDas Abwasserabgabengesetz verfolgt, wie sich aus der oben zitierten \nBegründung des Gesetzentwurfs ergibt, zwei Ziele: Eine wirksame Reinhaltung der \nGewässer und eine gerechtere Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, die \nBeseitigung und den Ausgleich der durch die Gewässerverschmutzung verursachten \nSchäden. Im Zusammenhang mit dem zuerst genannten Ziel sagt die angeführte \nBegründung (a.a.O., S. 22):\n\n64\n\n \"Die Höhe der Abgabe ist so zu bemessen, daß von ihr ein erheblicher Anreiz \nausgeht, weniger Schadstoffe in die Gewässer einzuleiten.\"\n\n65\n\nDem nach hat die Abwasserabgabe zumindest auch eine Antriebsfunktion, wobei \ndahingestellt bleiben kann, ob diese die Finanzierungsfunktion überwiegt. Die \nAntriebsfunktion wirkt sich jedoch nur bei den Einleitern aus, welche durch eigene \nMaßnahmen die Höhe der Abwasserabgabe über die Zahl der Schadeinheiten \nbeeinflussen können. Kleineinleiter können dies jedenfalls im Lande Nordrhein-\nWestfalen nicht, da die für sie von der Gemeinde zu entrichtende Abwasserabgabe \ngemäß §8 S. 1 AbwAG nach einer pauschalierten Zahl von Schadeinheiten bemessen \nwird.\n\n66\n\nFür die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kleineinleiterabgabe kann demnach \nnur deren Finanzierungsfunktion von Bedeutung sein. Dies mag, wie auch das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, den Gesetzgeber zu der Bestimmung veranlaßt \nhaben, als Zahl der Schadeinheiten für die Bemessung der Kleineinleiterabgabe (nur) \ndie Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Personen zugrunde \nzu legen (§8 S. 1 AbwAG). Doch wären damit nach Auffassung des Senats \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Abgabe noch nicht \nbehoben, wenn das Abgabenaufkommen vorwiegend \"fremdnützig\" verwendet würde, \nohne daß die Natur der Sache dies aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigte.\n\n67\n\nMaßnahmen der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte, für die das \nAufkommen aus der Abwasserabgabe nach §13 Abs. 1 S. 1 AbwAG zu verwenden \nist, liegen sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse der Einleiter \nvon Abwasser. Daß die Allgemeinheit ein Interesse an der Erhaltung und \nVerbesserung der Gewässergüte hat, die letztlich für alle Menschen lebensnotwendig \nist, liegt auf der Hand. Die Einleiter haben ein Interesse an Maßnahmen der Erhaltung \nund Verbesserung der Gewässergüte, weil ohne solche Maßnahmen die weitere \nEinleitung in Frage gestellt werden könnte oder doch mit Schadenersatzansprüchen zu \nrechnen wäre. Daß die rechtliche Position der Einleiter nur durch die Änderung von \nGesetzen verschlechtert werden könnte, ändert nichts anderen Interesse daran, daß \ndie derzeitige Rechtslage auch bei Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit \nerhalten bleibt. Um die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe (noch) als \n\"gruppennützig\" anzusehen, genügt es, daß sie mittelbar im Interesse der \nAbgabepflichtigen erfolgt.\n\n68\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 334).\n\n69\n\nAllerdings ist für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe unter dem Gesichtspunkt \nder \"Gruppennützigkeit\" nach der angeführten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts weiter zu fordern, daß die Allgemeinheit nur sekundär \nVorteile von der Abgabenverwendung hat. Ob dies hinsichtlich der Verwendung der \nAbwasserabgabe angenommen werden kann, erscheint zweifelhaft. Doch kann dies \noffen bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, daß in erster Linie die Allgemeinheit \nVorteile von der Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe hat und die \nSonderabgabe daher mehr \"fremdnützig\" als \"gruppennützig\" ist, liegen die \nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Abgabe vor. Denn \nhier rechtfertigt die Natur der Sache eindeutig aus triftigen Gründen die finanzielle \nInanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten der Allgemeinheit, so daß der \nGruppennützigkeit keine entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n70\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 332).\n\n71\n\nDie Einleiter von Abwasser verursachen unmittelbar die Gewässerverschmutzung \nund die daraus resultierenden Schäden, während die Menschen, die das Abwasser \nproduzieren oder als Verbraucher industrielle Abwasserproduktion veranlassen, nur als \nmittelbare Verursacher angesehen werden könnten. Die Belastung der Einleiter \nzugunsten der Allgemeinheit dient gerade, wie die - insoweit zitierte - Begründung des \nGesetzentwurfs ausführt, der gerechteren Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, \nBeseitigung und den Ausgleich der durch die Gewässerverschmutzung verursachten \nSchäden. Gerechter ist die Belastung der unmittelbaren Verursacher dieser Schäden \ndeshalb, weil nur sie wegen ihrer Sachnähe auch eine größere Verantwortung trifft. \nDies sind triftige Gründe, welche die insoweit \"fremdnützige\" Abwasserabgabe \neindeutig rechtfertigen.\n\n72\n\nDaß auch die Kleineinleiter Verursacher der Schäden sind, deren Vermeidung, \nBeseitigung und Ausgleich durch die Abwasserabgabe finanziert werden soll, wird vom \nGesetzgeber vermutet. Das Verbringen von Abwasser in den Untergrund, also in die \nBodenschichten unterhalb des Mutterbodens und der Bodenkrume,\n\n73\n\n - vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksache 7/2272, S. 27 \n(zu §3 Abs. 3 des Entwurfs) -,\n\n74\n\ngilt nach §2 Halbsatz 2 AbwAG als Einleiten in ein Gewässer, soweit es nicht im \nRahmen landbaulicher Bodenbehandlung geschieht. Der Gesetzgeber geht, wie die in \n§10 Abs. 2 AbwAG vorbehaltene Ausnahmeregelung für das nicht zur \nTrinkwassergewinnung geeignete Grundwasser zeigt, davon aus, daß das Verbringen \nvon Abwasser in den Untergrund, wie es Insbesondere beim Betrieb von privaten \nKläranlagen geschieht, das Grundwasser gefährdet; ein Nachweis der Gefährdung im \nEinzelfall wird nicht verlangt; er würde auch einen unverhältnismäßigen Aufwand \nerfordern. Daß die vom Abwasseraufkommen zu finanzierenden Maßnahmen zur \nErhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte (§13 Abs. 1 S. 1 AbwAG) \nunmittelbar das Grundwasser zum Gegenstand haben müßten, ist wegen der \nVerbindung des Grundwassers mit sonstigen Gewässern nicht erforderlich.\n\n75\n\nDie Abwasserabgabe ist schließlich auch insoweit eine zulässige Sonderabgabe, \nals der Gesetzgeber keine zeitliche Begrenzung für ihre Erhebung bestimmt hat. Bei \neiner auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung \neiner Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe ist der \nGesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine \nursprüngliche Entscheidung aufrecht zu erhalten oder wegen veränderter Umstände zu \nändern oder aufzuheben ist.\n\n76\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 332).\n\n77\n\nDiese Überprüfung muß nicht im Gesetz selbst vorbehalten sein. Daß der \nGesetzgeber sie nicht vornehmen wolle, ergibt sich nicht daraus, daß die Höhe der \nAbgabensätze in §9 Abs. 4 AbwAG bis zu der Zeit ab 1. Januar 1986 bestimmt \nworden ist, und daß die Freistellungsregelung des §9 Abs. 6 AbwAG von einer \nErhebung der Abgabe auch noch nach dem 31. Dezember 1989 ausgeht. Der \nGesetzgeber hatte bei Erlaß des Gesetzes und hat auch jetzt keinen Anlaß, \nanzunehmen, daß mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gewässergüte infolge \nder Einleitung von Abwasser schon in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. \nVielmehr war und ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Kosten für die Vermeidung, \ndie Beseitigung und den Ausgleich der durch die abwasserbedingte \nGewässerverschmutzung verursachten Schäden zunächst steigen werden; dem \nentspricht die in §9 Abs. 4 AbwAG vorgenommene jährliche Erhöhung des \nAbgabensatzes bis zum Jahre 1986. Daß die Erfüllung des mit der Erhebung der \nSonderabgabe verfolgten Zwecks schon bei ihrer Einführung feststehen oder \nzumindest wahrscheinlich sein muß, ist entgegen der vom Prozeßbevollmächtigten der \nKlägerin in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung nicht erforderlich.\n\n78\n\nAls Sonderabgabe unterfällt die Abwasserabgabe nicht den für Steuern geltenden \nBestimmungen der Artikel 104 a ff GG.\n\n79\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O. (NJW \n1981, 334).\n\n80\n\nDaher bedurfte das Abwasserabgabengesetz nicht nach Art. 105 Abs. 3 GG der \n(hier fehlenden) Zustimmung des Bundesrates, obwohl das Aufkommen aus der \nAbgabe den Ländern zufließt. Die Verwaltung der Aufgabe mußte auch nicht gemäß \nArt. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden übertragen werden.\n\n81\n\nIst demnach die von den Gemeinden zu entrichtende Kleineinleiterabgabe eine \nSonderabgabe, so ist es auch die Geldleistung, welche die Kleineinleiter der \nGemeinde auf Grund der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe zu erbringen haben.\n\n82\n\n So auch Honert/Rüttgers, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, Köln, \n1981, §65, Erl. 7, S. 167.\n\n83\n\nDaß die Abwälzung nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes erfolgensoll, soweit das Landeswassergesetz nichts \nanderes bestimmt, begegnet keinen Bedenken. Der Bezeichnung der Abgabe in der \nnach §2 Abs. 1 S. 1 KAG erforderlichen Satzung kommt keine Bedeutung zu.\n\n84\n\nDie oben wiedergegebenen Regelungen der §§1 und 4 Abs. 1 GebS entsprechen \nden einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.\n\n85\n\nSie enthalten gemäß §2 Abs. 1 S. 2 KAG Regelungen über den Kreis der \nAbgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe. \nBestimmungen über die ebenfalls satzungsrechtlich zu regelnde Fälligkeit sind in §6 \nGebS getroffen. Daß hinsichtlich der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe der \nAbgabetatbestand teilweise und der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Maßstab \nvollständig in §4 GebS geregelt werden, der die Überschrift \"Gebührensatz\" trägt und \naußer dem Gebührensatz für die abgewälzte Kleineinleiterabgabe auch den \nGebührensatz für die Benutzungsgebühr der an die Kanalisation angeschlossenen \nGrundstückseigentümer enthält, erschwert das Verständnis der Satzung nur \nunwesentlich und ist daher unschädlich.\n\n86\n\n Vgl. im übrigen Honert/Rüttgers, a.a.O., S. 167 f, die eine besondere Satzung \nfür die Heranziehung der Kleineinleiter empfehlen.\n\n87\n\nDer in §4 Abs. 1 GebS normierte Personenmaßstab ist mit höherrangigem Recht \nvereinbar.\n\n88\n\nDie Vorschrift ist allerdings gesetzeskonform auszulegen, da der bloße Wortlaut \nentgegen der gesetzlichen Regelung auf eine Identität von Kleineinleitern und nicht an \ndie Kanalisation angeschlossenen Einwohnern im Sinne des §8 S. 1 AbwAG schließen \nläßt. Kleineinleiter sind demgegenüber (nur) die Grundstückseigentümer, die von ihrem \nGrundstück im Jahresdurchschnitt weniger als 8 Kubikmeter Schmutzwasser aus \nHaushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (§9 Abs. 2 S. 2 AbwAG). \nEinwohner sind dagegen die auf dem Grundstück des Kleineinleiters wohnenden \nPersonen, deren Zahl die Menge des eingeleiteten Schmutzwassers beeinflußt. Wenn \ndie Satzung ihrem Wortlaut nach die Kleineinleiter als die nicht an die Kanalisation \nangeschlossenen \"Einwohner\" bezeichnet, so lehnt sie sich zu Unrecht an die \nFormulierung des §8 S. 1 AbwAG an, in der als Zahl der Schadeinheiten für die \nBemessung der Kleineinleiterabgabe die Hälfte der Zahl \"der nicht an die Kanalisation \nangeschlossenen Einwohner\" der Gemeinde bestimmt wird. Mit den Einwohnern sind \nhier nicht die Kleineinleiter gemeint, sondern die Personen, die auf den nicht \nangeschlossenen Grundstücken wohnen und insofern - mittelbar - nicht an die \nKanalisation angeschlossen sind. Die Bestimmung des §4 Abs. 1 S. 2 GebS hat \ndemnach bei Berücksichtigung des noch erkennbaren Willens des Ortsgesetzgebers, \ndie vorgegebene Rechtslage nach dem Abwasserabgabengesetz zu berücksichtigen, \nfolgenden Inhalt:\n\n89\n\n Für Kleineinleiter im Sinne des §8 AbwAG, das sind die nicht an die \nKanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer, beträgt die pauschale \njährliche Entwässerungsgebühr 6,60 DM für jeden auf dem Grundstück wohnenden \nEinwohner.\n\n90\n\nMit diesem Inhalt enthält die Satzungsbestimmung eine gültige \nMaßstabsregelung.\n\n91\n\nDie Verweisung auf §6 KAG in §65 Abs. 1 S. 1 LWG erstreckt sich auch auf die in \n§6 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen über die Bemessung der Gebühr. Danach wird \ndie Gebühr nach der (wirklichen) Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen (S. 1). \nIst dies besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (S. 2). Die Anwendung dieser \nBestimmungen ist nicht durch §65 Abs. 3 LWG ausgeschlossen, wonach bei \nAbwälzung der Abwasserabgabe von Maßstäben auszugehen ist, die zur Schädlichkeit \ndes Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen. Die Schädlichkeit \ndes Abwassers ist vielmehr ein zusätzlicher bei der Maßstabsregelung zu beachtender \nGesichtspunkt. Wenn die Maßstabsregelung des §6 Abs. 3 KAG gleichwohl nicht nach \nihrem Wortsinn auf die Bemessung der abgewälzten Kleineinleiterabgabe angewandt \nwerden kann, so liegt das daran, daß die Kleineinleiter - wie schon ausgeführt - keine \nEinrichtung der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Verweisung auf die in §6 Abs. 3 \nKAG getroffene Maßstabsregelung in §65 Abs. 1 S. 1 LWG besagt demnach, soweit \nes um die Kleineinleiterabgabe geht, nur, daß bei der Bemessung der abgewälzten \nAbgabe - wie bei der Inanspruchnahme einer Einrichtung - die Menge des Abwassers \nvon Bedeutung sein soll. Es liegt auf der Hand, daß hierbei nicht ein \nWirklichkeitsmaßstab, sondern nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht \nkommt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muß von einem Zusammenhang zwischen \nder Menge des von einzelnen Kleineinleitern eingeleiteten Schmutzwassers und der \nHöhe der von der Gemeinde für sie zu entrichtenden Kleineinleiterabgabe ausgehen; \nes genügt, daß der Zusammenhang denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.\n\n92\n\n Vgl. zu dieser Auslegung des §6 Abs. 3 S. 2 KAG bei Inanspruchnahme einer \nöffentlichen Einrichtung die Urteile des Senats vom 22. März 1982 - 2 A 1584/79 -, \nDer Gemeindehaushalt (Gemht) 1983, 69 (70) und vom 5. Juli 1982 - 2 A 1440/81 -, \nStädte- und Gemeinderat (StGR) 1983, 142.\n\n93\n\nGleiches gilt von der nach §65 Abs. 3 LWG außerdem zu berücksichtigenden \nSchädlichkeit des Abwassers. Die Bemessung der abgewälzten Kleineinleiterabgabe \nmuß von einem denkbaren und nicht offensichtlich unmöglichen Zusammenhang \nzwischen der Schädlichkeit des Abwassers und der Höhe der von der Gemeinde zu \nentrichtenden Kleineinleiterabgabe ausgehen. Da die Kleineinleiterabgabe von der \nGemeinde für die Einleitung zu entrichten ist, kommt es auch bei ihrer Abwälzung auf \ndie Schädlichkeit des Abwassers bei der Einleitung, also nach Reinigung in der \nKlärgrube, an.\n\n94\n\nVgl. Honert/Rüttgers, a.a.O., §65, Erl. 5.5, S. 165 f.\n\n95\n\nDie in §4 Abs. 1 S. 2 GebS getroffene Regelung geht davon aus, daß die Menge \ndes eingeleiteten Abwassers eines Kleineinleiters von der Zahl der auf seinem \nGrundstück wohnenden Einwohner abhängt, und daß die Schädlichkeit des Abwassers \nbei der Einleitung bei allen Kleineinleitern etwa gleich groß ist. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. Die so bemessene Menge des eingeleiteten Abwassers steht im \nZusammenhang mit der Höhe der von der Gemeinde zu entrichtenden \nKleineinleiterabgabe, die ebenfalls nach der (halbierten) Zahl der Einwohner bemessen \nwird, die auf nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken leben. Diese in \n§8 S. 1 AbwAG getroffene Regelung geht davon aus, daß es - bezogen auf die \ngleiche Abwassermenge - keine wesentlichen Unterschiede in der Schädlichkeit des \nAbwassers der verschiedenen Kleineinleiter gibt. Daher konnte auch der \nOrtsgesetzgeber bei der Gestaltung der Maßstabsregelung diese Annahme zugrunde \nlegen.\n\n96\n\nDemgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf \nKleinkläranlagen einiger Sportplätze hingewiesen und behauptet, diese Grundstücke \nwürden nur nach der Zahl der auf ihnen wohnenden Personen (z.B. Hausmeister-\nFamilien) zur Kleineinleiterabgabe herangezogen, während die Zahl der \nSportplatzbesucher unberücksichtigt bleibe, obwohl auch sie deren sanitäre \nEinrichtungen benutzten. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies jedoch nicht \nzur Ungültigkeit der hier anzuwendenden Satzungsregelung (§4 Abs. 1 Satz 2 GebS). \nDenn die Stadt D. wird vom Land zur Kleineinleiterabgabe nur nach der Summe der \nvon der Stadt dem Land mitgeteilten (auf dem Grundstück wohnenden) Einwohner \nherangezogen; die nach Maßgabe des §6 KAG durchgeführte Abwälzung dieser \nKleineinleiterabgabe auf die Grundstückseigentümer erfolgt nach Gesamtbetrag und \nVerteilungsschlüssel in gleicher Weise, wie sie das Land gegenüber der Stadt \nanwendet. Die von der Klägerin gerügte \"Benachteiligung\" wäre allenfalls darin zu \nsehen, daß die Stadt bei Mitteilen der nach §8 AbwAG maßgeblichen Einwohnerzahl \nan das Land sich auf die Zahl der auf dem jeweiligen Grundstück wohnenden \nEinwohner beschränkt und nicht zusätzlich auf in Einzelfällen höhere Einleitungsmengen \nhinweist, die durch Benutzer von Sanitäranlagen einzelner Sportplätze verursacht \nwerden; hierbei bleibt allerdings offen, ob und wie diese zusätzlichen \nAbwassermengen vom Land gegenüber der Stadt im Rahmen der durch §8 AbwAG \ngetroffenen Regelung zu berücksichtigen wären. Aber selbst wenn dies zulässig und \nauch geboten wäre, hätte das nur zur Folge, daß das Land nicht sämtliche i.S. von §8 \nAbwAG \"nicht ... angeschlossenen Einwohner\" bei Bemessung der Abwassergebühr \ngegenüber der Stadt D. erfaßt hätte, ohne daß sich dies auf den Gesamtbetrag der \nvon der Klägerin und den übrigen Kleineinleitern an die Stadt zu entrichtenden Abgabe \nauswirken würde. Die Stadt darf aber Kleineinleiterabgaben nur in Höhe des \nGesamtbetrages verlangen, den das Land gemäß §8 Abs. 1 AbwAG gegenüber der \nStadt geltend macht. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet im übrigen nur eine gleiche \nBelastung aller Abgaben Schuldner. Es kann jedoch niemand verlangen, in gleicher \nWeise wie jemand behandelt zu werden, der möglicherweise zu Unrecht überhaupt \nnicht oder zu niedrig zu einer Abgabe herangezogen wird. Ein Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht läßt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten.\n\n97\n\nSchließlich bestehen auch keine Bedenken gegen den in §4 Abs. 1 S. 2 GebS \nfestgesetzten Abgabesatz von 6,60 DM. Da die Stadt D. im Kalenderjahr 1981 für \njeden Einwohner, der auf einem nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstück \nwohnt, eine Kleineinleiterabgabe von 6,- DM entrichten muß (§8 S. 1 i.V.m. §9 Abs. 4 \nAbwAG), entsteht der Stadt ein entsprechender Finanzbedarf. Die Stadt war auch \nberechtigt, einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 v.H. der von ihr zu entrichtenden \nKleineinleiterabgabe auf die Kleineinleiter umzulegen. Die Einbeziehung der \nVerwaltungskosten in die Kalkulation der Geldleistung, mit deren Forderung die \nKleineinleiterabgabe abgewälzt wird, ist nach §6 Abs. 2 KAG gerechtfertigt, dessen \nAnwendung §65 Abs. 1 S. 1 LWG vorschreibt.\n\n98\n\n Vgl. Honert/Rüttgers, a.a.O., §65, Erl. 7.1, S. 168.\n\n99\n\nGegen die Pauschalierung dieser Kosten durch einen 10 %-igen Zuschlag \nbestehen jedenfalls bei der für das Jahr 1981 pro Person zu entrichtenden \nKleineinleiterabgabe von 6,- DM keine Bedenken. Ob dies auch bei Zugrundelegung \nder höheren Abgabesätze für die folgenden Jahre (§9 Abs. 4 AbwAG) gilt, wird \ngegebenenfalls zu prüfen sein. Zu beachten ist insbesondere, daß im Rahmen der \nAbwälzung der Kleineinleiterabgabe nur die Kosten ansatzfähig sind, die der \nGemeinde infolge der Entrichtung und der Abwälzung dieser Abgabe entstehen. Die \nKosten der wasserrechtlichen Überwachung der Kleineinleitungen gehören nicht hierzu. \nSie können daher entgegen der von\n\n100\n\n Honert/Rüttgers, a.a.O., S. 168,\n\n101\n\nvertretenen Auffassung auch nicht mit der Begründung im Rahmen der Abwälzung \nder Kleineinleiterabgabe umgelegt werden, anderenfalls würden die Kleineinleiter \nbesser behandelt als \"normale Kanalbenutzer\". Damit ist nichts darüber gesagt, ob die \nnicht mit der Entrichtung und Abwälzung der Kleineinleiterabgabe \nzusammenhängenden Überwachungskosten nicht auf andere Weise, etwa durch \nVerwaltungsgebühren, den Kleineinleitern auferlegt werden könnten.\n\n102\n\nNach den somit gültigen abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften ist die Klägerin \ndem Grunde und der Höhe nach zu Recht zu der als \"Kleineinleitergebühr\" \nbezeichneten Geldleistung herangezogen worden. Ihre Klage konnte keinen Erfolg \nhaben. Die Berufung mußte daher mit der sich aus §154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen \nwerden.\n\n103\n\nDie Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Soweit \nBundesrecht anzuwenden war (§137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), handelt es sich im \nwesentlichen um Verfassungsrecht. Die entscheidungserheblichen \nverfassungsrechtlichen Fragen sind aber bereits durch die vom Senat angeführte \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.\n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1983-09-20/2-a-1398-82","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1983-09-20/2-a-1398-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315731","retrieved":"2026-07-09 03:48:19.075857+00:00"}}