{"status":"available","doknr":"OLD315901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1980:1217.2A2018.80.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 A 2018/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene \nUrteil teilweise geändert.\n\nDer Bescheid vom 21. Dezember 1978 und der Widerspruchsbescheid vom 12. \nFebruar 1979 werden nur hinsichtlich eines Betrages von 43,35 DM aufgehoben. Im \nübrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5/6 und der \nBeklagte zu 1/6.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Bescheid vom 27. Dezember 1978 zog der Beklagte die Kläger zu \nStraßenreinigungsgebühren für den B. Weg in Höhe von 260,08 DM für das Jahr 1979 \nheran. Dabei ging er von einer Frontlänge (des Hausgrundstücks B. Weg 13) von 45 m \nund einen Gebührensatz von 5,78 DM je m bei einmaliger wöchentlicher Reinigung \naus. Grundlage der Heranziehung war die Satzung über die Straßenreinigung und die \nErhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 31. Oktober 1978.\n\n3\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Bescheid vom 12. Februar \n1979 zurück.\n\n4\n\nIhre am 14. März 1979 erhobene Klage haben die Kläger wie folgt begründet: Ihre \nHeranziehung sei rechtswidrig, weil der Berchemer Weg zu Unrecht in das \nStraßenreinigungsverzeichnis aufgenommen worden sei. Die Stadt hätte wie bei den \nim einzelnen bezeichneten vergleichbaren Straßen im Ortsteil K. die Reinigung auch \nweiter den Anliegern überlassen müssen; die gesetzlichen Voraussetzungen (§4 Abs. \n1 Satz 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom \n18. Dezember 1975, GV NW S. 706) dafür lägen vor: die Straße diene ganz \nüberwiegend der Erschließung der Grundstücke, und die Reinigung durch die \nGemeinde erfordere einen unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen \nAufwand. In den ersten drei Monaten des Jahres 1979 sei nämlich die Stadt E. wegen \ndes strengen Winters ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen, auch nicht durch \nLeistungen der Winterwartung. Gebühren für nicht erbrachte Reinigungsleistungen \nkönne die Stadt außerdem nicht durch entsprechende Bestimmungen ihrer Satzung \nsicherstellen. Solange die Eigentümer gereinigt hätten, seien die geschilderten \nStörungen nicht eingetreten, ausgenommen in den Wintermonaten. Darüber hinaus sei \nder Gebührensatz der Reinigungsleistung nicht äquivalent und demgemäß \nunverhältnismäßig hoch; denn die Reinigung vor ihrem Grundstück nehme jeweils nur \neine Minute in Anspruch.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid über Grundbesitzabgaben des Beklagten vom 27. Dezember 1978 \nhinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 12. \nFebruar 1979 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien zu Recht zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden. Insbesondere sei der B. Weg \nzutreffend in das Straßenreinigungsverzeichnis aufgenommen worden. Die Reinigung \nsei auch ordnungsgemäß erfolgt. Nur wegen der außerordentlichen \nWitterungsverhältnisse sei es vorübergehend in den Monaten Januar und Februar \n1979 zu Einschränkungen und Verspätungen gekommen. Daher sei der B. Weg bis \nAnfang März 1979 nur punktmäßig von Unrat gesäubert worden. Der Winterwartung \nwerde in der Regel genügt, wenn die Hauptverkehrsstraßen befahrbar gehalten \nwürden. Eine Ermäßigung wegen vorübergehender Einschränkungen, \nUnterbrechungen oder Verspätungen der Reinigung durch Witterungseinflüsse bestehe \nsatzungsgemäß nicht. Inzwischen sei der B. Weg in den Streuplan B aufgenommen \nworden. Die Gebührensätze verstießen nicht gegen das Äquivalenzprinzip.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \naus der Erwägung, die der Heranziehung zugrundeliegende Satzung - nunmehr in der \nFassung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die \nErhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 30. Oktober 1979 - sei \nnichtig, soweit in ihr der Frontmetermaßstab als Gebührenmaßstab festgesetzt \nworden sei.\n\n11\n\nGegen diese ihm am 15. September 1980 zugestellte Entscheidung richtet der \nBeklagte seine am 6. Oktober 1980 eingegangene, vom Verwaltungsgericht \nzugelassene Berufung. Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Zu \nArt und Umfang der Winterwartung trägt er vor: In der Stadt E. werde kein Schnee \ngeräumt, weil dies unmöglich sei. Die Straßen seien zu schmal, um den Schnee lagern \nzu können. Außerdem nähmen die am Straßenrande geparkten Kraftwagen den \nLagerraum weg. Darüber hinaus beschädigte die maschinelle Schneeräumung mit \nSchneeschiebern die Fahrbahn und die darauf befindlichen Verkehrseinrichtungen. Bei \neiner maschinellen Räumung bleibe der Schnee auch noch in 5 cm Höhe liegen. Die \nBeseitigung der Schneedecke mit der Hand habe schon vor etwa vier bis fünf Jahren, \nals dies einmal versucht worden sei, täglich etwa 600.000,- DM gekostet, so daß man \nwegen der hohen Aufwendungen davon wieder abgesehen habe. Wenn \nausnahmsweise Schnee geräumt werde, z.B. im räumlichen Bereich einer Ausstellung, \nso würden die Kosten aus allgemeinen Finanzmitteln aufgebracht. Unter diesen \nUmständen werde im Rahmen der Winterwartung nur Salz gestreut. Dafür bestünden \ndie Streupläne A 1 und A 2 sowie B. Während nach den Streuplänen A 1 und A 2 die \nHauptverkehrsstraßen gestreut würden, betreffe der Streuplan B die wichtigen \nZubringerstraßen zu den Hauptverkehrsstraßen. Der Streudienst laufe zeitlich so ab, \ndaß die Straßen auch innerhalb des Streuplanes B nach einigen Stunden gestreut \nseien. Sobald außerhalb der von den Streuplänen erfaßten Straßen Schnee- oder \nEisglätte auftrete, würden die gefährlichen Stellen auch dort sofort gestreut. Sämtliche \nStraßen zu streuen sei finanziell nicht tragbar, jedenfalls würden die Gebühren in die \nHöhe getrieben. Auf den im Rahmen des Winterdienstes geräumten Straßen würden \ndie gewöhnlichen Straßenreinigungsfahrzeuge nicht eingesetzt, weil sie zum Streuen \ngebraucht würden oder weil sie mit Wasser arbeiteten. Dagegen werde mit der Hand \neine \"Punktreinigung\" durchgeführt, und zwar im satzungsgemäß vorgeschriebenen \nTurnus. Dabei werde der unmittelbar sichtbare Unrat beseitigt. Für die Punktreinigung \nseien im Stadtteil K. \"Standposten\" aufgestellt worden. In Ausnahmesituationen wie im \nWinter 1978/79 werde die Punktreinigung als der gewöhnlichen Straßenreinigung \ngleichwertig angesehen. Wenn bei der gewöhnlichen Reinigung Maschinen ausfielen, \nwerde im Wege der Handreinigung meist ein Ausgleich geschaffen, wenn nicht bereits \nnachts die Maschinenreinigung nachgeholt werde.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie beziehen sich auf das angefochtene Urteil und ihr bisheriges Vorbringen.\n\n17\n\nWegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie verfahrensrechtlich unbedenkliche Berufung führt entsprechend dem \nUrteilsspruch zum größeren Teile zum Erfolge, weil die Kläger dem Grunde und im \nwesentlichen auch der Höhe nach wegen der Straßenreinigung gebührenpflichtig sind; \nzu einem geringeren Teil muß die Berufung dagegen wegen der im Januar und \nFebruar 1979 ausgefallenen Winterwartung zurückgewiesen werden.\n\n20\n\n1)\n\n21\n\nDie gemäß §3 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen \n(StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706), §2 Abs. 1 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) erlassene und \nnach diesen Vorschriften erforderliche Satzung entspricht in förmlicher und sachlicher \nHinsicht den in ihren Ermächtigungsgrundlagen gestellten Anforderungen.\n\n22\n\nZwar war zunächst die Festsetzung der Gebührensätze in §6 Abs. 4 der Satzung \nüber die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der \nStadt E. vom 31. Oktober 1978 nichtig, weil sie §3 Satz 1 StrReinG NW widersprach. \nDanach erheben die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße \nerschlossenen Grundstücke bis zu 75 v.H. der Reinigungskosten als \nBenutzungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Diese \nBeschränkung des durch Gebühren zu deckenden Anteils der Straßenreinigungskosten \nkommt indes jedem gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer zugute,\n\n23\n\n so die ständige Rechtsprechung des Senats, insbesondere Urteil vom 29. Mai \n1979 - II A 1072/78 -, Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes (MittNWStGB) 1979, 247 (248) = Der Gemeindehaushalt (Gemht) \n1979, 211 = Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1980, 44.\n\n24\n\nDemgegenüber war laut Gebührenbedarfsrechnung der auf der Grundlage von 75 \nv.H. der Reinigungskosten ermittelte Gebührensatz von 5,50 DM je Frontmeter für \nAnliegerstraßen auf 5,78 DM erhöht worden.\n\n25\n\nDiesen sachlichen Fehler hat der Rat der Stadt F. jedoch in dem zum Erlaß der \nSatzung zur Änderung der zunächst erlassenen Satzung vom 30. Oktober 1979 \nführenden Verfahren ausgemerzt. Denn aufgrund erneuter Gebührenbedarfsrechnung, \nder nunmehr vor allem statt der Betriebsabrechnung für 1977 und der Nachkalkulation \nfür 1978 eine gesichertere Grundlage aufgrund der Betriebsabrechnung für 1978 \nzugrundegelegen hat, hat der Rat auf der Grundlage von 75 v.H. der Reinigungskosten \neinen Gebührensatz von 5,79 DM je Frontmeter ermittelt. Daran anknüpfend sind, \nübereinstimmend mit der bisherigen Festsetzung in §6 Abs. 4 der Satzung, die \nGebührensätze für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, auf 5,78 \nDM sowie - gemäß §3 Satz 2 StrReinG NW - für Straßen, die überwiegend dem \ninnerörtlichen bzw. dem überörtlichen Verkehr dienen, auf 5,20 bzw. 4,62 DM \nfestgesetzt worden. Damit war der zunächst bestehende Mangel behoben worden, \nohne daß es dazu noch des Erlasses einer Änderungssatzung bedurft hätte,\n\n26\n\n vgl. (nicht veröffentlichte) Urteile des Senats vom 21. August 1978 - II A 413/76 \n- und vom 12. Juni 1979 - II A 849/77 -;\n\n27\n\ndenn der Beschluß über die Neuaufstellung der Gebührenbedarfsrechnung \nergänzte seinem Gegenstande nach lediglich das sonst förmlich und sachlich \nordnungsgemäß durchgeführte Aufstellungsverfahren, das bereits zu veröffentlichtem \nSatzungsrecht geführt hatte. Dementsprechend wiederholt §1 Ziff. 1 der Satzung vom \n30. Oktober 1979 den §6 Abs. 4 der Satzung vom 31. Oktober 1978 lediglich in \nseinem bisherigen Wortlaut, läßt also nicht erkennen, worin die in der Überschrift \nangekündigte und gemäß §1 Ziff. 2 der Änderungssatzung mit Rückwirkung auf den 1. \nJanuar 1979 ausgestattete \"Änderung\" der Satzung zu erblicken sein soll. \nAndererseits beeinträchtigt das somit entbehrliche Satzungsverfahren nicht die \nwirksame Heilung des dem §6 Abs. 4 der Satzung vom 31. Oktober 1978 zunächst \nanhaftenden Mangels.\n\n28\n\nDa die Gebührensätze aufgrund einer zutreffenden Bedarfsrechnung ermittelt \nworden sind, sind sie entgegen der Auffassung der Kläger der Reinigungsleistung \näquivalent und nicht etwa zu hoch, mag auch die Reinigung vor dem Grundstück der \nKläger bei einer Frontlänge von 45 m nur etwa eine Minute dauern. Ob die \nEinzelreinigung in anderen Straßen - mit stärkerer Bebauung und lebhafterem Verkehr \n- trotz der durchweg maschinellen Reinigung einen längeren Zeitaufwand erfordern, \nläßt sich kaum messen und muß schon deshalb außer Betracht bleiben; im übrigen \nwird stärkeren Schmutzanfall durch mehrfache Reinigung in der Woche begegnet. Die \nzutreffende Gebührenbedarfsrechnung bedarf auch nicht der von den Klägern \nvorgeschlagenen Probe, indem ihr eine auf das frühere Kettwiger Stadtgebiet \nbeschränkte Gebührenbedarfsrechnung gegenübergestellt wird.\n\n29\n\nDie Gültigkeit der Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E. erstreckt sich, entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts, auch auf die in §6 Abs. 1 der Satzung gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG vorgenommene Bestimmung (u.a.) des Frontmetermaßstabes als \nGebührenmaßstab. Dieser Maßstab ist zwar wegen der Unmöglichkeit, den Umfang \nder Inanspruchnahme der Einrichtung \"Straßenreinigung\" durch die einzelnen \nGrundstückseigentümer genau zu bemessen, kein Wirklichkeitsmaßstab (§6 Abs. 3 \nSatz 1 KAG), wohl aber ein gemäß §6 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, weil er nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur \nInanspruchnahme steht. Davon ist der\n\n30\n\nSenat in seinem Urteil vom 29. Mai 1979 (a.a.O.)\n\n31\n\nausgegangen; daran hat er seitdem gegenüber auftreten Bedenken stets \nfestgehalten,\n\n32\n\n vgl. Urteile vom 11. September 1979 - II A 872/79, 655/79 -, 20. November \n1979 - II A 1103/79, 1126/79 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1960, 117 (118), \n28. Mai 1980 - 2 A 1130/79, 1131/79, 1133/79 -.\n\n33\n\nAuch die in dem angefochtenen Urteil angebrachte Kritik veranlaßt den Senat nicht \nzu einer Änderung seiner Rechtsprechung.\n\n34\n\nDaß sich der Senat auch darauf berufen hat, der Frontmetermaßstab sei schon \nunter der früheren Rechtslage als gültiger Maßstab anerkannt worden.\n\n35\n\n vgl. das Urteil vom 29. Mai 1979 a.a.O. und den dort angeführten Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1974 - VII B 82.73 -, KStZ 1974, 172,\n\n36\n\nstellt keinen Vergleich mit Verhältnissen dar, die für die gegenwärtige Rechtslage \nohne Belang wären.\n\n37\n\nEs ist zwar richtig, daß nach früherem Recht den Anliegern die Pflicht \nabgenommen wurde, die Straße selbst zu reinigen. Es ist auch richtig, daß die den \nAnliegern durch Ortstatut nach §5 des preußischen Gesetzes über die Reinigung \nöffentlicher Wege vom 1. Juli 1912, prGS NW 36, (WRG) auferlegte Verpflichtung \nimmer darin bestand, den Straßenabschnitt vor ihren Grundstücken zu reinigen (wobei \ndahingestellt bleiben mag, ob die Konkretisierung der Reinigungspflicht nach dem \nGesetz nicht auch in anderer Weise hätte vorgenommen werden können). Insofern \nbestand die Leistung der gemeindlichen Straßenreinigung seinerzeit in der Abnahme \nder Pflicht, den Straßenabschnitt vor dem eigenen Grundstück zu reinigen. Darin \nerschöpfte sich aber nicht die Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Anderenfalls \nwäre nach früherem Recht die volle Reinigungsgebühr für einen \nGrundstückseigentümer auch dann entstanden, wenn die Gemeinde nur den \nStraßenabschnitt vor der Grundstücksfront, die gesamte übrige Straße aber nicht \ngereinigt hätte. Ein derartiges Ergebnis kann nicht richtig sein. Der Senat hat jedenfalls \nseinem\n\n38\n\n Urteil vom 29. Mai 1979 a.a.O.\n\n39\n\nebenso wie seinem\n\n40\n\n Urteil vom 18. Dezember 1979 - II A 339/78 - (n.v.).\n\n41\n\ndie Rechtsauffassung zugrundegelegt, daß auch nach früherem Recht \nGebührentatbestand die Reinigung der ganzen Straße war. Der Senat hat also \ninsoweit nicht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - eine einschneidende Änderung \ndes straßenreinigungsrechtlichen Leistungsbegriffs übersehen. Er hat lediglich das \nfrühere Recht anders ausgelegt als das Verwaltungsgericht.\n\n42\n\nWenn der Senat in seinem\n\n43\n\n Urteil vom 29. Mai 1979 a.a.O.\n\n44\n\nausgeführt hat, an der tatsächlichen Ausgangslage habe sich nichts geändert, es \nkomme \"nämlich nicht auf die räumliche Aufteilung des Reinigungsvorganges nach der \nFrontlänge der Anliegergrundstücke, sondern auf eine Verteilungsmethode an, die \neinen Bezug zur ersparten Reinigung durch die Anlieger selbst hat\", dann hat er damit \nfolgendes sagen wollen: Für den Maßstab zur Bemessung der \nStraßenreinigungsgebühren ist die Aufteilung des Reinigungsvorganges nach der \nGrundstücksfrontlänge nicht - ebensowenig wie nach früherem Recht - rechtlich \ngeboten. Wohl aber ist es zulässig, die Inanspruchnahme der gemeindlichen \nEinrichtung \"Straßenreinigung\" - ebenso wie nach früherem Recht - nach dem Umfang \nder Reinigungsleistung zu bemessen, welche die Eigentümer der erschlossenen \n(früher angrenzenden) Grundstücke anderenfalls selbst erbringen würden. Der Senat \nhat also lediglich diesen Ansatzpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines \nMaßstabes zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühren aus dem früheren Recht \nübernommen.\n\n45\n\nDie Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \n\"Straßenreinigung\" nach dem Umfang der anderenfalls erbrachten Eigenleistungen ist \nnach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässig, weil ein so gewonnener Maßstab nicht in einem \noffensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung steht. Wie \nsachgerecht diese Betrachtungsweise ist, kann man erkennen, wenn man sich \nvorstellt, die öffentliche Einrichtung bestehe lediglich in Reinigungsgeräten \n(Kehrmaschine, Besen usw.), die den zur Reinigung verpflichteten \nGrundstückseigentümern nacheinander zur Reinigung einer bestimmten Strecke zur \nVerfügung gestellt werden; die Grundstückseigentümer würden dann die Einrichtung \nim Umfang der Erfüllung ihrer eigenen Reinigungspflicht benutzen. Eine derartige \nVorstellung ist um so mehr gerechtfertigt, als die Inanspruchnahme der \nStraßenreinigung - wie auch das Verwaltungsgericht betont - nur fingiert wird.\n\n46\n\nDas Verwaltungsgericht geht offenbar davon aus, daß eine bestimmte, räumlich \nabgegrenzte Reinigungsleistung bestimmten Grundstückseigentümern zuzurechnen \nsei. Dies ist nur bedingt richtig. Der Gebührentatbestand ist allerdings nur verwirklicht, \nwenn die die Grundstücke unmittelbar erschließende Straße (ganz) gereinigt wird; die \nöffentliche Einrichtung wird also immer nur hinsichtlich einer Straße in Anspruch \ngenommen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die ganze Einrichtung in Anspruch \ngenommen wird. Daher muß die Aufteilung der Reinigungsleistung zum Zwecke der \nZuordnung zu einzelnen Grundstückseigentümern nicht unbedingt in denselben \nräumlichen Grenzen erfolgen wie die Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Es \nkommt demnach nicht auf die unterschiedliche Länge der einzelnen Straßen an. \nVielmehr kann die Aufteilung der Reinigungsleistung zum Zwecke der Zuordnung an \ngebührenpflichtige Grundstückseigentümer (die Festlegung der Maßstabseinheiten) in \ngrößeren räumlichen Einheiten erfolgen, grundsätzlich unter Einbeziehung aller von der \nReinigung erfaßten Straßen der Gemeinde. Die Aufteilung der Reinigungsleistung muß \nauch nicht unbedingt an die räumliche Ausdehnung der Reinigungsobjekte und der \nkonkreten Kehrstrecken anknüpfen. Es genügt, daß die Leistung nach \ngrundstücksbezogenen Gesichtspunkten quantitativ geteilt und auf diese Weise den \neinzelnen Grundstückseigentümern zugerechnet werden kann. Daher sind auch andere \nMaßstäbe - wie etwa die Grundstücksfläche oder die Grundstücksnutzung - zulässig. \nDer Maßstab ist lediglich ein rechnerisches Hilfsmittel zur Bemessung der vom \neinzelnen Straßenreinigung zu zahlenden Benutzungsgebühren, das an die gedachte \nAufteilung einer unterstellten eigenen Reinigung durch die Grundstückseigentümer \nanknüpft, ohne damit aber eine bestimmte Kehrstrecke in der Örtlichkeit im Auge zu \nhaben.\n\n47\n\nDer vom Verwaltungsgericht für zulässig gehaltene Straßenlängenmaßstab führt \njedenfalls im Ergebnis zu unterschiedlichen Gebührensätzen für unterschiedliche lange \nStraßen. Ein solcher Maßstab wäre nach der Rechtsprechung des Senats nur dann \nzulässig, wenn für jede Straße eine besondere Kostenermittlung stattfände, was aber \nvom Verwaltungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Dieser Maßstab geht aber \nvor allem zu Unrecht davon aus, daß die Reinigungsleistung innerhalb derselben \nStraße von allen Eigentümern in gleichem Umfange in Anspruch genommen wird. \nDabei wird die Grundstücksbezogenheit des Maßstabs vernachlässigt, die sich aus \nder in §3 StrReinG NW getroffenen Regelung des Gebührentatbestandes und des \nKreises der Abgabepflichtigen ergibt. Damit erweist sich der Straßenlängenmaßstab \nals ein unzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, weil er in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zur Inanspruchnahme der Reinigung steht.\n\n48\n\nDer in §6 Abs. 1 der Satzung geregelte, mithin grundsätzlich zulässige \nFrontmetermaßstab entspricht auch insoweit dem Gesetz, als in Satz 2 und 3 die \nHinterliegergrundstücke zutreffend erfaßt werden. Die genannten Bestimmungen \nlauten:\n\n49\n\n Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der \ngesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an \nStelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte \nGrundstücksseite zugrundegelegt.\n\n50\n\nAls der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, \nwenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße \nverläuft.\n\n51\n\nDamit hat die Stadt Essen in Übereinstimmung mit dem\n\n52\n\n Urteil des Senats vom 29. Mai 1979 - II A 1072/78 - (a.a.O.)\n\n53\n\nfür die Hinterliegergrundstücke eine fiktive Frontlänge bestimmt, die eine \nGleichbehandlung mit den an die Straße grenzenden Grundstücken sicherstellt.\n\n54\n\nDie Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E. begegnet ferner nicht den von den Klägern \ngeltend gemachten besonderen Bedenken.\n\n55\n\nNach dem der Satzung beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis, das gemäß §2 \nAbs. 1 Satz 3 der Satzung deren Bestandteil ist wird die Fahrbahn des B. Weges von \nder Stadt E. gereinigt; diese der Stadt E. gemäß §1 StrReinG NW obliegende Pflicht \nist also nicht gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. den Eigentümern der an die Straße \ngrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen worden. Dazu \nbestand auch keine Verpflichtung. Selbst wenn nämlich der E. Weg, wie §4 Abs. 1 \nSatz 2 a.a.O. voraussetzt, ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke \ndienen und überdies die Reinigung durch die Gemeinde - im Widerspruch zum ersten \nAnschein - einen unverhältnismäßig hohen technischen oder finanziellen Aufwand \nerfordern sollte, hätte die Stadt E. die Reinigung der Fahrbahn den Eigentümern zu \nRecht nicht übertragen, weil dies nach dem Gesetz in ihrem Ermessen lag. Von ihrem \nErmessen hat die Stadt E. um so berechtigteren Gebrauch gemacht, als die \ngesetzliche Ermächtigung die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht \naber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der \nFahrbahn vorbehalten will. Daran hat sich durch die Neufassung des §4 durch das \nGesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NW vom 11. Dezember 1979, \nGV NW 914, im Grundsatz nichts geändert; die Übertragungsmöglichkeit (Abs. 1 Satz \n2) ist lediglich zu Gunsten der Gemeinde erleichtert worden.\n\n56\n\nDagegen hat die Stadt E., wie sich aus §20 Abs. 1 Satz 1 (letzter Halbsatz) der \nSatzung in Verbindung mit der Übersicht eingangs des \nStraßenreinigungsverzeichnisses ergibt, gemäß §4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW die \nWinterwartung aller Gehwege den Eigentümern der an die Straße grenzenden und \ndurch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt, die Gehwegreinigung außerhalb der \nWinterwartung dagegen bei der städtischen Reinigung belassen. Auch in diesem \nUmfange hat die Stadt ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.\n\n57\n\nStimmt somit die Aufnahme des B. Weges in das Straßenreinigungsverzeichnis mit \ndem Gesetz überein, ohne daß es noch eines Vergleiches mit den von den Klägern \nbezeichneten anderen Straßen bedürfte, so sind die Kläger als Eigentümer ihres von \nder Straße erschlossenen Grundstückes gemäß §5 Satz 1, §7 Abs. 1 der Satzung \ngebührenpflichtig.\n\n58\n\n2)\n\n59\n\nIhre Heranziehung ist jedoch der Höhe nach nicht in vollem Umfange gerechtfertigt, \nweil der Gebührentatbestand, nämlich die Reinigung des B. Weges (§5 der Satzung), \nin den Monaten Januar und Februar 1979 ausweislich der überreichten \nReinigungsnachweise nicht erfüllt worden ist. Denn in dem bezeichneten Zeitraum ist \ndie wegen Schnees und Glätte allein in Betracht kommende Winterwartung, die Teil \nder Reinigung ist (§1 Abs. 2 StrReinG NW), nicht durchgeführt worden, weil die Stadt \nweder Schnee geräumt (§1 Abs. 2 Ziff. 1 a.a.O.) noch gestreut (§1 Abs. 2 Ziff. 2 \na.a.O.) hat. Damit ist der im Sinne des Gebührenrechts geschuldete Vorteil in Gestalt \neiner vollständig erbrachten Reinigungsleistung nicht eingetreten, so daß die \nfestgesetzten Gebühren als Gegenleistung für die Leistung der in Anspruch \ngenommenen öffentlichen Einrichtung (§4 Abs. 2 KAG) für Januar und Februar 1979 \nnicht geschuldet sind.\n\n60\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1979 - II A 339/78 -, zitiert bei \nLoberg, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1980, 142 (143) und Wachter, \nStädte- und Gemeinderat (StGR) 1980, 104 (106).\n\n61\n\nDie Winterwartung anderer Straßen, die das Grundstück der Kläger nicht \nunmittelbar erschließen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. §3 StrReinG NW \nsieht hinsichtlich der Winterwartung keinen anderen Gebührentatbestand vor als \nhinsichtlich der normalen Straßenreinigung.\n\n62\n\nZwar bleibt eine nur geringfügige Nichterfüllung des Gebührentatbestandes zu \nRecht außer Betracht (vgl. §8 Abs. 5 der Satzung). Davon kann indes hinsichtlich der \nWinterwartung allenfalls dann die Rede sein, wenn sie bis zu einem Monat ausfällt. Im \nvorliegenden Falle hat aber nach dem Leistungsnachweis frühestens am 23. Februar \n1979 eine Handreinigung wieder stattgefunden. Die Straßenreinigung in Gestalt der \nWinterwartung ist also weit über einen Monat, nämlich rund zwei Monate lang, nicht \nerfolgt. Ob die Winterwartung des B. Weges unter den seinerzeit gegebenen \nUmständen nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkt hätte durchgeführt werden \nmüssen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Gebührenrechtlich ist nur \nentscheidend, daß die Leistung, deren Gegenleistung die Gebühr sein soll, nicht \nerbracht worden ist.\n\n63\n\nDemgegenüber fallen die nach den Leistungsnachweisen im Januar und Februar \ndurchgeführten Punkteinigungen nicht ins Gewicht. Sie spielen gegenüber der im \nVordergrunde stehenden Hauptleistung der Winterwartung keine ausschlaggebende \nRolle, weil sie keinen nennenswerten Einfluß auf die Benutzbarkeit einer Straße bei \nSchnee- und Eisglätte haben.\n\n64\n\nDagegen hat die Straßenreinigung in vollem Umfange ab März 1979 wieder \neingesetzt, wie die Leistungsnachweise ergeben. Der Behauptung der Kläger, auch im \nMärz sei die Straße nicht gereinigt worden, kann daher nicht gefolgt werden.\n\n65\n\nEntsprechend dem Ausfall der Reinigungsleistung ist das angefochtene Urteil \nhinsichtlich der auf die Monate Januar und Februar entfallenden Reinigungsgebühren \nbestätigt, im übrigen aber die Klage abgewiesen worden.\n\n66\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §155 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO); dabei sind die Kläger gemäß §159 Satz 2 \nVwGO als Gesamtschuldner verurteilt worden.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil das Urteil unter bundes- oder \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine rechtsgrundsätzlichen \nBedeutung hat und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nabweicht (§132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, §137 Abs. 1 VwGO).\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-12-17/2-a-2018-80","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-12-17/2-a-2018-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315901","retrieved":"2026-07-09 03:48:34.354364+00:00"}}