{"status":"available","doknr":"OLD315944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1980:0423.2A2186.79.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1980-04-23","aktenzeichen":"2 A 2186/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \ndes Berufungsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind zusammen mit ihrem Vater A. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu \n1/2 Bruchteil Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K. Flur 63 Flurstück 151 (F. \n...15). Der Vater der Kläger ist darüber hinaus allein zu 1/2 Bruchteil Eigentümer des \nGrundstückes, das er mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in häuslicher \nGemeinschaft bewohnt.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit der Umstellung der Abfallbeseitigung in der Stadt K. auf \nMüllgroßbehälter verweigerte der Vater der Kläger die Annahme eines 220 l-Gefäßes \nund beantragte unter dem 16. Dezember 1976 die Befreiung vom Anschluß- und \nBenutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung. Durch Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juli 1977 - 5 L 289/77 - wurden der Antrag \ndes Vaters der Kläger auf einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung und seine \nAussetzungsanträge gegen die Verfügungen des Beklagten vom 2. Februar 1977 und \noffenbar auch vom 8. Juni 1977 zurückgewiesen, mit diesen Verfügungen hatte der \nBeklagte den Vater der Kläger unter Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern \nzur Annahme eines Müllgefäßes und zum Anschluß des Grundstückes an die \nstädtische Abfallbeseitigung aufgefordert. Daraufhin nahm der Vater der Kläger am \n14. September 1977 das Müllgefäß entgegen. Seine Klage auf Befreiung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung ist durch \nrechtskräftiges Urseil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Februar 1978 - 5 K \n996/77 - abgewiesen worden.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 2. Februar 1979, gerichtet an \"Herrn G. P. u. ME\" unter der \nAnschrift F. ...15, zog der Beklagte die Kläger für das Rechnungsjahr 1979 u.a. zu \neiner Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 199,80 DM heran. Den hiergegen von den \nKlägern erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n8. Mai 1979, der wiederum an Herrn P. G. u. Miteigentümer gerichtet war, als \nunbegründet zurück.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 15. Mai 1979 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen:\n\n6\n\nIn ihrem Haushalt falle kein Müll an. Der Stadt K. entstünden daher für das \nGrundstück keine Kosten, weil diese dort keinen Müll abfahren lasse. Sie könne dann \naber auch keine Abfallbeseitigungsgebühren von ihnen verlangen.\n\n7\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des \nHaushaltsjahres 1979 vom 2. Februar 1979 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Mai 1979 insoweit aufzuheben, als \nAbfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM verlangt werden.\n\n9\n\nDer Beklagte, der die angefochtene Heranziehung für rechtmäßig hält, hat \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage \nim wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Anschluß- und \nBenutzungszwang für das Grundstück der Kläger sei durch das Urteil vom 9. Februar \n1978 - 5 K 996/77 - rechtskräftig bejaht worden. Das erkennende Gericht habe schon \ndie Klage 3 K 488/78 (Gebührenzeitraum 1973) in erster Linie als unzulässig \nabgewiesen. Darüber hinaus jedoch im Hinblick auf das Urteil vom 9. Februar 1978 - 5 \nK 996/77 - auch als unbegründet. Gegen die Höhe der geforderten \nAbfallbeseitigungsgebühren bestünden - wie in den vorherigen Verfahren entschieden - \nkeine Bedenken.\n\n12\n\nGegen den am 24. August 1979 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger \nam 30. August 1979 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens tragen sie weiter vor:\n\n13\n\nEin leeres Müllgefäß könne bei der wöchentlich durchgeführten Abfallbeseitigung \nnicht geleert werden. Dies sei dem ausführenden Müllunternehmen auch bekannt, so \ndaß ihr Grundstück von dem Unternehmen Überhaupt nicht angefahren werde.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nunter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides\n\n16\n\n den Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des \nHaushaltsjahres 1979 vom 2. Februar 1979 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Mai 1979 insoweit aufzuheben, als \nAbfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM verlangt werden,\n\n17\n\n 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 199,80 DM zu zahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er aus:\n\n21\n\nDie Heranziehung zur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren sei zu Recht erfolgt. \nDas Grundstück der Kläger unterliege dem Anschluß- und Benutzungszwang an die \nstädtische Abfallbeseitigung. Ein Müllbehalter sei ausgeliefert worden und daß Gefäß \nwerde bei der wöchentlich durchgeführten Abfallbeseitigung entleert. Die von den \nKlägern ständig wiederholten Beteuerungen, daß auf ihrem Grundstück Müll nicht \nanfalle und deshalb von der Stadt K. keine Leistung erbracht werde, seien \nunzutreffend.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien wird auf die Gerichtsakte 2 A 231/79, 2 A 257/79, 2 A 2586/79) sowie 5 K \n996/77 und 5 L 289/77 (beide VO Arnsberg) und auf die in diesen Verfahren \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen \nGerichtsbescheides und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.\n\n25\n\nDie Zurückverweisung erfolgt gemäß §130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil das \nVerwaltungsgericht bisher in der Sache selbst noch nicht entschieden hat. Ein solcher \nFall liegt u.a. dann vor, wenn das Verwaltungsgericht der Klage aus einem materiell-\nrechtlichen Grund stattgegeben oder sie abgewiesen hatte, der nach der \nRechtsauffassung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, und wenn deshalb die \nAufklärung und Würdigung des Sachverhalts, der unter Beachtung dieser \nRechtsauffassung für die Beurteilung wesentlich ist, unterblieben sind.\n\n26\n\n Vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. August 1961 - III A 1458/58 -, OVGE 17, 48 f \nund Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1971 - VI C 39.68 -, BVerwGE \n38, 139 (145).\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit \nder Begründung abgewiesen, daß die Heranziehung der Kläger zu \nAbfallbeseitigungsgebühren für das Rechnungsjahr 1979 aufgrund des durch Urteil \nvom 9. Februar 1978 - 5 K 996/77 - rechtskräftig bejahten Anschluß- und \nBenutzungszwanges für das Grundstück der Kläger gerechtfertigt sei.\n\n28\n\nDiese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Sie entspricht nicht dem Begriff der \nBenutzungsgebühr im Sinne von §4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes \n(KAG).\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nNach §4 Abs. 2 KAG sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als \nGegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen \nerhoben werden. Eine Benutzungsgebühr kann daher (von der Frage der formellen und \nmateriellen Gültigkeit der nach §2 Abs. 1 Satz 1 KAG notwendigen Gebührensatzung \nabgesehen) nur erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine öffentliche Einrichtung \noder Anlage bereitstellt und diese von dem jeweils in Betracht kommenden \nGebührenschuldner benutzt wird. Nur die Tatsache, nicht die bloße Möglichkeit der \nBenutzung der gemeindlichen Einrichtung oder Anlage berechtigt somit zur \nGebührenerhebung.\n\n31\n\n Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, KAG, 2. Aufl., §6 RdNr. 5, \nDahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, KAG, 2, Aufl., §4 RdNr. 23; zum preußischen \nKAG, preußisches OVG, Urteil vom 3. März 1939 - II C 98/38 -, RVBl 60, 435, und \nOVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1952 - I A 157/52 -, KStZ 1953, 33 f.\n\n32\n\nAuch in den Fällen des Anschluß- und Benutzungszwanges ist Voraussetzung für \ndie Gebührenerhebung, daß tatsächlich eine Benutzung stattgefunden hat; die \nAnordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges allein genügt für die \nGebührenerhebung nicht.\n\n33\n\n Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen (NW), \nUrteile vom 28. Februar 1972 - II A 1195/69 -, (nicht veröffentlicht) und vom 9. Mai \n1951 - III A 549/50 -, KStZ 1952, 64 - DÖV 1952, 186 und OVG Lüneburg, Urteil vom \n11. September 1952 - I A 157/52 -, a.a.O..\n\n34\n\nDer Einwand des Beklagten, diese Rechtsauffassung könne auf dem Gebiete der \nAbfallbeseitigung aus Gründen der Praktikabilität nicht aufrechterhalten werden, kann \nschon deshalb nicht durchgreifen, weil die gesetzliche Regelung der Benutzungsgebühr \neine andere Auslegung nicht zuläßt. Den Gesichtspunkten der Praktikabilität hat der \nGesetzgeber im übrigen auf andere Weise Rechnung getragen: Die Gemeinden \nkönnen bei Bestehen des Anschluß- und Benutzungswanges die \nGrundstückseigentümer nicht nur im Wege der Verwaltungsvollstreckung zur \nBenutzung der gemeindlichen Einrichtung anhalten. Sie können auch aufgrund einer \ngemäß §4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Satzung zu treffenden \nRegelung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen das Gebot der \nBenutzung der Einrichtung \"Abfallbeseitigung\" Bußgelder festsetzen.\n\n35\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, der \nBenutzungsgehührentatbestand sei schon mit dem Bestehen des Anschluß- und \nBenutzungszwanges verwirklicht, kann daher nicht gefolgt werden. Diese Auffassung \nhat im übrigen auch dazu geführt, daß sich die Kläger im Berufungsverfahren gegen \ndie Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren mit der Begründung gewandt haben, \nsie unterlägen nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische \nAbfallbeseitigung. Ihr Begehren auf Befreiung vom Abschluß- und Benutzungszwang ist \ndaher nicht als selbständiger Klageantrag zu werten. Es stellt vielmehr nur eine \nzusätzliche Begründung ihres bisherigen Klageantrages auf der Grundlage der vom \nVerwaltungsgericht gebilligten Rechtsauffassung des Beklagten dar.\n\n36\n\nWann eine Benutzung der gemeindlichen Einrichtung \"Abfallbeseitigung\" \n(begrifflich) vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Kommunalabgabenrecht sondern aus \nden das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Anstaltsträger regelnden \nRechtssätzen des Anstaltsrechts.\n\n37\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1975 - II A 1309/73 -, KStZ 1976, \n112.\n\n38\n\nDem Kommunalabgabenrecht ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen \ndie Benutzung eine Gebührenpflicht auslöst.\n\n39\n\nAufgabe der gemeindlichen Einrichtung \"Abfallbeseitigung\" ist insbesondere das \nEinsammeln der angefallenen Abfälle (§1 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - in \nVerbindung mit §1 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -). Zum Einsammeln der \nAbfälle werden Müllgefäße benötigt, die aus technischen Gründen genormt sein \nmüssen und schon deshalb zur gemeindlichen Einrichtung gehören können, was hier \nder Fall ist (§11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung über die Abfallbeseitigung in der \nStadt K.). Die von der gemeindlichen Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgabe \ndurchzuführenden Tätigkeiten sind demnach u.a.: Bereitstellen der Müllgefäße, \nAnfahren der Grundstücke und Leeren der Müllgefäße, wenn sich in diesen Abfall \nbefindet. Dabei stellen diese Tätigkeiten - jeweils für sich gesehen - individuelle \nLeistungen der gemeindlichen Einrichtung gegenüber den Grundstückseigentümern \ndar, die von diesen in Anspruch genommen werden können. Dies bedeutet wiederum, \ndaß eine Inanspruchnahme (Benutzung; der gemeindlichen Einrichtung \n\"Abfallbeseitigung\" durch den Grundstückseigentümer bereits vorliegt, wenn dieser - \nsei es auch nur aufgrund des Anschluß- und Benutzungszwanges - willentlich (wenn \nauch nicht freiwillig) ein Müllgefäß der Gemeinde entgegennimmt und es ermöglicht, \ndaß Bedienstete der Müllabfuhr feststellen, ob im Müllgefäß (bzw. in den \nMüllgefäßen) Abfall vorhanden ist. Zwar nimmt der Grundstückseigentümer in diesem \nFalle, wenn sich kein Abfall in dem Müllgefäß befindet, die von der gemeindlichen \nEinrichtung zu erbringenden Leistungen nicht in vollem Umfange in Anspruch. Er \nbenennt aber dann eine sogenannte Vorhalteleistung der Gemeinde in Anspruch, die \ndie Erhebung einer Benutzungsgebühr i.S. des §4 Abs. 2 KAG auslösen kann. Dabei \nbietet sich an, diese Benutzungsgebühr in der Form der Grundgebühr (§6 Abs. 3 Satz \n3 KAG; zu erheben. §6 Abs. 3 Satz 3 eröffnet nämlich den Gemeinden die \nMöglichkeit, in der Gebührensatzung das Entgelt für die Benutzung der öffentlichen \nEinrichtung oder Anlage in eine feste Gebühr für die Vorhalteleistung und eine variable \nGebühr für die sonstige Leistung aufzuteilen. Nimmt der Grundstückseigentümer nur \ndie Vorhalteleistung in Anspruch, dann fällt nur die Grundgebühr an, die dann nach \nAuffassung von\n\n40\n\n Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 RdNr. 48\n\n41\n\nzugleich Mindestgebühr ist. Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon \nabhängig, daß im Einzelfall auch die variable Gebühr entstanden ist. Die \nentgegenstehende Auffassung des\n\n42\n\n Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1975 - 5 K 251/75 -, KStZ \n1976,\n\n43\n\nfindet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift \neinen Anhalt. Sie wird auch von der Kommentierung nicht geteilt.\n\n44\n\n Vgl. Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 RdNr. 46 bis 48; \nDahmen/Driehaus/Küffmann a.a.O. §6 RdNr. 158 bis 162.\n\n45\n\nDie Entscheidung, ob und in welchem Umfange bereits die Inanspruchnahme der \nVorbehaltsleistungen der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer die Erhebung \neiner Benutzungsgebühr auslöst, ist dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Es obliegt \nseinem Ermessen, durch Normierung entsprechender Tatbestände von \nVorbehaltsleistungen der Gemeinde für gebührenpflichtig zu erklären.\n\n46\n\nDie der Heranziehung der Kläger gelegte Gebührensatzung zur Satzung über die \nAbfallbeseitigung in der Stadt K. vom 22. Dezember 1976 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 13. Dezember 1977 (Gebührensatzung) normiert in ihrem §1 \nden Gebührentatbestand dahingehend, daß für die Beseitigung von Hausabfällen und \nhausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen zur Deckung der Kosten \nAbfallbeseitigungsgebühren erhoben werden. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu \nentnehmen, daß der Ortsgesetzgeber die Benutzung der städtischen Abfallbeseitigung \nerst dann als Gebührentatbestand ansieht, wenn auf den Grundstücken im Gebiet der \nStadt K. Abfall anfällt und dieser auch tatsächlich von dem durch die Stadt \nbeauftragten Unternehmer nach Leerung der Müllgefäße beseitigt, d.h. zumindest \neingesammelt (§1 Abs. 2 AbfG) wird. Für diesen Willen des Ortsgesetzgebers spricht \nauch, daß in der Gebührensatzung nicht die Erhebung einer Grundgebühr für \nVorhalteleistungen der Stadt K. normiert ist.\n\n47\n\nDer Regelung des §6 der Gebührensatzung, wonach für jedes an die \nAbfallbeseitigung angeschlossene Grundstück bei Verwendung des Umleersystems \nals Mindestgebühr die Gebühr für 3 Personen bzw. Einwohnergleichwerte erhoben \nwird, läßt sich etwas anderes nicht entnehmen. Die Erhebung der Mindestgebühr - \nwobei die Gültigkeit der hier getroffenen Regelung offenbleiben kann - setzt nämlich \ndie Verwirklichung des Gebührentatbestandes im Sinne des §1 der Gebührensatzung \nvoraus, der - wie bereits ausgeführt - die Gebührenpflicht erst an die \"Beseitigung\" \n(das Einsammeln) von Abfällen knüpft.\n\n48\n\nDes weiteren normiert §3 Abs. 1 lit. a der Gebührensatzung nur den zeitlichen \nBeginn der Gebührenpflicht. Darüber hinaus ist diese Regelung, wonach die \nGebührenpflicht für die Abfallbeseitigung in Müllgroßbehältern (MGB 220, 1,1, 2,5 und \n5,0) nach dem Umleersystem mit dem ersten Tage des Kalendervierteljahres beginnt, \nin dem der Anschluß- und Benutzungszwang gemäß §5 der Satzung über die \nAbfallbeseitigung in der Stadt K. eintritt, ungültig, Denn - wie zuvor dargelegt - ist die \nVerwirklichung des Gebührentatbestandes unabhängig von dem Bestehen des \nAnschluß- und Benutzungszwanges.\n\n49\n\n Vgl. zur Ungültigkeit einer derartigen Satzungsregelung OVG Lüneburg, Urteil \nvom 11. September 1952 - I A 157/52 -, a.a.O.\n\n50\n\nDa, wie noch dazulegen sein wird, andere Gründe der Heranziehung der Kläger zu \nAbfallbeseitigungsgebühren für das Rechnungsjahr 1979 nicht entgegenstehen, ist im \nvorliegenden Fall entscheidungserheblich, ob im entsprechenden Zeitraum durch das \nvon der Stadt K beauftragte Müllabfuhrunternehmen auf dem Grundstück der Kläger \nangefallener Abfall tatsächlich beseitigt worden ist. Dies wäre schon dann nicht der \nfall, wenn das auf dem Grundstück der Kläger aufgestellte Müllgefäß nicht mit Abfall \ngefüllt worden und daher eine Beseitigung des Abfalles nicht möglich gewesen wäre. \nZwischen den Parteien ist diese Tatsache jedoch streitig und bedarf, da bisher durch \ndas Verwaltungsgericht nicht festgestellt, noch der Aufklärung. Wegen der größeren \nOrtsnähe des Verwaltungsgerichts und auch, um den Klägern nicht eine Instanz zu \nnehmen, erscheint es unangebracht, diese Aufklärung in dem vorliegenden \nBerufungsverfahren vorzunehmen. Der Senat hebt deshalb gemäß §130 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO den angefochtenen Gerichtsbescheid auf und verweist die Sache insoweit an \ndas Verwaltungsgericht zurück.\n\n51\n\nBei der erneuten Prüfung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird \ndas Verwaltungsgericht noch die folgende Auffassung des Senats zu beachten \nhaben:\n\n52\n\nDer rechtlichen Wirksamkeit der Heranziehung der Kläger steht nicht entgegen, \ndaß in dem Bescheid vom 2. Februar 1979 als Adressanten \"Herrn G., P. u. ME\" \nbezeichnet worden sind.\n\n53\n\nGemäß §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit §155 Abs. 2 der \nAbgabenordnung (AO 1977) kann ein zusammengefaßter Abgabenbescheid ergehen, \nwenn mehrere Abgabenpflichtige eine Abgabe als Gesamtschuldner schulden. In dem \nhiernach zulässig zusammengefaßten Abgabenbescheid sind zwar alle \nAbgabenpflichtige, die der Abgabengläubiger heranziehen will, aufzuführen.\n\n54\n\n Vgl. Kühn-Kutter, Abgabenordnung (AO 1977), 12. Aufl., §155 AO Anm. 5.\n\n55\n\nDer Beklagte hätte demnach alle Miteigentümer, gegen die der Bescheid ergehen \nsollte, namentlich aufführen müssen. Der vorliegende Mangel ist aber geheilt worden. \nDie Klägerinnen zu 1. und 2. haben durch den Kläger zu 3. - wie der vorgelegten \nProzeßbevollmacht zu entnehmen ist - gleichzeitig mit diesem die Heranziehung zu \nMüllabfuhrgebühren für das Rechnungsjahr 1979 angefochten und damit zum \nAusdruck gebracht, daß sie siech mit dem in der Anschrift des Bescheides vom 2. \nFebruar 1979 mit den Worten \"und Miteigentümern\" gekennzeichneten Personenkreis \nidentifizieren. Aus einer (zunächst) unbestimmten Personenmehrheit ist damit eine Zahl \nbestimmter Einzelpersonen geworden, an die der Heranziehungsbescheid gerichtet \nist.\n\n56\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. April 1972 - III A 34/71 -, OVGE 27, 309.\n\n57\n\nWeiterhin ist es unschädlich, daß der angefochtene Bescheid nur in einer \nAusfertigung den Klägern übersandt worden ist. Ein hierin evtl. liegender \nBekanntmachungsmangel wäre dadurch geheilt, daß die in häuslicher Gemeinschaft \nlebenden und miteinander eng verwandten Miteigentümer gemeinsam \nVerfügungsgewalt erlangt haben.\n\n58\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1975 - II A 1105/73 - (insoweit nicht \nveröffentlicht) sowie Urteile des III. Senats vom 28. November 1978 - III A 519/77 - \nund vom 26. August 1975 - III A 1119/72 - (beide nicht veröffentlicht) Tipke-Kruse, \nAbgabenordnung, 9. Aufl., §155 Tz. 9.\n\n59\n\nSchließlich ist die der Heranziehung der Kläger zugrunde gelegte \nGebührensatzung - soweit für die Veranlagung der Kläger von Bedeutung - formell und \nmateriell gültiges Ortsrecht. Insbesondere ist der in ihrem §4 normierte \nGebührenmaßstab rechtmäßig. Der für die Erhebung der Gebühr für die \nAbfallbeseitigung nach dem Umleersystem auf die Zahl der auf den Grundstücken \nwohnenden Personen (bzw. Einwohnergleichwerten) abstellende Maßstab stellt einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu \nder Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung steht und deshalb gemäß §6 Abs. 3 Satz \n2 KAG zulässig ist.\n\n60\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1978 - II A 694/76 - (nicht \nveröffentlicht).\n\n61\n\nAuf die Frage der Gültigkeit des §6 der Gebührensatzung kommt es hier nicht an, \nweil auf dem Grundstück der Kläger mehr als 3 Personen wohnen.\n\n62\n\nDie - zuvor dargelegte - Unwirksamkeit der in §3 der Gebührensatzung \nenthaltenen Regelung über den Beginn der Gebührenpflicht führt nicht zur Nichtigkeit \nder Gebührensatzung im Ganzen. Denn die Regelung des Zeitpunktes der erstmaligen \nErstehung der Gebührenpflicht ist kein notwendiger Bestandteil der Gebührensatzung \ngemäß §2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Nichtigkeit einer Teilregelung führt nach dem aus \n§139 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmenden und auch auf \nkommunale Satzungen anzuwendenden Rechtsgrundsatz nicht zur Nichtigkeit der \nübrigen Teilregelungen, wenn diese für sich sinnvoll bleiben und anzunehmen ist, daß \nder Grundgesetzgeber die übrigen Teilregelungen bei Kennsatz der Nichtigkeit \naufrechterhalten hätte. Die bezüglich der Gebührenerhebung in der Gebührensatzung \ngetroffenen Regelungen bleiben trotz eines Fehlens einer Regelung über den Zeitpunkt \nder erstmaligen Entstehung der Gebührenpflicht sinnvoll und insbesondere anwendbar. \nFür die erstmalige Entstehung der Gebührenpflicht ist nämlich - unabhängig von einer \nSatzungsregelung - auf die tatsächliche Benutzung der städtischen Abfallbeseitigung \nim Sinne der Tatbestandsregelung, also hier auf die erstmalige Beseitigung des \nAbfalls im Einzelfall abzustellen. Es ist auch anzunehmenden, daß der Rat der Stadt K. \nbei Kenntnis einer evtl. gegebenen Nichtigkeit dieser Einzelregelung die übrigen \nRegelungen der Satzung aufrechterhalten hätte; denn nach §6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist \ndie Stadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren verpflichtet, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - ein Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder \nPersonengruppen dient.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nDer erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung des Beklagten \nzur Rückzahlung der Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM ist nach \n§113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Auf das \nVorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung kommt es nicht \nan.\n\n65\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 1965 - V C 100.64 -, \nBVerwGE 22, 314 und Bay. VGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - Nr. 156 VI 72 -, Bay. \nVBl 1976, 565 f.\n\n66\n\nEs bedarf auch nicht einer Änderung des Rubrums auf der Beklagtenseite. Der \nErstattungsanspruch richtet sich zwar gegen die Stadt K.. Der beklagte Stadtdirektor \nist jedoch als Partei mit der Stadt identisch.\n\n67\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 66.65 -, \n(nicht veröffentlicht; sowie die Entscheidungen des Senats vom 11. Dezember 1968 \n- II A 1280/66 -, (nicht veröffentlicht; und vom 28. Februar 1975 - II B 87/75 -, NJW \n1975, 2086 = JMBl NW 1975, 227.\n\n68\n\nDa der geltend gemachte Erstattungsanspruch (§12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG in \nVerbindung mit §37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vom Erfolg der \nAnfechtungsklage abhängig ist, wird der Rechtsstreit auch insoweit an das \nVerwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorbehalten.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache unter bundesrechtlichen \noder verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht (§§132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-04-23/2-a-2186-79","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-04-23/2-a-2186-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315944","retrieved":"2026-07-09 03:48:38.119456+00:00"}}