{"status":"available","doknr":"OLD315959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1980:0211.6A827.78.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1980-02-11","aktenzeichen":"6 A 827/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit dem 22. Januar xxx Sonderschullehrerin an der xxx Schule \nfür Körperbehinderte in xxx. Seit dem 10. Februar xxx ist sie gemäß § 85a LBG unter \nFortfall der Dienstbezüge beurlaubt.\n\n3\n\nAm 29. April xxx nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein zehn Tage altes \nKind mit dem Ziel der späteren Adoption in ihren Haushalt auf.\n\n4\n\nDies teilte sie dem Regierungspräsidenten xxx mit Schreiben vom 5. Mai xxx \nmit und beantragte, ihr vom 29. April bis zum 27. Juni xxx Sonderurlaub \"analog den \nMutterschutzfristen\" zu gewähren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Mai xxx erteilte der Regierungspräsident xxx der Klägerin \nSonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge vom 29. April xxx bis zum 24. Juni \nxxx. Der Regierungspräsident führte in diesem Schreiben weiter aus, daß er wegen \nder grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit dem Kultusminister des Landes \nNordrhein-Westfalen berichtet habe und er sich daher einen jederzeitigen Widerruf \nder Genehmigung auch vor Ablauf des 24. Juni xxx vorbehalten müsse.\n\n6\n\nMit Erlaß vom 20. Mai xxx teilte der Kultusminister dem Regierungspräsidenten, \nmit, daß eine entsprechende Anwendung des § 4 der Verordnung über den \nMutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) nicht in \nFrage komme, wenn eine Beamtin ein Kind zum Zwecke der Adoption in ihren \nHaushalt aufnehme. Beurlaubungen seien insoweit nur gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV \noder gemäß § 85a Abs. 1 Ziffer 2 LBG möglich.\n\n7\n\nVon diesem Erlaß ließ der Regierungspräsident die Klägerin fernmündlich vorab \nbenachrichtigen. Mit Bescheid vom 6. Juni xxx \"widerrief\" er sodann die Verfügung \nvom 9. Mai xxx mit Wirkung vom Tage der Zustellung des Schreibens; gleichzeitig \nordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf evtl. \nGehaltsüberzahlungen an.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. Juni xxx legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und \nbeantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni xxx wies der Regierungspräsident den \nWiderspruch zurück. Die Klägerin meldete sich daraufhin zwar am 3. Juni xxx zum \nDienst zurückt blieb ihm aber dann wieder vom 6. Juni xxx bis zum 14. Juni xxx \nfern.\n\n9\n\nAm 22. Juni 1977 hat die Klägerin Klage erhoben und die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches beantragt. Der Antrag gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juli \n1977 abgelehnt (Az.: 4 L 1370/77).\n\n10\n\nMit der Klage hat die Klägerin ausgeführt, daß der Widerruf des Bescheides vom \n9. Mai xxx rechtswidrig sei und ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtige. Eine \nausdrückliche Regelung für Fälle der vorliegenden Art sei zwar nicht gegeben. Eine \nAnalogie zu den Mutterschutzfristen könne selbstverständlich nicht damit abgelehnt \nwerden, daß sie nicht die leibliche Mutter des Säuglings sei. Die analoge Anwendung \nsei vielmehr zwingend geboten. Nach nahezu einhelliger Auffassung innerhalb der \nPädagogik, der Psychologie und der Medizin bedürfe ein Säugling gerade in den \nersten Lebenswochen zur Anpassung eines engen und tiefen Kontaktes. Dieser \nGedanke liege dem Mutterschutzgesetz zugrunde. Insoweit sei eine ergänzende \nAuslegung unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und \nFamilie oder eine analoge Anwendung geboten.\n\n11\n\nIn jedem Falle genieße sie aufgrund der ursprünglich ihr und ihrem Ehemann \nfernmündlich gegebenen Zusage Vertrauensschutz. Der Widerruf sei überdies \nunverhältnismäßig, da es nur noch um eine relativ kurze Zeit restlichen \nSonderurlaubs unter Gewährung der laufenden Bezüge gehe. Ihr sei im übrigen \ndadurch ein Schaden entstanden, als sie zur Wahrnehmung der berechtigten \nInteressen des angenommenen Säuglings vorsorglich eine Kinderbetreuerin für 500,-\n- DM eingestellt habe, um bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit in jedem \nFalle eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes sicherzustellen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Regierungspräsidenten xxx vom 6. Juni xxx und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni xxx aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr führt aus: der Kultusminister habe entschieden, daß eine analoge \nAnwendung des § 4 der MuSchVB im Lande Nordrhein-Westfalen bei Annahme eines \nKindes an Kindes Statt nicht möglich sei. Daher habe man die unter dem Vorbehalt \ndes jederzeitigen Widerrufs erteilte Beurlaubung widerrufen müssen.\n\n17\n\nDie Klägerin habe somit für die Zeit vom 29. April bis einschließlich 7. Juni xxx \nUrlaub unter Fortzahlung der Bezüge gehabt. Im Hinblick auf die Rechtslage sei \nnicht beabsichtigt, die für diesen Zeitraum gezahlten Bezüge zurückzufordern. Da \ndie Klägerin trotz der Anordnung sofortigen Vollzuges ihren Dienst erst am 14. Juni \nxxx wieder aufgenommen habe, sei eine Überzahlung der Bezüge für die Zeit vom 8. \nbis 13. Juni xxx erfolgt, dessen Rückforderung durch das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung veranlaßt sei. Darüberhinaus sei der Klägerin aufgrund der erteilten \nErmächtigung gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV Urlaub unter Fortfall der Dienstbezüge \nbewilligt worden.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Der \nRegierungspräsident xxx habe zu Recht die Gewährung eines bezahlten \nSonderurlaubs für die Zukunft widerrufen. Dieser Widerruf sei zwar nicht schon \nwegen des im Bescheid vom 9. Mai xxx enthaltenen Widerrufsvorbehaltes \ngerechtfertigt, aber deshalb weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines \nbezahlten Urlaubes gehabt habe, die Bewilligung somit rechtswidrig gewesen \nsei.\n\n19\n\nEs könne dahin gestellt bleiben, ob der zuständige Dezernent fernmündlich \nvorab eine verbindliche Zusage habe abgeben wollen. Die Klägerin könne sich auf \neine solche Zusage jedenfalls nicht berufen weil die Zusage zu ihrer Wirksamkeit \ngemäß § 38 VwVfG NW der schriftlichen Form bedurft hätte. Eine entsprechende \nAnwendung der §§ 4, 5 MuSchuVB komme nicht in Betracht. Diese könne bei einer \nfehlenden normativen Regelung eines bestimmten Sachverhaltes nur erfolgen, wenn \ndieser Sachverhalt mit dem der gesetzlichen Regelung vergleichbar sei und eine \nentsprechende Anwendung der Norm deren Sinn und Zweck entspreche. Die \ngesetzliche Regelung sei aber zum Schutze der Gesundheit der schwangeren bzw. \nniedergekommenen Mutter geschaffen worden. Da diesem von der gesetzlichen \nRegelung verfolgten Zweck auch unter den heutigen Verhältnissen zumindest \ngleichrangige Bedeutung zukomme, entspreche eine analoge Anwendung der §§ 4, \n5 MuSchVB auf den Fall der Annahme und Pflege eines Säuglings mit dem Ziel der \nAdoption nicht dem Ziel und Zweck des Gesetzes und scheide daher aus. Die \nKlägerin könne auch weder aus Art. 6 GG noch aus der Fürsorgepflicht selbst einen \nAnspruch herleiten.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt \nihr Vorbringen in der I. Instanz und weist darauf hin, daß entgegen dem Wort \nMutterschutz heute zumindest gleichrangig auch der Schutz des Säuglings im \nVordergrund stehe. Maßgeblich sei allein, daß das neugeborene Kind in den ersten \nLebenswochen einer Bezugsperson bedürfe. Aus diesem Grunde habe sich die \nKlägerin auch längerfristig ohne Zahlung von Bezügen beurlauben lassen. Die \nKlägerin sehe es als eine Pflicht des beklagten Landes an, gerade auch gegenüber \nseinen Bediensteten für eine ausreichende Konkretisierung des geschützten \nRechtskreises Ehe und Familie zu sorgen und dem nach dem neuen Adoptionsrecht \nausschließlichen Wohl des Kindes in Form der ursprünglich zugesagten und dann \nwiderrufenen Regelung Rechnung zu tragen.\n\n21\n\nEntgegen den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nehme sie auch eine \nBindungswirkung der fernmündlichen, vorbehaltlosen Zusage unter dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes an, zumal sie vor Eingang des schriftlichen \nBescheides mit Vorbehalt aufgrund der Zusage gegenüber dem \nProzeßbevollmächtigten und ihrem Ehemann entsprechende Dispositionen für eine \nBetreuungsperson getroffen habe.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n26\n\nund legt dar, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zu Recht ergangen. \nEine entsprechende Anwendung der §§ 4, 5 der MuSchVB sei nicht zulässig. Einem \ndenkbaren Mutterschutz anläßlich der Adoption habe der Verordnungsgeber nicht \nRechnung getragen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der des Verfahrens Az.: VG \nMünster 4 L 1370/77 und der vom Beklagten vorgelegten Personalakten und \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist \ndurch den angefochtenen Bescheid vom 6. Juni xxx nicht in ihren Rechten verletzt. \nDer Regierungspräsident hat rechtmäßig den Bescheid vom 9. Mai xxx, mit dem der \nKlägerin Sonderurlaub unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge gewährt worden ist, \nzurückgenommen; denn dieser war rechtswidrig und die Klägerin kann ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht mit Erfolg \ngeltend machen.\n\n31\n\nDer als „Widerruf\" bezeichnete Bescheid vom 6. Juni xxx stellt die Rücknahme \neines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dar (§ 48 VwVfG NW). Von der \nRechtswidrigkeit des Bescheides ist offensichtlich auch der Regierungspräsident \nausgegangen; daß er gleichwohl den Begriff Widerruf gewählt hat, ist \nunschädlich.\n\n32\n\nVgl. Kopp, Kommentar, VwVfG, 1976, § 48 Anm. 3.\n\n33\n\nDie Klägerin hatte nach der Aufnahme des Säuglings in ihren Haushalt mit denn \nZiele der Adoption keinen Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung ihrer \nDienstbezüge. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, daß eine direkte \nAnwendung des § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 der MuSchVB in der hier anzuwendenden \nFassung vom 4. Juli 1968 (GV NW S. 230) für den Fall der Annahme eines Kindes an \nKindes Statt nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 4 MuSchVB ist eindeutig; \ndenn er erwähnt ausdrücklich nur die Entbindung der Beamtin. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin ist eine analoge Anwendung der §§ 4 und 5 MuSchVB auf \nden Fall der Adoption eines Kleinkindes jedoch nicht zulässig.\n\n34\n\nIm Grundsatz besteht Einigkeit, daß auch im Verwaltungsrecht die analoge \nAnwendung von dem Grundgedanken nach passenden Rechtsnormen auf einen im \nwesentlichen ähnlichen anderen Sachverhalt möglich ist.\n\n35\n\nVgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes, Bd. I Allgemeiner Teil, 10. \nAuflage, Seite 167; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 28 III d 1 a.\n\n36\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darf eine \nGesetzeslücke jedoch nur dann vom Richter ausgefüllt werden, wenn er auf Grund \nder gesamten Umstände feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber \ngetroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 - in Zeitschrift für Beamtenrecht \n1979, 202 m.w.N.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall scheitert die analoge Anwendung der §§ 4 und 5 MuSchVB \nbereits darauf, daß es sich bei der Geburt eines Kindes und der Annahme an Kindes \nStatt nicht um wesentlich ähnliche Sachverhalte handelt und eine \nregelungsbedürftige Gesetzeslücke nicht besteht.\n\n39\n\nDer Klägerin ist zuzugestehen, daß nach heutigen Erkenntnissen die ersten \nLebensmonate eines Kindes entscheidend für seine körperliche und geistige \nEntwicklung sind und man heute die ständige Zuwendung einer Bezugsperson für \nnotwendig hält, wobei dies nicht unbedingt die Mutter zu sein braucht. Diese \nMöglichkeit zu gewährleisten ist aber nach ihrer Ausgestaltung offensichtlich nicht \nSinn der MuSchVB, jedenfalls nicht überwiegend. Wäre dies das überwiegende Ziel, \nmüßten wohl auch jeder anderen Person, insbesondere auch dem Vater, die \ngleichen Rechte wie der Mutter nach der MuSchVB gewährt werden. Vielmehr steht \nganz augenscheinlich der Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und der \nMutter nach der Niederkunft im Vordergrund. Betrachtet man die einzelnen \nVorschriften in ihrer Gesamtheit, kann dies nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das \nwird ganz besonders deutlich in dem Verbot der Schwerarbeit während der \nSchwangerschaft und dem Gebot der Dienstbefreiung vor der Entbindung (§ 2 und 3 \nMuSchVB), aus dem Gebot der Ruhezeit während der Schwangerschaft (§ 6) und \ndem Gebot der stillenden Mutter Pausen für die Stillzeit zu gewähren (§ 8 MuSchVB). \nAuch der von der Klägerin angeführte § 4 MuSchVB (Dienstleistungsbefreiung nach \nder Niederkunft) ist eindeutig zum Schutz der Gesundheit der Mutter nach der \nNiederkunft konzipiert. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Dauer des \nBeschäftigungsverbotes bei Mehrlingsgeburten verlängert werden muß und die \nBeamtin bei labilem Gesundheitszustand nur eingeschränkt Dienst leisten darf.\n\n40\n\nAuch daraus, daß es sowohl dem Dienstherrn als auch dem privaten \nArbeitgeber verboten ist, eine Frau alsbald nach der Niederkunft wieder zu \nbeschäftigen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich von körperlichen und seelischen \nBelastungen der Entbindung zu erholen, kann man entnehmen, daß das \nvordringliche Ziel der MuSchVB nicht der Schutz der ungestörten Mutter-Kind-\nBeziehung ist.\n\n41\n\nAllein aus der Tatsache jedoch, daß der Gesetzgeber der Beamtin verbietet, vor \nAblauf von acht Wochen nach der Niederkunft wieder zu arbeiten, und dem \nDienstherrn verbietet, die Aufnahme der Arbeit innerhalb dieser Frist zu verlangen, \nrechtfertigt sich die Regelung des § 5 MuSchVB, daß auch ohne Dienstleistung die \nDienstbezüge weitergezahlt werden müssen; denn der Gesetzgeber darf nicht \neinerseits der Beamtin die Arbeitsaufnahme verbieten, ihr aber andererseits die \nMöglichkeit nehmen, ihren Lebensunterhalt für diesen Zeitraum zu sichern. Da es \neiner Beamtin, die ein Kind adoptiert, nach geltendem Recht nicht verboten ist, \nweiter zu arbeiten, besteht auch keine Verpflichtung des Dienstherrn, ihr, falls sie \ndie ersten acht Wochen nicht arbeiten will, die Besoldung weiterzuzahlen.\n\n42\n\nDer Gesetzgeber hat dem berechtigten Anliegen der Beamtin, die ein Kind \nadoptieren will und diesem Kind wenigstens in den ersten Lebenswochen und -\nmonaten die benötigte intensive Zuwendung geben möchte, im übrigen ausreichend \nRechnung getragen. Gemäß § 85a Abs. 1 Ziffer 2a LBG, der seinem Wortlaut nach \nnicht auf leibliche Kinder beschränkt ist, kann der Beamtin Urlaub ohne \nDienstbezüge gewährt werden, wenn sie ein Kleinkind in ihren Haushalt aufnimmt. \nErgänzend bietet auch § 12 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten \nund Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (SUrlV) i.d.F. vom 2. Januar 1967, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 25. April 1977, (GV NW S. 188) dem Dienstherrn \ndie rechtliche Möglichkeit zu einer Beurlaubung aus wichtigem Gründe Allerdings ist \neine Beurlaubung nach den genannten Vorschriften nur unter Wegfall der \nDienstbezüge möglich. Falls die Beamtin, die ein Kind adoptieren möchte, meint, auf \ndie Fortzahlung der Dienstbezüge für 8 Wochen aus finanziellen Gründen nicht \nverzichten zu können, bleibt es ihr auch unbenommen, den bezahlten Jahresurlaub \nfür die ersten Wochen nach der Aufnahme des Kindes zu nehmen.\n\n43\n\nEine durch Analogie auszufüllende Lücke vermag der Senat daher nicht zu \nerkennen. Eine Auslegung gegen den erkennbaren oder doch mit guten Gründen zu \nvermutenden Willen des Gesetzgebers kommt demnach nicht in Betracht.\n\n44\n\nVgl. VerwG, Urteil vom 14. März 1974 - II C. 33.72 - in BVerwGE 45, 85.\n\n45\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere \nkann die Klägerin sich nicht auf Art. 3 GG berufen, da es zwischen der Geburt eines \nKindes und der Annahme eines Kindes, wie ausgeführt, erhebliche Unterschiede \ngibt, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen.\n\n46\n\nAuch auf Art. 6 Abs. 4 GG kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, da \ndadurch, daß sie lediglich die Möglichkeit hat, unbezahlten Urlaub zu nehmen, ihr \nGrundrecht auf Schutz und Fürsorge seitens der Gemeinschaft nicht berührt \nwird.\n\n47\n\nGrundsätzlich kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 48 Abs. 1 Säte 1 VwVfG NW). \nEinschränkungen bestehen allerdings dann, wenn es sich um einen begünstigenden \nVerwaltungsakt handelt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW), insbesondere wenn es sich \num einen Verwaltungsakt handelt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist. Dieser Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn \nder Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit öffentlichen Interessen an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW).\n\n48\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß es sich bei der Gewährung von Sonderurlaub \nunter Fortzahlung der Dienstbezüge nicht um einen Verwaltungsakt in Sinne von § \n48 Abs. 2 VwVfG NW handelt. Mit dieser Formulierung sollten Verwaltungsakte - \ninsbesondere aus dem Sozialhilferecht im weitesten Sinne - erfaßt werden, mit \ndenen Geldleistungen dem Grunde oder der Höhe nach festgesetzt werden, oder mit \ndenen ein Anspruch auf eine solche Geldleistung dem Grunde nach festgestellt \nwird.\n\n49\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Kommentar 1978, § 48 Rd.Nr. 25; Kopp, \nVwVfG 1976, § 48 Anm. 8.\n\n50\n\nAls ein solcher Verwaltungsakt kann der Bescheid vom 9. Mai xxx nicht \nangesehen werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Klägerin \nSonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt worden ist. Eine \nRechtsgrundlage für die Zahlung der Dienstbezüge an die Klägerin ist nämlich mit \ndiesem Bescheid nicht geschaffen worden, d.h. die Fortzahlung der Bezüge ist nicht \ndie unmittelbare Folge aus dem Bescheid vom 9. Mai xxx, denn die Rechtsgrundlage \nfür die Besoldung eines Beamten ergibt sich in der Regel nicht aus einem \nVerwaltungsakt, sondern aus dem Gesetz (z.B. § 2 BBesG, siehe hier auch § 17 \nSUrlV).\n\n51\n\nVgl. Plog-Wiedow, BBG, RdNr. 7 zu § 87 BBG; Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, 5. Aufl. Teil D RdNr. 6 zu § 52; vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 5. \nJuli 1979; Az: VI B 454/79.\n\n52\n\nSomit handelt es sich bei dem Bescheid vom 9. Mai xxx um einen sonstigen \nbegünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 43 Abs. 3 VwVfG NW. Diese \nVerwaltungsakte sind nach Absatz 1 Satz 1 des genannten Gesetzes zurücknehmbar \nohne Abwägung des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem \nöffentlichen Interesse an der Rücknahme. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung \ndurch den Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr anwendbar.\n\n53\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt aaO., RdNr. 42; Kopp, aaO., Anm. 12.\n\n54\n\nFraglich ist hier, ob die Ermessensentscheidung, die die Behörde nach Absatz 1 \nSatz 1 treffen muß, dann doch wieder das Vertrauensinteresse des Bürgers zu \nberücksichtigen hat.\n\n55\n\nBejahend Kopp aaO., verneinend Stelkens/Bonk/Leonhard, aaO.\n\n56\n\nLetzterer führt dazu aus, daß bei der Ermessensentscheidung allein von dem \nöffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustanden \nausgegangen werden sollte. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, weil die Ansicht von \nKopp letztlich dazu führt, daß - entgegen der offensichtlichen Intention des \nGesetzgebers - bei der Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes im \nErgebnis kein Unterschied mehr zwischen dem begünstigenden Verwaltungsakt des \nAbsatzes 2 und dem des Absatzes 3 VwVfG NW erkennbar ist. Das \nVertrauensinteresse des Bürgers wird ausreichend dadurch berücksichtigt, daß der \nBetroffene einen Anspruch auf Ausgleichung des Vermögensnachteiles hat, den er \ndadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktesvertraut hat.\n\n57\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO.\n\n58\n\nGeht man im vorliegenden Fall davon aus, daß es sich bei dem Bescheid vom 9. \nMai xxx um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 3 VwVfG NW handelt, so \nkonnte der Regierungspräsident diesen Bescheid zurücknehmen, ohne daß es etwa \nauf ein bestehendes schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes ankam. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich eines evtl. \nbestehenden Vermögensnachteiles hat, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu \nwerden, denn sie hat einen solchen Antrag ersichtlich nicht gestellt.\n\n59\n\nAber auch wenn man im Gegensatz zu den vorausgegangenen Ausführungen \nden Bescheid vom 9. Mai xxx als einen Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 2 \nVwVfG NW ansehen wollte, durfte der Regierungspräsident diesen mit Wirkung für \ndie Zukunft zurücknehmen, denn die Klägerin kann ein schutzwürdiges Vertrauen \nnicht geltend machen.\n\n60\n\nDer Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Auf die nach ihrem Vortrag angeblich \nfernmündlich erteilte - vorbehaltlose - Zusage kommt es in diesem Zusammenhang \nnicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß der nach dem Telefongespräch erlassene \nBescheid unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ergangen ist. Dieser Vorbehalt \nist auch wirksam. Falls der Regierungspräsident aber ausdrücklich die Bewilligung \ndes Sonderurlaubes ohne Vorbehaltsklausel zugesagt hätte, wäre dies unerheblich; \ndenn eine solche Zusage wäre nicht verbindlich, weil sie schriftlich hätte ergehen \nmüssen (§ 38 VwVfG NW).\n\n61\n\nDie Klägerin kann also nach Ansicht des Senats deshalb nicht auf den Bestand \ndes VA vertraut haben, weil der Regierungspräsident in seinem Bescheid \nausdrücklich, was mit Sicherheit auch vorher in der mündlichen Erörterung \ngeschehen ist, auf die zweifelhafte Rechtslage hingewiesen und die Klägerin \nbenachrichtigt hat, daß er dem Kultusminister berichtet habe, was nichts anderes \nheißen sollte,\n\n62\n\nals daß er um Weisung gebeten habe, wie in solchen Fällen entschieden werden \nsolle.\n\n63\n\nDarüberhinaus zeigt gerade der Umstand, daß die Klägerin - nach ihrem Vortrag \nim Vorverfahren - vorsorglich eine Kinderbetreuerin eingestellt hat, „um die \nordnungsgemäße Betreuung des Säuglings auch bei Verpflichtung zum sofortigen \nDienstantritt sicherzustellen\", daß sie jedenfalls nach Zustellung des Bescheides, \nund dann erst entfaltete dieser seine Wirksamkeit, gerade nicht auf den Bestand \ndieses Verwaltungsaktes vertraut hat. Ihr war sehr wohl bewusst, daß die \nRechtslage zweifelhaft war und der Regierungspräsident die Genehmigung von der \nWeisung des Ministers abhängig gemacht hat.\n\n64\n\nAber auch wenn sie auf den Bestand des Bescheides vom 9. Mai xxx vertraut \nhaben sollte, wofür im Grunde nichts spricht, wäre dieses Vertrauen unter Abwägung \nmit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Die Einstellung der \nKinderbetreuerin stellt keine Vermögensdisposition dar, die nur unter unzumutbaren \nNachteilen rückgängig gemacht werden könnte. Überdies hat sie diese \nKinderbetreuerin nach ihrem eigenen Vorbringen unabhängig von dem Bestand des \nVerwaltungsaktes eingestellt. Für das beklagte Land bestand jedoch ein erhebliches \nöffentliches Interesse, den rechtswidrig genehmigten Urlaub wieder rückgängig zu \nmachen. Neben dem hier wohl nicht entscheidenden finanziellen Interesse mußte im \nInteresse ihrer Dienststelle geklärt werden, ob die Klägerin bei Fortfall der \nDienstbezüge wieder den Dienst antreten würde oder ob eine Ersatzkraft eingesetzt \nwerden musste. Im übrigen kann das beklagte Land ein Interesse an der \nRücknahme des Verwaltungsaktes auch dahin geltend machen, daß bei anderen \nBeamtinnen die ebenfalls ein Kind adoptieren wollten und sich unter Umständen auf \nden Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hätten, so schnell wie möglich Klarheit \ngeschaffen werden sollte.\n\n65\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides \nvom 6. Juni xxx bestehen auch nicht im Hinblick darauf, daß der \nRegierungspräsident in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeführt hat, es \nhandle sich bei der Entscheidung, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt \nzurückgenommen werden soll, um eine Ermessensentscheidung. Daß er eine \nErmessensentscheidung getroffen hat, ergibt sich aus der Ausgestaltung des \nVerwaltungsaktes selbst, weil er nämlich die Rücknahme nur für die Zukunft \nausgesprochen und mitgeteilt hat, daß einem Antrag gemäß § 85a LSG bzw. gemäß \n§ 12 Abs. 1 SurlV rückwirkend entsprochen würde. Damit hat er bei der vom Gesetz \ngeforderten Abwägung die privaten Interessen der Klägerin ausreichend gewürdigt \nund sein Ermessen ausgeübt.\n\n66\n\nDie Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden \nKostenfolge zurückzuweisen.\n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nAbs. 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen von § 135 \nAbs. 2 VwGO noch die von § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben \nsind.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-02-11/6-a-827-78","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1980-02-11/6-a-827-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315959","retrieved":"2026-07-09 03:48:39.427420+00:00"}}