{"status":"available","doknr":"OLD315972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1979:1220.15A1645.76.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"15 A 1645/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des \nNeugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (Aachen-Gesetz), GV NW S. \n414, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1972 aus den früheren Kreisen Exxx und Sxxx \nder neue Kreis Exxx gebildet worden. Dem Altkreis Exxx gehörten sechs Gemeinden \n- darunter die Klägerin -, dem Altkreis Sxxx acht Gemeinden an. Gemäß § 26 des am \n1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und \nKreise des Neugliederungsraumes Kxxx (xxx-Gesetz) vom 5. November 1974, GV \nNW S. 1072, ist die Klägerin aus dem Kreis Exxx aus- und dem Exxx eingegliedert \nworden.\n\n3\n\nIn dem Jahr vor dem Inkrafttreten des xxx-Gesetzes betrug der Hebesatz der \nKreisumlage im Altkreis Exxx 27,5 %, im Altkreis Sxxx 35,5 %. Nachdem die \nKlägerin Einwendungen gegen die Absicht des neuen Kreises Exxx, den Hebesatz \nder Kreisumlage für das Rechnungsjahr 1972 auf 34,55 % zu erhöhen, erhoben \nhatte, traf sie nach entsprechenden Verhandlungen u.a. folgende Vereinbarungen \nmit dem Beklagten:\n\n4\n\n1. Es wird für die Stadt Exxx für das Rechnungsjahr 1972 eine Kreisumlage von \nnicht mehr als 30,5 % erhoben.\n\n5\n\n2. Die Angleichung an eine einheitliche Kreisumlage im Kreis erfolgt innerhalb von \n5 Jahren, wobei in den nächsten 4 Jahren die jährliche Steigerungsrate für die Stadt \nExxx nicht mehr als 1 % betragen darf \n\n6\n\n3. ...\n\n7\n\n4. ...\n\n8\n\nNachdem der Kreistag dieser Vereinbarung am 21. Juni 1972 unter Erstreckung \nihres Geltungsbereichs auf alle Gemeinden des Altkreises Exxx zugestimmt hatte, \nwurde der Hebesatz der Kreisumlage für diese Gemeinden durch die am selben \nTage beschlossene Haushaltssatzung des Kreises auf 30,5 %, für die Gemeinden \ndes Altkreises Sxxx auf 39 % festgesetzt.\n\n9\n\nMit Verfügung vom 31. Oktober 1972 wies der Regierungspräsident in xxx - \nunter Genehmigung der Haushaltssatzung im übrigen - den Beklagten an, den \nKreistagsbeschluß vom 21. Juni 1972 zu beanstanden und in Verhandlungen mit der \nKlägerin die Aufhebung der Vereinbarungen zu Ziffer 2 zu erwirken. Die Kreisumlage \nwerde als Kreissteuer nach Maßgabe der durch § 20 des Finanzausgleichsgesetzes \n1972 getroffenen abschließenden gesetzlichen Regelung erhoben und sei deshalb \nabweichenden Vereinbarungen nicht zugänglich.\n\n10\n\nNachdem der Kreistag nach einer eingehenden Besprechung mit Vertretern der \nKlägerin (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 25) an dem beanstandeten Beschluß festgehalten \nhatte, setzte er in der Haushaltssatzung 1973 für die Gemeinden des Altkreises Exxx \nden Hebesatz der Kreisumlage auf 31,5 % fest. Im Juli 1973 bekräftigte der \nRegierungspräsident in xxx seine Bedenken gegen Ziffer 2. der Vereinbarung vom \n21. Juni 1972, teilte aber zugleich mit, daß er die Haushaltssatzung 1973 genehmigt \nhabe, um deren Inkrafttreten nicht weiter hinauszuzögern. Eine Angleichung der \nUmlagesätze sei im Interesse der Vermeidung einer unterschiedlichen Belastung der \nGemeinden beider zusammengelegter Kreise auf Dauer unabdingbar.\n\n11\n\nIn der am 13. März 1974 vom Kreistag beschlossenen Haushaltssatzung des \nKreises für 1974 wurde der Hebesatz der Kreisumlage sodann für die Gemeinden \ndes Altkreises Exxx wiederum um 1 % auf nunmehr 32,5 % angehoben, für die \nGemeinden des ehemaligen Kreises Sxxx auf 36,5 % gesenkt.\n\n12\n\nIn § 5 der am 18. Dezember 1974 vom Kreistag beschlossenen \nNachtragshaushaltssatzung für dieses Haushaltsjahr, deren erster Entwurf vom 11. \nbis 21. Oktober 1974 öffentlich ausgelegen und gegen den die Klägerin unter \nHinweis auf die Haushaltsgrundsätze der §§ 65 und 70 GO NW erfolglos \nEinwendungen erhoben hatte, wurde der Hebesatz für alle kreisangehörigen \nGemeinden um 3,2 % erhöht. Der Hebesatz betrug danach für (u.a.) die Klägerin \n35,7 % und für die Gemeinden des Altkreises Sxxx 39,7 %. Diese Änderung wurde \nvon dem Regierungspräsidenten in xxx am 20. Dezember 1974 aufsichtsbehördlich \ngenehmigt. Der Nachtragshaushaltsplan lag in der Zeit vom 24. Dezember 1974 bis \n7. Januar 1975 öffentlich aus.\n\n13\n\nGestützt auf die Nachtragshaushaltssatzung setzte der Beklagte mit Bescheid \nvom 30. Dezember 1974 die für das Haushaltsjahr 1974 von der Klägerin zu \nentrichtende Kreisumlage neu auf 7.140.810,75 DM fest und zog die Klägerin \nzugleich zur Zahlung der Differenz zu der ursprünglich erhobenen Kreisumlage \n(6.500.738,08 DM) in Höhe von 640.072,67 DM heran.\n\n14\n\nZur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin \ngeltend: Die Erhöhung des Hebesatzes widerspreche der Vereinbarung zu Ziffer 2. \nvom 21. Juni 1972 und - so kurz vor dem neugliederungsbedingten Ausscheiden der \nExxx aus dem Kreis Exxx zum 1. Januar 1975 - gegen Treu und Glauben und die \nVerpflichtung des Beklagten zu gemeindefreundlichem Verhalten.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. Februar 1975 unter \nBekräftigung seiner in der Vergangenheit geltend gemachten Bedenken mit der \nFeststellung zurück, daß aufgrund unabdingbarer Aufgabensteigerungen im Bereich \nder Pflichtaufgaben im Haushaltsjahr 1974 ein Haushaltsausgleich nur über die \nbeschlossene Erhöhung des Umlagehebesatzes erreichbar sei. Darin liege kein \nVerstoß gegen Treu und Glauben, weil die übrigen Gemeinden anteilig im gleichen \nMaße höher belastet worden seien und die bevorstehende Erhöhung bereits im \nOktober 1974 bekannt geworden sei.\n\n16\n\nZur Begründung ihrer am 24. März 1975 erhobenen Klage hat die Klägerin \nvorgetragen: Die Vereinbarung vom 21. Juni 1972 sei als öffentlich-rechtlicher \nVertrag voll rechtswirksam. Denn die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung \nder Kreisumlage seien einer solchen vertraglichen Ausgestaltung zugänglich. Durch \ndie Festlegung der jährlichen Steigerungsrate des Hebesatzes um 1 % habe eine \nvorhersehbare und kalkulierbare Angleichung der Hebesätze für die Gemeinden der \nAltkreise Exxx und Sxxx sichergestellt werden sollen. Zur Einhaltung dieser Rate sei \nder Kreis verpflichtet gewesen, erforderlichenfalls Einsparungen im Personalbereich \nvorzunehmen oder freiwillige Aufgaben einzuschränken Eine unvermeidbare \nSteigerung der Pflichtaufgaben des Kreises in dem von dem Beklagten genannten \nUmfang werde nicht anerkannt.\n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 1974 sowie \ndessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1975 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat ausgeführt: Die Vereinbarung vom 21. Juni 1972 zu Ziffer 2. \nwiderspreche dem Deckungszweck der Kreisumlage, der es erfordere, daß der Kreis \nsich die notwendigen Einnahmen durch eine entsprechende Bemessung der \nKreisumlage - als der Haupteinnahmequelle des Kreises - jederzeit beschaffen \nkönne. Die gesetzliche Regelung des jährlichen Finanzausgleichs sei abschließend \nund lasse für vertragliche Vereinbarungen keinen Raum. Im übrigen seien die \nHaushaltsansätze im Nachtragshaushalt 1974 gewissenhaft berechnet bzw. \ngeschätzt worden.\n\n22\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich in erster Instanz am \nVerfahren beteiligt und sich - ohne einen eigenen Antrag zu stellen - dem Vortrag \ndes Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat er die Auffassung vertreten, daß die \nVereinbarung vom 21. Juli 1972 schon formell keine Wirkungen habe äußern \nkönnen, weil die auf Anweisung des Regierungspräsidenten xxx erfolgte \nBeanstandung des Kreistagsbeschlusses durch den Oberkreisdirektor aufschiebende \nWirkung erzielt habe.\n\n23\n\nMit dem wegen seiner Gründe in Bezug genommenen angefochtenen Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nIhre dagegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin über ihr \nerstinstanzliches Vorbringen hinaus wie folgt: Der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zur Problematik des § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO (Erforderlichkeit \neines Nachtrags zum Finanzplan) sei entgegenzuhalten, daß die Beurteilung des \nVorliegens einer \"wesentlichen Änderung\" nicht dem kalkulatorischen Ermessen des \nBeklagten überlassen sei, sondern umfassender richterlicher Kontrolle unterliege. \nAngesichts der erheblichen Mehreinnahmen und Überschüsse des Kreishaushalts \n1974 sei dieses Merkmal auch erfüllt gewesen. Das Kassenwirksamkeitsprinzip sei \ndurch eine fahrlässige erhebliche Fehleinschätzung im Bereich der Sozialhilfekosten \nverletzt worden. Stehe - wie hier - fest, daß eine Stadt mit dem Ende des \nHaushaltsjahres aus dem Kreisverband ausscheide, sei besondere Sorgfalt bei der \nFeststellung der Kassenwirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben für das laufende \nHaushaltsjahr geboten. Sie - die Klägerin - sei in dem Nachtragshaushalt zu \nUmlageleistungen für Mehraufwand im Sozialhilfebereich herangezogen worden, der \nweitgehend gar nicht bestanden habe. Der sich hieraus ergebende Überschuß sei \ndem Kreis verblieben und nicht der Klägerin zugute gekommen.\n\n25\n\nWenn das Verwaltungsgericht die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung zu Ziffer 2. \nverneint habe, so liege dem eine unzutreffende Wertung ihres Inhalts zugrunde. Es \nhabe nämlich verkannt, daß dem Kreistag bei der Festsetzung des Hebesatzes ein \nweitgehendes gesetzgeberisches Ermessen zustehe. Im Rahmen dieser \nGestaltungsfreiheit könne der Kreis mit den ihm angehörenden Gemeinden auch \neine Regelung treffen, durch die mit einer jährlichen Steigerungsrate von 1 % für die \nKlägerin eine allmähliche Annäherung an eine einheitliche Kreisumlage innerhalb \neines bestimmten Zeitraums erreicht werden solle. Daß sich diese Bindung nur im \nBereich der freiwilligen Aufgaben auswirken könne, sei selbstverständlich. Inhaltlich \nverpflichte sie dazu, bei zusätzlicher Anspannung im gesetzlich gebotenen \nAufgabenbereich zunächst den Bedarf bei den freiwilligen Aufgaben einzuschränken. \nFür den Fall, daß infolge nicht erwarteter zusätzlicher Ausgaben im Pflichtbereich ein \nAusgleich durch eine Beschränkung im Bereich der freiwilligen Aufgaben nicht hätte \nerreicht werden können, habe die geschlossene Vereinbarung unter dem Grundsatz \nder sog. clausula rebus sic stantibus gestanden. Denn die Vertragspartner hätten \ndurch die eingegangene Bindung keinesfalls in Konflikt mit möglicherweise zukünftig \nentstehenden zusätzlichen Pflichten geraten wollen. Folglich sei dem Kreis auch bei \nden freiwilligen Aufgaben und im Bereich der Personalpolitik eine \neigenverantwortliche, an den Belangen des Gemeinwohls und der sachgerechten \nAufgabenerfüllung orientierte Entscheidungsfreiheit erhalten geblieben. Eine \nAnpassung der Vereinbarung sei nicht erforderlich geworden, weil es durch den \nNachtragshaushalt zu hohen Überschüssen gekommen und das Finanzgebaren des \nKreises seinerzeit gerade im Hinblick auf die Sparsamkeit im Personalbereich \naufsichtsbehördlich getadelt worden sei.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und ihrem Klageantrag stattzugeben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr tritt dem Berufungsvorbringen entgegen: § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO begründe \neine selbständige Verpflichtung der betroffenen Gebietskörperschaften, deren \nErfüllung jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Haushaltsplans und \nder Haushaltssatzung sei. Im übrigen sei gegen diese Vorschrift nicht verstoßen \nworden. Im Gegensatz zu der alljährlich zu wiederholenden Haushaltsplanung sei \ndie Finanzplanung ein kontinuierlich fortschreitender Prozeß. Ob sich eine \nNachtragshaushaltssatzung auf den Finanzplan auswirken könne, sei nach den \nVerhältnissen im Zeitpunkt des Satzungserlasses, nicht aber ex post zu beurteilen. \nSeinerzeit sei lediglich beabsichtigt gewesen, den aufgrund sorgfältiger Schätzungen \nvoraussichtlich erwachsenden Mehrbedarf des Jahres 1974 auszugleichen, nicht aber \nFolgewirkungen für die Zukunft einzuleiten, die eine Änderung der Finanzplanung \nerforderlich gemacht hätten.\n\n31\n\nDie Nachtragshaushaltssatzung habe auch das Kassenwirksamkeitsprinzip \nbeachtet, wobei wiederum der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich sei. Der \nSozialhilfeaufwand sei sorgfältig geschätzt worden. Die Anzahl der Leistungsfälle \nund der Umfang der Leistungen seien allerdings in diesem Bereich kaum \nkalkulierbar. Die durch die Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes im Jahre \n1974 eingeführten Leistungsverbesserungen und Heranziehungsbeschränkungen \nhätten Mehrausgaben von 2.430.790,-- DM bewirkt. Wenn das Ausgabevolumen \n1974 des Einzelplans 4 (Sozialhilfe) in Höhe von 24,8 Millionen DM um 5 % (= 1,1 \nMillionen DM) überschritten worden sei, könne die Abweichung angesichts dieser \nAusgangslage nicht Beweis mangelnder Sorgfalt sein. Daß der Überschuß der \nKlägerin nicht zugute gekommen sei, sei Folge der kommunalen \nNeugliederung.\n\n32\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, Ziffer 2. der Vereinbarung vom 21. \nJuni 1972 habe die absolute Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Umlage \nbegrenzen sollen, sei unrichtig. Es habe lediglich der Umfang der jährlichen \nAngleichung an eine einheitliche Kreisumlage im Kreis innerhalb von fünf Jahren in \ndem Sinne festgelegt werden sollen, daß sich in diesem Zeitraum die von der \nKlägerin zu zahlende Kreisumlage um nicht mehr als 1 % der von den Gemeinden \ndes Altkreises Sxxx zu zahlenden Umlage annähern solle. Dabei sei man \nselbstverständlich davon ausgegangen, daß in dem Umfang, in dem die Kreisumlage \nfür die Gemeinden des Altkreises Exxx sich erhöhe, die Umlage für die Gemeinden \ndes Altkreises Sxxx sich ermäßigen würde. Daran, daß der Finanzbedarf des Kreises \nin den kommenden fünf Jahren so erheblich wachsen würde, habe bei Abschluß der \nVereinbarung niemand gedacht. An der Vereinbarung über den Umfang der \ngegenseitigen Annäherung des Kreisumlagesatzes habe die \nNachtragshaushaltssatzung nichts geändert. Da der Hebesatz einheitlich um 3,2 % \nerhöht worden sei, sei nämlich die Differenz von 4 % zwischen den Gemeinden der \nAltkreise Exxx und Sxxx erhalten geblieben.\n\n33\n\nGehe man - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, daß für einen Zeitraum \nvon vier Jahren die absolute Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Kreisumlage \nhabe begrenzt werden sollen, sei Ziffer 2. der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen \ndie Grundsätze des § 20 FAG 1972 unwirksam.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n35\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nDie Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 30. Dezember 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n17. Februar 1975 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \n(Selbstverwaltungs-) Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n39\n\nDieser Verwaltungsakt hat in § 5 der am 18. Dezember 1974 beschlossenen \nNachtragshaushaltssatzung des Kreises Exxx eine formell und materiell rechtmäßige \nErmächtigungsgrundlage.\n\n40\n\nNach § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n10. November 1952 (GO NW) in Verbindung mit § 42 der Landkreisordnung vom 21. \nJuli 1953 (LKrO), beide Gesetze in der - hier maßgeblichen - Fassung des Gesetzes \nzur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung (KrO) und anderer \nkommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n11. Juli 1972, GV NW S. 218, kann die Haushaltssatzung (nur) durch \nNachtragssatzung geändert werden, „die spätestens bis zum Ablauf des \nHaushaltsjahres zu beschließen ist\". Die Nachtragshaushaltssatzung 1974 des \nKreises Exxx ist nach Durchführung des sich aus § 66 GO NW ergebenden Verfahrens \nam 18. Dezember 1974 vom Kreistag beschlossen worden. Daß die durch § 66 Abs. \n6 GO NW vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes erst \nnach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossen worden ist (24. Dezember 1974 bis 7. \nJanuar 1975), berührt die formelle Gültigkeit der Satzung nicht. Die Vorschrift des § \n67 GO NW fordert bereits nach ihrem Wortlaut nicht, daß auch das gesamte in § 66 \nGO NW vorgeschriebene Erlaßverfahren bis zum genannten Zeitpunkt förmlich \nbeendet sein muß.\n\n41\n\nDieses Verständnis findet seine Stütze in der Entstehungsgeschichte der Norm. \nWährend noch der Gesetzentwurf der Landesregierung\n\n42\n\nvgl. Landtagsdrucksachen 7/1143 S. 6, 36\n\n43\n\nvorsah, daß die Nachtragshaushaltssatzung bis zum Ablauf des Haushaltsjahres \nerlassen sein müsse, hat der kommunal-politische Ausschuß des Landtages \nausweislich seines Berichtes zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfes zum \nÄnderungsgesetz 1972,\n\n44\n\nvgl. Landtagsdrucksachen 7/1617 S. 4,\n\n45\n\naufgrund der diesbezüglichen Bedenken der CDU-Fraktion beschlossen, zur \nbisherigen Formulierung des § 90 Abs. 1 GO NW zurückzukehren:\n\n46\n\nDie Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die \nspätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres zu beschließen ist.\n\n47\n\n- So auch: Scheel/Steup, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 2. Aufl., § 67 Erl. II 1, S. 85, 86; Pagenkopf, Die Haushaltssatzung, S. \n79; Rauball/Rauball, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. \nAufl., § 67 Anm. 2 (S. 335, 336); Körner, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, § 67 Anm. 2 , Berkenhoff/Sindermann, Das Haushaltswesen der \nGemeinden (1959) S. 26, a.A.: Kottenberg-Rehn, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Aufl., § 67 GO NW, Erl. I 2, unter Hinweis auf \nDepiereux, Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden, 4. Aufl., S. 39 -.\n\n48\n\nDie Nachtragshaushaltssatzung ist auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil \ndem Nachtragshaushaltsplan nicht gleichzeitig ein Nachtrag zum Finanzplan (§ 70 \nGO NW) des Kreises mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm \nbeigefügt worden ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der aufgrund des § 119 Abs. 1 und 2 GO \nNW erlassenen und über § 42 Abs. 1 KrO auch für die Haushalte der Kreise \ngeltenden Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der \nGemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - vom 6. Dezember 1972, \nGV NW S. 418, ist dem Haushaltsplan, falls sich bei seiner Aufstellung wesentliche \nÄnderungen für die folgenden Jahre ergeben, ein entsprechender Nachtrag \nbeizufügen. Diese Voraussetzungen hat der Kreiskämmerer in seinem der \nbeschlossenen Nachtragshaushaltssatzung 1974 beigefügten Bericht über die \n\"Auswirkungen der Nachtragshaushaltssatzung 1974 auf den Finanzplan und das \nInvestitionsprogramm des Kreises Exxx\" ausdrücklich verneint (vgl. Beiakte Heft IV, \nBl. 233). Es heißt dort:\n\n49\n\n1. Die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1974 sieht \nAusgabensteigerungen im Verwaltungshaushalt um 7.812.961,-- DM und im \nVermögenshaushalt um 1.723.063,-- DM vor. Diese Veränderungen haben keine \nAuswirkungen auf den Finanzplan und das Investitionsprogramm.\n\n50\n\n2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird von bisher \n9.408.000,-- DM um 600.000,-- DM auf 10.008.000,-- DM erhöht.\n\n51\n\nDurch diese Veränderungen ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen \nvom Finanzplan und Investitionsprogramm für die kommenden Jahre. Eine \nFortschreibung bzw. die Erstellung eines Nachtrages zum Finanzplan und zum \nInvestitionsprogramm ist daher nicht erforderlich.\n\n52\n\nDie Beurteilung der Kontrolldichte des in § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO verwandten \nunbestimmten Rechtsbegriffs \"wesentliche Änderungen\" hat von der Erkenntnis \nauszugehen, daß die Finanzplanung Grundlage der Haushaltssatzung des Kreises ist. \nDer Finanzplan ist dem Kreistag spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung \nvorzulegen, das Investitionsprogramm ist vom Kreistag zu beschließen (§ 70 Abs. 5 \nGO NW, § 42 KrO). Wird der Kreistag insoweit nicht als Verwaltungsorgan, sondern \nals kommunale Volksvertretung (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) \ngesetzgeberisch tätig, so verleiht ihm diese legislative Autonomie eine weitgehende \nund gegenüber dem Verwaltungsermessen erweiterte Beurteilungs- und \nGestaltungsfreiheit, deren Ausübung hier angesichts der zuvor zitierten \nsubstantiierten Begründung verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet werden kann. \nMaßgebend ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO allein der Zeitpunkt der Aufstellung \ndes Haushaltsplans, nicht aber eine rückschauende Analyse der Entwicklung von \nEinnahmen und Ausgaben.\n\n53\n\nDie Nachtragshaushaltssatzung 1974 ist auch materiell rechtmäßig.\n\n54\n\nEin Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der §§ 62 GO NW in Verbindung mit \n42 KrO kann nicht festgestellt werden.\n\n55\n\nDas in § 65 GO NW niedergelegte sog. Kassenwirksamkeitsprinzip ist nicht \nverletzt. Danach dürfen im Haushaltsplan grundsätzlich nur solche Einnahmen und \nAusgaben veranschlagt werden, mit deren Eingang bzw. Leistung noch innerhalb des \nHaushaltsjahres tatsächlich gerechnet werden kann; Einnahmen und Ausgaben \nsollen also noch innerhalb des Haushaltsjahres \"kassenwirksam\" werden. § 65 Abs. \n1 Satz 1 GO NW spricht deshalb von \"voraussichtlich eingehenden Einnahmen\" und \n\"voraussichtlich zu leistenden Ausgaben\". Hierzu bestimmt § 7 Abs. 1 GemHVO \nergänzend, daß die Einnahmen und Ausgaben nur in Höhe der im jeweiligen \nHaushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu \nveranschlagen sind; soweit sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu \nschätzen.\n\n56\n\n- Vgl. Kottenberg-Rehn, a.a.O., § 65 Anm. II. 3. -\n\n57\n\nDaß sich dabei Abweichungen zwischen den aufgrund einer Schätzung \nveranschlagten Beträgen und den späteren Rechnungsbeträgen ergeben, ist \nunvermeidlich. Eine sorgfältige Schätzung trägt jedoch mit dazu bei, diese \nUnterschiede so gering wie möglich zu halten.\n\n58\n\n- Vgl. Scheel/Steup, a.a.O., Erl. 1 zu § 7 GemHVO -\n\n59\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die im \nvorliegenden Falle festzustellenden - erheblichen - Abweichungen zwischen den \nHaushaltsplanansätzen und dem tatsächlicher Anordnungs-Soll ausweislich der \nentsprechenden Aufstellung und der ihr beigefügten Erläuterung in der \nJahresrechnung des Kreises (Teilziffer 4.2 des Rechenschaftsberichtes Bl. 35 f \nBeiakte Heft 5) weitgehend mit den Unsicherheitsfaktoren zu erklären, mit denen \ndie bei den einzelnen Ansätzen vorzunehmenden Prognosen und Schätzungen \nzwangsläufig verbunden sind. Daß die Veranschlagung bei den Haushaltsstellen 410 \n(Sozialhilfe) und 440 (Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz) das \ntatsächliche Rechnungsergebnis der Jahresrechnung 1974 des Kreises insgesamt um \n1.103.006,85 DM überschreitet, ist in dem Rechenschaftsbericht des Beklagten für \ndas Haushaltsjahr 1974 (Ziffer 4.61) in schlüssiger und gerichtlich nicht zu \nbeanstandender Weise damit begründet, daß die für den Kreis Exxx durch das Dritte \nGesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974, BGBl. I S. \n777, begründeten finanziellen Belastungen mangels einschlägiger Erfahrenswerte \nund angesichts der durch diese Novellierung vorgesehenen Leistungsverbesserungen \nund Heranziehungsbeschränkungen zu hoch geschätzt worden sind. Bei dieser - auch \nbereits in den Erläuterungen des Vorberichtes zur Nachtragshaushaltssatzung \nangesprochenen - Ausgangslage läßt die in diesem Bereich deutliche Diskrepanz \nzwischen dem Anordnungs-Ist und dem Anordnungs-Soll nicht den Schluß darauf zu, \ndaß der Kreistag den Finanzbedarf des Kreises absichtlich \"künstlich\" erhöht hat, um \ndie Klägerin noch kurz vor deren Ausscheiden aus dem Kreisverband an in Wahrheit \nnicht zu erwartenden Ausgaben zu beteiligen und sich auf diese Weise eine dem \nKreis nicht zustehende Einnahme zu verschaffen. Die Behauptung der Klägerin, der \nBeklagte habe im Haushaltsjahr 1974 eine zu kostenaufwendige Personalwirtschaft \nbetrieben, findet in den dazu beigezogenen Verwaltungsunterlagen keine Stütze. \nDie Personalsituation des Kreises Exxx ist seit dem Jahre 1972 wesentlich durch die \nkommunale Neugliederung beeinflußt worden. Die durch den Zusammenschluß der \nbeiden Altkreise Exxx und Sxxx zum 1. Januar 1972 bedingte Zusammenführung \nzweier voll funktionsfähiger Personalkörper verursachte einen Personalüberhang, der \nwegen des von beiden Kreistagen beschlossenen Schutzabkommens nicht durch \nEntlassungen abgebaut, sondern nur im Wege natürlicher Abgänge reguliert werden \nkonnte. Durch restriktive Personalwirtschaft ist aber in den Folgejahren erreicht \nworden, daß der durch die Kreisneugliederung entstandene Personalüberhang bis \nzum 31. Dezember 1974 von 727 Bediensteten auf 621 Bedienstete vermindert \nwerden konnte. Diese innerhalb von nur drei Jahren erzielte Personaleinsparung \nverdeutlicht das Bemühen des Beklagten um eine sparsame Personalwirtschaft. Der \nBereich der Personalkosten ist zudem in den Haushaltsjahren 1972 und 1974 \naufsichtsbehördlicher Kritik nicht ausgesetzt gewesen. Daß die Einnahmen und \nAusgaben für das Haushaltsjahr 1974 durch den Kreistag des Beklagten eher zu \nknapp als zu großzügig kalkuliert worden sind, geht schließlich daraus hervor, daß \ndie Jahresrechnung 1974 des Kreises Exxx mit einer Verschlechterung in Höhe von \n1.036.001,23 DM und einem Fehlbetrag des Vermögenshaushalts in Höhe von \n841.451,40 DM abschließt (vgl. S. 64/65 des Rechenschaftsberichtes).\n\n60\n\nDer Kreistag war auch durch Ziffer 2. der zwischen der Klägerin und dem Kreis \nExxx geschlossenen Vereinbarung vom 21. Juni 1972 nicht gehindert, in § 5 der \nNachtragshaushaltssatzung den Hebesatz der Kreisumlage 1974 um 3,2 % zu \nLasten der Klägerin (und der übrigen Gemeinden des Altkreises Exxx) auf 35,7 % zu \nerhöhen.\n\n61\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1972 wegen des \nvon dem Regierungspräsidenten in eingeleiteten Beanstandungsverfahrens \nrechtswirksam geworden ist. Selbst wenn dies in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts bejaht würde, hätte die Vereinbarung zu \nZiffer 2. den Kreistag aus den nachfolgenden Erwägungen nicht rechtswirksam \ngehindert, den Hebesatz - wie geschehen - zu Lasten der Klägerin zu erhöhen.\n\n62\n\nDer Senat kann im Ergebnis ebenfalls dahingestellt lassen, ob die Kreisumlage \nbis zu einem gewissen Grade einer vertraglichen Regelung und Ausgestaltung \nzwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden überhaupt zugänglich ist.\n\n63\n\n- Verneinend: Wagener, Gemeindeverbandsrecht in Nordrhein-Westfalen (1967), \n§ 45 LKrO, RdNr. 5, (S. 310 f) unter Hinweis auf die Unzulässigkeit sog. \nSteuervereinbarungen -\n\n64\n\nAuch wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Vereinbarung zu Ziffer 2. vom 21. \nJuni 1972 nicht geeignet gewesen, die dem Kreistag durch das Gesetz zur Regelung \ndes Finanz- und Lastenausgleichs mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden \n(FAG) eröffnete legislative Autonomie rechtswirksam einzuschränken.\n\n65\n\nKeiner abschließenden Beurteilung bedarf es dabei, ob durch Ziffer 2. der \nVereinbarung - so die Rechtsauffassung der Klägerin - die absolute Höhe des von \nder Klägerin in den kommenden vier Haushaltsjahren zu zahlenden Hebesatzes der \nKreisumlage oder im Interesse einer einheitlichen Kreisumlage im Kreisverband \nlediglich die Höchstquote festgelegt werden sollte, um die sich die von der Klägerin \nin diesem Zeitraum zu zahlende Umlage der von den Gemeinden des Altkreises Sxxx \nzu zahlenden Umlage annähern sollte.\n\n66\n\nFalls durch die Vereinbarung zu Ziffer 2. vom 21. Juni 1972 - so das \nBerufungsvorbringen des Beklagten - lediglich die Höchstquote (= 1 %) festgelegt \nworden sein sollte, um die von der Klägerin in den kommenden vier Haushaltsjahren \nzu zahlende Kreisumlage sich der von den Gemeinden des Altkreises Sxxx zu \nzahlenden Umlage annähern sollte, so ist daran durch die \nNachtragshaushaltssatzung vom 18. Dezember 1974 nichts geändert worden. Da der \nHebesatz der Kreisumlage durch die Nachtragshaushaltssatzung gegenüber den \nGemeinden des Altkreises Exxx einheitlich um 3,2 % erhöht worden ist, ist die für \ndieses Haushaltsjahr vorgesehene Differenz der Kreisumlagesetze zwischen den \nGemeinden der Altkreise Exxx und Sxxx in Höhe von 4 % (32,5 % zu 36,5 %) \nerhalten geblieben. Die erstgenannten Gemeinden hatten fortan 35,7 %, die \nletztgenannten 39,7 % zu zahlen.\n\n67\n\nAls absolute Begrenzung der Höhe des von der Klägerin in dem \nVereinbarungszeitraum zu zahlenden Hebesatzes der Kreisumlage wäre Ziffer 2. der \nVereinbarung von dem - näher darzulegenden -gesetzlichen Ermächtigungsrahmen \nnicht gedeckt und deshalb rechtsunwirksam.\n\n68\n\nGemäß § 45 KrO können die Kreise, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht \nausreichen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs nach den hierfür geltenden Vorschriften \neine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Die für die \nErhebung der Kreisumlage als der Haupteinnahmequelle des Kreises geltenden \nVorschriften enthält das jährlich neu erlassene Gesetz zur Regelung des Finanz- und \nLastenausgleichs mit den Gemeinden und den Gemeindeverbänden (FAG). Nach § \n20 Abs. 1 Satz 1 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden FAG 1972, GV \nNW 1971, S. 538, ist, soweit die sonstigen Einnahmen eines Kreises den Bedarf nicht \ndecken, eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben. Die \nKreisumlage wird in Hundertsätzen der für die Gemeinde geltenden \nSteuerkraftzahlen (§§ 6 und 10 FAG 1972) sowie in einem Hundertsatz der \nSchlüsselzuweisungen festgesetzt (§ 20 Abs. 2 FAG 1972).\n\n69\n\n- Vgl. zur Ausgleichsfunktion der Kreisumlage im einzelnen Senatsurteil vom 27. \nMärz 1979 - XV A 340/78 - (zur Veröffentlichung vorgesehen, besprochen von \nRoters/Erbguth in Verwaltungsrundschau (VR) 1979, S. 353 f) -\n\n70\n\nMaßstab und Grenze für die Höhe der Kreisumlage ist somit der unter Beachtung \nder normativ festgelegten Haushaltsgrundsätze (§§ 62 ff GO NW i.V.m. 42 KrO) \nbestimmte, durch anderweitige Einnahmen nicht gedeckte Restbedarf. \"Bedarf\" in \ndiesem Sinne ist zwar auch das Ergebnis nachprüfbarer Rechenprozesse, beruht aber \nin der Hauptsache auf rechtlich nicht nachprüfbaren kommunal-politischen \nEntscheidungen des Kreises über das künftige Aufgabenprogramm.\n\n71\n\n- Vgl. Senatsurteil vom 19. November 1976 - XV A 256/73 - (nicht \nveröffentlicht); Schmidt-Jortzig, Zur Verfassungsmäßigkeit von Kreisumlagesätzen, \nSchriftenreihe des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Heft 27, S. 62; \nOberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 5. September 1975 - I OVG A 49/55 - \nOVGE 12, 378 f (380 f), Hacker, Die Kreisumlage, in: Der Kreis (2. Bd.), S. 357 f \n(360) -.\n\n72\n\nDie Entscheidung über den deckungswürdigen Bedarf des Kreises ist Sache des \nKreistages, der dabei auch die Bedarfssituation der ihm angehörenden Gemeinden \nberücksichtigen muß. Freilich ist sein Entscheidungsspielraum durch die \nGesetzgebung des Bundes und des Landes (Pflichtaufgaben, übertragene \nAngelegenheiten), durch Tarifverträge und der Einwirkung des Kreises entzogene \nEntscheidungen, schließlich durch Höchstgrenzen und/oder Genehmigungsvorbehalte \nfür die Kreisumlage stark eingeengte Maßstab für die Bestimmungen des Bedarfs in \ndem verbleibenden Bereich der freiwilligen Aufgaben ist das Gemeinwohl, d.h. der \nWert, den das Tätigwerden der im Kreis verbundenen Gebietskörperschaften für die \nGesamtheit hat.\n\n73\n\n- Vgl. Hacker, a.a.O., S. 360 und in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft \nund Praxis, Bd. III S. 401, OVG Lüneburg, a.a.O., S. 380/381 -.\n\n74\n\nDer zu deckende Bedarf wird - wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend \nausgeführt hat - von den in dem jeweiligen Haushaltsjahr (pflichtgemäß und \nfreiwillig) zu erfüllenden Aufgaben des Kreises bestimmt. Nicht etwa richtet sich der \nUmfang der zu erfüllenden Aufgaben nach einem vorgegebenen Bedarfsrahmen. Der \nKreistag muß sich deshalb im Wege der verantwortungsbewußten politisch-\nwertenden Entscheidung jährlich neu darüber schlüssig werden, ob und in welchem \nUmfang er finanzwirksame Ansprüche der Beteiligten anerkennen und erfüllen will \nund - namentlich angesichts der bereits feststehenden Pflichtaufgaben - kann. \nDieser Verpflichtung kann er sich nicht rechtswirksam entziehen. Durch die in Ziffer \n2. der Vereinbarung vom 21. Juni 1972 für die vier folgenden Haushaltsjahre \nfestgelegte langfristige Begrenzung der Steigerungsrate der von der Klägerin in \ndiesem Zeitraum zu leistenden Kreisumlage - sollte sie als Festlegung einer \nabsoluten Höchstgrenze des Hebesatzes auszulegen sein - wäre jedoch dem \ndeckungsfähigen Bedarf des Kreises Exxx ohne Rücksicht auf den tatsächlich zu \ndeckenden, möglicherweise also höheren Bedarf der vier folgenden Haushaltsjahre \neine Obergrenze gesetzt worden, die der Kreistag nicht hätte überschreiten dürfen. \nEine solche langfristige Selbstbindung der legislativen Autonomie des Kreistages \nläuft der gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs zwischen Kreis und Gemeinden \nzuwider. Denn der geringfügige Spielraum, der bei einer auf 1 % beschränkten \nSteigerungsrate des Hebesatzes der Kreisumlage bestehen bliebe, würde die vom \nGesetz vorausgesetzte flexible jährliche Neubestimmung des Bedarfs anhand der \nsich in dem betreffenden Haushaltsjahr stellenden Aufgaben nicht mehr \ngewährleisten. Der auf diese Weise selbst geschaffene Konflikt ist im Haushaltsjahr \n1974 dadurch deutlich geworden, daß sich die Ausgaben des Kreises Exxx im \nPflichtbereich der Sozialhilfe aufgrund gesetzlicher Neuregelung erheblich erhöht und \nauf diese Weise den Freiraum des Kreises zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben \neingeschränkt haben. Zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Obergrenze der \njährlich zulässigen Hebesatzsteigerung von nur 1 % wäre der gemäß §§ 87 Abs. 2 \nGO NW, 42 KrO zur Haushaltsausgleichung verpflichtete Kreis nämlich \ngegebenenfalls vor die Wahl gestellt worden,, zwecks Deckung von \nFinanzierungslücken entweder willkürlich Einsparungen im personalen Bereich \nvorzunehmen, die Übernahme bzw. Erfüllung freiwilliger Aufgaben - möglicherweise \nsogar gegen die Belange des Gemeinwohls - zurückzustellen oder die von den \nübrigen kreisangehörigen Gemeinden zu erbringende Umlage zum einseitigen Vorteil \nder Klägerin zu erhöhen. Eine einseitige Benachteiligung der anderen \nkreisangehörigen Gemeinden sollte jedoch durch die Vereinbarung vom 21. Juni \n1972 - unstreitig - gerade vermieden werden. Für die Gemeinden des Altkreises Sxxx \nergibt sich dies aus dem die Vereinbarung verbindlich bestätigenden \nKreistagsbeschluß vom 21. Juni 1972, demzufolge die Vereinbarung \"im Verhältnis \nzu allen Gemeinden des ehemaligen Kreises Exxx\" gelten soll. Für die Gemeinden \ndes Altkreises Sxxx folgt das Verbot einer einseitigen Mehrbelastung dieser \nGemeinden aus dem übergeordneten Zweck der Vereinbarung, die unterschiedlichen \nUmlagesätze innerhalb der kommenden vier Haushaltsjahre dadurch einander \nanzugleichen, daß sich der höhere Umlagesatz der Gemeinden des Altkreises Sxxx in \ndem Maße verringerte, in dem sich der niedrigere Umlagesatz der Gemeinden des \nAltkreises Exxx jährlich erhöhte.\n\n75\n\nDie aus dem dargestellten Sinn und Zweck der Kreisumlage folgende \nRechtsunwirksamkeit\n\n76\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n13. Juli 1979 - IV C 67/76 -, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1979, S. 962 f \n(963); Rechtsvorschriften des gesetzten (Spezial-) Rechts, die einem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag entgegenstehen, bewirken dessen Unzulässigkeit und damit \nFehlerhaftigkeit; sie führten jedenfalls nach der vor dem Erlaß der \nVerwaltungsverfahrensgesetze gegebenen Rechtslage zur Nichtigkeit eines sie \nverletzenden Vertrages -\n\n77\n\neiner absoluten Begrenzung des Hebesatzes der Kreisumlage um - wie hier - \njährlich höchstens 1 % schließt die Berufung auf die Grundsätze der Änderung oder \ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage (sog. clausula rebus sic stantibus) von \nvornherein aus.\n\n78\n\nEntsprechendes gilt für den Gesichtspunkt des von dem Senat in seinem\n\n79\n\nUrteil vom 27. April 1979 - XV A 4/78 - (zur Veröffentlichung bestimmt)\n\n80\n\nnäher untersuchten sog. gesetzesabweichenden Vergleichsvertrages, dessen \nZulässigkeit unter dem Vorbehalt - hier zu bejahender - überwiegender öffentlicher \nInteressen steht.\n\n81\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - VI C 198.61 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 17, 87 f (93 f) zur Anwendung des Gesetzes \nzu Art. 131 GG, weiter § 55 des - hier aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung \nkommenden - Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und des Landes Nordrhein-\nWestfalen -\n\n82\n\nWürde die Vereinbarung zu Ziffer 2. als absolute Höchstgrenze der \nSteigerungsrate des Hebesatzes verstanden und erwiese sie sich deshalb - wie \ndargestellt - als rechtsunwirksam, so wäre der Beklagte auch aus Gesichtspunkten \ndes Vertrauensschutzes nicht gehindert gewesen, den durch § 5 der \nNachtragshaushaltssatzung 1974 festgelegten höheren Umlagesatz gegenüber der \nKlägerin durchzusetzen. Das Institut des Vertrauensschutzes im Verwaltungsrecht ist \nin Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB - so die Formulierung des \nBundesverwaltungsgerichts - „als Einrichtung für den Staatsbürger gegenüber dem \nihm überlegenen Staat nebst seiner mächtigen Verwaltung\" entwickelt worden. \nEines solchen Schutzes bedarf die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an \nGesetz und Recht gebundene öffentliche Verwaltung im zwischenbehördlichen \nVerkehr in der Regel nicht.\n\n83\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1965 - V C 21.64 -, BVerwGE 23, 25 f \n(30 f); ausdrücklich bestätigt durch das Urteil vom 20. Juni 1967 - VC 175.66 -, \nBVerwGE 27, 215 f (218), auch Urteil vom 17. Dezember 1970 - II C 48.68 -, \nBVerwGE 36, 108 f (113 f); Becker, Rücknahme fehlerhafter begünstigender \nVerwaltungsakte und Rückforderung ohne Rechtsgrund gewährter Leistungen, in: Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1973, 379 f -\n\n84\n\nDiese Regel beansprucht Geltung auch für das Verhältnis zwischen den im \nvorliegenden Falle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften. Die konkrete \nFallgestaltung rechtfertigt angesichts der einer absoluten Begrenzung der \nKreisumlagegesetze entgegenstehenden gewichtigen öffentlichen Interessen keine \nAusnahme.\n\n85\n\n- Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Erfolglosigkeit der Berufung auf den Gesichtspunkt von \nTreu und Glauben gegenüber gesetzeswidrigen Steuervereinbarungen, Urteil vom 5. \nJuni 1959 - VII C 83.57 -, BVerwGE 8, 329 f (§ 34); auch Bullinger, Vertrag und \nVerwaltungsakt, res. publica, Beiträge zum öffentlichen Recht, Bd. 9, S. 81 -\n\n86\n\nDie Klägerin und die anderen kreisangehörigen Gemeinden haben nämlich nicht \ndurch die Kreistagssitzung vom 18. Dezember 1974 erstmalig von der \nUmlagenerhöhung Kenntnis erhalten. Bereits am 4. Oktober 1974 ist in der Presse \n(vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 13) über Aussagen des Beklagten berichtet worden, wonach \ndie Umlageerhöhung in die Nachtragshaushaltssatzung eingeplant sei. Außerdem \nhat der Beklagte allen Gemeinden des Kreises mit Verfügung vom 24. Oktober 1974 \n(vgl. Beiakte Heft 3. Bl. 12) die Tatsache der beabsichtigten Umlageerhöhung von \n3,2 % mitgeteilt. Den Gemeinden hat somit eine durchaus ausreichende Zeit zur \nVerfügung gestanden, sich in der eigenen Haushaltsplanung darauf einzurichten. \nDiese Möglichkeit war auch für die Klägerin gegeben, deren Rat allerdings erst in \nseiner Sitzung vom 19. Dezember 1974 die I. Nachtragshaushaltssatzung erlassen \nhat.\n\n87\n\nDa sich die deckungsbedürftigen Mehrausgaben des Kreises im Haushaltsjahr \n1974 im übrigen im gleichen Maße anteilig auf die Klägerin wie auf die anderen \nkreisangehörigen Gemeinden bezogen haben, entspricht die Heranziehung auch \ndem Grundsatz einer gleichmäßigen Lastenverteilung im Kreisverband. Es hätte bei \ndieser Haushaltslage dem Gleichbehandlungsgebot widersprochen, wenn die \nKlägerin von der Umlageerhöhung mit der Folge einer entsprechenden \nHöherbelastung der übrigen kreisangehörigen Gemeinden verschont geblieben wäre. \nDaß der Klägerin der Haushaltsüberschuß des Jahres 1974 nicht wie den im Kreis \nExxx verbliebenen Gemeinden zugute gekommen ist, ist allein Folge der \nkommunalen Neugliederung und läßt die dargestellte Berechtigung des Beklagten, \ndie Klägerin zu dem durch § 5 der Nachtragshaushaltssatzung festgelegten höheren \nUmlagesatz heranzuziehen, unberührt.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache unter bundesrechtlichen \noder verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine grundsätzliche \nBedeutung hat, das Urteil nicht von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht und §§ 54, 55 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in ihrem \nWortlaut mit den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \ndes Bundes übereinstimmen, auf diesen Rechtsstreit keine Anwendung finden (§§ \n132 Abs. 2, 137 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO).\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1979-12-20/15-a-1645-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1979-12-20/15-a-1645-76","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315972","retrieved":"2026-07-09 03:48:40.571429+00:00"}}