{"status":"available","doknr":"OLD315984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1979:0920.XV.A2589.78.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"XV A 2589/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der ehemals selbständigen Gemeinde ... die seit dem 1. Januar 1970 in \ndie klagende Gemeinde ... eingegliedert ist, beschloß am 7. November 1968 und 16. \nJuni 1969, die Straßenbeleuchtung der Gemeinde zu erweitern und zu diesem Zweck \neine Ausschreibung zu veranlassen, den dafür entstehenden finanziellen Aufwand aber \nnicht durch die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu decken. Die Auftragsvergabe \nerfolgte am 9. Oktober 1975 durch den Rat der Klägerin. Im gesamten Ortsteil ... \nwurde das alte, aus Holzmasten bestehende Straßenbeleuchtungsnetz abgerissen und \ndurch Peitschenmasten an neuen Standorten ersetzt. Die Baumaßnahme wurde von \nAnfang August 1975 bis zum Februar 1976 durchgeführt; die elektrotechnische \nAbnahme erfolgte am 5. Mai 1976.\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 24. Juni 1976 beschloß der Rat der Klägerin u.a., für die \nErweiterung der Straßenbeleuchtung im Ortsteil ... keine Beiträge gemäß §8 KAGNW \nin Verbindung mit §6 der \"Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG NW \nfür straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde ...\" in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. Dezember 1975 zu erheben.\n\n4\n\nNach Abstimmung mit dem Beklagten beanstandete der Gemeindedirektor der \nKlägerin diesen Ratsbeschluß mit Schreiben vom 14. Februar 1977. Der Rat der \nKlägerin bestätigte daraufhin seinen Beschluß in der Sitzung vom 21. April 1977.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 1977 hob der Beklagte den Ratsbeschluß vom 24. Juni \n1976 im Umfang der Beanstandung mit folgender Begründung auf: Der Ratsbeschluß \nverstoße gegen §1 der auf der Grundlage des §8 KAG NW erlassenen \nAbgabensatzung der Klägerin. Danach erhebe die Gemeinde zum Ersatz des \nAufwandes für die Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen \nund Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge und sei \nnicht berechtigt, durch Ratsbeschluß eine andere Regelung zu treffen. Der Beschluß \ndes Rates der ehemaligen Gemeinde ... für die Beleuchtungsmaßnahme Beiträge \nnicht zu erheben, sei vor dem Inkrafttreten des neuen KAG gefaßt worden, habe nur \ndie haushaltswirtschaftlichen Belange dieser seinerzeit noch selbständigen Gemeinde \nberücksichtigt und könne schon deshalb die Klägerin nicht binden. Dies um so weniger \nals die Beitragspflicht erst mit der Fertigstellung der Beleuchtungsmaßnahme im Jahre \n1976 entstanden sei. Der Beschluß des Rates der Klägerin verstoße auch gegen das \nin §§62, 63 GO NW niedergelegte Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der \ngemeindlichen Haushaltsführung sowie die Verpflichtung der Klägerin, ihre eigenen \nEinnahmequellen auszuschöpfen. Denn sie sei zur Ausgleichung ihres Haushaltes auf \nZuwendungen aus dem Ausgleichsstock angewiesen.\n\n6\n\nZur Begründung der am 7. Juli 1977 erhobenen Klage hat die Klägerin \nvorgetragen: Im Hinblick auf die Beschlußfassung des Rates der ehemaligen \nGemeinde ... sei es dem Rat der Gemeinde ... verwehrt gewesen, rückwirkend die \nErhebung von Beiträgen für die Straßenbeleuchtungsmaßnahme zu beschließen. Daß \ndie Beitragspflicht nach dem KAG erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage \nentstehe, sei dabei nicht von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Wesentlich sei \nvielmehr, daß in ... seinerzeit eine funktionsfähige Straßenbeleuchtung vorhanden \ngewesen sei, deren Ersetzung den Anliegern, wenn überhaupt, wirtschaftliche Vorteile \nallenfalls in Höhe eines Bruchteils der Gesamtkosten gebracht habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 8. Juni 1977 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Vertiefung der Gründe seines Aufhebungsbescheides \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das wegen seiner Gründe in Bezug genommene \nangefochtene Urteil die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nIhre - fristgerechte - Berufung begründet die Klägerin über ihr erstinstanzliches \nVorbringen hinaus wie folgt: Den Bürgern der früher selbständigen und finanzstarken \nGemeinde ... sei es unverständlich, daß sie nach der vollzogenen Eingliederung in die \nfinanzschwächere Gemeinde ... nunmehr beitragspflichtig sein sollten. Auch sei zu \nberücksichtigen, daß §8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW die Klägerin keineswegs zwingend \nzur Beitragserhebung verpflichte. Zudem sei die Beitragserhebung im Sinne von §63 \nAbs. 2 Nr. 1 GO NW weder vertretbar noch geboten. Wenn sich die Klägerin \nverpflichtet gefühlt habe, die vom Rat der früheren Gemeinde ... beschlossene \nBeleuchtungsverbesserung durchzuführen, so sei sie daran gebunden, daß der Rat \nder Gemeinde ... beschlossen habe, von einer Beitragserhebung abzusehen, und \ndürfe die Anlieger nicht rückwirkend schlechter stellen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils dem erstinstanzlichen Klageantrag \nstattzugeben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr führt aus: Im Jahre 1976 sei die Klägerin gemäß §8 KAG in Verbindung mit der \nBeitragssatzung gehalten gewesen, für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde \nBeiträge zu erheben. Nach dem Beschluß der ehemaligen Gemeinde ..., die Anlieger \nnicht heranzuziehen, und der Verwirklichung der Maßnahme im Jahre 1975/76 sei eine \nÄnderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten. Nachdem der Beitragstatbestand \nerfüllt worden sei, seien die Beitragspflichtigen zu veranlagen, ohne daß ein \nRatsbeschluß diese Rechtslage außer Kraft setzen könne. Da die Gemeinde ... im \nJahre 1976 nicht in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt auszugleichen, sei sie \ngezwungen gewesen, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Es sei nicht zu \nvertreten, daß die Bürger, denen durch die Verbesserung der Straßenbeleuchtung \nVorteile erwachsen seien, finanziell geschont werden sollten, während die \nAllgemeinheit über den kommunalen Ausgleichsstock die Aufwendungen übernehmen \nsolle. Im übrigen komme es darauf, inwieweit die Beleuchtungsverbesserung für jedes \neinzelne Grundstück wirtschaftliche Vorteile gebracht habe, im Rahmen dieses \nVerfahrens nicht an. Die Bewohner des Ortsteils ... würden durch die Erhebung der \nBeiträge auch nicht rückwirkend schlechter gestellt als die Bewohner der Übrigen \nOrtslagen, die bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen zu Beitragsleistungen \nherangezogen würden. Auf Grund des nach der Neugliederung geschaffenen \neinheitlichen Ortsrechts seien in den übrigen Ortsteilen der Gemeinde ..., soweit \nbeitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt worden seien, Beiträge erhoben worden. \nDen Bewohnern des Ortsteils ... in der neuen Gemeinschaft der jetzigen Gemeinde \nkönne nicht deshalb eine Sonderstellung eingeräumt werden, weil die ehemals \nselbständige Gemeinde ... wirtschaftlich besser gestellt gewesen sei als die \nGemeinde ....\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben, obwohl die für das \nKlageverfahren erteilte Prozeßvollmacht von dem Bürgermeister (nicht von dem \nGemeindedirektor) der Klägerin unterzeichnet ist. Zwar überträgt §55 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Dezember 1974, GV NW 1975, S. 91, mit späteren \nÄnderungen, die gesetzliche Vertretung der Gemeinde dem Gemeindedirektor. Trotz \ndieser Zuständigkeitsverteilung ist jedoch im vorliegenden Falle der Bürgermeister zur \nVertretung berufen, weil der Gemeindedirektor den streitigen Ratsbeschluß vom 24. \nJuni 1976 gemäß §39 Abs. 2 Satz 1 GO NW beanstandet hat und er somit als \nVertreter der Gemeinde in dem gegen diese Beanstandung gerichteten \nVerwaltungsstreitverfahren einem Interessenwiderstreit ausgesetzt wäre. Zur \nDurchsetzung seiner bereits in der Beanstandung des Ratsbeschlusses zum Ausdruck \ngekommenen abweichenden Rechtsauffassung wäre der Gemeindedirektor nämlich in \nden Stand gesetzt, durch Nichterteilung bzw. -genehmigung der Prozeßvollmacht eine \ngerichtliche Überprüfung der Kommunalaufsichtsmaßnahme zu verhindern bzw. zu \nerschweren. Da der Klägerin aber erforderlichenfalls auch gegen den Willen des \nGemeindedirektors uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Sinne \ndes §112 GO NW gegen die kommunalaufsichtliche Aufhebungsanordnung \noffenstehen muß, ist sie in einer solchen Fallgestaltung - anknüpfend an den bereits in \n§38 Abs. 2 GO NW zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken - als durch den \nBürgermeister ordnungsgemäß vertreten anzusehen.\n\n22\n\n - Vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27. April 1979 - XV A 4/78 -\n\n23\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Aufhebungsverfügung des Beklagten vom 8. \nJuni 1977 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem \nSelbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 78 Abs. 1 \nder Landesverfassung.\n\n24\n\nNach §108 Abs. 1 Satz 1 GO NW kann die Aufsichtsbehörde - hier der gemäß \n§106 a Abs. 1 GO NW zuständige Beklagte - den Gemeindedirektor anweisen, \nBeschlüsse des Rates (und der Ausschüsse), die das geltende Recht verletzen, \nbeanstanden. Sie kann solche Beschlüsse gemäß §108 Abs. 1 Satz 2 GO NW nach \nvorheriger Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger Beratung im \nRat (oder Ausschuß) aufheben.\n\n25\n\nDer vom Rat der Klägerin am 24. Juni 1976 gefaßte Beschluß, für die Erweiterung \nder Straßenbeleuchtungsanlage im Ortsteil ... keine Anliegerbeiträge gemäß §8 KAG \nNW zu erheben, verletzte in dem bei Anwendung des §108 Abs. 1 GO NW \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung geltendes Recht.\n\n26\n\nNach §62 GO NW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu \nführen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft \nist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr \nausgeglichen sein. §63 GO NW faßt die Grundsätze zusammen, nach denen die \nGemeinden die zur Erfüllung dieser allgemeinen Haushaltsgrundsätze erforderlichen \nEinnahmen zu beschaffen haben. Nach §63 Abs. 1 GO NW erhebt die Gemeinde \nAbgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben \nerforderlichen Einnahmen\n\n27\n\n 1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr \nerbrachten Leistungen,\n\n28\n\n 2. im Übrigen aus Steuern\n\n29\n\nzu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Abs. 2). Sie darf \nKredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder \nwirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Abs. 3). Diese zwingend festgelegte Rangfolge \nder bei der Inanspruchnahme für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben benötigten \nDeckungsmittel verpflichtet die Gemeinden dazu, die ihnen gesetzlich zugewiesenen \nAbgabenquellen voll auszuschöpfen, insbesondere dazu, die ihnen eröffneten \nMöglichkeiten zur Erhebung spezieller Leistungsentgelte (z.B. Gebühren und Beiträge) \n- abgesehen von der sich aus \"vertretbar und geboten\" ergebenden Beschränkung - \nvorrangig wahrzunehmen.\n\n30\n\n - Vgl. dazu Kottenberg-Rehn, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Aufl., §63 Anm. II. 1.; von Loebell, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., §63 Anm. 2; Rauball-Rauball, \nGemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., §63 Anm. 2 (S. \n306); Scheel/Steup, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. \nAufl., §63 Anm. 2 (S. 62); Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1979 - XV B 634/79 -, \nvom 29. Juni 1979 - XV B 675/79 - und vom 6. Juli 1979 - XV B 855/79 - (zur \nVeröffentlichung vorgesehen) -\n\n31\n\nDie Erhebung gemeindlicher Steuern ist nur gestattet, soweit spezielle \nLeistungsentgelte nicht ausreichen. Ein Verzicht auf die Erhebung spezieller Entgelte \nist also unzulässig. Der Gesetzgeber tritt damit einer Tendenz entgegen, möglichst \nviele Lasten der Allgemeinheit, d.h. dem Steuerzahler, aufzuerlegen, und entspricht \nzugleich der das gemeindliche Haushaltsrecht bindenden Forderung der neuen \nKommunalabgabengesetze nach der Erhebung kostendeckender Abgaben.\n\n32\n\n - So: Depiereux, Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden, 4. Aufl. (1974); S. \n32 -\n\n33\n\nDie Weigerung des Rates der Klägerin, für die im Ortsteil ... durchgeführte \nStraßenbeleuchtungsmaßnahme keine Beiträge zu erheben, verstößt gegen die zuvor \ndargestellten bindenden Grundsätze der kommunalen Einnahmebeschaffung.\n\n34\n\nGemäß §8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 21. Oktober 1969, GV \nNW S. 712, mit späteren Änderungen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände \nBeiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und \nPlätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz \nanzuwenden ist (Satz 2). Beiträge nach §8 kommen danach für Baumaßnahmen an \nStraßen in Betracht, die schon einmal programmgemäß fertiggestellt waren. Gemäß \n§8 Abs. 2 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im \nSinne des §4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, \njedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von \nden Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche \nVorteile geboten werden. Abgaben dürfen gemäß §2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur auf \nGrund einer Satzung erhoben werden. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen \nHerstellung der Einrichtung oder Anlage (§8 Abs. 7 KAG).\n\n35\n\nIm vorliegenden Falle kommt die Soll-Vorschrift des §8 Abs. 1 Satz 2 KAG zur \nAnwendung. Denn die durchgeführte Erweiterung und Verbesserung der \nStraßenbeleuchtung im Ortsteil ... stellt sich nicht als Maßnahme an einer \nErschließungsanlage im Sinne von §127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes dar, die zur \nerstmaligen programmgemäßen Herstellung dieser Straßen gehört.\n\n36\n\n - Vgl. dazu Bauernfeind-Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, §8 RdNr. 5 (S. 169) -\n\n37\n\nMit der endgültigen Fertigstellung der neuen Beleuchtungsanlage im Laufe des \nJahres 1976 ist die Beitragspflicht dem Grunde nach entstanden (§8 Abs. 7 Satz 1 \nKAG).\n\n38\n\nDa die Klägerin unstreitig im wesentlichen Umfange kommunale Steuern erhebt \nund darüber hinaus zur Deckung ihres Haushaltes Mittel aus dem Ausgleichsstock in \nAnspruch nehmen muß, ist sie gemäß §63 Abs. 1 Nr. 2 GO NW verpflichtet, die ihr für \ndie Straßenbeleuchtungsmaßnahme erwachsenen Kosten vorrangig durch die \nErhebung von Beiträgen, nämlich das ihr insoweit zugewiesene spezielle \nLeistungsentgelt zu decken. Sie hat dementsprechend auch eine Satzung über die \nErhebung von Beiträgen nach §8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde \n... erlassen, die in §2 Abs. 1 Nr. 4 d) insbesondere den Aufwand für \nBeleuchtungseinrichtungen als beitragsfähig erklärt.\n\n39\n\nDie Heranziehung der Anlieger im Ortsteil ... zu Beiträgen für die Neuerstellung der \nStraßenbeleuchtung ist im vorliegenden Falle auch \"vertretbar und geboten\" im Sinne \nvon §63 Abs. 2 Nr. 1 GO NW. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht unter \nBerufung auf die Belange der in diesem Ortsteil wohnenden Straßenanlieger \nerfolgreich darauf berufen, daß der Rat der Gemeinde ... vor der kommunalen \nNeuordnung angesichts der seinerzeit günstigen Finanzausstattung dieser Gemeinde \nbeschlossen hat, für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung in diesem Ortsteil \nAnliegerbeiträge nicht zu erheben. Mit der Eingliederung der Gemeinde in die \"neue\" \nGemeinde ... hat die finanzwirtschaftliche Kompetenz der aufgelösten \nGebietskörperschaft mit der Folge ihr Ende gefunden, daß die Klägerin nicht \nverpflichtet war, die vom ... Rat beschlossene Straßenbeleuchtungsmaßnahme \nauszuführen.\n\n40\n\n - Vgl. in diesem Zusammenhang Henze/Schoroth, Kommunale Neuordnung \nund Überleitung der Finanzwirtschaft, in: Der Gemeindehaushalt 1972, S. 49 f (59); \nGiepner, Rechtsfolgeprobleme kommunaler Gebietsreform, Diss. Münster (1974), S. \n128: Mit der Gebietsänderung werden bisherige Organisationseinheiten aufgehoben \nund durch andere ersetzt. -\n\n41\n\nDer Beschluß des Rates der aufnehmenden Gemeinde ... trotz ihrer schlechteren, \nunausgeglichenen Haushaltslage die Straßenbeleuchtung in ... auszubauen, folgt aus \nderen nunmehr auch auf diesen Ortsteil erstreckten eigenständigen \nSelbstverwaltungsrecht. Der nach der kommunalen Neuordnung mit der Fertigstellung \nder Beleuchtungsmaßnahme selbst geschaffene Beitragstatbestand verpflichtet die \nKlägerin nach dem Gesetz und dem einschlägigen Ortsrecht zur Beitragserhebung. Bei \nGebietsänderungen kann eine aufnehmende Gemeinde nur solche Tatbestände nicht \nmit Abgaben belegen, die bereits vor der Gebietsänderung verwirklicht waren.\n\n42\n\n - Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., Anm. 16 zu §1 -\n\n43\n\nIn der Beitragserhebung liegt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - keine rückwirkende Schlechterstellung der Bewohner des Ortsteils .... \nVielmehr würden diese, wenn keine Beiträge erhoben würden, innerhalb der neuen \nGemeinschaft der Gemeinde ... besser gestellt als die Bewohner der übrigen \nOrtslagen dieser Gebietskörperschaft, die nach der kommunalen Neuordnung auf der \nGrundlage des geschaffenen einheitlichen Ortsrechts zu Beiträgen für seitdem \ndurchgeführte Straßenbaumaßnahmen herangezogen worden sind bzw. noch \nherangezogen werden. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verbietet es aber, \nden Bewohnern des Ortsteils ... in der aufnehmenden Gemeinde ... eine \nSonderstellung nur deshalb einzuräumen, weil die eingegliederte Gemeinde wegen \nihrer ausgeglichenen Haushaltssituation in der Lage gewesen wäre, die Kosten für die \nStraßenbeleuchtungsmaßnahme aus eigenen Mitteln abzudecken.\n\n44\n\n - Vgl. auch Giepner, a.a.O., S. 131/132: Die Gebietsänderung begründet für \ndas eingegliederte Gebiet keinerlei rechtliche Sonderstellung innerhalb der \naufnehmenden Gemeinde -\n\n45\n\nOb die Heranziehung im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der Satzung über \ndie Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der \nGemeinde Blankenheim rechtmäßig ist, ist nicht in dem vorliegenden, sondern in einem \netwaigen Anfechtungsrechtsstreit gegen eine konkrete Einzelheranziehung zu \nbeurteilen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO, §708 Nr. 10 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1979-09-20/xv-a-2589-78","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1979-09-20/xv-a-2589-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315984","retrieved":"2026-07-09 03:48:41.657134+00:00"}}