{"status":"available","doknr":"OLD316034","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1977:1025.IV.A734.76.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1977-10-25","aktenzeichen":"IV A 734/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 1975 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 14. April 1975 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer in XXX, wohnende Kläger ist Eigentümer des Hauses XXX, XXXStraße. Im \nErdgeschoß des Hauses befinden sich eine Gaststätte und ein Ladenlokal, das im \nJahre 1974 an einen Herrn XXX vermietet war. Herr betrieb in dem Ladenlokal ein \nTextilgeschäft.\n\n3\n\nAm 18. Dezember 1974 wurde gegen 22.45 Uhr ein mit zwei Polizeibeamten \nbesetzter Streifenwagen des Beklagten zu dem Hause StraßeXXX gerufen, weil dort \ndie gläserne Eingangstür zu dem Ladenlokal beschädigt war. Die Verglasung wies ein \nLoch von etwa 15 bis 20 cm Durchmesser auf. Auch an zwei weiteren Häusern in der \nNachbarschaft waren ähnliche Beschädigungen festzustellen.\n\n4\n\nDie Streifenwagenbesatzung bemühte sich zunächst, Herrn XXX zu erreichen, \ndessen Namen und Adresse an dem Geschäft angebracht waren. Dies gelang jedoch \nnicht. Daraufhin beauftragten die Beamten die Firma XXX, umgehend zur \nEigentumssicherung eine Notverglasung vorzunehmen. Da dies nach Auffassung der \nFirma XXX undurchführbar war, befestigte die Firma im Bereich des Scheibenloches \nzwei Bretter - eines außen, eines innen- die mit Gewindeschrauben verbunden \nwurden. Die Firma XXX forderte hierfür von dem Beklagten den Betrag von 190,92 \nDM (15,-- DM für Fahrkosten, 25,-- DM für 2 x 1,5 Gesellenstunden, 100% \nNachtzulage, 7,-- DM Materialkosten, 11% Mehrwertsteuer ).\n\n5\n\nDer Beklagte versuchte, diese Kosten bei Herrn XXX einzuziehen. Als dies \nmißlang - XXX hatte offenbar das Geschäft aufgegeben und war verzogen -, forderte \nder Beklagte durch Leistungsbescheid vom 13. Februar 1975 von dem Kläger unter \nBerufung auf die §§ 15 bis 20 des Polizeigesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom \n28. Oktober 1969, GV NW 740, (PolG) die Zahlung von 195,42 DM (die von der Firma \ngeforderten Beträge und 4,50 DM für Postzustellungsgebühren und Kosten für \nFotokopien).\n\n6\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und machte u.a. geltend, er sie nicht \nEigentümer- des Geschäfts und der darin befindlichen Gegenstände gewesen.\n\n7\n\nDer Regierungspräsident XXX wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. April 1975 zurück. Zur Begründung führte er u.a. \naus: Die Kostenforderung folge aus § 68 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 23, Juli 1957, GV NW 216, (VwVG NW) iVm § 11 \nAbs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 30. \nNovember 1971, GV NW 394, (KostO NW). Die Polizei sei aufgrund ihrer Befugnisse \nnach den §§ 15 bis 20 PolG tätig geworden und habe eine Ersatzvornahme im Wege \ndes sofortigen Vollzuges (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NW) durchgeführt. Als Eigentümer \nsei der Kläger gemäß § 22 PolG iVm § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Oktober \n1969, GV NW 732, (OBG) für die eingetretene Störung verantwortlich und für die \nKosten haftbar.\n\n8\n\nAm 14. Mai 1975 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht: Die \nMaßnahme der Polizei sei nicht notwendig und nicht geeignet gewesen. Die \ngeforderten Beträge seien auch überhöht. Wahrscheinlich sei die Tür nicht vorsätzlich \neingeschlagen, sondern durch einen von einem vorbeifahrenden Fahrzeug \naufgewirbelten Stein beschädigt worden.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 1975 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten XXX vom 14. April 1975 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat u.a. vorgetragen: Nach Art und Umfang der Beschädigungen sei der \nVerdacht des versuchten Einbruchdiebstahls gerechtfertigt gewesen. Auch sei zu \nbefürchten gewesen, daß die Täter die Tat vollendet hätten, wenn keine \nSicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären. Zudem hätten \nWitterungsänderungen, etwa Sturm, Regen oder Schnee, über den Glasbruch hinaus \nweitere Schäden am Gebäude und am Inventar verursachen, können. Schließlich sei \nzu besorgen gewesen, daß die Einbruchsspuren andere Bürger hätten dazu verleiten \nkönnen, auch ihrerseits die Polizei zu benachrichtigen und sie dadurch in ihrer \nFunktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Die Maßnahme sei unaufschiebbar und \nnotwendig gewesen. Die Kosten seien ortsüblich.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Februar 1976, auf \ndas Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nGegen das ihm am 2. April 1976 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. April \n1976 Berufung eingelegt.\n\n16\n\nEr hat u.a. weiter vorgetragen:\n\n17\n\nEs sei den Polizeibeamten zumutbar gewesen, sich im Hause oder in der \nNachbarschaft nach dem Hauseigentümer zu erkundigen und anschließend ihn, den \nKläger, anzurufen. In dem Hause hätten 15 Mietparteien gewohnt, die auch fast alle \nim Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zu Hause gewesen seien. Von jedem der \nHausbewohner und auch von dem Pächter der im Hause gelegenen Gaststätte, die \nbis 1.00 Uhr geöffnet gewesen sei, hätten die Polizeibeamten seinen Namen erfragen \nkönnen. Der Pächter der Gaststätte habe, seine, des Klägers, Telefonnummer gewußt \nund hätte die Polizei auch an den im Hause wohnenden Hausmeister verweisen \nkönnen. Er, der Kläger, sei am fraglichen Tage zwischen 22.45 und 24.00 Uhr in \nseiner Wohnung erreichbar gewesen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n23\n\nWegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \neinzelnen wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Regierungspräsidenten Köln \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die \nBeteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 1975 und der \nWiderspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 14. April 1975 sind \nrechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDer Beklagte hat gegen den Kläger keinen Kostenersatzanspruch aufgrund der §§ \n59, 68 Abs. 1 und 2 VwVG NW iVm § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW. Nach diesen \nVorschriften kann die Vollstreckungsbehörde nur dann die an Beauftragte gezahlten \nKosten einer Ersatzvornahme von dem Pflichtigen erstattet verlangen, wenn die \nErsatzvornahme rechtmäßig war (vgl. auch § 14 Abs. 1 KostO NW).\n\n29\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob wegen der zerbrochenen Scheibe des \nLadenlokals überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung iSd §§ \n15 Abs. 1 Satz 2 und 20 PolG drohte und ob gegebenenfalls gerade der Kläger als \nEigentümer des Hauses Störer iSv § 22 PolG iVm § 18 Abs. 1 OBG war. Sollte der \nKläger nicht Störer gewesen sein - sei es, daß eine Gefahr überhaupt, sei es, daß \njedenfalls eine Zustandshaftung des Klägers zu verneinen wäre -, so wäre die \nInanspruchnahme des Klägers aufgrund der §§ 59, 68 Abs. 1, 2 VwVG NW iVm § 11 \nAbs. 2 Nr. 7 KostO NW schon aus diesem Grunde nicht möglich, da der Kläger als \nNichtstörer auch nicht Pflichtiger iSd genannten Vorschriften wäre.\n\n30\n\nGeht man indessen davon aus, daß der Kläger Störer ist, scheidet ein Anspruch \naus § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO aus, weil die durchgeführte Ersatzvornahme wegen \neines Verstoßes gegen § 55 Abs. 2 VwVG NW rechtswidrig war.\n\n31\n\nDer Beklagte hat das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ohne voraufgehende, \ndem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt \nangewendet. Eine solche Anwendung des Zwangsmittels im Wege des sofortigen \nVollzugs ist nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NW zulässig. \nDanach ist u.a. erforderlich, das der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer \nrechtswidrigen, mit Strafe oder Bußgeld bedrohten Tat oder zur Abwendung einer \ndrohenden Gefahr notwendig ist. Notwendig ist ein solches sofortiges Eingreifen \ndann, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Zweck der \nMaßnahme auf normalem Wege, d.h. durch Erlaß eines Verwaltungsaktes mit \nsofortiger Vollziehbarkeit oder durch bloßes Einwirken auf den Pflichtigen nicht \nerreicht werden könnte. Ob eine Vollstreckung in diesem Sinne notwendig war, ist \neiner gerichtlichen Überprüfung vollzugänglich, der Verwaltung steht insoweit kein \nBeurteilungsspielraum zu.\n\n32\n\nVgl. Engelhardt, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, S. 65; \nOberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluß vom 25. September 1963 - VII B \n225/63 -, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1964, 180.\n\n33\n\nNicht notwendig ist der sofortige Vollzug, wenn es der Vollzugsbehörde bei \nzumutbarem Bemühen möglich gewesen wäre, den Pflichtigen rechtzeitig zu \nermitteln und ihn selbst zur Beseitigung der Störung zu veranlassen. Art und Maß der \nvon der Vollzugsbehörde anzustellenden Ermittlungen richten sich dabei nach den \nbesonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den voraussichtlichen \nErfolgsaussichten einer Ermittlungstätigkeit und dem Grade der drohenden \nGefahr.\n\n34\n\nVgl. Steckert, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1971, 245.\n\n35\n\nHierbei ist die Notwendigkeit der Maßnahme nach dem Sach- und \nErkenntnisstand der Vollzugsbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme \ngetroffen worden ist, zu beurteilen.\n\n36\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil. vom 1. Juli 1975 - I C \n35.70 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 49,36, = Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1975, 2158.\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten des Beklagten zumutbare \nErmittlungen unterlassen, von denen den Umständen nach angenommen werden \nkann, daß sie ein Eingreifen im Wege des sofortigen Vollzugs überflüssig gemacht \nhätten. Es wäre den Beamten möglich und zumutbar gewesen, vor einer \nBeauftragung der Firma XXX Nachforschungen nicht nur nach dem Geschäftsinhaber \nXXX sondern auch nach dem Kläger, dem Hauseigentümer, anzustellen, um diesen - \nnotfalls durch Erlaß eines Verwaltungsaktes - zu Abhilfemaßnahmen aufzufordern. \nDie Beamten durften angesichts des Umstandes, daß es sich bei dem betreffenden \nHaus um ein größeres Gebäude mit zahlreichen Mietparteien, einem Geschäftslokal \nund einer Gaststätte handelte, nicht darauf vertrauen, daß der - nicht erreichbare - \nGeschäftsinhaber XXX, dessen Namensbezeichnung lediglich an dem Geschäft \nangebracht war, zugleich der Hauseigentümer war. Sie hätten bei den Mietern im \nHause wegen des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des \nHauseigentümers nachfragen können. Da im Hause 15 Mietparteien wohnten, war \ndamit zu rechnen, daß zumindest einzelne Mieter auch zu so später Stunde noch \nbereit gewesen wären, entsprechende Angaben zu machen. Noch näherliegender \nwäre es gewesen, den Wirt oder das Personal der im Hause eingerichteten, zur \nfraglichen Zeit noch geöffneten Gastwirtschaft entsprechend zu befragen. Wenn \nihnen der Name des Klägers mitgeteilt worden wäre, hätten die Polizeibeamten sich \ntelefonisch mit dem Kläger in Verbindung setzen oder mit dem Streifenwagen zu \ndessen nicht allzu weit entfernt liegenden Wohnung fahren können. Nach den nicht \nwiderlegbaren Angaben des Klägers war dieser auch am 18. Dezember 1974 in der \nZeit zwischen 22.45 und 24.00 Uhr in seiner Wohnung - auch telefonisch - erreichbar. \nDie Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges war daher nicht notwendig \niSd § 55 Abs. 2 VwVG NW. Ob der Beklagte im übrigen im Sinne dieser Vorschrift \"im \nRahmen seiner gesetzlichen Befugnisse\" gehandelt hat, kann offenbleiben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1977-10-25/iv-a-734-76","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1977-10-25/iv-a-734-76","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316034","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.336601+00:00"}}