{"status":"available","doknr":"OLD316077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1972:1127.2A905.69.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1972-11-27","aktenzeichen":"2 A 905/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in Exxx die Zeche \"Kxxx \"; sämtliche Abwässer \n(einschließlich des Grubenwassers), die auf diesem Betriebsgrundstück anfallen, \nwerden in den EExxx Bach eingeleitet, der früher SExxx Bach hieß.\n\n3\n\nWegen der Entwässerung dieses Betriebsgrundstücks zog der Beklagte die \nKlägerin für das Rechnungsjahr 1968 zu Entwässerungsgebühren heran. Mit ihrer \nhiergegen erhobenen Anfechtungsklage macht die Klägerin geltend, der EExxx Bach \nsei kein Bestandteil der Entwässerungsanlage der Stadt Exxx, sondern ein \noberirdisches Gewässer (natürlicher Wasserlauf), in das sie ihre Abwässer auf Grund \neiner ihr vom Oberbergamt eingeräumten wasserrechtlichen Erlaubnis einleiten \ndürfe, ohne daß der Beklagte sie hierfür zu Entwässerungsgebühren heranziehen \nkönne. Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, daß der EExxx Bach infolge \nvölliger Umgestaltung, insbesondere Verrohrung, seine Eigenschaft als natürlicher \nWasserlauf verloren habe und zu einem Bestandteil der städtischen \nEntwässerungsanlage geworden sei. Selbst wenn es sich bei dem EExxx Bach noch \num einen natürlichen Wasserlauf handele, sei er, so meint der Beklagte, gleichzeitig \nBestandteil der städtischen Entwässerungsanlage, und die Gebührenheranziehung \nsei dann aus diesem Grund gerechtfertigt.\n\n4\n\nDer Exxx Bach hat seinen Ursprung aus drei Quellzuflüssen, die im Lageplan (Bl. \n67 der Gerichtsakten, Anlage Nr. 6) mit Nr. 1, 3 und 4 bezeichnet sind. Das \nQuellgebiet liegt in den früher teilweise selbständigen, inzwischen aber in die Stadt \nExxx eingemeindeten Ortsteilen xxx, xxx und xxx . Ursprünglich verlief der Exxx \nBach in seinem Unterlauf durch die Innenstadt von xxx und mündete anschließend in \ndie xxx .\n\n5\n\nEin im Jahre 1928 aufgestellter Regulierungsplan (Blatt 317 der Gerichtsakten, \nAnlage I Nr. 5) führte in der Folgezeit zu einer völligen Verlegung des Unterlaufs des \nExxx Baches. Dieser wurde aus der Innenstadt von Sxxx herausgenommen und von \nder im Norden von Sxxx befindlichen Straße Hxxx (Haus Nr. xxx ), die an dieser \nStelle an die Straße Rxxx angrenzt, in südlicher Richtung unterirdisch durch \nBergwerksstollen bis zur Mündung in die xxx geleitet. Die Strecke oberhalb des \nGrundstücks Hxxx Nr. xxx/Dxxx wurde in den Jahren 1951 bis 1956 verrohrt und \nerhielt teilweise eine andere Streckenführung als das frühere Bachbett. Vorher war \ndiese Strecke zum Zwecke der Abwasserableitung in einem offenen Profil mit \nSohlenschalen ausgebaut gewesen. Gelegentlich der Verrohrung wurde neben das \nBett des Exxx Baches und seiner Zuflüsse eine zusätzliche Abwassersammelleitung \nverlegt, die jedoch an ihrem Beginn und Ende mit dem Exxx Bach verbunden blieb. \nAuf diese Weise wird das aus dem Quellgebiet (vgl. Lageplan Bl. 67 der \nGerichtsakten) durch Teiche in drei offenen Betten abfließende Quellwasser \nnunmehr einer bis zur Mündung in die Rxxx völlig verrohrten Wasserführung \nzugeleitet.\n\n6\n\nDie auf dem Grundstück der Klägerin (Zeche Kxxx) anfallenden Abwässer \nwerden an der im Lageplan (Bl. 67 der Gerichtsakten) mit A gekennzeichneten \nStelle, die zwischen zwei Quellzuflüssen liegt (im Lageplan mit Nr. 1 und 3 \nbezeichnet) in den an dieser Stelle inzwischen verrohrten Exxx Bach eingeleitet und \nvon dort aus einer vor der Einmündung in die Rxxx gelegenen und vom Rxxxverband \nbetriebenen Kläranlage zugeführt. Für die Reinigung der Abwässer in dieser \nKläranlage wird die Klägerin vom Rxxxverband zu Genossenschaftsbeiträgen \nherangezogen, die für die Zeche Kxxx in dem dem angefochtenen Bescheid \nzugrunde liegenden Zeitraum 44.720,-- DM betragen haben.\n\n7\n\nNeben der Ableitung der Abwässer aus dem Zechenbetrieb der Klägerin nimmt \nder Exxx Bach gemeindliche Abwässer aus Stadtteilen der Stadt Exxx auf, die an ihn \nangrenzen. Die Abwässer der bis zum Jahre 1929 selbständigen Stadt Sxxx wurden \nschon vor 1920 (nach dem Vorbringen des Beklagten seit 1912) in den Exxx Bach \neingeleitet. Danach erfolgte die Anschließung der Siedlungsgebiete am Oberlauf des \nExxx Baches. Hierbei handelt es sich nach dem Vorbringen des Beklagen um den in \nden Jahren 1920/21 erfolgten Anschluß des Siedlungsgebietes Fxxx, sowie um den \nim Jahre 1934/35 vorgenommenen Anschluß des Ortsteils Fxxx Hxxx. Das \nSiedlungsgebiet \"Zxxx Gxxx\" wurde ab 1954, die Parksiedlung Hxxx wurde im Jahre \n1958 und das Wohngebiet Lxxx/Mxxx wurde im Jahre 1964 mit seinen \nAbwasserleitungen an den Exxx Bach angeschlossen.\n\n8\n\nBis zum Jahre 1957 war der Exxx Bach gemäß § 4 des preußischen \nWassergesetzes vom 7.April 1913 (PrGS 53) - PrWG - im Wasserlaufverzeichnis als \nnatürlicher Wasserlauf zweiter Ordnung eingetragen und zwar vom Grundstück Hxxx \nNr. xxx (Mühle Dxxx ) bis zur Mündung in die Rxxx . Die Ufergrundstücke des Exxx \nBaches stehen verschiedenen Eigentümern zu; neben natürlichen Personen sind u.a. \ndie Stadt Exxx, die Dxxx, Bxxx und die Klägerin Eigentümer.\n\n9\n\nNach einer im Jahre 1929 auf Grund der §§ 186 bis 188 PrWG erfolgten \nEintragung im Wasserbuch des Sxxx Baches stand der Rechtsvorgängerin der \nKlägerin gemäß § 379 Abs. 2, 4 a PrWG das Recht zu, Grubenabwässer sowie die \nWasch- und Kohlenwäscheabwässer der Zeche Kxxx nach vorangegangener Klärung \nin einer jährlichen Durchschnittsmenge von 75.000 cbm in den Sxxx Bach \neinzuleiten.\n\n10\n\nAuf Grund der §§ 2 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes vom \n27. Juli 1957, BGBl. I 1110, in Kraft getreten am 1. März 1960 (WHG), wurde der \nKlägerin vom Oberbergamt in Dxxx als der gemäß § 14 Abs. 2 WHG zuständigen \nBehörde durch Bescheid vom 17. Mai 1962 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, \nihre auf der Zeche Kxxx anfallenden Grubenabwässer sowie Wasch- und \nKohlenwäscheabwässer in einer Menge bis zu 3.150.000 cbm pro Jahr in den Exxx \nBach (Sxxx Bach) einzuleiten. Diese Erlaubnis enthält Bedingungen, die qualitative \nund quantitative Anforderungen an die Abwassereinleitung stellen.\n\n11\n\nIm Jahre 1920 hatte der auf Grund des Ruhrreinhaltungsgesetzes vom 5. Juni \n1913 (PrGS 305) für die Reinhaltung der Rxxx zuständige Rxxxverband beim \nRegierungspräsidenten in Dxxx die Genehmigung zur Einrichtung eines \nRegenauslasses des Exxx Baches an der Mündung in die Rxxx beantragt, wobei er in \nseinem Antragschreiber den Exxx Bach als Teil der Kanalisation von Sxxx bezeichnet \nund angeregt hatte, von einer Auslegung des Entwurfs gemäß §§ 164 - 170 PrWG \nabzusehen, weil die Gemeinden Sxxx und Kxxx sowie die Gutsbesitzer Wxxx und \nLxxx mit dem Entwurf einverstanden seien und weitere Beteiligte nicht in Frage \nkämen (Bl. 317 der Gerichtsakten, Anlage I Nr. 1). Im Jahre 1928 beantragte der \nRxxxverband beim Regierungspräsidenten in Dxxx die landespolizeiliche \nGenehmigung und vorläufige Planfeststellung zur Regelung des Exxx Baches. Nach \neinem Aktenvermerk des Sachbearbeiters beim Regierungspräsidenten handelte es \nsich hierbei um den Ausbau sowie die Verlegung und streckenweise Kanalisierung \ndes Baches und um die Einleitung in die Rxxx an einer neu zu schaffenden \nMündung.\n\n12\n\nAb 1928 fanden zwischen dem Rxxxverband und der Rechtsvorgängerin der \nKlägerin Verhandlungen statt, deren Gegenstand der Ausbau des Exxx Baches war. \nHierbei bewilligte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Rxxxverband am 6. März \n1930 gegen eine einmalige Entschädigung von 650 Mark das Recht, auf einer ihr \ngehörenden Parzelle \"einen Bachlauf zu unterhalten und zu betreiben\". Der \nRxxxverband übertrug diese und andere ihm übertragene Dienstbarkeiten gleichen \nInhalts im Jahre 1948 auf die Stadt Exxx.\n\n13\n\nDurch einen im Jahre 1940 abgeschlossenen Vertrag gestattete die \nRechtsvorgängerin der Klägerin dem Rxxxverband, auf einem ihrer Grundstücke \nFaulschlamm abzulagern. Hierbei verpflichtete sich der Rxxxverband gegenüber der \nKlägerin, den Exxx Bach, der an dieser Stelle noch ein offenes Bett hatte, zu \nverrohren, um Schlammabsetzbecken anlegen zu können. In der Folgezeit hat der \nRxxxverband am Oberlauf des Exxx Baches oberhalb der Straßen Hxxx und Dxxx \nmehrere Schlammabsetzbecken errichtet.\n\n14\n\nAm 9. und 12. März 1955 schlossen die Dxxx Exxx, die Stadt Exxx und die \nRechtsvorgängerin der Klägerin einen Vertrag, in dem die beabsichtigte Verrohrung \neines von den Parteien dieses Rechtsstreits als Teil des Exxx Baches bezeichneten \n(Bl. 25, 87 und 100 der Gerichtsakten) offenen Grabens vereinbart wurde, um eine \nzwischen den Schienensträngen der Pxxx entstandene sumpfige Mulde verfüllen zu \nkönnen. In diesem Vertrag heißt es, die Vertragschließenden seien sich dahin einig, \ndaß der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Stadt Exxx auf Grund des \npreußischen Wassergesetzes ein Ableitungsrecht in den Exxx Bach zustehe. Sodann \nheißt es in § 5 dieses Vertrages, daß die Stadt die Reinigung des verrohrten Grabens \neinschließlich der Einsteigeschächte durchführe und daß die Kosten dieser Reinigung \nvon der Stadt und der Rechtsvorgängerin der Klägerin je zur Hälfte zu tragen seien, \nsoweit es sich um den Streckenabschnitt unterhalb der Einleitungsstelle der \nAbwässer der Zeche Kxxx handele. Die Unterhaltung und Erneuerung der Anlage \nhabe die Stadt durchzuführen; die hierdurch entstehenden Kosten seien von den \nVertragschließenden je zu 1/3 zu tragen.\n\n15\n\nDurch Bescheid vom 5. Juli 1968 zog der Beklagte die Klägerin für das \nRechnungsjahr 1968 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 275.256,40 DM heran. \nIn diesem Betrag ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ein \nBetrag von 182.407,74 DM enthalten, der in dieser Höhe dem auf die Zeche Kxxx \nentfallenden Anteil an Entwässerungsgebühren entspricht.\n\n16\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. August \n1968) hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im \nwesentlichen geltend gemacht: Sie benutze für die Ableitung der auf der Zeche Kxxx \nanfallenden Abwässer keine Entwässerungsanlage der Stadt Exxx, so daß sie wegen \nder Ableitung dieser Abwässer vom Beklagten auch nicht zu Entwässerungsgebühren \nauf Grund der Entwässerungssatzung der Stadt Exxx vom 27. September 1967 \n(Entwässerungssatzung) herangezogen werden dürfe. Vielmehr leite sie ihre \nAbwässer in den Exxx Bach ein, der nach wie vor ein natürlicher Wasserlauf im Sinne \ndes früher geltenden preußischen Wassergesetzes und nunmehr ein oberirdisches \nGewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei. Auf Grund des ihr schon von früher \nzustehenden Rechts und der ihr am 17. Mai 1962 erneut bewilligten \nwasserrechtlichen Erlaubnis sei sie zum Einleiten dieser Abwässer kraft \nWasserrechts befugt. Der Exxx Bach falle unter die Bestimmungen des \nWasserhaushaltsgesetzes und des preußischen Wassergesetzes, weil er trotz seiner \nVerrohrung und streckenweisen Verlegung ein oberirdisches Gewässer (Wasserlauf) \ngeblieben sei; das ergebe sich vor allem aus seiner bis zum Jahre 1957 bestehenden \nEintragung im Verzeichnis der Wasserläufe zweiter Ordnung. Die Stadt Exxx habe \ndurch das Einbeziehen des Exxx Baches in ihr Entwässerungssystem die Eigenschaft \ndes Exxx Baches ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes \n(Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes) zu sein, nicht beseitigen \nkönnen. Denn abgesehen von der hierfür erforderlichen, jedoch nicht eingeholten \nZustimmung der Wasseraufsichtsbehörde sei hierfür ihre Zustimmung als \nEigentümer des Exxx Baches erforderlich gewesen, die sie jedoch nie erteilt habe. \nDer Hinweis des Beklagten auf die dem Rxxxverband eingeräumten und auf die \nStadt Exxx übergegangenen Dienstbarkeiten gehe fehl. Denn dadurch habe sie nur \ndem Betreiben eines natürlichen Wasserlaufes, nicht jedoch der Umwandlung des \nExxx Baches in eine städtische Entwässerungsanlage zugestimmt.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten könne ein oberirdisches Gewässer \n(natürlicher Wasserlauf) nicht gleichzeitig Bestandteil einer städtischen \nEntwässerungsanlage als einer gemeindlichen Veranstaltung im Sinne von § 4 des \nKommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, PrGS 152/ PrGS NW 7 - KAG 1893 - \nsein.\n\n18\n\nSchließlich sei die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende \nGebührenregelung materiell ungültig, weil der hierbei angewandte \nWasserverbrauchsmaßstab bei ihr wie auch anderen Wassergroßverbrauchern kein \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 1968 und den \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 1968 insoweit aufzuheben, als sie hiermit für die \nEinleitung der Abwässer und des Grubenwassers ihrer Zeche Kxxx in den Exxx Bach \nzu Entwässerungsgebühren in Höhe von 182.407,74 DM herangezogen worden \nist.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat vorgetragen: Die Klägerin leite ihre im Betrieb der Zeche Kxxx \nanfallenden Abwässer in die städtische Entwässerungsanlage ein. Denn der Exxx \nBach habe durch die an ihm vorgenommenen baulichen Umgestaltungen seine \nEigenschaft, ein Gewässer (Wasserlauf) zu sein, verloren. Die Stadt Exxx unterhalte \ndiesen Bach und habe ihn planmäßig in ihre Entwässerungsanlage einbezogen, was \nnach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genüge, um seine \nGewässereigenschaft zu beseitigen. Die der Klägerin erteilte wasserrechtliche \nErlaubnis regele daher nur den Umfang und den zulässigen Verschmutzungsgrad der \neingeleiteten Abwässer, nicht jedoch werde die Klägerin dadurch von \nEntwässerungsgebühren freigestellt. Schon der Rxxxverband habe den Exxx Bach als \nAbwasserkanal betrieben und sei hierzu berechtigt gewesen, wie die in den Jahren \n1920 und 1928 eingeholten Erlaubnisse des Regierungspräsidenten in Dxxx und das \ndamals eingeleitete vorläufige Planfeststellungsverfahren beweisen würden. In der \nvon der Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Rxxxverband eingeräumten \nDienstbarkeit, die die Stadt Exxx übernommen habe, liege zudem die Erlaubnis der \nKlägerin als Eigentümer zu diesen vom Rxxxverband durchgeführten Maßnahmen, \ndie die Umgestaltung des Exxx Baches in eine Abwasserleitung zur Folge gehabt \nhätten. Denn der Inhalt dieser Dienstbarkeit ergebe sich auch aus der \nZweckbestimmung des Rxxxverbandes, die dahin gehe, die Rxxx reinzuhalten. Dem \ndiene der Ausbau des Exxx Baches zu einer Abwasseranlage, weil dadurch die Rxxx \nvon Abwässern freigehalten werde. Infolge Verrohrung habe der Exxx Bach zudem \ndie charakteristische Eigenschaft eines Gewässers, Vorfluter seines Gebietes zu sein, \nverloren. Denn das Niederschlagswasser werde nur noch insoweit aufgenommen, als \nes durch besondere Straßenabflüsse in die Abwässer gelange.\n\n24\n\nDa die Stadt Exxx seit dem Jahre 1948 Berechtigte aus der dem Rxxxverband \neingeräumten Dienstbarkeit sei, stehe ihr nunmehr das Recht zu, diese vom \nRxxxverband geschaffene Anlage als Teil ihrer eigenen Entwässerungsanlage weiter \nzu betreiben. Diese Umwandlung des Exxx Baches zu einer städtischen \nEntwässerungsanlage sei somit schon vor Inkrafttreten des \nWasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen gewesen Deshalb könne dahingestellt \nbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein oberirdisches Gewässer nach \ndem Wasserhaushaltsgesetz in eine gemeindliche Entwässerungsanlage \numgewandelt werden könne. Der äußere Ablauf der am Exxx Bach getroffenen \nVeränderungen lasse auch - wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde - den \nsicheren Schluß auf die Planmäßigkeit der Einbeziehung des Exxx Baches in die \nstädtische Entwässerungsanlage zu. Das Preußische Oberverwaltungsgericht habe \nz.B. in seinem Beschluß vom 2. März 1933 wegen der getroffenen \nAusbaumaßnahmen die Wasserlaufeigenschaft der das Gebiet der Stadt Exxx \ndurchfließenden Bxxx verneint. Im vorliegenden Fall- verhalte es sich ebenso. Auch \ndie Klägerin leite die Abwässer der Zeche Kxxx keinen Meter weit in einen offenen \nLauf des Exxx Baches. Vielmehr führe sie die Abwässer mittels einer Rohrleitung in \nden städtischen Abwassersammler ein, der weit oberhalb dieser Einleitungsstelle \nAbwasser aus Stadtteilen von xxx aufnehme und diese bis zu der an der xxx \ngelegenen Kläranlage in einem geschlossenen Abwasserrohr ableite.\n\n25\n\nSelbst wenn der Exxx Bach ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 1 WHG \ngeblieben sei, schließe dies nach der Rechtsprechung des Preußischen \nOberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht aus, daß \nes sich hierbei um einen Bestandteil der Entwässerungsanlage der Stadt Exxx \nhandele. Schließlich rüge die Klägerin zu Unrecht den in der Gebührenregelung \nangewandten Wasserverbrauchsmaßstab. Denn die in der Satzung vorgesehene \ndegressive Gebührenstaffelung führe zu einem hinreichenden Ausgleich der höheren \nBelastung der Wassergroßverbraucher infolge Nichtberücksichtigung des \nRegenwassers.\n\n26\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Exxx Bach ein Gewässer im \nSinne von § 1 WHG und daß die Klägerin kraft Wasserrechts befugt sei, \nZechenabwässer in den Exxx Bach einzuleiten, ohne daß sie deshalb vom Beklagten \nzu Entwässerungsgebühren herangezogen werden dürfe.\n\n27\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er sein \nerstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt: Zu \nUnrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei dem Exxx Bach \nnoch um ein oberirdisches Gewässer handele. Die auf dem Zechengelände der \nKlägerin anfallenden Abwässer würden vielmehr in einen verrohrten Kanal \nabgeleitet, der an der Einleitungsstelle bereits die Abwässer von Siedlungsgebieten \nder Stadt Exxx mit sich führe. Bei dem ehemaligen Quellgebiet des Exxx Baches \nhandele es sich nur noch um unbedeutende Rinnsale und Tümpel, deren Wasser \nebenfalls in den Röhrenkanal eingeleitet würden. Diese Rinnsale und Tümpel \nwürden von der Stadt Exxx nur aus Gründen einer ansprechenderen \nLandschaftsgestaltung offen gehalten. Es wäre für sie ein leichtes, sie sofort durch \nRohre in den städtischen Entwässerungskanal abzuleiten. Denn die aus diesen \noffenen Zuflüssen anfallende Wassermenge sei im Verhältnis zur Gesamtmenge der \nin den Röhrenkanal abgeleiteten Abwässer völlig unbedeutend. Durch das \nVorhandensein dieser wenigen Rinnsale bleibe auch auf keinen Fall die \nVorflutereigenschaft für den gesamten verrohrten Kanal erhalten. Diese \nunbedeutenden Vorfluter endeten an ihren jeweiligen Einleitungsstellen in die \nstädtische Entwässerungsleitung.\n\n28\n\nAus der vom Oberbergamt Dxxx erteilten Einleitungserlaubnis könne entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Schluß gezogen werden, daß der Exxx \nBach noch ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und des \nLandeswassergesetzes sei. Die trotz Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen \nerteilte Erlaubnis vermöge weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse \nzu ändern, auf die es bei der Beurteilung der Gewässereigenschaft allein ankomme. \nIm übrigen habe die Stadt Exxx schon bei den dieser Erlaubniserteilung \nvorangegangenen Verhandlungen im Jahre 1959 mit Nachdruck die Auffassung \nvertreten, daß für die Erteilung einer solchen wasserrechtlichen Erlaubnis kein Raum \nsei, weil der Exxx Bach zur städtischen Kanalisation gehöre.\n\n29\n\nSoweit es nach dem preußischen Wassergesetz für die Umwandlung des Exxx \nBaches in eine Kanalisationsanlage einer wasserbehördlichen Erlaubnis bedurft \nhabe, sei diese ordnungsgemäß erteilt worden. Für den Unterlauf des früheren Exxx \nBaches habe nämlich der Rxxxverband diese Erlaubnisse eingeholt. Die noch offene \nStrecke am früheren Oberlauf des Exxx Baches sei in den Jahren 1951 bis 1955 mit \nGenehmigung des Tiefbauamtes der Stadt Exxx als örtlicher Wasserbehörde verrohrt \nworden. Schließlich müsse er erneut darauf hinweisen, daß der Exxx Bach schon \ndurch die vom Rxxxverband durchgeführten Maßnahmen, zu denen dieser auf Grund \nder ihm eingeräumten Dienstbarkeiten und der vom Regierungspräsidenten erteilten \nGenehmigungen befugt gewesen sei, in einen Schmutzwassersammelkanal \numgestaltet worden sei. Diesen Schmutzwassersammelkanal habe die Stadt Exxx \nvom Rxxxverband übernommen und in ihre Entwässerungsanlage \neingegliedert.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: \nEntgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem Exxx Bach nicht um \neinen Bestandteil der städtischen Entwässerungsleitung, sondern um ein verrohrtes \nGewässer im Sinne von § 1 WHG. Es entspreche auch nicht den tatsächlichen \nVerhältnissen, daß das Quellgebiet des Exxx Baches nur aus wenigen Rinnsalen und \nTümpel bestehe; vielmehr befänden sich dort größere Teiche. Der Exxx Bach sei \ndaher an der Stelle, an der sie die Abwässer der Zeche Kxxx einleite, nach wie vor \nein Gewässer dritter Ordnung. Es treffe auch nicht zu, daß der Exxx Bach seine \nVorflutereigenschaft verloren habe. Denn zumindest werde der größte Teil der \nAbflußkapazität des verrohrten Exxx Baches für die Ableitung von Niederschlägen \nbereitgehalten. Der Beklagte könne nicht beweisen, daß das Niederschlagswasser \nauf andere Weise abgeleitet werde. Das Verwaltungsgericht sei daher zu Recht zu \ndem Ergebnis gelangt, daß sie, die Klägerin, ihre Abwässer in ein Gewässer im Sinne \nvon § 1 WHG einleite. Hierzu sei sie kraft wasserrechtlicher Erlaubnis befugt.\n\n35\n\nDer Vertreter des Öffentlichen Interesses stellt keinen förmlichen Antrag. Er \nträgt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft \nund Forsten vom 11. November 1969 (III A 4 - 605/1 - 16102) vor, daß ein \nnatürlicher Wasserlauf zugleich Bestandteil einer städtischen Entwässerungsanlage \nsein könne. In dem Erlaß heiße es unter anderem, daß das eventuelle Fehlen einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis dem nicht entgegenstehe. Vielmehr könne der faktisch \nbestehende Zustand durch eine nachträglich erteilte Erlaubnis seine \nRechtsgrundlage erhalten.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der Vorprozeßakten Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen 3 K 1015/65 und 5 K 554/67, ferner auf den Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen, auf die Lagepläne (Bl. \n67 der Gerichtsakten dieses Streitverfahrens und Bl. 49 der Vorprozeßakte 3 K \n1015/65), sowie die Verwaltungsvorgänge des BergamtesE xxx, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n39\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf formell gültigem Ortsrecht. Die ihm \nzugrunde liegende Entwässerungssatzung wurde vom Rat der Stadt Exxx am 27. \nSeptember 1967 beschlossen, am 24. Oktober 1967 aufsichtsbehördlich genehmigt, \nvom Oberbürgermeister am 27. Oktober 1967 zwecks Bekanntmachung \nunterzeichnet und sodann entsprechend den Anforderungen der \nVeröffentlichungsvorschrift der Hauptsatzung vom 10. Juni 1953 im Amtsblatt der \nStadt Exxx veröffentlicht.\n\n40\n\nDer Bescheid ist jedoch im Umfang der von der Klägerin erklärten Anfechtung \nmateriell rechtswidrig, weil die Klägerin den der Heranziehung zugrunde liegenden \nGebührentatbestand des § 16 Abs. 1 der Entwässerungssatzung nicht verwirklicht \nhat. Indem sie nämlich die Abwässer ihrer Zeche Kxxx in den Exxx Bach einleitet, \nder sie dem Klärwerk des xxx Verbandes zuführt, benutzt die Klägerin keine \nEntwässerungsanlage der Stadt Exxx, wie dies § 4 Abs. 1 KAG 1893 als die dem § 16 \nAbs. 1 der Entwässerungssatzung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm \nvoraussetzt. Vielmehr leitet die Klägerin diese Abwässer in ein oberirdisches \nGewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein. Die Eigenschaft des Exxx Baches \nals oberirdisches Gewässer schließt es aus, daß er gleichzeitig Bestandteil einer \nstädtischen Entwässerungsanlage sein kann. Wenn § 1 Abs. 4 der \nEntwässerungssatzung auch die von der Stadt Exxx unterhaltenen Wasserläufe in \ndie städtische Abwasseranlage einbezieht und durch § 16 Abs. 1 dieser Satzung \nderen Benutzung der Gebührenpflicht unterwirft, so verstößt diese \nSatzungsbestimmung, soweit es sich um ein oberirdisches Gewässer wie den Exxx \nBach handelt, gegen höherrangiges Recht.\n\n41\n\nI. Der Beklagte macht vor allem geltend, der Exxx Bach sei schon beim \nInkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes kein oberirdisches Gewässer im Sinne \nvon § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG gewesen. Vielmehr sei er unter Verlust seiner \nGewässereigenschaft in die städtische Abwasseranlage eingegliedert worden. Das \nsei - so meint der Beklagte - hinsichtlich des Oberlaufs des Exxx Baches spätestens \nim Jahre 1956 geschehen, als dessen Verrohrung vollendet gewesen sei. In seinem \nUnterlauf (unterhalb der früheren Mühle Dxxx ) habe der Exxx Bach schon vor dieser \nZeit seine Gewässereigenschaft verloren gehabt.\n\n42\n\n1. Dieses Vorbringen des Beklagten verkennt die Rechtslage. Vor dem \nInkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1. März 1960), zu der Zeit also, in den \nder Exxx Bach nach Ansicht des Beklagten seine Gewässereigenschaft verloren \nhaben soll, galt das preußische Wassergesetz. § 1 Abs. 1 PrWG bestimmt, daß \nWasserläufe diejenigen Gewässer sind, die in natürlichen oder künstlichen Betten \nbeständig oder zeitweilig oberirdisch abfließen, einschließlich ihrer oberirdischen \nQuellen und Teiche, Weiher oder ähnlicher Wasseransammlungen, aus denen sie \nabfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken. Nach Abs. 4 dieser \nGesetzesbestimmung gilt ein natürlicher Wasserlauf als solcher auch nach einer \nkünstlichen Veränderung.\n\n43\n\nWährend § 1 Abs. 1 Nr. 1 and 2 WHG die Gewässer in oberirdische Gewässer \nund das Grundwasser unterteilt (abgesehen von der Erwähnung der Küstengewässer \nin Nr. 1a), unterscheidet § 1 Abs. 1 PrWG bei den oberirdisch fließenden Gewässern \nzwischen solchen mit natürlichen und mit künstlichen Betten. Diese abweichende \nUnterteilung der oberirdisch fließenden Gewässer ist aber im hier zu entscheidenden \nFall ohne Bedeutung. Denn eine dem natürlichen Wasserkreislauf zugehörige \nGewässerstrecke, in der Wasser in einem Bett abfließt, fällt nach beiden Gesetzen \nunter den Begriff des Gewässers. Sie zählt zu den oberirdischen Gewässern im Sinne \nvon § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und zu den Wasserläufen im Sinne von § 1 Abs. 1 PrWG. \nIst somit der Exxx Bach ein natürlicher Wasserlauf im Sinne des preußischen \nWassergesetzes, dann fällt er zugleich unter den Begriff des oberirdischen \nGewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.\n\n44\n\nDaß der Exxx Bach beim Inkrafttreten des § 1 des preußischen Wassergesetzes \nim Jahre 1913 ein natürlicher Wasserlauf im Sinne dieses Gesetzes war, der seinen \nZufluß aus dem im Lageplan bezeichneten Quellgebieten erhielt, wird auch vom \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen. Als Wasserlauf fiel der Exxx Bach unter eine der \ndrei Gruppen, in die § 2 PrWG die Wasserläufe je nach ihrer größeren oder \ngeringeren Bedeutung für die Wasserwirtschaft einteilt: Wasserläufe erster Ordnung \nsind hiernach die in dem Gesetz als Anlage beigefügten Verzeichnis aufgeführten \nStrecken der Wasserläufe (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PrWG). Zu den Wasserläufen zweiter \nOrdnung gehören die Strecken natürlicher und künstlicher Wasserläufe, die in dem \nnach § 4 PrWG vom Oberpräsidenten geführten Verzeichnis der Wasserläufe zweiter \nOrdnung genannt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PrWG), Die übrigen, weder unter Nr. 1 noch \nunter Nr. 2 des § 2 Abs. 1 PrWG fallenden Strecken natürlicher oder künstlicher \nWasserläufe gehören zur Gruppe der Wasserläufe dritter Ordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 \nPrWG); hierbei handelt es sich zumeist um Strecken von Wasserläufen, die für die \nWasserwirtschaft von geringerer Bedeutung sind.\n\n45\n\nWie sich aus dem im Amtsblatt der Bezirksregierung in Dxxx vom 26. April 1957 \nauf S. 129 abgedruckten Erlaß des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und \nForsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1957 ergibt (Fotokopie Bl. 30 \nder Gerichtsakten), ist der bis dahin mit seiner Teilstrecke ab Grundstück Hxxx Nr. \nxxx (Mühle Dxxx ) bis zur Mündung in die Rxxx im Verzeichnis der natürlichen \nWasserläufe zweiter Ordnung unter dem Namen Sxxx Bach eingetragen gewesene \nExxx Bach vom Zeitpunkt dieses Erlasses an aus dem Wasserlaufverzeichnis \ngestrichen worden. Es heißt aber in diesem Erlaß, daß der Exxx Bach als Wasserlauf \ndritter Ordnung weitergelten solle.\n\n46\n\nDiese bis zum Jahre 1957 bestehende Eintragung im Verzeichnis der \nWasserläufe zweiter Ordnung war auf Grund eines förmlichen Verfahrens erfolgt, in \ndem auch die Stadt Exxx und die früher selbständige Stadte Sxxx Einwendungen \nhätten erheben können, wenn sie der Auffassung gewesen wären, der Exxx Bach sei \nin seinem gesamten Verlauf oder zumindest in seinem Unterlauf kein natürlicher \nWasserlauf mehr (vgl. § 5 PrWG). Für die Stadt Exxx hätte selbst nach erfolgter \nEintragung die Möglichkeit bestanden, bei dem Oberpräsidenten oder - nach 1945 - \nbei dem an dessen Stelle zuständig gewordenen Landesminister eine Änderung der \nEintragung im Wasserlaufverzeichnis anzuregen, wenn sie zu der Auffassung gelangt \nwar, der Exxx Bach sei in der Folgezeit wegen völliger Umgestaltung kein natürlicher \nWasserlauf mehr. sondern Bestandteil der städtischen Abwasseranlage.\n\n47\n\nVgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Nachdruck der \ndritten und vierten Auflage, Berlin und Köln 1955, § 6 Anm. 2.\n\n48\n\nSolange aber der Exxx Bach in dem Verzeichnis eingetragen blieb, stand mit \nGeltung für jedermann fest, daß dieser Bach im Verlauf der in der Eintragung \nangegebenen Strecke ein Wasserlauf zweiter Ordnung und ein natürlicher \nWasserlauf war. Denn die Aufnahme in dieses Verzeichnis entschied, sowohl in \nprivatrechtlicher als auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, endgültig über die \nZugehörigkeit des Wasserlaufs zu einer der Ordnungen des § 2 Abs. 1 PrWG und \nüber seine Eigenschaft, ein natürlicher oder ein künstlicher Wasserlauf zu sein.\n\n49\n\nHoltz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 10, § 2 Vorbem. c und d, § 5 Anm. \n13.\n\n50\n\nDiese endgültige, Privatpersonen sowie Gerichte und Behörden bindende \nWirkung der Eintragung im Wasserlaufverzeichnis war erforderlich, weil für die \nWasserläufe der drei Ordnungen zum Teil verschiedene Vorschriften (insbesondere \nhinsichtlich der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, sowie der \nUnterhaltungspflichten) galten.\n\n51\n\nVgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, § 2 Vorbem. h.\n\n52\n\nDurch die in § 2 PrWG getroffene Regelung wollte der Gesetzgeber einen Streit \nüber die Zugehörigkeit eines Wasserlauf zu einer der drei Ordnungen oder eine \nUngewißheit darüber, ob es sich um einen natürlichen oder einen künstlichen \nWasserlauf handelt, von vornherein ausschließen.\n\n53\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf eines Wassergesetzes in: Sammlung der \nDrucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, V. \nSession 1912/13, Drucksache Nr. 9 B, zu §§ 2 bis 4 (Spalte 58).\n\n54\n\nDie Tatsache der Eintragung im Wasserlaufverzeichnis des § 4 PrWG \nentscheidet somit ausschließlich und bindend über die Einreihung eines Wasserlaufs \nin die Gruppe der Wasserläufe zweiter Ordnung sowie darüber, ob ein natürlicher \noder künstlicher Wasserlauf vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn ein eingetragener \nWasserlauf von Anfang an kein Gewässer im Sinne von § 1 PrWG gewesen und nur \nfälschlicherweise in das Wasserlaufverzeichnis eingetragen worden wäre.\n\n55\n\nVgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 17, § 2 Vorbem. d.\n\n56\n\nDa der Exxx Bach bis zum Jahre 1957 als natürlicher Wasserlauf im Verzeichnis \nder Wasserläufe zweiter Ordnung eingetragen war, ist er somit bis zu diesem \nZeitpunkt in dem in der Eintragung angegebenen Streckenabschnitt ein natürlicher \nWasserlauf zweiter Ordnung gewesen. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt kommt \nes daher auf die vom Beklagten behaupteten Änderungen der tatsächlichen \nVerhältnisse, insbesondere die völlige Verrohrung und die unterirdische Verlegung \ndes Exxx Baches in seinem Unterlauf für die Frage der Wasserlaufeigenschaft nicht \nan (§ 1 Abs. 4 PrWG). Der Exxx Bach ist somit bis zum Jahre 1957 in seinem \nStreckenabschnitt Mühle Dxxx bis zur Mündung in die Rxxx ein natürlicher \nWasserlauf zweiter Ordnung gewesen.\n\n57\n\nWie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an Hand der \nLagepläne klargestellt haben, befand sich die im Wasserlaufverzeichnis genannte \nMühle und Ziegelei Dxxx etwa dort, wo heute in Exxx-Sxxx die Straße Dxxx in die \nStraße Hxxx einmündet (Hxxx Haus Nr. xxx ). Die Klägerin leitet die. Abwässer ihrer \nZeche Kxxx oberhalb dieser Stelle in den Exxx Bach ein und zwar an dem im \nLageplan (Anlage 6 zu Bl. 67 der Gerichtsakten) mit A bezeichnetem Punkt, der \nzwischen den mit 1 und 3 in diesem Lageplan gekennzeichneten Quellzuflüssen des \nExxx Baches liegt. Somit werden diese Abwässer an einer Stelle in den Exxx Bach \neingeleitet, die von der Eintragung im Wasserlaufverzeichnis topografisch nicht mehr \nerfaßt wird. Hieraus läßt sich jedoch zu Gunsten des Beklagten nicht herleiten, der \nExxx Bach sei oberhalb der Mühle Dxxx kein natürlicher Wasserlauf, sondern eine \nstädtische Abwasserleitung gewesen, etwa die Fortsetzung der vom Stadteil Fxxx \nausgehenden und in den Exxx Bach einmündenden Hauptsammler. Auch wenn nur \nder Unterlauf eines Gewässers in das Verzeichnis der Wasserläufe zweiter Ordnung \neingetragen ist, so kann es doch in seinem Oberlauf ein Wasserlauf dritter Ordnung \nsein (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PrWG), der als solcher in kein Wasserlaufverzeichnis \neingetragen wird, gleichwohl aber ebenfalls zu den Wasserläufen im Sinne von § 1 \nPrWG gehört. Das ist bei dem Oberlauf des Exxx Baches der Fall. Durch die \nEintragung im Wasserlaufverzeichnis steht fest, daß er im Unterlauf ein natürlicher \nWasserlauf ist. Ein natürlicher Wasserlauf im Sinne des § 1 Abs. 1 PrWG setzt jedoch \nu.a. voraus, daß er einen ständigen naturgegebenen Zufluß aus einem Quellgebiet \nhat.\n\n58\n\nHoltz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 8 a.\n\n59\n\nDas naturgegebene Quellgebiet des Exxx Baches sind die im Lageplan (Bl. 67 \nder Gerichtsakten, Anl. 6) mit 1, 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Quellen und Teiche. Die \nTatsache, daß die Zuflüsse 4 und 5 sich erst an der Stelle mit den übrigen \nQuellzuflüssen, des Exxx Baches vereinigen, an der die im Wasserlaufverzeichnis \neingetragene Strecke des Exxx Baches beginnt (Haus Hxxx Nr. xxx ), läßt vermuten, \ndaß der Exxx Bach nur deshalb erst von dieser Stelle ab in das \nWasserlaufverzeichnis eingetragen wurde, weil die eintragende Behörde \n(Oberpräsident) die oberhalb des Hauses Hxxx Nr. xxx befindlichen Zuflüsse als \neinheitliche Quellzuflüsse des Exxx Baches betrachtete, die sich erst am Grundstück \nHxxx Nr. xxx zu einem zusammenhängenden Wasserlauf mit einem sämtliche \nZuflüsse umfassenden Bachbett vereinigten. Gemäß § 1 Abs. 1 PrWG sind aber \nQuellen, Teiche, Weiher und ähnliche Wasseransammlungen, aus denen Gewässer \nabfließen, Bestandteil des Wasserlaufs, den sie bilden. Sie unterliegen denselben \nRechtsnormen wie der von ihnen gebildete Wasserlauf, weil ein Wasserlauf seiner \nZweckbestimmung für die Allgemeinheit nur erhalten werden kann, wenn die ihn \nspeisenden Zuflüsse in gleicher Weise wie er selbst durch die Vorschriften des \nWasserrechts geschützt werden.\n\n60\n\nHoltz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 5 b.\n\n61\n\nIst somit der Exxx Bach schon kraft Eintragung im Wasserlaufverzeichnis ein \nnatürlicher Wasserlauf, dann kann für die ihn speisenden Quellen und Teiche wegen \n§ 1 Abs. 1 PrWG nichts anderes gelten.\n\n62\n\nBereits die Tatsache der Eintragung im Wasserlaufverzeichnis hat daher zur \nFolge, daß der Exxx Bach auch an der Stelle ein natürlicher Wasserlauf im Sinne von \n§ 1 Abs. 1 PrWG ist, an der die Klägerin die Abwässer ihrer Zeche Kxxx \neinleitet.\n\n63\n\n2. Wegen der vorherigen Eintragung im Wasserlaufverzeichnis könnte der Exxx \nBach seine Eigenschaft, ein natürlicher Wasserlauf im Sinne von § 1 Abs. 1 PrWG zu \nsein, erst nach dem 19. März 1957 verloren haben. Auch dies ist jedoch nicht der \nFall.\n\n64\n\nIn der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes \nNordrhein-Westfalen zur Änderung des Wasserlaufverzeichnisses gegebenen \nBegründung (vgl. den o.a. Erlaß, Fotokopie Bl. 30 der Gerichtsakten), heißt es, der \nExxx Bach solle als Wasserlauf dritter Ordnung weitergelten. Diese von dem \nsachkundigen Fachminister gegebene Begründung läßt erkennen, daß die Streichung \naus dem Wasserlaufverzeichnis nicht - etwa auf Anregung der Stadt Exxx - zu dem \nZweck erfolgt ist, eine unrichtige, den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende \nEintragung zu ändern, oder aber, um rechtlich die Gewässereigenschaft des Baches \nzu beseitigen und seine vollzogene Einbeziehung in die städtische Abwasseranlage \nnachträglich zu legalisieren; deshalb kann hier dahingestellt bleiben, unter welchen \nVoraussetzungen letzteres rechtlich möglich gewesen wäre.\n\n65\n\nDie Rechtsauffassung des Ministers, daß der Exxx Bach auch nach 1957 ein \nWasserlauf bleibe, steht im Einklang mit dem vor allem für die Abgrenzung der \nnatürlichen von den künstlichen Wasserläufen im preußischen Wassergesetz \ngeltenden Grundsatz, daß ein natürlicher Wasserlauf im Zweifel auch weiterhin \nsolange als solcher anzusehen ist, als nicht das Gegenteil erwiesen ist.\n\n66\n\nVgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 8 b.\n\n67\n\nDas muß umso mehr gelten, wenn, wie hier bis zum Jahre 1957, die \nEigenschaft, ein natürlicher Wasserlauf zu sein, kraft Eintragung im \nWasserlaufverzeichnis unwiderleglich feststeht.\n\n68\n\nDer Exxx Bach ist somit auch über das Jahr 1957 hinaus ein natürlicher \nWasserlauf geblieben, sofern nicht die Wasserlaufeigenschaft nach dem 19. März \n1957 durch eine nach dem preußischen Wassergesetz rechtswirksame Maßnahme \nbeseitigt worden ist oder aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche \nBeseitigung schon vor 1957 sämtlich erfüllt gewesen sind und diese lediglich wegen \nder entgegenstehenden Eintragung im Wasserlaufverzeichnis nicht hatten \nrechtswirksam werden können. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn zur Umwandlung \neines Wasserlaufs in eine Abwasserleitung hätte es der Zustimmung der Eigentümer \nund Nutzungsbefugten sowie der zuständigen Wasserbehörde bedurft.\n\n69\n\nOberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 25. April 1962 - III A 857/59 -\n, Der Gemeindehaushalt (Gemht) 1962, 239 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) \n1962, 173; Holtz-Kreutz-Schlegelberger, § 1 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen.\n\n70\n\nEs genügt nicht, daß der Beklagte den Exxx Bach durch einseitige Maßnahmen \nplanmäßig mit der Absicht baulich verändert hat, ihn in die städtische \nAbwasseranlage einzugliedern. Auch der vom Beklagten zitierte Beschluß des \nPreußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) vom 2. März 1933\n\n71\n\n- V.W. 201.31 - (unveröffentlicht, Fotokopie in Vorprozeßakte 3 K 1015/65, Bl. 54 \nff)\n\n72\n\nbetreffend die Wasserlaufeigenschaft der die Stadt Exxx durchfließenden Bxxx \nhält es für erforderlich (aaO S. 3), daß die bauliche Veränderung und die \nEingliederung eines früheren Wasserlaufs \"mit Zustimmung der zuständigen \nPolizeibehörde\" ausgeführt wurde, womit nur die Wasserpolizeibehörde gemeint \nsein kann.\n\n73\n\nDer Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, daß die Eigentümer und \nNutzungsbefugten sowie die Wasserpolizeibehörde (Wasseraufsicht) vor oder nach \ndem Jahre 1957 der Umwandlung des Exxx Baches in einen Bestandteil der \nstädtischen Abwasseranlage zugestimmt haben. Auf keinen Fall hat die Klägerin, die \ngemäß § 8 Abs. 1 PrWG als Eigentümerin eines Ufergrundstücks zu den Eigentümern \ndes Exxx Baches gehört, sich mit seiner Einbeziehung in die städtische \nAbwasseranlage unter Verlust der Wasserlaufeigenschaft einverstanden \nerklärt.\n\n74\n\nDer Beklagte glaubt zwar hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung der \nKlägerin als Eigentümerin auf die von ihr dem Rxxxverband eingeräumte \nDienstbarkeit vom 6. März 1930 (Fotokopie der Eintragungsbewilligung Bl. 291 der \nGerichtsakten) verweisen zu können, die, wie er vorträgt, spätestens seit 1948 auf \ndie Stadt Exxx übergegangen sei. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit habe - so \nmeint der Beklagte - zur Folge, daß die Klägerin dadurch einer Entwidmung des Exxx \nBaches als Wasserlauf und seiner Umwandlung in einen Abwasserkanal zugestimmt \nhabe, so daß darin auch ihre Zustimmung zur späteren Eingliederung in die \nstädtische Abwasseranlage liege.\n\n75\n\nDiese Auffassung des Beklagten ist jedoch unzutreffend. Denn die dem \nRxxxverband am 6. März 1930 eingeräumte Dienstbarkeit, bei der es sich um eine \nbeschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt (Bl. 317 der Gerichtsakten, Anlage VI \nNr. 4), geht dahin, \"gegen eine einmalige Entschädigung von 650 Mark einen \nBachlauf zu unterhalten und zu betreiben\". Von der Unterhaltung eines \nAbwasserkanals, der (als Folge der Ausübung der Dienstbarkeit) an die Stelle des \nbis dahin vorhandenen natürlichen Wasserlaufs treten solle, ist keine Rede. \nDerartiges ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Dienstbarkeit. Sie \nsoll vielmehr den Rxxxverband in die Lage, versetzen, die nach § 2 des \nRuhrreinhaltungsgesetzes vom 5. Juni 1913 (PrGS 305 PrGS UW 210) - RRG - \nvorgesehenen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, die \nerforderlich sind, um eine nach den Vorschriften des preußischen Wassergesetzes \nnicht erlaubte Verunreinigung der Rxxx und ihrer Nebenflüsse zu verhindern. Dem \nentspricht das Recht des Rxxxverbandes, zur Erreichung dieses Zwecks Wasserläufe \nauszubauen und zu benutzen (§ 2 Abs. 2 RRG). Aufgabe und Zweck des \nRxxxverbandes bestehen demnach nicht nur, wie der Beklagte vorträgt, darin, die \nxxx reinzuhalten, sondern auch deren Nebenflüsse; das Ausbau- und \nBenutzungsrecht des Rxxxverbandes umfaßt deshalb sämtliche das \nGenossenschaftsgebiet durchfließende Wasserläufe (§ 2 Abs. 2 RRG).\n\n76\n\nDieser Zweckbestimmung des Rxxxverbandes entspricht der Inhalt der \nDienstbarkeit vom 6. März 1930. Wenn dort vom Unterhalten und Betreiben eines \n\"Bachlaufs\" die Rede ist, so ist damit schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ein \nnatürlicher Wasserlauf gemeint. Im übrigen gehört es zu den Aufgaben des \nRxxxverbandes, auch einen Bachlauf von Verunreinigungen freizuhalten (§ 2 Abs. 1 \nRRG). Das Ruhrreinhaltungsgesetz und der sich aus dieser Ermächtigungsgrundlage \nergebende Zweck des Rxxxverbandes sprechen somit dagegen, daß die vom \nRxxxverband auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen sich auf \ndie Reinhaltung des Wassers der Rxxx beschränken mit der Folge, daß die \nNebenflüsse der Rxxx zu Abwasserleitungen werden können und ihre Eigenschaft, \nnatürlicher Wasserlauf zu sein, verloren geht. Das wäre auch abwassertechnisch \nkaum sinnvoll, weil die Reinhaltungsmaßnahmen eines Abwasserverbandes so nahe \nwie möglich an der Stelle wirksam werden müssen, an der der natürliche \nWasserkreislauf durch Abwassereinleitungen beeinträchtigt wird.\n\n77\n\nWelchen Zwecken die von der Klägerin und anderen Eigentümern des Exxx \nBaches zu Gunsten des Rxxxverbandes eingeräumten Dienstbarkeiten dienten, \nergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen III Nr. 2 und \nAnlagen I Nr. 14 bis 17 zu Bl. 317 Gerichtsakten). Die Dienstbarkeit sollte einmal \ndem Rxxxverband den Zugang zum Exxx Bach an jeder Stelle des Bachlaufs sichern, \nsowie zum anderen die Bedienung der Vorkläranlagen (z.B. Zecheneinlaufbauwerke) \nund vor allem die Anlegung von Schlammtrockenplätzen ermöglichen, deren Lage \n(mit grüner Schraffierung) im Lageplan (Bl. 49 Vorprozeßakte 3 K 1015/65) \nangegeben ist. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die nicht nur bei einem \nAbwasserkanal, sondern erst recht bei einem natürlichen Wasserlauf notwendig sein \nkönnen, um das Gewässer von Verunreinigungen freizuhalten oder eingetretene \nVerunreinigungen zu beseitigen oder abzuschwächen.\n\n78\n\nDiese dem Rxxxverband von der Klägerin eingeräumte Dienstbarkeit konnte \nzwar gemäß § 1 des Gesetzes über die Veräußerung von Nießbrauchsrechten und \nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1468) \nauf die Stadt Exxx übertragen werden. Wie jedoch § 3 dieses Gesetzes ausdrücklich \nhervorhebt, konnte die Stadt Exxx durch die Übertragung der Dienstbarkeit nicht \nmehr Rechte am Grundstück der Klägerin erwerben, als dem Rxxxverband \nzustanden. Dessen Recht war jedoch durch den Inhalt der Dienstbarkeit (einen \nBachlauf, d.h. einen natürlichen Wasserlauf zu betreiben) begrenzt. Abgesehen vom \nInhalt der Eintragung darf zwar der Nutzungsumfang einer beschränkten \npersönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des \nBerechtigten bestimmt werden (vgl. § 1091 BGB), weshalb dem Beklagten darin \nbeizupflichten ist, daß der Inhalt der Dienstbarkeit auch vom Zweck des \nRxxxverbandes her ausgelegt werden müsse. Der Beklagte läßt jedoch außer \nBetracht, daß der Zweck dieses Verbandes gerade dahin geht, die Rxxx und ihre \nNebenflüsse von Verunreinigungen, die nach dem preußischen Wassergesetz nicht \nerlaubt sind, freizuhalten, d.h. Abwässer aus dem natürlichen Wasserkreislauf zu \nbeseitigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RRG). Dem würde es widersprechen, wenn der \nRxxxverband wasserbauliche oder andere Maßnahmen treffen würde, um den Exxx \nBach von einem natürlichen Wasserlauf in einen Abwasserkanal umzuwandeln. \nInsoweit unterscheidet sich die Interessenlage des Rxxxverbandes (Reinhaltung der \nRxxx und deren Nebenflüsse) grundlegend von dem fiskalischen Interesse der Stadt \nExxx an einer kostensparenden Beseitigung der städtischen Abwässer durch \nEinleiten in natürliche Vorfluter. Für die Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit (§ \n1091 BGB) ist jedoch ausschließlich das Interesse des Rxxxverbandes maßgeblich, \nweil diesem die Dienstbarkeit eingeräumt wurde. Aus der im Jahre 1930 bestellten \nDienstbarkeit läßt sich daher nicht herleiten, daß die Klägerin als Eigentümerin einer \nEinbeziehung des Exxx Baches in die städtische Abwasseranlage unter Verlust seiner \nWasserlaufeigenschaft zugestimmt hat.\n\n79\n\nEbensowenig hat der Beklagte den Nachweis erbringen können, daß die \nzuständige Wasserpolizeibehörde zu einer solchen Maßnahme ihre Zustimmung \nerteilt hat. Soweit der Beklagte auf die durch den Rxxxverband in den Jahren 1920 \nund 1928 bei den Regierungspräsidenten in xxx und xxx beantragten Erlaubnisse \nund eingeleiteten Planfeststellungsverfahren verweist, kann auf das bereits \nAusgeführte Bezug genommen werden, wonach der Rxxxverband keinesfalls die \nBeseitigung der Wasserlaufeigenschaft des Exxx Baches betrieben hat. Derartiges \nläßt sich auch nicht mittelbar den Unterlagen betreffend das im Jahre 1920 bei den \nRegierungspräsidenten in xxx und xxx durch den Rxxxverband eingeleitete Verfahren \n(Entwurf eines Regenauslasses des Exxx Baches) entnehmen. Der Vorsitzende des \nRxxxverbandes bezeichnet zwar in seinem Schreiben an den Regierungspräsidenten \nvom 30. April 1920 (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I Nr. 1) diesen projektierten \nRegenauslaß als Teil der Kanalisation von xxx . Aus dem zweiten Absatz seines \nSchreibens geht jedoch unmißverständlich hervor, daß er den Exxx Bach nach wie \nvor als Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes ansieht und daß er \ndeshalb die Zustimmung der nach diesem Gesetz am Bach Berechtigten zum Bau \ndes Regenauslasses für erforderlich hält. Dem entspricht das Antwortschreiben des \nRegierungspräsidenten in vom 14. August 1920 (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I \nNr. 2), in dem dem Rxxxverband aufgegeben wird, für eine geregelte Reinigung des \nBaches zu sorgen, und in dem es desweiteren heißt: \"Der Entwurf (eines \nRegenauslasses) ist nur als vorläufige Aushilfe anzusehen, nicht aber als Ersatz für \neine geordnete Kanalisation.\" Für den Fall, daß Mißstände durch den Betrieb des \nRegenauslasses entstehen, verpflichtet der Regierungspräsident den Rxxxverband zu \nderen alsbaldiger Beseitigung. Wäre der Exxx Bach schon damals in einen \nAbwasserkanal umgewandelt worden, so hätte es dieser Hinweise nicht bedurft. Der \nRegierungspräsident erinnert hier an die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 RRG ergebende \ngesetzliche Verpflichtung des Rxxxverbandes, eine \"nach den Vorschriften des \nWassergesetzes nicht erlaubte Verunreinigung\" der Rxxx und ihrer Nebenflüsse zu \nverhindern; hieraus folgt, daß der Exxx Bach auch in seinem Unterlauf vom \nRegierungspräsidenten weiterhin als Wasserlauf im Sinne des preußischen \nWassergesetzes angesehen worden ist und daß der Regierungspräsident deshalb \ndamals seiner Umwandlung in eine Abwasserleitung unter Verlust der \nWasserlaufeigenschaft nicht zugestimmt haben kann.\n\n80\n\nNicht anders verhält es sich mit den Unterlagen betreffend den vom \nRxxxverband am 10. Februar 1928 dem Regierungspräsidenten in xxx vorgelegten \nEntwurf für die Regelung des Exxx Baches (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I Nr. 3). \nWie sich aus dem handschriftlichen Randvermerk des Sachbearbeiters beim \nRegierungspräsidenten ergibt, handelte es sich hierbei um den beabsichtigten \nAusbau sowie die Verlegung und streckenweise Kanalisierung des \"Baches\", mithin \num Maßnahmen, wie sie im preußischen Wassergesetz für natürliche Wasserläufe \nvorgesehen sind, und die hier u.a. zur Verlegung des Exxx Baches aus dem \nStadtgebiet von Sxxx geführt haben. Dementsprechend heißt es in dem vom \nRegierungspräsidenten im Mai 1928 gefertigten Entwurf des Antwortschreibens an \nden Rxxxverband (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I Nr. 4), daß die sich aus § 29 \nRRG ergebenden . Ansprüche (d.h. die sich aus dem preußischen Wassergesetz im \nFalle einer Veränderung des Wasserstandes und der Vorflut oder der Verunreinigung \ndes Wassers zugunsten der Eigentümer und Nutzungsbefugten ergebenden \nAnsprüche) erhalten bleiben. Die Erhaltung derartiger wasserrechtlicher Ansprüche \nwäre aber gegenstandslos. wenn ein Wasserlauf unter Verlust seiner \nWasserlaufeigenschaft künftig ein Abwasserkanal sein soll.\n\n81\n\nDaß selbst der Beklagte noch im Jahre 1952 in zutreffender Beurteilung der \nRechtslage den Exxx Bach in dem Streckenabschnitt hinter dem Parkfriedhof, also \ndem Quellgebiet oberhalb des Geländepunktes Exxx als Wasserlauf im Sinne des \npreußischen Wassergesetzes angesehen hat, folgt aus seinem am 11. Juni 1952 an \ndie Dxxx Bxxx gerichteten Schreiben (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I Nr. 9), in \ndem der Beklagte ausdrücklich in seiner Eigenschaft \"als Wasseraufsichtsbehörde\" \ndie Bxxx auf die ihr als Eigentümerin des Exxx Baches gemäß § 115 PrWG \nobliegende Verpflichtung hinweist und wasseraufsichtsbehördliche Maßnahmen \nankündigt. Eine Zuständigkeit der Wasserbehörde wäre aber nicht gegeben \ngewesen, wenn es sich bei dem Exxx Bach damals um eine städtische \nAbwasserleitung gehandelt hätte. In ihrem Antwortschreiben vom 22. November \n1952 (Bl. 317 der Gerichtsakten Anlage I Nr. 10) hat die Dxxx Bxxx ebenfalls die \nAuffassung vertreten, daß es sich um einen natürlichen Wasserlauf handelt. Sie \nweist darauf hin, daß sie (als Eigentümerin) gemäß § 40 Abs. 2 Ziff. 2 PrWG \nberechtigt sei, Abwässer in den Exxx Bach einzuleiten und führt aus, daß sie diese \nAbwässer möglichst gereinigt dem Bachlauf zuführe. Sodann bittet sie den \nBeklagten als Wasseraufsichtsbehörde, die Einführung von Fäkalienabwässern von \nder Zeche Kxxx und den an den Exxx Bach angeschlossenen Wohnsiedlungen zu \nunterbinden.\n\n82\n\nWenn der Beklagte schließlich geltend macht, die am Exxx Bach zwecks \nUmwandlung in einen Abwasserkanal durchgeführten Wasserbaumaßnahmen seien \nmit Beteiligung des Tiefbauamtes der Stadt Exxx als örtlicher Wasserpolizeibehörde \n(Wasseraufsicht) erfolgt, so kann hierin nicht die nach dem preußischen Wasserrecht \nerforderliche Zustimmung der für eine solche Maßnahme zuständigen \nWasserpolizeibehörde zur Beseitigung der Wasserlaufeigenschaft gesehen werden. \nBereits der Erlaß der Minister für öffentliche Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für \nLandwirtschaft, Domänen und Forsten und des Ministers des Innern vom 13. Juli \n1914,\n\n83\n\nMinisterialblatt für die Preußische innere Verwaltung, 75. Jahrgang, 1914, S. \n248,\n\n84\n\nschränkte die nach dem preußischen Wassergesetz an sich auch für Gemeinden \nbestehende Möglichkeit, Abwässer in Wasserläufe einzuleiten, stark ein. Dieser Erlaß \nregelte einmal den Fall, daß eine Gemeinde gemäß § 23 PrWG die Einleitung von \nAbwässern größerer Ortsteile oder ganzer Ortschaften der Wasserpolizeibehörde \nanzeigte. Der Erlaß bestimmte für diesen Fall, daß die Wasserpolizeibehörde die von \nden Gemeinden eingereichten Pläne der Abwasseranlage durch den \nRegierungspräsidenten dem preußischen Ministerium des Innern vorzulegen hatte, \num, wie es in dem Erlaß heißt, \"auf eine gleichmäßige Handhabung der Grundsätze \nfür die Reinhaltung der Wasserläufe hinwirken\" zu können. Für den Fall, daß eine \nGemeinde statt einer Anzeige nach § 23 PrWG einen Antrag auf Verleihung des \nRechts zur Einleitung ihrer Abwässer gemäß § 46 PrWG stellen sollte, wies dieser \nErlaß die Wasserpolizeibehörde an, gegebenenfalls vom Recht des Widerspruchs \nGebrauch zu machen, um auf diese Weise eine Entscheidung der Ministerialinstanz \nherbeizuführen. Dieser Erlaß war, wie sich aus der Kommentierung von\n\n85\n\nHoltz-Kreutz-Schlegelberger, § 23 Anm. 7\n\n86\n\nergibt, auch in der Folgezeit noch anzuwenden. Daraus folgt, daß die nach \npreußischem Recht zuständigen Minister die Übung der Stadt Exxx (vgl. die \nBekundungen des Leiters der Stadtentwässerung in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat), im Stadtgebiet vorhandene natürliche Wasserläufe an die städtische \nKanalisation anzuschließen und abwassertechnisch der städtischen Abwasseranlage \neinzugliedern, nicht billigten, wenn dadurch - was bei dem Exxx Bach der Fall \ngewesen sein dürfte - gegen die Grundsätze über die Reinhaltung der natürlichen \nWasserläufe verstoßen wurde. Die Minister hielten derartige Eingriffe in einen unter \n§ 1 Abs. 1 PrWG fallenden Wasserlauf für so schwerwiegend, daß sie die \nEntscheidung über die Zulässigkeit der Einleitung und über die Verleihung des \nRechts zur Einleitung von Abwässern nicht ausschließlich den nach dem preußischen \nWassergesetz zuständigen Wasserpolizei- und Verleihungsbehörden überließen, \nsondern generell von ihrer Zustimmung abhängig machten. Das städtische \nTiefbauamt war also nach dem Erlaß zur Erteilung der erforderlichen \nwasserbehördlichen Zustimmung zur Beseitigung der Wasserlaufeigenschaft allein \nnicht befugt; daraus ist zu schließen, daß das Tiefbauamt eine wasserpolizeiliche \nEntscheidung überhaupt nicht hat treffen wollen, zumal das Tiefbauamt in den vom \nBeklagten vorgelegten Unterlagen niemals als Wasserpolizeibehörde \n(Wasseraufsichtsbehörde) nach außen hin aufgetreten ist. Dagegen bezeichnet sich \nin dem bereits erwähnten Schreiben an die Bxxx vom 11. Juni 1952 die damals tätig \ngewordene Dienststelle des Beklagten ausdrücklich \"als \nWasseraufsichtsbehörde\".\n\n87\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, daß weder die Klägerin als \nTeileigentümerin des Wasserlaufs noch die zuständigen Behörden die zur \nUmwandlung des Exxx Baches in eine Abwasserleitung erforderliche Einwilligung \nerteilt haben. Der Exxx Bach ist daher auf jeden Fall bis zum 1. März 1960 ein \nnatürlicher Wasserlauf im Sinne des § 1 Abs. 1 PrWG geblieben.\n\n88\n\n3. Ab 1. März 1960 gilt das Wasserhaushaltsgesetz, das preußische \nWassergesetz trat außer Kraft, soweit es sich um Materien handelte, die im \nWasserhaushaltsgesetz geregelt sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG findet das \nWasserhaushaltsgesetz Anwendung auf das ständig oder zeitweilig in Betten \nfließende oder stehende Wasser (oberirdische Gewässer). Der Exxx Bach ist ein \noberirdisches Gewässer in diesem Sinne. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht mehr wie § \n1 Abs. 1 PrWG zwischen natürlichen und künstlichen Wasserläufen unterscheidet, ist \nschon aus diesem Grunde die Verrohrung und teilweise unterirdische Verlegung des \nExxx Baches ohne Einfluß auf seine Eigenschaft, ein oberirdisches Gewässer zu \nsein.\n\n89\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 1 Anm. 2.\n\n90\n\nSammelleitungen einer städtischen Abwasseranlage gehören allerdings nicht zu \nden unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG fallenden oberirdischen Gewässern. Denn ein \nGewässer in diesem Sinne setzt voraus, daß es durch Ableiten von Quell-, Grund- \noder Niederschlagswasser zu einem Gewässer am natürlichen Wasserkreislauf \nteilnimmt.\n\n91\n\nGieseke-Wiedemann, § 1 Anm. 2.\n\n92\n\nDas in Abwassersammelleitungen enthaltene Wasser ist dagegen zuvor dem \nnatürlichen Wasserkreislauf zum hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch \nentnommen worden. Es wird in der Abwasseranlage gesammelt, zu einem \nnatürlichen Vorfluter transportiert und erst dort dem natürlichen Wasserkreislauf \nwieder zugeführt.\n\n93\n\nDemgegenüber leitet der Exxx Bach nach wie vor das aus seinem Quellgebiet \nfließende Wasser ab, er ist der natürliche Vorfluter für das in seinem Gebiet \nanfallende Niederschlagwasser, auch wenn dieses zum Teil nicht unmittelbar, \nsondern durch Straßenabläufe in ihn eingeleitet wird. Da der Bach insoweit am \nnatürlichen Wasserkreislauf teilnimmt, kommt es nicht darauf an, ob das in ihn \nabgeleitete Abwasser quantitativ überwiegt. Der Exxx Bach fällt vielmehr unter § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 WHG.\n\n94\n\nEin dieser Gesetzesbestimmung unterliegendes Gewässer kann seine \nGewässereigenschaft nur dann verlieren und zu einem Bestandteil einer städtischen \nAbwasseranlage werden, wenn es durch ein förmliches Planfeststellungsverfahren \nals Gewässer beseitigt wird (§ 31 WHG). Zuständig für die Durchführung eines \nsolchen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG ist nach § 67 Abs. 4 Satz 1 IWG \ndie obere Wasserbehörde, der Regierungspräsident (§ 96 LWG). Über den Inhalt des \nPlanfeststellungsverfahrens enthält § 31 Abs. 2 WEG zwingende Bestimmungen. Ein \nsolches Verfahren zwecks Einbeziehung des Exxx Baches in die städtische \nAbwasseranlage ist jedoch weder vom Beklagten beantragt, noch vom \nRegierungspräsidenten durchgeführt worden. Ohne ein solches \nPlanfeststellungsverfahren konnte aber die Eigenschaft des Exxx Baches, ein unter § \n1 WHG fallendes oberirdisches Gewässer zu sein, nicht beseitigt werden.\n\n95\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann, § 31 Anm. 2 b.\n\n96\n\nDer Exxx Bach ist daher auch heute noch ein oberirdisches Gewässer im Sinne \nvon § 1 WHG. Der Senat kommt somit zu demselben Ergebnis wie der \nRegierungspräsident in xxx (obere Wasserbehörde), der in seinem Schreiben an die \nKlägerin vom 10. November 1961 (Bl. 31 der Gerichtsakten) entgegen der früher von \nihm vertretenen Auffassung ausgeführt, der Exxx Bach habe seine Eigenschaft, ein \nnatürlicher Wasserlauf (Gewässer) zu sein, nicht verloren. Ebenso geht das \nOberbergamt in xxx als die im Rahmen des § 14 Abs. 1 WHG bei Zechenbetrieben \nfür wasserrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörde in der von ihm am 17. Mai 1962 \nerteilten Einleitungserlaubnis (§ 7 WHG) davon aus, daß der Exxx Bach auch heute \nnoch ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 1 WHG ist.\n\n97\n\nII. Die Eigenschaft des Exxx Baches als oberirdisches Gewässer im Sinne von § \n1 WHG schließt es aus, daß dieser zugleich Bestandteil einer städtischen \nAbwasseranlage sein kann, mit der Folge, daß die Stadt für seine Benutzung \nGebühren verlangen kann. Der Senat vermag der vom Oberverwaltungsgericht \nLüneburg, Urteil vom 28, April 1954\n\n98\n\n- III OVG A 109/53 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und \nLüneburg (OVGE) 8, 385 = KStZ 1955, 64,\n\n99\n\nsowie im Schrifttum zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NW)\n\n100\n\nBauernfeind-Zimmermann, KAG NW, 1969, § 7 RdNr. 12 und Dahmen-Küffmann, \nKAG NW, 1970, § 7 Anm. 4 (S. 341),\n\n101\n\nferner im Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1969, III A 4 - 605/1 - 16102 (Bl. \n238 der Gerichtsakten) vertretenen gegenteiligen Auffassung (der sogenannten \nZweinaturentheorie), der sich in diesem Streitverfahren der Vertreter des \nöffentlichen Interesses angeschlossen hat,\n\n102\n\nanderer Meinung: Abt. Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1964, 210; Gieseke-\nWiedemann, § 1 Anm. 2a (am Ende); vgl. auch Zimmermann, Wasser und Boden \n(WuB) WO, 330 (331), der eine Trennung zwischen natürlichen Wasserläufen und \nKanalisationsanlagen mit dem Ziel, die Wasserläufe wieder abwasserfrei zumachen, \nfür erforderlich hält,\n\n103\n\nnicht zufolgen. Denn sie verkennt, daß nach § 4 KAG 1893 Gebühren nur für die \nBenutzung einer gemeindlichen Veranstaltung (Anlage, Einrichtung) erhoben werden \ndürfen.\n\n104\n\nVgl. zur Vermeidung von Wiederholungen Urteil des Senats vom 22. März 1971 - \nII A 554/69 -, OVGE 26, 204 = KStZ 1972, 50 = ZfW 1972, 173.\n\n105\n\nEin Gewässer im Sinne von § 1 WHG (ebenso ein Wasserlauf im Sinne von § 1 \nAbs. 1 PrWG) ist jedoch keine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte \nEinrichtung. Vielmehr steht das Gewässer den Gewässereigentümern zu, wobei \nallerdings die Eigentümerrechte durch den jedermann zustehenden Gemeingebrauch \nund durch die vom Träger der staatlichen Gewässerhoheit kraft Wasserrechts \ngewährten Erlaubnisse und Bewilligungen beschränkt sind, die das private Eigentum \nam Gewässer überlagern.\n\n106\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 26.65 -, \nZfW 1970, 148 (149); Gieseke-Wiedemann, aaO, Einl. VIII Anm. 2 und 3; Salzwedel, \nZfW 1962, 73; H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl. § 57 I 2.\n\n107\n\nEin Gewässer wird daher kraft privaten Rechts (Eigentum) oder öffentlichen \nRechts (Gemeingebrauchs Erlaubnis, Bewilligung) auf Grund der Rechte genutzt, die \nWasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz gewähren. Um diese sich bereits \naus den Wassergesetzen ergebenden Befugnisse (hier die der Klägerin durch das \nOberbergamt am 17. Mai 1962 erteilte Erlaubnis zur Einleitung von \nZechenabwässern) nutzen zu können, bedarf es nicht einer Zulassung oder einer \nVermittlung dieser Befugnis durch die Gemeinde, wie dies bei der Benutzung einer \ngemeindlichen Einrichtung im Sinne von § 4 KAG 1893 begriffsnotwendig ist. Die \nStadt Exxx kann nicht dem Benutzer eines unter § 1 WHG fallenden Gewässers \ngewähren, was ihn bereits kraft Wasserrechts zusteht. Die am Gewässer auf Grund \ndes Wasserrechts bestehenden oder zu bewilligenden Befugnisse sind der \nVerfügungsgewalt der Gemeinde entzogen. Es ist deshalb ausgeschlossen, die kraft \nWasserrechts erfolgende Benutzung des Gewässers (hier die Einleitung der \nZechenabwässer in den Exxx Bach, der sie dem Klärwerk des Rxxxverbandes \nzuführt) als das Ergebnis einer eigenen Leistung der Stadt Exxx zu behandeln. Nur \nbei Vorliegen einer solchen besonderen Leistung der Gemeinde könnte aber eine \nBenutzungsgebühr im Sinne von § 4 KAG 1893 als spezielle Vergütung für diese \nLeistung erhoben werden.\n\n108\n\nVgl. das o.a. Urteil des Senats vom 22. März 1971, aaO.\n\n109\n\nDie Stadt Exxx ist auch nicht die alleinige Eigentümerin des Exxx Baches. Da es \nsich bei ihm um ein Gewässer dritter Ordnung handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG), steht \nder Bach im Eigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke (§ 4 Abs. 1 LWG, ebenso \n§ 8 PrWG). Wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich aus dem vom \nBeklagten im Vorprozeß überreichten Eigentümerverzeichnis ergibt (vgl. Bl. 41 ff 3 K \n1015/65, sowie Anlage III Nr. 1 zu Bl. 317 der Gerichtsakten des nunmehr \nanhängigen Streitverfahrens), ist streckenweise auch die Klägerin Eigentümerin des \nBaches, und zwar nicht nur im Bereich der Ufergrundstücke, von dem aus sie die \nAbwässer der Zeche Kxxx 3/6 in den Exxx Bach einleitet, sondern auch weiterer \nUfergrundstücke. Soweit die Klägerin im Rahmen des geltenden Wasserrechts und \nder sich daraus für den Eigentümer ergebenden Beschränkungen diesen Bach nutzt, \nübt sie ebenso wie die Stadt Exxx und die übrigen Eigentümer des Exxx Baches ihr \nEigentumsrecht aus. Sie ist daher nicht auf eine Vermittlung dieser Nutzung durch \neinen anderen angewiesen wie dies bei dem Benutzer einer gemeindlichen \nEinrichtung der Fall wäre, dem die Gemeinde erst durch Zulassung zu der \nEinrichtung die Nutzung ermöglicht.\n\n110\n\nDasselbe gilt auch, soweit die Klägerin nicht nur von ihrem Gewässereigentum, \nsondern darüber hinaus von der ihr gemäß § 7 WHG erteilten Befugnis zur Einleitung \nihrer Zechenabwässer Gebrauch macht. Auch hier stützt sie sich auf eine Befugnis, \ndie ihr bereits auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes gewährt worden ist, ohne \ndaß sie bei Ausübung dieser Befugnis einer der Stadt Exxx kraft Gemeinderechts \nvorbehaltenen Zulassung bedarf. Als Eigentümerin von Gewässerstrecken des Exxx \nBaches (d.h. nicht als Trägerin einer gemeindlichen Einrichtung) muß aber die Stadt \ngemäß § 12 LWG die Benutzung dieses Baches seitens der Klägerin in dem durch die \nErlaubniserteilung zulässigen Umfang unentgeltlich dulden.\n\n111\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann, § 7 Anm. 3 e, § 8 Anm. 4 d; Burghartz, \nWasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1962, \n§ 12 LWG, Anm. 1.\n\n112\n\nSelbst wenn also der Beklagte tatsächlich den Exxx Bach abwasser- und \nhaushaltstechnisch als Teil der städtischen Abwasseranlage behandelt und hierfür \nAufwendungen aus dem Abwassergebührenhaushalt verwendet, ist eine \nGebührenheranziehung auf der Grundlage des § 4 KAG 1893 nicht gerechtfertigt. \nDenn § 4 KAG 1893 eröffnet den Gemeinden die Befugnis zur Gebührenerhebung \nlediglich für die Benutzung rechtmäßig errichteter Anlagen. Zwar kommt das \nErfordernis der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer gemeindlichen Anlage im \nWortlaut des § 4 KAG 1893 nicht zum Ausdruck; dies aber nur deswegen nicht, weil \ndie Rechtmäßigkeit der Anlage, für deren Benutzung die Gemeinde Gebühren \nfordern will, im Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt ist. Denn die Bindung \nder Gemeindeverwaltung an Gesetz und Recht war schon bei Erlaß des preußischen \nKommunalabgabengesetzes ein selbstverständlicher Grundsatz und ist heute auch in \nanderen Normen gesetzlich verankert (Art. 78 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1950 - SGV NW 100; § 106 Abs. 1 GO NW). Die \nunter Verletzung der Rechte der Eigentümer oder anderer Nutzungsbefugter oder \nohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Wasserbehörde bloß faktisch \nerfolgte Eingliederung eines unter § 1 WHG fallenden Gewässers in eine \nKanalisationsanlage rechtfertigt daher keine Gebührenerhebung nach § 4 KAG 1893 \nwegen der Einleitung von Abwasser in diesen widerrechtlich gebildeten Teil der \n\"Kanalisationsanlage\".\n\n113\n\nEntgegen der vom Vertreter des öffentlichen Interesses in diesem \nStreitverfahren vorgetragenen Auffassung (Bl. 233 der Gerichtsakten) kann auch \neine nachträglich von der Wasserbehörde erteilte Erlaubnis oder Bewilligung eine \nzuvor erfolgte faktische Eingliederung eines Gewässers in eine gemeindliche \nAbwasseranlage nicht legalisieren. Vielmehr kann ein Gewässer nur nach \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG als Gewässer \nbeseitigt und dann die bisherige Gewässerstrecke der gemeindlichen \nAbwasseranlage eingegliedert werden.\n\n114\n\nDieses Ergebnis entspricht allein dem vom Gesetzgeber mit dem \nWasserhaushaltsgesetz verfolgten Zweck, den natürlichen Wasserhaushalt zu \nordnen und vor allem die Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen.\n\n115\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann, aaO, Einl. VI Anm. 2; Sieder-Zeitler, \nWasserhaushaltsgesetz, 1970, Vorbem. RdNr. 6.\n\n116\n\nDas Wasserhaushaltsgesetz will die Erhaltung der Gewässer in ihrer natürlichen \nFunktion sicherstellen, um sie als Gewässer in möglichst weitem Umfang für den \nBedarf des Menschen nutzbar zu erhalten. Aufgabe des im Wasserhaushaltsgesetz \nund im Landeswassergesetz geregelten Gewässerschutzes ist es, die natürliche \nBeschaffenheit der Gewässer (insbesondere ihre biologischen und chemischen \nEigenschaften) zu bewahren. Die begrenzte Menge des für den menschlichen \nGebrauch nutzbaren Wassers muß weitestgehend erhalten bleiben. Je stärker (etwa \nin industriellen Ballungsgebieten) der Wasserschatz beansprucht ist und je mehr der \nWasserbedarf steigt und die Gefahr der Verschmutzung des vorhandenen Wassers \nzunimmt, umso mehr müssen die im Wasserhaushaltsgesetz und im \nLandeswassergesetz zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen wirksam \nwerden. Mit diesem durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz \nverfolgten Zwecke, den größtmöglichen Nutzen für den Menschen mit dem \nbestmöglichen Gewässerschutz zu koordinieren,\n\n117\n\nGieseke-Wiedemann, aaO, Ein. VI 2; Sieder-Zeitler, aaO, Vorbem. RdNr. 6,\n\n118\n\nist es unvereinbar, daß ein Gewässer zugleich als Teil einer gemeindlichen \nAbwasseranlage genutzt wird. Denn die vom Wasserhaushaltsgesetz geschützte \nGewässerfunktion steht in unvereinbarem Gegensatz zur Funktion einer \nAbwasserleitung. Durch den Zusammenschluß mit einer Abwasseranlage wird \ninsbesondere die biologische Beschaffenheit des im Gewässerbett vorhandenen \nWassers in einer Weise beeinflußt, daß es entgegen seiner Zweckbestimmung für \nden Menschen nicht mehr zu verwenden ist. Deshalb schreiben die für den \nGewässerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen maßgeblichen \"Richtlinien für die \nErteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen zum Einleiten von Abwasser in \noberirdische Gewässer\"\n\n119\n\nRunderlaß des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 5.12.1966 - VA - 602/2 -14071 VC - 9274, in MBl. NW \n1966, 2278 = SMBl. NW 770\n\n120\n\nunter Ziff. 1.3 folgendes vor: \n\n121\n\n\"Abwassereinleitungen dürfen nur zugelassen werden, soweit überwiegende \nRücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit (§§ 6, WHG, 13, 14 LWG) nicht \nentgegenstehen. Sie sollen einzeln und in ihrer Gesamtheit so beschränkt werden, daß \ndie Gewässer geeignet sind, vor allem der öffentlichen Wasserversorgung, der \nGesundheit der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen \nWirtschaft, dem Verkehr und der Fischerei zu dienen und Natur und Landschaft zu \nbeleben.\n\n122\n\nDiese Belange gebieten, die oberirdischen Gewässer gesund zu erhalten oder \ngesunden zu lassen.\n\n123\n\nAn diesem Ziel sind alle Einflüsse der Abwassereinleitung, die geeignet sind, \nnachteilige Wirkungen für die physikalische, chemische oder biologische \nBeschaffenheit des Gewässers auszulösen, zu messen. Dabei muß jeder Faktor in \nseiner Wechselwirkung mit dem anderen aus der Sicht des Gewässers beurteilt \nwerden\".\n\n124\n\nAus diesen Richtlinien und den ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen der \nWassergesetze ergibt sich, daß die Wasserbehörde Abwassereinleitungen auch der \nGemeinden nur unter Wahrung der Funktion des Gewässers als Bestandteil des \nnatürlichen Wasserhaushalts zulassen darf. Die Übernahme der zusätzlichen \nFunktion eines Abwassersammelkanals ist mit der naturgegebenen Funktion des \nGewässers nicht zu vereinbaren.\n\n125\n\nSchließlich steht auch der Gemeingebrauch einer formlosen Einbeziehung eines \nGewässers in eine gemeindliche Kanalisationseinrichtung entgegen. Gemäß § 23 \nWEG darf jedermann oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies \ndas Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet, soweit es mit den Befugnissen \nanderer oder deren Eigentümer- oder Anliegergebrauch vereinbar ist. Nach § 31 \nLWG, der den Gemeingebrauch landesrechtlich regelt, darf jedermann natürliche \noberirdische Gewässer (mit Ausnahme der Talsperren) u.a. zum Baden, Waschen, \nViehtränken, Schwemmen oder Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport usw. \nbenutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und Befugnisse oder der \nEigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. \nUnter denselben Voraussetzungen ist jedermann die Entnahme von Wasser mittels \nfahrbarer Behältnisse und die Einleitung nicht verschmutzten und nicht erwärmten \nWassers gestattet. Das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die \nLandwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau oder für gewerbliche \nBetriebe kann durch ordnungsbehördliche Verordnung als Gemeingebrauch \nzugelassen werden. Schließlich kann nach § 32 LWG die Wasserbehörde die \nAusübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, allerdings nur, \num eine Beeinträchtigung anderer oder eine nachteilige Veränderung der \nWassereigenschaft oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu \nverhindern.\n\n126\n\nDiese durch die Wassergesetze im Rahmen des jedermann zustehenden \nGemeingebrauchs eingeräumten Benutzungsmöglichkeiten werden aber bei der von \nden Vertretern der Zweinaturenlehre bejahten Möglichkeit einer zusätzlichen \nÜbernahme der Funktion einer gemeindlichen Abwasserleitung faktisch \nausgeschlossen. Da § 32 LWG die Regelung oder gar das Verbot des \nGemeingebrauchs nur zu dem Zweck gestattet, eine Beeinträchtigung anderer sowie \neine solche des Wasserhaushalts, insbesondere der Wassereigenschaften, zu \nverhindern, liegt es auch nicht in der Regelungsbefugnis der Wasserbehörde, die \nEinleitung von Abwasser in einer Weise zuzulassen, daß infolge der verschlechterten \nWasserqualität jede andere mit dem Gemeingebrauch nach dem \nWasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz übereinstimmende Benutzung \ndes Gewässers ausgeschlossen wird.\n\n127\n\nVgl. Sieder-Zeitler, aaO, Vorbem. RdNr. 14.\n\n128\n\nLetzteres wäre auch mit dem im Wasserrecht herrschenden Grundsatz der \nGemeinverträglichkeit der Gewässerbenutzung\n\n129\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann, aaO, Ein. VI 3\n\n130\n\nnicht zu vereinbaren.\n\n131\n\nDarüber hinaus wären bei einer Einbeziehung eines oberirdischen Gewässers in \ndie städtische Kanalisationsanlage auch die gemäß § 7 und 8 WHG durch Erteilung \neiner Erlaubnis oder Bewilligung zu gewährenden Befugnisse oder Rechte, ein \noberirdisches Gewässer nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG zu \nbenutzen, worunter z.B. auch das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus \noberirdischen Gewässern gehört, praktisch ausgeschlossen; auch der durch § 24 \nWHG gestattete Eigentümer- und Anliegergebrauch, der in dem dort umschriebenen \nUmfang die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder \nden durch ihn Berechtigten oder gemäß Landesrecht durch den Anlieger (vgl. § 33 \nLWG) ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung gestattet, könnte nicht mehr \nverwirklicht werden. Die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 von der Stadt Exxx in ihrer \nEntwässerungssatzung getroffene Regelung, wonach \"die von der Stadt \nunterhaltenen ... Wasserläufe, soweit sie zur Ableitung des Schmutzwassers aus den \nangeschlossenen Grundstücken vorgesehen sind, zu den Abwasseranlagen gehören\", \nwiderspricht somit höherrangigem Recht und ist unwirksam.\n\n132\n\n§ 1 Abs. 4 der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen \nherausgegebenen Mustersatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den \nAnschluß an die öffentliche Abwasseranlage\n\n133\n\nRunderlaß vom 20. September 1972, MBl. NW 1972, 1698,\n\n134\n\nerwähnt zwar entgegen dem ursprünglichen Entwurf\n\n135\n\nabgedruckt in Bauernfeind-Zimmermann, aaO, Seite 328,\n\n136\n\nnicht mehr ausdrücklich auch die Gewässer (natürliche Wasserläufe) als \nmögliche Bestandteile einer öffentlichen Abwasseranlage. In der Anmerkung.2 zu § \n1 Abs. 4 der Mustersatzung von 1972 heißt es jedoch, daß auch Gewässer zur \nAbwasseranlage gehören können, wenn sie in das Entwässerungsnetz einbezogen \nsind. Wenn mit dieser Anmerkung zur Mustersatzung zum Ausdruck gebracht werden \nsollte, daß ein Gewässer unter Aufrechterhaltung seiner Gewässereigenschaft \nzugleich Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage sein könnte, so ist dies \nnach den obigen Ausführungen nicht haltbar. Wird dagegen ein Gewässer unter \nBeachtung des in § 31 WHG vorgeschriebenen Verfahrens als Gewässer beseitigt \nund die frühere Gewässerstrecke in ein gemeindliches Abwassernetz einbezogen, \ndann liegt ein Gewässer im Sinne von § 1 WHG nicht mehr vor.\n\n137\n\nDie in Spezialgesetzen (z.B. im Emschergenossenschaftsgesetz vom 14.7.1904 \nund im Ruhrreinhaltungsgesetz vom 5.6.1913 - SGV NW 77 - usw.) u.U. vorgesehene \nabweichende Regelung der Einbeziehung von Gewässern in Anlagen \nwasserrechtlicher Sonderverbände ist in diesem Verfahren nicht zu \nuntersuchen.\n\n138\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten führt dieses vom Senat gewonnene \nErgebnis nicht dazu, daß die Belange des Allgemeinwohls mißachtet und \nindustriellen Großeinleitern wie der Klägerin eine kostensparende Ableitung ihrer \nAbwässer zu Lasten der Allgemeinheit ermöglicht wird. Schon im Rahmen des \nErlaubnis- und des Bewilligungsverfahrens hat die Wasserbehörde vor allem zu \nprüfen ob und inwieweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu \nerwarten ist (§ 6 WHG). Die Erlaubnis oder Bewilligung kann gemäß § 4 WHG unter \nAuflagen erteilt werden, wobei § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG der Wasserbehörde die \nMöglichkeit gibt, dem durch die Erlaubnis oder die Bewilligung begünstigten \nUnternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechtes aufzuerlegen, die dazu dienen, eine mit der \nBenutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten \noder auszugleichen.\n\n139\n\nVgl. hierzu im einzelnen Gieseke-Wiedemann, § 4 Anm. 12 ff.\n\n140\n\nDesweiteren sieht das Landeswassergesetz in § 51 die Erhebung von Beiträgen \nzu Lasten der nach § 48 Nr. 2 LWG zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten \nvor. Unterhaltungspflichtig nach dieser Vorschrift sind im Falle des Exxx Baches u.a. \ndie Gewässereigentümer, also neben anderen auch die Klägerin und die Stadt Exxx . \nSollte der Stadt Exxx darüber hinaus zugleich gemäß § 50 Nr. 1 LWG die Erfüllung \nder Unterhaltungspflicht für den Exxx Bach obliegen, so kann sie gemäß § 51 Abs. 2 \nLWG ihren Unterhaltungsaufwand auf die Unterhaltungspflichtigen umlegen.\n\n141\n\nVgl. hierzu Richtlinien zur Unterhaltung der Gewässer zweiter und dritter Ordnung \n- Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1.3.1970 - \nSMBl. NW 770 Nr. 8.\n\n142\n\nDie Berechnung der Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die \nUnterhaltungspflichtigen ist in § 51 LWG geregelt. Diese Vorschrift wird durch Nr. 7 \nder Richtlinien erläutert, wobei Nr. 7.424 u.a. auch die Abwassereinleitung \n\"berücksichtigt und unter Nr. 7.4242 einen besonderen \"Beschaffenheitsbeiwert\" für \nunverschmutztes Kühlwasser, für mechanisch-biologisch behandeltes Abwasser, \nmechanisch behandeltes Abwasser und unbehandeltes Abwasser festlegt. Ferner ist \nunter Nr. 7.425 die Beitragsberechnung für die Einleitung von gesammeltem \nNiederschlagswasser geregelt und erläutert.\n\n143\n\nDas geltende Recht gibt also sowohl durch die Vorschriften des \nLandeswassergesetzes als auch durch § 4 WHG den Behörden die Möglichkeit, \nMaßnahmen zu finanzieren, die dem Schutz des Wasserhaushalts dienen. Anders als \ndie Kanalbenutzungsgebühren nach § 4 KAG 1893 kommen aber die auf Grund \ndieser Bestimmungen zu beschaffenden Finanzierungsmittel ausschließlich dem \nbenutzten Gewässer (hier dem Exxx Bach) zugute und dürfen nicht für andere \nZwecke verwendet werden. Damit ist in besonderer Weise sichergestellt, daß die \nvon den Gewässerbenutzern aufgebrachten Mittel dem Schutz des betreffenden \nGewässers und damit den Interessen des \"Gemeinwohls dienen, die oberirdischen \nGewässer zu erhalten oder gesunden zu lassen\" (Richtlinien vom 5.12.1966 Ziff. \n1.3). Auf diesem Wege haben die nach den Wassergesetzen zuständigen Behörden \ndie Belange des Allgemeinwohls zu wahren und den bestmöglichen Gewässerschutz \nzum größtmöglichen Nutzen des Menschen zu verwirklichen.\n\n144\n\nDie Berufung war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden \nKostenentscheidung zurückzuweisen.\n\n145\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n146","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1972-11-27/2-a-905-69","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"RRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1091","ref_norm":"1091","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1972-11-27/2-a-905-69","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316077","retrieved":"2026-07-09 03:48:49.930715+00:00"}}