{"status":"available","doknr":"OLD503560","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.5N36.16.00","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2017-09-14","aktenzeichen":"OVG 5 N 36.16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs 5 S 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und damit der Entscheidung des Gesetzgebers ergibt sich zwingend, dass nach Ablauf des Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang aufgehoben ist.(Rn.10)\n \n\n \n\n2. Da sich die Aufhebung des Studiengangs nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines Organs der Universität nicht mehr.(Rn.14)\n \n\n \n\n3. Der Fakultätsrat ist für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit zuständig.(Rn.15)\n \n\n \n\n4. Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung auch die Einhaltung der von der Universität gegenüber dem Land Berlin in § 11 Abs 1 S 2 des Hochschulvertrages für 2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auszugehen wäre.(Rn.19)\n \n\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend VG Berlin 12. Kammer, 10. März 2015, 12 K 266.14, Urteil\n\nTenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird\nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der\nKläger.\n\nDer Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf\ndie Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO\ngestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das\nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der\nBerufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei\nallein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Das sich auf das vorliegende Verfahren\nbeziehende Vorbringen in den Schriftsätzen des\nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 2016 und vom 8.\nJuni 2016 ist daher nicht zu berücksichtigen, soweit es über die\nErläuterung und Verdeutlichung der fristgerecht mit dem Schriftsatz\nvom 19. Mai 2015 vorgebrachten Zulassungsgründe hinausgeht.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Fortführung seines\nDiplomstudiums Physik an der Beklagten gerichtete Klage des Klägers\nals unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne in dem\nstreitgegenständlichen Diplomstudiengang Studienprüfungsleistungen\nnicht mehr erbringen und die Diplomabschlussprüfung nicht mehr\nablegen, weil der zum 31. März 2014 aufgehobene Diplomstudiengang\nPhysik nicht mehr existiere. Die Aufhebung nach Ablauf des\nPrüfungsverfahrens mit dem festgesetzten Zeitpunkt der letztmaligen\nAblegung der Abschlussprüfung ergebe sich unmittelbar aus dem\nGesetz. Der Fakultätsrat und nicht der Akademische Senat sei für\ndie Festlegung des letzten Prüfungstermins zuständig gewesen, weil\nder entsprechende Beschluss nicht über die Aufhebung des\nStudiengangs, sondern über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre\nund Studium gefasst worden sei. Der konkrete Zeitpunkt, der 31.\nMärz 2014, sei wegen des als Übergangsfrist zum Abschluss des\nDiplomstudiums eingeräumten Zeitraums von neun Semestern zusätzlich\nzur Regelstudienzeit für die zuletzt im 1. Fachsemester\nImmatrikulierten nicht zu beanstanden. Der behauptete\nAbwägungsausfall sei nicht erkennbar und der Fakultätsrat habe\nausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Festlegung nicht allein\ndie Vorgaben des Hochschulvertrages für die Jahre 2010 bis 2013\numgesetzt, sondern auch die Regelstudienzeit, den Vertrauensschutz\nund ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen berücksichtigt. Die\nbloße Anmeldung zur Prüfung vor diesem Termin führe nicht dazu,\ndass sich die Aufhebung des Studiengangs bis zum Abschluss des\nletzten dadurch eingeleiteten Prüfungsverfahrens verschiebe. Ein\nAnspruch auf Erbringung der notwendigen Studienleistungen sowie auf\nAblegung der Diplomabschlussprüfung ergebe sich auch nicht aus\nHärtefallgesichtspunkten. Nach erfolgter Aufhebung des Studiengangs\nbestehe kein Anspruch auf Ablegen der Prüfung nach Verstreichen des\nletzten Prüfungstermins. Auch mit Blick auf die in Umsetzung des\nBeschlusses des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014\nabweichende Praxis des Prüfungsausschusses bei\nHärtefallentscheidungen, die keine Verschiebung des letzten\nPrüfungstermins darstellten, ergebe sich hier nichts anderes, da\nder Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, welche die\nAnnahme eines Härtefalles begründen könnten.\n\n3\n\n1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine\nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen\ntragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des\nangegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu\nstellen.\n\n4\n\nDie Ausführungen unter I. im Begründungsschriftsatz vom 19. Mai\n2015 genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Insoweit muss\nder jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus\nwelchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung\nder Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das\nVorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und\nggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch\nmehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden\nkann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen\nZulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der\nBerufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.\nBeschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom\n21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 - und vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N\n23. 11 - ). Eine derartige Zuordnung findet unter I. in dem\nSchriftsatz vom 19. Mai 2015 aber nicht statt.\n\n5\n\nSoweit er damit der Sache nach eine erhebliche\nTatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen\nversucht, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat\nin seiner Urteilsbegründung auf die letztmalige Immatrikulation zum\nWintersemester 2004/05 von Studenten zum 1. Fachsemester Bezug\ngenommen, weil diese die grundsätzlich in ihrem Studium am\nwenigsten weit fortgeschritten sein dürften. Warum angesichts\ndessen die in Folgesemestern erfolgte Immatrikulation in höheren\nFachsemestern entscheidungserheblich sein soll, legt der Kläger\nnicht dar.\n\n6\n\nSoweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht\ndie sich aus dem Beschlussprotokoll des Prüfungsausschusses Physik\nvom 28. Februar 2014 ergebende Information übersehen habe, dass\nsich noch ein Teilzeitstudierender zum 31. März 2014 in der\nRegelstudienzeit befunden habe, hatte die Beklagte bereits mit\nSchriftsatz vom 28. Januar 2015 und damit vor Urteilserlass\nklargestellt, dass es sich insoweit um eine aufgrund eines\nÜbermittlungsversehens falsche Darstellung des Prüfungsausschusses\nhandele, ohne dass der Kläger dieser Feststellung entgegengetreten\nwäre.\n\n7\n\nSoweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen unter II. zur\nBegründung ernstlicher Zweifel darauf abstellt, die 12. Kammer des\nVerwaltungsgerichts habe sich in dem angefochtenen Urteil\nausdrücklich die Auffassung der 3. Kammer (Urteil vom 18. September\n2014 - VG 3 K 466.13 -, juris Rn. 37) zu eigen gemacht, dass es\nsich bei den Mitteilungen der Fakultätsräte, hier also des an die\nStudierenden des Diplomstudiengangs gerichteten\nInformationsschreibens des Instituts für Physik der Beklagten vom\n24. Januar 2012, um Verwaltungsakte in Gestalt einer\nAllgemeinverfügung gehandelt habe, ist diese Annahme unzutreffend.\nDenn die 12. Kammer hat sich dazu in der Sache nicht zustimmend\ngeäußert, sondern lediglich mit Blick auf die „Problematik\nder Rechtsnatur des Schreibens aufgrund des Beschlusses des\nFakultätsrates“ auf die Entscheidung der 3. Kammer\nhingewiesen. Anderenfalls wäre auch nicht zu erklären, warum die\n12. Kammer im angegriffenen Urteil - anders als die 3. Kammer -\nohne weiteres von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist.\nFerner findet sich keine umfassende Bezugnahme auf die Entscheidung\nder 3. Kammer, die entsprechenden Verweise im angefochtenen Urteil\nbeziehen sich vielmehr jeweils auf einzelne, ganz spezifische\nPassagen aus der Urteilsbegründung der 3. Kammer im Rahmen der dort\nergänzend vorgenommenen Prüfung der Begründetheit. Die zahlreichen\nauf der fehlerhaften Annahme einer Übernahme der Rechtsprechung der\n3. Kammer zum Vorliegen einer Allgemeinverfügung beruhenden oder\naus ihr abgeleiteten Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des\nangefochtenen Urteils, die sich an verschiedenen Stellen der\nBegründung und in unterschiedlichen Zusammenhängen finden, gehen\ninfolgedessen allesamt an der Sache vorbei und daher ins Leere.\n\n8\n\nOhne Erfolg bleiben auch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen\ndie für die Begründung des Urteils zentrale Argumentation zu Inhalt\nund Bedeutung der Regelungen in § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5\nBerlHG.\n\n9\n\nDer Kläger wendet gegen den im Urteil aufgestellten Rechtssatz,\ndie Aufhebung des Studiengangs ergebe sich unmittelbar aus dem\nGesetz, zunächst ein, der Gesetzgeber habe mit den vorgenannten\nRegelungen gerade nicht unmittelbar im Gesetz die Aufhebung\nvorgenommen, sondern vielmehr den Hochschulen die Möglichkeit\neröffnet, in einer gesonderten Art und Weise Studiengänge\naufzuheben. Ohne Entscheidung der Hochschulen über den Zeitpunkt\nder letztmaligen Ablegung einer Abschlussprüfung und ohne die\nFeststellung des Ablaufs des darauf folgenden Prüfungsverfahrens\nsei ein Studiengang noch nicht aufgehoben. Damit dringt er nicht\ndurch, weil es insoweit an einer schlüssigen Infragestellung\nfehlt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass\ndie vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgte Konzeption\nohne die vorgeschriebene Mitwirkungshandlung einer Fristsetzung\ndurch die Hochschulen unvollständig wäre. Aus dem Wortlaut der\nRegelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG und damit der Entscheidung\ndes Gesetzgebers ergibt sich aber zwingend, dass nach Ablauf des\nPrüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang\naufgehoben ist. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen\nnicht durch.\n\n11\n\nDie vom Kläger auch im Rahmen des Berufungszulassungsantrages\naufrechterhaltene Auffassung, dass die Beklagte nach § 126 Abs. 5\nSatz 4 BerlHG stattdessen lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen\ndürfen, bis zu welchem sich die betroffenen Studenten letztmalig\nzur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und\nMasterstudiengängen hätten anmelden dürfen, findet eine Stütze\nweder im Wortlaut der § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG noch in der\nzugehörigen Gesetzesbegründung. Wenn es in letzterer am Ende heißt:\n„Den Studenten und Studentinnen, denen es nicht gelingt,\ninnerhalb der vorgesehenen Frist ihr Studium abzuschließen, bleibt\nes grundsätzlich unbenommen, in einen anderen Studiengang zu\nwechseln“, dann belegt dies, dass das Verwaltungsgericht die\ngesetzgeberische Intention entgegen der Ansicht des Klägers gerade\nnicht verkannt hat. Denn diese dort genannte vorgesehene Frist zum\nAbschluss bzw. zur Beendigung des Studiums kann sich denknotwendig\nnur auf die nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG von den Hochschulen\nfestzusetzenden Termine der letzten Prüfungsmöglichkeit beziehen.\nDas zeigt, dass die vom Kläger hierzu vertretene Auffassung schon\nvom Ansatz her verfehlt ist.\n\n12\n\nAngesichts dessen bleibt dem Versuch des Klägers, § 126 Abs. 5\nSatz 4 BerlHG mit Blick auf das Ablegen der Prüfung entgegen dem\nWortlaut in seinem Sinne auszulegen und umzudeuten, der Erfolg\nversagt. Denn es sprechen auch keine systematischen Gründe oder\nhöherrangige Rechtsvorschriften für ein anderes Verständnis. Die\nzeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist nicht zu\nbeanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang\nauf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang\nPrüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur\nVerfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die\nAbschlussprüfung ablegen konnte. Es fällt in das Risiko des\nStudenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen\nAuslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen\ndeshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen\nPrüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte\nÜbergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn\nihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung\nbis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur:\nOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2017 - OVG 5 N\n27.16 - und Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris\nRn. 9, m.w.N.).\n\n13\n\nIn Anbetracht dessen gehen auch die Einwände des Klägers fehl,\ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum Wegfall der\nmindestens einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung\nbzw. wegen der notwendigen Einarbeitungsfristen zu einer\nVorverlagerung der letzten Anmeldemöglichkeit, um sich die\nWiederholungschance zu erhalten. Auch das weitere Vorbringen des\nKlägers, die von ihm vertretene Auffassung, dass lediglich der\nZeitpunkt der letzten Anmeldemöglichkeit habe festgesetzt werden\nsollen, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu\neinem unüberschaubaren Zeitraum bis zur Aufhebung des Studiengangs,\nist unerheblich. Im Übrigen ist der Kläger insoweit der weiteren\nErwägung des Verwaltungsgerichts, es sei unstreitig, dass er sich\nnicht bis zum 31. März 2014 zur Diplomprüfung angemeldet habe,\nnicht entgegengetreten.\n\n14\n\nDa sich die Aufhebung des in Rede stehenden Studiengangs nach\nAblauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem\nGesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines\nOrgans der Beklagten nicht mehr. Die entsprechende Rüge des\nKlägers, für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen sei\nausschließlich der Akademische Senat zuständig, geht daher ins\nLeere.\n\n15\n\nDie weitere Rüge des Klägers, der Akademische Senat und nicht\nder Fakultätsrat sei unter dem Gesichtspunkt der\nactus-contrarius-Theorie für die notwendige Festlegung der letzten\nPrüfungsmöglichkeit zuständig gewesen, greift ebenfalls nicht\ndurch. Aus der vom Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 BerlHG selbst\ngetroffenen Aufhebungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht\nfolgerichtig weiter auf die Zuständigkeit des Fakultätsrats für die\nFestlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit\ngeschlossen, weil dieser zwar nicht für die hier nicht mehr\nerforderliche Aufhebung von Studiengängen, sondern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung der\nHumboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 2011 für Beschlüsse\nüber grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und\nForschung an der Fakultät zuständig war. Dass es sich bei der\nFristsetzung um eine derartige grundsätzliche Angelegenheit\nhandelt, stellt der Kläger aber selbst nicht in Frage.\n\n16\n\nVielmehr behauptet er im Zulassungsvorbringen weiter, aus den\nFormulierungen ergebe sich, dass der Fakultätsrat zwar mit der\nFestlegung eines Termins für die letzte Abschlussprüfung eine\neigenständige Aufhebungsentscheidung unabtrennbar und unauflösbar\nverbunden gesehen habe und daher von der Zuweisung einer\nunmittelbaren Aufhebungskompetenz ausgegangen sei, mit dem\nBeschluss aber ersichtlich nur eine zugehörige\nGrundlagenentscheidung habe treffen wollen. Diese Verkennung des\nRechtscharakters gehe aus dem Beschluss zu 3.3 „entsprechend\nder Erläuterungen und im Protokoll festgehaltenen Diskussion zu TOP\n3.3“ hervor. Durch die Ermöglichung von individuellen\nStudienplänen und die im Protokoll des Fakultätsratssitzung vom 30.\nJanuar 2012 getroffene Feststellung, dass für Teilzeitstudenten\nzwingend gesonderte Regelungen getroffen werden müssten, werde\ndeutlich, dass der Fakultätsrat gar nicht davon ausgegangen sei,\neine allgemein verbindliche Regelung zu treffen.\n\n17\n\nMit diesen spekulativen und in Teilen unpräzise formulierten\nAusführungen kann der Kläger das angefochtene Urteil nicht in Frage\nstellen. Die damit vorgenommenen Ausdeutungen lassen sich mit der\nWortlaut des angeführten Beschlusses und der Protokolle nicht\nvereinbaren. Es finden sich in diesen Dokumenten keine\nFormulierungen, aus denen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger\nvertretenen Ansichten ergäben. Vielmehr heißt es in Nr. 3.1 des\nBeschlusses des Fakultätsrats ausdrücklich: „Der FR des MNF I\nbeschließt, dass die letzte Abschlussprüfung im Diplomstudiengang\nPhysik letztmalig zum 31.3.2014 abgelegt werden kann. Nach Ablauf\ndes Termins ist der Diplomstudiengang Physik aufgehoben.“\nDies zeigt, dass der Fakultätsrat sehr wohl eine\nallgemeinverbindliche Regelung treffen wollte und sich über die\ndaraus aufgrund der rechtlichen Vorgaben folgenden Konsequenzen im\nKlaren war. Die nach Ansicht des Klägers vom Fakultätsrat jeweils\nverfolgten Motive und Absichten bei der Beschlussfassung sind für\ndie hier zu treffende Entscheidung gänzlich unerheblich,\nentscheidend ist vielmehr allein die durch den gefassten Beschluss\nherbeigeführte objektive Rechtslage, auf die auch das\nVerwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt\nhat.\n\n18\n\nAuch die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass\ndie Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige\nAblegung der Abschlussprüfung durch den Fakultätsrat nicht zu\nbeanstanden und der den Studenten eingeräumte Zeitraum für das\nDiplomstudium ausreichend sei, gerichteten Rügen des Klägers\ngreifen nicht durch. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag\nder Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht\nschlüssig in Frage zu stellen. Er zeigt nicht auf, dass und aus\nwelchen Gründen die Frist zur Erreichung des Studienabschlusses im\nDiplomstudiengang Physik unangemessen kurz ausgefallen sein\nsollte.\n\n19\n\nDer Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über\ndie Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung zum 31.\nMärz 2014 auch die Einhaltung der von der Beklagten gegenüber dem\nLand Berlin in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulvertrages für\n2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und\nMagisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im\nRahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle\ngespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des\nBeschlusses auszugehen wäre. Schon allein der festgesetzte Termin\nzum Ablauf des ersten Quartals 2014 spricht entscheidend gegen die\nAnnahme des Klägers, dass dies die alles überragende und allein\nausschlaggebende Erwägung für den ergangenen Beschluss war, hinter\nder die legitimen und schützenswerten Interessen der noch\neingeschriebenen Studenten hätten zurücktreten müssen, ohne dass\njenen die ihnen zustehende Bedeutung beigemessen worden wäre.\nImmerhin standen - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist\n- selbst den zuletzt 2004 im ersten Fachsemester Eingeschriebenen\nbis zum Ablauf der Frist zur letzten Abschlussprüfung noch\nmindestens 9 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit zur\nErreichung des Abschlusses zur Verfügung. Dem vom Kläger geltend\ngemachten Abwägungsausfall steht schon der Inhalt des Protokolls\nentgegen, der abwägungsrelevante Gesichtspunkte ausdrücklich\nbenennt.\n\n20\n\nAuch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem\nZusammenhang vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Er rügt\ninsoweit, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in § 126\nAbs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG vorgeschriebene angemessene\nBerücksichtigung der Lebensumstände der betroffenen Studentinnen\nund Studenten eine eigenständige und über den üblichen\nverfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinausgehende\nRegelung zur Härtenvermeidung mit dem Ziel des erfolgreichen\nStudienabschlusses auch in den auslaufenden Studiengängen\ndarstelle. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, die\nausdrücklich auf die Berücksichtigung persönlicher Umstände, wie\netwa die Belastung auf Grund der Betreuung von Kindern, abstelle.\nDamit habe der Gesetzgeber es den Hochschulen zur Aufgabe gemacht,\ndie zulässige Typisierung auf der Grundlage konkreter\nFeststellungen unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher wie\neinfachgesetzlicher Maßstäbe zu konkretisieren. Diese Abwägungs-\nund Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen,\nvielmehr habe sie schon die gebotenen Ermittlungen zu den\nLebensumständen der Studierenden unterlassen.\n\n21\n\nAuch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das\nVerwaltungsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass eine\nindividuelle Befragung der Diplomstudierenden gesetzlich nicht\nvorgeschrieben sei. Eine derartige Verpflichtung der Hochschulen\nist dem Wortlaut des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG in der\nTat nicht zu entnehmen. Auch die vom Kläger angeführte\nGesetzesbegründung gibt dafür nichts her. Dass das\nVerwaltungsgericht durch die lange Übergangzeit die angemessene\nBerücksichtigung als erfüllt angesehen hat, ist gleichfalls nicht\nzu beanstanden.\n\n22\n\nDer weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu\nUnrecht das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung bis zum Ende\ndes Sommersemesters 2016 verneint, verfängt nicht. Der Senat ist -\nwie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass es nach dem\nVerstreichen des vom Fachbereichsrat in nicht zu beanstandender\nWeise gemäß § 126 Abs. 5 Satz 4 festgesetzten Zeitpunkts, zu dem\nletztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, und der\ndadurch bewirkten Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik mit\nAblauf des 31. März 2014 an einer - für die erfolgreiche\nGeltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der vorgesehenen\nFrist erforderlichen - rechtlichen Grundlage für ein späteres\nAbsolvieren der Abschlussprüfung fehlt, da damit auch die\nzugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen wegen des nicht mehr\nexistierenden zugrundeliegenden Studiengangs ihre Wirksamkeit\nverloren haben. Nur dies wird der mit der gesetzgeberischen\nKonzeption erkennbar verfolgten Absicht - wie sie auch aus der\nGesetzesbegründung hervorgeht - gerecht, einen eindeutigen Termin\nund damit Endzeitpunkt für die Aufrechterhaltung und den\nFortbestand der Diplom- und Magisterstudiengänge zu fixieren,\nworauf auch das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem\nZusammenhang - bereits hingewiesen hat.\n\n23\n\nDass diese Ansicht, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des\nVerwaltungsgerichts, konsequent ist, räumt der Kläger selbst ein.\nDem setzt er nur seine gegenteilige Sichtweise entgegen, ohne\nweitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auf die Ungereimtheiten\nim Zusammenhang mit der vom Prüfungsausschuss tatsächlich geübten\nBewilligungspraxis und die unzureichende Berücksichtigung der\nindividuellen Umstände bei der Ablehnung seines\nVerlängerungsantrages kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit\nnicht an, da daraus jedenfalls ein Rechtsanspruch des Klägers auf\nBewilligung der begehrten Verlängerung in Ermangelung eines\nnormativen Anknüpfungspunktes nicht hergeleitet werden kann. Da das\nGesetz den Organen der Hochschule bei der Beachtung eines einmal\nfestgesetzten Aufhebungszeitpunkts kein Ermessen einräumt, kann\nsich aus der Praxis von Prüfungsausschüssen, in Einzelfällen\ngleichwohl eine Verlängerung der Prüfungsfrist über den\nAufhebungszeitpunkt hinaus zuzulassen, auch kein Anspruch auf\nGleichbehandlung ergeben.\n\n24\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Billigkeitsentscheidung\nbezüglich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten\nTeil der Klage wendet, ist die Anfechtbarkeit zwar nicht nach § 158\nAbs. 1 VwGO ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil\nformal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen\nhat und inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und\ndes nichterledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl.\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG\n3 C 50.04 -, NJW 2006, 536 [538] = juris Rn. 34; OVG\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 -,\nNVwZ 2012, 979 [981 f.] = juris Rn. 19). Letzteres ergibt sich hier\ndaraus, dass das Verwaltungsgericht auf die Erfolgsaussichten der\nKlage gegen die Exmatrikulation abgestellt und sich dabei auf die\nAusführungen zum nicht erledigten Teil gestützt hat. Die insoweit\nerhobenen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht für\nseine Billigkeitsentscheidung angeführten Gründe begründen indes\nnach den vorstehenden Ausführungen zum Auslaufen des\nDiplomstudiengangs keine ernstlichen Zweifel.\n\n25\n\n2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt\nebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen\nund tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden\nFragen im Hinblick auf die Auslegung der Sätze 4 und 5 der\nÜbergangsregelung des § 126 Abs. 5 BerlHG bedürfen keiner Klärung\nin einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des\nZulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers\nsicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit\nrichtig entschieden hat.\n\n26\n\n3. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der\nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn\nder Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher\nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts-\noder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich\nauch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die\nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der\nFortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem\nBerufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses\nZulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten,\nentscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im\nobergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder\nTatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (st. Rspr. des\nSenats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08\n-, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom\n21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen\nentsprechen die Ausführungen des Klägers in dem - allein innerhalb\nder Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz\nvom 19. Mai 2015 nicht. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage\nwird von ihm in der Begründung nicht herausgearbeitet. Die insoweit\nin dem Schriftsatz unter pauschaler Bezugnahme auf das\nvorangegangene Vorbringen unspezifisch aufgeworfenen Fragen zur von\nden Hochschulen unterschiedlich gehandhabten Umsetzung der\nAnforderungen von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG und die\nRechtsfolgenwirkungen des § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bedürfen -\nentgegen der Ansicht des Klägers - mit Blick auf die obigen\nAusführungen unter 1. keiner weiteren Klärung in einem\nBerufungsverfahren.\n\n27\n\n4. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung\ndes Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf\ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n28\n\nEr rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei dem im Schriftsatz\nvom 25. Februar 2015 gestellten Beweisantrag nicht gefolgt und habe\nauch dessen Inhalt nicht als wahr unterstellt. Diese Nichtbeachtung\nstelle wegen der Entscheidungserheblichkeit einen schweren\nVerfahrensverstoß dar, denn die Befragung der am\nGesetzgebungsverfahren Beteiligten hätte die Tatsache ergeben\nkönnen, dass im Gesetzgebungsverfahren etwas anderes habe geregelt\nwerden sollen, als die Beklagte geregelt habe, und dass eine\ngenetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG dem Verständnis\ndes Klägers jedenfalls nicht entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen\nzeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß auf.\n\n29\n\nFür die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den\nUntersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden,\nwelche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen\nAuffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen\nwären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen\nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche\ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen\nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und\ninwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung\nder materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der\nunterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder\ndargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem\nTatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf\ndie Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr\ngerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden\nist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch\nohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen\n(vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und\nOVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N\n27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 -; siehe\nzu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des \n§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 -\nBVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers\nnicht. Er hat ausweislich der zugehörigen Niederschrift in der\nmündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, weder durch\ndie Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine\nweitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch den im Schriftsatz\nvom 25. Februar 2015 formulierten Beweisantrag wieder aufgegriffen\nund zum Gegenstand der Erörterung gemacht noch dessen\nNichtberücksichtigung gerügt. Der Kläger legt auch nicht dar, warum\nsich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner\nmateriell-rechtlichen Sicht eine Beweiserhebung zu den Absichten,\ndie der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Ergänzung des\nBerliner Hochschulgesetzes verfolgte, hätte aufdrängen müssen. Den\nzu stellenden Anforderungen wird das entsprechende Vorbringen schon\ndeshalb nicht gerecht, weil in ihm lediglich die Rede davon ist,\ndass das eventuelle Ergebnis der Befragung der am\nGesetzgebungsverfahren Beteiligter die rechtliche Würdigung des\nGerichts nicht gebunden hätte, es aber den Schluss hätte ziehen\nkönnen, dass eine genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4\nBerlHG jedenfalls dem Verständnis des Klägers nicht entgegenstehe.\nDamit lässt sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht\nbegründen, so dass die Verfahrensrüge ohne Erfolg bleiben muss.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2\nGKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/503560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2017-09-14/ovg-5-n-36-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/503560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/503560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2017-09-14/ovg-5-n-36-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/503560","retrieved":"2026-07-09 09:04:11.173303+00:00"}}