{"status":"available","doknr":"OLD506830","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1021.OVG7B17.14.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2015-10-21","aktenzeichen":"OVG 7 B 17.14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas am 24. April 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts\nBerlin wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden\nRechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die\nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren\nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung\nSicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils beizutreibenden\nBetrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten sich um die mit Wirkung vom 1. Juli\n2010 novellierte Auslandsbesoldung. Das Auswärtige Amt hatte die\nBeamten der Auslandsvertretungen über die beabsichtigten\nZuteilungen von Dienstortstufen unterrichtet. Beschäftigte des\nGeneralkonsulats Nowosibirsk wandten sich daraufhin mit einem\nSchreiben vom 20. Oktober 2008 gegen die damalige Absicht des\nAuswärtigen Amts, ihren Dienstort der Dienstortstufe 10 zuzuteilen.\nDie Klägerin war vom September 2009 bis zum August 2011 (der\nBesoldungsgruppe A ) im Generalkonsulat Nowosibirsk. Sie legte nach\neinem vorhergegangenen Schriftwechsel einen in der Zentrale des\nAuswärtigen Amts am 14. Juli 2010 eingegangenen Widerspruch ein.\nDarin verwahrte sie sich gegen die dem Generalkonsulat Nowosibirsk\nnunmehr zugeteilte Dienstortstufe 11. Die Beklagte wies den\nWiderspruch mit Bescheid des Auswärtigen Amts vom 8. November 2010,\nder Klägerin am 7. Dezember 2010 zugestellt, zurück. Die Klägerin\nhat am 28. Dezember 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin\nerhoben.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem am 24. April 2012\nverkündeten Urteil den Widerspruchsbescheid aufgehoben und im Tenor\nfestgestellt, dass die Besoldung der Klägerin in der Zeit ihrer\nTätigkeit in Nowosibirsk seit Juli 2010 wegen der für die Höhe des\nAuslandszuschlags seit diesem Zeitpunkt unter anderem maßgeblichen\nZuordnung des Dienstortes Nowosibirsk zur Zonenstufe 11\nrechtswidrig gewesen sei. In der Urteilsbegründung heißt es, die\nRechtswidrigkeit des Auslandszuschlages ergebe sich daraus, dass\ndie Zuordnung zur Zonenstufe 11 nicht nachvollziehbar begründet sei\nund sich nicht ausschließen lasse, dass der Dienstort bei einem\nnachvollziehbaren Zuordnungsverfahren in eine höhere Zonenstufe\neingeordnet worden wäre. Zwar habe der Gesetz- und Verordnungsgeber\nauf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten\nBeurteilungsspielraum. Setze sich der Verordnungsgeber jedoch\nselbst Maßstäbe, müsse er diese einhalten. Der Verordnungsgeber sei\nseiner eigenen komplexen Methodik bei der Ermittlung des\nmateriellen Mehraufwandes nicht gerecht geworden. Er habe in der\nRubrik Verkehr Mehrkosten in Nowosibirsk gegenüber dem Aufwand am\nLeitort Moskau erfasst, hingegen in der Rubrik Energie (ohne\nKraftstoffe) für alle russischen Dienstorte einheitlich 90 Euro im\nMonat veranschlagt. Dabei sei offenkundig, dass in Nowosibirsk\nwesentlich länger geheizt werden müsse. Die im Jahr 2011\nvorgenommene Nachermittlung der Heizkosten im Vergleich von Moskau\nund Nowosibirsk sei methodisch zweifelhaft, da nur drei Personen\nzumal mit Eigeninteresse befragt worden seien. Auch in weiteren\nRubriken sei der Mehraufwand als identisch ausgewiesen. Halte der\nVerordnungsgeber derartige Positionen für berücksichtigungswürdig,\nmüsse er sie auch ermitteln. Es könne offen bleiben, ob die\ndienstortspezifischen immateriellen Belastungen zutreffend\nermittelt worden seien.\n\n3\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 24. Mai 2012 zugestellte\nUrteil am 8. Juni 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und den\nAntrag am 23. Juli 2012 begründet. Der 6. Senat hat dem Antrag mit\nBeschluss vom 27. August 2013 entsprochen. Die Beklagte hat nach\nErhalt dieses Beschlusses am 2. September 2013 die Berufung am 2.\nOktober 2013 begründet.\n\n4\n\nDie Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung an, das\nVerwaltungsgericht habe den gerichtlichen Prüfungsrahmen verlassen.\nEs bestehe keine Selbstbindung des Verordnungsgebers. Das\nBundesverfassungsgericht gestehe vielmehr dem Besoldungsgesetzgeber\neinen Freiraum zu und beanstande nur die Überschreitung äußerster\nGrenzen. Ansonsten seien Unebenheiten, gewisse Benachteiligungen,\nFriktionen und Mängel und der Eindruck bei dem Betroffenen, dass\neine Besoldungsregelung fragwürdig sei, hinzunehmen. Ein Verstoß\ngegen den Gleichheitssatz verlange, dass sachlich einleuchtende\nGründe schlechterdings nicht mehr erkennbar seien und eine fehlende\nDifferenzierung als willkürlich beurteilt werden müsste.\n\n5\n\nDie Beklagte meint zur Errechnung des materiellen Mehraufwands,\ndie angewandte Methodik sei insgesamt sachgerecht. Der materielle\nMehraufwand sei in einem grundlegend überarbeiteten Verfahren\nermittelt worden. Es seien zunächst insgesamt 37 sogenannte\nLeitorte festgelegt worden. Die Wahl hier des Leitorts Moskau sei\nwegen der Übereinstimmung von Sprache, Kulturkreis und\nWirtschaftsraum gerechtfertigt. An diesen Leitorten seien für einen\ndefinierten Musterhaushalt detaillierte Abfragen über die\nLebenshaltungsausgaben hinsichtlich wichtiger Gütergruppen\n(Energie, Pkw, Telefon, Personal) durchgeführt worden. Diese\nErgebnisse seien ausgewertet worden und für die übrigen\nGütergruppen durch Vergleichsschätzungen auf der Basis der durch\ndas Statistische Bundesamt erstellten und auf das Inland bezogenen\nEinkommens- und Verbraucherstichprobe – EVS – ergänzt\nund festgesetzt worden. Die für die Leitorte ermittelten Werte\nseien auf die übrigen Dienstorte übertragen worden. Für bestimmte\nAusgaben hätten darüber hinaus Zuschläge und Abschläge gegenüber\ndem Leitort vorgenommen werden können. So seien für die russischen\nDienstorte abweichend von Moskau geringe Zuschläge für die\nGütergruppen: Güter für die Haushaltsführung, Verkehr und Freizeit,\nUnterhaltung, Kultur berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht\nhabe verkannt, dass im Gesetz keine Methode für die Zuordnung\nvorgeschrieben sei und die selbst gewählten Verfahrensschritte\nnicht verbindlich seien. Eine genaue Berechnung bei einer\nGütergruppe müsse nicht bei allen anderen Gütergruppen erfolgen.\nEine Feinjustierung bei Abweichungen vom Leitort - hier beim Punkt\nVerkehr aufgrund der anderen Ausgangslage in Moskau - sei nicht\nwillkürlich. Dass der Posten Energie aufgrund längerer\nKälteperioden in Nowosibirsk gegenüber Moskau zu einem Mehraufwand\nführe, sei nach den durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar und\nauch sonst nicht offensichtlich. Das gewählte Verfahren führe für\nden Bereich des Auswärtigen Amts zu sachgerechten Ergebnissen.\nWegen der Rotation gehöre jeder Beschäftigte mal zu den\n„Verlierern“ und mal zu den „Gewinnern“ des\nSystems. Das Verwaltungsgericht subsumiere falsch, wenn es meine,\ndie Cent-Beträge bildeten einen exakten Mehraufwand ab. Die\nBeklagte habe eine statistische Berechnung vorgenommen. Sie\nverfolge dabei nicht den Anspruch, sämtliche Unterschiede der\neinzelnen Dienstorte in den Lebenshaltungskosten abzubilden. Die\nvorgelegte Aufstellung treffe keine normative Aussage, sondern\ndokumentiere einen Berechnungsschritt. In Bezug auf den\nEnergieverbrauch werde der Mehraufwand nicht gegenüber dem Leitort\ngewürdigt, sondern ins Verhältnis zu Berlin gesetzt. Die russischen\nDienstorte seien pauschal gleichbehandelt worden. Die\nMehraufwendungen für Flugreisen von Nowosibirsk seien entgegen der\nAnsicht des Verwaltungsgerichts nicht unberücksichtigt geblieben,\nallerdings bei den immateriellen Belastungen berücksichtigt worden.\nEventuell höhere Kosten würden im Rahmen des Kaufkraftausgleichs\nnach § 55 BBesG kompensiert. Schließlich nehme das\nVerwaltungsgericht zu Unrecht an, dass bei Beachtung seines Urteils\neine andere Stufenzuordnung möglich sei. Bei einer weiteren\nDifferenzierung würde sich zeigen, dass die Abweichungen so\ngeringfügig seien, dass sie nicht die Stufe veränderten. Die\nNachberechnung der Beklagten, auf die es gar nicht angekommen sei,\nhabe gezeigt, dass von insgesamt 8,6 % höheren Aufwendungen in\nNowosibirsk gegenüber Moskau auszugehen sei, bei der Energie\nlediglich von 2,38 %. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete\nNachberechnung, zu der die wenigen Beschäftigten in Nowosibirsk zu\nden Kosten befragt worden seien, würde bei einer Fehlerhaftigkeit\nwegen des vom Verwaltungsgericht unterstellten Eigeninteresses\nallenfalls zu einer Überhöhung der Werte führen.\n\n6\n\nDie Beklagte trägt zu den immateriellen Belastungen vor, es sei\nzwischen den allgemeinen und den dienstortbezogenen Belastungen zu\nunterscheiden. Die einen würden mit einem festen Grundbetrag\nabgegolten, während die anderen anhand von Ermittlungen der Firma\nM... bewertet würden, die diese Dienstleistung auch für andere\nauswärtige Dienste und für Firmen erbrächte. Ausgangspunkt sei ein\nauf die Bedürfnisse des Auswärtigen Amts zugeschnittener\nBewertungskatalog mit 41 Einzelkriterien (politisches, soziales,\nwirtschaftliches und kulturelles Umfeld, ärztliche Versorgung,\nAngebot an deutschen und internationalen Schulen, öffentliche\nVersorgungsdienstleistungen und Verkehrsmittel,\nFreizeitmöglichkeiten, Angebot an Konsumgütern, Wohnumfeld,\nklimatische Belastungen und Gefahr von Naturkatastrophen).\nReferenzort sei Berlin (100 Punkte). Eine negative Differenz der\nPunkte von Berlin und dem Dienstort werde mit einem Geldfaktor\n– damals 15 Euro (gegenwärtig 17,30 Euro) –\nausgeglichen. Die Internationale Schule in Nowosibirsk sei\nberücksichtigt worden und habe zur Zeit der Einstufung noch\nbestanden. Der Abstand zwischen den Wohnungen der\nKonsulatsbeschäftigten und der Schule sei irrelevant, weil die\nWohnungswahl freistehe und die Wohnungen der Vorgänger nicht\nübernommen werden müssten. Der Umstand, dass es wöchentlich nur\neinen Direktflug nach Deutschland gebe, sei wegen der zahlreichen\nindirekten Flugverbindungen nach Deutschland nicht so gewichtig,\ndass er als Mehrbelastung berücksichtigt werden müsste. Der\nGeldfaktor sei vom Ressortkreis (Vertreter des Auswärtigen Amts,\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der\nFinanzen und des Bundesministeriums des Innern) mit Wirkung zum 1.\nJuli 2010 festgelegt worden. Ausgangspunkt seien die zur Verfügung\ngestellten Haushaltsmittel. Eingestellt worden seien zunächst der\nmaterielle Mehraufwand, dann der Sockelbetrag in Bezug auf die\nallgemeinen immateriellen Belastungen und schließlich die Abgeltung\nder dienstortbezogenen immateriellen Belastungen. Die Überlegung\nsei orientiert am Drei-Personen-Stichhaushalt.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndas am 24. April 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts\nBerlin zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die\nMethode der Ermittlung des materiellen Mehraufwands zu Recht\nbeanstandet. Das Berechnungsverfahren sei weitgehend nicht\nnachvollziehbar. Einerseits werde der Mehrverbrauch erfasst und\nandererseits der Kaufkraftausgleich angeführt. Die Feinjustierung\nsolle auf einer Schätzung basieren. Die Einbeziehung von Energie,\nPkw, Telefon usw. bei der Berechnung sei durch den\nGleichbehandlungsgrundsatz geboten. Die Berechnung basiere insoweit\nunsystematisch wechselnd auf einzelnen Erhebungen, statistischen\nAuswertungen und Schätzungen. Die Berechnungsmethode sei nicht\nkonsistent und nicht nachvollziehbar. Erkennbar sei lediglich, dass\ngerechnet worden sei. Der beliebige Wechsel der\nDatenerhebungsmethode könne dazu führen, dass Friktionen und\nUnebenheiten nicht statistisch zufällig, sondern gezielt, mithin\nwillkürlich entstünden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum als\nErgebnis der Nachprüfung 2011 die Aufwendungen in Nowosibirsk 8,6 %\nhöher als in Moskau seien. Die Winter in Nowosibirsk seien ungleich\nhärter als in Moskau. Die Mehraufwendungen für Flugreisen würden\nnicht beim Kaufkraftausgleich berücksichtigt. Bei den immateriellen\nBelastungen hätte berücksichtigt werden müssen, dass die von 2008\nbis 2010 bestehende Internationale Schule die Filiale einer\nPrivatschulfirma mit Sitz in Slowenien gewesen sei. Die\nUnterrichtsinhalte hätten sich am US-amerikanischen Vorbild\norientiert. Deutsch sei nicht unterrichtet worden. Für die Fahrt\nvom Generalkonsulat zum Sitz der Schule hätte man eineinhalb\nStunden benötigt. Wegen des Schulbeginns um 8 Uhr hätte auch eine\nzusätzliche Betreuung organisiert werden müssen. Keines der Kinder\nder Konsulatsbeschäftigten habe die Schule besucht. Die\nWohnqualität, die Sicherheit der Wohnungen und insgesamt der\nWohnstandard ließen zu wünschen übrig. Es gebe in der Woche nur\neine Flugverbindung nach Deutschland. In der Position\n„Housing“ sei die Gleichsetzung von Nowosibirsk, Moskau\nund Almaty durch die Firma M... mit sechs Punkten nicht\nnachvollziehbar, weil die Wohnverhältnisse in Almaty und Moskau\nerheblich großzügiger seien. Bei einem indirekten Flug mit\nUmsteigen in Moskau sei es teilweise erforderlich, den Flughafen zu\nwechseln. M... scheine das nicht zu berücksichtigen, weil deren\ninternationale Erhebung anscheinend aus amerikanischer Sicht\nvorgenommen werde. Die Firma M... habe vor Ort keine Daten erhoben.\nIhre Methode sei weder beschrieben noch nachgewiesen. Die\nbehauptete Transparenz und Unabhängigkeit ergebe sich nicht aus der\nBeauftragung eines Unternehmens. Die Höhe von 15 Euro des\nGeldfaktors sei nicht nachvollziehbar. Die bei der Bestimmung des\nGeldfaktors zu Grunde gelegte Deckelung des Ausgabenvolumens lasse\nsich nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbaren.\n\n12\n\nDie über die Klägerin geführte Personalakte, die\nLoseblattsammlung der Beklagten mit Unterlagen des Statistischen\nBundesamts und der Firma M... sowie der Nachberechnungsvorgang 2011\nhaben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und\nEntscheidungsfindung gewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage der\nKlägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.\n\n14\n\nA. Die Klägerin hat zulässigerweise die Aufhebung des\nWiderspruchsbescheids (§ 42 VwGO) sowie die Feststellung (§ 43\nVwGO) beantragt, dass ihre Besoldung in der Zeit ihrer Tätigkeit in\nNowosibirsk seit Juli 2010 wegen der für die Höhe des\nAuslandszuschlags seit diesem Zeitpunkt unter anderem maßgeblichen\nZuordnung des Dienstortes Nowosibirsk zur Zonenstufe 11\nrechtswidrig gewesen sei. Sie war nicht aufgrund § 43 Abs. 2 Satz 1\nVwGO gehalten, einen Leistungsantrag zu stellen. Denn eine höhere\nBesoldung kann nicht eingeklagt werden, solange die gesetzliche\nGrundlage für die Zahlung fehlt. Das Erfordernis eines\nBesoldungsgesetzes folgt zumindest aus § 2 Abs. 1 BBesG (siehe dazu\nauch das BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL\n26/91 u.a. – juris Rn. 31). Wird eine Besoldungsnorm für\nfehlerhaft gehalten, kann nur ein Feststellungsantrag Erfolg haben\n(BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 B 45.12 –\njuris Rn. 16; ständige Rechtsprechung). Der hier umstrittene\nAuslandszuschlag für die Zeit in Nowosibirsk ist Teil der\nBesoldung, weil sich die einschlägige Regelung in § 53 im Abschnitt\n5 „Auslandsbesoldung“ des Bundesbesoldungsgesetzes\nfindet und die Auslandsbesoldung nach der Legaldefinition des § 1\nAbs. 2 Nr. 6 BBesG zur Besoldung gehört. Die konkret beanstandete\nZuteilung der Dienstortstufe 11 ergibt sich aus einem materiellen\nGesetz (vgl. 53 Abs. 7 BBesG) und dürfte nicht von der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen werden.\n\n15\n\nB. Die Klage ist unbegründet. Aus dem von der Klägerin\ngestellten Feststellungsantrag folgt, dass Streitgegenstand alleine\ndie Zuteilung der Dienstortstufe 11 für ihre gesamte\nVerwendungszeit in Nowosibirsk ist. Hingegen ist vom Gericht nicht\nzu überprüfen, ob auf der Grundlage der von der Beklagten\nvorgenommenen Stufenzuteilung die Auszahlung richtig vorgenommen\nwurde.\n\n16\n\n1.) Die Stufenzuteilung findet sich in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2\nSatz 1) der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV –\nin der Fassung vom 17. August 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 bis\nzum 30. Juni 2011 und in der Änderungsfassung vom 6. September 2011\nmit Wirkung vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012. Nach Abschnitt\n1 Europa Nr. 28 der Anlage 1 war Nowosibirsk der Stufe 11\nzugeteilt, während Moskau der Stufe 10 und das von der Klägerin zum\nVergleich herangezogene Almaty (Abschnitt 4 Asien Nr. 18 der Anlage\n1) der Stufe 17 zugeteilt war.\n\n17\n\nDie Zuteilungen ergeben sich bereits mit ihrem ursprünglichen\nStand vom 1. Juli 2010 aus der Verordnung und nicht etwa aus dem\nParlamentsgesetz, mit welchem zum selben Datum die Neuordnung der\nAuslandsbesoldung samt Bildung von 20 Dienstortstufen und deren\nUnterlegung mit bezifferten Geldbeträgen in Kraft gesetzt wurde.\nDie Gesetzesbegründung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes lässt\nzwar annehmen, dass die Bundesregierung bei der Entwicklung der\nAuslandszuschlagstabelle die gleiche Methode anwandte (siehe\nBT-Drs. 16/7076 S. 151 zu Nr. 67), die sie dem Verordnungsgeber für\ndie Zuteilung der Dienstortstufen in der Zukunft anempfahl (BT-Drs.\n16/7076 S. 142 f.). Bei der Festlegung der auf die 20\nDienstortstufen entfallenden Geldbeträge standen der\nBundesregierung offenbar bestimmte ausländische Orte vor Augen. Der\nparlamentarische Gesetzgeber schrieb seine Sicht allerdings für die\nerste Dienstortstufenzuteilung nicht fest. In diese Richtung deutet\nallenfalls die amtliche Begründung der Regelungen zur Zuteilung von\nDienstortstufen, nach der die Mehraufwendungen bereits\n„ermittelt wurden“ anhand von Abfragen, die die\n„Grundlage waren“ und die konkret für 37 Dienstorte\n„erfolgte“ usw. (BT-Drs. 16/7076 S. 143). Insoweit\nhegte der Gesetzgeber vielleicht die Erwartung, dass seine\ninzidenten (wenngleich nicht veröffentlichten) Dienstortzuteilungen\ndem Verordnungsgeber Orientierung böten. Wie jedoch die dem\nVerordnungsgeber eingeräumte Ermächtigung in § 53 Abs. 7 BBesG\nzeigt, hatte dieser die Dienstorte von Anfang an selbst zuzuteilen\nund war nicht darauf beschränkt, eine vorgeschriebene erste\nZuteilung gegebenenfalls später zu ändern.\n\n18\n\n2.) Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk in\nAbschnitt 1 Europa Nr. 28 der Anlage 1 der\nAuslandszuschlagsverordnung war wirksam. Die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit darf eine fehlerhafte Verordnung für\nunwirksam (nichtig) halten und müsste nicht aufgrund von §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG (Art. 100 Abs. 1 GG) zuvor die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts einholen. Eine fehlerhafte Verordnung ist\ngrundsätzlich nichtig (Bauer, in: Dreier, GG, Band II, 2. Auflage\n2006, Art. 80 Rn. 55 mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme).\nDie Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk lässt jedoch\nkeinen Fehler erkennen.\n\n19\n\na) Die Auslandszuschlagsverordnung ist auf eine\nErmächtigungsgrundlage (§ 53 Abs. 7 BBesG) gestützt. Diese wird in\nder Verordnung im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG benannt. Es\nist unbedenklich, dass in der Verordnung nicht des Weiteren § 29\nGAD angeführt wird. Denn diese Vorschrift bezieht sich für die\nAuslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes ausdrücklich auf das\nBundesbesoldungsgesetz; die inhaltliche Vorgabe in § 29 Satz 2 GAD\nwird wiederum durch § 53 Abs. 6 BBesG unter ausdrücklichem\nRückbezug verwirklicht. Die Verordnung genügt auch der Vorgabe aus\nArt. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, nach der die Bundesregierung oder ein\nBundesminister zu ihrem Erlass ermächtigt werden können. Die in § 53 Abs. 7 BBesG statuierte und in der Praxis beachtete Anforderung\nan das Auswärtige Amt, sich des Einvernehmens der Bundesministerien\ndes Innern, der Finanzen und der Verteidigung zu versichern, ist\neine verfassungsrechtlich zulässige Variante (siehe Bauer, in:\nDreier, GG, Band II, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 25; Mann, in:\nSachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 80 Rn. 16; Wallrabenstein, in: von\nMünch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage 2012, Art. 80 Rn. 18). Die\nZustimmung des Bundesrats ist nach Art. 80 Abs. 2 GG in Verbindung\nmit § 71 Abs. 1 BBesG nicht geboten.\n\n20\n\nDer Verordnungsgeber brauchte nicht vor dem Inkraftsetzen der\nAuslandszuschlagsverordnung eine Begründung für die\nDienststufenzuteilung abzugeben. Nach der Verfassung kann ein\n(parlamentarischer) Gesetzgeber allerdings gehalten sein, bereits\nim Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu\nbegründen und damit das Ergebnis vorab rational herzustellen. Eine\nmit nachträglicher Begründung vorgenommene Darstellung des\nErgebnisses genügt dann nicht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015\n– 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 130). Der Senat braucht\nhier nicht generell zu entscheiden, ob auch Verordnungsgebern unter\nUmständen eine vorherige Begründung abverlangt werden muss. Das ist\nzweifelhaft, denn die Verordnungsgeber erfahren aus der\nErmächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 1\nSatz 2 GG) ihrer Verordnungsaufgabe. Demgegenüber erwartet das\nBundesverfassungsgericht von der Prozeduralisierung einen\nRationalisierungsgewinn, gerade weil den parlamentarischen\nGesetzgeber kaum präzise Vorgaben binden. Hier ist das Auswärtige\nAmt nach § 53 Abs. 7 BBesG zur Verordnung verpflichtet und\ninhaltlich durch § 53 Abs. 1 BBesG darauf ausführlich determiniert\n(von hohem, nahezu überbordendem Detailgrad schreibt Hebeler, in:\nHebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, § 10 Rn.\n28), dass sich für den Rechtsschutz der Betroffenen, den das\nBundesverfassungsgericht (a.a.O.) als einen Grund für die\nProzeduralisierung anführt, auch ohne begleitende Begründung\ngenügend Ansatzpunkte zur Überprüfung der Verordnung finden.\n\n21\n\nb) Die Ermächtigungsgrundlage selbst bestimmt hinreichend\nInhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der der\nExekutive erteilten Ermächtigung. § 53 Abs. 7 BBesG ermächtigt\nausdrücklich zur Zuteilung der Dienstortstufen. Diese sind im\nParlamentsgesetz (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BbesG in Verbindung mit Anlage\nVI.1) in 20 Stufen aufgefächert und mit Geldbeträgen beziffert. Für\ndie Zuteilung trifft § 53 Abs. 1 BBesG ausführliche Vorgaben. Diese\nwerden mit Blick auf die nachrangige Bedeutung, die der\nAuslandszuschlag im Vergleich zu dem die amtsangemessene Besoldung\nprägenden Grundgehalt hat, zutreffend weder von der Klägerin noch\nin der Kommentarliteratur für unzureichend gehalten (deutlich\nHebeler, a.a.O., § 10 Rn. 27 f.; siehe auch Dawin, in: Kugele,\nBBesG, 2011, § 53 Rn. 2 f.; Plog/Wiedow, BBesG, § 52 [Stand: März\n2015] Rn. 183 ff.; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 53 Rn.\n2 ff. und 48).\n\n22\n\nc) Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk in der\nVerordnung wahrte die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, wie es\nArt. 80 GG in Verbindung mit dem Vorbehalt des Gesetzes verlangen\n(siehe BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 und\n3/12 – juris Rn. 45 und hier speziell § 2 Abs. 1 BBesG).\n\n23\n\n(1) Der Auslandszuschlag entgilt nach § 53 Abs. 1 BBesG den\nmateriellen Mehraufwand und allgemeine sowie dienstortbezogene\nimmaterielle Belastungen, die im Vergleich mit dem Inland bzw. dem\nSitz der Bundesregierung zu bestimmen sind. Dem Wortlaut der\nErmächtigungsnorm ist weiter zu entnehmen, dass für den materiellen\nMehraufwand dessen „Höhe“ anzusetzen ist, mithin weder\nein Anteil (Zuschuss) genügt noch eine Überkompensation angestrebt\nwird. Die vorgeschriebene Zusammenfassung in\nDienstort“stufen“ ist ein Indiz für eine vom\nGesetzgeber gewollte Pauschalierung. Beim dienstortbezogenen Anteil\nder immateriellen Belastungen wird eine\n„standardisierte“ Dienstortbewertung zugrunde gelegt,\ndie ebenfalls für eine pauschale Betrachtung offen ist. Das\nfinanzielle Entgelt für ausdrücklich sogenannte immaterielle\nBelastungen ist eine billige Entschädigung in Geld (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Welcher Geldbetrag billig (angemessen) ist, entzieht sich\neiner methodischen Berechnung. Indem das Gesetz eine\nstandardisierte Dienstortbewertung vorsieht, verlangt es nach einer\nBilligkeitsentscheidung, die für sämtliche Dienstorte nach dem\ngleichen Schema erfolgt. Angesichts der Vielfalt der\nLebensverhältnisse in der Welt kann ein gleiches Schema kaum anders\nals pauschal ausfallen. Eine in alle Details gehende Bewertung der\nBesonderheiten einzelner Orte ist dem Verordnungsgeber nicht\nabverlangt. Sie wäre ihm wegen der gebotenen Standardisierung sogar\nverwehrt. Die Standardisierung soll die Billigkeitsentscheidung von\nWillkür abgrenzen.\n\n24\n\nDie Entstehungsgeschichte des § 53 BBesG zeigt anhand der\nRegierungsbegründung (BT-Drs. 16/7076 S. 143 f.) das Ausmaß des\nmethodischen Vorgehens auf, das vom Verordnungsgeber bei der\nZuteilung der Dienstortstufen erwartet wird. Die\nRegierungsbegründung stellt die von der Exekutive bereits\nangestellten Berechnungen dar. Es wurden Leitorte bestimmt und beim\nmateriellen Mehraufwand teils detaillierte Abfragen, teils die\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe – EVS – des\nStatistischen Bundesamts sowie statistische Übertragungen\nvorgenommen. Zu den immateriellen Belastungen „z.B. aufgrund\nvon Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen,\nGesundheitsrisiken etc.“ heißt es, es gebe kommerzielle\nBewertungssysteme, auf die in Zukunft zurückgegriffen werde.\nDadurch könne die Bewertung weltweit einheitlich nach gleichen\nMaßstäben, nachvollziehbar und objektiviert erfolgen, gleichzeitig\nkönnten Veränderungen mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und\ndurch regelmäßige Anpassung der Zuteilung der Dienstorte zu den\nZonenstufen berücksichtigt werden. Aus der Entstehungsgeschichte\nlässt sich schließen, dass der Gesetzgeber einen Methodenmix\nzulässt („teils … teils“) und die bereits\npraktizierte „Genauigkeit“ für ausreichend erachtete.\nDie Hinzuziehung eines internationalen Bewertungsunternehmens wie\nM... ist nach der amtlichen Begründung erstrebenswert.\n\n25\n\nAuch der Blick auf im Zusammenhang mit dem Auslandszuschlag (§ 53 BBesG) stehende Vorschriften ist ergiebig. Der\nKaufkraftausgleich (§ 55 BBesG) soll nicht mit einer\nstandardisierten Dienstortbewertung, sondern vielmehr mit einer\nnäher eingegrenzten „wissenschaftlichen\nBerechnungsmethode“ ermittelt werden (Abs. 2 Satz 1 dieser\nNorm). Die Einzelheiten sind hier nicht durch Verordnung (wie nach\n§ 53 Abs. 7 BBesG), sondern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift\nzu regeln (§ 55 Abs. 4 BBesG). Das bekräftigt den bereits aus der\nEntstehungsgeschichte des § 53 BBesG gezogenen Schluss, dass die\nfür den Auslandszuschlag notwendige Dienststufenzuteilung ohne\nwissenschaftlichen Anspruch in einem Methodenmix vorgenommen werden\ndarf. Die Gewissheit wissenschaftlicher Ergebnisse wird durch den\nGeltungsanspruch der Verordnung – eines materiellen Gesetzes\n– ersetzt, auf den der Gesetzgeber beim wissenschaftlich\nermittelten Kaufkraftausgleich meinte verzichten zu können, indem\ner eine Verwaltungsvorschrift für ausreichend erachtete.\n\n26\n\nDes Weiteren wird dem pauschalen Auslandszuschlag mit § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG die Möglichkeit einer individuellen Betrachtung der\nUmstände des Einzelfalls gegenübergestellt, die von der Verwaltung\nvorgenommen werden kann bis hin zu einer personenbezogenen\nfinanziellen Lösung (siehe BT-Drs. 16/7076 S. 144). Die\nEinzelfalllösung vermag etwaige Härten eines pauschal geregelten\nAuslandszuschlags abzumildern mit der Folge, dass der Gesetzgeber\nauf höhere Anforderungen an die Dienststufenzuteilung\nverzichtete.\n\n27\n\nDie Auslegung nach Sinn und Zweck des § 53 BBesG ergibt keine\nhöheren Anforderungen an die Methode der Dienststufenzuteilung, als\nes Wortlaut, Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen\nNormen annehmen lassen. Gesetze sind im Lichte der\nverfassungsrechtlichen Maßgaben auszulegen. Was das Grundgesetz\nverlangt, ist in der Auslegung der Parlamentsgesetze nach\nMöglichkeit zu beachten. Namentlich Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG\nverpflichten den Besoldungsgesetzgeber. Ihm verbleibt allerdings\nein weiter Gestaltungsspielraum, was Struktur und Höhe der\nBesoldung angeht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL\n17/09 u.a. – juris Rn. 94; ständige Rechtsprechung). Die\nGerichtsbarkeit prüft nicht, ob der Besoldungsgesetzgeber die\ngerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat\n(BVerfG a.a.O. Rn. 95 m.w.N.). Ihm steht es vielmehr frei, aus der\nVielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale\nauszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend\nsein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig\ngeneralisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung\nunvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach\nunter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen\nfragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden\nGesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu\nbringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, \nFriktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in\nbesonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern\nsich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt\n(BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –\njuris Rn. 42). Eine Systemgerechtigkeit für Besoldungsregelungen\nwird nur insoweit verlangt, als der Gesetzgeber nachzubessern hat,\nwenn ein Neuregelungsmodell sich als nicht tragfähig herausstellt\noder es zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen\nvon der prognostizierten Entwicklung kommt (BVerfG, Beschluss vom\n14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris Rn. 185).\n\n28\n\n(2) Bei der inhaltlichen Überprüfung einer Verordnung\nkontrolliert die Gerichtsbarkeit, ob der Verordnungsgeber die\nFestlegungen der Ermächtigungsgrundlage zu Inhalt, Zweck und Ausmaß\nbeachtet hat. Soweit dem Verordnungsgeber nach der\nErmächtigungsgrundlage für eine Besoldungsregelung ein\nGestaltungsraum verbleibt, ist das Gericht auf eine zurückhaltende\nKontrolle anhand des Maßstabs evidenter Sachwidrigkeit beschränkt.\nDas gilt für die Kontrolle materieller Gesetze, seien es\nVerordnungen oder Parlamentsgesetze (dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai\n2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 96).\n\n29\n\nDer Verordnungsgeber wahrte mit der Zuteilung der Dienstortstufe\n11 für Nowosibirsk die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 53\nAbs. 1 und 7 BBesG. Er hielt sich an die im Gesetz ausweislich der\namtlichen Begründung ermöglichten Verfahrensschritte. Er\ndifferenzierte nach materiellem Mehraufwand, allgemeinen und\ndienstortbezogenen immateriellen Belastungen und orientierte sich\ndabei an Leitorten. Er legte der Ermittlung des materiellen\nMehraufwands Berechnungen und Schätzungen des Statistischen\nBundesamts anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu\nGrunde und verwendete von den Auslandsvertretungen eingeholte\nAuskünfte. Er ließ sich leiten von dem Verständnis, den materiellen\nMehraufwand in voller Höhe zu erfassen. Der Verordnungsgeber legte\nden Prozentsatz der allgemeinen immateriellen Belastungen auf 11 %\nfest (im Einklang mit BT-Drs. 16/7076 S. 151 zu Nr. 67). Er\nbediente sich zur Bewertung der immateriellen dienstortbezogenen\nBelastungen, wie in der amtlichen Begründung zum Gesetz angeregt,\nder Erkenntnisse einer auf diesem Gebiet tätigen internationalen\nFirma. Der dieser Firma aufgegebene Prüfkatalog schloss die Aspekte\nvon Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen und\nGesundheitsrisiken ein, die in der Regierungsbegründung\nbeispielhaft genannt sind. Auch die weiteren Aspekte des\nPrüfkatalogs sind gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse\nder Firma für Nowosibirsk u.a. liegen vor und lassen ein\nstandardisiertes Vorgehen erkennen.\n\n30\n\nDer Verordnungsgeber handelte im Übrigen nicht evident\nsachwidrig. Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk bei\neiner Skala von 1 bis 20 ist nicht augenfällig verfehlt. Dasselbe\ngilt, wenn zusätzlich die mit der Stufe verbundenen Zahlbeträge in\nden Blick genommen werden. Der Auslandszuschlag betrug gemäß Anlage\nVI BBesG in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung bei einer\nbeispielhaft herausgegriffenen Grundgehaltsspanne von 3.798,04 bis\n4.308,17 Euro immerhin 2.287 Euro noch ohne die für Angehörige des\nAuswärtigen Dienstes gemäß § 53 Abs. 6 BBesG vorzunehmende Erhöhung\num 2,5 % ihrer Dienstbezüge im Ausland. Auch gibt die Beklagte in\nihrer Klageerwiderung keine grundlegend unrichtige Anschauung der\nihr obliegenden Aufgabe zu erkennen.\n\n31\n\nDie Klägerin zeigt keine evidente Sachwidrigkeit der Zuteilung\nder Dienstortstufe 11 auf. Ihre Rüge, das Berechnungsverfahren sei\nweitgehend nicht nachvollziehbar, verfehlt den Maßstab evidenter\nSachwidrigkeit. Der Senat würde seine auf diesen Maßstab\nbeschränkte Kontrollbefugnis missachten, wenn er die Erwägungen und\nRechengänge des Verordnungsgebers im Vorfeld der Festlegung auf die\nDienstortstufe 11 in allen Einzelheiten nachzuvollziehen hätte.\nMüsste der Verordnungsgeber alle Einzelheiten seiner Überlegungen\nnachvollziehbar darlegen, wäre eine womöglich lückenhafte\nBegründung Grund genug, die Verordnung für nichtig zu erklären.\nDann gereichten bereits Zweifel dem Verordnungsgeber zum Nachteil.\nIm Gegensatz dazu liegt dem vom Bundesverfassungsgericht\nvorgegebenen Maßstab evidenter Sachwidrigkeit die Vermutung zu\nGrunde, dass ein Gesetz gilt, wenn sich seine Sachwidrigkeit nicht\naufdrängt. Das verlangt nach der Feststellung einer evidenten\nSachwidrigkeit.\n\n32\n\nDie von der Klägerin insoweit benannten Unterschiede in den\nBerechnungen, die teils auf Erhebungen, teils auf Schätzungen und\nstatistischen Bewertungen beruhten, belegen keine evident\nsachwidrige Vorgehensweise. Wie bereits anhand der\nEntstehungsgeschichte des § 53 BBesG gezeigt, erlaubte der\nparlamentarische Gesetzgeber einen Methodenmix. Die Behauptung der\nKlägerin, die Beklagte ziele damit womöglich auf Friktionen und\nUnebenheiten der Auslandsbesoldung, was willkürlich wäre, ist ohne\njeden tatsächlichen Ansatzpunkt. Die Beklagte nutzte, indem sie die\nKostenpositionen bei materiellem Mehraufwand nach Gewichtung teils\nerhob und teils schätzte, die vom Gesetzgeber in der\nRegierungsbegründung angedeuteten Möglichkeiten zur\nVerfahrenserleichterung. Erlaubt der Gesetzgeber aus diesem Grund\nDifferenzierungen, folgt daraus nicht ein Verstoß gegen den\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine offensichtlich fehlsame\nGewichtung der Kostenpositionen ist nicht aufgezeigt.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht benennt für sein anderes Ergebnis keine\nNorm, die den Verordnungsgeber binden könnte, eine von ihm für\nbestimmte Kostenpositionen gewählte Ermittlungsmethode auf alle\nanderen Kostenpositionen anzuwenden. Der verwaltungsgerichtliche\nAnsatz, der Verordnungsgeber sei seiner eigenen (an sich nicht\ngebotenen) komplexen Methodik nicht gerecht geworden, lässt an eine\nSelbstbindung unter den Aspekten Folgerichtigkeit, Treu und Glauben\n(venire contra factum proprium) oder Systemgerechtigkeit denken.\nNach den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben für die\nBesoldungsgesetzgebung ist der Verordnungsgeber jedoch freier, als\ndas Verwaltungsgericht annimmt. Die ihm obliegende\nSystemgerechtigkeit hat keine Selbstbindung zur Folge, sondern\nbeschränkt sich darauf, bei einer strukturellen Neuregelung die vom\nNormgeber erhofften Resultate mit der Normwirklichkeit zu\nvergleichen und erhebliche Abweichungen zu korrigieren. Das ist\nnicht das Problem des vorliegenden Falles.\n\n34\n\nDie von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht gerügte\nNachermittlung 2011 lässt die Zuteilung der Dienstortstufe 11 nicht\nals evident sachwidrig erscheinen. Da es einer derartigen\nNachermittlung nicht bedurfte, hätte eine fehlerhafte\nNachermittlung nicht eine fehlerhafte Stufenzuteilung zur Folge.\nDavon abgesehen belegt die von der Beklagten als Selbstkontrolle\nverstandene Nachermittlung mit ihren vom Statistischen Bundesamt\nermittelten Ergebnissen keine evidente Sachwidrigkeit der\nStufenzuteilung. Der materielle Mehraufwand würdigt den Unterschied\nzwischen dem Inland und dem ausländischen Dienstort (§ 53 Abs. 1\nBBesG). Der errechnete Unterschied zwischen dem Dienstort Moskau\nund dem Dienstort Nowosibirsk lässt es als plausibel erscheinen,\ndass für Nowosibirsk eine höhere Stufe als für Moskau festgesetzt\nwurde. Die Differenz im materiellen Mehraufwand zwischen beiden\nStädten macht die auf das deutsche Inland bezogene Stufe von\nNowosibirsk nicht unplausibel.\n\n35\n\nDie von der Klägerin beanstandete Zusammenfassung der russischen\nDienstorte mit dem Leitort Moskau ist auch angesichts der\nAusdehnung Russlands in Europa und Asien nicht zu beanstanden. Die\nBeklagte war nicht gezwungen, einen asiatischen Leitort zu wählen.\nDie Beklagte hat sich zulässigerweise von den Gemeinsamkeiten\ninnerhalb eines Staates leiten lassen. Eine feinere Differenzierung\nwar insoweit nicht geboten.\n\n36\n\nDie Rügen der Klägerin gegen die Bestimmung der\ndienstortbezogenen immateriellen Belastungen greifen nicht durch.\nDie Beklagte brauchte nicht zusätzlich zu den Prüfungskriterien und\nden von M... ermittelten Ergebnissen mitzuteilen, wie das\nUnternehmen zu diesen Ergebnissen kam. Ansonsten würde zu diesem\nEinzelpunkt eine in allen Einzelheiten nachvollziehbare Begründung\nverlangt. Das ist dem Verordnungsgeber nach dem Maßstab evidenter\nSachwidrigkeit eines materiellen Gesetzes – wie oben\ndargelegt – generell nicht geboten.\n\n37\n\nDie Ausführungen der Klägerin zur Internationalen Schule stellen\nnicht in Abrede, dass diese existierte, als M... im September 2009\nund September 2010 über Nowosibirsk berichtete. Ihre Rügen\nverfangen nicht. In dem vom Auswärtigen Amt bestellten Prüfkatalog\nwird nicht der Unterricht in deutscher Sprache zur Voraussetzung\neiner positiven Schulbewertung gemacht. Die weiteren kleinteiligen\nEinwände der Klägerin zur Schul- und Wohnsituation sowie den\nReiseverhältnissen würden die vom Gesetzgeber verlangte\nstandardisierte Dienstortbewertung überfordern. Mit diesen\nEinwänden verlangt die Klägerin eine Würdigung nahezu aller\nUmstände des Einzelfalls, die die Beklagte weltweit anwenden\nmüsste. Ein derart aufwändiges Verfahren war vom Gesetzgeber nicht\nbeabsichtigt. Die im Vergleich mit Moskau härteren Winter in\nNowosibirsk besagen über den Vergleich mit dem Sitz der\nBundesregierung nichts.\n\n38\n\nDer von der Klägerin auch unter anderen Gesichtspunkten gerügte\nVergleich mit Moskau lässt die Stufenzuteilung für den Dienstort\nNowosibirsk nicht als gleichheitswidrig erscheinen (Art. 3 Abs. 1\nGG). Angesichts der dienstortbezogenen Ermittlungen des materiellen\nMehraufwands und der immateriellen Belastungen folgt aus dem\nUmstand, dass Moskau mit der Stufe 10 zu hoch bewertet sein könnte\n(und mittlerweile der Stufe 9 zugeteilt ist), nichts für die\nBewertung des Dienstorts Nowosibirsk (entsprechend das VG\nWiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 K 89/11.WI –\njuris Rn. 87).\n\n39\n\nSchließlich ist die Festlegung von damals 15 Euro, mit denen die\nPunktedifferenz zwischen Berlin und dem ausländischen Dienstort in\nBezug auf die dienstortbezogenen immateriellen Belastungen zu\nmultiplizieren war, vom Gericht nicht zu beanstanden. Da für\nimmaterielle Belastungen eine billige Entschädigung in Geld zu\nzahlen war, zu deren Bestimmung § 53 BBesG keine näheren Angaben\nmacht, oblag es dem Verordnungsgeber festzulegen, welcher Betrag\nangemessen sei. Er konnte sich lediglich an den Geldbeträgen für\ndie Stufen 1 bis 20 der Besoldungstabelle orientieren. Denn der\nGesetzgeber hatte laut Regierungsbegründung (siehe BT-Drs. 16/7076\nS. 151 zu Nr. 67) bei der Festsetzung der Geldbeträge der einzelnen\nStufen 38 repräsentative Leitorte vor Augen. Es liegt deswegen\nfern, dass die unteren bzw. die oberen Stufen mit Blick auf den\nMehraufwand und die Belastungen in ausländischen Dienstorten\nleerlaufen sollten. Insoweit geben die Geldbeträge der Stufen der\nBesoldungstabelle einen vagen Anhaltspunkt dafür, was der\nGesetzgeber als billige Entschädigung ansieht. Angesichts dessen\noblag es dem Verordnungsgeber, neben dem materiellen Mehraufwand\nund den allgemeinen immateriellen Belastungen die\ndienstortbezogenen immateriellen Belastungen so zu bewerten, dass\ner die Besoldungstabelle in ihrer Bandbreite zumindest annähernd\nausschöpfte. Dazu kam es. Der Verordnungsgeber vergab auf der\nGrundlage einer Punktebewertung von 15 Euro auch die Stufen 1 und\n20. Warum die Punktebewertung gleichwohl evident sachwidrig sein\nsoll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.\n\n40\n\nDie Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des\nVerfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nAbs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision\nist mangels eines Grunds (§ 132 Abs. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG)\nnicht zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-21/ovg-7-b-17-14","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GAD","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/506830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-21/ovg-7-b-17-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/506830","retrieved":"2026-07-09 09:11:51.180269+00:00"}}