{"status":"available","doknr":"OLD514119","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1208.OVG1B67.09.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-12-08","aktenzeichen":"OVG 1 B 67.09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit\nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese\nselbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht\ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Änderung der\nSatzung der Beigeladenen durch die Beklagte. Die Beigeladene hatte\nsich im Jahr 2004 von „Kälteanlagenbauer-Innung\nBerlin-Brandenburg“ in „Innung für Kälte- und\nKlimatechnik Berlin-Brandenburg“ umbenannt, indem sie ihre\nSatzung entsprechend änderte. Mit Schreiben vom 17. März 2008 bat\nsie die Beklagte unter Hinweis darauf, dass bereits 16 Innungen im\nBundesgebiet die Bezeichnung Klima- und Kältetechnik trügen, um\nBestätigung der Satzungsänderung. Die Satzungsänderung wurde von\nder Beklagten unter dem 8. Mai 2008 genehmigt und die Satzung dann\nim Innungsrundschreiben vom 6. Juni 2008 veröffentlicht.\n\n2\n\nDie Klägerin, die schon seit längerem die Bezeichnung\n„Sanitär Heizung Klempner Klima“ in ihrem Innungsnamen\nführt, erhob gegen die „Umbenennung der\nKälteanlagenbauer-Innung“ unter dem 30. Juni 2008 bei der\nBeklagten Widerspruch. Sie war der Ansicht, die Genehmigung der\nSatzungsänderung hätte von der Beklagten versagt werden müssen, da\ndie Namensänderung rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin allein\nsei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung berechtigt, in\nihrem Innungsnamen den Begriff Klimatechnik zu führen. Aufgrund der\nnunmehr gleichen Teilbezeichnung Klimatechnik bestehe die Gefahr,\ndass die beiden Innungen verwechselt würden. Unerheblich sei es,\ndass die neue Ausbildungsverordnung für das\nKälteanlagenbauer-Handwerk auch den Bereich Klimatechnik abdecke.\nEntscheidend sei die Meisterprüfungsverordnung, die diesen\nThemenkreis nicht berühre.\n\n3\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 23. Januar 2009\nzurück, zugestellt nach den übereinstimmenden Angaben der\nBeteiligten am 26. Januar 2009. Zur Begründung führte sie aus, dass\nder Namensschutz des § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung sich\nnur auf die in der Anlage A zur Handwerksordnung genannten Gewerbe\nbeziehe. Dort sei die Klimatechnik aber nicht als Handwerk\naufgeführt. Die Bezeichnung „Klima“ sei dem\nHeizungsbauer- und Lüftungsbauerhandwerk nicht ausschließlich\nzugeordnet und könne auch von anderen Innungen benutzt werden, ohne\ndass es zu Verwechslungen kommen könne. Dafür spreche schon, dass\ndie Ausbildungsordnung des Mechatronikers für Kältetechnik auch die\nAusbildung im Bereich Klimatechnik vorschreibe.\n\n4\n\nMit der dagegen am 26. Februar 2009 erhobenen Klage hat die\nKlägerin geltend gemacht, dass ihr die Klimatechnik vollumfänglich\nund allein zugeordnet sei. Kälteanlagenbauer seien zur Installation\nvon Klimaanlagen nach dem Meisterprüfungsberufsbild nicht\nberechtigt. Das sei schon immer so gewesen. Wie in der\nMeisterprüfungsordnung festgelegt, lieferten die Kälteanlagenbauer\nallein die kältetechnische Komponente für Klimaanlagen. Durch die\nBenutzung des zusätzlichen Begriffs Klimatechnik werde zwingend auf\nden vollständigen Tätigkeitsbereich der Gebäudeklimatisierung\nhingewiesen. Das führe zu Verwechslungen mit dem Tätigkeitsbereich\nder Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu\nverpflichten, die durch ihn erfolgte Genehmigung der\nSatzungsänderung zurückzunehmen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Vortrag der Klägerin unter\nWürdigung der Klagebegründung das Begehren entnommen, die Beklagte\nzu verpflichten, eine Verletzung des Rechts der Klägerin aus § 52\nAbs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung durch die Beigeladene zu\nunterbinden. Es hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2009, dem\nKlägervertreter am 3. November 2009 zugestellt, abgewiesen. Durch\ndie streitige Umbenennung würden Rechte der Klägerin nicht\nverletzt. Der Schutz der Bezeichnung einer Innung nach § 52 Abs. 1\nSatz 3 der Handwerksordnung beziehe sich nur auf Handwerke bzw.\nhandwerksähnliche Gewerbe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 und 3 sowie 18\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung (Aufzählung in den Anlagen A und\nB zur Handwerksordnung). Zu diesen zähle die Klimatechnik aber\nnicht. Sie könne vielmehr verschiedenen der in den Anlagen\ngenannten Handwerke zugeordnet werden.\n\n6\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt\ndie Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass sie das\nältere Recht auf den Namensbestandteil „Klimatechnik“\nhabe. Die Klimatechnik zähle schon nach dem Titel der\nAusbildungsverordnung zu den Kernkompetenzen des Sanitär- und\nHeizungshandwerks. Der Schwerpunkt der Klimatechnik liege im\nBereich der Heizungen. Die Klimatechnik habe sich zu einem eigenen\nGeschäftsfeld und Tätigkeitsbereich entwickelt. Die Anlagen A und B\nzur Handwerksordnung seien insofern nicht mehr aktuell. Aus der\nAusbildungsverordnung ergebe sich aber, dass es einen Zusammenhang\nzwischen der Innung Sanitär Heizung Klempner auf der einen und der\nKlimatechnik auf der anderen Seite gebe. Bestünde daneben eine\nweitere Innung mit der Bezeichnung Klimatechnik, würden die\nInnungen nicht mehr deutlich gegeneinander abgegrenzt. Es sei für\ndie Mitglieder der Klägerin wirtschaftlich nachteilig, falls eine\nweitere Innung den Zusatz Klima führen dürfte. Es käme zu einer\nKonkurrenzsituation. Potentielle Auszubildende würden über das\nBerufsbild des Kältetechnikers getäuscht.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2009 zu\nändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids\nvom 23. Januar 2009 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben,\nihre Satzung dergestalt zu ändern, dass diese den Namensbestandteil\n„Klimatechnik“ nicht mehr führt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie geht davon\naus, dass die Klimatechnik kein eigenes Handwerk darstelle, sondern\nTätigkeiten umfasse, die mehreren Handwerken zugeordnet werden\nkönnten. Die Klimatechnik sei demgemäß nicht nur Bestandteil der\nAusbildungsverordnungen Sanitär/Heizung, sondern auch der Innung\nder Ofen- und Luftheizungsbauer und der Innung der\nKälteanlagenbauer. Sie weist auf die Meisterprüfungsverordnung hin,\nderen Titel allein das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk\nbenenne. Auch durch die aktuelle Novelle der Handwerksordnung vom\n14. Juni 2011 sei die Klimatechnik nicht als eigenständiges\nHandwerk anerkannt worden.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sache durch den\nBerichterstatter mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang\nder Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung\ngewesen ist, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDer Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die\nBeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2\nVwGO).\n\n16\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das\nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist\nunzulässig und darüber hinaus jedenfalls auch unbegründet, denn der\nKläger hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass\nder Beklagte die neue Namensführung durch die Beigeladene\nunterbindet.\n\n17\n\nAllerdings ist es gemäß § 75 der Handwerksordnung (HwO) die\nAufgabe der Handwerkskammer, die Rechtsaufsicht (Beachtung von\nGesetz und Satzung) über die Handwerksinnungen zu führen. Daraus\nergibt sich grundsätzlich die Befugnis der Handwerkskammer, die\nHandwerksinnung anzuweisen, eine rechtlich gebotene\nSatzungsänderung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992\n– 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88 ff., juris Rn. 7). Die\naufsichtsbehördliche Kontrolle der Handwerksinnungen ist geboten,\nda diese als Teil der staatlichen Verwaltung hoheitlich – vor\nallem im Bereich der Ausbildung, Prüfung und Gebührenerhebung\n– tätig werden. Die Handwerkskammer unterliegt als Behörde\nihrerseits der Kontrolle durch die oberste Landesbehörde (§ 115\nAbs. 1 HwO).\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund erschließt sich freilich nicht, woraus\nsich ein Anspruch der Klägerin auf insoweit aufsichtsbehördliches\nEinschreiten der Beklagten ergeben sollte. Die Handwerksinnung hat\nzwar eine Doppelnatur: Sie ist nicht nur Teil staatlicher\nVerwaltung mit dem Recht zur Selbstverwaltung, sondern nimmt auch\ndie gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen\nder in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahr (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 17. März 1992 – 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88\nff., juris Rn. 7). In beiden Funktionen steht ihr aber ein\nAnspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der\nHandwerkskammer gegen eine andere Innung nicht zu.\nGrundsätzlich erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht ausschließlich\neine Legalitätskontrolle zur Wahrung der staatlichen Ordnung im\nInteresse der Allgemeinheit. Die Aufsicht erfolgt nicht im\nInteresse anderer Innungen, unabhängig davon, ob diese in ihrer\nFunktion als Behörde oder als Interessenvertretung der in ihr\norganisierten Handwerker betroffen sind, sondern im öffentlichen\nInteresse am Funktionieren des Innungswesens an sich (vgl. im\nAllgemeinen etwa: OVG Münster, Beschluss vom 17. April 1975 –\nIII B 1103/74 – OVGE 31, 51, 53; BVerwG, Beschluss vom 1.\nSeptember 1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118 f.; und\nim Besonderen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1982 – 5 B 6/81\n– GewArch 1982, 271; OVG Bremen, Urteil vom 28. März 2000\n– 1 A 314/99 – GewArch 2000, 490, 492, juris Rn. 57;\nDetterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 8, § 52 Rn 31 und\n32; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 4, 8). Das\ngilt selbst dann, wenn die Maßnahme, gegen die das Einschreiten der\nHandwerkskammer begehrt wird, eine andere Innung in ihren Rechten\nverletzt, denn Klagegegenstand ist insofern nicht die Maßnahme,\nsondern allein die Rechtsaufsicht durch die Handwerkskammer (vgl.\nMaurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., München 2009, § 28\nRn. 22; OVG Bremen a.a.O. Rn. 57 m.w.N.).\n\n19\n\nZudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein\nVerstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO hier nicht vorliegt. Nach\ndieser Vorschrift kann für jedes Gewerbe in dem gleichen Bezirk nur\neine Handwerksinnung gebildet werden. Diese eine Innung ist allein\nberechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu\nführen, für das sie errichtet ist. Es handelt sich bei § 52 HwO um\ndie zentrale Vorschrift zur Bestimmung des organisatorischen\nRahmens, innerhalb dessen die Handwerksordnung grundrechtsrelevante\nEingriffe bezüglich der Innungsmitglieder zulässt und zugleich den\nInnungen einfachrechtliche Befugnisse zugesteht. Zu diesem\norganisatorischen Rahmen gehört es, dass es im öffentlichen\nInteresse an der Leistungsfähigkeit der Innung nur eine Innung in\nein und demselben Bezirk geben soll. Dieser Normcharakter erfordert\neine hinreichende Bestimmtheit und demokratische Legitimation der\nGrenzziehung, die allein dadurch gewährleistet wird, dass die\nHandwerksordnung selbst in den Anlagen A und B zu § 1 Abs. 2 und 3\nbzw. § 18 Abs. 2 und 3 HwO die betroffenen Gewerbe festlegt, die\nden Regelungen der Handwerksordnung unterliegen (vgl. zur Bedeutung\ndieser Anlagen als Teil des parlamentarischen Gesetzesrechts und zu\nihrer Abänderbarkeit durch Rechtsverordnung Detterbeck, HwO, 4.\nAufl., München 2008, § 1 Rn. 21-23 und § 18 Rn. 25 sowie zur engen\nVerbindung der Anlagen A und B mit der Namensgebung der Innung\na.a.O. § 52 Rz. 12). Eine Aufnahme der Klimatechnik als\neigenständiges oder Teilgewerbe in die hier allein in Frage\nkommende Anlage A ist bisher nicht erfolgt und die Klägerin kann\nsich auf § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO insofern nicht mit Erfolg\nberufen.\n\n20\n\nSollte ein Gebot der Klarheit des Innungsnamens insbesondere\nauch im Hinblick auf die Vorgaben der Anlagen A und B zur\nHandwerksordnung (vgl. Detterbeck a.a.O. § 52 Rn. 12) dagegen\nsprechen, dass die Kälteanlagenbauer den Zusatz Klimatechnik in\nihren Namen aufnehmen, müsste sich auch die Klägerin dieses\nentgegenhalten lassen. Ein Vorgehen der Beklagten gegen nur eine\nder den Zusatz Klima nutzenden Innungen erscheint insoweit von\nvornherein ausgeschlossen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711\nder Zivilprozessordnung.\n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-12-08/ovg-1-b-67-09","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-12-08/ovg-1-b-67-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514119","retrieved":"2026-07-09 09:27:27.591968+00:00"}}