{"status":"available","doknr":"OLD515361","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0504.OVG5N3.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-05-04","aktenzeichen":"OVG 5 N 3.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nWelche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend VG Berlin, 30. November 2010, 23 K 199.09, Urteil\n\nTenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird\nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe\nauf 5.000 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger ist der Vater zweier minderjähriger Kinder, die aus\nder geschiedenen Ehe mit der Beigeladenen hervorgegangen sind. Er\nbegehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der\nHauptwohnung der Kinder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit\nim Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:\n\n2\n\nDie Voraussetzungen für eine Berichtigung des Melderegisters\nlägen nicht vor, weil weder die gegenwärtige Eintragung der Kinder\nmit Hauptwohnung bei der Beigeladenen unrichtig sei noch im\nZeitraum vom 30. April 2008 bis zum 10. August 2009 unrichtig\ngewesen sei. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners sei die\nWohnung des Personenberechtigten. Lebten - wie hier - die gemeinsam\npersonensorgeberechtigten Eltern getrennt, sei Hauptwohnung die\nWohnung, die vorwiegend benutzt werde. Dabei sei „vorwiegend\nbenutzt“ diejenige Wohnung, die bei rein quantitativer\nBetrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt\nwerde. Dies sei nach der mit familiengerichtlicher Genehmigung\ngeschlossenen und seitdem im Wesentlichen unverändert praktizierten\nUmgangsvereinbarung vom 8. August 2005 wie auch nach dem Beschluss\ndes Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 die Wohnung der\nBeigeladenen. Geringfügige zeitliche Abweichungen aufgrund nicht\nvorhersehbarer Umstände, deren Dauer im Nachhinein ohnehin kaum\naufklärbar sei, müssten aus Praktikabilitätsgründen bei der\nGesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Ohne Erfolg berufe sich\nder Kläger darauf, dass ihm das Familiengericht durch einstweilige\nAnordnung vom 12. August 2003 das alleinige\nAufenthaltsbestimmungsrecht übertragen habe. Diese Anordnung habe\nnur bis zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den\nBeschluss des Familiengerichts vom 8. Juni 2004, mit dem ihm das\nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beigeladene\nübertragen worden sei, gegolten. Eine beendete Regelung aber lebe\nentgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch wieder auf, dass\nin der Folgezeit weitere, jeweils für die Zukunft geltende\nRegelungen getroffen würden. Im Übrigen komme dem\nAufenthaltsbestimmungsrecht, sofern es einem der\nPersonensorgeberechtigten allein zustünde, nur in Zweifelsfällen,\nd.h. wenn nicht festgestellt werden könne, welche Wohnung von den\nKindern getrennt lebender Eltern vorwiegend benutzt werde,\nBedeutung zu.\n\n3\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf\nZulassung der Berufung.\n\nII.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten\nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung\nvon einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2\nNr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind - wie auch die eher\nbeiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO - nicht hinreichend dargelegt.\n\n1.\n\n5\n\na. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des\nangegriffenen Urteils trägt der Kläger im Wesentlichen vor:\n\n6\n\nBei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hielten\nsich überwiegend bei der Beigeladenen auf, handele es sich um eine\nunzutreffende Unterstellung. Am Tage der Urteilsverkündung hätten\nsie sich beispielsweise zu ¼ der Tageszeit bei der Beigeladenen, zu\n¾ dagegen bei ihm befunden. Im Dezember 2010 hätten sie sich an 17\nTagen bei ihm, dagegen nur 14 Tage bei der Beigeladenen\naufgehalten. Die vom Familiengericht im Beschluss vom 4. Dezember\n2009 getroffene Umgangsregelung sei im Übrigen - worauf er das\nVerwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch aufmerksam\ngemacht habe - durch einen weiteren Beschluss vom 23. Dezember 2010\nmit der Folge geändert worden, dass ihm die Kinder aufenthaltsmäßig\nim Zwei-Wochen-Rhythmus an 7 ½ Tagen und der Beigeladenen nur an 6\n½ Tagen „zustünden“. Im Übrigen habe er beim\nFamiliengericht beantragt, die auf ihn entfallende Betreuungszeit\nauf 9 Tage zu erweitern, weil eine Einschränkung des Umgangsrechts\nder Beigeladenen aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten\nsei.\n\n7\n\nIn rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt,\ndass das alleinige Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu\nbestimmen, seit dem familiengerichtlichen Beschluss vom 30. April\n2008 wieder bei ihm gelegen habe. Denn mit diesem Beschluss sei die\neinstweilige Anordnung vom 8. Juni 2004, mit der das\nFamiliengericht ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht\nrechtsgrundlos und gesetzeswidrig entzogen und der Kindesmutter\nübertragen habe, aufgehoben worden. Damit aber habe das\nAufenthaltsbestimmungsrecht, das ihm durch den Beschluss des\nFamiliengerichts vom 12. August 2003 zugesprochen worden sei,\nwieder allein bei ihm gelegen. Denn dieser Beschluss sei erst durch\nden Beschluss vom 26. Januar 2009, nach mündlicher Verhandlung\nbestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009, aufgehoben worden. Bei\nder Beantragung der Berichtigung des unrichtigen Melderegisters mit\nSchreiben vom 21. August 2008 sei er mithin alleiniger Inhaber des\nAufenthaltsbestimmungsrechts gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht\nunter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts\nvom 10. August 2009 gemeint habe, die Regelung vom 12. August 2003\nhabe sich bereits mit der vorläufigen Übertragung des\nAufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beigeladene am 8. Juni 2004\nerledigt, sei diese Auffassung rechtsirrig.\n\n8\n\nb. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche\nRichtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht\nauf.\n\n9\n\nAus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass es sich bei\nder Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von den Kindern\nvorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG\nBln sei die Wohnung der Beigeladenen, um eine bloße Unterstellung\nhandelt, die zudem unzutreffend sein soll. Das Verwaltungsgericht\nist davon ausgegangen, dass sich die Aufenthaltszeiten der Kinder\nbeim jeweiligen Elternteil bis zum Erlass des Beschlusses des\nFamiliengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 4641/03 - nach der vom\nKammergericht familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung\nder Eltern vom 8. August 2005 bestimmt hätten. Dabei handelt es\nsich keineswegs um eine Unterstellung, sondern entspricht\nausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 30.\nNovember 2010 den eigenen Angaben des Klägers. Dass die daran\nanknüpfenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zum\nÜberwiegen der Aufenthaltszeiten bei der Beigeladenen auch\nzutreffen, wird durch das Vorbringen des Klägers im\nZulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie entsprechen im\nÜbrigen den Feststellungen des Kammergerichts im\nUnterhaltsrechtsstreit, wonach der Schwerpunkt der Betreuung der\nKinder nach der Umgangsvereinbarung vom August 2005 bei einem\nVerhältnis von 37,5 % (Vater) zu 62,5 % (Mutter) bei der\nBeigeladenen liegt (vgl. Urteil vom 12. Januar 2009 - 16 UF 118/08\n-).\n\n10\n\nOhne Erfolg greift der Kläger die Auffassung des\nVerwaltungsgerichts, dass sich an dem Überwiegen des Aufenthalts\nder Kinder bei der Beigeladenen durch den Beschluss des\nFamiliengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 9424/10 - nichts\ngeändert habe, mit der Begründung an, sein Umgangsrecht sei - wie\ner bereits im Verhandlungstermin angekündigt habe - durch Beschluss\ndes Familiengerichts vom 23. Dezember 2010 - 15 F 9424/10 -\nerweitert worden. Abgesehen davon, dass (auch) dieser Beschluss vom\nFamiliengericht nach Anhörung der Kinder bereits kurze Zeit später\nmit der Folge aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss vom 31. März\n2011 - 15 F 9442/10 -), dass wieder die Umgangsregelung im\nBeschluss vom 4. Dezember 2009 gilt, geht die Schlussfolgerung des\nKlägers, dass die Kinder nach der geänderten Regelung\n„aufenthaltsmäßig dem Kindesvater im Zwei-Wochen-Rhythmus\ninsgesamt an 7 ½ Tagen, der Kindesmutter an 6 ½ Tagen\nzustehen“, fehl. Zum einen trägt die Erweiterung seines\nturnusgemäßen Umgangsrechts von Donnerstag zu Freitag auf ein\nZusammensein von Donnerstag nach der Schule bis zum Samstag 10:00\nUhr das von ihm behauptete Verhältnis des tatsächlichen Aufenthalts\nbeim jeweiligen Elternteil nicht. Denn der Kläger übersieht, dass\nsein Recht auf Umgang nicht nach Tagen bemessen, sondern auf\nkonkrete Zeiten (z.B. „nach der Schule“) beschränkt ist\nund - da eine andere umgangsberechtigte Person nicht existiert -\ndie Betreuung der Kinder während des gesamten übrigen Zeitraums bei\nder Beigeladenen liegt. Schon aus diesem Grund kommt es auf den\nAusgang des den Beschluss vom 31. März 2011 betreffenden\nRechtsmittelverfahrens beim Kammergericht - 16 UF 100/11 - nicht\nan. Abgesehen davon dürfte die Beschwerde entgegen der Ansicht des\nKlägers unzulässig sein (vgl. § 57 Satz 1 FamFG), zumindest aber\nhat sie keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 64 Abs. 3, 2. HS\nFamFG). Zum anderen verkennt der Kläger grundlegend, dass eine\nUmgangsregelung wie die vorliegende lediglich die Befugnis\nverleiht, den Kontakt mit den Kindern zu pflegen und sich von deren\nWohlergehen zu überzeugen, nicht aber dazu dient, deren Aufenthalt\nbei dem einen oder anderen Elternteil festzulegen. Darüber zu\nbefinden ist allein Sache des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten.\nEin umgangsberechtigtes Elternteil dagegen hat, wie der Senat\nbereits in seinem das vorangegangene Zulassungsverfahren\nbetreffenden Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07 - ausgeführt\nhat, lediglich Anspruch darauf, dass ihm vom\nPersonensorgeberechtigten Umgang gewährt wird. Sind beide Eltern\nInhaber dieses Rechts, haben sie sich nach § 1627 BGB insoweit zu\neinigen, worauf das Familiengericht in seinem Beschluss vom 23.\nDezember 2010 nach Lage der Dinge zu Recht nachdrücklich\nhingewiesen hat. Dass diese Regelung, wie der Kläger meint, nicht\nfür geschiedene Eltern gelte, ist unzutreffend (vgl. BT-Drs.\n13/4899, S. 98).\n\n11\n\nDas leitet über zu der weiteren Rüge des Klägers, das\nVerwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die\nÜbertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im\nBeschluss des Familiengerichts vom 12. August 2003 - 15 F 4641/03 -\ndurch den Entzug und die Übertragung auf die Beigeladene mit\nBeschluss vom 8. Juni 2004 - 15 F 2512/04 - ein für allemal\naufgehoben worden sei. Auch insoweit verkennt der Kläger die\nRechtslage. Sein Hinweis, der Beschluss vom 12. August 2003 sei vom\nFamiliengericht erst durch Beschluss vom 26. Januar 2009, nach\nmündlicher Verhandlung bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009,\naufgehoben worden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Der\nhieraus gezogene Schluss, ihm habe deshalb bis zum 2. April 2009\ndas alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden, ist jedoch\nfalsch. Das hat bereits das Kammergericht in dem vom Kläger nach\ndem Beschluss vom 2. April 2009 angestrengten Beschwerdeverfahren\n(Beschluss vom 10. August 2009 - 16 WF 83/09 -) mehr als deutlich\nausgesprochen; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend\nhingewiesen, erneuter Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.\nDavon, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Berichtigung des\nMelderegisters (21. August 2008) alleiniger Inhaber des\nAufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, kann mithin ebenso wenig\ndie Rede sein wie von einer Unrichtigkeit des Melderegisters.\n\n12\n\nDas Vorbringen des Klägers im vorliegenden wie auch im\nvorangegangen Verfahren gibt dem Senat allerdings Veranlassung zu\ndem nochmaligen Hinweis, dass das Melderecht nach der Natur der\nSache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist und\nnicht mit Fragestellungen belastet werden darf, die angesichts der\nVielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und\nstreitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98\n-, juris Rn.11). Es erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen\nim öffentlichen Interesse liegen, und steht individuellen\nLebensgestaltungen neutral gegenüber. Etwaige Unzuträglichkeiten\noder Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften\nan die Hauptwohnung ergeben - wie etwa in Bezug auf das Kindergeld\noder die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft -, können und\nmüssen durch Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt\nwerden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 -\nBVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 24). Die vielfältigen sorge- und\numgangsrechtlichen Streitigkeiten, die vom Kläger in das Verfahren\neingeführt worden sind und weiter werden, so dass der eigentliche\nProzessstoff in den Hintergrund getreten ist, sind einzig und\nallein vor dem Familiengericht auszutragen. Für das vorliegende\nVerfahren wäre viel eher die Frage von Interesse, woraus er die\nBefugnis herleitet, den Meldestatus seiner Kinder gem. §§ 7 Nr. 2,\n9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln allein und im eigenen Namen gerichtlich\nklären zu lassen, obwohl er nicht allein sorge- und damit\nvertretungsberechtigt ist (vgl. § 1629 Abs. 1 BGB) und sich die\nKinder auch nicht in seiner Obhut befinden.\n\n13\n\n2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)\nist schon nicht dargetan. Hierzu muss ein die Entscheidung\ntragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz\naufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer\nEntscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in\nWiderspruch steht. Daran fehlt es.\n\n14\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei\nvon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 -\nBVerwG 6 C 12.01 - abgewichen, in dessen zweitem Leitsatz es\nheiße:\n\n15\n\n„Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und\nsomit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen\nBetrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu\nbestimmen.“\n\n16\n\nIn den Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht weiter\nausgesprochen, dass es mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen\nund zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung nicht vereinbar sei,\nwenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der\nLebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge. Hierzu habe sich\ndas Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt, indem es „die\n… angeblichen Aufenthaltszeiten sogar nach Stunden und\nNächten gewichtet, die Schulferienzeiten beider Kinder, die 1/3\neines Gesamtjahreszeitraums ausmachten, unberücksichtigt gelassen\nund sein Vorbringen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der\nKinder seit dem Jahre 2005 willkürlich übergangen habe.\n\n17\n\nMit diesem Vorbingen ist ein Abweichen von dem bezeichneten\nRechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nbzw. der hierfür gegebenen Begründung nicht aufgezeigt. Vielmehr\nhat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Übereinstimmung\nmit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung tragend auf die\ntatsächlichen Aufenthaltszeiten der Kinder entsprechend der im\nAugust 2005 getroffenen und nach den eigenen Angaben des Klägers\nauch praktizierten Umgangsvereinbarung gestützt und hierzu\nfestgestellt, dass die Kinder danach - wie im Übrigen auch nach dem\nBeschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - bei hälftiger\nTeilung der Ferienzeiten im 14-Tage-Zeitraum etwa fünf Tage und\nfünf Nächte beim Vater verbringen, wohingegen sie sich an acht\nTagen und neun Nächten und damit überwiegend bei der Mutter\naufhalten. Eine wie auch immer geartete Gewichtung der\nAufenthaltszeiten ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Dass\nder Kläger sie für inhaltlich falsch hält, ist keine Frage der\nDivergenz, sondern der Richtigkeit der Entscheidung.\n\n18\n\n3. Was die eher beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124\nAbs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO betrifft, so sind auch sie nicht\nhinreichend dargelegt.\n\n19\n\nDie Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass es an der\nFormulierung einer bestimmten, bisher noch ungeklärten und für die\nBerufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie\nan der Angabe fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall\nhinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu der inhaltsgleichen\nVorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht,\nBeschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998,\n117).\n\n20\n\nEin Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn\ner sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch\nin seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.\nBVerwG a.a.O. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem entspricht die\nBegründung des Zulassungsantrages nicht, zumal die vom Kläger\ngefertigte Aufstellung der Aufenthaltszeiten der Kinder in der Zeit\nvon Juli 2005 bis April 2008 einschließlich aller Schulferien und\nschulfreien Feiertage, die das Verwaltungsgericht übergangen haben\nund die ein „völlig anderes Bild“ ergeben soll,\njeglicher Substanz entbehrt und nebenbei bemerkt seinen eigenen\nAngaben in der mündlichen Verhandlung widerspricht.\n\n21\n\nEbenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang\nschließlich, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der\ntatsächlichen Aufenthaltszeiten seine Aufklärungspflicht verletzt.\nDie Aufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung,\nhinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf\nbestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen\nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche\ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebener\nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.\nSchon daran fehlt es. Nichts anderes gilt für die weitere\nAnforderung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren,\ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der\nSachverhaltsaufklärung hingewirkt worden sein muss oder dass sich\ndem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten\naufdrängen müssen. Auch dazu verhält sich die Zulassungsbegründung\nnicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3\nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52\nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-05-04/ovg-5-n-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/515361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-05-04/ovg-5-n-3-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/515361","retrieved":"2026-07-09 09:30:04.887689+00:00"}}