{"status":"available","doknr":"OLD515386","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0427.OVG5L15.11.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-04-27","aktenzeichen":"OVG 5 L 15.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDie Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer Zwischenverfügung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO ist nicht interessengerecht.(Rn.5)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend VG Potsdam, 12. April 2011, 3 L 237/11, Beschluss\n\nTenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011\nwird aufgehoben.\n\nDer Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer\neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben,\nden Zugang zu den Pferden (Traberstuten) Jackpot Girl und Indiana\nfür die Registrierung und die in diesem Zusammenhang\ndurchzuführende Abstammungsuntersuchung (Blutabnahme, tierärztliche\nUntersuchung) zu verschaffen, wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der\nAntragsteller zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen\nauf 500 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nMit Verfügung vom 19. Mai 2008 erklärte die Antragsgegnerin die\nim Tenor bezeichneten Traberstuten für herrenlos und übereignete\nsie an einen Dritten. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte durch\nrechtskräftiges Urteil vom 30. November 2010 (VG 3 K 395/10) fest,\ndass die Ordnungsverfügung rechtsunwirksam ist und verpflichtete\ndie Antragsgegnerin, dem Kläger den Besitz an den beiden Pferden\nwieder zu verschaffen. Am 12. April 2011 hat der Antragsteller bei\ndem Verwaltungsgericht Potsdam den im Tenor wiedergegebenen Antrag\ngestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin sei\nihrer Verpflichtung aus dem Urteil bislang nicht nachgekommen. Zum\nZwecke der Registrierung von Zuchtprodukten durch den zuständigen\nZuchtverband müssten nach der letztmaligen Fristsetzung durch den\nDeutsche Traberliga International e.V. vom 8. April 2011 dort die\nAbstammungsuntersuchungen bis spätestens 2. Mai 2011 vorliegen.\nOhne Registrierung würden die Pferde wertlos, weil sie weder für\nRennen noch für die Zucht verwendet werden könnten. Die\nAntragsgegnerin sei über die Eilbedürftigkeit der Registrierung per\nFax in Kenntnis gesetzt worden, habe aber nicht reagiert. Das Labor\nbenötige für die Blutuntersuchung ca. zwei Wochen, weshalb der\nZugang zu den Pferden bis spätestens 14. April 2011 ermöglicht\nwerden müsse. Zwar sei ihm angeboten worden, die beiden Pferde\nzurückzuerhalten, aber nur gegen Zahlung von 25.000 Euro an die\nErwerberin.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag in einen\nVollstreckungsantrag umgedeutet und der Antragsgegnerin ohne\nvorherige Anhörung mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld\nin Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie dem\nAntragsteller nicht bis zum 14. April 2011 entsprechend Ziffer 2\ndes Urteils vom 30. November 2010 den Besitz an den beiden\nTraberstuten verschafft.\n\n3\n\nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde,\nzu deren Begründung sie vorträgt und eidesstattlich versichert,\nnicht im Besitz der Pferde zu sein. Mit der Herausgabe der Tiere\nbis zum 14. April 2011 werde von ihr eine unmögliche Leistung\nverlangt. Die beiden Pferde seien an F… in S…\nübereignet worden, die jedoch trotz mehrfacher Aufforderung deren\nAufenthaltsort nicht bekannt gebe. Den Besitz der Pferde könne sich\ndie Stadt nur auf dem Weg eines Verwaltungsverfahrens gegen\nF… verschaffen, welches allerdings bei den gegebenen\nRechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen erhebliche Zeit in\nAnspruch nehmen könne.\n\nII.\n\n4\n\nDie nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der\nAntragsgegnerin ist begründet.\n\n5\n\nDer angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil\ndas Verwaltungsgericht dem Antragsteller etwas zugesprochen hat,\nwas er nicht beantragt hat. Zwar mag eine Antragsauslegung oder\n-umdeutung bei anwaltlich nicht vertretenen Rechtsschutzsuchenden\nin deren Interesse über nicht sachgerechte Antragsformulierungen\nhinweghelfen. So aber liegt es hier nicht. Vielmehr hat der\nAntragsteller durchaus interessengerecht vor einer endgültigen\nRückgabe der Pferde zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden\nRechtsverlusts eine Zwischenverfügung erwirken wollen, um mit der\nRegistrierung der beiden Traberstuten deren Wert als Zucht- und\nRennpferde zu erhalten. Mit der Umdeutung des Begehrens in einen\nAntrag nach § 172 VwGO auf Androhung eines Zwangsgeldes zur\nVollstreckung der der Antragsgegnerin im Urteil vom 30. November\n2010 auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO\n(Ziffer 2 des Tenors) ist das Verwaltungsgericht in unzulässiger\nWeise über diesen Antrag hinausgegangen (vgl. § 88 VwGO). Dass der\nAntragsteller keinen Vollstreckungsantrag stellen wollte, ist auch\ndaraus zu schließen, dass er nach telefonischer Auskunft der\nGeschäftsstelle der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam keine\nnach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO für die Vollstreckung\nnotwendige Vollstreckungsklausel für das als Vollstreckungstitel\ntaugliche, rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt\nund demzufolge auch nicht erhalten hat (zur Notwendigkeit einer\nVollstreckungsklausel in Fällen der Vollstreckung gegen die Behörde\nnach § 172 VwGO vgl. Beschlüsse VGH Mannheim vom 12. Januar 1995 -\n10 S 488/94 -, juris Rn. 3, und vom 25. Juni 2003 - 4 S 118/03 -,\njuris Rn. 2; ebenso Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 171,\nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., Rn. 2 zu § 171 und\nKopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 171; a.A. Sodan/Ziekow,\nVwGO, 3. Aufl., Rn. 18 zu § 171, Schoch u.a., VwGO, Rn. 12 zu § 171, Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 4 zu § 171; OVG Münster,\nBeschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f., VGH\nMünchen, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris Rn.\n14, OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -,\njuris Rn. 4 f., wenngleich mit wenig überzeugender Begründung).\n\n6\n\nDem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann jedoch nicht (mehr)\nentsprochen werden. Es kann offen bleiben, ob ihm die\nAntragsgegnerin Zugang zu den beiden Pferden zum Zwecke der\nBlutabnahme verschaffen könnte. Denn jedenfalls käme eine Anordnung\ndes Senats zu spät. Die Frist zur Registrierung der Pferde beim\nZuchtverband läuft am 2. Mai 2011 ab. Da das Labor für die\nBlutuntersuchung nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ca.\nzwei Wochen benötigt, könnte der Antragsteller im Falle der\nAntragsstattgabe die Registrierungsfrist nicht mehr einhalten. Dass\ner eine von ihm im Schriftsatz vom 21. April 2011 angedeutete,\nweitere Fristverlängerung des Zuchtverbandes erhalten hätte, hat er\nauch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 26. April 2011 nicht\nbelegt.\n\n7\n\nErgänzend sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin zwar wohl\ntatsächlich nicht (mehr) im Besitz der Pferde ist, dieser Umstand\nindes nach vorläufiger Einschätzung des Senats einer Vollstreckung\ndes Urteils vom 30. November 2010 nicht entgegenstünde. Ziffer 2\ndes Tenors ist auf die Wiederverschaffung des Besitzes an den\nbeiden Pferden gerichtet. Die Erfüllung dieser\n(Folgenbeseitigungs-)Pflicht setzt einen Besitz der Antragsgegnerin\nan den Pferden nicht voraus. Zwar wirkt das Urteil mangels\nBeiladung der Erwerberin und damit mangels Rechtskrafterstreckung\nnicht gegen diese. Es ist aber nach dem Urteil Sache der\nAntragsgegnerin, die Übereignung der Pferde auf dem dafür vom\nGesetz vorgesehenen Weg rückgängig zu machen und sich den Besitz\nder Pferde zunächst selbst wiederzubeschaffen. Dass sie ein\nVerwaltungsverfahren gegen die Erwerberin eingeleitet hat, hat die\nAntragsgegnerin allein mit dem Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 26.\nApril 2011 „in der Anhörung“ habe F… mitgeteilt,\nselbst auch nicht mehr im Besitz der Pferde zu sein, nicht\nhinreichend dargetan. Erst wenn sie nachweist, dass ihr die\nWiedererlangung des Besitzes an den Pferden rechtlich oder\ntatsächlich unmöglich ist, müsste sich der Antragsteller auf einen\nSchadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung\nverweisen lassen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2\nNr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-04-27/ovg-5-l-15-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/515386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/515386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2011-04-27/ovg-5-l-15-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/515386","retrieved":"2026-07-09 09:30:08.377466+00:00"}}