{"status":"available","doknr":"OLD517512","ecli":"ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0323.OVG9L14.10.0A","court":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-03-23","aktenzeichen":"OVG 9 L 14.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nEine richterliche Entscheidung über die Ablehnung einer beantragten Aktenübersendung an die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten hat lediglich den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nicht statthaft ist.(Rn.1)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend VG Cottbus, kein Datum verfügbar, 6 L 356/09\n\nTenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die richterliche\nAblehnung einer Aktenübersendung vom 16. Februar 2010\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nGründe\n\n \n1\n\n \n Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden, mit der dieser die begehrte Aktenübersendung an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgelehnt und stattdessen eine Einsichtnahme im Gericht anheim gestellt hat. Eine derartige richterliche Entscheidung im Rahmen des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin lediglich den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Sie betrifft den Ablauf des Verfahrens und hat auch kein Gewicht, das über das Gewicht der anderen Maßnahmen hinausgeht, für die § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ausschließt (vgl. etwa den Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen). Insbesondere erreicht die Versagung der Aktenübersendung in die Kanzlei auch nicht das Gewicht, das die Entscheidung der Behörde hat, Akten überhaupt nicht vorzulegen (vgl. zum Zwischenrechtsstreit insoweit § 99 Abs. 2 VwGO). Denn anders als dabei geht es nicht um die Akteneinsicht als solche, sondern nur um deren Ort. Eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung tritt vorliegend durch den Beschwerdeausschluss nicht ein. Der Antragstellerin ist es unbenommen, eine mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder den Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zur Sache nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zu rügen.\n \n\n \n2\n\n \n Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.\n \n\n \n3\n\n \n Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/517512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2010-03-23/ovg-9-l-14-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/517512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/517512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2010-03-23/ovg-9-l-14-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/517512","retrieved":"2026-07-09 09:34:43.012886+00:00"}}