{"status":"available","doknr":"OLD427512","ecli":"ECLI:DE:OLGTH:2011:0718.9W254.11.0A","court":"Thüringer Oberlandesgericht","senate":null,"decided":"2011-07-18","aktenzeichen":"9 W 254/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Eine Erhöhung der anwaltlichen Verfahrensgebühr wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber erfolgt, wenn es sich bei deren Anträgen nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. Nr. 1008 RVG-VV handelt, weil verschiedene Grundstückseigentümer jeweils eigenständige Ansprüche auf Gewährung eines Notweges geltend machen (Rn.2)\n .\n\n \n\n2. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr ist zunächst eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zu ermitteln und sodann für den Teil mit demselben Einzelgegenstand eine Erhöhung vorzunehmen (Rn.4)\n .\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Erfurt, 24. März 2011, 10 O 677/10, Beschluss\n\nTenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.03.2011\nabgeändert.\n\nDie von dem Antragsgegner an die Antragsteller auf Grund des\nVergleichs vom 30.09.2010 als Gesamtgläubiger zu erstattenden\nKosten werden festgesetzt auf 1.371,15 € nebst Zinsen in Höhe\nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2010.\n\nIm Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller\nvom 25.11.2010 und ihr Nachfestsetzungsantrag vom 15.06.2011\nzurückgewiesen.\n\nDie weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird\nzurückgewiesen.\n\n2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die\nAntragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.\n\n3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 949,07\n€ festgesetzt.\n\n4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDie nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache überwiegend Erfolg.\n\n \n2\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den Anträgen der Verfügungskläger nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der Nr. 1008 VV RVG, es lagen vielmehr verschiedene, wenn auch gleichartige Angelegenheiten vor. Denn zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern besteht keine irgendwie geartete Rechtsgemeinschaft. Sie haben vielmehr jeweils eigenständige Ansprüche auf Gewährung eines Notweges geltend gemacht, der nur über dieselbe Straße führt. Schon der Umfang der einzelnen Ansprüche differiert je nach Entfernung des Hauses von der öffentlichen Straße.\n\n \n3\n\nEine Erhöhung der Verfahrensgebühr ist daher nur gerechtfertigt, soweit einzelne Verfügungskläger Miteigentümer desselben Grundstücks sind, wie etwa die Verfügungskläger zu 3) und 4). Diese Miteigentümer waren aber jeweils nur an einem Teil des Gesamtstreitwertes beteiligt.\n\n \n4\n\nWie die Verfahrensgebühr in solchen Fällen zu berechnen ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 19. Aufl., VV 1008 Rn 204 m.w.N.) ermittelt zunächst eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und nimmt dann für den Teil mit demselben Einzelgegenstand die Erhöhung vor.\n\n \n5\n\nDie Gegenmeinung (vgl. AnwK-RVG/Schnapp, 5. Aufl., VV 1008 Rn 49, m.w.N.) wendet auch auf diese Fälle § 15 Abs. 3 RVG an. Die Verfahrensgebühr sei danach die Summe der Einzelgebühren – mit oder ohne Erhöhung – aus den Teilstreitwerten, begrenzt durch den höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert. Keinesfalls aber kann der Auftraggebermehrheit bei unterschiedlichen Angelegenheiten dadurch Rechnung getragen werden, dass unabhängig von den unterschiedlichen Teilstreitwerten die Gebühr aus dem Gesamtstreitwert erhöht wird.\n\n \n6\n\nDer Senat hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen (Beschluss des Senats vom 25.02.2011, Az.: 9 W 63/11).\n\n \n7\n\nHinsichtlich des Gesamtstreitwerts ist der Senat an den Beschluss des 2. Zivilsenats vom 18.11.2010 gebunden. Dieser Beschluss weist keine Einzelstreitwerte aus und musste das auch nicht, weil es nur um den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert ging. Der Senat geht daher von Einzelstreitwerten für die 7 Grundstücke der Verfügungskläger von je 1/7 des Gesamtstreitwertes, somit je 913,57 € aus. Der Berücksichtigung des 8. Grundstücks der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Eigentümerin … steht die Bindung an den Beschluss vom 18.11.2010 entgegen.\n\n \n8\n\nDie Bildung einer gleichmäßigen Quote von 1/7 ist freilich ungenau, weil die Grundstücke unterschiedlich weit vom H…weg entfernt liegen, was sich auf die Höhe der Notwegerente und die Höhe des anteiligen Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten auswirken dürfte. Ein anderer konkreter Anhaltspunkt für eine Schätzung liegt aber nicht vor und wurde auch nach Hinweis des Senats von den Parteien nicht aufgezeigt.\n\n \n9\n\nNach der Berechnungsweise der herrschenden Meinung ergibt sich so eine Nettoverfahrensgebühr von 615 € (1,3 aus 6.395 € und 5 x 0,3 aus 913,57 €). Nach der Berechnungsweise der Gegenmeinung, der der Senat nicht folgt, ergäbe sich eine Nettoverfahrensgebühr von 901 €.\n\n \n10\n\nZuzüglich einer Terminsgebühr vom 450 € aus dem Gesamtstreitwert von 6.395 €, der Auslagenpauschale, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Kosten für die Grundbuchauszüge ergibt sich damit der festgesetzte Erstattungsbetrag von 1.371,15 €.\n\n \n11\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag der Antragsteller auf Nachfestsetzung von 56,53 € - geht man überhaupt von der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags im Beschwerdeverfahren und hier allenfalls im Wege einer Anschlussbeschwerde aus – ist unbegründet. Denn die Terminsgebühr fällt nur einmal aus dem Gesamtstreitwert an. Eine Erhöhung wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber kommt nicht in Betracht.\n\n \n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n \n13\n\nDer Gegenstandswert wurde in Höhe des Kosteninteresses des Antragsgegners, der sich gegen die Festsetzung der gesamten Gebührenerhöhung aus dem Gesamtstreitwert wehrte (892,54 €), sowie des zur Nachfestsetzung angemeldeten zusätzlichen Gebührenanspruchs von 56,53 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-07-18/9-w-254-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-07-18/9-w-254-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427512","retrieved":"2026-07-09 06:46:39.510689+00:00"}}