{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BW-NJRE001645625","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0323.7U41.22.00","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2023-03-23","aktenzeichen":"7 U 41/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2021, Az. 3 O 101/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2022 aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr.: ..8 eine Rente in Höhe von monatlich 4.041,37 € zahlbar monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats\n\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus\n\n4.041,37 € seit dem 03.01.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.02.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.03.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.04.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.05.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.06.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.07.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.08.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.09.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.10.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.11.2022, weiteren 4.041,37 € seit dem 03.12.2022 und weiteren 4.041,37 € seit dem 03.01.2023,\n\nfür die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.874,92 € zu zahlen\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.652,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049, freizustellen.\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € zurückzuzahlen.\n\n5. Im Übrigen – im Hinblick auf den weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch – wird die Klage abgewiesen.\n\n6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.\n\nII. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nIII. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nV. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 320.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n Randnummer1\n\nDie Parteien streiten um Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung, die der am xx.xx.1986 geborene Kläger bei der Beklagten seit Oktober 2009 unterhält.\n\n Randnummer2\n\nIm Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein im Anlagenband Kläger des LG) ist eine sich jährlich erhöhende Berufsunfähigkeitsrente sowie eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht versichert.\n\n Randnummer3\n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice ... (nachfolgend: AVB) zu Grunde (Anl. B 1, Anlagenband Beklagte des LG), die u.a. folgende Regelungen enthalten:\n\n \n \n Randnummer4\n\n§ 1 Was ist versichert?\n\n \n \n \n \n Randnummer5\n\n(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend unter Absatz a) und b) genannten Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Wir erbringen keine Versicherungsleistung, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt.\n\n \n \n \n \n Randnummer6\n\n[…]\n\n \n \n \n \n Randnummer7\n\n§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?\n\n \n \n \n \n Randnummer8\n\n(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. […]\n\n \n \n \n \n Randnummer9\n\nBei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, maßgebend. […]\n\n \n \n \n \n Randnummer10\n\n§ 17 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?\n\n \n \n \n \n Randnummer11\n\nNach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich. […]\n\n \n \n \n \n Randnummer12\n\n§ 18 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?\n\n \n \n \n \n Randnummer13\n\n(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. […]\n\n \n \n \n \n Randnummer14\n\n(4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen die Veränderung in Textform darlegen. […]“\n\n \n \n Randnummer15\n\nMit Schreiben vom 19.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den geltend gemachten Anspruch wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.2011 anerkenne. Seit diesem Zeitpunkt bezahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von zuletzt 3.630,86 €; der Kläger wurde beitragsfrei gestellt.\n\n Randnummer16\n\nBei Abgabe ihrer Erklärung vom 19.07.2012 ging die Beklagte davon aus, dass beim Kläger, der als selbstständiger Augenoptiker tätig gewesen war, eine soziale Phobie, eine Panikstörung, eine mittelgradig depressive Episode bei Persönlichkeitsstörung sowie eine akute schizophrenieforme psychotische Störung vorlagen. Von ärztlicher Seite wurden die krankheitsbedingten Einschränkungen in den Teiltätigkeiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers mit jeweils 70 % eingeschätzt.\n\n Randnummer17\n\nMit Schreiben vom 13.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nachprüfung der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen sei und sich sein Gesundheitszustand in einem solchen Ausmaß gebessert habe, dass bei ihm keine mindestens 50-prozentigen Einschränkungen in seiner bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als selbstständiger Augenoptiker ausgeübten Tätigkeit mehr vorliegen würden. Er sei deshalb nicht mehr berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Zu diesem Ergebnis sei sie aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens von Herrn Prof. Dr. E. gelangt. Die Leistungspflicht ende daher jedenfalls zum 28.02.2019, so dass zu diesem Termin die Rentenzahlungen eingestellt würden und wieder Beiträge zum Vertrag zu entrichten seien.\n\n Randnummer18\n\nVom 30.11.2018 bis zum 06.12.2018 sowie vom 31.03.2021 bis 06.04.2021 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Z..\n\n Randnummer19\n\nMit Anwaltsschreiben vom 14.12.2018 wurde die Beklagte aufgefordert, zu erklären, dass eine fortdauernde Leistungspflicht bestehe.\n\n Randnummer20\n\nDer Kläger hat in erster Instanz behauptet,\n\n Randnummer21\n\ndie Beklagte habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachprüfverfahrens verneint. Sein Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert. Neben seinen fortbestehenden psychiatrischen Erkrankungen leide er – wie auch ein Gutachter der Beklagten bestätigt habe – an einer ankylosierenden Spondylitis, die zu einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit von allein 30 % führe. Darüber hinaus sei aufgrund seines schlechten körperlichen Zustands (Übergewicht und Muskelschwäche) von einer 100 %-igen Einschränkung bezüglich seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeiten auch aus orthopädischer Sicht auszugehen. Der körperliche Zustand sei darüber hinaus Ausdruck seiner psychischen Erkrankung, da er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, seinen körperlichen Zustand zu verbessern.\n\n Randnummer22\n\nDer Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:\n\n \n Randnummer23\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2022 aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr.: ..8 eine Rente in Höhe von monatlich 4.041,37 € zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats und ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozenten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.874,92 € zu zahlen.\n\n \n \n Randnummer24\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.642,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.\n\n \n \n Randnummer25\n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2049 freizustellen.\n\n \n \n Randnummer26\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 312,01 € zurückzuzahlen.\n\n \n Randnummer27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n Randnummer28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n Randnummer29\n\nDie Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,\n\n Randnummer30\n\nlaut dem eingeholten Gutachten von Prof. Dr. E. könne keine psychiatrische Diagnose beim Kläger mehr gestellt werden. Es habe sich im Jahr 2011 um eine einmalige drogeninduzierte Psychose des Klägers gehandelt, die nicht mehr bestehe. Wahrscheinlich habe der Kläger in den vergangenen Jahren auf Drogen verzichtet. Selbst wenn noch eine Psychose vorliege, sei diese jedenfalls inzwischen durch ihn „beherrschbar“, was ebenfalls zum Entfallen der Berufsunfähigkeit führe. Der Kläger selbst habe dem Gutachter gegenüber angegeben, er müsse lediglich kurze Zeit Medikamente nehmen, wenn er spüre, dass die Psychose erneut auftrete.\n\n Randnummer31\n\nAuch auf orthopädischem Gebiet könnten keine Gesundheitsschäden spezifiziert werden. Sollten solche feststellbar sein, fehle es an der erforderlichen Kausalität für die Berufsunfähigkeit, da der Kläger dann aufgrund einer eigenen Willensentscheidung nicht berufsfähig sei. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass der Kläger die orthopädischen Beschwerden durch Gewichtsreduzierung und körperliche Bewegung deutlich verbessern könnte. Unterlasse der Kläger dieses zumutbare Verhalten, sei eine etwaige Berufsunfähigkeit auf seinen entsprechenden Entschluss zurückzuführen.\n\n Randnummer32\n\nSchließlich sei zwar auf rheumatologischem Fachgebiet eine ankylosierende Spondylitis festgestellt worden, eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers hierdurch werde aber bestritten.\n\n Randnummer33\n\nSollte sich der Zustand des Klägers nach Zugang der Einstellungsmitteilung vom 13.11.2018 erneut verschlechtert haben und die Berufsunfähigkeit deshalb erneut eingetreten sein, sei die Klage dennoch unbegründet und die Beeinträchtigung sei als neuer Versicherungsfall zu prüfen.\n\n Randnummer34\n\nDer gerichtlich bestellte Sachverständige habe den Kläger nicht untersucht und seinem Gutachten dessen Angaben, die in den Arztunterlagen dargestellt seien, zu Grunde gelegt, obwohl diese von ihr bestritten worden seien. Damit verstoße der Sachverständige gegen die einschlägigen Begutachtungsleitlinien und die dort vorgesehene Beschwerdevalidierung. Der Sachverständige habe keine Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung durch entsprechende Tests vorgenommen, obgleich dies erforderlich gewesen sei.\n\n Randnummer35\n\nDas Landgericht Stuttgart hat die Klageforderung vollumfänglich zugesprochen und mit Urteil vom 28.12.2021 wie folgt erkannt:\n\n \n Randnummer36\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2022 aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr.: ..8 eine Rente in Höhe von monatlich 4.041,37 € zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats und ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozenten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, längstens bis zum Vertragsende am 30.9.2049 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 2.874,92 zu zahlen.\n\n \n \n Randnummer37\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 rückständige Rente für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 129.652,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7.212,03 € zu zahlen.\n\n \n \n Randnummer38\n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 ab Januar 2022 längstens bis zum Vertragsende am 30.9.2049 freizustellen.\n\n \n \n Randnummer39\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von ihm zur Berufsunfähigkeitspolice Nr. ..8 für die Monate März 2019 bis einschließlich Dezember 2021 bezahlten Beiträge in Höhe von 5.496,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 312,01 € zurückzuzahlen.\n\n \n Randnummer40\n\nZur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei hinsichtlich des Nachweises, dass der Kläger inzwischen nicht mehr berufsunfähig sei, beweisfällig geblieben. Sie sei daher aufgrund des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses weiterhin zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet.\n\n Randnummer41\n\nDem Parteigutachter Prof. Dr. E. sei es offenbar nur schwer gelungen, einen Zugang zum Kläger zu finden. Seine Ausführungen im Parteigutachten, dass die Leistungen außerhalb der strukturierten Untersuchungssituation möglicherweise schlechter ausgefallen wären, so dass das Gutachten die kognitive Leistungsfähigkeit möglicherweise überschätze, ließen berechtigte Zweifel an der Validität der erhobenen Überprüfung des Gesundheitszustands beim erkennenden Gericht entstehen. Zudem habe der gerichtlich bestellte Sachverständige kritisch angemerkt, dass die Angaben des Parteigutachters äußerst knapp seien und die Beurteilung zwangsläufig oberflächlich geblieben sein müsse, da der Proband als ablehnend und nicht authentisch erlebt worden sei. Darüber hinaus habe auch keine ausgeprägte Akutsymptomatik bestanden, die rein aus dem Verhalten heraus unabhängig von der Exploration ersichtlich gewesen wäre.\n\n Randnummer42\n\nZur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die beim Kläger 2021 gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach den gängigen Kriterien nachvollziehbar sei. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung mindestens seit 2011 bestehe. Es könne spekuliert werden, ob die seit 2008 bestehende Angstsymptomatik und ein eventuell vorhandenes paranoides Erleben möglicherweise bereits im Rahmen der schizophrenen Erkrankung zu sehen seien und zunächst als soziale Phobie verkannt wurden. Ebenso könne erwogen werden, ob die Symptomatik, die in der Akutklinik B. S. als Depressivität eingeordnet wurde, der sogenannten Negativsymptomatik einer schizophrenen Psychose entspreche.\n\n Randnummer43\n\nWegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen.\n\n Randnummer44\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zur Begründung ausführt,\n\n Randnummer45\n\ndas Landgericht habe rechtsfehlerhaft das durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete medizinische Sachverständigengutachten zur Grundlage seiner Bewertung gemacht, ohne dass der Kläger durch den Sachverständigen überhaupt persönlich untersucht worden sei. Ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage bei psychiatrischen Krankheitsbildern verstoße jedoch eklatant gegen die maßgeblichen Leitlinien. Der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung nach Aktenlage zwangsläufig alle Angaben des Klägers als richtig unterstellt und seiner Bewertung zugrunde gelegt und sich dadurch letztlich selbst jeglicher Beurteilung von Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung beraubt.\n\n Randnummer46\n\nGemäß der entsprechenden Leitlinie hätte der Sachverständige auch die konkreten Leistungseinschränkungen und spiegelbildlich die Leistungsfähigkeit des Klägers überprüfen müssen, was er ebenfalls nicht gekonnt habe, weil er den Kläger nicht persönlich untersucht habe. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Leistungseinschränkungen und konkreten Auswirkungen auf Teiltätigkeiten sei schon vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das gerichtliche Sachverständigengutachten umfassend kritisiert habe, zwingend erforderlich. Das Landgericht hätte klarmachen müssen, welche Ausführungen des Sachverständigen dazu führten, dass bestimmte Leistungseinschränkungen vorlägen, die wiederum Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten. Ferner hätte es begründen müssen, welche beruflichen Teilbereiche in welchem Umfang eingeschränkt seien, um dann schließlich zu der nachvollziehbaren Begründung zu gelangen, ob noch weiterhin ein Grad von mindestens 50 % vorliege oder nicht.\n\n Randnummer47\n\nEin grober Rechtsfehler des Landgerichts liege darin, dass es sich überhaupt nicht mit ihren umfangreichen Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten auseinandergesetzt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem 22 Seiten langen Schriftsatz vom 29.06.2021, mit dem umfassend Kritik an dem Gutachten einschließlich des Vorwurfs von Verstößen gegen die maßgeblich medizinischen Leitlinien geübt worden sei, erfolge im Urteil überhaupt nicht, wodurch der Grundsatz auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Das Gericht habe in völlig unkritischer Art und Weise das außergerichtliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. E., salopp formuliert, vom Tisch gewischt, weil der gerichtliche Sachverständige die durch nichts belegte, geschweige denn hinterfragte Annahme getätigt habe, Herr Prof. Dr. E. habe keinen Zugang zum Kläger gefunden. Dass der gerichtliche Sachverständige dabei sogar noch spekuliert („offenbar“) und keine nachvollziehbaren Argumente geliefert habe, wie er überhaupt zu seiner Feststellung gekommen sei, habe das Gericht ignoriert.\n\n Randnummer48\n\nEs sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht annehme, dass es ein Argument für eine paranoide Schizophrenie sei, dass jemand keine Medikamente einnehme oder sich – was vollumfänglich bestritten gewesen sei – teilweise selbst mit starken Medikamenten behandelt habe.\n\n Randnummer49\n\nZudem sei das Landgericht offenbar davon ausgegangen, dass es bei dem Kläger auch „gute Phasen“ gegeben habe und der Parteigutachter ihn in einer solchen Phase untersucht habe. Die Berufsunfähigkeit könnte also dadurch weggefallen sein, dass es beim Kläger solche Schwankungen gegeben habe und „schlechte Phasen“ kürzer als sechs Monate angedauert hätten. Dann läge das von § 3 AVB vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal einer ununterbrochenen Beeinträchtigung nicht mehr vor. Auch damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.\n\n Randnummer50\n\nVorsorglich berufe sie sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung und auch zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen, die dieser Einstellungsmitteilung zugrunde gelegen habe, gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Umfang von mindestens 50 % nicht (mehr) ununterbrochen vorlagen.\n\n Randnummer51\n\nAngesichts der erkennbaren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlich erstellten gerichtlich beauftragten Gutachtens hätte nicht der ursprüngliche Sachverständige mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt werden dürfen. Denn es wäre nur menschlich, dass der ursprüngliche Sachverständige das bereits vorhandene und nicht verwertbare Gutachten seinen Ausführungen zugrunde lege. Wenn aber das Gericht das Gutachten nicht verwerten dürfe, so dürfe es auch der Sachverständige nicht. Da dies bei ihm aber weder ausgeschlossen noch kontrolliert werden könne, müsse er von der Beauftragung entbunden werden. Der Sachverständige sei zudem befangen, da es in seinem Interesse liege, die von ihm in erster Instanz vertretene Auffassung so weit wie möglich aufrecht zu erhalten, um zu vermeiden, dass es zu einer Rückforderung des Honorars komme. Es könne deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann verteidige, wenn objektiv eigentlich eingeräumt werden müsse, dass das Ergebnis nicht richtig sei. Auch dieser Anschein genüge für eine Befangenheit. Es komme hinzu, dass die Vorgehensweise, auf eine persönliche Untersuchung bei der ursprünglichen Begutachtung zu verzichten, ebenfalls eine Befangenheit rechtfertige. Die Berufung werde auch darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft diese von Amts wegen zu berücksichtigende Befangenheit nicht erkannt bzw. ignoriert habe und insoweit kein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt habe.\n\n Randnummer52\n\nEs hätte nach Rechtsprechung des BGH demzufolge ein Obergutachten eingeholt werden müssen, da das ursprüngliche Gutachten grobe Mängel aufweise, die allein schon darin zu sehen seien, dass der Sachverständige ein Gutachten nach Aktenlage ohne persönliche Untersuchung des Klägers erstellt habe.\n\n Randnummer53\n\nHilfsweise sei zu dem in der Berufung eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten auszuführen, dass der Sachverständige erneut die teils kruden Darstellungen des Klägers 1:1 übernehme. Der Sachverständige äußere bloße Vermutungen, weshalb beim Kläger eine paranoide Schizophrenie, am ehesten schon seit 2008, vorgelegen haben müsse. Dabei gehe er nicht darauf ein, das der Kläger beispielsweise im September 2011 wegen einer am ehesten drogeninduzierten Psychose in akutstationär-psychiatrischer Behandlung gewesen sei und nach Abstinenz mit Gabe eines Neuroleptikums eine rasche Besserung des psychischen Befundbildes eingetreten sei, so dass die Entlassung seitens der behandelnden Fachärzte zu vertreten gewesen sei.\n\n Randnummer54\n\nDer Kläger sei jedoch danach bis 2018 nicht mehr stationär behandelt worden und auch sein behandelnder Psychiater habe lediglich lang zurückliegende Konsultationstermine bestätigt. Das alles passe nicht zu den Feststellungen des Sachverständigen. Dass der Kläger sich offenbar im Zustand der freien Willensbestimmung ab 2012 über Jahre hinweg nach T. begeben und sich dort ein Leben aufgebaut habe, was ein planvolles Vorgehen erfordere und im Zustand einer schweren Depression oder akuten Paranoia so nicht möglich gewesen wäre, werde vom Sachverständigen ebenfalls nicht weiter hinterfragt. Ihre Recherchen im Internet hätten ein geselliges feucht-fröhliches Treiben des Klägers mit Gleichgesinnten im bei Sex- und Partytouristen beliebten P. ergeben. Dass der Kläger sich neben möglicherweise reichlich Alkohol und in T. wahrscheinlich gut erhältlichen illegalen Drogen auch sedierende Psychopharmaka zum „Runterkommen“ besorgt habe, sei durch nichts belegt und stelle lediglich eine bestrittene Behauptung des Klägers dar. Selbst wenn man einmal unterstelle, dass diese Angaben richtig seien, so lasse sich eine längere paranoide Phase jedoch nicht durch Gelegenheitsgaben von Benzodiazepinen und einem Neuroleptikum kupieren.\n\n Randnummer55\n\nAufgrund des Umstands, dass der Kläger ausweislich des eingeholten Ergänzungsgutachtens bereits mehrfach Tests durchgeführt habe und darin geübt sei, hätte der Gutachter die Testergebnisse mit vermehrter Vorsicht und Skepsis bewerten müssen. Dazu fänden sich aber keine Äußerungen oder Bewertungen im Gutachten, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese „Übung“ des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, obwohl in den sog. Schizophrenietests jeweils Extremwerte konstatiert wurden. Dass die Ergebnisse nicht kritisch diskutiert würden, sei fehlerhaft. Der Kläger habe eine sehr hohe Konzentrationsfähigkeit in einem Testverfahren bei unterdurchschnittlichen Ergebnissen in sprachlich-semantischen Tests gezeigt. Auch dies seien Widersprüche, die zu diskutieren gewesen wären.\n\n Randnummer56\n\nLetztlich habe der Sachverständige einräumen müssen, dass eine Einschätzung der Dauer der „schizophrenen Phasen“ im Nachhinein nicht möglich sei. Damit könne weder der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit noch eine ununterbrochene Berufsunfähigkeit für die erforderliche Mindestdauer mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.\n\n Randnummer57\n\nIm Hinblick auf die zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren enthalte das landgerichtliche Urteil keinerlei Begründung. Ein Urteil müsse insoweit aber nachvollziehbar sein, damit es überprüft werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger, was aus der vorgelegten Anwaltsvollmacht hervorgehe, seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar Klageauftrag erteilt, sodass auch deshalb keine Gebühren geltend gemacht werden könnten.\n\n Randnummer58\n\nSelbst wenn eine Verurteilung zur Leistung erfolge, würden jedenfalls keine Verzugszinsen geschuldet, denn die Leistung sei nicht schuldhaft verweigert worden. Ein Rechtsfehler des Landgerichts liege insoweit darin, dass es nicht erkannt habe, dass sie hier noch nicht einmal (mindestens) fahrlässig gehandelt habe. Ein Versicherer handele hinsichtlich einer auf einem sachverständigen Rat beruhenden Leistungsablehnung nur dann fahrlässig, wenn für ihn erkennbar Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnisse des Gutachters vorlagen. Dafür sei lediglich eine Plausibilitätskontrolle erforderlich. Bleibe dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliege, dürfe ein Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle.\n\n Randnummer59\n\nUnabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Ausurteilung von Verzugszinsen auf künftige Leistungen nicht, weil Verzug erst mit Fälligkeit der Leistung eintreten könne und aufgrund der abschlagsweise vereinbarten Zahlung die Fälligkeit künftiger Leistungen somit noch nicht eingetreten sei.\n\n Randnummer60\n\nFerner könne sie mangels Angabe im Urteil nicht nachvollziehen, wie sich die ausgeurteilten Zinsbeträge (7.212,03 € / 312,01 €) berechneten. Noch nicht einmal die Zinshöhe sei angegeben worden, was aber für die Nachvollziehbarkeit zwingend erforderlich sei.\n\n Randnummer61\n\nDie Beklagte beantragt daher,\n\n Randnummer62\n\nDie Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2021 (Az: 3 O 101/19) abgewiesen.\n\n Randnummer63\n\nHilfsweise: Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\n Randnummer64\n\nDer Kläger beantragt,\n\n Randnummer65\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n Randnummer66\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist zur Begründung darauf,\n\n Randnummer67\n\nzutreffenderweise habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich des Nachweises, dass er zwischenzeitlich nicht mehr berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, beweisfällig geblieben sei. Das Landgericht sei auf Grund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Dr. S. zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die privatgutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend waren, um diesen Beweis zu erbringen.\n\n Randnummer68\n\nZum Zeitpunkt der Anerkennung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit habe er unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung gelitten. Eine solche Erkrankung verschwinde nicht von jetzt auf nachher, insbesondere dann nicht, wenn keine kontinuierliche Behandlung erfolge, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die akute Exazerbation am 30.11.2018 zeigte nach Ansicht des Herrn Dr. S. deutlich, dass die Erkrankung auch am 13.11.2018 und in der Folge relevant war und die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht beherrschbar war.\n\n Randnummer69\n\nDie fehlende körperliche Untersuchung führe nicht zur Unverwertbarkeit des gerichtlichen Gutachtens, da der Sachverständige insbesondere beauftragt worden sei, zu prüfen, ob eine Einstellung der Leistung auf Grund der Gutachtenlage insoweit gerechtfertigt war, weil die Psychose nach Aktenlage im Zeitpunkt vom 13.11.2018 als beherrschbar zu qualifizieren gewesen sei. Dies habe er zutreffenderweise verneint.\n\n Randnummer70\n\nDagegen entspreche das Gutachten des Parteigutachters in keinster Weise den Anforderungen, die die Beklagte selbst an medizinische Gutachten stelle. Das Landgericht habe an der Validität der erhobenen Überprüfung durch den Parteigutachter berechtigte Zweifel gehabt. Diese seien entstanden, da das Gutachten keinerlei Diagnosen enthalten, die Angaben äußerst knapp gehalten seien und der Gutachter keinen Zugang zum Kläger gefunden habe.\n\n Randnummer71\n\nVöllig normal bei einer Erkrankung, wie sie bei ihm anerkanntermaßen gegeben war, sei, dass der Erkrankte unter Umständen seine Tabletten nicht regelmäßig einnehme und trotz dringender Empfehlung der Ärzte eine stationäre Behandlung ablehne. Ebenso normal sei es, dass verschiedene Ärzte zu verschiedenen Diagnosen kämen, da zwischen den psychischen Erkrankungen die Grenzen oft fließend seien. Zutreffenderweise seien der Sachverständige Dr. S. und auch das Gericht davon ausgegangen, dass hierdurch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestützt werde.\n\n Randnummer72\n\nNachdem der Sachverständige Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine gesundheitliche Besserung bei ihm nicht eingetreten sei, sei eine Überprüfung seiner konkreten Leistungseinschränkungen und spiegelbildlich seiner Leistungsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Diese seien bereits bei der Anerkennung im Jahr 2012 geprüft worden und seien natürlich, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht gegeben sei, auch weiterhin gegeben.\n\n Randnummer73\n\nDie Beklagte versuche wiederholt zu suggerieren, dass er ein lockeres, fröhliches Leben geführt habe und führe und eine Erkrankung nur vorspiegele. Diese Behauptungen seien durch nichts zu belegen. Der Vortrag, dass die Recherche der Beklagten im Internet ein geselliges feucht-fröhliches Treiben durch ihn mit Gleichgesinnten im bei Sex- und Partytouristen beliebten P. ergeben hätte, werde bestritten. Die Recherche der Beklagten habe lediglich ergeben, dass sein Name auf einer Teilnehmerliste eines Oktoberfest Runs gewesen sei. An diesem und auch an sonstigen Festen habe er jedoch nicht teilgenommen. Aus den von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Fotos, auf denen dicke, biertrinkende, feiernde Männer abgebildet seien, ergebe sich nichts anderes, da er auf keinem einzigen vorgelegten Foto abgebildet sei.\n\n Randnummer74\n\nWesentliche Symptome seiner Erkrankung seien nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen paranoides Erleben mit Verfolgungswahn, Störung des formalen Denkens, Wahrnehmungsstörungen mit akustischen Halluzinationen sowie eine Reizoffenheit und eine insgesamt deutlich geminderte Belastbarkeit. Dass die Erkrankung phasenweise verlaufe und eine Einschätzung der Dauer der „schizophrenen Phasen“ im Nachhinein nicht möglich sei, führe nicht dazu, dass nicht von einer ununterbrochenen Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Auch in Phasen mit vergleichsweise leichterem Verlauf sei eine Berufsunfähigkeit gegeben.\n\n Randnummer75\n\nDie außergerichtlichen Anwaltsgebühren seien in zutreffender Weise vom Landgericht Stuttgart zugesprochen worden. Er habe keinen unbedingten Klagauftrag erteilt, sondern zunächst lediglich die außergerichtliche Tätigkeit beauftragt. Die Beauftragung mit der Klageerhebung sei bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Tätigkeit geschehen.\n\n Randnummer76\n\nEbenfalls zu Recht habe das Landgericht zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt, da der Beklagten vor Zahlungseinstellung mitgeteilt worden sei, dass er vom 30.11.2018 bis 06.12.2018 in stationärer Behandlung war und der Bericht der Zf. vom 09.01.2019 der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2019 übersandt worden sei. Zudem habe die Beklagte gewusst, dass auch der orthopädische Gutachter davon ausgegangen sei, dass bei ihm die psychischen Probleme im Vordergrund stünden. Schließlich sei der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2019 noch eine Stellungnahme des Herrn Dr. C. vom 23.01.2019 übersandt worden, aus der sich ergebe, dass auch dieser davon ausgehe, dass bei ihm eine hinreichende Belastbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten im erlernten Beruf nicht mehr gegeben sei.\n\n Randnummer77\n\nIm Sommer 2022 habe er sich wieder in einem äußerst desolaten Gesundheitszustand befunden, da er nach wie vor an einer rezidivierenden Psychose leide.\n\n Randnummer78\n\nIm Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n Randnummer79\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen PD Dr. med. S. und hat den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das ergänzende fachpsychiatrische Gutachten vom 27.09.2022 und das neuropsychologische Zusatzgutachten vom 20.09.2022 (Bl. 114 ff. eA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023 (Bl. 183 ff. eA).\n\n \n\nII.\n\n Randnummer80\n\nDie zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Der beweisbelasteten Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr berufsunfähig war.\n\n Randnummer81\n\nA. Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung von der Beitragszahlung\n\n Randnummer82\n\nDie Beklagte hat mit dem Schreiben vom 19.07.2012 ihre Leistungspflicht anerkannt (§ 173 Abs. 1 VVG i.V.m. § 17 AVB). An dieses ist die Beklagte grundsätzlich unbefristet gebunden.\n\n Randnummer83\n\nDie Beklagte ist nicht gemäß § 174 VVG leistungsfrei. Denn sie kann sich als Versicherer von der bestehenden Leistungspflicht nach dem Sinngehalt der Norm nur lösen, wenn sie einerseits die formalen Voraussetzungen einer „Veränderungsmitteilung“ beachtet und andererseits tatsächlich materiell die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind. Die Beklagte muss beides, ggf. auch erst im Rechtsstreit, darlegen und beweisen (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 174 Rn. 2).\n\n \n\n1.\n\n Randnummer84\n\nUnerlässlicher Bestandteil des Nachprüfungsverfahrens ist zunächst, dass dem Versicherungsnehmer (dem Kläger) eine Mitteilung darüber gemacht wird, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Denn erst eine solche Mitteilung kann die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (BGH, Urteil vom 03.11.1999 - IV ZR 155/98 -, juris Rn. 27). Bedenken gegen die formale Wirksamkeit der Mitteilung vom 13.11.2018 werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n \n\n2.\n\n Randnummer85\n\nDie Mitteilung vom 13.11.2018 erweist sich jedoch als materiell nicht wirksam. Der Beklagten ist der erforderliche Nachweis der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers (dazu unter a) nicht gelungen (dazu unter b).\n\n Randnummer86","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-03-23/7-u-41-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2023-03-23/7-u-41-22","retrieved":"2026-10-26 05:39:44.764993+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2023-03-23/7-u-41-22","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"7. 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