{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BW-NJRE001617587","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0127.23U1440.21.00","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"23. Zivilsenat","decided":"2022-01-27","aktenzeichen":"23 U 1440/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2020, Aktenzeichen 30 O 320/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.\n\n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.\n\nRandnummer2\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29. November 2021 (Bl. 112 ff. d. eA.) und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\nRandnummer3\n\nMit dem Hinweisbeschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht festzustellen, insbesondere sei eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Beklagte nicht erkennbar. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche scheiterten bereits an der nicht gesetzten, allerdings erforderlichen Nacherfüllungsfrist und wären im Übrigen verjährt.\n\nRandnummer4\n\nDer Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 Stellung genommen.\n\nII.\n\nRandnummer5\n\nDie zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\nRandnummer6\n\nZur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats verwiesen.\n\nRandnummer7\n\nDie Ausführungen in der Gegenerklärung geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung:\n\nRandnummer8\n\n1. Zum fehlenden Vortrag bzgl. einer weiteren Abschalteinrichtung in Form einer KSR sowie den Ausführungen des Hinweisbeschlusses zu kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen verhält sich die Gegenerklärung schon nicht.\n\nRandnummer9\n\n2. Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist auch weiterhin nicht erkennbar. Daran vermögen die Ausführungen in der Gegenerklärung aus mehreren Gründen nichts zu ändern.\n\nRandnummer10\n\nBereits die Schlussfolgerung, aus der Kenntnis der Vorschrift des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG folge, dass die Beklagte die \"danach notwendigen Angaben\" vorsätzlich verschwiegen habe, erweist sich als nicht tragfähig. Welche Angaben konkret zu machen sind, lässt sich der Regelung nämlich gerade nicht entnehmen (\"Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen\").\n\nRandnummer11\n\nSoweit der Kläger weiter meint, es sei nicht vorgetragen, dass dem Kraftfahrt-Bundesamt – als Genehmigungsbehörde – Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG – eine zentrale Vorschrift für die Typgenehmigung – bekannt gewesen sei, erscheint Gegenteiliges fernliegend und wird vom Kläger schon nicht behauptet.\n\nRandnummer12\n\nIm Übrigen wäre eine Unkenntnis des Kraftfahrt-Bundesamtes – eine solche einmal unterstellt – nur dann relevant, wenn die Beklagte im Bewusstsein dieser Unkenntnis gehandelt hätte. Auch hierzu ist bereits kein Vortrag gehalten.\n\nRandnummer13\n\n3. Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof besteht entgegen der Stellungnahme nicht.\n\nRandnummer14\n\nEiner Vorlage bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Rn. 16, und vom 15. September 2005 – C-495/03, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier.\n\nRandnummer15\n\nSoweit der Kläger eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für angezeigt erachtet, weil sich aus europarechtlichen Gründen verbieten solle, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG ohne Auswirkung bleibe, ist dem nicht zu folgen.\n\nRandnummer16\n\nDer Bundesgerichtshof hat den Einwand, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung werde verletzt, bereits im Zusammenhang mit der Vorteilsanrechnung gezogener Nutzungsvorteile für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2021 – VI ZR 13/20, juris, Rn. 10) und damit deutlich gemacht, dass ein – hier unterstellter – Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nicht zwingend zu einer zivilrechtlichen Haftung des Herstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber führen muss.\n\nRandnummer17\n\nWie im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof auch wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung alleine nicht für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 16, und vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 26, jeweils juris). Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sah er dabei ersichtlich kein Erfordernis, was bereits deshalb konsequent erscheint, weil die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist, keine europarechtlichen Implikationen aufweist.\n\nRandnummer18\n\nAuch in Bezug auf §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 VO 715/2007/EG hat der Bundesgerichtshof eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft und verneint (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.).\n\nIII.\n\nRandnummer19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nRandnummer20\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2022-01-27/23-u-1440-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2022-01-27/23-u-1440-21","retrieved":"2026-10-26 05:40:21.310359+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2022-01-27/23-u-1440-21","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"23. 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