{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0309.6U117.20.00","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2021-03-09","aktenzeichen":"6 U 117/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der auf den 8.6.2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird aufgehoben.\n\n2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 24.747,44 Euro festzusetzen.\n\n3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDie zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).\n\n1.\n\nRandnummer2\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage zur Rückabwicklung eines widerrufenen Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie. Diese Klage ist offensichtlich aussichtslos, weil bei einem solchen Leasingvertrag ein Widerrufsrecht von Anfang an nicht bestand (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, Rn. 19, juris). Es kommt daher auf die Frage, ob eine Widerrufsfrist durch die von der Beklagten übergebenen Unterlagen in Gang gesetzt worden wäre, nicht an.\n\n2.\n\nRandnummer3\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3.3.2021 nunmehr vorträgt, der Leasingvertrag sei auf dem Fernabsatzweg unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden, weil sich der Kläger nicht in einer Filiale der Beklagten, sondern lediglich in den Geschäftsräumen des vermittelnden Autohauses befunden habe, ist dieser Vortrag - auch wenn man ihn als wahr unterstellt - nicht geeignet der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\nRandnummer4\n\nEin Widerrufsrecht ergibt sich auf Grundlage diesen klägerischen Vortrags nicht aus §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB.\n\nRandnummer5\n\nEin solches Widerrufsrecht setzt voraus, dass es sich entweder um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) handelt oder der Leasingvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB).\n\nRandnummer6\n\nBeides ist nicht der Fall.\n\na)\n\nRandnummer7\n\nDer Leasingvertrag wurde mangels ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, den Leasingvertrag in den Geschäftsräumen des Autohauses unterschrieben zu haben. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsurkunde, wonach er den Vertrag in Anwesenheit von Sylvia Hoffmann in Porta Westfalica unterzeichnete.\n\nRandnummer8\n\nDass der Kläger im Autohaus nicht einem Mitarbeiter der Beklagten, sondern einem von jener beauftragten Vermittler gegenüber saß, steht der Verneinung des Fernabsatzes nicht entgegen. Ob der Vermittler von der Beklagten zum Abschluss des Leasingvertrages auch im technischen Sinn bevollmächtigt war, ist nicht maßgeblich (so im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 6 U 250/18 -, Rn. 23, juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 38/20 -).\n\nb)\n\nRandnummer9\n\nDer Leasingvertrag wurde auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, Räumen des Unternehmers gleich.\n\nII.\n\nRandnummer10\n\nNachdem sich nun die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung gezeigt hat, macht der Senat von der auch in diesem Verfahrensstadium noch bestehenden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4 UF 150/04 –, juris) Möglichkeit des Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch, um dem Kläger im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis (gegenüber der Zurückweisung der Berufung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zwei Berufungsgebühren und zwei 1,2fache Terminsgebühren) Gelegenheit zu geben, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-03-09/6-u-117-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312g","ref_norm":"312g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-03-09/6-u-117-20","retrieved":"2026-10-26 05:41:34.631183+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2021-03-09/6-u-117-20","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"6. 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