{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1020.6U250.19.00","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2020-10-20","aktenzeichen":"6 U 250/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.5.2019 abgeändert.\n\n \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 sowie weitere 727,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - der Beklagte zu 1) seit dem 29.11.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 1.12.2018 - zu zahlen.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\n \n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\n \n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n\n__________________________________________\n\n \n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 42.330,78 Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n Randnummer1\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. Bank Rückzahlungsansprüche aus einem im Jahr 2013 gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag vom 8.8.2011 geltend. Die Beklagten wenden allein Verjährung und Verwirkung ein.\n\n Randnummer2\n\nBezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n Randnummer3\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf den durch Kündigung entstandenen, streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht anwendbar.\n\n Randnummer4\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen meint, § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasse auch den Rückzahlungsanspruch nach Kündigung.\n\n Randnummer5\n\nDie Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,\n\n \n Randnummer6\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.05.2019 (Az. 12 O 398/18), der Klägerin am 16.05.2019 zugestellt, wird aufgehoben.\n\n \n \n Randnummer7\n\n2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 42.330,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.536,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n Randnummer8\n\nDie Beklagten beantragen\n\n \n Randnummer9\n\nZurückweisung der Berufung.\n\n \n Randnummer10\n\nSie verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig und meinen weiterhin, der geltend gemachte Anspruch sei über die Verjährung hinaus auch verwirkt.\n\n Randnummer11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer12\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n Randnummer13\n\nSie ist auch weitgehend begründet. Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin zu (2.) und er ist weder verjährt (3.), noch verwirkt (4.).\n\n Randnummer14\n\nLediglich bezüglich der Nebenforderungen sind Klage und Berufung in geringem Umfang unbegründet (5.).\n\n \n\n1.\n\n Randnummer15\n\nGemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2011 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.\n\n \n\n2.\n\n Randnummer16\n\nDer Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch zu; sämtliche insoweit erheblichen Umstände sind unstreitig.\n\n Randnummer17\n\nDanach ist das streitgegenständliche Darlehen den Beklagten zugeflossen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungserklärung bestreiten die Beklagten nach entsprechender Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht, ebensowenig die Einhaltung der Voraussetzungen des § 498 BGB für eine Kündigung, die Höhe der Forderung und deren Abtretung durch die S. Bank an die Klägerin.\n\n \n\n3.\n\n Randnummer18\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt.\n\n \n\na)\n\n Randnummer19\n\nWie der Bundesgerichtshof nach Erlass des landgerichtlichen Urteils klargestellt hat, ist die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf den auch hier streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung anwendbar (BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - XI ZR 553/19 -, juris).\n\n \n\nb)\n\n Randnummer20\n\nAuch Verzug als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3, 1 BGB liegt auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vor.\n\n \n\naa)\n\n Randnummer21\n\nDie vom 9.1.2013 datierenden, den Beklagten unstreitig kurze Zeit später zugegangenen Schreiben der S. Bank (Anlage K 2) enthalten ihrem Wortlaut nach die eindeutige Aufforderung an die Beklagten, den der Höhe nach mit der Klageforderung übereinstimmenden Betrag zu leisten und damit eine Mahnung i. S. d. § 286 BGB.\n\n \n\nbb)\n\n Randnummer22\n\nSoweit der Eintritt von Verzug die Fälligkeit der gemahnten Forderung voraussetzt, ist auch diese Anforderung erfüllt.\n\n Randnummer23\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Verbindung von fälligkeitsbegründender Handlung - hier der Kündigung des Darlehens - und Mahnung in einem Schreiben allgemein (so jetzt möglicherweise BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - XI ZR 553/19 -, Rn. 23, juris) zulässig ist oder nur ausnahmsweise (ständige Rechtsprechung seit RGZ 50, 255, 261; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10 – m. w. N. in Rn. 14, juris).\n\n Randnummer24\n\nDenn vorliegend wäre eine entsprechende Ausnahme jedenfalls zu bejahen: Angesichts der Kündigungsandrohung, die gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung der Kündigung ist, waren die Beklagten zureichend gewarnt, dass sie nach Ablauf der ihnen zur Rückzahlung der offenen Forderungen gesetzten Frist die gesamte Restschuld würden zahlen müssen. In einer solchen Konstellation würde es sich als reine Förmelei darstellen, ließe man anschließend die Verbindung von Kündigung und Mahnung in einem Schreiben nicht zu.\n\n \n\nc)\n\n Randnummer25\n\nDie zehnjährige Höchstfrist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist nicht erreicht.\n\n \n\n4.\n\n Randnummer26\n\nDer in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verwirkt.\n\n \n\na)\n\n Randnummer27\n\nDie Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40).\n\n \n\nb)\n\n Randnummer28\n\nDanach kommt Verwirkung vorliegend nicht in Betracht, weil es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt.\n\n Randnummer29\n\nInsbesondere ergibt sich insoweit nichts für die Beklagten daraus, dass sie der S. Bank mit Schreiben vom 29.10.2012 mitgeteilt haben, sie beabsichtigten die Stellung eines Insolvenzantrags, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. Die S. Bank hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Schreiben ihrerseits mit Schreiben vom 9.1.2013 die Kündigung angedroht und in der Folge auch gekündigt. Warum die Beklagten angesichts dieser Reaktion auf ihr Schreiben vom 29.10.2012 darauf hätten vertrauen dürfen, dass die S. Bank ihre Forderung nicht mehr weiterverfolgen werde, ist nicht erkennbar.\n\n \n\n5.\n\n Randnummer30\n\nDie Nebenforderungen bestehen demgegenüber nicht in voller, geltend gemachter Höhe.\n\n \n\na)\n\n Randnummer31\n\nZinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin allerdings wie beantragt mit Blick auf die den Beklagten kurz nach dem 9.1.2013 zugegangene Mahnung jedenfalls ab dem 10.2.2013 verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nb)\n\n Randnummer32\n\nDagegen steht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zwar auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer verzugsbedingten Kosten zu, allerdings nur in geringerem, als dem geltend gemachten Umfang.\n\n \n\naa)\n\n Randnummer33\n\nDabei kann offen bleiben, ob bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens die Geltendmachung von Kosten schon grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unzulässig ist, soweit diese Kosten über diejenigen Kosten hinausgehen, die bei bereits ursprünglicher Beauftragung eines Rechtsanwalts anstelle eines Inkassounternehmens entstanden wären (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2373/19 –, Rn. 14, juris, m. N. zum Meinungsstand).\n\n \n\nbb)\n\n Randnummer34\n\nDenn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall scheitert die Geltendmachung solcher höherer Kosten an § 242 BGB i. V. m. § 404 BGB.\n\n \n\n(1)\n\n Randnummer35\n\nDie S. Bank als spätere Zedentin der streitgegenständlichen Forderung hatte mit Schreiben vom 9.1.2013 ausdrücklich mitgeteilt, die weitere Abwicklung werde durch eine Anwaltskanzlei erfolgen. Der Geltendmachung höherer Kosten einer davon abweichenden und vor dem Hintergrund dieser Erklärung überraschenden Zwischenschaltung eines Inkassounternehmens durch die Zedentin hätte daher der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens entgegengestanden (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 59). Diese - von Amts wegen zu berücksichtigende - Einwendung muss sich gemäß § 404 BGB auch die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen.\n\n \n\n(2)\n\n Randnummer36\n\nDamit besteht der von der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.536,40 Euro geltend gemachte Anspruch wegen ihrer vorgerichtlichen Kosten nur in Höhe einer 0,65fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale nach §§ 2, 3 RVG, Nr. 2300, 7002 RVG aus einem Gegenstandswert von bis 45.000 Euro und damit in Höhe von 727,20 Euro. Der darüber hinausgehende Teil der Inkassokosten und die bei der Klägerin zusätzlich entstandenen Mahnkosten sind dagegen nicht ersatzfähig.\n\n \n\ncc)\n\n Randnummer37\n\nDer demnach in Höhe von 727,20 Euro bestehende Anspruch ist nicht verjährt.\n\n Randnummer38\n\nZwar ist die Verjährung insoweit nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - XI ZR 553/19 -, Rn. 25, juris). Jedoch haben die für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht behauptet, dass diese Kosten zu einem Zeitpunkt entstanden wären, angesichts dessen sie nunmehr verjährt sein könnten.\n\n \n\nIII.\n\n Randnummer39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n Randnummer40\n\nAnlass zur - andernfalls erforderlichen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2373/19 –, juris - Zulassung der Revision besteht nicht, weil es auf die grundsätzliche Frage der Anrechnung der bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts im vorliegenden, auf Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 242 BGB entschiedenen Einzelfall nicht ankommt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2020-10-20/6-u-250-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 498","ref_norm":"498","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 40","ref_norm":"229-40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2020-10-20/6-u-250-19","retrieved":"2026-10-26 05:42:07.682870+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2020-10-20/6-u-250-19","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"6. 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