{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BW-NJRE001450832","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.13U410.19.00","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"13 U 410/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12.07.2019, Az. 2 O 451/18, abgeändert:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.595,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XX mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WV... zu zahlen.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € freizustellen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.\n\n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 77 %, die Beklagte zu 23 %.\n\nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.\n\nVI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nA.\n\n Randnummer1\n\nDie Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem - teilweise über ein Darlehen der XY finanzierten - Kauf eines unstreitig vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Neufahrzeugs XX.\n\n Randnummer2\n\nDie Klägerin kaufte dieses Fahrzeug am 13.03.2009 beim Autohaus YY zum Preis von 28.526,61 € zzgl. Sonderausstattungen (insgesamt 36.065,50 €) mit einem km-Stand von 0 Kilometern; das Fahrzeug wurde am 25.06.2009 an die Klägerin ausgeliefert (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Anlagenkonvolut K 1, Bl. 109 ff.). In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Prüfstandlauf besonders gesteuert und dadurch nicht dem realen Fahrbetrieb entsprechend dargestellt werden. Nachträglich wurde - im Jahr 2017 - ein sog. Softwareupdate aufgespielt (vgl. erstinstanzliches Protokoll vom 07.05.2019, S. 2, Bl. 429). Mit Anwaltsschreiben vom 01.09.2018 (vgl. Anl. K 20, Bl. 335 ff.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos dazu auf, ihr einen Betrag in Höhe von 36.065,50 € zuzüglich der gezahlten Darlehenskosten (297,24 €) zu zahlen.\n\n Randnummer3\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 28.526,61 € sowie der Darlehenskosten i.H.v. 928,28 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges.\n\n Randnummer4\n\nWegen der festgestellten Tatsachen und der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO.\n\n Randnummer5\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n Randnummer6\n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte aus keinem Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 29.545,89 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte beim Vertragsabschluss kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, welches den Vertragsschluss erheblich beeinflusste. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB scheitere, weil ein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB - jedenfalls gegenüber der Klägerin - nicht ersichtlich sei. Es liege schon keine Täuschung der Klägerin über Tatsachen durch die Beklagte - auch nicht durch Unterlassen - vor. Auch ein Betrug in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Var. StGB liege nicht vor. Ferner stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB gegen die Beklagte nicht zu: In dem Einbau einer - unterstellt - illegalen Abschaltsoftware liege kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Überdies sei ein Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu. Zwar handele es sich bei § 16 UWG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine unwahre oder irreführende Tatsache öffentlich bekannt gemacht habe. Auch seien die subjektiven Voraussetzungen des § 16 UWG nicht hinreichend dargetan. Schließlich sei auch ein Schutzzweckzusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem behaupteten Schaden nicht ersichtlich. Überdies habe die Klägerin weder einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG a.F. noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 oder aus §§ 2, 6, 17 EG-FGV oder Artt. 12, 18 RL 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV. Bei all diesen Vorschriften handele es sich nicht um Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Schließlich sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 831 BGB nicht gegeben. Da ein Hauptanspruch dem Grunde nach nicht gegeben sei, seien auch die weitergehend, zu den Ziffern 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche bzw. Anträge (gerichtet auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) ebenso unbegründet wie der Hilfsantrag zu Ziffer 4 (gerichtet auf die Feststellung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs resultierender Schäden).\n\n Randnummer7\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt (vgl. Berufungsbegründung vom 15.10.2019, Bl. 886 ff.).\n\n Randnummer8\n\nDie Klägerin beantragt (Bl. 887):\n\n \n \n Randnummer9\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.454,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 26.06.2009 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 28.526,61 €‚ sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus weiteren 928,28 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs XX mit der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer WV...\n\n \n \n \n \n Randnummer10\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.975,04 € freizustellen.\n\n \n \n \n \n Randnummer11\n\n3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW XX mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WV... in Annahmeverzug befindet.\n\n \n \n Randnummer12\n\nHilfsweise\n\n \n \n Randnummer13\n\nfür den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises vollständig abweist:\n\n \n \n \n \n Randnummer14\n\n4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind bzw. entstehen, dass die Beklagte den PKW XX mit der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer WV... in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht.\n\n \n \n Randnummer15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n Randnummer16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n Randnummer17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020 (Bl. 952 ff.) Bezug genommen.\n\n Randnummer18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020 haben die Parteien den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs mit 219.367 km unstreitig gestellt (vgl. Protokoll S. 2, Bl. 953).\n\n \n\nB.\n\n Randnummer19\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n Randnummer20\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB in dem in Ziffer I. 1 des Tenors genannten Umfang. Die Klägerin hat durch ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten kausal einen Schaden erlitten; sie kann deshalb von der Beklagten gem. §§ 826, 31 BGB Schadensersatz in der Form verlangen, dass ihr diese den für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu leisten hat. Nach Anrechnung der von der Klägerin bis zum 05.03.2020 gezogenen Nutzungen ergibt sich - unter Berücksichtigung der von der Klägerin über den Kaufpreis hinaus als Schadensposten berechtigterweise geltend gemachten (Darlehens-)Finanzierungskosten (i.H.v. 928,28 €) - ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.595,57 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs (dazu I.).\n\n Randnummer21\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus dem zugesprochenen Hauptsachebetrag (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) ab Rechtshängigkeit (vgl. dazu II. 2.), auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € (vgl. dazu II. 3.) und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (dazu II. 4.).\n\n Randnummer22\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin war dagegen erfolglos und zurückzuweisen. Die Klägerin hat insbesondere weder einen Anspruch darauf, dass die von ihr gezogenen Nutzungen (in Gestalt der von ihr gefahrenen Kilometer) beim Schadensersatzbetrag als Abzugsposten gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu I. 6.), noch hat sie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. § 849 BGB (vgl. dazu II. 1.) oder auf Zahlung höherer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als auf der Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. dazu II. 3.).\n\n \n\nI.\n\n Randnummer23\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu.\n\n Randnummer24\n\nIn der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer ccc als Hersteller des Dieselmotors vom Typ EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, bislang nicht abschließend geklärt, sondern umstritten (vgl. zum Streitstand (Stand Dezember 2019): Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 60 ff.).\n\n Randnummer25\n\nDer Senat schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden obergerichtlichen Auffassung an, wonach die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden gem. §§ 826, 31 BGB haftet. Der Senat hat dies ausführlich bereits in seinem Urteil vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 - (juris Rdn. 63 ff.) begründet. Zusammenfassend sei hier deshalb nur Folgendes ausgeführt:\n\n \n\n1.\n\n Randnummer26\n\nDie maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen des herstellereigenen Fahrzeugs, dessen Motor des Typs EA 189 mit der fraglichen Steuerungssoftware ausgestattet war, ohne im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens oder sonst die streitgegenständliche Umschaltlogik offengelegt zu haben (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 63).\n\n Randnummer27\n\na) Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Motor mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik versehen ist, stellt eine konkludente Täuschung dar. Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er damit regelmäßig zum Ausdruck, dass dieses Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Ein Fahrzeugkäufer geht dementsprechend berechtigterweise davon aus, dass für das entsprechende Fahrzeug (mit dem eingebauten Motor) die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt wurden, und dass die notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht deshalb mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, weil der Motor- und Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 64 m.w.N.). Nichts anderes gilt für das hier von Seiten der Beklagten hergestellte VW-Fahrzeug mit dem Motortyp EA 189.\n\n Randnummer28\n\nb) Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen dem konkludenten Erklärungswert des Inverkehrbringens vorliegend tatsächlich gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die von der Beklagten installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO (EG) 715/2007) zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 65 m.w.N.)\n\n Randnummer29\n\nc) Unerheblich ist bei all dem, ob der Kunde das Fahrzeug als Neufahrzeug unmittelbar vom Hersteller oder einem Händler oder - wie hier - als gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler oder auch von einem privaten Käufer erworben hat, da die Täuschungshandlung sämtliche auf dem Markt befindliche, mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestattete Fahrzeuge erfasst. Auch die Beklagte ging davon aus, dass die mit dem von ihr hergestellten Motor ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert würden (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 66 m.w.N.)\n\n \n\n2.\n\n Randnummer30\n\nDurch das täuschende Verhalten der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. Der der Klägerin entstandene Schaden besteht hier bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Denn formal verfügte das Fahrzeug zwar über eine EG-Typgenehmigung, tatsächlich erfüllte es indes aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007, wie vorstehend ausgeführt, im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht. Damit bestand die konkrete Gefahr, dass die Zulassung widerrufen wird, was Nutzungsbeschränkungen und einen Wertverlust nach sich gezogen hätte. Dieser bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist auch nicht nachträglich durch das von der Beklagten aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementierte Software-Update entfallen. Maßgeblich für die Frage des Schadenseintritts ist vielmehr allein der Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Fahrzeugs (vgl. - auch zur Unerheblichkeit des von der Klägerseite nachträglich durchgeführten Updates - Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 68 ff. m.w.N.).\n\n \n\n3.\n\n Randnummer31\n\nDie von der Beklagten konkludent - durch die Inverkehrgabe des mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik ausgestatteten Motors - vorgenommene Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 71 ff. m.w.N.). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet war. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin hier vorgetragen (vgl. S. 66 ff., 69 der Klageschrift), dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage das Fahrzeug nicht erworben hätte. In der Tat liegt es auf der Hand, dass jeder Erwerber unabhängig von der Person des Verkäufers, an das Fahrzeug selbstverständlich die Erwartung knüpft, dass er dieses dauerhaft und ohne Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und Stilllegung nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar. Nach der Lebenserfahrung ist demnach praktisch auszuschließen, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer wie die Klägerin von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motortyp nicht abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dass deshalb die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung des Fahrzeugs droht (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 74 m.w.N.).\n\n Randnummer32\n\nSoweit es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verschiedenen Kapitalanlagefällen im Rahmen des § 826 BGB keine Beweiserleichterungen oder Vermutungen für einen Kausalitätszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens geben kann, sondern der konkrete Nachweis stets im Einzelfall geführt werden muss, steht dies der Annahme, dass ein Kraftfahrzeugkäufer das Fahrzeug in Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Lebenserfahrung nicht gekauft hätte, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (Fahrzeugkauf vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des sog. „Abgasskandals“) nicht entgegen. Denn mit den genannten Rspr.-Fällen ist der vorliegende Fall - ein Fahrzeugkauf vor der Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals in der Öffentlichkeit - nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 76 m.w.N.).\n\n Randnummer33\n\nDass die Klägerin das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb ebenfalls nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 77 m.w.N.).\n\n \n\n4.\n\n Randnummer34\n\nDas schädigende Verhalten der Beklagten stellt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB dar.\n\n Randnummer35\n\na) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 79 m.w.N.).\n\n Randnummer36\n\nb) Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht; andere Gründe sind nicht erkennbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist hier eine Verwerflichkeit dennoch zu bejahen. Bereits das Ausmaß der Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer. Überdies ist auch die Art und Weise der Täuschung verwerflich: Durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht. Die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergibt sich darüber hinaus aus den resultierenden Folgen: Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu sehen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 81 bis 85 m.w.N.).\n\n Randnummer37\n\nc) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 86 f. m.w.N.).\n\n \n\n5.\n\n Randnummer38\n\nBei der Beklagten lagen auch die subjektiven Voraussetzungen, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gem. §§ 826, 31 BGB vor.\n\n Randnummer39\n\nDie Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 88 ff., 93 m.w.N.).\n\n Randnummer40\n\nMitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 97 m.w.N.).\n\n Randnummer41\n\nVor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der Klägerseite eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung der Klägerseite bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch Repräsentanten (vgl. hierzu Klageschrift S. 74 ff.) nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klägerseite erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klägerseite weder ausreichend bestritten hat noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite, dass ein Repräsentant i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Hierfür spricht im Übrigen auch schon eine tatsächliche Vermutung (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 94 ff.).\n\n \n\n6.\n\n Randnummer42\n\nDie Beklagte hat, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB sämtlich erfüllt sind, der Klägerseite gem. §§ 826, 249 BGB sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen.\n\n Randnummer43\n\na) Der Klägerin steht im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 112). Es entspricht dabei allerdings ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 113).\n\n Randnummer44\n\nb) Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin vorliegend die Erstattung der von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten (28.526,61 €) abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes hat dabei der nach der Rechtsprechung für bewegliche Sachen anerkannten Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung zu folgen. D.h. die bei Rückabwicklung für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) geteilt wird, wobei die zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs bereits zurückgelegten Kilometer einzubeziehen sind. Demnach ergibt sich hier (bezogen auf den unstreitigen km-Stand von 219.367 km am 05.03.2020) bei einer vom Senat angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 116 m.w.N.) und bei von der Klägerin selbst unstreitig gefahrenen 219.367 km eine anzurechnende Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.859,32 €.\n\n Randnummer45\n\nc) Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen keine prinzipiellen Bedenken, sei es im Hinblick auf die sittenwidrige Schädigung der Beklagten noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, entgegen (vgl. hierzu ausführlich die Begründung im Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 120 bis 126).\n\n Randnummer46\n\naa) Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum tatsächlich genutzt und auf diese Weise einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist die Berücksichtigung dieses Vorteils nicht unbillig. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil ist im Übrigen keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei ihr verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte die Klägerin ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile auf eigene Kosten für sich in Anspruch genommen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 121 m.w.N.).\n\n Randnummer47\n\nbb) Auch europarechtliche Normen stehen der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nicht entgegen.\n\n Randnummer48\n\n(1) Die Argumentation, die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes verbiete sich im Hinblick auf den Zweck der Haftung für Verstöße gegen die hier zugrunde liegenden europarechtlichen Normen, und der maßgebliche Effektivitätsgrundsatz steuere auch die Frage des Vorteilsausgleichs, - es dürfe nicht zu einer unbilligen Belastung des Geschädigten und unbilligen Entlastung des Schädigers kommen, die aber stets drohe, wenn der Zweck der einschlägigen Haftungsnorm frustriert werde (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 90) -, trifft nicht zu. Sie übersieht, dass es bereits an einer unbilligen Belastung des Geschädigten fehlt: Dieser muss sich nämlich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzung entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 123 m.w.N.).\n\n Randnummer49\n\n(2) Ebenso fehl geht das weitere Argument, wonach die einschlägigen europarechtlichen Normen das Gebot abschreckender Sanktionen enthielten, was zu einer Haftung im nationalen Recht nötige, die hier durch die Berechnung des Nutzungsersatzes beeinträchtigt sei (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 91). Zwar trifft es zu, dass europarechtliche Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, z.B. Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen. Derartige Sanktionen sind aber im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaige unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung - durch Nichtberücksichtigung der gezogenen Nutzungen - zu korrigieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 124 m.w.N.).\n\n Randnummer50\n\n(3) Auch eine Parallele zur Frage des kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auf Nachlieferung verbietet sich (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 125 m.w.N.).\n\n Randnummer51\n\nc) Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 928,28 €. Ausweislich des Vortrags der Klägerin (vgl. Darlehensantrag im Anlagenkonvolut K 1, Bl. 113) haben diese insgesamt 928,28 € betragen. Finanzierungskosten stellen einen Teil des ersatzfähigen Schadens dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rdn. 81). Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags stünde (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 823 Rdn. 24); dies schließt die Zinsen und Kosten, die durch die Darlehensaufnahme zur Kaufpreisfinanzierung angefallen sind, einschließlich der Kosten des mit einem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbriefes ein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rdn. 82 ff.). Die Beklagte hat insoweit im vorliegenden Fall auch keinerlei konkrete Einwendungen gegen diesen Teilanspruch erhoben und weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren etwas ausgeführt. Dieser Betrag ist der Klägerin daher von der Beklagten zusätzlich zur Rückzahlung des Kaufpreises zu erstatten (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rdn. 83).\n\n Randnummer52\n\nd) Das landgerichtliche Urteil war insofern zur Hauptsache abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 8.595,57 € (= 7.667,29 € + 928,28 €) zu verurteilen.\n\n \n\n7.\n\n Randnummer53\n\nAndere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch der Klägerin begründen. Daher kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit Erfolg hierauf berufen kann.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer54\n\nDie beantragten Nebenforderungen stehen der Klägerin ebenfalls nur teilweise zu.\n\n \n\n1.\n\n Randnummer55","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2020-04-30/13-u-410-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2020-04-30/13-u-410-19","retrieved":"2026-10-26 05:42:37.340036+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2020-04-30/13-u-410-19","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"13. 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