{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0323.2U113.16.0A","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"2 U 113/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die von einer ausländischen Versandapotheke getätigte Ausstellung von\n Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine\n Zuzahlung, die die Kunden wegen einer nicht auf dieser Quittung\n vermerkten anderweitigen Gutschrift nur zur Hälfte geleistet haben,\n stellt eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 UWG dar.(Rn.37)","text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n Ravensburg vom 21.07.2016,  Az. 7 O 1/16 KfH, wird\n zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\n3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsanspruch\n durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und aus dem\n Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 120 % des vollstreckbaren\n Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung\n Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n \n\n \n\nStreitwert: 100.000,00 Euro\n\nGründe\n\nA.\n \n\n \n\n Randnummer1\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung,\n an Endverbraucher in Deutschland Zuzahlungsquittungen über einen\n Betrag auszustellen, der von diesen nie an sie geleistet wurde.\n\n \n\n \n\n I.\n \n\n \n\n Randnummer2\n\nDer Kläger ist Inhaber der B...-Apotheke in K... und\n verfügt zudem über eine Versandhandelserlaubnis, die er im Internet\n unter der Anschrift „www.f...-p... .de“ nutzt. Die Beklagte ist eine\n in den Niederlanden ansässige Versandhandelsapotheke, die ihr\n Internetangebot auf den deutschen Markt ausrichtet.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDie Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit dem\n folgenden „Rezeptbonus“ (Anlage K 7):\n\n \n\n \n Randnummer4\n\n„D...-Rezeptbonus\n\n \n\n \n \n Randnummer5\n\nFür jedes rezeptpflichtige Medikament erhalten Sie in\n jedem Fall einen Rezeptbonus von 2,50 € - selbst, wenn Sie keine\n Zuzahlung leisten müssen. Für zuzahlungspflichtige Medikamente\n erhalten Sie sogar einen Rezeptbonus in Höhe der halben\n gesetzlichen Zuzahlung - das sind bis zu fünf Euro.“\n\n \n \n\n Randnummer6\n\nDarunter heißt es u.a.: „Bonus wird direkt mit dem\n Rechnungsbetrag verrechnet.“\n\n \n\n Randnummer7\n\nIm Juni 2015 bestellte eine gesetzlich krankenversicherte\n Kundin, Frau S... K..., bei der Beklagten das Medikament „F...\n D...“. Der gesetzliche Zuzahlungsbetrag lag bei 5,71 Euro (Anlage K\n 1). Die Beklagte stellte der Kundin die in der Urteilsformel des\n Landgerichts abgedruckte Zuzahlungsquittung zur Vorlage bei der\n Krankenkasse über diesen Betrag aus (Anlage K 2). Zugleich schrieb\n sie dem Kundenkonto die Hälfte dieses Betrages (2,86 Euro) gut und\n verlangte Zahlung von 2,85 Euro (Anlage K 3).\n\n \n\n Randnummer8\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,\n die Ausstellung der Quittung über eine höhere als tatsächlich\n geleistete Zahlung sei wegen eines Verstoßes gegen die fachliche\n Sorgfalt wettbewerbswidrig. Die Quittung erlaube dem Käufer,\n gegenüber der Krankenkasse und dem Finanzamt eine höhere als\n tatsächlich erbrachte Belastung geltend zu machen und damit die\n Belastungsgrenzen schneller zu erreichen.\n\n \n\n Randnummer9\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß folgenden Antrag\n gestellt:\n\n \n\n \n Randnummer10\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,\n gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland\n Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen\n Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde\n tatsachlich als Zuzahlung an die Beklagte nicht geleistet hat,\n wenn dies geschieht wie folgt (gemäß Anlage K 2):\n\n \n \n \n\n Randnummer11\n\n2. Der Beklagten wird für jeden Fall der\n Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu\n 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\n werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu\n sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren\n angedroht.\n\n \n \n \n\n Randnummer12\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft\n über die Verletzungshandlung gem. Ziff. 1 zu erteilen, nämlich\n Auskunft über die Anzahl der Verschreibungen, bei denen den\n gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland\n Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen\n Krankenkasse über einen Betrag ausgestellt wurden, den der Kunde\n tatsachlich nicht als Zahlung an die Beklagte geleistet hat,\n aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Bundesländern sowie die\n mit diesen Verschreibungen erzielten Umsatze, sowie Auskunft\n über die Werbung für diese Handlungen, wobei die Angaben nach\n Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern und\n Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind.\n\n \n \n \n\n Randnummer13\n\n4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte\n verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der\n diesem durch die Handlung Ziff. 1 entstanden ist und noch\n entstehen wird.\n\n \n \n \n\n Randnummer14\n\n5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen\n Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5\n Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 sowie\n ferner weitere 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5\n Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2016 zu\n zahlen.\n\n \n \n\n Randnummer15\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,\n\n \n\n \n Randnummer16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n\n Randnummer17\n\nDie Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die\n Gutschrift stehe nicht in einem Zusammenhang mit der\n Zuzahlungspflicht. Es handle sich um einen Willkommensbonus, der\n unabhängig von der Bestellung gewährt worden sei. Die Ausstellung\n der Quittung entspreche den Tatsachen.\n\n \n\n Randnummer18\n\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die\n Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.\n\n \n\n \n\n II.\n \n\n \n\n Randnummer19\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\n \n\n Randnummer20\n\nDem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 in\n Verbindung mit § 3 Absatz 2 UWG zu. Verkaufsfördermaßnahmen könnten,\n auch wenn sie weder aggressiv noch irreführend seien, gegen die\n unternehmerische Sorgfalt verstoßen. Die Beklagte verstoße gegen\n diese Sorgfalt, wenn sie ihren Kunden Zuzahlungsquittungen über\n Beträge erteile, welche die Kunden unter Berücksichtigung der\n Verrechnung einer über die Gutschrift auf dem Kundenkonto erfolgten\n Rabattierung tatsächlich nicht bezahlten und wenn sie die Quittungen\n als „zur Vorlage an die Krankenkasse“ bezeichne. Die tatsächlichen\n Zahlungsflüsse müssten für die Vorlagestelle eindeutig offen gelegt\n werden. Diesem Zweck genügten die Quittungen nicht, da sie die im\n Zusammenhang mit der Leistung erteilte Gutschrift nicht erkennen\n ließen. Hierdurch begründe die Beklagte die Gefahr einer\n missverständlichen Betrachtung. Es bestehe kein nachvollziehbarer\n Grund, die Zuzahlungsquittungen nicht in einer eindeutigen Form\n auszustellen. Das Verhalten könne den Kunden dazu veranlassen, die\n Medikamente nur deshalb bei der Beklagten zu beziehen, weil er dort\n die Belastungsgrenzen eher erreichen könne. Der Auskunftsanspruch\n ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, der\n Schadensersatzanspruch aus § 9 Satz 1 UWG.\n\n \n\n Randnummer21\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe\n des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n \n\n Randnummer22\n\nEine beglaubigte Ausfertigung des Urteils des\n Landgerichts vom 21.07.2016 wurde der Beklagten am 26.07.2016\n zugestellt. Die Berufung ging am 10.08.2016 ein. Sie wurde am\n letzten Tag der bis 26.10.2016 verlängerten Frist begründet.\n\n \n\n \n\n III.\n \n\n \n\n Randnummer23\n\nMit der Berufung verteidigt sich die Beklagte weiter\n gegen die Klage. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof\n ergebe sich, dass die Erstreckung der Preisbindung auf\n Versandapotheken im EU-Ausland einen nicht gerechtfertigten Eingriff\n in die Warenverkehrsfreiheit darstelle. Die Beklagte habe von Frau\n K... die volle Zuzahlung verlangt und lediglich wegen der\n Rezepteinreichung einen Bonus gewährt, welcher dann mit der\n Zuzahlung verrechnet worden sei. Die Gutschrift auf dem Kundenkonto\n in Höhe von 2,86 Euro stehe in keinem Zusammenhang mit der\n Zuzahlung. Aus dem Gesetz ergebe sich auch nicht, dass die Kunden\n die Zuzahlung selbst erbringen müssten. Die „passive“\n Warenverkehrsfreiheit erfordere, dass sich der Verbraucher gegenüber\n der Krankenversicherung und den Steuerbehörden darauf berufen können\n dürfe, dass die Zuzahlung teilweise von der Versandapotheke\n übernommen worden sei. Es sei auch nicht das Ansinnen der Beklagten\n gewesen, ihren Kunden unrichtige Quittungen auszustellen, um ihnen\n eine schnellere Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu\n ermöglichen.\n\n \n\n Randnummer24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\n \n Randnummer25\n\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31.7.2016\n - Az. 7 O 1/16 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n \n \n\n Randnummer26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\n \n Randnummer27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n\n Randnummer28\n\nDer Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und\n betont den Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Rabatt und der\n Höhe der gesetzlichen Zuzahlungspflicht. Die Rechtsprechung des\n Europäischen Gerichtshof habe an der Arzneimittelpreisbindung nichts\n geändert, da sich die Beklagte gem. §§ 129, 130 SGB V in einem\n Rahmenvertrag freiwillig zur Einhaltung der Preisvorschriften\n gebunden habe.\n\n \n\n Randnummer29\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\n die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen\n Verhandlung verwiesen.\n\n \n\n \n\n B.\n \n\n \n\n Randnummer30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht\n aus § 8 i.V.m. § 3 Absatz 2 UWG n.F. der geltend gemachte\n Unterlassungsanspruch zu.\n\n \n\n \n\n I.\n \n\n \n\n Randnummer31\n\nGemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine\n nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei\n Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\n Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG). Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG\n jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als\n Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem\n konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien sind\n Apotheker, die im Internet einen Versandapothekenhandel betreiben\n und ihr Angebot deutschlandweit anbieten.\n\n \n\n \n\n II.\n \n\n \n\n Randnummer32\n\nEs liegt eine unlautere Handlung vor.\n\n \n\n Randnummer33\n\n1. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Unlauterkeit\n bereits aus § 3a UWG ergibt. Demnach handelt unlauter, wer einer\n gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,\n im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und\n der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen\n Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.\n\n \n\n Randnummer34\n\na) Gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 AMG und § 1, 3 AMPreisV\n unterliegt die Abgabe von Arzneimitteln der Preisbindung. Nach der\n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Verstoß gegen die\n arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vor, wenn der\n Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem\n nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt,\n sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der\n korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem\n Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für\n ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 08.\n Mai 2013 - I ZR 98/12, juris Rn. 13 - Rezeptbonus). Ein Verstoß\n gegen diese Bestimmungen ist geeignet, die Interessen von\n Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu\n beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels\n gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (ebda., Rn. 19).\n\n \n\n Randnummer35\n\nNicht entscheidungsrelevant ist, ob diese Rechtsfragen\n nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die\n Arzneimittelpreisbindung für Versandapotheken aus der Europäischen\n Union (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-148/15) anders zu bewerten\n sind. Der Bundesgerichtshof ging (in Rn. 11) nach der Entscheidung\n des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\n (Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10) davon aus, dass die\n deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für\n verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz\n in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des\n Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben.\n Demgegenüber hat der Gerichtshof nunmehr entschieden, dass die\n Arzneimittelpreisbindung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des\n Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 AEUV gerechtfertigt\n werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu\n erreichen.\n\n \n\n Randnummer36\n\nb) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist\n hier nicht der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung als\n solcher streitgegenständlich. Rechtsschutz wird vielmehr begehrt\n gegen die Ausstellung von Quittungen zur Vorlage bei der\n gesetzlichen Krankenkasse über eine Zuzahlung, die die Kunden nicht\n geleistet haben.\n\n \n\n Randnummer37\n\n2. Die Unlauterkeit dieser Handlung folgt aus § 3 Absatz 2 UWG n.F. Demnach sind geschäftliche Handlungen, die sich an\n Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie (a)\n nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und (b) dazu\n geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers\n wesentlich zu beeinflussen.\n\n \n\n Randnummer38\n\na) Als „unternehmerische Sorgfalt“ gilt der Standard an\n Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen\n werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich\n gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung\n der anständigen Marktgepflogenheiten einhält (§ 2 Absatz 1 Nr. 7\n UWG, Artikel 2 Buchst. h UGP-Richtlinie). Selbst bei einer -\n zwischen den Parteien weiterhin strittigen - Zulässigkeit von\n Rabatten auf Arzneimittel unterliegen entsprechende Angebote der\n Missbrauchskontrolle, wenn der angesprochene Verkehr bei\n Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter\n Personen zu wahren hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08. November\n 2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 12. November\n 2013 - I-4 U 31/13, juris Rn. 57).\n\n \n\n Randnummer39\n\nDie Interessen Dritter werden durch die ausgestellte\n Zuzahlungsquittung nicht gewahrt. Wie das Landgericht zutreffend\n festgestellt hat, begründet sie die Gefahr einer missverständlichen\n Betrachtung der Quittung durch die Sozialbehörden und\n Finanzämter.\n\n \n\n Randnummer40\n\naa) Gemäß § 61 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte\n Zuzahlungen von 10 % des Abgabepreises, mindestens fünf und\n höchstens zehn Euro, zu bezahlen. Die Pflicht zur Zuzahlung besteht\n nur bis zu einer Belastungsgrenze, die grundsätzlich bei zwei\n Prozent - in manchen Fällen auch nur bei einem Prozent - der\n jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt liegt (§ 62 Absatz 1\n SGB V). Nach § 61 Satz 4 SGB V ist über die Zuzahlungen eine\n Quittung auszustellen. Diese Quittung dient dem Versicherten zum\n Nachweis der während eines Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen im\n Hinblick auf die Belastungsgrenze (Gerlach in: Hauck/Noftz,\n Kommentar zur SGB, Stand 07/05, § 61 SGB V Rn. 56).\n\n \n\n Randnummer41\n\nIn der im Urteilstenor abgebildeten Quittung der Anlage\n K 2 wird eine Zuzahlung von 5,71 Euro bestätigt, obwohl die Kundin\n lediglich die Hälfte (2,85 Euro) zu zahlen hatte.\n\n \n\n Randnummer42\n\nZurückzuweisen ist der Versuch der Beklagten, die\n Verrechnung einer Gutschrift mit einem „unabhängigen Bonus bei\n Gelegenheit des Erwerbs verschreibungspflichtiger Arzneimittel“ (Bl.\n 113, 116) zu umschreiben. Der Zusammenhang zwischen der Höhe der\n Zuzahlung und dem Bonus wird durch die Beklagte selbst hergestellt,\n wie sich aus der Anlage K 7 deutlich ergibt, wenn es darin heißt:\n „Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung“. Dass der\n Kunde zunächst eine volle Zuzahlung zahlen würde und dann lediglich\n ein Werbegeschenk erhalte (Bl. 113), ist nicht nachvollziehbar. Vom\n Kunden wird von Anfang an lediglich die Leistung des halben\n Zuzahlungsbetrages eingefordert. Zwar wurde zunächst eine Rechnung\n über den vollen Zuzahlungsbetrag ausgestellt (Anlage K 1).\n Gleichzeitig wird jedoch der halbe Betrag dem Konto gutgeschrieben,\n so dass der Kunde von vornherein lediglich zur Zahlung der Hälfte\n der Zuzahlung aufgefordert wird (Anlagen K 2 und K 3).\n\n \n\n Randnummer43\n\nDer Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass\n es gleichgültig wäre, ob der Zuzahlungsbetrag vom Versicherten\n selbst oder von der Beklagten gem. § 267 BGB übernommen wird.\n Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß § 43c\n Absatz 1 SGB V die Zuzahlungsbeiträge in voller Höhe mit ihrem\n Erstattungsanspruch gegen die jeweilige Krankenkasse verrechnet hat,\n so dass alleine hieraus den Krankenkassen kein Schaden entstanden\n ist. Auswirkungen hat die beanstandete Handlung der Beklagten jedoch\n für die Ermittlung, ob die Belastungsgrenze überschritten wurde. Die\n Regelung über die Befreiung von der Zuzahlungspflicht dient dem\n Ausgleich von Härten, die durch die Zuzahlungspflicht ausgelöst\n werden kann (Nolte in: Kasseler Kommentar zum\n Sozialversicherungsrecht, 91. EL (2016), § 62 SGB V Rn. 2).\n Maßgebend ist, ob die Zuzahlungen aus dem Vermögen derjenigen\n erbracht werden, deren Einkommen gem. § 62 Absatz 2 SGB V zusammen\n betrachtet wird. Berücksichtigt wird die finanzielle Belastung des\n Haushaltseinkommens durch die Aufwendungen des Versicherten bzw.\n seiner Angehörigen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 20/00\n R, juris Rn. 30). Sind sie tatsächlich nicht angefallen, ist die\n Befreiung von der Zuzahlungspflicht ungerechtfertigt, weil damit das\n Solidarprinzip durchbrochen wird.\n\n \n\n Randnummer44\n\nbb) Auch gegenüber dem Finanzamt könnte die\n Zuzahlungsquittung missbräuchlich eingesetzt werden. Dass die\n Beklagte im Kleingedruckten vermerkt, die Quittung diene nur zur\n Vorlage bei der Krankenkasse, verhindert eine entsprechende\n Verwendung nicht zuverlässig.\n\n \n\n Randnummer45\n\nGemäß § 33 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer\n dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem\n Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag\n der Einkünfte abgezogen wird. Die Belastungsgrenze liegt je nach\n Einkommen und Unterhaltspflicht bei ein bis sieben Prozent des\n Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Absatz 3 Satz 1 EStG). Die\n Arzneikosten, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zu\n tragen haben, sind als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung\n anerkannt (Blümich/Heger, 134. Aufl. 2016, § 33 EStG Rn. 160).\n Werden Krankheitskosten jedoch von Dritten übernommen, so bewirkt\n dies eine Minderung der Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne von\n § 33 EStG (BFH, Urteil vom 14. März 1975 - VI R 63/73, juris Rn. 7;\n Blümich/Heger, a.a.O., § 33 EStG Rn. 177). So liegt der Fall hier,\n da die Beklagte die Hälfte des Zuzahlungsbeitrages an die\n gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Nachdem die Quittung\n missverständlich ausgestellt ist, könnte das Finanzamt dazu\n verleitet werden, das Erreichen der Belastungsgrenze anzunehmen,\n obwohl die Voraussetzungen hierfür tatsächlich nicht vorliegen.\n\n \n\n Randnummer46\n\ncc) Vor diese Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass\n damit der von der Beklagten behauptete Eingriff in die passive\n Warenverkehrsfreiheit verbunden wäre. Mit dem von der Beklagten\n angeführten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass\n eine Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, mit der die\n Erstattung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen\n Medizinproduktes von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht\n werde (EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - C-120/95, Rn. 35). In\n derselben Entscheidung hat der Gerichtshof betont, dass die\n Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen\n Sicherheitssysteme zuständig sind (ebda., Rn. 21). Im vorliegenden\n Fall ist die Frage berührt, ob die ausgestellte Quittung eine\n zuverlässige Aussage über die tatsächliche Belastung des\n Versicherten bzw. Steuerpflichtigen trifft. Die passive\n Warenverkehrsfreiheit ist hiervon nicht berührt. Dem Kunden ist es\n unbenommen, seine Heilmittel bei der Beklagten zu beziehen. Die\n Erteilung missverständlicher Quittungen ist von der\n Warenverkehrsfreiheit hingegen nicht geschützt. Mit überzeugenden\n Argumenten führt das Landgericht aus, dass es auch keinen\n nachvollziehbaren Grund dafür gibt, die Zuzahlungsquittung in der\n vorliegenden Form zu erteilen.\n\n \n\n Randnummer47\n\nb) Die Handlung ist auch dazu geeignet, das\n wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu\n beeinflussen. Darunter versteht das Gesetz die Vornahme einer\n geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine\n informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und\n damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu\n veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 2 Absatz 1\n Nr. 8 UWG).\n\n \n\n Randnummer48\n\nZutreffend führt das Landgericht aus, dass ein konkret\n vorliegender Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung und der\n Kaufentscheidung nicht vorausgesetzt wird. Maßgeblich ist alleine\n die objektive Eignung der in Rede stehenden Werbemaßnahme zur\n Förderung des Absatzes der Ware (OLG Hamm, Urteil vom 12. November\n 2013 - I-4 U 31/13, juris Rn. 54).\n\n \n\n Randnummer49\n\nDiese Eignung ergibt sich aus der Berufungsbegründung\n selbst. Die Beklagte führt aus, dass chronisch kranke Patienten -\n die zu ihrer Zielgruppe gehören - nicht nur auf eine kostengünstige\n Arzneimittelversorgung angewiesen seien, sondern auch darauf, diese\n Zuzahlungen im vollen Umfang gegenüber der Krankenkasse bzw.\n steuerlich geltend zu machen (Bl. 118/199). Auch wenn der Patient\n bei der ersten Bestellung die geübte Praxis hinsichtlich der\n Zuzahlungsquittung noch nicht kennt, kann er - wovon das Landgericht\n berechtigterweise ausgeht - darauf hoffen, entsprechende Quittungen\n bei weiteren Käufen ebenfalls zu erhalten, um einen wirtschaftlichen\n Vorteil gegenüber der Krankenkasse oder dem Finanzamt zu erzielen.\n Unerheblich ist der Vortrag der Beklagten, dies sei nicht ihr\n Ansinnen gewesen (Bl. 117). Vorsätzliches Handeln ist nicht\n erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. (2017), § 2 UWG Rn.\n 144).\n\n \n\n Randnummer50\n\n3. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die\n Handlung im Juni 2015 auch unter der alten Fassung von § 3 Absatz 2\n UWG wettbewerbsrechtlich nicht anders zu werten war. Da der Kläger\n den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr\n stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten\n der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war\n als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz\n rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2016 - I ZR 194/14,\n juris Rn. 9 - Fressnapf). Die Vorschrift hat zu keiner maßgebenden\n Änderung geführt. Sie bewertete Handlungen als unlauter, die nicht\n der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprachen\n und dazu geeignet waren, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf\n Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen\n und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,\n die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu gilt das oben\n Ausgeführte.\n\n \n\n Randnummer51\n\n4. Die Feststellung des Landgerichts zur\n Wiederholungsgefahr wurde durch die Berufung nicht angegriffen.\n Rechtsfehler sind nicht erkennbar.\n\n \n\n \n\n III.\n \n\n \n\n Randnummer52\n\nEbenso verhält es sich mit den Ausführungen des\n Landgerichts zum Auskunftsanspruch, zur Feststellungsklage und zum\n Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch\n diese sind weder angegriffen noch weisen sie Rechtsfehler auf.\n\n \n\n \n\n C.\n \n\n \n\n Randnummer53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die\n Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da\n die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Die\n entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der\n höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2017-03-23/2-u-113-16","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UGP-RL","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2017-03-23/2-u-113-16","retrieved":"2026-10-26 05:45:38.093544+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2017-03-23/2-u-113-16","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"2. Zivilsenat","date":"2017-03-23","dockets":["2 U 113/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0323.2U113.16.0A","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0323.2U113.16.0A"},"cite_as":"OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017 – 2 U 113/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2017-03-23/2-u-113-16","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die von einer ausländischen Versandapotheke getätigte Ausstellung von\n Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine\n Zuzahlung, die die Kunden wegen einer nicht auf dieser Quittung\n vermerkten anderweitigen Gutschrift nur zur Hälfte geleistet haben,\n stellt eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 UWG dar.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n Ravensburg vom 21.07.2016,  Az. 7 O 1/16 KfH, wird\n zurückgewiesen.\n\n2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsanspruch\n durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und aus dem\n Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 120 % des vollstreckbaren\n Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung\n Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nStreitwert: 100.000,00 Euro","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":5},{"id":"EStG/33","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"33","label":"§ 33 EStG","mentions":5},{"id":"UWG 2004/2","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"2","label":"§ 2 UWG 2004","mentions":4},{"id":"SGB 5/62","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"62","label":"§ 62 SGB 5","mentions":3},{"id":"SGB 5/61","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"61","label":"§ 61 SGB 5","mentions":3},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":2},{"id":"BGB/267","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"267","label":"§ 267 BGB","mentions":1},{"id":"SGB 5/43c","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"43c","label":"§ 43c SGB 5","mentions":1},{"id":"UWG 2004/3a","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3a","label":"§ 3a UWG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"AMPreisV/1","law":"AMPreisV","abbreviation":"AMPreisV","ref":"1","label":"§ 1 AMPreisV","mentions":1},{"id":"SGB 5/130","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"130","label":"§ 130 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/129","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"129","label":"§ 129 SGB 5","mentions":1},{"id":"AMG 1976/78","law":"AMG 1976","abbreviation":"AMG 1976","ref":"78","label":"§ 78 AMG 1976","mentions":1},{"id":"AEUV/36","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"36","label":"Art 36 AEUV","mentions":1},{"id":"UWG 2004/9","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"9","label":"§ 9 UWG 2004","mentions":1},{"id":"AMPreisV/3","law":"AMPreisV","abbreviation":"AMPreisV","ref":"3","label":"§ 3 AMPreisV","mentions":1},{"id":"UGP-RL/2","law":"UGP-RL","abbreviation":"UGP-RL","ref":"2","label":"Art 2 UGP-RL","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T05:45:38.093544+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false,"headnote_marks_removed":["(Rn.37)"]}}