{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0108.8W5.16.0A","court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2016-01-08","aktenzeichen":"8 W 5/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben an das\n\n \n\n \n\nLandgericht Stuttgart.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.676,65 € festgesetzt.\n\n \n\n Randnummer2\n\nIm Hinblick auf einen vergleichsweise dem Beklagten zuerkannten Rückgewähranspruch von 1.900 € erhielten die Kläger das Recht zur Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Rechtsstreit.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDie vom Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde wegen der den Klägern eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit erledigte sich noch im Abhilfeverfahren durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von den Klägern an den Beklagtenvertreter und durch die Überweisung des Differenzbetrages von 223,35 € auf dessen Kanzleikonto (Schriftsatz der Kläger vom 1. Juli 2015).\n\n \n\n Randnummer4\n\nHierauf erklärte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 das Erinnerungsverfahren für erledigt. Die Erledigungserklärung wiederholte er nochmals mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2015 und beantragte, die Kosten den Klägern aufzuerlegen.\n\n \n\n Randnummer5\n\nDanach legte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4. Januar 2016 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.\n\n \n\n Randnummer6\n\nHat zur Zeit der Rücknahme einer Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn. 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW 1965, 591 OLG Köln Beschluss vom 31. März 2015, Az. 17 W 85/15; je m.w.N.).\n\n \n\n Randnummer7\n\nIm Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt. Denn nur dadurch wird die ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler in Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 41 und 46, je m.w.N.).\n\n \n\n Randnummer8\n\nNicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten - wie bei der Beschwerderücknahme -, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91 a ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch die der erforderliche Beschwerdewert von über 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei weitem nicht erreicht wird - wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.\n\n \n\n Randnummer9\n\nEine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist damit nicht mehr gegeben.\n\n \n\n Randnummer10\n\nDie Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-01-08/8-w-5-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-01-08/8-w-5-16","retrieved":"2026-10-26 05:47:02.150163+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2016-01-08/8-w-5-16","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":"8. 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