{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGROST:2016:0308.4U82.14.00","court":"Oberlandesgericht Rostock","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-08","aktenzeichen":"4 U 82/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.05.2014, Az. 9 O 513/09, wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDas in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 46.250,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n \n \n \n \n \n Randnummer1\n\nDer Kläger begehrt die Herausgabe einer am 04.08.2004 ausgestellten Gewährleistungsbürgschaft (€ 185.000,-), die die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten im Rahmen eines größeren Bauvorhabens übergab.\n\n Randnummer2\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche aus der Bürgschaft bei Erhebung der Klage (25.11.2009) bereits verjährt gewesen seien. Diese seien spätestens im Juli 2005 entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Zahlung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangen können, u.z. ohne zuvor der Insolvenzschuldnerin eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt zu haben. Denn in dem früheren Verfahren (9 O 442/04 - LG Rostock) sei im Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.07.2005 (hier eingereicht als Anlage K 3 = GA 88-96) unwidersprochen vorgetragen worden, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass die Beseitigung der durch das Institut für Bauphysik und Bauchemie festgestellten Mängel durch den Beklagten erfolge.\n\n Randnummer3\n\nWegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.\n\n Randnummer4\n\nMit seiner Berufung rügt der Beklagte, dass sich aus dem vorgenannten Schriftsatz ergebe, dass es keine entsprechende „Vereinbarung“ zwischen den Parteien gegeben habe, sondern lediglich eine „Anregung“ zum Abschluss einer Vereinbarung.\n\n Randnummer5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n \n Randnummer6\n\ndas Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.05.2014 (9 O 513/09) aufzuheben.\n\n \n \n Randnummer7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n \n Randnummer8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n Randnummer9\n\nEr meint, die Ausführungen des Landgerichts würden vom Beklagten fehlverstanden. Das Landgericht habe festgestellt, dass eine Mängelbeseitigung durch die Insolvenzschuldnerin nicht selbst vorgenommen werden könnte, da diese praktisch hierzu wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Im Übrigen führe auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2005 dazu, dass anstelle von Mängelbeseitigungsansprüchen nur noch Zahlungsansprüche geltend gemacht werden konnten.\n\n \n \n \n \n \n \n\nII.\n\n \n \n \n \n \n Randnummer10\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n Randnummer11\n\nDas Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Gründen entsprochen. Der Senat nimmt auf diese Bezug und schließt sich ihnen an.\n\n Randnummer12\n\nDer Beklagte übersieht, dass er ausweislich seines hier in Rede stehenden Schriftsatzes vom 26.07.2005 (Anlage K 3) unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Insolvenzschuldnerin außerstande sei, die Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen. Aufgrund dieses unbestrittenen Vortrages ist davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin im Juli 2005 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen ist, die festgestellten Mängel zu beseitigen, und dass dies auch beiden Parteien klar war. Wenn die Insolvenzschuldnerin aber unstreitig die Mängel nicht beseitigen konnte, musste der Beklagte sie auch nicht mehr zur Beseitigung auffordern. Dies wäre eine reine Förmelei gewesen. Mithin ist im Juli ein auf Zahlung gerichteter Anspruch aus der Bürgschaft entstanden, der Ende 2008 - vor Erhebung der Klage - verjährte.\n\n Randnummer13\n\nDas vom Beklagten für seine Ansicht herangezogene Urteil des OLG Brandenburg vom 30.04.2014 (4 U 183/10 - NZBau 2014, 763 [765]) führt nicht weiter. Denn anders als hier war in dem dort entschiedenen Fall die Bürgschaftsforderung gerade nicht verjährt (unter bbb: „Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bürgschaftsforderung auch nicht verjährt.“)\n\n \n \n \n \n \n \n\nIII.\n\n \n \n \n \n \n Randnummer14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709, 3 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2016-03-08/4-u-82-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2016-03-08/4-u-82-14","retrieved":"2026-10-26 03:12:59.899428+00:00"},"card":{"id":"olg-rostock/2016-03-08/4-u-82-14","court":"OLG Rostock","court_id":"olg-rostock","court_as_stated":"Oberlandesgericht Rostock","panel":"4. 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